Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016

Amtsblatt des Saarlandes
Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
Teil I
2016
Ausgegeben zu Saarbrücken, 25. Mai 2016
Nr. 19
Inhalt
Seite
A. Amtliche Texte
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der „Stiftung für Hochschulzulassung“ einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2016/2017.
Vom 12. Mai 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Westlich Berus“ (N 6706-302). Vom 9. Mai 2016 . . . . . . . . . . . . . 320
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Großer Lückner nordöstlich Oppen“ (N 6506-304).
Vom 9. Mai 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hammelsberg und Atzbüsch bei Perl“ (N 6504-301).
Vom 9. Mai 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nördlich Rilchingen-Hanweiler“ (L 6808-305.
Vom 9. Mai 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Umgebung Gräfinthal“ (N 6808-304). Vom 4. Mai 2016 . . . . . . . . 345
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz und Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile auf das Landesamt für Umwelt-und
Arbeitsschutz. Vom 12. Mai 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs zur Erprobung einer abweichenden Gestaltung des Unterrichtsangebotes in den Fremdsprachen in den Klassenstufen 5 und 6 an Gemeinschaftsschulen im Saarland.
Vom 10. Mai 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
320
B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes
Stellenausschreibung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Vom 10. Mai 2016 . . . . . . . . . . 355
Stellenausschreibung der Deutsche Rentenversicherung Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355
Stellenausschreibung der Universität des Saarlandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355
A. Amtliche Texte
Verordnungen
123
Verordnung über die Festsetzung
von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der
„Stiftung für Hochschulzulassung“ einbezogenen
Studiengänge an der Universität des Saarlandes
für das Wintersemester 2016/2017
Vom 12. Mai 2016
Aufgrund des § 3 des Gesetzes zur Ratifizierung des
Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen
Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008
vom 9. Dezember 2008 (Amtsbl. 2009, S. 331) verordnet die Staatskanzlei:
§1
Für das Wintersemester 2016/2017 werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der „Stiftung für
Hochschulzulassung“ einbezogenen Studiengänge an
der Universität des Saarlandes wie folgt festgesetzt:
1.Medizin
278
2. Zahnmedizin
26
3. Pharmazie
32
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Saarbrücken, den 12. Mai 2016
Die Ministerpräsidentin
Kramp-Karrenbauer
128 Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Westlich Berus“ (N 6706-302)
Vom 9. Mai 2016
Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl.
S. 726) in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, §§ 23
und 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils
geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Präambel
Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzge­bietsnetzes zum Schutz
besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten
Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.
Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefähr­deter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der
genetischen Vielfalt und der Viel­falt der Ökosysteme.
Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die
Aufgabe der Nutzung, son­dern der Erhalt artenreicher,
naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer
hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also
erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen
Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und
Arten zu ge­währleisten.
Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerken­nung eines Natura
2000-Gebietes durch die EU-Kommission.
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Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die
Aufgabe durch eine verant­wortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird
vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in
der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele – Wie­derherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes – sollen in erster Linie durch
einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden.
Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebens­räume und Arten unverzichtbar.
Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt.
Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finan­zielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine
naturschutzge­
rechte Wirtschaftsweise auch in FFHund Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen.
Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den
Europäischen Landwirt­schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzie­
rungsinstrument für die Umwelt (LIFE).
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura
2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den
Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg
der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss.
Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt
ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien er­
wachsenen Verpflichtungen nicht nach,
existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und
Vertragsverletzungsverfah­ren.
§ 1
Schutzgebiet
(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 143 ha wird zum Naturschutzgebiet
erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet
„Westlich Berus“ (N 6706-302) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als
Gebiet von gemein­schaftlicher Bedeutung gemäß der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
22.07.1992 S. 7) in der derzeit geltenden Fassung.
Das Schutzgebiet liegt in der Gemeinde Überherrn,
Gemarkung Berus, westlich des Ortes Berus.
(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch
schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1:2.000 mit
321
Flurstücknummern und Randsignatur, die ebenfalls
Bestandteil dieser Verordnung sind, wiedergegeben.
Diese Karten und der Verordnungstext werden im
Ministerium­für Umwelt und Verbraucherschutz –
Oberste­Naturschutzbehörde –, Saarbrücken, verwahrt.
Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Gemeinde Überherrn. Verordnungstext und Karten können bei den ge­nannten Stellen eingesehen werden.
(3) In den Detailkarten werden, soweit dies für die
Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhal­
tungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach
Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.
(4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen
durch das Schild „Naturschutzge­biet“ gekennzeichnet,
dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und
Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden
haben.
§ 2
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und
Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, der prioritären Lebensraumtypen:
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren
Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), Subtyp
6212 Submediterrane Halb-Trockenrasen (Mesobromion) (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
7220 Kalktuffquellen (Cratoneurion)
9180 Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion,
der Lebensraumtypen:
3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer
mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus
pratensis, Sanguisorba officinalis)
8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum),
und der Arten und ihrer Lebensräume:
1166 Kammmolch (Triturus cristatus)
1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata)
1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
1308 Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
1324 Großes Mausohr (Myotis myotis).
Schutzzweck ist zudem die Erhaltung und Entwicklung der artenreichen Grünland- und Laubwaldkomplexe, die zur Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes beitragen und einer Vielzahl von
teils seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, wie z. B. Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri),
Braunes Langohr (Plecotus auritus) und Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans), einen geeigneten Lebensraum bieten.
322
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§ 3
Zulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt
wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
1. landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und
2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von
Pflanzen oder Tieren; von der landwirtschaftlichen
Bodennutzung ausgenommen sind die in den Detailkarten gekennzeichneten Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Beruser Wald“,
2. Beweidung bisher beweideter Flächen unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1
und 2,
3. Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume,
4. Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane
Halb-Trockenrasen); auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B) ist bei Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m
einzu­halten,
5. forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1
und 2 und unter der Maßgabe, dass auf den Flächen
des in den Detailkarten gekennzeichneten ehemaligen Naturschutzgebietes „Beruser Kalksteinbruch“
und der Erweiterung zum Naturschutzgebiet „Beruser Kalksteinbruch“ auf Anpflanzungen oder
Aufforstungen nicht standortgerechter und nicht
einheimischer Baumarten verzichtet wird; von der
forstwirtschaftlichen Bodennutzung ausgenommen sind die in den Detailkarten gekennzeichneten
Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Beruser Wald“,
6. Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung
von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in
einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung
bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen,
soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird,
7. Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde bei der Nach­suche oder bei Bewegungsjagden,
um Hütehunde im Rahmen der Weidefüh­
rung
oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt,
8. auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschä­den bei dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes
Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen
des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Gebiet gewonnenen Heus,
9.Nutzung und zweckgebundene Beschilderung
rechtmäßig bestehender Wege – einschließlich
ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade –, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
10.Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung
und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten
in geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch;
hiervon ausgenommen sind die in den Detailkarten
gekennzeichneten Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Beruser Wald“,
11.fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen be­stehender Nutzungsrechte und Pachtverträge und, soweit erforderlich,
die zweckgebundene Beschilderung, unter Beachtung des § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 6,
12.Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten
zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im
Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer
Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom
1. Oktober bis 28. Februar.
Die Befristung gilt nicht:
— bei Gefahr im Verzug,
—bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten
Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
— für die Unterhaltung und Instandsetzung von
Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen
werden können,
13.Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der
Zeit vom 15. Juli bis 15. Ok­tober. Die Arbeiten
sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen
nicht,
14. Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern
nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzgeset­
zes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der
derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit
der Obersten Naturschutzbehörde,
15.Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche
Dargebot erlaubt,
16. Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
1. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 3140 Oligobis mesotrophe kalkhaltige Stillgewässer mit
benthischer Armleuchteralgen-Vegetation,
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der
zweck­gebundenen Beschilderung, unter der Maß-
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gabe, dass keine Besatzmaß­nahmen durchgeführt
werden und keine Fütterung der Fische erfolgt.
2. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trocken­rasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane
Halb-Trockenrasen)
a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordne­ten Mindestanteil:
Wund-Klee
vollständig,
(Anthyllis vulneraria)
Futter-Esparsette
zu zwei Dritteln,
(Onobrychis viciifolia)
Wiesen-Salbei
zu zwei Dritteln,
(Salvia pratensis)
Zittergras
zu zwei Dritteln,
(Briza media)
Zottiger Klappertopf
zu zwei Dritteln,
(Rhinanthus alectorolophus)
Aufrechte Trespe
zur Hälfte
(Bromus erectus)
oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli,
b) Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen
Vorgaben des Management­plans beachtet.
3. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere
Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B)
a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordne­ten Mindestanteil:
Wiesenkerbel
zur Hälfte,
(Anthriscus sylvestris)
Wiesen-Salbei
zur Hälfte,
(Salvia pratensis)
Futter-Esparsette
zur Hälfte,
(Onobrychis viciifolia)
Kleiner Klappertopf
zur Hälfte,
(Rhinanthus minor)
Wiesen-Klee
zur Hälfte,
(Trifolium pratense)
Knaul-Gras
zu einem Drittel,
(Dactylis glomerata)
Margerite
zu einem Drittel,
(Leucanthemum vulgare)
Wiesen-Pippau
zu einem Drittel
(Crepis biennis)
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern
nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
d) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbewei­dung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hüte­haltung) handelt unter den Maßgaben,
323
dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe
vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens
sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei
Rotationskoppelweide und Wanderschäferei
eingehalten werden,
e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter
Flächen unter den Maßgaben, dass maximal
zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm
durchgeführt werden, eine Ruhephase von
mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von
0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist
ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und ihre Verbuschungsstadien) einzuhalten. Die Zufütterung
von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter
erfolgen.
f) Die Beweidung bestehender Dauerweiden
kann, sofern hierdurch der güns­
tige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt
bleibt, im Rah­men eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Manage­
mentplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste
Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs
Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steck­
briefe der unter den
Nummern 2 und 3 genannten Arten mit Bildern
und Be­
schreibungen auf seiner Homepage. Auf
Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt.
4. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und Vorkommen der
Art 1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
Mahd, sofern mindestens 5 % des Schlages jährlich als Altgrasfläche er­halten werden.
5. bei Vorkommen der Arten
1308 Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
1324 Großes Mausohr (Myotis myotis)
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie
der Winterruhe alle Maßnah­men und Nutzungen,
die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen
Beein­trächtigung der im Schutzzweck genannten
Fledermausarten in ihren Wochenstuben und Winterquartieren führen können; dies gilt auch für die
Ausübung der Jagd.
6. bei Vorkommen der Arten
1166 Kammmolch (Triturus cristatus)
1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata)
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324
a) die Durchführung von Gehölzpflanzungen am
Ufer, sofern sie nicht zu einer Beschattung von
mehr als 50 % der Uferzone führt,
b) die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig
auf den Lebensraum der Art auswirken, unter
der Maß­gabe, dass kein Umbruch und keine
Düngung erfolgen und keine Biozide angewandt werden,
c) die fischereiliche Nutzung der Gewässer im
bisherigen Umfang im Rahmen bestehender
Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweck­
gebundenen Beschilderung,
unter der Maßgabe, dass keine Besatzmaß­
nahmen durchgeführt werden und keine Fütterung der Fischer erfolgt.
