Foto:NataliyaHora/Hemera/Thinkstock Ausgabe 21 ∙ Freitag, 27. Mai 2016 Veröffentlichung von Geburten Die Gemeinde erhält die Mitteilung einer Geburt von dem Standesamt, bei dem die Geburt beurkundet wurde. Früher wurde der Gemeinde auch mitgeteilt, ob die Eltern mit einer Veröffentlichung der Daten einverstanden sind oder nicht. Mittlerweile fehlt leider der Hinweis zur Veröffentlichung. Da die Gemeinde Zuzenhausen ihre neuen Erdenbürger gerne im Amtsblatt begrüßen würde, möchten wir doch die Eltern bitten, uns kurz Bescheid zu geben, ob sie mit einer Veröffentlichung einverstanden wären. Bitte melden Sie sich bei Heike Münzer, Tel. 9225-12 oder Karin Fabian, Tel. 9225-11. „So war‘s un so isch‘s worre“ Geschichten aus unserem Heimatbuch In unregelmäßigen Abständen wollen wir die Geschichten aus unserem Heimatbuch auch im Amtsblatt veröffentlichen. Wir beginnen heute mit der Geschichte vom berühmten Raubtierfänger Dachsenfranz auf Seite 10 im Innenteil. Gottesdienste in Zuzenhausen Evangelische Kirche Sonntag, 29.05.2016, um 10.30 Uhr Katholische Kirche Samstag, 28.05.2016, um 18.30 Uhr Spruch der Woche Das Glück kommt oft durch eine Tür, von der man nicht wusste, dass man sie offen gelassen hat. (John Barrymore) Dachsenfranz, Franzesko Regali, der berühmte Raubtierfänger Wichtiges und Wissenswertes 2 | Amtsblatt der Gemeinde Zuzenhausen · 27. Mai 2016 · Nr. 21 Informationen der Gemeinde: Informationen der Gemeindebücherei Bürgermeisteramt Hauptstr. 25, 74939 Zuzenhausen Zentrale Sekretariat/Bürgerbüro, Karin Fabian Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro, Heike Münzer Bürgermeister, Dieter Steinbrenner Rechnungsamt, Dieter Neuberger Grundbuch-/Standesamt, Rainer Ohlheiser Bau- und Hauptamt, Frau Carmen Seel Steuern und Finanzen, Jutta Ottmann 92 25 – 0 92 25 – 11 92 25 – 12 92 25 – 13 92 25 – 14 92 25 – 15 92 25 – 16 92 25 – 17 Telefax Bürgermeisteramt E-Mail-Adresse: Internet-Adresse: 92 25 – 25 [email protected] www.zuzenhausen.de Öffnungszeiten: Montag – Freitag Montag und Donnerstag Mittwoch 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Sonstige wichtige Telefonnummern Bauhofleiter, Bernhard Müller Forstrevierleiter, Thomas Glasbrenner Häuselgrundhalle HäuselGrundschule Kindergarten „Kinderreich“ 0160/880 22 28 0162/26 46 674 50 70 73 44 31 67 Gemeindebücherei Dietmar-Hopp-Weg 2, 74939 Zuzenhausen 78 90 756 Büchereileiterin Heike Berberich E-Mail-Adresse: [email protected] Öffnungszeiten: Mittwoch Donnerstag Freitag 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr Lesespaß im Bücherturm: In der Zeit von Oktober bis Mai findet einmal im Monat samstags der Lesespaß im Bücherturm mit der Märchenerzählerin Nikola Schubert statt. Die genauen Termine werden unter der Rubrik „Gemeindebücherei“ im Innenteil des Amtsblattes veröffentlicht. Ist die Bücherei samstags geöffnet, bleibt sie dafür freitags zuvor geschlossen. Apothekendienst Samstag, 28.05.2016 Apotheke In den Brunnenwiesen, Bammental, In den Brunnenwiesen 4, Tel. 06223/49431 Bahnhof-Apotheke, Sinsheim, Friedrichstr. 16, Tel. 07261/4488 Notrufe Polizei-Notruf Polizeirevier Sinsheim Feuerwehr-Notruf Feuerwehrkommandant Rettungsdienst-Notruf 110 07261 / 69 00 112 97 13 07 112 Sonntag, 29.05.2016 Central-Apotheke, Sinsheim, Hauptstr. 