regulatory and compliance update

BDO AG – FINANCIAL SERVICES
REGULATORY AND
COMPLIANCE UPDATE
Neu in Kraft getretene Regulierungen und aktuelle
Regulierungsprojekte im Bereich Banking und
Asset Management
Prüfung · Treuhand · Steuern · Beratung
Mai 2016
© BDO AG
Kontakt:
Edgar Wohlhauser
Head Regulatory & Compliance Financial Services
Partner, BDO AG
Dr. Fabian Schmid
Leitender Rechtsberater, Regulatory & Compliance Financial Services
Senior Manager, BDO AG
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE
BDO AG - MAI 2016
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INHALT
TEIL 1
Kürzlich in Kraft getreten
Seite 4
TEIL 2
Aktuelle Regulierungsprojekte
Seite 12
Wichtiger Hinweis:
Die nachfolgende Darstellung verschafft eine Übersicht über
wichtige kürzlich in Kraft getretene regulatorische Erlasse sowie
anstehende Regulierungsprojekte. Die Adressaten der dargestellten
Erlasse sind primär Banken, Effektenhändler, KAG-Institute, externe
Vermögensverwalter (EVV) und andere Finanzintermediäre, wobei
nicht alle Adressaten direkt bzw. in gleichem Ausmass von den
Regulatorien betroffen sind. Nicht berücksichtigt werden Versicherer. Bei der Darstellung handelt sich um eine Auswahl von Erlassen /
Projekten, welche aus unserer Sicht von besonderer Bedeutung sind.
Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und
für die Richtigkeit der wiedergegebenen Daten wird keine Gewähr
übernommen. Vereinfachungen sind möglich. Es gelten in jedem Fall
die Original-Rechtsgrundlagen.
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BDO AG - MAI 2016
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE
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TEIL 1
KÜRZLICH IN
KRAFT GETRETEN
Liquiditätsvorschriften
Banken
US-Programm
Leverage Ratio
Basel III
Leverage Ratio
Video- und
OnlineIdentifizierung
Id
Offenlegung
Banken
Revision
GwG
Eckwerte
Vermögensverwaltung
Revision
KKV-FINMA
Vereinfachtes
FreistellungsKAG, KKV & KIID
verfahren
Vertrieb
CH-BRD
kollektive
Kapitalanlagen
GwG/GAFIG
Empfehlungen
Em
FATCA
Rechnungslegung
g
Banken
Konsumkredite
FFinanzmarktinfrastrukturen
inf
GwV-FINMA
VSB 16
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE
BDO AG - MAI 2016
KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Geldwäschereibekämpfung
• Die Identifizierung des Vertragspartners per Videoübertragung wird neu der Identifizierung mittels persönlicher
Vorsprache gleichgestellt.
• Analyse, ob/inwiefern
Implementierung der neuen
Möglichkeiten in Anbetracht
des Geschäftsmodells des
Instituts sinnvoll ist.
In Kraft getreten:
18. März 2016
Neues FINMA-Rundschreiben 2016/07
• Video-Identifizierung muss bestimmte Anforderungen
«Video und Onlineerfüllen, so beispielsweise (nicht abschliessend):
Identifizierung».
• - Identifizierungsvorgang in Echtzeit («Life-Schaltung»)
• - Vorliegen einwandfreier Bild- und Tonqualität;
• - Identifizierung durch entsprechend geschultes
• - Personal.
• Bei Umsetzung: Schaffung
der technischen Voraussetzungen, Anpassung
Prozesse und Weisungen.
• Diverse Ansätze zur erleichterten Aufnahme einer
Geschäftsbeziehung via Internet (insb. Alternativen zur
Echtheitsbestätigung).
• Erklärung zur wirtschaftlichen Berechtigung kann neu
mittels zertifizierter Unterschrift auf einem OnlineFormular oder mittels Zustellung des gescannten
unterzeichneten Formulars erfolgen.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Indirekt oder teilweise betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Geldwäschereibekämpfung
• Qualifizierte Steuervergehen (hinterzogene Steuern von
mehr als CHF 300’000 pro Steuerperiode) gelten neu als
Vortat zur Geldwäscherei.
• Anpassung des internen
GwG-Weisungswesens.
In Kraft getreten:
1. Januar 2016
Bundesgesetz zur
Umsetzung der
Empfehlungen der
«Group d’action
financière (GAFI)»
beinhaltet Änderung mehrerer Gesetze (v.a. OR, StGB,
KAG, GwG).
Geldwäschereiverordnung (GwV).
• Ausdehnung des Begriffs der politisch exponierten
Person (PEP) auf inländische PEP, auf PEP von zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Sportverbänden.
• Pflicht zur Feststellung des «Kontrollinhabers» bei nichtbörsenkotierten operativ tätigen juristischen Personen
(Personen mit mehr als 25%-Beteiligung).
