Der Generationenschnitt - Deutsche Vertretungen in Spanien

Geschrieben: 24.05.2016
Der Generationenschnitt
Man könnte sich ja nun fragen, ob es sich hierbei um ein besonderes Rezept
zum Nachkochen handelt.
Auch könnte man denken, dass in diesem Blog nun über Fragen der Rente
diskutiert wird.
Nichts davon ist hingegen zutreffend.
Vielmehr geht es um Fragen der deutschen Staatsangehörigkeit, und um
genau zu sein, um die Frage, wer mit Geburt einen deutschen Pass erhält und
wer nicht.
Bis zum 31.12.1999 konnte man mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit
nur erwerben, wenn man das Kind eines deutschen Elternteils war. War
entweder die Mutter oder aber der Vater Deutscher, dann ging die deutsche
Staatsangehörigkeit in der Regel automatisch auf das neugeborene Kind über.
Dabei war es unerheblich, wo auf dieser Welt das Kind auf die Welt gekommen
ist, denn auf den Geburtsort kam es bis dahin nicht an.
Zum 01.01.2000 kam dann eine ganz neue Möglichkeit des Erwerbs dazu. Seit
diesem Tag erwarb - unter bestimmten Voraussetzungen - auch das Kind
ausländischer Eltern, wenn es denn in Deutschland geboren war, die deutsche
Staatsangehörigkeit mit Geburt. Damit wurde zum ersten Mal, wie übrigens in
den klassischen Einwanderungsländern, der Tatsache Rechnung getragen, dass
ein Kind, das in Deutschland geboren wird, auch anschließend in einer
deutschen Gesellschaft aufwachsen wird. Neben der Sprache im Elternhaus
wird es auf alle Fälle in Kindergarten und Schule Deutsch lernen und reden,
und seine Sozialisation wird sehr viel mit Deutschland zu tun haben. Es wird
deutsch sein.
Diese absolute Neuerung bei dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
hat, um wie bei einer Waage die Balance zu halten, auch eine Neuerung bei
den möglichen Verlustgründen der deutschen Staatsangehörigkeit mit sich
gebracht. Es wurde nämlich gleichzeitig gesetzlich festgesetzt, dass bei
Familien, die nicht mehr in Deutschland leben, die deutsche
Staatsangehörigkeit nur noch eingeschränkt von den Eltern an das Kind
weitergegeben wird.
Ein Kind, das einen deutschen Elternteil hat, der selber schon im
Ausland geboren wurde und zwar nach dem 31.12.1999, bekommt bei
Geburt im Ausland nur noch dann die deutsche Staatsangehörigkeit,
wenn die Eltern innerhalb von einem Jahr nach Geburt des Kindes
diese Geburt auch in Deutschland registrieren lassen.
Die Tatsache, dass ein Kind der 2ten Generation von Auslandsdeutschen nicht
mehr automatisch mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, nennt
sich Generationenschnitt und ist etwas, das erst in den kommenden Jahren
seine rechtliche Wirkung entfalten wird.
Hierzu haben wir ein Merkblatt erstellt (Nichterwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern nach § 4
Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz), das die Einzelheiten zu
dem Thema im Detail erläutert. Es ist lesenswert und vielleicht für Sie und/oder
Ihre Kinder in der Zukunft sehr wichtig!
Haben Sie Fragen zu dem Thema, bitte wenden Sie sich an Ihr deutsches
Konsulat, Telefon der zuständigen Bearbeiterin: 971 707735
Es grüßt herzlich,
Ihr deutsches Konsulat