A n w ä l t e mit Fremdsprachkenntnissen

HK-Bilbao
Stand 05/2016
A n w ä l t e mit Fremdsprachkenntnissen
Genannt werden jeweils direkte Ansprechpersonen und deren Fachgebiete
(Die Benennung erfolgt ohne Gewähr)
Mariano und José Ignacio
UCAR ANGULO
Rodriguez Arias, 20, 1° izda.
48011 BILBAO
Tel.: 944 156 288, Fax : 944 156 297
Wirtschaftsrecht
Zivilrecht
Deutsch
Englisch
Victoriano DELGADO ORTEGA
Paseo de los Fueros 1, 4° dcha.
48902 BARAKALDO
Tel.: 944 781 088, Fax: 944 371 207
[email protected]
alle Rechtsgebiete
Deutsch
Englisch
Esther IBARRA BERÁSTEGUI
Itziar López Soto
San Vicente, 8-6°Dpto. 1 Edif. Albia I
48001 BILBAO
Tel.: 944 240 579
E-Mail: [email protected]
alle Rechtsgebiete
Englisch
Deutsch
Sonsoles BELMONTE DIAZ
Gran Vía 53, 2° izda.
48011 BILBAO
Tel. 944 419 346, Fax: 944 410 744
[email protected]
Zivilrecht (auch Eherecht)
Strafrecht bei Verkehrsunfällen
Deutsch
Iñaki Olabarria Fernández
SCHILLER ABOGADOS
Abogados
Gran Vía 55, 1° dcha.
48011 BILBAO
Tel. 944 396 693, Fax 944 396 694
www.schillerabogados.com
Handels- und Gesellschaftsrecht,
Zivil- und Insolvenzrecht
Deutsch,
Englisch
Boris Kroczek (Manfred Wendland)
LK - WENDLAND ABOGADOS S.L.
Paseo de Francia 4, 2° izda.
20012 SAN SEBASTIAN / Guipúzcoa
Tel.: 943 428 920 Fax : 943 420 199
[email protected]
Handels- und Wirtschaftsrecht,
Zivilrecht
Deutsch,
Englisch
Deutsch-Spanische Juristenvereinigung
Asociación Hispano-Alemana de Juristas
Deutsch-Spanische Juristenvereinigung e.V.
Geschäftsstelle
San Elías 29-35, Esc. B 5º 3ª
E-08006 Barcelona
T +34 93 209 78 82 F +34 93 200 04 64
E-mail: [email protected] www.dsjv-ahaj.org
Colegio Notarial del Pais Vasco
Calle Henao 8
48009 Bilbao
Tel. 944 240 560, 944 240 194
Fax 944 232 110
www.paisvasco.notariado.org
Colegio de Abogados del Señorio de Vizcaya
Rampa Uribitarte 3
48001 Bilbao
Tel. 944 356 200, Fax 944 356 201
www.icasv-bilbao.com
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Landesspezifische Besonderheiten bei der Rechtsverfolgung bzw. Rechtswahrung in Spanien
Rechtsanwalt – Abogado
Der einer Anwaltskammer zugehörige Rechtsanwalt kann grundsätzlich vor allen Gerichten in Spanien
auftreten. Anders als in Deutschland besteht keine Residenzpflicht. Der Rechtsanwalt braucht nur in die für
sein Berufsdomizil zuständige Anwaltskammer eingetreten zu sein und kann dann ggf. in ganz Spanien, d.h.
auch vor dem Obersten Gerichtshof in Madrid, die anwaltliche Vertretung ausüben.
Praktisch besteht Anwaltszwang in jedem gerichtlichen Verfahren mit einem Streitwert von mehr als 900 €.
Bei den Verwaltungsgerichten besteht genereller Anwaltszwang.
Personen, die in Spanien inhaftiert werden, haben Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Ausländer genießen
denselben Anspruch aufgrund der spanischen Verfassung und nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 e) der
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 sowie Art. 14 Abs. d) des Internationalen Paktes über
Bürgerliche und Politische Rechte vom 19. Dezember 1966.
Die Honorare der Rechtsanwälte sind in Spanien frei. Die spanischen Anwaltskammern veröffentlichen einen
„baremo orientador de honorarios profesionales“, der zwei Hauptziele hat: zum einen gibt er eine Richtlinie
vor, die dem Anwalt erleichtern soll, seine Honorare zu berechnen, sofern keine andere Vereinbarung
vorliegt; zum anderen sind diese Richtsätze bindend bei der Berechnung der Kostenübernahme der im
Prozess unterliegenden Partei, die die Anwaltshonorare der obsiegenden Partei aufgrund der Berechnung
dieser Richtlinien zu übernehmen hat. Bekannte Anwaltskanzleien arbeiten normalerweise auf
Stundensatzbasis. Ein Erfolgshonorar ist teilweise zulässig, nämlich in der sogenannten Mischform
(retribución mixta).
Informationen zur Prozesskostenhilfe in Spanien erhalten Sie auf der Webseite der Europäischen Union
unter: http://ec.europa.eu/civiljustice/legal_aid/legal_aid_spa_de.htm.
Prozessvertreter – Procurador
Im Zivilprozess muss jede Partei bei der Verhandlung grundsätzlich präsent oder vertreten sein. Um zu
vermeiden, dass Kläger oder Beklagter ständig dem Prozess beiwohnen müssen, bedient sich jede Partei
des sog. "Procurador". Er ist derjenige, der mit der Vollmacht der jeweiligen Partei in deren Abwesenheit alle
Prozesshandlungen durchführt.
In der Praxis hat sich dieser Beruf zum „Boten des Rechtsanwaltes" entwickelt. Er nimmt die
Entscheidungen/Notifikationen des Gerichts entgegen und übergibt sie dem Anwalt.
Der Procurador erhält seine Vergütung nach einer durch das Justizministerium erlassenen Gebührentabelle.
In Zivilprozessen rechnet man nach dem Streitwert ab.
Notar – Notario
Notarzwang besteht stets, wenn eine öffentliche Urkunde zu errichten ist. Gemäß Art. 1.280 des
Zivilgesetzbuches müssen folgende Angelegenheiten in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt werden:
alle Handlungen und Verträge, die die Begründung, Übertragung, Veränderung oder Tilgung von
dinglichen Rechten auf Immobilien betreffen;
die Verpachtung solcher Güter für 6 Jahre oder länger, sofern Dritte benachteiligt werden können;
Ehegüterverträge und ihre Abänderung;
die Übertragung, Ausschlagung und Verzicht auf das Erbe oder auf Rechte der ehelichen Gemeinschaft;
die Vollmacht zur Eheschließung, die Generalprozessvollmacht und die Sondervollmachten, die bei
Gericht vorgelegt werden müssen;
die Vollmacht zur Vermögensverwaltung sowie jede andere Vollmacht, die eine Handlung zum Zweck hat,
die in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt oder niederzulegen ist oder sich zum Nachteil eines Dritten
auswirken kann;
die Übertragung von Ansprüchen oder Rechten aus einer Handlung, die in einer öffentlichen Urkunde
niedergelegt sind;
Gemäß spanischem Hypothekengesetz bedarf es zwecks Eintragung im Grundbuch auch der Beurkundung
der im Art. 2 des Gesetzes genannten Vorgänge (z.B. Nießbrauch, Hypothek, Dienstbarkeiten, etc).
Calle San Vicente 8, 13° "Edif. Albia", 48001 Bilbao (Vizcaya),  944 238 585, Fax 944 243 976
(Öffnungszeiten: 9-12 h) , E-mail: [email protected]
www.spanien.diplo.de