Salzburg, am 27.05.2016 Zl. P4/24960/2016 Gemäß § 36a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr. 1991/566 idgF, erlässt die Landespolizeidirektion Salzburg folgende Verordnung: SCHUTZZONE 1. Der gesamte Lehener Park (eingeschlossener örtlicher Bereich westlich des Radweges Makartkai beginnend ab nördlicher Seite des Grundstückes der Bundeshandelsakademien nach Norden bis zum Zaun der Südseite des Grundstückes Kindergarten und Hort Lehen 2, weiter am Zaun der Südseite dieses Grundstückes nach Westen und dann an der Westseite des Zaunes dieses Grundstückes bis zur Franz Martinstraße, Südseite der Franz Martinstraße bis zur Ostseite der Schießstattstraße, östlich der Schießstattstraße Richtung Süden bis zur Nordseite des Grundstückes der Bundeshandelsakademien und nördlich des Zaunes dieses Grundstückes nach Osten bis zur Westseite Radweg Makartkai – planliche Darstellung siehe gelbe Zone innerhalb roter Markierung in der blgd Skizze) wird von der Landespolizeidirektion Salzburg als Sicherheitsbehörde 1. Instanz zur Schutzzone im Sinne des § 36a Abs. 1 SPG erklärt. 2. Die Schutzzone gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowohl werktags als auch an Sonn- und Feiertagen. 3. Die Erklärung zur Schutzzone erfolgt wegen der im beschriebenen Bereich bestehenden Bedrohung von Minderjährigen durch die Begehung von – nicht notwendigerweise unmittelbar gegen sie gerichteten – strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz. 4. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Bereich der Schutzzone ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, aus der Schutzzone weg zu weisen und ihm das Betreten derselben zu verbieten. 5. Diese Verordnung tritt am 28. 05. 2016 um 00.00 Uhr in Kraft. Sofern nicht zwischenzeitig wegen Wegfalles der Gefährdungslage eine Aufhebung durch die Landespolizeidirektion Salzburg erfolgt, tritt die Verordnung mit Ablauf des 28.11. 2016 außer Kraft. 6. Hinweis: Wer die Schutzzone betritt, obwohl ihm dies von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verboten worden ist, begeht gemäß § 84 Abs. 1 Z. 4 SPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 500,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen Der Landespolizeidirektor: Dr. Franz RUF, M.A. eh.
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