Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein, die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45 • der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf • pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden • Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected] Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler Klausureinreichungen an. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt. Klausuren für das 2. Examen D 103 Aktenauszug – Gerichtliche Eilentscheidung/ Prozessrecht und Polizeirecht Schwab ./. Land Saalgau 23.05.2016 Martin Mönnig Wolfgang Schwab Steuerberater Breite Straße 23 Saalburg, den 27.04.2016 62011 Saalburg An das Verwaltungsgericht Gerichtsstraße 10 62010 Saalburg In eigener Sache bitte ich um den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Land Saalgau, vertreten durch den Polizeipräsidenten Saalburg, Wilhelmstraße 10–12, 62010 Saalburg, als Antragsgegner. in Ich beantrage, dem Antragsgegner im Wege eines beschleunigten Verfahrens aufzugeben, die von mir gezahlten Abschleppkosten laut Kostenbescheid vom 18.04.2016 in Höhe von 214,20 € (inkl. MWSt) unverzüglich an mich zurückzuzahlen. Begründung: Ich nehme Bezug auf meine Klageschrift, die ich ebenfalls mit Schreiben vom heutigen Tage bei Gericht eingereicht habe. Eine Abschrift hiervon habe ich bereits diesem Antrag angeheftet. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Abschleppkosten völlig zu Unrecht von mir eingezogen worden sind. Ich habe den Betrag nur bezahlt, weil ich sonst mein Auto nicht zurückbekommen hätte. Dementsprechend habe ich den Betrag nur unter Vorbehalt und mit dem Hinweis darauf geleistet, dass ich mir das Geld im gerichtlichen Eilverfahren zurückholen werde. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass ein gerichtliches Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß sehr lange dauert. Es ist für den Bürger absolut unzumutbar, ihn u.U. über Jahre auf die Rückzahlung eines Geldbetrages warten zu lassen, der ihm zuvor unter Drohung (hier: Einbehalt des Autos) abgenommen worden ist. Ich bitte daher, meinem Antrag stattzugeben. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Schwab --------------------------------------------------------------------------------------------------------- –2– D 103 Anlage 1 zur Antragsschrift Wolfgang Schwab Steuerberater Breite Straße 23 Saalburg, den 27.04.2016 KOPIE 62011 Saalburg An das Verwaltungsgericht Gerichtsstraße 10 62010 Saalburg KLAGE des Steuerberaters Wolfgang Schwab, Breite Straße 23, 62011 Saalburg, Klägers, gegen das Land Saalgau, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Saalburg, Wilhelmstraße 10-12, 62010 Saalburg, Beklagten, wegen Rückzahlung unerlaubt erhobener Abschleppkosten Ich bitte um Festsetzung eines baldigen Verhandlungstermins, in welchem ich beantragen werde, den Kostenbescheid des Beklagten vom 18.04.2016 aufzuheben und ihn zu verurteilen, den Betrag von 214,20 € an mich zurückzuzahlen. Begründung: Ich bin Halter des Pkw Mercedes C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen SAA-BN-506. Vom 10. bis 17.04.2016 habe ich einen Kurzurlaub in meinem Ferienhaus auf Sylt unternommen und dabei für die An- und Abreise die Bahn benutzt. Da ich ca. 5 km vom Hauptbahnhof Saalburg entfernt wohne, bin ich am 10.04.2016 mit meinem Pkw in Bahnhofsnähe gefahren und habe das Auto – ca. 300 m von der Nordseite des Bahnhofs (Nebeneingang) entfernt – auf der Ottostraße in Höhe des Hauses Nr. 78 geparkt. Dies war gegen 11.00 Uhr. Irgendwelche Park- oder Haltebeschränkungen sind dort – auch für Nicht-Anwohner – nicht vorhanden. Als ich am 17.04.2016 gegen 21.00 Uhr aus meinem Urlaub zurückkehrte, war ich nicht wenig erstaunt, als das Auto weg war. Als ich unter dem Notruf der Polizei den vermeintlichen Diebstahl melden wollte, wurde mir eröffnet, das Fahrzeug sei am Freitag, den 15.04.2016 wegen dringender Straßenbauarbeiten abgeschleppt worden. Das Halteverbot sei