(3) Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Be­achtung der Grundsätze
der guten fachlichen Praxis zulässig:
auf Flächen mit den Lebensraumtypen 9110 Hainsimsen-Buchenwald, 9130 Waldmeister-Buchenwald
und 9180 Schlucht- und Hangmischwald die Bewirtschaftung unter Beachtung folgender Maßgaben:
a) Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungsoder Ruhestätten besonders geschützter Arten
werden nicht genutzt,
b) es verbleiben mindestens fünf Alt- und/oder
Biotopbäume je Hektar für die Alterungs- und
Zerfalls­phase,
c) es verbleiben mindestens ein stark dimensionierter Baum oder eine nicht aufgearbeitete
Starkholzkrone je Hektar als liegendes und/
oder stehendes Totholz,
d) auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz wird verzichtet,
e) es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor
dem 15. Juli und von Weg­säumen von Juni bis
August,
f) Waldwiesen werden nicht aufgeforstet,
g) es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten, bei Erhaltungszustand A
über 10 % und bei Erhaltungszustand B über
20 %, soweit dadurch der Erhaltungszustand
gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird.
§ 4
Unzulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen,
die das Naturschutzge­biet in den für den Schutzzweck
maßgeblichen Be­standteilen erheblich beeinträchtigen
können.
Insbesondere ist es unzulässig:
1. Flächen trocken zu legen, einschließlich dem Bau
von Drainagen,
2. Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen,
3. auf den Flächen des in den Detailkarten dargestellten ehemaligen Naturschutzgebietes „Beruser
Kalksteinbruch“ und der Erweiterung zum Naturschutzgebiet „Beruser Kalksteinbruch“ die Anwendung von Dünger und chemischen Mitteln,
4. auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzu­wenden und Wanderschafherden zu pferchen,
5. pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzu­wenden oder in das
Schutzgebiet einwirken zu lassen,
6. Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu
parken,
7. Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
8. zu baden und die Wasseroberfläche mit Booten zu
befahren,
9. bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch
solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze
in einfacher Holzbauweise,
10. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund
zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen,
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen,
Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher
Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
11.Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflug­zeuge und
Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
1. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Stillgewässer
mit benthischer Armleuchteralgen-Vegetation
(Characeae),
a)Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu
mähen oder zu entfernen,
b) das Gewässer und seine Ufer zu kalken.
2. Flächen mit dem Lebensraumtyp 7220 Kalktuffquellen
a) zu mähen,
b) zu beweiden.
3. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
a) zu klettern,
b) zu kalken.
4. bei Vorkommen der Arten
1166 Kammmolch (Triturus cristatus)
1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata)
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325
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder
zu entfernen.
gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird.
§ 5
Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen
Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann
die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen,
wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt
wird.
(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstruktu­ren sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von
der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirt­schafteten
Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der
Nutzungsberechtigten.
Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne
durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen
mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr
beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für
die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für
Naturschutz.
(2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
(3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder
die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwah­ren.
(4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem
Managementplan nach Ab­satz 3 enthalten sind, werden
unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder
der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren
Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den
SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durch­geführt.
Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Ent­wicklungsmaßnahmen bedürfen der
vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Ge­meinden,
Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Lan­des oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarun­
gen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des
Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.
§ 6
Ausnahmen, Anordnungsbefugnis
(1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor
Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen
und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34
des Bundesnaturschutzgeset­zes oder um einen Plan im
Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die
diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine
Beeinträchtigung des Erhal­tungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet
zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und
Arbeitsschutz Anordnungen tref­fen, um die Erhaltung
oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Natur­schutzgesetzes handelt,
wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Beruser
Kalksteinbruch“ vom 14. November 1983 (Amtsbl.
S. 7180) und die Verordnung über die Erweiterung des
Naturschutzgebietes „Beruser Kalksteinbruch“ vom
7. November 1991 (Amtsbl. S. 1263) in der jeweils
geltenden Fassung außer Kraft. Auf den in § 1 dieser
Verordnung bezeichneten Flächen tritt gleichzeitig die
Verordnung über die Naturschutzgebiete „Naturwaldzellen im Saarland“ (NSG-Nr. 95 „Beruser Wald“) vom
28. Januar 2000 (Amtsblatt des Saarlandes 2000, S.
470) und die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis vom 31. März 1977
(Amtsbl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft.
Saarbrücken, den 9. Mai 2016
Der Minister für Umwelt
und Verbraucherschutz
Jost
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
326
— Anlage —
±
Anlage
zur Verordnung über das Naturschutzgebiet N 6706 - 302
Westlich Berus
vom 9. Mai 2016
1:15.000
0
115 230
460
690
920
Meter
Hinweis:
Topographische Hintergrundkarte Maßstab 1:25000
Erfassungsmaßstab des Gebietes Maßstab 1:1000
(Daher kommt es zu Abweichungen in der Darstellung)
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
129 Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Großer Lückner nordöstlich Oppen“
(N 6506-304)
Vom 9. Mai 2016
Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl.
S. 726) in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, §§ 23
und 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils
geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Präambel
Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzge­bietsnetzes zum Schutz
besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten
Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.
Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefähr­deter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der
genetischen Vielfalt und der Viel­falt der Ökosysteme.
Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die
Aufgabe der Nutzung, son­dern der Erhalt artenreicher,
naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer
hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also
erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen
Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und
Arten zu ge­währleisten.
Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerken­nung eines Natura
2000-Gebietes durch die EU-Kommission.
Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die
Aufgabe durch eine verant­wortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird
vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in
der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele – Wie­derherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes – sollen in erster Linie durch
einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden.
Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebens­räume und Arten unverzichtbar.
Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt.
Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finan­zielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine
naturschutzge­
rechte Wirtschaftsweise auch in FFHund Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen.
327
Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den
Europäischen Landwirt­schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzie­
rungsinstrument für die Umwelt (LIFE).
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in
den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen
erfolgen muss.
Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt
ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien er­
wachsenen Verpflichtungen nicht nach,
existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und
Vertragsverletzungsverfah­ren.
§ 1
Schutzgebiet
(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 326 ha wird zum Naturschutzgebiet
erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet
„Großer Lückner nordöstlich Oppen“ (N 6506-304)
und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundes­
naturschutzgesetz) als Gebiet von gemein­schaftlicher
Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) in der derzeit
geltenden Fassung.
Das Schutzgebiet liegt in der Gemeinde Schmelz,
Gemarkung Außen, der Gemeinde Beckingen, Gemarkung Oppen, der Gemeinde Losheim am See, Gemarkung Wahlen und der Stadt Wadern, Gemarkung
Nunkirchen, nordöstlich des Ortes Oppen.
(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch
schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1:2.000 mit
Flurstücknummern und Randsignatur, die ebenfalls
Bestandteil dieser Verordnung sind, wiedergegeben.
Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Oberste Naturschutzbehörde –, Saarbrücken, verwahrt. Eine
weitere Ausfertigung befindet sich jeweils bei der
Stadt Wadern und den Gemeinden Losheim am See,
Schmelz und Beckingen. Verordnungstext und Karten
können bei den ge­nannten Stellen eingesehen werden.
(3) In den Detailkarten werden, soweit dies für die
Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhal­
tungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach
Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.
(4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen
durch das Schild „Naturschutzge­biet“ gekennzeichnet,
dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und
Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden
haben.
328
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
§ 2
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und
Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, des prioritären Lebensraumtyps:
91E0 Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae),
der Lebensraumtypen:
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit
Vegetation des Ranunculion fluitantis und des
Calli­tricho-Batrachion
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer
Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald
(Carpinion betuli) [Stellario-Carpinetum],
und der Arten und ihrer Lebensräume:
1096 Bachneunauge (Lampetra planeri)
1163 Groppe (Cottus gobio)
1324 Großes Mausohr (Myotis myotis).
Schutzzweck ist zudem die Erhaltung, Entwicklung
oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit
der naturraumtypischen Waldgesellschaften, insbesondere bodensaurer Standorte, die einer Vielzahl an teils
seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, wie
z. B. dem Großen Abendsegler (Nyctalus noctula) und
der Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), einen geeigneten Lebensraum bieten.
§ 3
Zulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt
wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
1. forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1
und 2; von der forstwirtschaftlichen Bodennutzung ausgenommen sind die in den Detailkarten
gekennzeichneten Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Geisweiler Weiher“,
2. Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung
von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in
einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung
bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen,
soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird,
3. Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde bei der Nach­suche oder bei Bewegungsjagden
oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erfor-
derlich, handelt; darüber hinaus auf bestehenden
Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im
tatsächlichen Einwirkungsbereich der Halter oder
Aufsichtspersonen,
4.Nutzung und zweckgebundene Beschilderung
rechtmäßig bestehender Wege – einschließlich
ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade –, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
5. Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung
und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten
in geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch;
hiervon ausgenommen sind die in den Detailkarten
gekennzeichneten Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Geisweiler Weiher“,
6. fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen be­stehender Nutzungsrechte und Pachtverträge und, soweit erforderlich,
die zweckgebundene Beschilderung, unter Beachtung des § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 3,
7.Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten
zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im
Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer
Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom
1. Oktober bis 28. Februar.
Die Befristung gilt nicht:
— bei Gefahr im Verzug,
—bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten
Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
— für die Unterhaltung und Instandsetzung von
Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen
werden können,
8. Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der
Zeit vom 15. Juli bis 15. Ok­tober unter Beachtung
des § 4 Absatz 2 Nr. 2. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens
vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr
im Verzug gelten die Fristen nicht,
9. Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern
nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutz­
geset­zes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in
der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen
mit der obersten Naturschutzbehörde,
10.Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche
Dargebot erlaubt,
11. Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
1. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der
zweck­gebundenen Beschilderung, unter der Maßgabe, dass keine Besatzmaß­nahmen durchgeführt
werden und keine Fütterung der Fische erfolgt.
2. bei Vorkommen der Art 1324 Großes Mausohr
(Myotis myotis)
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie
der Winterruhe alle Maßnah­men und Nutzungen,
die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen
Beein­trächtigung der im Schutzzweck genannten
Fledermausarten in ihren Wochenstuben und Winterquartieren führen können; dies gilt auch für die
Ausübung der Jagd.
3. bei Vorkommen der Arten
1096 Bachneunauge (Lampetra planeri)
1163 Groppe (Cottus gobio)
a) die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig
auf den Lebensraum der Arten auswirken, unter der Maß­gabe, dass kein Umbruch und keine Düngung erfolgen und keine Biozide angewandt werden,
b) die fischereiliche Nutzung der Gewässer im
bisherigen Umfang im Rahmen bestehender
Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweck­
gebundenen Beschilderung,
unter der Maßgabe, dass keine Besatzmaß­
nahmen durchgeführt werden und keine Fütterung der Fische erfolgt.
(3) Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Be­achtung der Grundsätze
der guten fachlichen Praxis zulässig:
auf Flächen mit den Lebensraumtypen 9110 Hainsimsen-Buchenwald, 9130 Waldmeister-Buchenwald,
9160 Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald und
91E0 Erlen-, Eschen und Weichholzauenwald die
Bewirtschaftung unter Beachtung folgender Maßgaben:
a) Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten besonders geschützter Arten werden
nicht genutzt,
b) es verbleiben mindestens fünf Alt- und/oder Biotopbäume je Hektar für die Alterungs- und Zerfallsphase,
c) es verbleiben mindestens ein stark dimensionierter
Baum oder eine nicht aufgearbeitete Starkholzkrone je Hektar als liegendes und/oder stehendes Totholz,
329
g) es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils
nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer
Baumarten, bei Erhaltungszustand A über 10 %,
bei Erhaltungszustand B über 20 % und bei Erhaltungszustand C über 50 %, soweit dadurch der
Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird.
§ 4
Unzulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen,
die das Naturschutzge­biet in den für den Schutzzweck
maßgeblichen Be­standteilen erheblich beeinträchtigen
können.