• Ausdehnung bestimmter Sorgfaltspflichten auf Händler,
die Bargeld von mehr als CHF 100’000 entgegennehmen
(Konkretisierung in der neuen GwV).
• Anpassung bzw. Erstellung
neuer Standardformulare.
• Schulung der Mitarbeitenden.
• Anpassung der IT-Systeme.
• Bezüglich Inhaberaktionäre:
Führen und regelmässiges
Aktualisieren des entsprechenden Verzeichnisses.
• Bereits am 1. Juli 2015 in Kraft getreten: Meldepflichten für Inhaberaktionäre und Pflicht zur Führung eines
Verzeichnisses über Inhaberaktionäre.
• Integration der Verordnung über die berufsmässige
Ausübung der Finanzintermediation (VBF) in die GwV
(keine wesentlichen Änderungen).
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Direkt betroffen
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BDO AG - MAI 2016
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE
KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Geldwäschereibekämpfung
• Virtuelle Währungen (z.B. Bitcoin) fallen unter «Geldund Wertübertragungen» und somit unter die GwGSorgfaltspflichten.
• Anpassung des internen
GwG-Weisungswesens.
In Kraft getreten:
1. Januar 2016
Revision GeldwäschereiverordnungFINMA (GwVFINMA).
• Beim grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr sind neben
den Angaben zum Auftraggeber zwingend auch die erforderlichen Angaben zur begünstigten Person festzuhalten.
• Unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeit des Verzichts auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei dauernden
Geschäftsbeziehungen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr sowie für Herausgeber von Zahlungsmitteln.
• Ausführung von Kundenaufträgen trotz Meldung gemäss
Art. 9 GwG (keine zwingende Sperre der Vermögenswerte mehr) unter Einhaltung des Paper Trails bei bedeutenden Vermögenswerten.
• Anpassung bzw. Erstellung
neuer Standardformulare.
• Schulung der Mitarbeitenden.
• Anpassung der IT-Systeme.
• Erstellung bzw. periodische
Überprüfung einer auf die
Geschäftstätigkeit bezogenen
Geldwäscherei-Risikoanalyse.
• Pflicht der Geldwäschereifachstelle, die Geschäftstätigkeit des Finanzintermediärs einer Analyse der damit
verbundenen Geldwäschereirisiken zu unterwerfen;
periodische Überprüfung.
• Einführung und Einzelheiten zum Konzept der Feststellung des Kontrollinhabers (Abklärungskaskade).
• Erleichterte Sorgfaltspflichten für Fondsleitungen und
KAG-Institute.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Geldwäschereibekämpfung
• Feststellung der Kontrollinhaber: Anteilseigner mit mehr
als 25%-iger Beteiligung müssen mit dem neu geschaffenen «Formular K» festgestellt werden; Sitzgesellschaften
können keine Kontrollinhaber sein.
• Anpassung des internen
GwG-Weisungswesens.
In Kraft getreten:
1. Januar 2016
Vereinbarung über
die Standesregeln zur
Sorgfaltspflicht der
• Neu ist der wirtschaftlich Berechtigte grundsätzlich
Banken (VSB 16).
immer festzustellen (diverse Ausnahmen).
• Vorgaben zu Stiftungen und Trusts werden neu in separaten Bestimmungen festgehalten und entsprechend sind
spezifische Formulare (T oder neu S) zu verwenden.
• Anpassung bzw. Erstellung
neuer Standardformulare.
• Schulung der Mitarbeitenden.
• Anpassung der IT-Systeme.
• Einführung der Bestimmungen zu Lebensversicherungen mit separater Konto-/Depotführung («Insurance
Wrappers») zusammen mit dem neu geschaffenen
Formular I.
• Möglichkeit der Einholung einer echtheitsbestätigten
Ausweiskopie auf elektronischem Weg (ZertES).
• Einführung eines abgekürzten Verfahrens in einfach
gelagerten Fällen vor der Aufsichtskommission bei
Selbstanzeige zwecks Vermeidung eines Ermittlungsverfahrens.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Direkt betroffen
Indirekt oder teilweise betroffen
Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE
BDO AG - MAI 2016
KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Finanzmarktinfrastrukturen
• Anpassung der Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen und des (ausserbörslichen) Handels mit Derivaten
an die Entwicklungen des Marktes und an internationale
Vorgaben.
• Abklärung, inwiefern als
Institut betroffen.
In Kraft getreten:
1. Januar 2016
Finanzmarktinfrastrukturgesetz
(FinfraG).
Finanzmarktinfrastrukturverordnung
(FinfraV).
FinanzmarktinfrastrukturverordnungFINMA (FinfraVFINMA).
Revision Nationalbankverordnung
(NBV).
