Verordnung im Detail

Salzburg, am 27.05.2016
Zl. P4/24960/2016
Gemäß § 36a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr. 1991/566 idgF,
erlässt die Landespolizeidirektion Salzburg folgende Verordnung:
SCHUTZZONE
1. Der gesamte Lehener Park (eingeschlossener örtlicher Bereich westlich
des Radweges Makartkai beginnend ab nördlicher Seite des Grundstückes der
Bundeshandelsakademien nach Norden bis zum Zaun der Südseite des
Grundstückes Kindergarten und Hort Lehen 2, weiter am Zaun der Südseite
dieses Grundstückes nach Westen und dann an der Westseite des Zaunes
dieses Grundstückes bis zur Franz Martinstraße, Südseite der Franz
Martinstraße bis zur Ostseite der Schießstattstraße, östlich der
Schießstattstraße Richtung Süden bis zur Nordseite des Grundstückes der
Bundeshandelsakademien und nördlich des Zaunes dieses Grundstückes
nach Osten bis zur Westseite Radweg Makartkai – planliche Darstellung siehe
gelbe Zone innerhalb roter Markierung in der blgd Skizze) wird von der
Landespolizeidirektion Salzburg als Sicherheitsbehörde 1. Instanz zur
Schutzzone im Sinne des § 36a Abs. 1 SPG erklärt.
2. Die Schutzzone gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowohl werktags als auch
an Sonn- und Feiertagen.
3. Die Erklärung zur Schutzzone erfolgt wegen der im beschriebenen Bereich
bestehenden Bedrohung von Minderjährigen durch die Begehung von – nicht
notwendigerweise unmittelbar gegen sie gerichteten – strafbaren Handlungen
nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren
Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz.
4. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Bereich der
Schutzzone ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter
Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe,
anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung strafbare
Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich
strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, aus der
Schutzzone weg zu weisen und ihm das Betreten derselben zu verbieten.
5. Diese Verordnung tritt am 28. 05. 2016 um 00.00 Uhr in Kraft. Sofern nicht
zwischenzeitig wegen Wegfalles der Gefährdungslage eine Aufhebung durch
die Landespolizeidirektion Salzburg erfolgt, tritt die Verordnung mit Ablauf des
28.11. 2016 außer Kraft.
6. Hinweis: Wer die Schutzzone betritt, obwohl ihm dies von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes verboten worden ist, begeht gemäß § 84 Abs.
1 Z. 4 SPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 500,--,
im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu
bestrafen
Der Landespolizeidirektor:
Dr. Franz RUF, M.A. eh.