Insbesondere ist es unzulässig:
1. Flächen trocken zu legen, einschließlich dem Bau
von Drainagen,
2. Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen,
3. auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzu­wenden,
4. pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzu­wenden oder in das
Schutzgebiet einwirken zu lassen,
5. Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu
parken,
6. Motorsportveranstaltungen außerhalb klassifizierter Straßen sowie sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
7. bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch
solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze
in einfacher Holzbauweise,
8. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund
zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen,
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen,
Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher
Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
9. Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflug­zeuge und
Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
1. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation
a) Bereiche von Röhricht- und Schwimmblatt­
gesellschaften mit Booten zu be­fahren,
d) auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz
wird verzichtet,
b)Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu
mähen oder zu entfernen,
e) es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem
15. Juli und von Weg­säumen von Juni bis August,
2. bei Vorkommen der Arten
f) Waldwiesen werden nicht aufgeforstet,
c) das Gewässer und seine Ufer zu kalken.
1096 Bachneunauge (Lampetra planeri)
330
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
1163 Groppe (Cottus gobio)
a) Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen
oder zu entfernen,
und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit
gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird.
b)wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche
Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die
keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen.
Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann
die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen,
wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt
wird.
§ 5
Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstruktu­ren sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von
der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirt­schafteten
Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der
Nutzungsberechtigten.
Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne
durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen
mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr
beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für
die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für
Naturschutz.
(2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
(3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder
die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwah­ren.
(4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem
Managementplan nach Ab­satz 3 enthalten sind, werden
unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder
der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren
Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den
SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durch­geführt.
Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Ent­wicklungsmaßnahmen bedürfen der
vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Ge­meinden,
Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Lan­des oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarun­
gen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des
Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.
§ 6
Ausnahmen, Anordnungsbefugnis
(1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor
Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen
(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34
des Bundesnaturschutzgeset­zes oder um einen Plan im
Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die
diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine
Beeinträchtigung des Erhal­tungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet
zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und
Arbeitsschutz Anordnungen tref­fen, um die Erhaltung
oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Natur­schutzgesetzes handelt,
wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Auf den in § 1
dieser Verordnung bezeichneten Flächen tritt gleichzeitig die Verordnung über die Naturschutzgebiete „Naturwaldzellen im Saarland“ (NSG-Nr. 15 „Geisweiler
Weiher“) vom 28. Januar 2000 (Amtsbl. S. 470) sowie
die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete
im Landkreis Saarlouis vom 31. März 1977 (Amtsbl.
S. 405) und die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen im Kreise
Merzig-Wadern vom 4. Juli 1952 (Amtsbl. S. 603) in
der jeweils geltenden Fassung außer Kraft.
Saarbrücken, den 9. Mai 2016
Der Minister für Umwelt
und Verbraucherschutz
Jost
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
331
— Anlage —
Anlage
zur Verordnung über das Naturschutzgebiet N 6506 - 304
Großer Lückner nordöstlich Oppen
vom 9. Mai 2016
1:15.000
0
155 310
620
930
1.240
Meter
Hinweis:
Topographische Hintergrundkarte Maßstab 1:25000
Erfassungsmaßstab des Gebietes Maßstab 1:1000
(Daher kommt es zu Abweichungen in der Darstellung)
332
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
130 Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Hammelsberg und Atzbüsch bei Perl“
(N 6504-301)
Vom 9. Mai 2016
Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl.
S. 726) in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, §§ 23
und 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils
geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Präambel
Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzge­bietsnetzes zum Schutz
besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten
Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.
Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefähr­deter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der
genetischen Vielfalt und der Viel­falt der Ökosysteme.
Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die
Aufgabe der Nutzung, son­dern der Erhalt artenreicher,
naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer
hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also
erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen
Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und
Arten zu ge­währleisten.
Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerken­nung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission.
Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die
Aufgabe durch eine verant­wortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird
vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in
der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungs­
ziele – Wie­
derherstellung und Entwicklung eines
günstigen Erhaltungszustandes – sollen in erster Linie
durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten
Managementplan erreicht werden.
Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebens­räume und Arten unverzichtbar.
Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt.
Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finan­zielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine
naturschutzge­
rechte Wirtschaftsweise auch in FFHund Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen.
Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den
Europäischen Landwirt­schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzie­
rungsinstrument für die Umwelt (LIFE).
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in
den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen
erfolgen muss.
Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt
ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien er­
wachsenen Verpflichtungen nicht nach,
existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und
Vertragsverletzungsverfah­ren.
§ 1
Schutzgebiet
(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 224 ha wird zum Naturschutzgebiet
erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet
„Hammelsberg und Atzbüsch bei Perl“ (N 6504-301)
und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemein­
schaftlicher
Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) und als
Europäisches Vogelschutz­gebiet gemäß der Richtlinie
2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Schutzgebiet liegt in der Gemeinde Perl, Gemarkungen Perl, Oberperl, Sehndorf und Borg, zwischen
der BAB 8 im Norden und der Grenze zu Frankreich
im Süden.
(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch
schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1:2.000 mit
Flurstücknummern und Randsignatur, die ebenfalls
Bestandteil dieser Verordnung sind, wiedergegeben.
Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Oberste Naturschutzbehörde –, Saarbrücken, verwahrt. Eine
weitere Ausfertigung befindet sich bei der Gemeinde
Perl. Verordnungstext und Karten können bei den ge­
nannten Stellen eingesehen werden.
(3) In den Detailkarten werden, soweit dies für die
Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhal­
tungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach
Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.
(4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen
durch das Schild „Naturschutzge­biet“ gekennzeichnet,
dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden
haben.
§ 2
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und
Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, des prioritären Lebensraumtyps:
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren
Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), Subtyp
6212 Submediterrane Halbtrockenrasen (Mesobromion) (besondere Bestände mit bemerkenswerten
Orchideen),
der Lebensraumtypen:
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus
pratensis, Sanguisorba officinalis)
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (GalioCarpinetum),
der prioritären Art und ihres Lebensraumes:
1078 Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria),
der Arten und ihrer Lebensräume:
1065 Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia)
1083 Hirschkäfer (Lucanus cervus)
1321 Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)
1324 Großes Mausohr (Myotis myotis),
und der Brut-, Rast- oder Zugvogelarten des Anhangs I
der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:
A072 Wespenbussard (Pernis apivorus)
A074 Rotmilan (Milvus milvus)
A234 Grauspecht (Picus canus)
A236 Schwarzspecht (Dryocopus martius)
A246 Heidelerche (Lullula arborea)
A338 Neuntöter (Lanius collurio).
Schutzzweck ist zudem die Erhaltung, Pflege und
Entwicklung eines strukturreichen Biotopkomplexes
aus Wiesen, naturnahen und für den Naturraum repräsentativen Waldökosystemen und Gebüschstrukturen, welcher zur Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes beiträgt und einer Vielzahl von teils
seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten einen
geeigneten Lebensraum bietet.
§ 3
Zulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet andereitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt
wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
1. landwirtschaftliche Bodennutzung und zu diesem
Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen und
Tieren, unter den Maßgaben, dass Mähwiesen maximal zweischürig gemäht werden, die Düngung
maximal am Entzug durch Ernte und auf Grünland
unter Verzicht auf Gülle und Klärschlamm erfolgt
333
sowie unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des
§ 4 Absätze 1 und 2,
2. Beweidung bisher beweideter Flächen oder nach
den flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4
Absätze 1 und 2,
3. Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume,
4. Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane
Halbtrockenrasen) und 6510 Magere FlachlandMähwiesen (Erhaltungszustand A); auf Flächen
mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere FlachlandMähwiesen (Erhaltungszustand B und C) ist bei
Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzu­halten,
5. forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1
und 2 und unter den Maßgaben, dass ein Anteil
in Höhe von mindestens 10 % des Durchschnittsvorrats je Hektar Holzbodenfläche an stehendem
und liegendem Biotopholz (Bruch- und Totholz)
gewährleistet wird, dass der Anteil nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten
nicht künstlich erhöht wird und die Nutzung einzelstammweise erfolgt,
6. Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung
von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in
einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung
bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen,
soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird; § 3 Absatz 2 Nr. 5 bleibt unberührt,
7. Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde
bei der Nach­suche oder bei Bewegungsjagden, um
Hütehunde im Rahmen der Weidefüh­rung oder um
Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt,
8. auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschä­den bei dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes
Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen
des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Gebiet gewonnenen Heus,
9.Nutzung und zweckgebundene Beschilderung
rechtmäßig bestehender Wege – einschließlich
ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade –, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
10. Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und
zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern
und Beeren nicht besonders geschützter Arten in
geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch,
11.fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen be­stehender Nutzungsrechte und Pachtverträge und, soweit erforderlich,
die zweckgebundene Beschilderung,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
334
12.Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten
zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im
Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer
Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom
1. Oktober bis 28. Februar.
Die Befristung gilt nicht:
— bei Gefahr im Verzug,
2. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere
Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)
— für die Unterhaltung und Instandsetzung von
Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen
werden können,
13.Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der
Zeit vom 15. Juli bis 15. Ok­tober. Die Arbeiten
sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen
nicht,
14. Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern
nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzgeset­
zes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der
derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit
der Obersten Naturschutzbehörde,
b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern
nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden,
d) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbewei­dung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hüte­haltung) handelt unter den Maßgaben,
dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe
vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens
sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei
Rotationskoppelweide und Wanderschäferei
eingehalten werden.
15.Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche
Dargebot erlaubt,
16. Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
1. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trocken­rasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane
Halbtrockenrasen)
a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordne­ten Mindestanteil:
Wund-Klee
vollständig,
(Anthyllis vulneraria)
Futter-Esparsette
zu zwei Dritteln,
(Onobrychis viciifolia)
Wiesen-Salbei
zu zwei Dritteln,
(Salvia pratensis)
Zittergras
zu zwei Dritteln,
(Briza media)
Zottiger Klappertopf
zu zwei Dritteln,
(Rhinanthus alectorolophus)
Aufrechte Trespe
zur Hälfte
(Bromus erectus)
oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli,
a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordne­ten Mindestanteil:
Wiesen-Salbei
zur Hälfte,
(Salvia pratensis)
Futter-Esparsette
zur Hälfte,
(Onobrychis viciifolia)
Kleiner Klappertopf
zur Hälfte,
(Rhinanthus minor)
Schwarze Teufelskralle
zur Hälfte,
(Phyteuma nigrum)
Knaul-Gras
zu einem Drittel,
(Dactylis glomerata)
Wiesen-Pippau
zu einem Drittel
(Crepis biennis)
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
—bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten
Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
b) Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen
Vorgaben des Management­plans beachtet.
e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter
Flächen unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, maximal zwei Weidegänge
pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe
von mindestens 20 cm durchgeführt werden,
eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen
zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden.
3. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere
Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B)
a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordne­ten Mindestanteil:
Wiesenkerbel
(Anthriscus sylvestris)
Wiesen-Salbei
(Salvia pratensis)
Futter-Esparsette
(Onobrychis viciifolia)
Kleiner Klappertopf
(Rhinanthus minor)
zur Hälfte,
zur Hälfte,
zur Hälfte,
zur Hälfte,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
Wiesen-Klee
zur Hälfte,
(Trifolium pratense)
Knaul-Gras
zu einem Drittel,
(Dactylis glomerata)
Margerite
zu einem Drittel,
(Leucanthemum vulgare)
Wiesen-Pippau
zu einem Drittel
(Crepis biennis)
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern
nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
d) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbewei­dung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hüte­haltung) handelt unter den Maßgaben,
dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe
vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens
sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei
Rotationskoppelweide und Wanderschäferei
eingehalten werden,
e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter
Flächen unter den Maßgaben, dass maximal
zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm
durchgeführt werden, eine Ruhephase von
mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke
von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr
eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen
ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510
Magere Flachland-Mähwiesen – Erhaltungszustand A –, 6210 Kalk- (Halb) Trockenrasen
und ihre Verbuschungsstadien) einzuhalten.
Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
f) Die Beweidung bestehender Dauerweiden
kann, sofern hierdurch der güns­
tige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt
bleibt, im Rah­men eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Manage­
mentplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste
Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs
Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
4. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere
Flachland-Mähwiesen (Er­haltungszustand C)
a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordne­ten Mindestanteil:
Wiesenkerbel
(Anthriscus sylvestris)
Wiesen-Salbei
(Salvia pratensis)
Futter-Esparsette
(Onobrychis viciifolia)
Kleiner Klappertopf
(Rhinanthus minor)
Wiesen-Klee
(Trifolium pratense)
Knaul-Gras
(Dactylis glomerata)
Margerite
(Leucanthemum vulgare)
Wiesen-Pippau
(Crepis biennis)
oder ersatzweise: Mähen
ab dem 15. Juni,
335
zur Hälfte,
zur Hälfte,
zur Hälfte,
zur Hälfte,
zur Hälfte,
zu einem Drittel,
zu einem Drittel,
zu einem Drittel
b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern
nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
d) Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen
Vorgaben des Management­plans beachtet,
e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter
Flächen unter den Maßgaben, dass maximal
zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm
durchgeführt werden, eine Ruhephase von
mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke
von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr
eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen
ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510
Magere Flachland-Mähwiesen – Erhaltungszustand A –, 6210 Kalk- (Halb) Trockenrasen
und ihre Verbuschungsstadien) einzuhalten.
Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
f) Die Beweidung bestehender Dauerweiden
kann, sofern hierdurch der güns­
tige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt
bleibt, im Rah­men eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Manage­
mentplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste
Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs
Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
veröffentlicht Steck­briefe der unter den Nummern 1 – 4
genannten Arten mit Bildern und Be­schreibungen auf
seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in
Druckform zur Verfügung gestellt.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
336
5. in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen
Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im
Schutz­
zweck genannten Brutvogelarten führen
können; dies gilt auch für die Aus­übung der Jagd.
6. bei Vorkommen der Arten
1321 Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)
1324 Großes Mausohr (Myotis myotis)
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie
der Winterruhe alle Maßnah­men und Nutzungen,
die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen
Beein­trächtigung der im Schutzzweck genannten
Fledermausarten in ihren Wochenstuben und Winterquartieren führen können; dies gilt auch für die
Ausübung der Jagd.
(3) Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Be­achtung der Grundsätze
der guten fachlichen Praxis zulässig:
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 9130 Waldmeister-Buchenwald die Bewirtschaftung unter Beachtung
der Vorgaben des Absatzes 2 Nr. 5; sowie unter Beachtung folgender Maßgaben:
a) Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten besonders geschützter Arten werden
nicht genutzt,
b) auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz
wird verzichtet,
c) es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem
15. Juli und von Weg­säumen von Juni bis August,
d) Waldwiesen werden nicht aufgeforstet.
§ 4
Unzulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen,
die das Naturschutzge­biet in den für den Schutzzweck
maßgeblichen Be­standteilen erheblich beeinträchtigen
können.
Insbesondere ist es unzulässig:
1. Flächen trocken zu legen, einschließlich dem Bau
von Drainagen,
2. Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen,
3. Pestizide, außer auf Ackerflächen, anzu­
wenden
und auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Wanderschafherden zu pferchen,
4. pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzu­wenden oder in das
Schutzgebiet einwirken zu lassen,
5. Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu
parken,
6. Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
7. bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch
solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze
in einfacher Holzbauweise,
8. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund
zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen,
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen,
Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher
Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
9. Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflug­zeuge und
Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
1. Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe
Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen)
zu düngen.
2. Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere
Flachland-Mähwiesen (Er­haltungs­zustand A)
zu düngen oder zu kalken.
§ 5
Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstruktu­ren sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von
der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirt­schafteten
Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der
Nutzungsberechtigten.
Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne
durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen
mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr
beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für
die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für
Naturschutz.
(2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
(3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder
die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwah­ren.
(4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem
Managementplan nach Ab­satz 3 enthalten sind, werden
unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder
der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren
Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
337
SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durch­
geführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3
abweichende Pflege- und Ent­
wicklungsmaßnahmen
bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten
Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte
und Ge­
meinden, Zweckverbände zur Durchführung
von Naturschutzgroßprojekten, des Lan­des oder des
Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarun­gen zur Förderung der Nutzung sind
die Vorgaben des Managementplans für die betroffene
Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.
(3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine
Beeinträchtigung des Erhal­tungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet
zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und
Arbeitsschutz Anordnungen tref­fen, um die Erhaltung
oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen.
§ 6
Ausnahmen, Anordnungsbefugnis
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor
Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen
und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit
gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über das Naturschutzgebiet Hammelsberg/Atzbüsch vom 10. Mai 2004 (Amtsblatt S. 1246)
in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft. Auf den
in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen tritt
gleichzeitig die Verord­nung zum Schutze von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen im Kreise
Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann
die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen,
wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt
wird.
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34
des Bundesnaturschutzgeset­zes oder um einen Plan im
Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die
diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Natur­schutzgesetzes handelt,
wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt.
Merzig-Wadern vom 4. Juli 1952 (Amtsblatt S. 603) in
der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.
Saarbrücken, den 9. Mai 2016
Der Minister für Umwelt
und Verbraucherschutz
Jost
338
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
— Anlage —
Anlage
zur Verordnung über das Naturschutzgebiet N 6504 - 301
Hammelsberg u. Atzbüsch bei Perl
vom 9. Mai 2016
1:17.000
0
175 350
700
1.050
1.400
Meter
Hinweis:
Topographische Hintergrundkarte Maßstab 1:25000
Erfassungsmaßstab des Gebietes Maßstab 1:1000
(Daher kommt es zu Abweichungen in der Darstellung)
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
131Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Nördlich Rilchingen-Hanweiler“ (L 6808-305)
Vom 9. Mai 2016
Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl.
S. 726) in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, §§ 26
und 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils
geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Präambel
Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzge­bietsnetzes zum Schutz
besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten
Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.
Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefähr­deter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der
genetischen Vielfalt und der Viel­falt der Ökosysteme.
Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die
Aufgabe der Nutzung, son­dern der Erhalt artenreicher,
naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer
hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also
erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen
Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und
Arten zu ge­währleisten.
Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerken­nung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission.
Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die
Aufgabe durch eine verant­wortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird
vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in
der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele – Wie­derherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes – sollen in erster Linie durch
einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden.
Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebens­räume und Arten unverzichtbar.
Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt.
Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finan­zielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine
naturschutzge­
rechte Wirtschaftsweise auch in FFHund Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen.
339
Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den
Europäischen Landwirt­schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzie­
rungsinstrument für die Umwelt (LIFE).
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in
den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen
erfolgen muss.
Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt
ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien er­wachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktions­
instrumentarium in Form von Beschwerde- und
Vertragsverletzungsverfah­ren.
§ 1
Schutzgebiet
(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit
einer Größe von ca. 13 ha wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet „Nördlich Rilchingen-Hanweiler“
(L 6808-305) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31
Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemein­
schaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/
EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) in
der derzeit geltenden Fassung.
Das Schutzgebiet liegt in der Gemeinde Kleinblittersdorf, Gemarkungen Rilchingen-Hanweiler und Auersmacher, und umfasst Abschnitte eines westexponierten
Hanges an der Ostseite der Saar.
(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch
schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in einer Detailkarte 1:2.000 mit
Flurstücknummern und Randsignatur, die ebenfalls
Bestandteil dieser Verordnung ist, wiedergegeben.
Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Oberste Naturschutzbehörde –, Saarbrücken, verwahrt. Eine
weitere Ausfertigung befindet sich bei der Gemeinde
Kleinblittersdorf. Verordnungstext und Karten können
bei den ge­nannten Stellen eingesehen werden.
(3) In der Detailkarte werden, soweit dies für die
Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhal­
tungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach
Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.
(4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen
durch das Schild „Landschaftsschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu
dulden haben.
340
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
§ 2
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und
Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, des prioritären Lebensraumtyps:
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren
Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), Subtyp
6212 Submediterrane Halbtrockenrasen (Mesobromion) (besondere Bestände mit bemerkenswerten
Orchideen),
der Lebensraumtypen:
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus
pratensis, Sanguisorba officinalis)
9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer
Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald
(Carpinion betuli) [Stellario-Carpinetum],
und der Arten und ihrer Lebensräume:
Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia)
Großer Feuerfalter (Lycaena dispar).
Schutzzweck ist zudem die Erhaltung, Entwicklung
oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit
des Biotopkomplexes aus Halbtrockenrasen, mageren
Wiesen und wärmeliebenden Gebüschen, das einer
Vielzahl an teils seltenen und gefährdeten Tier- und
Pflanzenarten einen geeigneten Lebensraum bietet.
§ 3
Zulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt
wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
1. landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und
2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von
Pflanzen oder Tieren,
2. Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und
des § 4 Absätze 1 und 2,
3. Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume,
4. Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen
auf Flächen mit den Lebensraumtypen 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane
Halbtrockenrasen) und 6510 Magere FlachlandMähwiesen (Erhaltungszustand A); auf Flächen
mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere FlachlandMähwiesen (Erhaltungszustand B und C) ist bei
Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzu­halten,
5. forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,
6. Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung
von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in
einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung
bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen,
soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird,
7. Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde bei der Nach­suche oder bei Bewegungsjagden,
um Hütehunde im Rahmen der Weidefüh­
rung
oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt,
8. auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschä­den bei dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes
Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen
des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Gebiet gewonnenen Heus,
9. Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege –
einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter
Lehr- und Erlebnispfade –, Straßen, Leitungen und
Einrichtungen,
10. Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und
zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern
und Beeren nicht besonders geschützter Arten in
geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch,
11.Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten
zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im
Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer
Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom
1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt
nicht:
— bei Gefahr im Verzug,
—bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten
Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
— für die Unterhaltung und Instandsetzung von
Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen
werden können.
12. Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern
nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzgeset­
zes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der
derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit
der Obersten Naturschutzbehörde,
13.Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche
Dargebot erlaubt,
14. Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
1. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trocken­rasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane
Halbtrockenrasen)
a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordne­ten Mindestanteil:
Wund-Klee
vollständig,
(Anthyllis vulneraria)
Futter-Esparsette
zu zwei Dritteln,
(Onobrychis viciifolia)
Wiesen-Salbei
zu zwei Dritteln,
(Salvia pratensis)
Zittergras
zu zwei Dritteln,
(Briza media)
Zottiger Klappertopf
zu zwei Dritteln,
(Rhinanthus alectorolophus)
Aufrechte Trespe
zur Hälfte
(Bromus erectus)
oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli,
e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter
Flächen unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, maximal zwei Weidegänge
pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe
von mindestens 20 cm durchgeführt werden,
eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen
zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden.
3. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere
Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B)
b) Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen
Vorgaben des Management­plans beachtet.
a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordne­ten Mindestanteil:
Wiesen-Salbei
zur Hälfte,
(Salvia pratensis)
Futter-Esparsette
zur Hälfte,
(Onobrychis viciifolia)
Kleiner Klappertopf
zur Hälfte,
(Rhinanthus minor)
Schwarze Teufelskralle
zur Hälfte,
(Phyteuma nigrum)
Knaul-Gras
zu einem Drittel,
(Dactylis glomerata)
Wiesen-Pippau
zu einem Drittel
(Crepis biennis)
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern
nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden,
d) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbewei­dung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hüte­haltung) handelt unter den Maßgaben,
dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe
vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens
sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei
Rotationskoppelweide und Wanderschäferei
eingehalten werden.
a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordne­ten Mindestanteil:
Wiesenkerbel
(Anthriscus sylvestris)
Wiesen-Salbei
(Salvia pratensis)
Futter-Esparsette
(Onobrychis viciifolia)
Kleiner Klappertopf
(Rhinanthus minor)
Wiesen-Klee
(Trifolium pratense)
Knaul-Gras
(Dactylis glomerata)
Margerite
(Leucanthemum vulgare)
Wiesen-Pippau
(Crepis biennis)
oder ersatzweise: Mähen
ab dem 15. Juni,
2. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere
Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)
341
zur Hälfte,
zur Hälfte,
zur Hälfte,
zur Hälfte,
zur Hälfte,
zu einem Drittel,
zu einem Drittel,
zu einem Drittel
b) am Entzug durch Ernte bemessene Düngung
unter Verzicht auf das Auf­
bringen organischen Flüssigdüngers, soweit dadurch der
Erhaltungszu­stand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird,
c) Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
d) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern
nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
e) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbewei­dung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hüte­haltung) handelt unter den Maßgaben,
dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe
vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens
sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei
Rotationskoppelweide und Wanderschäferei
eingehalten werden,
f) Beweidung bisher als Mähweide genutzter
Flächen unter den Maßgaben, dass maximal
zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm
durchgeführt werden, eine Ruhephase von
342
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von
0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist
ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere
Flachland-Mähwiesen – Erhaltungszustand A
–, 6210 Kalk- (Halb) Trockenrasen und ihre
Verbuschungsstadien) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit
Raufutter erfolgen.
g)Die Beweidung bestehender Dauerweiden
kann, sofern hierdurch der güns­
tige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt
bleibt, im Rah­men eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Manage­
mentplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die oberste
Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs
Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
4. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere
Flachland-Mähwiesen (Er­haltungszustand C)
a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordne­ten Mindestanteil:
Wiesenkerbel
zur Hälfte,
(Anthriscus sylvestris)
Wiesen-Salbei
zur Hälfte,
(Salvia pratensis)
Futter-Esparsette
zur Hälfte,
(Onobrychis viciifolia)
Kleiner Klappertopf
zur Hälfte,
(Rhinanthus minor)
Wiesen-Klee
zur Hälfte,
(Trifolium pratense)
Knaul-Gras
zu einem Drittel,
(Dactylis glomerata)
Margerite
zu einem Drittel,
(Leucanthemum vulgare)
Wiesen-Pippau
zu einem Drittel
(Crepis biennis)
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
b) am Entzug durch Ernte bemessene Düngung,
soweit dadurch der Erhal­tungszustand gemäß
Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird,
c) Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
d) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern
nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
e) Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen
Vorgaben des Management­plans beachtet,
f) Beweidung bisher als Mähweide genutzter
Flächen unter den Maßgaben, dass maximal
zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm
durchgeführt werden, eine Ruhephase von
mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke
von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr
eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen
ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510
Magere Flachland-Mähwiesen – Erhaltungszustand A –, 6210 Kalk- (Halb) Trockenrasen
und ihre Verbuschungsstadien) einzuhalten.
Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
g)Die Beweidung bestehender Dauerweiden
kann, sofern hierdurch der güns­
tige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt
bleibt, im Rah­men eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Manage­
mentplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die oberste
Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs
Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
veröffentlicht Steck­briefe der unter den Nummern 1– 4
genannten Arten mit Bildern und Be­schreibungen auf
seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in
Druckform zur Verfügung gestellt.
5. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und Vorkommen der
Art 1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
Mahd, sofern mindestens 5 % des Schlages jährlich als Altgrasfläche er­halten werden.
§ 4
Unzulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Landschaftsschutzgebiet in den für den
Schutzzweck maßgeblichen Be­
standteilen erheblich
beeinträchtigen können.
Insbesondere ist es unzulässig:
1. Flächen trocken zu legen, einschließlich dem Bau
von Drainagen,
2. Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen,
3. auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzu­wenden und Wanderschafherden zu pferchen,
4. pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzu­wenden oder in das
Schutzgebiet einwirken zu lassen,
5. Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu
parken,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
6. Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
7. bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch
solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze
in einfacher Holzbauweise,
8. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund
zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen,
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen,
Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher
Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
9. Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflug­zeuge und
Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
1. Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen)
zu düngen.
2. Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere
Flachland-Mähwiesen (Er­haltungs­zustand A)
zu düngen oder zu kalken.
§ 5
Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstruktu­ren sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von
der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirt­schafteten
Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der
Nutzungsberechtigten.
Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne
durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen
mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr
beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für
die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für
Naturschutz.
(2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
343
projekten auch durch die Zweckverbände durch­geführt.
Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Ent­wicklungsmaßnahmen bedürfen der
vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Ge­meinden,
Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Lan­des oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarun­
gen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des
Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.
§ 6
Ausnahmen, Anordnungsbefugnis
(1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor
Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen
und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit
gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird.
Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann
die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen,
wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt
wird.
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34
des Bundesnaturschutzgeset­zes oder um einen Plan im
Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die
diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine
Beeinträchtigung des Erhal­tungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet
zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und
Arbeitsschutz Anordnungen tref­fen, um die Erhaltung
oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Natur­schutzgesetzes handelt,
wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder
die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwah­ren.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
(4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem
Managementplan nach Ab­satz 3 enthalten sind, werden
unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder
der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren
Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den
SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroß-
Der Minister für Umwelt
und Verbraucherschutz
Jost
Saarbrücken, den 9. Mai 2016
344
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
— Anlage —
±
RilchingenHanweiler
Anlage
zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
L 6808-305
Nördlich Rilchingen-Hanweiler
vom 9. Mai 2016
0
65
130
260
390
520
Meter
Hinweis:
Topographische Hintergrundkarte Maßstab 1:25000
Erfassungsmaßstab des Gebietes Maßstab 1:1000
(Daher kommt es zu Abweichungen in der Darstellung)
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
132 Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Umgebung Gräfinthal“ (N 6808-304)
Vom 4. Mai 2016
Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl.
S. 726) in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, §§ 23
und 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils
geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Präambel
Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzge­bietsnetzes zum Schutz
besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten
Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.
Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefähr­deter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der
genetischen Vielfalt und der Viel­falt der Ökosysteme.
Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die
Aufgabe der Nutzung, son­dern der Erhalt artenreicher,
naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer
hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also
erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen
Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und
Arten zu ge­währleisten.
Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerken­nung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission.
Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die
Aufgabe durch eine verant­wortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird
vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in
der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele – Wie­derherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes – sollen in erster Linie durch
einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden.
Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebens­räume und Arten unverzichtbar.
Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt.
Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finan­zielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine
naturschutzge­
rechte Wirtschaftsweise auch in FFHund Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen.
345
Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den
Europäischen Landwirt­schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzie­
rungsinstrument für die Umwelt (LIFE).
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in
den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen
erfolgen muss.
Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt
ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien er­
wachsenen Verpflichtungen nicht nach,
existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und
Vertragsverletzungsverfah­ren.
§ 1
Schutzgebiet
(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 54 ha wird zum Naturschutzgebiet
erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet
„Umgebung Gräfinthal“ (N 6808-304) und ist Teil des
Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz)
als Gebiet von gemein­schaftlicher Bedeutung gemäß
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
22.07.1992 S. 7) in der derzeit geltenden Fassung.
Das Schutzgebiet liegt in der Gemeinde Mandelbachtal, Gemarkung Bliesmengen-Bolchen, und gliedert
sich in zwei Teilflächen, westlich und südöstlich des
Klosters Gräfinthal.
(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch
schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in einer Detailkarte 1:2.000 mit
Flurstücknummern und Randsignatur, die ebenfalls
Bestandteil dieser Verordnung ist, wiedergegeben.
Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Oberste Naturschutzbehörde –, Saarbrücken, verwahrt. Eine
weitere Ausfertigung befindet sich bei der Gemeinde
Mandelbachtal. Verordnungstext und Karten können
bei den ge­nannten Stellen eingesehen werden.
(3) In der Detailkarte werden, soweit dies für die
Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhal­
tungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach
Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.
(4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen
durch das Schild „Naturschutzge­biet“ gekennzeichnet,
dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und
Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden
haben.
346
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
§ 2
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und
Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung,
der prioritären Lebensraumtypen:
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren
Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), Subtyp
6212 Submediterrane Halbtrockenrasen (Mesobromion) (besondere Bestände mit bemerkenswerten
Orchideen)
8160 Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis
montanen Stufe Mitteleuropas
9180 Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion,
der Lebensraumtypen:
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren
Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), Subtyp
6212 Submediterrane Halbtrockenrasen
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus
pratensis, Sanguisorba officinalis)
8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation,
und der Arten und ihrer Lebensräume:
1323 Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)
1324 Großes Mausohr (Myotis myotis)
1065 Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia).
Schutzzweck ist zudem die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines struktur- und artenreichen Biotopkomplexes aus überwiegend trockenem Grünland sowie
Hecken- und Gebüschstrukturen, welcher zur Vielfalt,
Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes beiträgt
und einer Vielzahl von teils seltenen und gefährdeten
Tier- und Pflanzenarten, wie z. B. Behaarte Platterbse (Lathyrus hirsutus), Trauben-Gamander (Teucrium
botrys), Schlingnatter (Coronella austriaca) und Haselmaus (Muscardinus avellanarius), einen geeigneten
Lebensraum bietet.
4. Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen
auf Flächen mit den Lebensraumtypen 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane
Halbtrockenrasen) und 6510 Magere FlachlandMähwiesen (Erhaltungszustand A); auf Flächen
mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere FlachlandMähwiesen (Erhaltungszustand B und C) ist bei
Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzu­halten,
5. forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1
und 2 sowie unter den Maßgaben, dass Nadelholzbestände bei Bewirtschaftung in naturnahe Bestände umgewandelt werden, ein Tot- bzw. Bio­top­
holz­anteil von mindestens 10 % des Holzvorrats
der Waldbestände auf der Fläche verbleibt und die
Nutzung einzelstammweise erfolgt,
6. Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung
von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in
einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung
bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen,
soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird,
7. Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde bei der Nach­suche oder bei Bewegungsjagden,
um Hütehunde im Rahmen der Weidefüh­
rung
oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt,
8. auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschä­den bei dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes
Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen
des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Gebiet gewonnenen Heus,
§ 3
Zulässige Handlungen und Nutzungen
9.Nutzung und zweckgebundene Beschilderung
rechtmäßig bestehender Wege – einschließlich
ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade –, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt
wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
10. Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und
zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern
und Beeren nicht besonders geschützter Arten in
geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch,
1. landwirtschaftliche Bodennutzung, und zu diesem
Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder
Tieren, unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des
§ 4 Absätze 1 und 2 sowie unter den Maßgaben,
dass eine Düngung höchstens nach dem Entzug
durch Ernte, unter Verzicht auf organischen Flüssigdünger und Klärschlamm, erfolgt und Mähwiesen maximal zweischürig gemäht werden,
11.fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen be­stehender Nutzungsrechte und Pachtverträge und, soweit erforderlich,
die zweckgebundene Beschilderung,
2. Beweidung bisher beweideter Flächen unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1
und 2,
12.Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten
zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im
Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer
Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom
1. Oktober bis 28. Februar.
3. Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume,
Die Befristung gilt nicht:
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
— bei Gefahr im Verzug,
Kleiner Klappertopf
zur Hälfte,
(Rhinanthus minor)
Schwarze Teufelskralle
zur Hälfte,
(Phyteuma nigrum)
Knaul-Gras
zu einem Drittel,
(Dactylis glomerata)
Wiesen-Pippau
zu einem Drittel
(Crepis biennis)
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
—bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten
Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
— für die Unterhaltung und Instandsetzung von
Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen
werden können.
