Der Fall [ kostenlos ]

Juristische Lehrgänge
Verlagsges.mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8
48143 MÜNSTER
Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden.
Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein,
die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann,
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
•
der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein:
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45
•
der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf
•
pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden
•
Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected]
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass
Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und
Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler
Klausureinreichungen an.
Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden.
Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.
Klausuren für das 2. Examen
D 103 He Aktenauszug
– Gerichtliche Eilentscheidung/
Prozessrecht und Polizeirecht
Schwab ./. Land Hessen
23.05.2016 Martin Mönnig/Dirk Schönstädt
Wolfgang Schwab
Steuerberater
Breite Straße 23
Münster, den 27.04.2016
48143 Münster
An das
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Mainzer Straße 124
65185 Wiesbaden
In eigener Sache
Verwaltungsgericht
Wiesbaden
Eing.: 28. April 2016
2 fach …….. 2 Anl
bitte ich um den
Erlass einer einstweiligen Anordnung
gegen das Land Hessen, vertreten durch das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, Willy-Brandt-Allee 20, 65197 Wiesbaden, als Antragsgegner.
Ich beantrage, dem Antragsgegner im Wege eines beschleunigten Verfahrens aufzugeben,
die von mir gezahlten Abschleppkosten laut Kostenbescheid vom
18.04.2016 in Höhe von 214,20 € (inkl. MWSt) unverzüglich an mich
zurückzuzahlen.
Begründung:
Ich nehme Bezug auf die Begründung meines Widerspruchs, den ich mit
Schreiben vom heutigen Tage beim Präsidium für Technik, Logistik und
Verwaltung erhoben habe. Eine Abschrift hiervon habe ich diesem Antrag
angeheftet. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Abschleppkosten
völlig zu Unrecht von mir eingezogen worden sind. Ich habe den Betrag
nur bezahlt, weil ich sonst mein Auto nicht zurückbekommen hätte. Dementsprechend habe ich den Betrag nur unter Vorbehalt und mit dem Hinweis darauf geleistet, dass ich mir das Geld im gerichtlichen
Eilverfahren zurückholen werde. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt
sich daraus, dass die Durchführung eines Widerspruchs- und eines sich
regelmäßig anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahrens erfahrungsgemäß lange dauert. Es ist für den Bürger unzumutbar, ihn u.U.
über Jahre auf die Rückzahlung eines Geldbetrages warten zu lassen,
der ihm zuvor unter Drohung (hier: Einbehalt des Autos) abgenommen
worden ist. Ich bitte daher, meinem Antrag stattzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwab
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–2–
D 103 He
Anlage 1 zur Antragsschrift
Wolfgang Schwab
Steuerberater
Breite Straße 23
Münster, den 27.04.2016
KOPIE
48143 Münster
An das
Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung,
Willy-Brandt-Allee 20
65197 Wiesbaden
Rückzahlung unerlaubt erhobener Abschleppkosten
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich
W i d e r s p r u c h
gegen Ihren Kostenbescheid vom 18.04.2016.
Ich beantrage,
den Kostenbescheid vom 18.04.2016 aufzuheben und den Betrag von 214,20 € an mich zurückzuzahlen.
Begründung:
Ich bin Halter des Pkw Mercedes C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen MS-BN-506. Vom 10. bis 17.04.2016 habe ich einen Kurzurlaub
in meinem Ferienhaus in Graz unternommen und dabei für die Anund Abreise die Bahn benutzt. Zuvor habe ich meine Eltern in
Frankfurt am Main besucht. Da diese ca. 5 km vom Hauptbahnhof in
Frankfurt am Main entfernt wohnen, bin ich am 10.04.2016 mit
meinem Pkw in Bahnhofsnähe gefahren und habe das Auto – ca.