• Kernpflichten gemäss FinfraG sind eine Clearingpflicht
für abgeschlossene Derivatgeschäfte, eine Meldepflicht
(Transaktionsregister für Derivatgeschäfte) und eine Risikominderungspflicht für bestimmte Derivatgeschäfte.
• Sämtliche Marktverhaltensregeln werden neu im FinfraG
geregelt.
• Die FinfraV definiert einen Schwellenwert von CHF 8
Milliarden offener Derivatkontrakte. Finanzielle Gegenparteien unter diesem Wert haben weniger weitgehende
Pflichten zu erfüllen.
• Analyse des eigenen Status’
(grosse/kleine finanzielle
Gegenpartei).
Diverse Übergangsfristen.
• Analyse der Auswirkungen auf
das Derivategeschäft.
• Anpassung von Weisungen,
Prozessen und IT-Systemen.
• Allenfalls Prüfung von
Outsourcing-Lösungen.
• Die FinfraV-FINMA beinhaltet Ausführungsbestimmungen zur Meldepflicht für den Effektenhandel, zur
Abrechnungspflicht von Derivaten sowie zum Bereich
Offenlegung und Übernahmen.
• Revision der Nationalbankverordnung (NBV) zwecks
Vermeidung von Doppelspurigkeiten mit Bestimmungen
von FinfraG/FinfraV.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Direkt betroffen
Nicht betroffen
Nicht betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Neues FINMA-RS
2016/01 «Offenlegung - Banken»
• Rundschreiben löst bisheriges FINMA RS 2008/22
«Offenlegung Banken» stufenweise ab.
• Analyse der zusätzlich erforderlichen Offenlegung sowie
der benötigten Daten.
In Kraft getreten:
1. Januar 2016
• Umsetzung der revidierten Standards des Basler
Ausschusses zur bankseitigen Offenlegung von Informationen zu Risiken und Eigenmitteln.
• Anpassung der internen
Prozesse.
Diverse Übergangsfristen
bis 2019.
• Mit den revidierten Offenlegungsstandards sollen
die Informations- und Entscheidungsgrundlagen für
Marktteilnehmer verbessert und die Vergleichbarkeit der
Institute erhöht werden (aussagekräftigeres Bild über die
Eigenmittel- und Liquiditätssituation).
• Erhöhte Standardisierung der Offenlegung.
• Kleine Institute (FINMA-Aufsichtskategorien 4 und 5)
werden grundsätzlich von detaillierten Offenlegungspflichten gemäss den Basler Standards befreit.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Direkt betroffen
Nicht betroffen
Nicht betroffen
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BDO AG - MAI 2016
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE
KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Rechnungslegung
Banken
• Präzisierung der Konsolidierungspflicht: Inskünftig
Berücksichtigung aller wesentlichen Tochtergesellschaften.
• Anpassung der Gliederung
der Jahresrechnung sowie der
Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinien.
In Kraft getreten:
1. Januar 2015
Anpassungen
BankG/BankV bezüg- • Zwingende Einzelbewertung für Beteiligungen,
lich RechnungsleSachanlagen und immaterielle Werte.
gung.
• Verkürzung der Abschreibungsdauer für Goodwill von
Neues FINMA-RS
20 auf 10 Jahre.
2015/1 «Rechnungs• Wertberichtigungen zwingend von der entsprechenden
legung Banken».
Aktivposition abzuziehen und nicht mehr zu passivieren.
• Anpassung der Kontenpläne
an die neuen Mindestgliederungen.
Übergangsbestimmungen:
• Umstellung auf Einzelbewertung bis spätestens
1. Januar 2020.
• Wertberichtigungen
insgesamt dürfen bis
1. Januar 2017 als Minusposition von den Aktiven
ausgewiesen werden.
• Eigene Aktien vom Eigenkapital abzuziehen.
• Publikationspflicht des Zwischenabschlusses (Ausnahme
für kleinere Banken aufgehoben).
• Erleichterung: Bisherige Mittelflussrechnung (neu
«Geldflussrechnung») nur noch für Abschlüsse nach
True-and-Fair-View-Prinzip erforderlich.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Direkt betroffen
Nicht betroffen
Nicht betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Liquiditätsvorschriften
• Anpassung der Liquiditätsverordnung bezüglich
quantitativer Anforderungen.
In Kraft getreten:
1. Januar 2015
Anpassung Liquiditätsverordnung
(LiqV).
• Einführung der kurzfristigen Liquiditätsquote (Liquidity
Coverage Ratio, LCR), d.h. Verpflichtung zu Mindestbestand an qualitativ hochwertigen und liquiden
Vermögenswerten als Liquiditätsreserve.
• Die Bestimmungen gelten
nicht für Effektenhändler,
sondern nur für Banken.
Neues FINMA-RS
2015/2 «Liquiditätsrisiken Banken».
• Vorgaben zur quantitativen und qualitativen Offenlegung
der LCR im neuen FINMA-RS «Offenlegung Banken».
