Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Stand: Juli 2016
Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für
im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern
nach § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz
Unter welchen Voraussetzungen erwirbt mein Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?
Ihr Kind erwirbt nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

Sie (beide deutschen Elternteile) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden,

Ihr Kind im Ausland geboren wird,

Sie (beide deutschen Elternteile) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben1 und

Ihr Kind automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.
Was muss ich tun, damit mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt?
Sie müssen innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der
Geburt im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Diese Frist ist auch
gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen
Auslandsvertretung eingeht. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.
Zur Beantragung der Beurkundung der Geburt Ihres Kindes benötigen Sie folgende Unterlagen:

Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

Ausländische Geburtsurkunde des Kindes

Geburtsurkunden der Eltern

Heiratsurkunde der Eltern (falls zutreffend)

Reisepässe/Personalausweise der Eltern

Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung, wenn die Eltern des Kindes nicht
miteinander verheiratet sind
Bitte beachten Sie, dass ein deutsches Ausweisdokument für Ihr Kind erst ausgestellt werden kann,
wenn ein vollständiger Antrag auf Beurkundung der Geburt vorliegt.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Konsularabteilung Ihrer zuständigen Auslandsvertretung.
Haftungsausschluss:
Die Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum
Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts kann jedoch
keine Gewähr übernommen werden.
1
Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist ein daneben noch bestehender bloßer
melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland unbeachtlich.
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