Gottesdienste in Zuzenhausen Spruch der

Foto:NataliyaHora/Hemera/Thinkstock
Ausgabe 21 ∙ Freitag, 27. Mai 2016
Veröffentlichung
von Geburten
Die Gemeinde erhält die Mitteilung einer Geburt von dem Standesamt, bei
dem die Geburt beurkundet wurde.
Früher wurde der Gemeinde auch mitgeteilt, ob die Eltern mit einer Veröffentlichung der Daten einverstanden
sind oder nicht. Mittlerweile fehlt leider der Hinweis zur Veröffentlichung.
Da die Gemeinde Zuzenhausen ihre
neuen Erdenbürger gerne im Amtsblatt begrüßen würde, möchten wir
doch die Eltern bitten, uns kurz Bescheid zu geben, ob sie mit einer Veröffentlichung einverstanden wären.
Bitte melden Sie sich bei
Heike Münzer, Tel. 9225-12 oder
Karin Fabian, Tel. 9225-11.
„So war‘s un so isch‘s worre“
Geschichten aus unserem Heimatbuch
In unregelmäßigen Abständen wollen wir
die Geschichten aus unserem Heimatbuch
auch im Amtsblatt veröffentlichen.
Wir beginnen heute mit der Geschichte vom
berühmten Raubtierfänger Dachsenfranz
auf Seite 10 im Innenteil.
Gottesdienste
in Zuzenhausen
Evangelische Kirche
Sonntag, 29.05.2016, um 10.30 Uhr
Katholische Kirche
Samstag, 28.05.2016, um 18.30 Uhr
Spruch der Woche
Das Glück kommt oft durch eine Tür,
von der man nicht wusste, dass man
sie offen gelassen hat.
(John Barrymore)
Dachsenfranz, Franzesko Regali,
der berühmte Raubtierfänger
Wichtiges und Wissenswertes
2 | Amtsblatt der Gemeinde Zuzenhausen · 27. Mai 2016 · Nr. 21
Informationen der Gemeinde:
Informationen der
Gemeindebücherei
Bürgermeisteramt
Hauptstr. 25, 74939 Zuzenhausen
Zentrale
Sekretariat/Bürgerbüro, Karin Fabian
Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro, Heike Münzer
Bürgermeister, Dieter Steinbrenner
Rechnungsamt, Dieter Neuberger
Grundbuch-/Standesamt, Rainer Ohlheiser
Bau- und Hauptamt, Frau Carmen Seel
Steuern und Finanzen, Jutta Ottmann
92 25 – 0
92 25 – 11
92 25 – 12
92 25 – 13
92 25 – 14
92 25 – 15
92 25 – 16
92 25 – 17
Telefax Bürgermeisteramt
E-Mail-Adresse:
Internet-Adresse:
92 25 – 25
[email protected]
www.zuzenhausen.de
Öffnungszeiten:
Montag – Freitag
Montag und Donnerstag
Mittwoch
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Sonstige wichtige Telefonnummern
Bauhofleiter, Bernhard Müller
Forstrevierleiter, Thomas Glasbrenner
Häuselgrundhalle
HäuselGrundschule
Kindergarten „Kinderreich“
0160/880 22 28
0162/26 46 674
50 70
73 44
31 67
Gemeindebücherei
Dietmar-Hopp-Weg 2, 74939 Zuzenhausen
78 90 756
Büchereileiterin
Heike Berberich
E-Mail-Adresse:
[email protected]
Öffnungszeiten:
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
12.00 Uhr bis 14.00 Uhr
17.00 Uhr bis 19.00 Uhr
12.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Lesespaß im Bücherturm:
In der Zeit von Oktober bis Mai findet einmal im Monat samstags der Lesespaß im Bücherturm mit der Märchenerzählerin
Nikola Schubert statt. Die genauen Termine werden unter der
Rubrik „Gemeindebücherei“ im Innenteil des Amtsblattes veröffentlicht.
Ist die Bücherei samstags geöffnet, bleibt sie dafür freitags
zuvor geschlossen.