108, Tel. 07261/948910 Montag, 30.05.2016 Bereitschaftsdienste Ärztlicher Bereitschaftsdienst Zahnärztlicher Notfalldienst 116 117 0621/38 000 821 Markt-Apotheke, Neckargemünd, Marktplatz 10. Tel. 06223/3919 Stadt-Apotheke, Schönau, Hauptstr. 12, Tel. 06228/8241 Fortuna-Apotheke, Hoffenheim, Sinsheimer Str. 9, Tel. 07261/4937 Dienstag, 31.05.2016 Brücken-Apotheke, Neckargemünd, Bahnhofstr. 34, Tel. 06223/9728400 Hubertus-Apotheke, Waibstadt, Hauptstr. 35, Tel. 07263/746 Soziale Dienste Pflegestützpunkt Rhein-Neckar-Kreis Kirchliche Sozialstation Sinsheim 06221/522 26 22 072 65/91 15 60 Mittwoch, 01.06.2016 Linden-Apotheke, Gaiberg, Hauptstr. 11, Tel. 06223/47037 Raban-Apotheke, Helmstadt-Bargen, Rabanstr. 11, Tel. 07263/409656 Störungsstellen Stadtwerke Sinsheim (bei Wasserrohrbrüchen nach Feierabend des Bauhofs und am Wochenende) Süwag Energie AG MVV Energie - Erdgas Notfall-Hotline Gas- und Hausanschlüsse PrimaCom Leipzig – Kabelfernsehen 0173/320 40 06 Donnerstag, 02.06.2016 Weinberg-Apotheke, Mauer, Sinsheimer Str. 30, Tel. 06226/9939340 Kurpfalz-Apotheke, Sinsheim, Schlesienstr. 2, Tel. 07261/13427 0800/79 62 787 0800/290 10 00 0621/29 03 55 73 0341/42 37 20 00 Freitag, 03.06.2016 Steinach-Apotheke, Neckarsteinach, Hauptstr. 12, Tel. 06229/444 Rathaus-Apotheke, Waibstadt, Hauptstr. 27, Tel. 07263/911021 Abfallentsorgung AVR Kommunal GmbH, Dietmar-Hopp-Str. 8, 74889 Sinsheim Müllabfuhr vom 30.05. bis 05.06.2016: Informationen der Gemeinde Montag, 30.05.2016: Mittwoch, 01.06.2016: 07261/93 1-0 Grüne Tonne plus Biomülltonne (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. 7. Druckschriften zu verteilen. (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. § 3 Verhalten auf dem Friedhof (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. § 2 Öffnungszeiten II. Ordnungsvorschriften (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. § 1 Widmung I. Allgemeine Vorschriften (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. § 7 Ausheben der Gräber Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. § 6 Särge (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. § 5 Allgemeines III. Bestattungsvorschriften (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf ein Jahr befristet. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Gemeinde Zuzenhausen vom 11.05.2016 Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11. Mai 2016 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) 2 Amtsblatt der Gemeinde Zuzenhausen · 27. Mai 2016 · Nr. 21 | 3 Amtliche Bekanntmachungen (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 1. Reihengräber, 2. Urnenreihengräber, 3. Wahlgräber, 4. Urnenwahlgräber. (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. § 10 Allgemeines IV. Grabstätten (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ausnahmen von Satz 2 können in begründeten Ausnahmefällen bereits zu Lebzeiten zugelassen werden, wenn der Nutzungsberechtigte das 70. Lebensjahr vollendet hat. Das Grab muss unmittelbar nach dem Erwerb mit einer Steineinfassung versehen werden und ist in ortsüblicher Weise zu pflegen. (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. § 12 Wahlgräber (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 2. wer sich dazu verpflichtet hat, 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, ebenfalls 25 Jahre. § 9 Umbettungen § 11 Reihengräber 4 § 8 Ruhezeit 3 4 | Amtsblatt der Gemeinde Zuzenhausen · 27. Mai 2016 · Nr. 21 (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften. (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. § 14 Auswahlmöglichkeiten V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihenund Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind vier Urnen. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2. auf die Kinder, 3. auf die Stiefkinder, 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. auf die Eltern, 6. auf die Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister, 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. 5 (9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. (8) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. (7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m2 Ansichtsfläche 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m2 Ansichtsfläche (3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, 2. mit Farbanstrich auf Stein, 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, 4. mit Lichtbildern. 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig. 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben. 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein. 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: (1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. § 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz 6 Amtsblatt der Gemeinde Zuzenhausen · 27. Mai 2016 · Nr. 21 | 5 (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. § 19 Unterhaltung Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm. § 18 Standsicherheit (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der § 22 Vernachlässigung der Grabpflege (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. § 21 Allgemeines (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. § 20 Entfernung 8 § 17 Genehmigungserfordernis 7 6 | Amtsblatt der Gemeinde Zuzenhausen · 27. Mai 2016 · Nr. 21 Grundlagen der Naturwissenschaften. Ansprechend gestaltet erklärt die Ausstellung Naturphänomene und Sinnestechnik. Dass die Wahrnehmung von Tönen nicht immer ausschließlich mit den Ohren erfolgt und beispielsweise Elefanten über Infraschall viele Kilometer weit entfernt miteinander kommunizieren, ist dabei ebenso erstaunlich wie die Tatsache, dass einige Heuschrecken mit dem Knie „hören“ können. Das Konzept der Ausstellung stammt von Dr. Eckhard Schulz, der federführend die Entwicklung für MED-EL, dem weltweit führenden Anbieter implantierbarer Hörsysteme, betreute. Während die Ausstellung bereits in Innsbruck bei einem breiten Publikum großen Zuspruch erhielt, sah der Zoo Heidelberg darin eine optimale Möglichkeit die Vielfalt tierischer Sinne vorzustellen und konnte die Ausstellung für Heidelberg erwerben. „Wir erhielten den Zuschlag vorauf anderen nationalen und internationalen InteSeite. der nächsten Informationen Weitere ressenten, da die Fa. Med-El die Entwicklung des Heidelberger Zoo als besonders interessant, spannend und zukunftsweisend ansah“, betonte Dr. Eckart Würzner in seiner Begrüßung. Zusätzlich ergänzt wird die Ausstellung durch die Kooperation mit der HNO-Klinik der Universität Heidelberg. Dank der Unterstützung von Prof. Dr. Dr. h.c. Peter K. Plinkert, geschäftsführender Direktor der HNO-Klinik und Prof. Dr. M. Praetorius, Sektionsleiter Otologie und Neuro-Otologie, besteht die Möglichkeit in den Ausstellungsbereichen des Explo das eigene Gehör zu testen. Aktuell kann die Ausstellung nach Voranmeldung oder während Ende des kostenlosen Teils Lesen Sie dieses Mitteilungsblatt 8 Wochen kostenlos im Abo. Impressum Amtsblatt der Gemeinde Zuzenhausen Herausgeber: Gemeinde Zuzenhausen Verantwortlich für den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarungen und Mitteilungen: Bürgermeister Dieter Steinbrenner oder sein Vertreter im Amt. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Klaus Nussbaum, Opelstr. 29, 68789 St. Leon-Rot Druck und Verlag: Nussbaum Medien St. Leon-Rot GmbH & Co. KG, Opelstr. 29, 68789 St. Leon-Rot, Tel. 06227 873-0 Internet: www.nussbaum-slr.de Nachhaltigkeit Papier Das eingesetzte Papier ist aus deutscher Produktion (Augsburg/Bayern). Es besteht zu 50 % aus Altpapier. Der verwendete Holzschliff wird aus Durchforstungsholz von nachhaltig bewirtschafteten Wäldern gewonnen. Anzeigenberatung: K. Nussbaum Vertriebs GmbH, Opelstr. 29, 68789 St. Leon-Rot, Tel. 06227 5449-0, Internet: www.knvertrieb.de Zuständig für die Zustellung: G.S. Vertriebs GmbH, Opelstr. 1, 68789 St. Leon-Rot, Tel. 06227 35828-30, E-Mail: [email protected] Abonnement: www.nussbaum-lesen.de Zusteller: www.gsvertrieb.de Kündigung des Abonnements nur zum Halbjahresende möglich. Bildnachweise: © Fotos Rubrikenbalken: Thinkstock Die Auflage dieses Mitteilungsblattes ist zertifiziert und geprüft durch die Steinbeis-Hochschule Berlin. Energie Wir verwenden zu 100 % zertifizierten Strom aus Wasserkraft und vermeiden damit Umweltauswirkungen – keine CO2-Emission, kein radioaktiver Abfall. Mehr Informationen: www.nussbaum-slr.de/nussbaummedien/ökologie Das war‘s leider. Ohne ein Abonnement verpassen Sie: Amtliche Bekanntmachungen, Vereinsberichte, Schulen, Kindergärten, örtliche Einrichtungen, Veranstaltungen, Angebote und vieles mehr ... Müssen Sie aber nicht. Sichern Sie sich ein Abonnement Ihres örtlichen Mitteilungsblattes und erfahren Sie jede Woche alles Wissenswerte rund um das kulturelle, gesellschaftliche, sportliche und kirchliche Leben Ihrer Kommune. Testen Sie Ihr Mitteilungsblatt 8 Wochen kostenlos und unverbindlich! Alle Informationen rund um Ihr Abonnement erhalten Sie auf www.nussbaum-lesen.de Zusätzlich zu Ihrem Abonnement erhalten Sie die NussbaumCard. Mit ihr profitieren Sie bei zahlreichen Unternehmen und Ausflugszielen Ihrer Region und sparen schnell die Hälfte Ihrer Abo-Gebühr oder mehr. Amtsblatt Zuzenhausen · Anzeigen 27. Mai 2016 · Nr. 21 VERANSTALTUNGEN IN DER REGION www.lokalmatador.de/events Schlossparkserenade Angelbachtal 25. Juni 2016, 19.00 Uhr, Einlass 18.00 Uhr Schlosspark, Angelbachtal Wieslocher Stadtfest 1. bis 3. Juli 2016 Innenstadt, Wiesloch An zwei Tagen dreht sich in Walldorf wieder alles um das königliche Gemüse. Die Vergnügungsmeile auf der Drehscheibe und das kulturelle Bühnenprogramm sorgen dabei für viel Abwechslung. 10. bis 12. Juni 2016 Hauptstraße, Walldorf EVENTS im Juni 2016 Kabarett: Rolf Miller 03.06.2016, 20:00 Uhr Kulturzentrum Rudolf-Wild-Halle, Eppelheim Konzert: Das Vereinsheim 09.06.2016, 20.00 Uhr Alte Feuerwache, Mannheim Comedy: Olaf Schubert Sexy forever 09.06.2016, 20:00 Uhr Capitol, Mannheim miller1002 Konzert: Juliette Gréco Abschiedstournee 03.06.2016, 20:00 Uhr Nationaltheater, Mannheim Musik und Comedy: Sascha im Quadrat 13.06.2016, 20:00 Uhr Capitol, Mannheim Comedy: Ingo Appelt „Besser ist besser!