Änderung FINMARS «Offenlegung
Banken» bezüglich
LCR.
• Anpassung der Prozesse
bezüglich Einhaltung LCR.
• Implementierung neues
Reporting.
Stufenweise Einführung
der LCR:
• Seit 1. Januar 2015 Erfüllung der LCR zu 60% mit
jährlichem graduellem
Anstieg der Quote bis
zu 100%-Erfüllung ab
1. Januar 2019.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Indirekt oder teilweise betroffen
Nicht betroffen
Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE
BDO AG - MAI 2016
KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Eigenmittel
• Einführung einer nichtrisikogewichteten Höchstverschuldungsquote («Leverage Ratio»).
• Meldung der Leverage Ratio
an die SNB.
In Kraft getreten:
1. Januar 2015
• Regelung der Berechnung der Leverage Ratio gemäss
Basel III: Leverage Ratio = Kernkapital (Tier 1)/Gesamtengagement.
• Offenlegung der Leverage
Ratio gemäss bisheriger
Periodizität für die Eigenmitteloffenlegung (halbjährlich oder jährlich).
Neues FINMA-RS
2015/3 «Leverage
Ratio».
Änderung FINMA-RS
2008/22 «Offen• Gesamtengagement besteht aus Bilanzpositionen,
legung» bezüglich
Derivaten, Wertschriftenfinanzierungsgeschäften und
Leverage Ratio.
Ausserbilanzpositionen.
• Erstmalige Meldung der
Leverage Ratio mit dem
Eigenmittelausweis per
30. September 2014.
• Einhaltung als Mindestvorgabe seit 1. Januar
2016 erwartet.
• Vorgaben zur quantitativen und qualitativen Offenlegung der Leverage Ratio im neuen FINMA-RS 08/22
«Offenlegung».
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Direkt betroffen
Nicht betroffen
Nicht betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Kollektive
Kapitalanlagen
• Allgemeine Vorgaben zur Delegation von Aufgaben an
Dritte.
Totalrevision der
Kollektivanlagenverordnung-FINMA
(KKV-FINMA).
• Neue Bestimmungen zur Risikomessung von Derivaten
(Anpassung an europäische Regelungen, UCITS).
• Fondsleitungen und SICAV:
In Kraft getreten:
Implementierung neue Risiko- 1. Januar 2015
messung von Derivaten sowie
Anpassung Fondsverträge
und Anlagereglemente.
Übergangsbestimmungen:
• Allgemeine Anforderungen an Qualität, Verwahrung und
Verwaltung von Sicherheiten, die eine kollektive Kapitalanlage entgegennimmt.
• Präzisierung der Anforderungen an das unabhängige
Risikomanagement für Fondsleitungen, SICAV und KAGVermögensverwalter («KAG-VV»).
Zeitplan
• Fondsleitungen, SICAV
und KAG-VV: Anwendung
und Implementierung der
neuen Grundsätze für Risikomanagement und Risikokontrolle.
• Fondsleitungen, SICAV, KAGVV und Vertreter: Regelung
der delegierten Aufgaben
und Möglichkeit zur Weiterdelegation im Organisationsreglement.
• Seit 1. Januar 2016
Einhaltung Vorschriften
zu Risikomanagement/
Risikokontrolle und
Einsatz von Derivaten.
• Bis 1. Januar 2017 Einreichung der angepassten
Fondsverträge und Anlagereglemente an FINMA
zur Genehmigung.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Indirekt oder teilweise betroffen
Direkt betroffen
Nicht betroffen
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BDO AG - MAI 2016
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE
KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
FATCA
• Seit Inkrafttreten FATCA am 1. Juli 2014 dürfen Banken US-Kunden nur noch annehmen, wenn diese einer
Meldung ihrer Kontodaten an die amerikanischen Steuerbehörden zustimmen.
• Jeweils bis 31. Januar: Aggregierte Meldung US-Konten
ohne Zustimmungserklärung.
In Kraft getreten:
1. Juli 2014
FATCA-Staatsvertrag
Schweiz-USA.
FATCA-Umsetzungsgesetz.
FINMA-Mitteilung
Nr. 59 «FATCA».
• Daneben bestehen diverse weitere Pflichten (Identifikationspflichten, Meldepflichten, etc.) mit bestimmten Fristen für das Finanzinstitut (vgl. nachfolgend
«Handlungsbedarf», soweit Fristablauf nicht bereits
erfolgt).
• Jeweils bis 31. März: Meldung
von US-Konten mit Zustimmungserklärung.
• Bis 30. Juni 2016: Abschluss
Überprüfung vorbestehender
Individualkonten mit niedrigem Wert (<USD 1 Mio.) und
Geschäftskonten auf USIndizien.
• Diverse Fristen für Wahrnehmung bestimmter
FATCA-Pflichten (vgl.
«Handlungsbedarf»).