13.Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der
Zeit vom 15. Juli bis 15. Ok­tober. Die Arbeiten
sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen
nicht,
14. Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern
nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzgeset­
zes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der
derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit
der obersten Naturschutzbehörde,
b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern
nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden,
d) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbewei­dung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hüte­haltung) handelt unter den Maßgaben,
dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe
vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens
sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei
Rotationskoppelweide und Wanderschäferei
eingehalten werden,
15. Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
1. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trocken­rasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane
Halbtrockenrasen)
a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordne­ten Mindestanteil:
Wund-Klee
vollständig,
(Anthyllis vulneraria)
Futter-Esparsette
zu zwei Dritteln,
(Onobrychis viciifolia)
Wiesen-Salbei
zu zwei Dritteln,
(Salvia pratensis)
Zittergras
zu zwei Dritteln,
(Briza media)
Zottiger Klappertopf
zu zwei Dritteln,
(Rhinanthus alectorolophus)
Aufrechte Trespe
zur Hälfte
(Bromus erectus)
oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli,
e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter
Flächen unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, maximal zwei Weidegänge
pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe
von mindestens 20 cm durchgeführt werden,
eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen
zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden.
3. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere
Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B)
b) Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen
Vorgaben des Management­plans beachtet.
a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordne­ten Mindestanteil:
Wiesen-Salbei
(Salvia pratensis)
Futter-Esparsette
(Onobrychis viciifolia)
a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordne­ten Mindestanteil:
Wiesenkerbel
zur Hälfte,
(Anthriscus sylvestris)
Wiesen-Salbei
zur Hälfte,
(Salvia pratensis)
Futter-Esparsette
zur Hälfte,
(Onobrychis viciifolia)
Kleiner Klappertopf
zur Hälfte,
(Rhinanthus minor)
Wiesen-Klee
zur Hälfte,
(Trifolium pratense)
Knaul-Gras
zu einem Drittel,
(Dactylis glomerata)
Margerite
zu einem Drittel,
(Leucanthemum vulgare)
Wiesen-Pippau
zu einem Drittel
(Crepis biennis)
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
2. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere
Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)
347
zur Hälfte,
zur Hälfte,
b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
348
c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern
nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
d) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbewei­dung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hüte­haltung) handelt unter den Maßgaben,
dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe
vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens
sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei
Rotationskoppelweide und Wanderschäferei
eingehalten werden,
e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter
Flächen unter den Maßgaben, dass maximal
zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm
durchgeführt werden, eine Ruhephase von
mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von
0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist
ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere
Flachland-Mähwiesen – Erhaltungszustand A
– und 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen
und ihre Verbuschungsstadien) einzuhalten.
Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
f) Die Beweidung bestehender Dauerweiden
kann, sofern hierdurch der güns­
tige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt
bleibt, im Rah­men eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Manage­
mentplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste
Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs
Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
4. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere
Flachland-Mähwiesen (Er­haltungszustand C)
a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordne­ten Mindestanteil:
Wiesenkerbel
(Anthriscus sylvestris)
Wiesen-Salbei
(Salvia pratensis)
Futter-Esparsette
(Onobrychis viciifolia)
Kleiner Klappertopf
(Rhinanthus minor)
Wiesen-Klee
(Trifolium pratense)
Knaul-Gras
(Dactylis glomerata)
zur Hälfte,
zur Hälfte,
zur Hälfte,
zur Hälfte,
zur Hälfte,
zu einem Drittel,
Margerite
(Leucanthemum vulgare)
Wiesen-Pippau
(Crepis biennis)
oder ersatzweise: Mähen
ab dem 15. Juni,
zu einem Drittel,
zu einem Drittel
b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern
nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
d) Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen
Vorgaben des Management­plans beachtet,
e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter
Flächen unter den Maßgaben, dass maximal
zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren
Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen
und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV
(Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten
werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen
Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen – Erhaltungszustand A – und
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und
ihre Verbuschungsstadien) einzuhalten. Die
Zufütterung von Rindern darf ausschließlich
mit Raufutter erfolgen.
f) Die Beweidung bestehender Dauerweiden
kann, sofern hierdurch der güns­
tige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt
bleibt, im Rah­men eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Manage­
mentplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste
Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs
Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
veröffentlicht Steck­briefe der unter den Nummern 1– 4
genannten Arten mit Bildern und Be­schreibungen auf
seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in
Druckform zur Verfügung gestellt.
5. bei Vorkommen der Arten
1323 Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)
1324 Großes Mausohr (Myotis myotis)
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie
der Winterruhe alle Maßnah­men und Nutzungen,
die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen
Beein­trächtigung der im Schutzzweck genannten
Fledermausarten in ihren Wochenstuben und Winterquartieren führen können; dies gilt auch für die
Ausübung der Jagd.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
349
(3) Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Be­achtung der Grundsätze
der guten fachlichen Praxis zulässig:
9. Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflug­zeuge und
Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 9180 Schlucht
und Hangmischwälder die Bewirtschaftung unter Beachtung folgender Maßgaben:
(2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
a) Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten besonders geschützter Arten werden
nicht genutzt,
b) auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz
wird verzichtet,
c) es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem
15. Juli und von Weg­säumen von Juni bis August,
d) Waldwiesen werden nicht aufgeforstet,
e) es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils
nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer
Baumarten, bei Erhaltungszustand B über 20 %
und bei Erhaltungszustand C über 50 %, soweit
dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte
zur Verordnung nicht verschlechtert wird.
1. Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe
Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen)
zu düngen.
2. Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere
Flachland-Mähwiesen (Er­haltungs­zustand A)
zu düngen oder zu kalken.
3. auf Flächen mit den Lebensraumtypen
8160 Kalkschutthalden der kollinen bis montanen Stufe
8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
a) zu klettern,
b) zu kalken.
§ 4
Unzulässige Handlungen und Nutzungen
§ 5
Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen,
die das Naturschutzge­biet in den für den Schutzzweck
maßgeblichen Be­standteilen erheblich beeinträchtigen
können.
(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstruktu­ren sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von
der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirt­schafteten
Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der
Nutzungsberechtigten.
Insbesondere ist es unzulässig:
1. Flächen trocken zu legen, einschließlich dem Bau
von Drainagen,
2. Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen,
3. Pestizide, außer auf Ackerflächen, anzu­
wenden
und auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Wanderschafherden zu pferchen,
4. pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzu­wenden oder in das
Schutzgebiet einwirken zu lassen,
5. Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu
parken,
6. Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
7. bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch
solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze
in einfacher Holzbauweise,
8. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund
zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen,
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen,
Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher
Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne
durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen
mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr
beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für
die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für
Naturschutz.
(2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
(3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder
die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwah­ren.
(4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem
Managementplan nach Ab­satz 3 enthalten sind, werden
unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder
der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren
Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den
SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durch­geführt.
Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Ent­wicklungsmaßnahmen bedürfen der
vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Ge­meinden,
350
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Lan­des oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarun­
gen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des
Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.
§ 6
Ausnahmen, Anordnungsbefugnis
(1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor
Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen
und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit
gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird.
Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann
die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen,
wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt
wird.
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34
des Bundesnaturschutzgeset­zes oder um einen Plan im
Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die
diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine
Beeinträchtigung des Erhal­tungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet
zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und
Arbeitsschutz Anordnungen tref­fen, um die Erhaltung
oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Natur­schutzgesetzes handelt,
wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hangflächen bei Gräfinthal“ vom 1. Oktober 2004 (Amtsbl.
S. 2178) in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.
Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen tritt gleichzeitig die Verord­nung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis St. Ingbert vom
2. Juni 1970 (Amtsbl. S. 631) in der derzeit geltenden
Fassung außer Kraft.
Saarbrücken, den 4. Mai 2016
Der Minister für Umwelt
und Verbraucherschutz
Jost
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
351
— Anlage —
±
Anlage
zur Verordnung über das Narturschutzgebiet
N 6808 - 304
Umgebung Gräfinthal
vom 4. Mai 2016
0
90
180
360
540
720
Meter
Hinweis:
Topographische Hintergrundkarte Maßstab 1:25000
Erfassungsmaßstab des Gebietes Maßstab 1:1000
(Daher kommt es zu Abweichungen in der Darstellung)
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
352
133
Verordnung zur Übertragung
von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen
Naturschutzgesetz und Rechtsverordnungen über
Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile
auf das Landesamt für Umwelt-und Arbeitsschutz
Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Absatz 2
BNatSchG in Verbindung mit § 44 BNatSchG.
Vom 12. Mai 2016
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen
Naturschutzgesetz und Rechtsverordnungen über
Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile auf
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vom
3. Juni 2008 (Amtsbl. 2008, S. 1002) außer Kraft.
Aufgrund des § 47 Absatz 4 des Gesetzes zum Schutz
der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches
Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. 2006,
S. 726), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009, S. 3) verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste
Naturschutzbehörde:
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Saarbrücken, den 12. Mai 2016
§1
Der Minister für Umwelt
und Verbraucherschutz
Jost
In Zulassungsverfahren, in denen das Landesamt für
Umwelt- und Arbeitsschutz zuständige Naturschutzbehörde im Sinne des § 47 Absatz 2 Saarländisches
Naturschutzgesetz ist, werden folgende Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
übertragen:
1. Erteilung von Ausnahmen gemäß § 30 BNatSchG
i. V. m. § 22 Abs. 3 Saarländisches Naturschutzgesetz;
2. Erteilung von Erlaubnissen, Ausnahmebewilligungen, landschaftsschutzrechtlichen Zulassungen
und des landschaftsschutzrechtlichen Einvernehmens im Rahmen anderer Zulassungsverfahren auf
der Grundlage von naturschutzrechtlichen Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile im Saarland in der jeweils gültigen
Fassung, die bis zum 31. Dezember 2014 in Kraft
getreten sind;
3. Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmen für
Handlungen, die keine Eingriffe in Natur und
Landschaft darstellen, aber einer solchen Zulassung nach der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung bedürfen; in allen übrigen Fällen
verbleibt die oberste Naturschutzbehörde zuständige Naturschutzbehörde.
§2
Bei der Inanspruchnahme von gesetzlich geschützten
Biotopen gemäß § 30 BNatSchG bei der Aufstellung,
Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen wird
folgende Zuständigkeit auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen:
Erteilung von Ausnahmen gemäß § 30 BNatSchG
i. V. m. § 22 Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz.
§3
Bei der Umsiedlung oder Abtötung von besonders
geschützten und bestimmten anderen Tierarten sowie
der Beseitigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
solcher Arten, wenn diese eine unzumutbare Belastung
für private Dritte darstellen, ausgenommen alle Fälle,
in denen ein sonstiges Zulassungsverfahren für das
Vorhaben erforderlich ist.
Erlasse
124Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs
zur Erprobung einer abweichenden Gestaltung des
Unterrichtsangebotes in den Fremdsprachen in
den Klassenstufen 5 und 6 an Gemeinschaftsschulen
im Saarland
Vom 10. Mai 2016
Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung
des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz:
SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 2016
(Amtsbl. I S. 120), wird im Bereich der Gemeinschaftsschulen ab dem Schuljahr 2016/2017 ein Schulversuch zur Erprobung einer abweichenden Gestaltung
des Unterrichtsangebotes in den Fremdsprachen in den
Klassenstufen 5 und 6 eingerichtet.
