HK-Bilbao Stand 05/2016 A n w ä l t e mit Fremdsprachkenntnissen Genannt werden jeweils direkte Ansprechpersonen und deren Fachgebiete (Die Benennung erfolgt ohne Gewähr) Mariano und José Ignacio UCAR ANGULO Rodriguez Arias, 20, 1° izda. 48011 BILBAO Tel.: 944 156 288, Fax : 944 156 297 Wirtschaftsrecht Zivilrecht Deutsch Englisch Victoriano DELGADO ORTEGA Paseo de los Fueros 1, 4° dcha. 48902 BARAKALDO Tel.: 944 781 088, Fax: 944 371 207 [email protected] alle Rechtsgebiete Deutsch Englisch Esther IBARRA BERÁSTEGUI Itziar López Soto San Vicente, 8-6°Dpto. 1 Edif. Albia I 48001 BILBAO Tel.: 944 240 579 E-Mail: [email protected] alle Rechtsgebiete Englisch Deutsch Sonsoles BELMONTE DIAZ Gran Vía 53, 2° izda. 48011 BILBAO Tel. 944 419 346, Fax: 944 410 744 [email protected] Zivilrecht (auch Eherecht) Strafrecht bei Verkehrsunfällen Deutsch Iñaki Olabarria Fernández SCHILLER ABOGADOS Abogados Gran Vía 55, 1° dcha. 48011 BILBAO Tel. 944 396 693, Fax 944 396 694 www.schillerabogados.com Handels- und Gesellschaftsrecht, Zivil- und Insolvenzrecht Deutsch, Englisch Boris Kroczek (Manfred Wendland) LK - WENDLAND ABOGADOS S.L. Paseo de Francia 4, 2° izda. 20012 SAN SEBASTIAN / Guipúzcoa Tel.: 943 428 920 Fax : 943 420 199 [email protected] Handels- und Wirtschaftsrecht, Zivilrecht Deutsch, Englisch Deutsch-Spanische Juristenvereinigung Asociación Hispano-Alemana de Juristas Deutsch-Spanische Juristenvereinigung e.V. Geschäftsstelle San Elías 29-35, Esc. B 5º 3ª E-08006 Barcelona T +34 93 209 78 82 F +34 93 200 04 64 E-mail: [email protected] www.dsjv-ahaj.org Colegio Notarial del Pais Vasco Calle Henao 8 48009 Bilbao Tel. 944 240 560, 944 240 194 Fax 944 232 110 www.paisvasco.notariado.org Colegio de Abogados del Señorio de Vizcaya Rampa Uribitarte 3 48001 Bilbao Tel. 944 356 200, Fax 944 356 201 www.icasv-bilbao.com 2 Landesspezifische Besonderheiten bei der Rechtsverfolgung bzw. Rechtswahrung in Spanien Rechtsanwalt – Abogado Der einer Anwaltskammer zugehörige Rechtsanwalt kann grundsätzlich vor allen Gerichten in Spanien auftreten. Anders als in Deutschland besteht keine Residenzpflicht. Der Rechtsanwalt braucht nur in die für sein Berufsdomizil zuständige Anwaltskammer eingetreten zu sein und kann dann ggf. in ganz Spanien, d.h. auch vor dem Obersten Gerichtshof in Madrid, die anwaltliche Vertretung ausüben. Praktisch besteht Anwaltszwang in jedem gerichtlichen Verfahren mit einem Streitwert von mehr als 900 €. Bei den Verwaltungsgerichten besteht genereller Anwaltszwang. Personen, die in Spanien inhaftiert werden, haben Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Ausländer genießen denselben Anspruch aufgrund der spanischen Verfassung und nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 e) der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 sowie Art. 14 Abs. d) des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte vom 19. Dezember 1966. Die Honorare der Rechtsanwälte sind in Spanien frei. Die spanischen Anwaltskammern veröffentlichen einen „baremo orientador de honorarios profesionales“, der zwei Hauptziele hat: zum einen gibt er eine Richtlinie vor, die dem Anwalt erleichtern soll, seine Honorare zu berechnen, sofern keine andere Vereinbarung vorliegt; zum anderen sind diese Richtsätze bindend bei der Berechnung der Kostenübernahme der im Prozess unterliegenden Partei, die die Anwaltshonorare der obsiegenden Partei aufgrund der Berechnung dieser Richtlinien zu übernehmen hat. Bekannte Anwaltskanzleien arbeiten normalerweise auf Stundensatzbasis. Ein Erfolgshonorar ist teilweise zulässig, nämlich in der sogenannten Mischform (retribución mixta). Informationen zur Prozesskostenhilfe in Spanien erhalten Sie auf der Webseite der Europäischen Union unter: http://ec.europa.eu/civiljustice/legal_aid/legal_aid_spa_de.htm. Prozessvertreter – Procurador Im Zivilprozess muss jede Partei bei der Verhandlung grundsätzlich präsent oder vertreten sein. Um zu vermeiden, dass Kläger oder Beklagter ständig dem Prozess beiwohnen müssen, bedient sich jede Partei des sog. "Procurador". Er ist derjenige, der mit der Vollmacht der jeweiligen Partei in deren Abwesenheit alle Prozesshandlungen durchführt. In der Praxis hat sich dieser Beruf zum „Boten des Rechtsanwaltes" entwickelt. Er nimmt die Entscheidungen/Notifikationen des Gerichts entgegen und übergibt sie dem Anwalt. Der Procurador erhält seine Vergütung nach einer durch das Justizministerium erlassenen Gebührentabelle. In Zivilprozessen rechnet man nach dem Streitwert ab. Notar – Notario Notarzwang besteht stets, wenn eine öffentliche Urkunde zu errichten ist. Gemäß Art. 1.280 des Zivilgesetzbuches müssen folgende Angelegenheiten in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt werden: alle Handlungen und Verträge, die die Begründung, Übertragung, Veränderung oder Tilgung von dinglichen Rechten auf Immobilien betreffen; die Verpachtung solcher Güter für 6 Jahre oder länger, sofern Dritte benachteiligt werden können; Ehegüterverträge und ihre Abänderung; die Übertragung, Ausschlagung und Verzicht auf das Erbe oder auf Rechte der ehelichen Gemeinschaft; die Vollmacht zur Eheschließung, die Generalprozessvollmacht und die Sondervollmachten, die bei Gericht vorgelegt werden müssen; die Vollmacht zur Vermögensverwaltung sowie jede andere Vollmacht, die eine Handlung zum Zweck hat, die in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt oder niederzulegen ist oder sich zum Nachteil eines Dritten auswirken kann; die Übertragung von Ansprüchen oder Rechten aus einer Handlung, die in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt sind; Gemäß spanischem Hypothekengesetz bedarf es zwecks Eintragung im Grundbuch auch der Beurkundung der im Art. 2 des Gesetzes genannten Vorgänge (z.B. Nießbrauch, Hypothek, Dienstbarkeiten, etc). Calle San Vicente 8, 13° "Edif. Albia", 48001 Bilbao (Vizcaya), 944 238 585, Fax 944 243 976 (Öffnungszeiten: 9-12 h) , E-mail: [email protected] www.spanien.diplo.de
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