• Bis 30. Juni 2018: Bestätigung
• gegenüber IRS, dass Identifizierung Altbestand vorgenommen worden ist, keine
Umgehungspraktiken bestanden haben und Bank funktionierendes FATCA ComplianceProgramm implementiert hat.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Direkt betroffen
Indirekt oder teilweise betroffen
Nicht betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Konsumkredite
• Verbot aggressiver Werbung für Konsumkredite; Verstoss
kann eine Busse bis zu CHF 100’000 nach sich ziehen.
• Prüfung, inwiefern als Institut
betroffen.
KKG in Kraft getreten:
1. Januar 2016
Änderung des Konsumkreditgesetzes
(KKG).
Änderung der
Verordnung zum
Konsumkreditgesetz
(VKKG).
• Pflicht für (Konsum-)Kreditgeber (im Zweifelsfall) einen
• Evtl. Anpassung von Verträgen.
Auszug aus dem Betreibungsregister, einen Lohnnachweis
• Schulung involvierte
oder sonstige Dokumente zum Nachweis der KreditMitarbeitende.
fähigkeit (Schutz vor Überschuldung der Kreditnehmer)
einzufordern.
Inkrafttreten VKKG:
1. Juli 2016
• VKKG: Senkung des Maximalzinssatzes für Konsumkredite von 15% auf 10% für Barkredite und auf 12% für
Kreditkartenüberzüge.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Indirekt oder teilweise betroffen
Nicht betroffen
Indirekt oder teilweise betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE
BDO AG - MAI 2016
KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
«Vereinfachtes
Freistellungsverfahren» Schweiz
- Deutschland
• «Vereinfachte Freistellung» bedeutet, dass die Aufnahme
von Kundenbeziehungen mit deutschen Kunden direkt
aus der Schweiz (ohne Niederlassung in Deutschland)
möglich ist.
• Geschäftspolitische Analyse
und allenfalls Ersuchen um
«vereinfachte Freistellung».
In Kraft getreten:
16. Juli 2015
Memorandum of
Understanding zwischen der Schweiz
und Deutschland zur
grenzüberschreitenden Erbringung von
Finanzdienstleistungen.
• Pflicht, neben den schweizerischen Vorschriften auch die
deutschen Anleger- und Verbraucherschutzvorschriften sowie die deutschen Geldwäschereivorschriften
einzuhalten.
• Überprüfung der Einhaltung der deutschen Vorschriften
erfolgt jährlich durch die Prüfgesellschaft (Übermittlung
des Berichts an FINMA/BaFin).
• Strenge Anforderungen für Erlangung der «vereinfachten
Freistellung»: u.a. Nachweis bezüglich Steuerkonformität des bestehenden (und neuen) deutschen
Kundenstammes.
• Kann Nachweis der Steuerkonformität des bestehenden/
neuen deutschen Kundenstamms nicht erbracht werden,
stellt die FINMA die erforderliche Aufsichtsbestätigung
frühestens nach Inkrafttreten des AIA mit Deutschland
aus.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Indirekt oder teilweise betroffen
Nicht betroffen
Nicht betroffen
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BDO AG - MAI 2016
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE
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TEIL 2
AKTUELLE
REGULIERUNGSPROJEKTE
Weissgeldstrategie
US-Programm
FIDLEG
Basel III
Leverage Ratio
Am
Amtshilfeübereeinkommen
(OECD/
Europarat)
SVRG
Revision
GwG
Eckwerte
Vermögensverwaltung
FINIG
Anpassungen
KAG, KKV & KIID
Basel
III
Vertrieb
kollektive
Kapitalanlagen
SFAMA-Richtlinie
SFA
«Bewertung
«
vermögen»
QI
Offenlegung
Banken
FINMA-RS
«Corporate
Governance Banken»
AIA
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE
BDO AG - MAI 2016
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AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
SRVG
• Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage für Sperrung, Einziehung und Rückführung
von Vermögen ausländischer politisch exponierter Personen (PEP).
• Botschaft am 21. Mai
2014 vom Bundesrat
verabschiedet.
Bundesgesetz über
die Sperrung und
Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer
politisch exponierter
Personen (SRVG).
• Finanzintermediäre, die von Sperrung betroffene Vermögenswerte halten, müssen diese
unverzüglich der Meldestelle Geldwäscherei MROS melden (Mindestangaben der Meldung:
Vertragspartei und Gegenstand/Wert der Vermögenswerte).
• Finanzintermediäre, die aufgrund ihrer Aufgaben bloss von betroffenen PEP-Vermögenswerten Kenntnis haben (ohne diese selbst zu halten oder zu verwalten), sind ebenfalls zu
einer Meldung an die MROS verpflichtet.
• Schlussabstimmung im
Parlament am 18. Dezember 2015.
• Ablauf der Referendumsfrist am 9. April 2016.