Apothekendienst
Samstag, 28.05.2016
Apotheke In den Brunnenwiesen,
Bammental,
In den Brunnenwiesen 4, Tel. 06223/49431
Bahnhof-Apotheke, Sinsheim,
Friedrichstr. 16, Tel. 07261/4488
Notrufe
Polizei-Notruf
Polizeirevier Sinsheim
Feuerwehr-Notruf
Feuerwehrkommandant
Rettungsdienst-Notruf
110
07261 / 69 00
112
97 13 07
112
Sonntag, 29.05.2016
Central-Apotheke, Sinsheim,
Hauptstr. 108, Tel. 07261/948910
Montag, 30.05.2016
Bereitschaftsdienste
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Zahnärztlicher Notfalldienst
116 117
0621/38 000 821
Markt-Apotheke, Neckargemünd,
Marktplatz 10. Tel. 06223/3919
Stadt-Apotheke, Schönau,
Hauptstr. 12, Tel. 06228/8241
Fortuna-Apotheke, Hoffenheim,
Sinsheimer Str. 9, Tel. 07261/4937
Dienstag, 31.05.2016
Brücken-Apotheke, Neckargemünd,
Bahnhofstr. 34, Tel. 06223/9728400
Hubertus-Apotheke, Waibstadt,
Hauptstr. 35, Tel. 07263/746
Soziale Dienste
Pflegestützpunkt Rhein-Neckar-Kreis
Kirchliche Sozialstation Sinsheim
06221/522 26 22
072 65/91 15 60
Mittwoch, 01.06.2016
Linden-Apotheke, Gaiberg,
Hauptstr. 11, Tel. 06223/47037
Raban-Apotheke, Helmstadt-Bargen,
Rabanstr. 11, Tel. 07263/409656
Störungsstellen
Stadtwerke Sinsheim
(bei Wasserrohrbrüchen nach Feierabend des
Bauhofs und am Wochenende)
Süwag Energie AG
MVV Energie - Erdgas
Notfall-Hotline
Gas- und Hausanschlüsse
PrimaCom Leipzig – Kabelfernsehen
0173/320 40 06
Donnerstag, 02.06.2016 Weinberg-Apotheke, Mauer,
Sinsheimer Str. 30, Tel. 06226/9939340
Kurpfalz-Apotheke, Sinsheim,
Schlesienstr. 2, Tel. 07261/13427
0800/79 62 787
0800/290 10 00
0621/29 03 55 73
0341/42 37 20 00
Freitag, 03.06.2016
Steinach-Apotheke, Neckarsteinach,
Hauptstr. 12, Tel. 06229/444
Rathaus-Apotheke, Waibstadt,
Hauptstr. 27, Tel. 07263/911021
Abfallentsorgung
AVR Kommunal GmbH, Dietmar-Hopp-Str. 8, 74889 Sinsheim
Müllabfuhr vom 30.05. bis 05.06.2016:
Informationen der Gemeinde
Montag, 30.05.2016:
Mittwoch, 01.06.2016:
07261/93 1-0
Grüne Tonne plus
Biomülltonne
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind
spätestens drei Tage vorher anzumelden.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der
Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen
sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie
Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
7. Druckschriften zu verteilen.
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem
Anlass vorübergehend untersagen.
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
§ 2 Öffnungszeiten
II. Ordnungsvorschriften
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die
Beisetzung von Aschen.
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung
verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen
Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene,
für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine
Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von
Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
§ 1 Widmung
I. Allgemeine Vorschriften
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante
des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
§ 7 Ausheben der Gräber
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in
besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 6 Särge
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der
Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird
eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der
Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 5 Allgemeines
III. Bestattungsvorschriften
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des
Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt
werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung finden Anwendung.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen
die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde
die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit
geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur
vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der
Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu
ergangenen Regelungen zu beachten.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den
aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf
ein Jahr befristet.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und
zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die
Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf
dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der
Tätigkeiten festlegen.
Gemeinde Zuzenhausen
vom 11.05.2016
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des
Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
hat der Gemeinderat am 11. Mai 2016 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
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Amtsblatt der Gemeinde Zuzenhausen · 27. Mai 2016 · Nr. 21 | 3
Amtliche Bekanntmachungen
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die
Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
1. Reihengräber,
2. Urnenreihengräber,
3. Wahlgräber,
4. Urnenwahlgräber.
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach
dieser Satzung erworben werden.
§ 10 Allgemeines
IV. Grabstätten
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von
Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es
sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs.
1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen
Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder
ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden
öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem
Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem
Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit
Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten
umgebettet werden.
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird
die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, eines dringenden öffentlichen
Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein
anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind
innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht
bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine
Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen
des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die
Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der
Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind
bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen
die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über
Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren
(Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die
erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ausnahmen von Satz 2
können in begründeten Ausnahmefällen bereits zu Lebzeiten zugelassen werden, wenn der
Nutzungsberechtigte das 70. Lebensjahr vollendet hat. Das Grab muss unmittelbar nach dem
Erwerb mit einer Steineinfassung versehen werden und ist in ortsüblicher Weise zu pflegen.