1. Ziel des Schulversuchs
Im Rahmen des Schulversuchs soll die Möglichkeit erprobt werden, an Gemeinschaftsschulen
in den Klassenstufen 5 und 6 die Fremdsprachen
Französisch und Englisch als gleichwertige Fächer je dreistündig zu unterrichten (in Abweichung
von § 4 Absatz 2 der Verordnung – Schulordnung
– über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der
Gemeinschaftsschule (Gemeinschaftsschulverordnung – GemSVO) vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 506) und damit für die betroffenen Schülerinnen und Schüler
auf der Grundlage einer erweiterten Wahlfreiheit
neue Möglichkeiten des Aufbaus einer individualisierten Mehrsprachigkeit zu schaffen. Damit
soll auch erprobt werden, wie dem Wunsch eines
Großteils der Erziehungsberechtigten Rechnung
getragen werden kann, in den Eingangsklassen der
Gemeinschaftsschulen die Wahl zwischen Französisch oder Englisch als erster Fremdsprache zu
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
haben. Der Unterricht in beiden Fremdsprachen
ermöglicht nach Klassenstufe 6 das Erreichen des
Kompetenzniveaus A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in den
Bereichen Hörverstehen und Sprechen. Auf der
Grundlage der Sprachkurse ist das Erreichen des
Kompetenzniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens am Ende von Klassenstufe
10 möglich.
Sprechen, Leseverstehen, Schreiben)
in geeigneter Form. Mit dem Ziel der
Motivationsförderung
ermöglichen
die Leistungserhebungen den Schülerinnen und Schülern kommunikative
Erfolgserlebnisse. Die Rückmeldungen zu den Leistungen durch die Lehrkraft erfolgen deshalb anhand von
Bewertungsrastern, welche die individuellen Schülerleistungen nach Kriterien kommunikativer Handlungsfähigkeit beschreiben statt sich defizit- und
fehlerorientiert an normsprachlicher
Korrektheit zu orientieren. Mindestens dreimal im Jahr erfolgt eine entsprechende Verbalbeurteilung; eine
Ausweisung von Noten erfolgt nicht.
Die derzeit geltenden schulaufsichtlichen Regelungen zur Anzahl und
Form der Leistungserhebungen für die
1. Fremdsprache gelten im Rahmen
des Schulversuchs nicht.
Ziel des Schulversuchs ist es auch, durch eine veränderte Fremdsprachendidaktik besser auf Möglichkeiten und Bedürfnisse der Schülerinnen und
Schüler in den Eingangsklassen eingehen zu können und dadurch eine Steigerung der Motivation
der Schülerinnen und Schüler sowie der Unterrichtsqualität zu erreichen.
2. Inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung des
Schulversuchs
2.1Stundentafel
2.2. Schwerpunkte des Unterrichts
Zentrales Ziel ist die Handlungsfähigkeit in
elementaren Situationen, die sich im französischsprachigen beziehungsweise anglophonen Sprachraum und in lingua-franca-Situationen ergeben können. Dabei orientiert sich
die Unterrichtskonzeption stark an der Didaktik und Methodik des Sprachkurses mit dem
Schwerpunkt auf der Mündlichkeit (siehe § 34
Absatz 2 GemsVO). Dies bedeutet, dass der
Unterricht im Schulversuch den Schülerinnen
und Schülern umfangreiche Sprechanlässe und
Möglichkeiten der Schüler-Schüler-Interaktionen bietet. Ergänzend dazu werden in Ansätzen schriftsprachliche Fertigkeiten in den Bereichen „Lesen“ und „Schreiben“ entwickelt,
die sich aus den im Lehrplan beschriebenen
Situationen und thematischen Einheiten ergeben (siehe 2.3). Diese Ergänzung zum Sprachkurs 5/6 dient als Grundlage für die moderate
Bewusstmachung frequenter grammatischer
Strukturen, wobei der Fokus auf der Kommuniskationsfähigkeit gewahrt werden muss.
2.3 Lehrpläne und Materialien
In den Klassenstufen 5 und 6 werden Französisch und Englisch als gleichwertige Fächer je
dreistündig unterrichtet.
Für den Schulversuch stehen angepasste Lehrpläne zur Verfügung. Zusätzlich werden Materialien unter Berücksichtigung der im Schulversuch gewonnenen Erkenntnisse entwickelt.
2.4 Leistungserhebung und -bewertung, Kompetenztests, Zeugnisse
2.4.2Kompetenztests
Die Schülerinnen und Schüler erhalten
in regelmäßig stattfindenden kompetenzbasierten
Leistungserhebungen
Rückmeldungen zu den verschiedenen
Kompetenzbereichen (Hörverstehen,
Am Ende von Klassenstufe 6 nehmen
alle Schülerinnen und Schüler in Französisch und Englisch verpflichtend
an den Kompetenztests der an der
Gemeinschaftsschule durchgeführten
Sprachkurse teil. Bei erfolgreicher
Teilnahme an den Kompetenztests
erhalten die Schülerinnen und Schüler in jeder Sprache eine Kompetenzbescheinigung, die ihre sprachlichen
Fertigkeiten in den Bereichen Hörverstehen und Sprechen gemäß der Niveaubeschreibung A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
für Sprachen ausweist.
2.4.3Zeugnisse
Auf der Grundlage der unter 2.4.1 genannten Leistungserhebungen wird
eine differenzierte Rückmeldung in
Form einer Verbalbeurteilung als Beiblatt zu den jeweiligen Halbjahresund Jahreszeugnissen ausgehändigt
(in Abweichung von § 13 und § 29 Absatz 3 GemsVO).
Die Teilnahme am Sprachunterricht
wird auf den Halbjahres- und Jahreszeugnissen im Bereich der Pflicht­
fächer wie folgt ausgewiesen:
„Die Schülerin oder der Schüler hat am
dreistündigen Sprachunterricht in den
Fächern Französisch und Englisch teilgenommen. Ergänzende Erläuterungen
hierzu können der beigefügten Verbalbeurteilung entnommen werden.“
Auf dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 6 ist das Zeugnis gegebenenfalls
um eine Bemerkung zu ergänzen, die
auf der Grundlage der im jeweiligen
2.4.1 Leistungserhebung und -bewertung
353
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
354
Sprachunterricht gezeigten Motivation und Leistung eine Empfehlung für
das Weiterlernen beider Sprachen gibt.
Das Jahreszeugnis ist zudem gegebenenfalls um einen Hinweis über die
erfolgreiche Teilnahme am Kompetenztest im Sinne von Nummer 2.4.2
zu ergänzen.
2.5 Verfahren am Ende von Klassenstufe 6
Am Ende von Klassenstufe 6 erfolgt die Entscheidung in der weiterführenden Fremdsprachenwahl auf der Grundlage der Erfahrung mit
beiden Sprachen in den Klassenstufen 5 und
6. Die Erziehungsberechtigten entscheiden
sich gemeinsam mit der jeweiligen Schülerin
oder dem jeweiligen Schüler – unter Berücksichtigung einer etwaigen Bemerkung auf dem
Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 6 (siehe zuvor unter Nummer 2.4.3) – für eine der
nachfolgend unter a) bis c) dargestellten Optionen.
Die Schülerinnen und Schüler führen in
Klassenstufe 7 die beiden Fremdsprachen
Französisch und Englisch im vierstündigen Unterricht weiter, wobei eine der
Fremdsprachen als 1. Fremdsprache festgelegt wird. Die Einstufung gemäß der
in Klassenstufe 7 einsetzenden äußeren
Fachleistungsdifferenzierung in Grundkurs bzw. Erweiterungskurs nimmt die
Zeugniskonferenz am Ende der Klassenstufe 6 vor.
b) Wahl einer 1. Fremdsprache und Weiterführung der anderen Fremdsprache als
Sprachkurs in Kombination mit dem Fach
„Beruf und Wirtschaft“
Die Schülerinnen und Schüler führen in
Klassenstufe 7 eine Fremdsprache als 1.
Fremdsprache im vierstündigen Unterricht
weiter. Die jeweils andere Fremdsprache
wird im Wahlpflichtbereich als zweistündiger Sprachkurs in Kombination mit dem
Fach „Beruf und Wirtschaft“ weitergeführt.
c) Wahl einer 1. Fremdsprache und Abwahl
der anderen Fremdsprache
Die Schülerinnen und Schüler führen eine
der beiden Fremdsprachen als 1. Fremdsprache weiter. Die jeweils andere Fremdsprache wird ab Klassenstufe 7 nicht weitergeführt.
3. Teilnehmende Schulen
Voraussetzung für die Teilnahme am Schulversuch
sind entsprechende Beschlüsse der Gesamtkonferenz und der Schulkonferenz sowie eine positive
Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den
Antrag.
Die bereits ab dem Schuljahr 2016/2017 teilnehmenden Schulen ergeben sich aus der Anlage.
4. Laufzeit des Schulversuchs, Evaluation
a) Wahl einer 1. Fremdsprache und Weiterführung beider Fremdsprachen im vierstündigen Unterricht
Der ab dem Schuljahr 2016/2017 für alle teilnehmenden Schulen beginnende Schulversuch wird
zunächst bis einschließlich Schuljahr 2019/2020
eingerichtet. Die Aufnahme weiterer Schulen während der Laufzeit des Schulversuchs ist unter den
in Nummer 3 genannten Voraussetzungen möglich.
5.Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt zum 1. August 2016 in Kraft.
Saarbrücken, den 10. Mai 2016
Ministerium für Bildung und Kultur
Im Auftrag
Forster
— Anlage —
Am Schulversuch zur Erprobung einer abweichenden
Gestaltung des Unterrichtsangebotes in den Fremdsprachen in den Klassenstufen 5 und 6 an Gemeinschaftsschulen im Saarland ab dem Schuljahr 2016/2017 teilnehmende Schulen:
— Gemeinschaftsschule Merchweiler
— Gemeinschaftsschule Wellesweiler
— Gemeinschaftsschule Kleinblittersdorf
— Gemeinschaftsschule Saarlouis I, „In den Fliesen“
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
355
B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes
Stellenausschreibungen
125
Stellenausschreibung des
Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
Vom 10. Mai 2016
Beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und
Landentwicklung (LVGL) ist zum nächstmöglichen
Zeitpunkt
eine Stelle des höheren
vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes
zu besetzen.
Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und
Landentwicklung ist die im Saarland zuständige Behörde für die Landesvermessung, die Führung des Liegenschaftskatasters und die Landentwicklung mit einer
Zentrale in Saarbrücken und einer Außenstelle in Saarlouis. Die Abteilung 5 „Landentwicklung“ der Zentrale
befindet sich in Lebach.
Bewerberinnen/Bewerber müssen ein Studium der
Geodäsie oder des Vermessungswesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen
Hochschule oder Universität mit einer Diplomprüfung
oder Master abgeschlossen haben. Bei Vorliegen der
beamtenrechtlichen Voraussetzungen (Befähigung für
die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen
Dienstes, Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen) erfolgt die Einstellung im Beamtenverhältnis. Ansonsten ist eine Beschäftigung nach den einschlägigen Tarifvorschriften des TV-L möglich.
Im Rahmen der tariflichen Beschäftigung besteht die
Möglichkeit in einer zweijährigen berufsbegleitenden
Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die
Übernahme in das Beamtenverhältnis zu erlangen.
Es werden berufliche Flexibilität, Engagement, Verantwortungsbewusstsein,
Kooperationsbereitschaft,
Team- und Moderationsfähigkeit erwartet. Aufgeschlossenheit gegenüber unseren Kunden und Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten
ebenso zu Ihren Stärken gehören wie Verhandlungsgeschick z. B.: im Umgang mit Kommunen, Behörden
und privaten Grundstückseignern. Weiter sind Kenntnisse in den Bereichen Geoinformatik (Datenbanken
und Geodatenerfassung), Geoinformationssysteme
(GIS-Modellierung einschließlich Analyse, Konzeption) und Visualisierung erwünscht.
Im Rahmen der tatsächlichen Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und
der gesetzlichen Maßgabe, die Unterrepräsentanz von
Frauen innerhalb des Geltungsbereiches des bestehenden Frauenförderplans zu beseitigen, sind wir an der
Bewerbung von Frauen besonders interessiert.
Bei gleicher Eignung werden Schwerbehinderte im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bevorzugt
berücksichtigt.
Angaben über ehrenamtliche Tätigkeiten sind erwünscht.