• Je nach Sachverhalt ist zusätzlich zu einer MROS-Meldung nach dem neuen SRVG auch
eine Verdachtsmeldung nach Art. 9 GwG separat zu erstatten (Vorgehen wie bisher).
• Voraussichtliches Inkrafttreten: Mitte 2016.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Indirekt oder teilweise betroffen
Indirekt oder teilweise betroffen
Indirekt oder teilweise betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
FINMA-RS
«Corporate
Governance Banken»
• Überführung und Bündelung der Bestimmungen zu Corporate Governance, IKS und Risikomanagement in den bisherigen FINMA-RS 08/24 «Überwachung und interne Kontrolle»,
08/21 «Operationelle Risiken Banken», 10/1 «Vergütungssysteme» sowie diesbezüglichen
FAQ in das neue FINMA-RS 2016/X «Corporate Governance Banken».
• 13. April 2016
Ende der Anhörung
Überführung
FINMA-RS 2008/24
«Überwachung und
interne Kontrolle
Banken» (inkl. FAQ)
ins neue FINMA-RS
2016/X «Corporate
Governance Banken».
• FINMA-RS 2008/21 «Vergütungssysteme» gilt nur noch für Institute mit komplexen
Vergütungssystemen und materiell relevanten Vergütungshöhen (entsprechender
Schwellenwert wird angepasst).
Teilrevision FINMARS 2008/21
«Operationelle
Risiken Banken».
• Geplante Neuerungen im FINMA-RS 2016/X:
- Risiko- und Prüfausschuss sowie unabhängiger Chief Risk Officer ist zwingend für die
Banken in den Aufsichtskategorien 1-3
- Erweiterte Offenlegungspflichten im Bereich Corporate Governance für grössere Banken
analog der Richtlinie Corporate Governance der Schweizer Börse
- Rahmenkonzept des Risikomanagements umfasst neu auch Risiken aus dem grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäft
- Risikomanagement im Bereich Technologieinfrastruktur bedeutet neu auch Risikomanagement im Zusammenhang mit IT- und Cyber-Risiken
Teilrevision FINMARS 2010/1 «Vergütungssysteme».
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Direkt betroffen
Indirekt oder teilweise betroffen
Nicht betroffen
14 BDO AG - MAI 2016
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE
AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
Basel IIIRegulierung
• Vorbemerkung: Die Bestimmungen gelten nur für Banken und nicht für Effektenhändler.
• Frühjahr 2017:
Teilrevision des FINMARS 15/2 und Erlass Teilrevision der LiqV).
Liquiditätsvorschriften.
• Einführung der Vorgaben zur stabilen Finanzierungskennziffer (Net Stable Funding Ratio,
NSFR) als Mindeststandard durch Erlass der Teilrevision der LiqV durch den Bundesrat und
Verabschiedung der Teilrevision des FINMA-RS 15/2 durch den Verwaltungsrat der FINMA.
• LCR-Post-Implementation-Review (Wirksamkeitsanalyse ein Jahr nach Einführung)
inklusive Umsetzung Anpassungsbedarf aufgrund des FINMA-Rundschreibens 08/24.
• Einführung der Pflicht zur Erhebung von zusätzlichen Beobachtungskennzahlen.
• 1. Januar 2018:
Inkraftsetzung Vorgaben
zu NSFR sowie neue
Eigenmittelvorschriften
für Verbriefungspositionen.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Direkt betroffen
Nicht betroffen
Nicht betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
Basel IIIRegulierung
• Einführung neuer Regeln zur Eigenmittelunterlegung von Derivatgeschäften und «allen
Arten von Fonds».
Eigenmittel- und
Risikoverteilungsvorschriften.
• Einführung von neuen Eigenmittelvorschriften für Verbriefungspositionen.
• Frühjahr 2016:
Anhörung und Finalisierung ERV und FINMA-RS
2008/19 «Kreditrisiken
Banken».
• Umfassendes Regelwerk zur Risikoverteilung .
• Revision der ERV, des FINMA-RS 2008/19 «Kreditrisiken Banken».
• Überarbeitung des FINMA-RS 2008/23 «Risikoverteilung Banken», der Meldeformulare
geplant.
1. Januar 2017:
Neue Regeln Eigenmittelunterlegung (Kreditrisiken).
1. Januar 2019:
Neues Regelwerk zur
Risikobewertung.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Direkt betroffen
Nicht betroffen
Nicht betroffen
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE
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AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
Kollektive
Kapitalanlagen
• Anpassung der Grenzwerte für die Beurteilung der Wesentlichkeit bei Bewertungsfehlern
für offene kollektive Kapitalanlagen gemäss nachfolgender Übersicht:
Für Geldmarktfonds:
0.25%
Für Obligationenfonds: 0.50%
Für Aktienfonds:
1.00%
Gemischte Fonds:
0.50%
• 25. August 2015:
durch SFAMA-Vorstand
verabschiedet.