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und
Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht
verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die
durch die Verleihung bestimmte Person.
§ 12 Wahlgräber
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird
drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld
bekanntgegeben.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt
werden.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen
zulassen.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere
ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
2. wer sich dazu verpflichtet hat,
3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und
Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für
die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des
10. Lebensjahres verstorben sind, ebenfalls 25 Jahre.
§ 9 Umbettungen
§ 11 Reihengräber
4
§ 8 Ruhezeit
3
4 | Amtsblatt der Gemeinde Zuzenhausen · 27. Mai 2016 · Nr. 21
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit
Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit
Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen
für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser
Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die
Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit
Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihenund Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der
Aschengrabstätte; zulässig sind vier Urnen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der
vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern
oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der
Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung
durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen,
hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser
Gegenstände sorgt.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen
Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie
über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu
dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet
werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der
in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
2. auf die Kinder,
3. auf die Stiefkinder,
4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
5. auf die Eltern,
6. auf die Geschwister,
7. auf die Stiefgeschwister,
8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste
nutzungsberechtigt.
5
(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im
Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige
Grabausstattungen zulassen.
(8) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä.
nicht angebracht oder abgelegt werden.
(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die
Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie
sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale
bis zu 0,30 m2 Ansichtsfläche
2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten
bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
1. auf einstelligen Grabstätten
bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche
2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten
bis zu 0,70 m2 Ansichtsfläche
(3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
2. mit Farbanstrich auf Stein,
3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
4. mit Lichtbildern.
1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind
nicht zulässig.
2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht,
werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals
angebracht werden.
(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2
Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit
Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die
Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen
Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
6
Amtsblatt der Gemeinde Zuzenhausen · 27. Mai 2016 · Nr. 21 | 5
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen
Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der
Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die
Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach
dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist
entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach
beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die
Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben.
Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole
im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In
besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der
Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen
Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so
sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei
Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen
(z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden
angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des
Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige
Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger
Hinweis auf der Grabstätte.
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und
verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei
Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten
und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
§ 19 Unterhaltung
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer,
Steinmetz) errichtet werden.
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe
entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu
befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende
Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
§ 18 Standsicherheit
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt
werden.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft
werden können.
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz
1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten
angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die
Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der
Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und
Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen.
Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die
Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige
Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte
sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der
Gemeinde zu verändern.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1
Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des
Nutzungsrechts.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter
des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung
anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht
höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die
andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt
werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulagern.
§ 21 Allgemeines
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte
entfernt werden.
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.
Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung
provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht
innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 20 Entfernung
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§ 17 Genehmigungserfordernis
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6 | Amtsblatt der Gemeinde Zuzenhausen · 27. Mai 2016 · Nr. 21
Grundlagen der Naturwissenschaften. Ansprechend gestaltet
erklärt die Ausstellung Naturphänomene und Sinnestechnik.
Dass die Wahrnehmung von Tönen nicht immer ausschließlich
mit den Ohren erfolgt und beispielsweise Elefanten über Infraschall viele Kilometer weit entfernt miteinander kommunizieren,
ist dabei ebenso erstaunlich wie die Tatsache, dass einige Heuschrecken mit dem Knie „hören“ können.
Das Konzept der Ausstellung stammt von Dr. Eckhard Schulz, der
federführend die Entwicklung für MED-EL, dem weltweit führenden Anbieter implantierbarer Hörsysteme, betreute. Während
die Ausstellung bereits in Innsbruck bei einem breiten Publikum
großen Zuspruch erhielt, sah der Zoo Heidelberg darin eine optimale Möglichkeit die Vielfalt tierischer Sinne vorzustellen und
konnte die Ausstellung für Heidelberg erwerben. „Wir erhielten
den Zuschlag vorauf
anderen
nationalen
und internationalen InteSeite.
der nächsten
Informationen
Weitere
ressenten, da die Fa. Med-El die Entwicklung des Heidelberger
Zoo als besonders interessant, spannend und zukunftsweisend
ansah“, betonte Dr. Eckart Würzner in seiner Begrüßung. Zusätzlich ergänzt wird die Ausstellung durch die Kooperation mit der
HNO-Klinik der Universität Heidelberg. Dank der Unterstützung
von Prof. Dr. Dr. h.c. Peter K. Plinkert, geschäftsführender Direktor
der HNO-Klinik und Prof. Dr. M. Praetorius, Sektionsleiter Otologie
und Neuro-Otologie, besteht die Möglichkeit in den Ausstellungsbereichen des Explo das eigene Gehör zu testen.