bereits vorher durch entsprechende Schilder kenntlich gemacht worden. Ich könne das Fahrzeug am nächsten Tag vom Hof des Polizeipräsidiums abholen, aber nur gegen Zahlung der bereits verauslagten Abschleppkosten. Als ich mich am nächsten Vormittag nach einer schlaflosen Nacht bei dem D 103 –3– für Abschleppvorgänge zuständigen Beamten meldete und mehrmals eine bedingungslose Herausgabe des Wagens forderte, erklärte dieser mir unmissverständlich, ohne die Zahlung der 214,20 € würde ich mein Auto nicht zurückbekommen. Er bat mich, noch etwas zu warten, damit der bereits vorbereitete Kostenbescheid fertiggestellt und unterschrieben werden könne. Nach etwa 20 Minuten wurde mir dann der mit Datum vom 18.04.2016 versehene Kostenbescheid ausgehändigt, mit welchem ich zur Kasse des Präsidiums zwecks Zahlung des Betrages gehen sollte. Zähneknirschend tat ich dies auch, wobei ich aber ausdrücklich erklärte, ich würde mir den Betrag im Wege der einstweiligen Anordnung wiederholen. Dies schien den Kassenbeamten überhaupt nicht zu interessieren. Erst unter Vorlage der Zahlungsquittung wurde mir die Schranke des Innenhofes geöffnet, sodass ich mit meinem Auto wegfahren konnte. Das Verhalten des Beklagten ist in höchstem Maße rechtswidrig. Soweit ich weiß, befinden sich die besagten Schlaglöcher schon seit dem letzten Winter an der betreffenden Stelle. Es hätte daher nicht geschadet, wenn die Stadt mit der Ausbesserung noch etwas gewartet hätte. Wenn aber tatsächlich, wie in dem Bescheid des Beklagten behauptet wird, ein Notfall vorlag, so können jedenfalls die Kosten der Notfallmaßnahme nicht zu meinen Lasten gehen. Bei einem Kurzurlaub von nur 1 Woche war es mir auch nicht zumutbar, eine Person zu beauftragen, die die aktuellen Parkvorschriften ständig kontrolliert. In diesem Zusammenhang bin ich auch der Meinung, dass die Schilder viel zu kurzfristig aufgestellt wurden. Gegen die anderen angedrohten Maßnahmen (Verwarnungsgeld wegen unerlaubten Parkens sowie Gebührenerhebung für die polizeiliche Anordnung des Abschleppens und das Abstellen des Fahrzeugs) werde ich selbstverständlich ebenfalls gerichtlich vorgehen. Etwaige Gerichtskosten werde ich auf Anforderung überweisen. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Schwab –4– D 103 Anlage 2 zur Antragsschrift: Kopie des Kostenbescheides vom 18.04.2016 Polizeipräsidium Saalburg Abteilung: Forderungseinzug Dienstgebäude: Wilhelmstraße 10-12 62010 Saalburg Unser Zeichen (bitte angeben) 3 V 334.16 Datum: 18.04.2016 Ihre Fragen beantwortet: Frau Schlüter Tel.: 0589/ 5002-314 Fax: 0589/5002-315 [email protected] Sprechzeiten: Mo-Do: 9.00 – 17.00 Uhr Fr.: 9.00 – 14.00 Uhr Polizeipräsidium Saalburg, Wilhelmstr. 10-12, 62010 Saalburg Herrn Wolfgang Schwab Breite Straße 23 62011 Saalburg Verkehrswidrig abgestellter Pkw; Heranziehung zu den Abschleppkosten Sehr geehrter Herr Schwab, laut Datei des Straßenverkehrsamtes der Stadt Saalburg sind Sie Halter des Pkw Mercedes C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen SAA-BN-506. Am 15.04.2016 wollte das Tiefbauamt der Stadt Straßenausbesserungsarbeiten (Ausbesserung von Schlaglöchern) an der Ottostraße in Höhe der Häuser 74 bis 82 sowie 73 bis 81 ausführen lassen. Zu diesem Zweck wurden bereits am 14.04.2016 Halteverbotsschilder Nr. 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatz „Ab 15.04., 8.00 Uhr“ aufgestellt. Als die ausführende Firma Teermeyer am Freitag, den 15.04.2016 anrückte, musste sie feststellen, dass Ihr Pkw nach wie vor in Höhe des Hauses Nr. 78 parkte. Obwohl sich direkt unter Ihrem Auto ein großes Schlagloch befand, hat die Straßenbaufirma in punkto Abschleppen zunächst nichts unternommen und sich zunächst den übrigen Schlaglöchern gewidmet. Dabei gingen die Straßenbauarbeiter davon aus, dass das Fahrzeug kurzfristig, spätestens gegen Mittag, vom Halter abgeholt werde. Als dies jedoch um 13.00 Uhr immer noch nicht der Fall war, haben die Bauarbeiter die Polizei um Hilfe