300 m von der Nordseite des Bahnhofs (Nebeneingang) entfernt –
auf der Ottostraße in Höhe des Hauses Nr. 78 geparkt. Dies war
gegen 11.00 Uhr. Irgendwelche Park- oder Haltebeschränkungen
sind dort – auch für Nicht-Anwohner – nicht vorhanden. Als ich
am 17.04.2016 gegen 21.00 Uhr aus meinem Urlaub zurückkehrte,
war ich nicht wenig erstaunt, als das Auto weg war. Als ich unter dem Notruf der Polizei den vermeintlichen Diebstahl melden
wollte, wurde mir eröffnet, das Fahrzeug sei am Freitag, den
15.04.2016, wegen dringender Straßenbauarbeiten abgeschleppt
worden. Das Halteverbot sei bereits vorher durch entsprechende
Schilder kenntlich gemacht worden. Ich könne das Fahrzeug am
nächsten Tag vom Hof des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
abholen, aber nur gegen Zahlung der bereits verauslagten Abschleppkosten. Für die Kostenerhebung betreffende Fragen wurde
ich an das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung als
zuständige Stelle verwiesen. Ein mit Ihnen nach schlafloser
D 103 He
–3–
Nacht am 18.04.2016 um 8.00 Uhr geführtes Telefonat führte ebenfalls nicht weiter. Sie eröffneten mir lediglich, dass mir der
schriftliche Kostenbescheid bei Abholung meines PKW übergeben
werden würde und ich bis zu diesem Zeitpunkt Gelegenheit habe,
zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Als ich mich sodann zur
Polizei in Frankfurt am Main begab und mehrmals eine bedingungslose Herausgabe des Wagens forderte, erklärte mir mein Gesprächspartner, ein Polizeioberkommissar Nassauer, unmissverständlich, ohne die Zahlung der 214,20 € würde ich mein Auto
nicht zurückbekommen. Sodann händigte er mir Ihren mit Datum vom
18.04.2016 versehenen Kostenbescheid aus, mit welchem ich zur
Kasse des dortigen Präsidiums zwecks Zahlung des Betrages gehen
sollte. Zähneknirschend tat ich dies auch, wobei ich aber ausdrücklich erklärte, ich würde mir den Betrag im Wege der einstweiligen Anordnung wiederholen. Dies schien den Kassenbeamten
überhaupt nicht zu interessieren. Erst unter Vorlage der Zahlungsquittung wurde mir die Schranke des Innenhofes geöffnet,
sodass ich mit meinem Auto wegfahren konnte.
Dieses Verhalten der hessischen Polizei ist in höchstem Maße
rechtswidrig und wäre in Nordrhein-Westfalen, wo ich meinen alleinigen Wohnsitz in Münster habe, undenkbar. Laut Auskunft meiner Eltern befinden sich die besagten Schlaglöcher im Übrigen
schon seit dem letzten Winter an der betreffenden Stelle. Es
hätte daher nicht geschadet, wenn die Stadt mit der Ausbesserung
noch etwas gewartet hätte. Wenn aber tatsächlich, wie in Ihrem
Bescheid behauptet wird, ein Notfall vorlag, so können jedenfalls die Kosten der Notfallmaßnahme nicht zu meinen Lasten gehen. Bei einem Kurzurlaub von nur 1 Woche war es mir auch nicht
zumutbar, eine Person zu beauftragen, die die aktuellen Parkvorschriften ständig kontrolliert. In diesem Zusammenhang bin ich
auch der Meinung, dass die Schilder viel zu kurzfristig aufgestellt wurden.
