Akt - Europäische Kommission

EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den XXX
[…](2016) XXX draft
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom XXX
zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von
versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit
Stichtagen vom 31. März bis 29. Juni 2016 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DE
DE
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom XXX
zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von
versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit
Stichtagen vom 31. März bis 29. Juni 2016 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)1, insbesondere auf Artikel 77e Absatz 2
Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
DE
(1)
Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre
versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel für die Zwecke der
Richtlinie 2009/138/EG unter einheitlichen Bedingungen berechnen, sollten für jeden
Meldestichtag technische Informationen zu den maßgeblichen risikofreien Zinskurven,
den grundlegenden Spreads für die Berechnung der Matching-Anpassung und den
Volatilitätsanpassungen festgelegt werden.
(2)
Die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verwendeten
technischen Informationen sollten auf Marktdaten beruhen, die sich auf das Ende des
Monats vor dem ersten Meldestichtag beziehen, für den diese Verordnung gilt. Am
7. April 2016 hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung der Kommission die technischen Informationen
übermittelt, die sich auf die Marktdaten von Ende März 2016 stützen. Diese
Informationen wurden am 7. April 2016 gemäß Artikel 77e Absatz 1 der Richtlinie
2009/138/EG veröffentlicht.
(3)
Da die technischen Informationen sofort benötigt werden, sollte diese Verordnung
schnellstmöglich in Kraft treten.
(4)
Aus
aufsichtsrechtlichen
Gründen
sollten
Versicherungsund
Rückversicherungsunternehmen ihre versicherungstechnischen Rückstellungen und
Basiseigenmittel unabhängig vom Zeitpunkt der Datenmeldung bei den für sie
zuständigen Behörden anhand derselben technischen Informationen berechnen. Die
vorliegende Verordnung sollte daher ab dem ersten Meldestichtag, auf den sie
anwendbar ist, gelten.
1
ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
2
DE
(5)
Um baldmöglichst Rechtssicherheit zu schaffen, ist es angesichts der Dringlichkeit,
mit der die maßgebliche risikofreie Zinskurve benötigt wird, gerechtfertigt, dass die in
dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nach Artikel 8 in Verbindung mit
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates2 angenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1)
Versicherungsund
Rückversicherungsunternehmen
berechnen
ihre
versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel für Meldungen mit
Stichtagen vom 31. März bis 29. Juni 2016 anhand der in Absatz 2 aufgeführten
technischen Informationen.
(2)
Für jede maßgebliche Währung werden der beste Schätzwert nach Artikel 77 der
Richtlinie 2009/138/EG, die Matching-Anpassung nach Artikel 77c der genannten
Richtlinie und die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der genannten Richtlinie
anhand der folgenden technischen Informationen berechnet:
a)
der in Anhang I aufgeführten maßgeblichen risikofreien Zinskurven;
b)
der in Anhang II aufgeführten grundlegenden Spreads für die Berechnung der
Matching-Anpassung;
c)
der in Anhang III für jeden maßgeblichen nationalen Versicherungsmarkt
aufgeführten Volatilitätsanpassungen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 31. März 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude Juncker
2
DE
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
3
DE