gerufen. Bei unserem Eintreffen ist einer der Beamten selbst über eines der Schlaglöcher gestolpert und beinahe zu Fall gekommen. Die Beamten haben zunächst vergeblich versucht, Sie telefonisch zu erreichen. Auch eine eventuelle Handy-Nummer war nicht zu ermitteln. Daraufhin hat der betreffende Beamte telefonisch die Firma „Schlepping“ in Saalburg mit dem Abschleppen zum Polizeihof beauftragt. Dieser Auftrag wurde gegen 14.30 Uhr durchgeführt. Damit konnte das letzte noch vorhandene Schlagloch ausgebessert werden. Die von der Firma Schlepping sofort ausgestellte Rechnung, die ich diesem Bescheid als Kopie beifüge, ist seitens der Polizeikasse sofort bezahlt worden. Anschließend haben wir die Straßenverkehrsbehörde in Saalburg von den Vorgängen unterrichtet. D 103 –5– Gemäß § 52 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Saalgau (PolG SG) haben Sie diese Kosten zu erstatten. Es handelt sich um verauslagte Kosten im Rahmen einer rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzuges (§ 50 Abs. 2 PolG SG). Die Polizei sah sich – vor allem im Hinblick auf den „Beinah-Sturz“ eines der Beamten – zum sofortigen Handeln veranlasst, um weitere Schäden von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden. Es ist zwar richtig, dass auf der Ottostraße keine Halte- oder Parkeinschränkungen bestehen. Seit längerer Zeit sind jedoch im Bereich der Häuser 74 bis 82 sowie 73 bis 81 einige Schlaglöcher vorhanden, die auch Ihnen nicht verborgen bleiben konnten, zumal Sie direkt über einem solchen Schlagloch geparkt haben. Da die Straßendecke in diesem Frühjahr ohnehin erneuert werden sollte, hat die Stadt als Straßenbaulastträger diese Schlaglöcher zunächst nicht beseitigt. Als aber am 13.04.2016 gegen 17.00 Uhr ein Radfahrer über eines der Schlaglöcher stürzte und sich dabei einen Arm brach, konnte mit der Ausbesserung nicht länger gewartet werden, zumal ab dem Wochenende Unwetter angesagt waren. Schon am Vormittag (9.00 Uhr) des nächsten Tages wurden seitens des Straßenverkehrsamtes in Saalburg beidseitig der geplanten Baustelle und in beide Fahrtrichtungen Halteverbotsschilder aufgestellt. Darauf hätten Sie reagieren müssen, und zwar auch dann, wenn Sie ortsabwesend sind. Sie müssen im öffentlichen Verkehrsraum immer damit rechnen, dass sich Verkehrsvorschriften ändern, und dies gegebenenfalls durch Beauftragte überprüfen lassen. Bereits bei Ihrer gestrigen telefonischen Kontaktaufnahme haben wir Sie darauf hingewiesen, dass Sie Ihren Pkw nur gegen Erstattung der Abschleppkosten abholen können. Wir haben Sie darüber informiert, dass anlässlich der Abholung die Aushändigung dieses Kostenbescheides geplant ist. Wir haben Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zur Abholung gegeben. Wir bitten Sie daher, den Betrag von 214,20 € bei Abholung Ihres Pkw in bar oder mit EC-Karte bei der Kasse des Polizeipräsidiums zu zahlen. Nur gegen Vorlage der Quittung können wir Ihnen das Auto aushändigen. Über die weiterhin anfallenden Kosten (Verwarnungsgeld wegen unerlaubten Parkens sowie Gebührenerhebung für die polizeiliche Anordnung des Abschleppens und das Abstellen des Fahrzeugs) werden wir Ihnen einen gesonderten Bescheid zukommen lassen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Saalburg, Gerichtsstraße 10, 62010 Saalburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Klage mittels elektronischen Dokuments erhoben wird (wird gemäß § 55 a VwGO ausgeführt). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Die Klage hat jedoch nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung, da es sich um die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten handelt. Außerdem handelt es sich um „Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung“, sodass die aufschiebende Wirkung auch nach § 8 des Ausführungsgesetzes des Landes Saalgau zur VwGO entfällt. Sie müssen den Betrag daher auch im Falle einer Klageerhebung zahlen. Mit freundlichen Grüßen Walther (Polizeioberrat) –6– D 103 Polizeipräsidium Saalburg Abteilung: Forderungseinzug Dienstgebäude: Wilhelmstraße 10-12 62010 Saalburg Unser Zeichen (bitte angeben) 3 V 334.16 Datum: 10.05.2016 Ihre Fragen beantwortet: Frau Schlüter Tel.: 0589/ 5002-314 Fax: 0589/5002-315 [email protected] Sprechzeiten: Mo-Do: 9.00 – 17.00 Uhr Fr.: 9.00 – 14.00 Uhr Polizeipräsidium Saalburg, Wilhelmstr. 