“ 05.06.2016, 20:00 Uhr Stadthalle, Speyer Jazzpreis Baden-Württemberg 2016: Volker Engelberth 15.06.2016, 20:00 Uhr Alte Feuerwache, Mannheim appelt1001 Konzert: Jazz-Frühschoppen Jazz-Jam-Session 05.06.2016, 11:00 Uhr „Zum Grünen Baum“, Schwetzingen Kulinarisches: Be! Street Food Friday 17.06.2016, 16:00 Uhr Club Halle02, Heidelberg Zeltfestival: Slayer & Anthrax 06.06.2016, 18:30 Uhr Maimarktgelände, Mannheim Sport: Laufevent: 14. BASF Firmencup 08.06.2016, 15:00 Uhr Hockenheimring, Hockenheim Konzert: 5 Seconds of Summer supp. Don Broco 07.06.2016, 19:30 Uhr SAP Arena, Mannheim Automobil: 11. Japanese Car Tuning-Treffen 19.06.2016, 09:00 Uhr Technik Museum, Speyer Konzert: Simon & Garfunkel Revival Band - Feelin‘ groovy 24.06.2016, 20:00 Uhr Schloss, Weinheim revival1002 Ticket-Verlosung Jetzt anrufen und mit etwas Glück 2 von 20 Tickets für die Schlossparkserenade in Angelbachtal am Samstag, 25. Juni 2016 gewinnen! Gewinnhotline: Tel. 0137 837 00 17* Losungswort: Schlosspark *50 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Teilnahmeschluss ist der 5. Juni 2016. 8. bis 10. Juli 2016 Schlosspark Eichtersheim, Angelbachtal Das Fest 22. bis 24. Juli 2016 Günther-Klotz-Anlage, Karlsruhe TICKETS BUCHEN für Event-Highlights Mega 90er Live Freitag, 15. Juli 2016, 18:00 Uhr Veranstaltungsort: Luisenpark, Mannheim Ticketpreis: ab 26,95 € JETZT TICKETS BUCHEN! mega1002 Holi Gaudy-Festival Samstag, 16. Juli 2016, 14:00 Uhr Veranstaltungsort: Luisenpark, Mannheim Ticketpreis: ab 24,70 € JETZT TICKETS BUCHEN! holi1002 Pyro Games 2016 - Duell der Feuerwerker Samstag, 30. Juli 2016, 19:00 Uhr Veranstaltungsort: Maimarktgelände, Mannheim Ticketpreis: ab 16,60 € pyro1003 JETZT TICKETS BUCHEN! Konzert: PUR - Open Air Tour 2016 Samstag, 30. Juli 2016, 20:00 Uhr Veranstaltungsort: Schlosspark, Weinheim Ticketpreis: ab 48,40 € JETZT TICKETS BUCHEN! pur1287 Konzert: Unheilig Sonntag, 31. Juli 2016, 18:00 Uhr Veranstaltungsort: Schlosspark, Weinheim Ticketpreis: ab 49,75 € JETZT TICKETS BUCHEN! unheilig1001 Musik im Park: Joan Baez Mittwoch, 3. August 2016, 20:00 Uhr Veranstaltungsort: Schlossgarten, Schwetzingen Ticketpreis: ab 51,90 € baez1000 JETZT TICKETS BUCHEN! Musik im Park: Gregor Meyle Donnerstag, 4. August 2016, 19:00 Uhr Veranstaltungsort: Schlossgarten, Schwetzingen Ticketpreis: ab 41,90 € meyle1000 JETZT TICKETS BUCHEN! So buchen Sie Ihr Ticket ( ) Für diese und viele weitere Veranstaltungen können Sie schnell und bequem online Tickets auf Lokalmatador.de buchen. Geben Sie einfach den angegebenen Webcode auf der Startseite von www.lokalmatador.de ein und Sie gelangen direkt zur Veranstaltung. Diese und viele weitere Events finden Sie auf www.lokalmatador.de/events Ein Angebot der Nussbaum Medien St. Leon-Rot GmbH & Co. KG • Opelstr. 29 • 68789 St. Leon-Rot Tickets powered by Spargelmarkt Walldorf Highland Games Nr. 21 · 27. Mai 2016 · Amtsblatt Zuzenhausen Anzeigen HAUS & GARTEN Tel. 06221/ 3 63 13- 0 pelung Entrüm Umzug r h Male Abbruc ifa Heidelberg/ Rhein-Neckar GmbH, Fabrikstrasse 28, 69126 Heidelberg, ifa-heidelberg.de Baumfällungen, Ausastung und Freischnitt Fa. 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KG • Opelstr. 29, 68789 St. Leon-Rot • Tel. 06227 873-0 • Fax 06227 873 190 Internet: www.nussbaum-slr.de • Geschäftszeiten: Mo.-Do. 8.00-17.00 Uhr, Fr. 8.00-13.00 Uhr
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