Gegen weitere in Aussicht gestellte Maßnahmen (Verwarnungsgeld
wegen unerlaubten Parkens sowie Gebührenerhebung für die polizeiliche Anordnung des Abschleppens und das Abstellen des Fahrzeugs) werde ich selbstverständlich ebenfalls vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwab
–4–
D 103 He
Anlage 2 zur Antragsschrift: Kopie des Kostenbescheides vom 18.04.2016
Dienstgebäude:
Willy-Brandt-Allee 20
65197 Wiesbaden
Unser Zeichen (bitte angeben)
3 V 334.16
Datum: 18.04.2016
Ihre Fragen beantwortet:
Frau Schlüter
Tel.: 0611/ 8801-314
Fax: 0611/8801-315
[email protected]
Sprechzeiten:
Mo-Do: 9.00 – 17.00 Uhr
Fr.: 9.00 – 14.00 Uhr
Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, Willy-Brandt-Allee 20, 65197 Wiesbaden
Herrn
Wolfgang Schwab
Breite Straße 23
48143 Münster
Heranziehung zu Abschleppkosten nach § 8 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Sehr geehrter Herr Schwab,
laut Datei des Straßenverkehrsamtes der Stadt Münster sind Sie Halter des Pkw Mercedes C
220 mit dem amtlichen Kennzeichen MS-BN-506. Am 15.04.2016 wollte das Tiefbauamt der
Stadt Frankfurt am Main Straßenausbesserungsarbeiten (Ausbesserung von Schlaglöchern) an
der Ottostraße in Höhe der Häuser 74 bis 82 sowie 73 bis 81 ausführen lassen. Zu diesem
Zweck wurden bereits am 14.04.2016 Halteverbotsschilder Nr. 62 Zeichen 283 der Anlage 2 zu
§ 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatz „Ab 15.04., 8.00 Uhr“ aufgestellt. Als die ausführende Firma
Teermeyer am Freitag, den 15.04.2016, anrückte, musste sie feststellen, dass Ihr Pkw nach
wie vor in Höhe des Hauses Nr. 78 parkte. Obwohl sich direkt unter Ihrem Auto ein großes
Schlagloch befand, hat die Straßenbaufirma in punkto Abschleppen zunächst nichts unternommen und sich zunächst den übrigen Schlaglöchern gewidmet. Dabei gingen die Straßenbauarbeiter davon aus, dass das Fahrzeug kurzfristig, spätestens gegen Mittag, vom Halter
abgeholt werde. Als dies jedoch um 13.00 Uhr immer noch nicht der Fall war, haben die Bauarbeiter die Polizei um Hilfe gerufen. Bei unserem Eintreffen ist einer der Beamten selbst über
eines der Schlaglöcher gestolpert und beinahe zu Fall gekommen. Die Beamten haben zunächst vergeblich versucht, Sie telefonisch zu erreichen. Auch eine eventuelle Handy-Nummer
war nicht zu ermitteln. Daraufhin hat der betreffende Beamte telefonisch die Firma „Schlepping“
in Frankfurt am Main mit dem Abschleppen zum Polizeihof beauftragt. Dieser Auftrag wurde
gegen 14.30 Uhr durchgeführt. Damit konnte das letzte noch vorhandene Schlagloch ausgebessert werden. Die von der Firma Schlepping sofort ausgestellte Rechnung, die ich diesem
Bescheid als Kopie beifüge, ist seitens der Polizei sofort bezahlt worden. Anschließend ist der
D 103 He
–5–
Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main als Straßenverkehrsbehörde von den Vorgängen unterrichtet worden.
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG haben Sie diese Kosten zu erstatten. Es handelt sich um verauslagte Kosten im Rahmen einer rechtmäßig durchgeführten unmittelbaren Ausführung des
für Frankfurt am Main zuständigen Polizeipräsidiums Frankfurt am Main.
Meine Zuständigkeit zum Erlass dieses Kostenbescheides ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 der
Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung und zur Durchführung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (HSOGDVO). Nach dieser Vorschrift ist das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, das nach
§ 3 Nr. 2 j) HSOG-DVO seinen Dienstsitz in Wiesbaden hat, die in Hessen zuständige Behörde
für die Erhebung der Kosten von Maßnahmen der Polizeibehörden nach dem HSOG.
Die Rechtmäßigkeit der von der Polizei in Frankfurt am Main durchgeführten unmittelbaren
Ausführung resultiert aus folgenden Erwägungen: Die Polizei sah sich – vor allem im Hinblick
auf den „Beinah-Sturz“ eines der Beamten – zum sofortigen Handeln veranlasst, um weitere
Schäden von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden. Es ist zwar richtig, dass auf der Ottostraße keine Halte- oder Parkeinschränkungen bestehen. Seit längerer Zeit sind jedoch im Bereich
der Häuser 74 bis 82 sowie 73 bis 81 einige Schlaglöcher vorhanden, die auch Ihnen nicht verborgen bleiben konnten, zumal Sie direkt über einem solchen Schlagloch geparkt haben. Da
die Straßendecke in diesem Frühjahr ohnehin erneuert werden sollte, hat die Stadt als Straßenbaulastträger diese Schlaglöcher zunächst nicht beseitigt. Als aber am 13.04.2016 gegen
17.00 Uhr ein Radfahrer über eines der Schlaglöcher stürzte und sich dabei einen Arm brach,
konnte mit der Ausbesserung nicht länger gewartet werden, zumal ab dem Wochenende Unwetter angesagt waren. Schon am Vormittag (9.00 Uhr) des nächsten Tages wurden seitens
des Straßenverkehrsamtes in Frankfurt am Main beidseitig der geplanten Baustelle und in beide Fahrtrichtungen Halteverbotsschilder aufgestellt. Darauf hätten Sie reagieren müssen, und
zwar auch dann, wenn Sie ortsabwesend sind. Sie müssen auch als Ortsfremder im öffentlichen Verkehrsraum immer damit rechnen, dass sich Verkehrsvorschriften ändern, und dies
gegebenenfalls durch Beauftragte überprüfen lassen.