10-12, 62010 Saalburg An das Verwaltungsgericht Gerichtsstraße 10 62010 Saalburg In der Verwaltungsrechtssache Schwab ./. Land Saalgau Az: 3 L 551/16 beantrage ich namens des beklagten Landes und unter Berufung auf die bei Gericht hinterlegte Generalvollmacht, den Antrag abzulehnen. Begründung: Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung ist bereits unzulässig. Es geht um den Vollzug eines Verwaltungsaktes, wofür die einstweilige Anordnung nicht statthaft ist. Außerdem setzt die einstweilige Anordnung eine besondere Eilbedürftigkeit voraus, die hier in keiner Weise ersichtlich ist. Als Steuerberater wird der Antragsteller nicht geltend machen können, derart knapp bei Kasse zu sein, dass er bis zur Rückzahlung des relativ geringfügigen Betrages nicht bis zur Beendigung des bereits anhängig gemachten Hauptsacheverfahrens warten kann. Auch in der Sache kann das Begehren keinen Erfolg haben, da unsere Kostenforderung in vollem Umfange begründet ist. Insoweit verweisen wir vollinhaltlich auf unsere Ausführungen in dem Kostenbescheid vom 18.04.2016. Aus diesen geht eindeutig hervor, dass der Antragsteller als Pflichtiger die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen hat. Auf die Anfrage des Herrn Vorsitzenden wird mitgeteilt, dass diesseits keine Bedenken gegen eine Einzelrichterentscheidung bestehen. Die Verwaltungsvorgänge sind als Anlage beigefügt. –7– D 103 Walther (Polizeioberrat) Wolfgang Schwab Steuerberater Breite Straße 23 62011 Saalburg Saalburg, den 17.05.2016 An das Verwaltungsgericht Gerichtsstraße 10 62010 Saalburg In dem Rechtsstreit Schwab ./. Land Saalgau Az: 3 L 551/16 muss auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 10.05.2016 wie folgt erwidert werden: Wie man den gerichtlichen Eilrechtsschutz im konkreten Fall in der Juristensprache nennt, entzieht sich meiner Kenntnis und mag das Gericht herausfinden. Den Begriff „einstweilige Anordnung“ habe ich von einem mir bekannten Rechtsreferendar übernommen. Ich habe jedenfalls hinreichend deutlich gemacht, worum es mir geht. In der Sache bestehe ich nach wie vor auf sofortiger Rückzahlung des Betrages. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob ich ohne die sofortige Rückzahlung der Abschleppkosten „am Hungertuch nagen“ würde oder ob mein Konto quasi „überläuft“. Dies hat den Antragsgegner auch nicht zu interessieren. Es geht mir in dieser Angelegenheit schon ums Prinzip. Es kann und darf nämlich nicht sein, dem Bürger – mehr oder weniger gewaltsam – Geld abzunehmen und ihn dann – trotz eindeutiger Rechtslage – jahrelang auf die Rückzahlung warten zu lassen. Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Anforderung der Kosten unrechtmäßig war, dann muss die Behörde dem Bürger das Geld genauso schnell wieder zurückzahlen, wie sie ihm es abgenommen hat. Auf die Anfrage des Gerichts teile auch ich mit, dass ich nichts gegen eine Entscheidung durch den Einzelrichter einzuwenden habe. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Schwab –8– D 103 Aktenzeichen: 3 L 551/16 Verwaltungsgericht Saalburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Schwab ./. Land Saalgau wegen Festsetzung und Rückerstattung von Abschleppkosten, wird die Rechtssache dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 VwGO unanfechtbar. Saalburg, den 19.05.2016 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Vermerk für die Bearbeitung: 1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag (nicht über die Klage) ist zu entwerfen. Diese soll am 03.06.2016 ohne mündliche Verhandlung durch den Richter am Verwaltungsgericht Serber als Einzelrichter ergehen. Im Tatbestand kann wegen der Einzelheiten des angefochtenen Bescheides sowie der Schriftsätze auf deren Inhalt verwiesen werden (vgl. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung soll einem besonderem Beschluss vorbehalten bleiben und ist daher nicht zu entwerfen. 2. Wird in der Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides vom 18.04.2016 nicht Stellung genommen, ist insoweit ein Hilfsgutachten anzufertigen. 3. Die Klageschrift vom 27.04.2016 ist am 28.04.2016 bei Gericht eingegangen. Die tatsächlichen Ausführungen der Beteiligten können als richtig unterstellt werden. 4. Die (kreisfreie) Stadt Saalburg liegt im fingierten Bundesland Saalgau. Von den Ermächtigungen der §§ 36, 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist im Land Saalgau kein Gebrauch gemacht worden. Dagegen ist von der Ermächtigung des § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO insoweit Gebrauch gemacht, als Maßnahmen auf dem Gebiet des Polizei- und des Straßenverkehrsrechts einschließlich der darauf bezogenen Verwaltungsvollstreckung keiner Überprüfung in einem Vorverfahren unterliegen. Im Land Saalgau ist für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Möglichkeit elektronischer Datenübermittlung gegeben (§ 55 a VwGO). 5. Das Polizeipräsidium Saalburg ist für Abschleppmaßnahmen instanziell zuständige untere Polizeibehörde. Sämtliche Polizeibehörden sind Behörden des Landes. Der Polizeipräsident vertritt für den Bezirk des Präsidiums das Land gerichtlich und außergerichtlich. Straßenverkehrsbehörde ist der Oberbürgermeister der Stadt Saalburg. D 103 –9– 6. Auszug aus dem Polizeigesetz des Landes Saalgau (PolG SG): §1 (1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die Polizei hat die zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörden, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern. §2 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. §4 (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten. §5 (1) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. §8 (1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. § 43 Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, 2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, § 44 (1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. § 46 (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können die Sachen an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. (2) ......................................... (3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. § 47 (1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können. – 10 – D 103 § 50 (1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. (2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 4 und 5 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. § 51 (1) Zwangsmittel sind 1. Ersatzvornahme (§ 52), 2. Zwangsgeld (§ 53), 3. unmittelbarer Zwang (§ 55). (2) Sie sind nach Maßgabe der §§ 56 und 61 anzudrohen. § 52 (1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. (2) Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt die betroffene Person die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 56 (1) Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen. Der betroffenen Person ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. 7. Die hier einschlägigen Vorschriften des Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen denen des Bundes-VwVfG. Nach § 8 des Ausführungsgesetzes zur VwGO des Landes Saalgau (AG VwGO SG) haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. 8. Ohne das Wegschaffen des Kfz des Antragstellers hätte das betreffende Schlagloch nicht beseitigt werden können und ein näher gelegener Ersatzparkraum stand nicht zur Verfügung. Am 15.04.2016 hätte eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Abschleppmaßnahme nicht mehr eingeholt werden können. Die Kosten des Abschleppens sind nicht überhöht. –––––
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