Änderung SFAMARichtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven
Kapitalanlagen und
• Wegfall der speziellen Regeln für Anlagen in Emerging Markets.
die Behandlung von
• Wegfall der speziellen Regeln für die Anlageklasse Wandelobligationen.
Bewertungsfehlern
bei offenen kollek• Wegfall der Zweiteilung der Anlagestrategiefonds.
tiven Kapitalanlagen.
• Keine spezifischen Vorschriften für übrige Fonds für alternative Anlagen (eigene Richtlinie
erforderlich).
• 1. Juli 2016:
Inkrafttreten ohne
Übergangsfrist
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Indirekt oder teilweise betroffen
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
Automatischer
InformationsAustausch (AIA)
• Pflicht zur automatischen Informationsübermittlung betrifft vier Kategorien von Finanzinstituten («meldende Institute»): Einlageninstitute, Verwahrinstitute, Investmentunternehmen, spezifizierte Versicherungsgesellschaften.
• 5. Juni 2015:
Bundesrätliche Botschaft.
Multilateral Com• Pflicht zur Registrierung als meldendes Institut bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
petent Authority
(ESTV).
Agreement (MCAA),
• Pflicht zur Identifizierung der zu meldenden Personen und deren Konten/Depots gemäss
inklusive Common
detailliert geregelten Sorgfaltspflichten.
Reporting Standard
(CRS), als interna• Anschliessend regelmässige Meldung der zu meldenden Personen bzw. Konten/Depots an
tionale Rechtsgrunddie ESTV.
lage (OECD).
• ESTV übermittelt die relevanten Informationen an die betroffenen ausländischen
AIA-Gesetz für
Steuerbehörden.
nationale Umsetzung.
• Herbst 2015:
Beratung im Parlament.
• 9. April 2016:
Ablauf Referendumsfrist.
• Anfang 2017:
Frühestmögliche Inkraftsetzung.
• 2018:
Erstmögliche Informationsübermittlung.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Direkt betroffen
Indirekt oder teilweise betroffen
Nicht betroffen
16
BDO AG - MAI 2016
REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE
AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
Amtshilfe
• Schaffung der materiell-rechtlichen Grundlagen für die Amtshilfe zwischen der Schweiz
und den anderen Vertragsstaaten (OECD, G-20).
• Juni 2015:
Bundesrätliche Botschaft.
• Regelung von drei Formen des Informationsaustauschs:
1. Auf Ersuchen: Informationsübermittlung, wie sie bereits heute in neueren Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist (Erhöhung der Anzahl Partnerstaaten).
2. Spontan: Informationsübermittlung ohne vorgängiges Ersuchen, wenn der übermittelnde Staat bei bereits vorhandenen Informationen ein Interesse des anderen Staats
(z.B. Steuerausfälle) vermutet.
3. Automatisch: Abkommen dient in diesem Zusammenhang als eine staatsvertragliche
Rechtsgrundlage für die Einführung des AIA (in Kombination mit separater AIA-Vorlage).
• Herbst 2015:
Beratung im Parlament.
• Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Schweizer Finanzinstitute; Abkommen dürfte aber
wesentliche Zunahme von zu bearbeitenden Behördenanfragen im Zusammenhang mit
Amtshilfe bewirken.
• 1. Januar 2018:
Zulässigkeit der Amtshilfe
gestützt auf Abkommen.
Amtshilfeübereinkommen von OECD
und Europarat.
• 9. April 2016:
Ablauf Referendumsfrist.
• 1. Januar 2017:
Voraussichtliches Inkrafttreten.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Indirekt oder teilweise betroffen
Indirekt oder teilweise betroffen
Indirekt oder teilweise betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
Finanzdienstleistungsgesetz
(FIDLEG)
• Schaffung eines neuen, umfassenden Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG), welches
grundsätzlich unabhängig von der Art des Finanzinstituts gilt.
• 4. November 2015:
Botschaft des Bundesrates.
Entwurf Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen.
• Kundeninformation über Eigenschaften, Risiken und Kosten eines Produktes.
• 16. Februar 2016:
Eintreten durch WAK-SR,
• Vor Angebot eines Finanzinstruments an Privatkunden muss Basisinformationsblatt («BIB») aber div. Änderungserstellt werden, welches wesentliche Angaben für Anlageentscheid und Vergleich verschieanträge.
dener Finanzinstrumente enthält.
• Frühling/Sommer 2016:
• Neue Verhaltensregeln: Eignungsprüfung, Angemessenheitsprüfung («Suitability», etc.)
Überarbeitung durch EFD
vor parlamentarischen
• Massnahmen zur erleichterten Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche von Kunden
Beratungen.