Aktuell kann die Ausstellung nach Voranmeldung oder während
Ende des kostenlosen Teils
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Impressum
Amtsblatt der Gemeinde
Zuzenhausen
Herausgeber: Gemeinde Zuzenhausen
Verantwortlich für den amtlichen Teil,
alle sonstigen Verlautbarungen und
Mitteilungen:
Bürgermeister Dieter Steinbrenner oder
sein Vertreter im Amt.
Verantwortlich für den Anzeigenteil:
Klaus Nussbaum, Opelstr. 29,
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Druck und Verlag: Nussbaum Medien
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27. Mai 2016 · Nr. 21
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25. Juni 2016, 19.00 Uhr, Einlass 18.00 Uhr
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1. bis 3. Juli 2016
Innenstadt, Wiesloch
An zwei Tagen dreht sich in Walldorf wieder alles um das königliche
Gemüse. Die Vergnügungsmeile auf der Drehscheibe und das kulturelle
Bühnenprogramm sorgen dabei für viel Abwechslung.
10. bis 12. Juni 2016 Hauptstraße, Walldorf
EVENTS im Juni 2016
Kabarett: Rolf Miller
03.06.2016, 20:00 Uhr
Kulturzentrum Rudolf-Wild-Halle,
Eppelheim
Konzert: Das Vereinsheim
09.06.2016, 20.00 Uhr
Alte Feuerwache, Mannheim
Comedy: Olaf Schubert Sexy forever
09.06.2016, 20:00 Uhr
Capitol, Mannheim
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Konzert: Juliette Gréco Abschiedstournee
03.06.2016, 20:00 Uhr
Nationaltheater, Mannheim
Musik und Comedy:
Sascha im Quadrat
13.06.2016, 20:00 Uhr
Capitol, Mannheim
Comedy: Ingo Appelt „Besser ist besser!“
05.06.2016, 20:00 Uhr
Stadthalle, Speyer
Jazzpreis Baden-Württemberg 2016:
Volker Engelberth
15.06.2016, 20:00 Uhr
Alte Feuerwache, Mannheim
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Konzert: Jazz-Frühschoppen Jazz-Jam-Session
05.06.2016, 11:00 Uhr
„Zum Grünen Baum“, Schwetzingen
Kulinarisches: Be! Street Food Friday
17.06.2016, 16:00 Uhr
Club Halle02, Heidelberg
Zeltfestival: Slayer & Anthrax
06.06.2016, 18:30 Uhr
Maimarktgelände, Mannheim
Sport: Laufevent: 14. BASF Firmencup
08.06.2016, 15:00 Uhr
Hockenheimring, Hockenheim
Konzert: 5 Seconds of Summer supp. Don Broco
07.06.2016, 19:30 Uhr
SAP Arena, Mannheim
Automobil: 11. Japanese
Car Tuning-Treffen
19.06.2016, 09:00 Uhr
Technik Museum, Speyer
Konzert: Simon & Garfunkel
Revival Band - Feelin‘ groovy
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Samstag, 30. Juli 2016, 19:00 Uhr
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Konzert: PUR - Open Air Tour 2016
Samstag, 30. Juli 2016, 20:00 Uhr
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Konzert: Unheilig
Sonntag, 31. Juli 2016, 18:00 Uhr
Veranstaltungsort: Schlosspark, Weinheim
Ticketpreis: ab 49,75 €
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Musik im Park: Joan Baez
Mittwoch, 3. August 2016, 20:00 Uhr
Veranstaltungsort: Schlossgarten, Schwetzingen
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Musik im Park: Gregor Meyle
Donnerstag, 4. August 2016, 19:00 Uhr
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Benötigte Zeit zum Lösen dieses Sudokus: ________________
3
Tipp: wenn die Versuchung mit der Lösung rechts zu groß wird,
geben Sie nicht nach – falten Sie das Blatt doch einfach um ...
Lösung:
4
2
Die Aufgabe lautet, die leeren Felder so mit Ziffern von 1 bis 9 zu
füllen, dass in jeder Zeile, jeder Spalte und jedem der kleinen 3 x
3 - Quadrate jede der Ziffern von 1 bis 9 genau einmal vorkommt.
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