Bereits bei Ihrer telefonischen Kontaktaufnahme am 17.04.2016 sind Sie von den Kollegen in
Frankfurt am Main darauf hingewiesen worden, dass Sie Ihren Pkw nur gegen Erstattung der
Abschleppkosten abholen können. Sie wurden ferner in dem am 18.04.2016 mit uns geführten
fernmündlichen Gespräch darüber informiert, dass anlässlich der Abholung die Aushändigung
dieses Kostenbescheides geplant ist. Wir haben Ihnen hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme
bis zur Abholung gegeben.
Ich bitte Sie daher, den Betrag von 214,20 € bei Abholung Ihres Pkw in bar oder mit EC-Karte
bei der Kasse des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main zu zahlen. Nur gegen Vorlage der Quittung wird Ihnen dort das Auto aushändigt werden.
Über die weiterhin anfallenden Kosten (Verwarnungsgeld wegen unerlaubten Parkens sowie
Gebührenerhebung für die polizeiliche Anordnung des Abschleppens und das Abstellen des
Fahrzeugs) werden wir Ihnen einen gesonderten Bescheid zukommen lassen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift oder elektronisch mit qualifizierter
Signatur beim Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, Willy-Brandt-Allee 20, 65197
Wiesbaden einzulegen.
Hinweis
Der Widerspruch hat nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
keine aufschiebende Wirkung, da es sich um die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten
handelt. Außerdem handelt es sich um „Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung“, sodass
die aufschiebende Wirkung auch nach § 16 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur
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D 103 He
VwGO entfällt. Sie müssen den Betrag daher auch im Falle der Erhebung eines Widerspruchs
zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Walther
(Polizeioberrat)
Dienstgebäude:
Willy-Brandt-Allee 20
65197 Wiesbaden
Unser Zeichen (bitte angeben)
3 V 334.16
Datum: 10.05.2016
Ihre Fragen beantwortet:
Frau Schlüter
Tel.: 0611/ 8801-314
Fax: 0611/8801-315
[email protected]
Sprechzeiten:
Mo-Do: 9.00 – 17.00 Uhr
Fr.: 9.00 – 14.00 Uhr
Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, Willy-Brandt-Allee 20, 65197 Wiesbaden
An das
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Mainzer Straße 124
65189 Wiesbaden
Verwaltungsgericht
Wiesbaden
Eing.: 11. Mai 2016
3 fach …….. Anl………1 Heft
In dem Verwaltungsstreitverfahren
Schwab ./. Land Hessen
Az: 3 L 551/16 .WI
beantrage ich namens des beklagten Landes und unter Berufung auf die bei Gericht hinterlegte
Generalvollmacht,
den Antrag abzulehnen.
Begründung:
Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung
ist bereits unzulässig. Es geht um den Vollzug eines Verwaltungsaktes, wofür die einstweilige
Anordnung nicht statthaft ist. Außerdem setzt die einstweilige Anordnung eine besondere Eilbedürftigkeit voraus, die hier in keiner Weise ersichtlich ist. Als Steuerberater wird der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen können, derart knapp bei Kasse zu sein, dass er bis zur
Rückzahlung des relativ geringfügigen Betrages nicht das Ergebnis des Widerspruchs- bzw.
eines sich möglicherweise anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abwarten kann.