(u.a. erweiterte Dokumentationspflichten und besondere Kostenregelungen). Entgegen
dem Vorentwurf keine Beweislastumkehr, keine Schaffung eines Prozesskostenfonds und
• 2018:
Verzicht auf ein spezielles Schiedsgericht.
Frühestes Inkrafttreten.
• Generelle Prospektpflicht für öffentliches Angebot von Effekten.
• Für Kundenberater: Pflicht zu Aus- und Weiterbildung (Sicherstellung mittels branchenspezifischer Selbstregulierung) sowie unter Umständen zur Registrierung in öffentlichem
Verzeichnis.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Direkt betroffen
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AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
• Einheitliche Regelung der Aufsicht über alle Finanzdienstleister, die in irgendeiner Form
Vermögensverwaltung anbieten dürfen.
Entwurf Bundesgesetz über die Finanzinstitute.
• Neu prudentielle Aufsicht über Vermögensverwalter individueller Kundenvermögen oder
Vermögensverwalter schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen (Bewilligungspflicht).
• 4. November 2015:
Botschaft des Bundesrates.
• Kaskadenartiges Bewilligungssystem: Höherwertige Bewilligungen umfassen automatisch
auch die darunter liegenden Bewilligungsformen (sowohl Rechte als auch Pflichten).
• Unterscheidung zwischen qualifizierten Vermögensverwaltern und Vermögensverwaltern
von Individualvermögen.
• Von der FINMA beaufsichtigte Organisation beaufsichtigt Vermögensverwalter von
Individualvermögen mit nach Risiken differenzierender Regelung (z.B. unterschiedliche
Prüfperiodizität).
• 16. Februar 2016:
Eintreten durch WAK-SR,
aber diverse Änderungsanträge.
• Frühling/Sommer 2016:
Überarbeitung durch EFD
vor parlamentarischen
Beratungen.
• 2018:
Frühestes Inkrafttreten.
Banken/Effektenhändler
KAG-Institute
EVV/übrige Finanzintermediäre
Indirekt oder teilweise betroffen
Indirekt oder teilweise betroffen
Direkt betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
QI Compliance
Program und
QI Compliance
Review
• Neue Pflichten gestützt auf das im Zusammenhang mit der FATCA-Einführung angepasste
QI Agreement.
• 2015-2017:
1. Zertifizierungsperiode (2015/2016 als
Übergangsjahre; QI
Compliance Programm
spätestens per 1. Januar
2017 zu implementieren).
IRS Revenue
Procedure 2014-39.
• Pflicht für Qualified Intermediaries, unter der Leitung eines QI Responsible Officers ein
umfassendes QI Compliance Program zu implementieren (Weisungen, Prozesse, Systeme,
Schulungen).
• Pflicht für alle Qualified Intermediaries (unabhängig von der Höhe der meldepflichtigen
Beträge), das QI Compliance Program dreijährlich von der internen Revision oder einem
externen Revisor überprüfen zu lassen (QI Compliance Review).
• Pflicht, gestützt auf den QI Compliance Review gegenüber dem IRS dreijährlich eine
QI-Konformitätsbestätigung abzugeben.
• 1. Halbjahr 2018:
QI Compliance Review.
• 30. Juni 2018:
1. QI-Konformitätsbestätigung.
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Nicht betroffen
Nicht betroffen
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REGULATORY AND COMPLIANCE UPDATE
AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
Weissgeldstrategie
• Umsetzung der «Weissgeldstrategie» im Rahmen einer GwG-Änderung (neuer Art. 6a
GwG).
Anpassung Geldwäschereigesetz bezüglich Prüfung der
Steuerkonformität.
• Pflicht des Finanzintermediärs, bei der Annahme von Vermögenswerten ausländischer
Neukunden zu prüfen, ob erhöhtes Risiko besteht, dass Vermögenswerte nicht gesetzeskonform versteuert sind. Falls bejaht, ist Geschäftsbeziehung abzulehnen.
• Publikation Botschaft
zu neuem Art. 6a GwG:
5. Juni 2015.
FINMA-Positionspapier und FAQ i.S.
«Cross Border».
• Behandlung im Parlament: Herbst 2015.
• Bei begründetem Verdacht gilt Prüfungspflicht auch bei bestehenden Kunden und es ist
Nachweis der Steuerkonformität zu verlangen; andernfalls ist Geschäftsbeziehung aufzulösen.
• keine Umsetzung
geplant.
• Das Parlament hat am 22. September 2015 resp. am 2. Dezember 2015 die Änderung
des Geldwäschereigesetzes abgelehnt. Damit wurde die Vorlage bis auf Weiteres
verworfen.
• Dennoch erwartet FINMA im Rahmen ihrer Vorgaben bezüglich Überwachung von Risiken
im grenzüberschreitenden Verkehr («Cross Border»), dass Schweizer Finanzinstitute grundsätzlich keine unversteuerten Vermögenswerte mehr annehmen.
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