Wir bitten Sie, das Online-Bewerberportal www.interamt.de unter ID 331091 zu nutzen und von Bewerbungen auf dem Postweg oder per E-Mail abzusehen. Die
Bewerbungsfrist endet am 13. Juni 2016. Sollte Ihnen
kein Internetzugang zur Verfügung stehen, wenden Sie
sich bitte an das Referat A/3, Tel. 06 81/501-47 32. Die
im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehenden
Kosten können nicht erstattet werden.
126Stellenausschreibung
Die Deutsche Rentenversicherung Saarland als Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für das
Referat Datenverarbeitung im Bereich Systemtechnik
eine Systemtechnikerin/einen Systemtechniker
(in Vollzeit)
Die vollständige Stellenausschreibung sowie Hinweise
zur Bewerbung finden Sie bis zum 3. Juni 2016 auf
unserer Homepage www.deutsche-rentenversicherungsaarland.de unter „Karriere/Stellenangebote“.
Deutsche Rentenversicherung Saarland
Referat 5.3 – Personal
Martin-Luther-Straße 2 – 4
66111 Saarbrücken
127Stellenausschreibung
der Universität des Saarlandes
In der Philosophischen Fakultät III ist in der Fachrichtung Psychologie, Arbeitseinheit Sozialpsychologie
zum 1. Oktober 2016 die Stelle:
einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin
bzw. eines wissenschaftlichen Mitarbeiters
als Akademische Rätin bzw. Akademischer Rat
im Beamtenverhältnis auf Zeit
für die Dauer von 3 Jahren zu besetzen.
Neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen sind die Voraussetzungen des
§ 37 Abs. 5 Universitätsgesetz zu erfüllen:
„… Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit qualifizierter Promotion können abweichend
von Absatz 3 Satz 2 zur Akademischen Rätin/zum
Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für
die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Ihnen ist
die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und
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Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterqualifikation zu geben. Das Dienstverhältnis kann mit
ihrer Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem
Ablauf um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn
die wissenschaftliche Weiterqualifikation erworben
worden ist oder zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit
erworben wird ...“.
schaftliches Hochschulstudium der Psychologie (Diplom oder Master) sowie eine qualifizierte Promotion
im Bereich der Psychologie.
Aufgaben:
— Freude und hohem Interesse an sozialpsycholo­
gischer Forschung,
Die Arbeitseinheit
In der Forschung beschäftigt sich die Arbeitseinheit mit
grundlagenorientierter und angewandter Sozialpsychologie, im Schwerpunkt im Bereich Selbstregulation
und Selbstkontrolle. Dabei ergeben sich Berührungspunkte mit diversen Teilbereichen der Psychologie wie
beispielsweise Gesundheit, Aggression, Achtsamkeit,
Verhandlungen oder Konsumentenverhalten. Für die
Forschung steht eine hervorragende Infrastruktur zur
Verfügung (verschiedene experimentalpsychologische
Labore, psychophysiologisches Labor, Campus-Universität mit guten Möglichkeiten zur Rekrutierung von
Probandinnen und Probanden). In der Lehre vertritt die
Arbeitseinheit die Sozialpsychologie im Bachelorstudiengang Psychologie sowie im Masterstudiengang
im Modul „Angewandte Sozialpsychologie“. Die Arbeitseinheit unterstützt die Ziele transparenter und replizierbarer Forschung (u. a. durch Präregistrierungen,
Offenlegung von Material und/oder Daten) und richtet
ihre Arbeitsabläufe in Forschung und Lehre zunehmend dahingehend aus. Bewerberinnen bzw. Bewerber
werden daher gebeten, in ihrem Anschreiben darzulegen, wie sie diese Ziele in der Vergangenheit verfolgt
haben oder in Zukunft verfolgen möchten. Nähere Informationen zur Arbeitseinheit finden Sie unter http://
www.uni-saarland.de/sozpsy.
Tätigkeiten
Der Tätigkeitsbereich umfasst Aufgaben in Forschung,
Lehre und in geringem Umfang der Administration.
In der Forschung soll ein international sichtbares Forschungsprofil (weiter)entwickelt und ausgebaut werden. Interesse für Fragestellungen aus den Bereichen
Selbstregulation, Gesundheit und angewandte Sozialpsychologie allgemein sind von Vorteil. Die Einwerbung kompetitiver Drittmittel ist erwünscht und wird
gefördert. Die Lehrverpflichtung liegt bei 4 Semesterwochenstunden, primär im Bachelor- und Master­
studiengang Psychologie. Es besteht die Möglichkeit
zur Betreuung studentischer Abschlussarbeiten. Weiterhin besteht die Möglichkeit zur Habilitation.
Einstellungsvoraussetzungen:
zwingende Einstellungsvoraussetzungen sind
neben den allgemeinen und speziellen beamtenrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes wissen-
Bewerberinnen/Bewerber mit folgenden Qualifikationsmerkmalen werden bevorzugt:
Wir suchen eine Person mit ...
—Erfahrung in der Durchführung sozialpsycholo­
gischer Laborexperimente,
—Lehrerfahrung,
— Erfahrung in der Betreuung studentischer Abschlussarbeiten,
— fundierten Methodenkenntnissen,
— guten Englischkenntnissen,
— Publikationserfahrung in internationalen Fachzeitschriften,
— Freude an zuverlässigem, selbständigen und engagiertem Arbeiten,
— Interesse daran, Forschungsideen im Team zu entwickeln und durchzuführen.
Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiter­
qualifikation wird gegeben.
Die Bezüge richten sich nach Besoldungsgruppe A13
des Saarländischen Besoldungsgesetzes (SBesG).
Die Universität des Saarlandes strebt nach Maßgabe
ihres Gleichstellungsplanes eine Erhöhung des Anteils
an Frauen in diesem Aufgabenbereich an. Sie fordert
daher Frauen nachdrücklich auf, sich zu bewerben.
Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Bewerbungen werden – vorzugsweise in elektronischer Form (Motivationsschreiben, Lebenslauf mit
Publikationsliste und Lehrerfahrung, Angabe von zwei
Referenzpersonen, Abschlusszeugnisse, Dissertation
in einer pdf-Datei) – bis 8. Juni 2016 unter Angabe der
Kennziffer W1073 erbeten an:
Universität des Saarlandes
Philosophische Fakultät III
Arbeitseinheit Sozialpsychologie
Prof. Dr. Malte Friese
Campus A2 4
66123 Saarbrücken
[email protected]
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an
Herrn Professor Malte Friese ([email protected]).
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
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Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016
Bezugsbedingungen ab 1. Januar 2016
Abonnenten:
Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal pro Woche. Die Abonnenten des Amtsblattes können zwischen zwei Bezugsvarianten wählen:
Abonnement-Variante A beinhaltet die Bereitstellung der elektronischen Version von Amtsblatt Teil I und Amtsblatt Teil II im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de.
Abonnement-Variante B beinhaltet die elektronische Version von Amtsblatt Teil I im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de und die Papierversion von Amtsblatt Teil II.
Für alle Abonnenten dieser Variante steht auch die elektronische Version von Amtsblatt Teil II kostenfrei im Verkündungsportal zur Verfügung.
Im Vergleich zu Nichtabonnenten können alle Abonnenten des Amtsblattes im Verkündungsportal erweiterte Suchfunktionalitäten nutzen und sich auf Wunsch per E-Mail über
neue Veröffentlichungen informieren lassen. Sie haben überdies die Möglichkeit, auch die Ausgaben der Amtsblätter der Jahre 1999 bis 2009 im Verkündungsportal abzurufen.
Abonnenten, die zugleich Nutzer des juris Landesrechts Saarland sind, profitieren ferner von einer Verlinkung der Amtsblattinhalte mit dem saarländischen Landesrecht.
Beide Abonnement-Varianten (A und B) können per Brief, Fax, E-Mail oder über das Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de bestellt werden.
Der Preis für das Jahresabonnement beträgt für Variante A 30,00 Euro und für Variante B 35,00 Euro. Der Preis für das Halbjahresabonnement beträgt für Variante A 15,00 Euro
und für Variante B 17,50 Euro. Maßgeblich ist das jeweilige Kalenderjahr bzw. Kalenderhalbjahr.
Bestellungen, die nicht rechtzeitig zu Beginn einer Abonnementperiode (Jahresbeginn bzw. Halbjahresbeginn) wirksam werden, starten in der Regel zum nächsten vollen Quartal
und werden bis zum Ende der Restlaufzeit der Abonnementperiode mit 7,50 Euro (Variante A) bzw. 8,75 Euro (Variante B) pro Quartal berechnet. Wünschen Sie den sofortigen
Bezug während eines laufenden Quartals, so wird Ihnen dafür das volle Quartal berechnet.
Alle Leistungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer
unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt.
Abbestellungen für die jeweilige Folgeperiode müssen beim Halbjahresabonnement bis zum 1. Juni bzw. 1. Dezember, beim Jahresabonnement bis zum 1. Dezember der laufenden Abonnementperiode per Brief, Fax oder E-Mail bei der TypoServ Gesellschaft für Satz und Druck mbH eingegangen sein. Erfolgt die Kündigung des Abonnements nicht
fristgerecht, verlängert sich dieses automatisch um ein Kalenderhalbjahr bzw. Kalenderjahr.
Nichtabonnenten:
Das Amtsblatt Teil I wird im Verkündungsportal des Saarlandes unter www.amtsblatt.saarland.de amtlich veröffentlicht und kann dort als Gesamtdokument kostenfrei gelesen
werden. Die abgerufenen Dokumente sind mithilfe einer Volltextrecherche durchsuchbar und dürfen unentgeltlich gespeichert bzw. ausgedruckt werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Geschäftszeiten in elektronischer und gedruckter Form einzusehen. Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen
Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle
und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments. Daneben ist es möglich, das Amtsblatt Teil I während der
Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und dort auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen.
Die Amtsblattstelle berechnet für den Ausdruck oder die Fotokopie einer Seite des Amtsblattes Teil I 0,15 Euro und für die Beglaubigung des Ausdruckes 3,00 Euro, bei Post­
versand jeweils zuzüglich Postgebühren.
Das Amtsblatt Teil II kann für das laufende Jahr und drei Vorjahre als Einzelexemplar (elektronisches Gesamtdokument im PDF/A-Format oder Papierdokument) gegen Erstattung des jeweiligen Einzelheftpreises zuzüglich der Postgebühren bei der TypoServ Gesellschaft für Satz und Druck mbH bestellt werden. Lieferungen sind zahlbar im Voraus.
Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt.
Hinweis für Inserenten:
Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint in der Regel jede Woche an einem Donnerstag. Damit eine Veröffentlichung eines Inserententextes an einem Donnerstag gewährleistet
werden kann, müssen diese Texte in der Vorwoche bis jeweils Mittwoch, 12.00 Uhr, bei der Amtsblattstelle eingegangen sein und die Rückgabetermine für erforderliche Korrekturabzüge eingehalten werden. Der Preis pro mm Veröffentlichungstext beträgt 0,90 Euro.
Herstellung und Vertrieb, Entgegennahme von Bestellungen und Barverkauf im Namen und für Rechnung des Herausgebers:
TypoServ Gesellschaft für Satz und Druck mbH, Bleichstraße 21 – 23, 66111 Saarbrücken, Telefon (06 81) 3 88 02-255, Telefax (06 81) 3 88 02 55-255
Amtsblattverkaufsstelle in Saarbrücken, Bleichstraße 21 – 23, 66111 Saarbrücken. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 9.00 – 17.00 Uhr.
Herausgeber und Redaktion: Saarland — Der Chef der Staatskanzlei — Amtsblattstelle, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken,
Telefon: (06 81) 501-11 13, Telefax: 501-12 56, E-Mail: [email protected]