Auch in der Sache kann das Begehren keinen Erfolg haben, da unsere Kostenforderung in
vollem Umfange begründet ist. Insoweit verweisen wir vollinhaltlich auf unsere Ausführungen in
dem Kostenbescheid vom 18.04.2016. Aus diesen geht eindeutig hervor, dass der Antragsteller
als Pflichtiger die Kosten der unmittelbaren Ausführung zu tragen hat.
–7–
D 103 He
Auf die Anfrage des Herrn Vorsitzenden wird mitgeteilt, dass diesseits keine Bedenken gegen
eine Einzelrichterentscheidung bestehen.
Die Verwaltungsvorgänge sind als Anlage beigefügt.
Walther
(Polizeioberrat)
Wolfgang Schwab
Steuerberater
Breite Straße 23
48143 Münster
Münster, den 17.05.2016
An das
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Mainzer Straße 124
Verwaltungsgericht
Wiesbaden
Eing.: 18. Mai 2016
2 fach ……… Anl
65189 Wiesbaden
In dem Verwaltungsstreitverfahren
Schwab ./. Land Hessen
Az: 3 L 551/16.WI
muss auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 10.05.2016 wie folgt
erwidert werden:
Wie man den gerichtlichen Eilrechtsschutz im konkreten Fall in
der Juristensprache nennt, entzieht sich meiner Kenntnis und mag
das Gericht herausfinden. Den Begriff „einstweilige Anordnung“
habe ich von einem mir bekannten Rechtsreferendar übernommen.
Ich habe jedenfalls hinreichend deutlich gemacht, worum es mir
geht. In der Sache bestehe ich nach wie vor auf sofortiger Rückzahlung des Betrages. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob
ich ohne die sofortige Rückzahlung der Abschleppkosten „am Hungertuch nagen“ würde oder ob mein Konto quasi „überläuft“. Dies
hat den Antragsgegner auch nicht zu interessieren. Es geht mir
in dieser Angelegenheit schon ums Prinzip. Es kann und darf nämlich nicht sein, dem Bürger – mehr oder weniger gewaltsam – Geld
abzunehmen und ihn dann – trotz eindeutiger Rechtslage – jahrelang auf die Rückzahlung warten zu lassen. Wenn das Gericht zu
dem Ergebnis kommt, dass die Anforderung der Kosten unrechtmäßig
war, dann muss die Behörde dem Bürger das Geld genauso schnell
wieder zurückzahlen, wie sie ihm es abgenommen hat.
Auf die Anfrage des Gerichts teile auch ich mit, dass ich nichts
gegen eine Entscheidung durch den Einzelrichter einzuwenden habe.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwab
–8–
D 103 He
Aktenzeichen: 3 L 551/16.WI
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
Schwab ./. Land Hessen
wegen Festsetzung und Rückerstattung von Abschleppkosten,
wird die Rechtssache dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung
übertragen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 VwGO unanfechtbar.
Wiesbaden, den 19.05.2016
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Vermerk für die Bearbeitung:
1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag ist zu entwerfen. Diese soll am
03.06.2016 ohne mündliche Verhandlung durch den Richter am Verwaltungsgericht Serber als
Einzelrichter ergehen. Im Tatbestand kann wegen der Einzelheiten des angefochtenen Bescheides sowie der Schriftsätze auf deren Inhalt verwiesen werden (vgl. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO). Die
Streitwertfestsetzung ist erlassen.
2. Wird in der Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides vom 18.04.2016 nicht Stellung genommen, ist insoweit ein Hilfsgutachten anzufertigen.
3. Die tatsächlichen Ausführungen der Beteiligten können als richtig unterstellt werden.
4. Es ist davon auszugehen, dass ohne das Wegschaffen des Kfz des Antragstellers das betreffende
Schlagloch nicht hätte beseitigt werden können und ein näher gelegener Ersatzparkraum nicht
zur Verfügung stand. Außerdem ist davon auszugehen, dass am 15.04.2016 eine Entscheidung
der Straßenverkehrsbehörde über die Abschleppmaßnahme nicht mehr hätte eingeholt werden
können. Die Kosten des Abschleppens sind nicht überhöht.
–––––