Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2016 Ausgegeben zu Saarbrücken, 25. Mai 2016 Nr. 19 Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der „Stiftung für Hochschulzulassung“ einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2016/2017. Vom 12. Mai 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Westlich Berus“ (N 6706-302). Vom 9. Mai 2016 . . . . . . . . . . . . . 320 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Großer Lückner nordöstlich Oppen“ (N 6506-304). Vom 9. Mai 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hammelsberg und Atzbüsch bei Perl“ (N 6504-301). Vom 9. Mai 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nördlich Rilchingen-Hanweiler“ (L 6808-305. Vom 9. Mai 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Umgebung Gräfinthal“ (N 6808-304). Vom 4. Mai 2016 . . . . . . . . 345 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz und Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile auf das Landesamt für Umwelt-und Arbeitsschutz. Vom 12. Mai 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352 Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs zur Erprobung einer abweichenden Gestaltung des Unterrichtsangebotes in den Fremdsprachen in den Klassenstufen 5 und 6 an Gemeinschaftsschulen im Saarland. Vom 10. Mai 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 320 B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes Stellenausschreibung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Vom 10. Mai 2016 . . . . . . . . . . 355 Stellenausschreibung der Deutsche Rentenversicherung Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355 Stellenausschreibung der Universität des Saarlandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355 A. Amtliche Texte Verordnungen 123 Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der „Stiftung für Hochschulzulassung“ einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2016/2017 Vom 12. Mai 2016 Aufgrund des § 3 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 9. Dezember 2008 (Amtsbl. 2009, S. 331) verordnet die Staatskanzlei: §1 Für das Wintersemester 2016/2017 werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der „Stiftung für Hochschulzulassung“ einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes wie folgt festgesetzt: 1.Medizin 278 2. Zahnmedizin 26 3. Pharmazie 32 §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Saarbrücken, den 12. Mai 2016 Die Ministerpräsidentin Kramp-Karrenbauer 128 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Westlich Berus“ (N 6706-302) Vom 9. Mai 2016 Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, §§ 23 und 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: Präambel Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen. Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme. Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten. Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission. Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe durch eine verantwortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot). Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele – Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes – sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden. Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar. Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt. Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzge rechte Wirtschaftsweise auch in FFHund Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen. Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzie rungsinstrument für die Umwelt (LIFE). Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss. Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien er wachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren. § 1 Schutzgebiet (1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 143 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Westlich Berus“ (N 6706-302) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) in der derzeit geltenden Fassung. Das Schutzgebiet liegt in der Gemeinde Überherrn, Gemarkung Berus, westlich des Ortes Berus. (2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1:2.000 mit 321 Flurstücknummern und Randsignatur, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung sind, wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministeriumfür Umwelt und Verbraucherschutz – ObersteNaturschutzbehörde –, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Gemeinde Überherrn. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden. (3) In den Detailkarten werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhal tungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt. (4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben. § 2 Schutzzweck Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, der prioritären Lebensraumtypen: 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), Subtyp 6212 Submediterrane Halb-Trockenrasen (Mesobromion) (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) 7220 Kalktuffquellen (Cratoneurion) 9180 Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion, der Lebensraumtypen: 3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum), und der Arten und ihrer Lebensräume: 1166 Kammmolch (Triturus cristatus) 1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata) 1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar) 1308 Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) 1324 Großes Mausohr (Myotis myotis). Schutzzweck ist zudem die Erhaltung und Entwicklung der artenreichen Grünland- und Laubwaldkomplexe, die zur Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes beitragen und einer Vielzahl von teils seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, wie z. B. Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri), Braunes Langohr (Plecotus auritus) und Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans), einen geeigneten Lebensraum bieten. 322 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 § 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen (1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig: 1. landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren; von der landwirtschaftlichen Bodennutzung ausgenommen sind die in den Detailkarten gekennzeichneten Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Beruser Wald“, 2. Beweidung bisher beweideter Flächen unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2, 3. Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume, 4. Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane Halb-Trockenrasen); auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B) ist bei Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzuhalten, 5. forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2 und unter der Maßgabe, dass auf den Flächen des in den Detailkarten gekennzeichneten ehemaligen Naturschutzgebietes „Beruser Kalksteinbruch“ und der Erweiterung zum Naturschutzgebiet „Beruser Kalksteinbruch“ auf Anpflanzungen oder Aufforstungen nicht standortgerechter und nicht einheimischer Baumarten verzichtet wird; von der forstwirtschaftlichen Bodennutzung ausgenommen sind die in den Detailkarten gekennzeichneten Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Beruser Wald“, 6. Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird, 7. Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde bei der Nachsuche oder bei Bewegungsjagden, um Hütehunde im Rahmen der Weidefüh rung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, 8. auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschäden bei dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Gebiet gewonnenen Heus, 9.Nutzung und zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege – einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade –, Straßen, Leitungen und Einrichtungen, 10.Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch; hiervon ausgenommen sind die in den Detailkarten gekennzeichneten Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Beruser Wald“, 11.fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung, unter Beachtung des § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 6, 12.Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht: — bei Gefahr im Verzug, —bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung, — für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können, 13.Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht, 14. Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzgeset zes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde, 15.Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche Dargebot erlaubt, 16. Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen. (2) Darüber hinaus sind zulässig: 1. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 3140 Oligobis mesotrophe kalkhaltige Stillgewässer mit benthischer Armleuchteralgen-Vegetation, die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung, unter der Maß- Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 gabe, dass keine Besatzmaßnahmen durchgeführt werden und keine Fütterung der Fische erfolgt. 2. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane Halb-Trockenrasen) a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wund-Klee vollständig, (Anthyllis vulneraria) Futter-Esparsette zu zwei Dritteln, (Onobrychis viciifolia) Wiesen-Salbei zu zwei Dritteln, (Salvia pratensis) Zittergras zu zwei Dritteln, (Briza media) Zottiger Klappertopf zu zwei Dritteln, (Rhinanthus alectorolophus) Aufrechte Trespe zur Hälfte (Bromus erectus) oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli, b) Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet. 3. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B) a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel zur Hälfte, (Anthriscus sylvestris) Wiesen-Salbei zur Hälfte, (Salvia pratensis) Futter-Esparsette zur Hälfte, (Onobrychis viciifolia) Kleiner Klappertopf zur Hälfte, (Rhinanthus minor) Wiesen-Klee zur Hälfte, (Trifolium pratense) Knaul-Gras zu einem Drittel, (Dactylis glomerata) Margerite zu einem Drittel, (Leucanthemum vulgare) Wiesen-Pippau zu einem Drittel (Crepis biennis) oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni, b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März, c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden, d) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, 323 dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden, e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und ihre Verbuschungsstadien) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen. f) Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der güns tige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Manage mentplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steck briefe der unter den Nummern 2 und 3 genannten Arten mit Bildern und Be schreibungen auf seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt. 4. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und Vorkommen der Art 1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar) Mahd, sofern mindestens 5 % des Schlages jährlich als Altgrasfläche erhalten werden. 5. bei Vorkommen der Arten 1308 Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) 1324 Großes Mausohr (Myotis myotis) in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie der Winterruhe alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Fledermausarten in ihren Wochenstuben und Winterquartieren führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd. 6. bei Vorkommen der Arten 1166 Kammmolch (Triturus cristatus) 1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata) Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 324 a) die Durchführung von Gehölzpflanzungen am Ufer, sofern sie nicht zu einer Beschattung von mehr als 50 % der Uferzone führt, b) die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirken, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung erfolgen und keine Biozide angewandt werden, c) die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweck gebundenen Beschilderung, unter der Maßgabe, dass keine Besatzmaß nahmen durchgeführt werden und keine Fütterung der Fischer erfolgt. (3) Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig: auf Flächen mit den Lebensraumtypen 9110 Hainsimsen-Buchenwald, 9130 Waldmeister-Buchenwald und 9180 Schlucht- und Hangmischwald die Bewirtschaftung unter Beachtung folgender Maßgaben: a) Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungsoder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt, b) es verbleiben mindestens fünf Alt- und/oder Biotopbäume je Hektar für die Alterungs- und Zerfallsphase, c) es verbleiben mindestens ein stark dimensionierter Baum oder eine nicht aufgearbeitete Starkholzkrone je Hektar als liegendes und/ oder stehendes Totholz, d) auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz wird verzichtet, e) es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August, f) Waldwiesen werden nicht aufgeforstet, g) es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten, bei Erhaltungszustand A über 10 % und bei Erhaltungszustand B über 20 %, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird. § 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen (1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig: 1. Flächen trocken zu legen, einschließlich dem Bau von Drainagen, 2. Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen, 3. auf den Flächen des in den Detailkarten dargestellten ehemaligen Naturschutzgebietes „Beruser Kalksteinbruch“ und der Erweiterung zum Naturschutzgebiet „Beruser Kalksteinbruch“ die Anwendung von Dünger und chemischen Mitteln, 4. auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden und Wanderschafherden zu pferchen, 5. pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen, 6. Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken, 7. Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen, 8. zu baden und die Wasseroberfläche mit Booten zu befahren, 9. bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise, 10. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, 11.Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben. (2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig: 1. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Stillgewässer mit benthischer Armleuchteralgen-Vegetation (Characeae), a)Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen, b) das Gewässer und seine Ufer zu kalken. 2. Flächen mit dem Lebensraumtyp 7220 Kalktuffquellen a) zu mähen, b) zu beweiden. 3. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation a) zu klettern, b) zu kalken. 4. bei Vorkommen der Arten 1166 Kammmolch (Triturus cristatus) 1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata) Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 325 Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen. gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. § 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. (1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten. Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz. (2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar. (3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren. (4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarun gen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen. § 6 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis (1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. (2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden. (3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen. § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt. § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Beruser Kalksteinbruch“ vom 14. November 1983 (Amtsbl. S. 7180) und die Verordnung über die Erweiterung des Naturschutzgebietes „Beruser Kalksteinbruch“ vom 7. November 1991 (Amtsbl. S. 1263) in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen tritt gleichzeitig die Verordnung über die Naturschutzgebiete „Naturwaldzellen im Saarland“ (NSG-Nr. 95 „Beruser Wald“) vom 28. Januar 2000 (Amtsblatt des Saarlandes 2000, S. 470) und die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis vom 31. März 1977 (Amtsbl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. Saarbrücken, den 9. Mai 2016 Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Jost Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 326 — Anlage — ± Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet N 6706 - 302 Westlich Berus vom 9. Mai 2016 1:15.000 0 115 230 460 690 920 Meter Hinweis: Topographische Hintergrundkarte Maßstab 1:25000 Erfassungsmaßstab des Gebietes Maßstab 1:1000 (Daher kommt es zu Abweichungen in der Darstellung) Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 129 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Großer Lückner nordöstlich Oppen“ (N 6506-304) Vom 9. Mai 2016 Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, §§ 23 und 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: Präambel Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen. Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme. Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten. Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission. Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe durch eine verantwortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot). Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele – Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes – sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden. Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar. Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt. Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzge rechte Wirtschaftsweise auch in FFHund Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen. 327 Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzie rungsinstrument für die Umwelt (LIFE). Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss. Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien er wachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren. § 1 Schutzgebiet (1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 326 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Großer Lückner nordöstlich Oppen“ (N 6506-304) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundes naturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) in der derzeit geltenden Fassung. Das Schutzgebiet liegt in der Gemeinde Schmelz, Gemarkung Außen, der Gemeinde Beckingen, Gemarkung Oppen, der Gemeinde Losheim am See, Gemarkung Wahlen und der Stadt Wadern, Gemarkung Nunkirchen, nordöstlich des Ortes Oppen. (2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1:2.000 mit Flurstücknummern und Randsignatur, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung sind, wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Oberste Naturschutzbehörde –, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich jeweils bei der Stadt Wadern und den Gemeinden Losheim am See, Schmelz und Beckingen. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden. (3) In den Detailkarten werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhal tungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt. (4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben. 328 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 § 2 Schutzzweck Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, des prioritären Lebensraumtyps: 91E0 Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae), der Lebensraumtypen: 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli) [Stellario-Carpinetum], und der Arten und ihrer Lebensräume: 1096 Bachneunauge (Lampetra planeri) 1163 Groppe (Cottus gobio) 1324 Großes Mausohr (Myotis myotis). Schutzzweck ist zudem die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der naturraumtypischen Waldgesellschaften, insbesondere bodensaurer Standorte, die einer Vielzahl an teils seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, wie z. B. dem Großen Abendsegler (Nyctalus noctula) und der Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), einen geeigneten Lebensraum bieten. § 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen (1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig: 1. forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2; von der forstwirtschaftlichen Bodennutzung ausgenommen sind die in den Detailkarten gekennzeichneten Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Geisweiler Weiher“, 2. Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird, 3. Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde bei der Nachsuche oder bei Bewegungsjagden oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erfor- derlich, handelt; darüber hinaus auf bestehenden Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Halter oder Aufsichtspersonen, 4.Nutzung und zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege – einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade –, Straßen, Leitungen und Einrichtungen, 5. Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch; hiervon ausgenommen sind die in den Detailkarten gekennzeichneten Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Geisweiler Weiher“, 6. fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung, unter Beachtung des § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 3, 7.Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht: — bei Gefahr im Verzug, —bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung, — für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können, 8. Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober unter Beachtung des § 4 Absatz 2 Nr. 2. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht, 9. Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutz gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde, 10.Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche Dargebot erlaubt, 11. Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen. (2) Darüber hinaus sind zulässig: 1. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung, unter der Maßgabe, dass keine Besatzmaßnahmen durchgeführt werden und keine Fütterung der Fische erfolgt. 2. bei Vorkommen der Art 1324 Großes Mausohr (Myotis myotis) in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie der Winterruhe alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Fledermausarten in ihren Wochenstuben und Winterquartieren führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd. 3. bei Vorkommen der Arten 1096 Bachneunauge (Lampetra planeri) 1163 Groppe (Cottus gobio) a) die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Arten auswirken, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung erfolgen und keine Biozide angewandt werden, b) die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweck gebundenen Beschilderung, unter der Maßgabe, dass keine Besatzmaß nahmen durchgeführt werden und keine Fütterung der Fische erfolgt. (3) Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig: auf Flächen mit den Lebensraumtypen 9110 Hainsimsen-Buchenwald, 9130 Waldmeister-Buchenwald, 9160 Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald und 91E0 Erlen-, Eschen und Weichholzauenwald die Bewirtschaftung unter Beachtung folgender Maßgaben: a) Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt, b) es verbleiben mindestens fünf Alt- und/oder Biotopbäume je Hektar für die Alterungs- und Zerfallsphase, c) es verbleiben mindestens ein stark dimensionierter Baum oder eine nicht aufgearbeitete Starkholzkrone je Hektar als liegendes und/oder stehendes Totholz, 329 g) es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten, bei Erhaltungszustand A über 10 %, bei Erhaltungszustand B über 20 % und bei Erhaltungszustand C über 50 %, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird. § 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen (1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig: 1. Flächen trocken zu legen, einschließlich dem Bau von Drainagen, 2. Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen, 3. auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden, 4. pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen, 5. Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken, 6. Motorsportveranstaltungen außerhalb klassifizierter Straßen sowie sonstige Veranstaltungen durchzuführen, 7. bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise, 8. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, 9. Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben. (2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig: 1. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation a) Bereiche von Röhricht- und Schwimmblatt gesellschaften mit Booten zu befahren, d) auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz wird verzichtet, b)Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen, e) es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August, 2. bei Vorkommen der Arten f) Waldwiesen werden nicht aufgeforstet, c) das Gewässer und seine Ufer zu kalken. 1096 Bachneunauge (Lampetra planeri) 330 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 1163 Groppe (Cottus gobio) a) Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen, und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. b)wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. § 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. (1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten. Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz. (2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar. (3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren. (4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarun gen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen. § 6 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis (1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen (2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden. (3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen. § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt. § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen tritt gleichzeitig die Verordnung über die Naturschutzgebiete „Naturwaldzellen im Saarland“ (NSG-Nr. 15 „Geisweiler Weiher“) vom 28. Januar 2000 (Amtsbl. S. 470) sowie die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis vom 31. März 1977 (Amtsbl. S. 405) und die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen im Kreise Merzig-Wadern vom 4. Juli 1952 (Amtsbl. S. 603) in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. Saarbrücken, den 9. Mai 2016 Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Jost Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 331 — Anlage — Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet N 6506 - 304 Großer Lückner nordöstlich Oppen vom 9. Mai 2016 1:15.000 0 155 310 620 930 1.240 Meter Hinweis: Topographische Hintergrundkarte Maßstab 1:25000 Erfassungsmaßstab des Gebietes Maßstab 1:1000 (Daher kommt es zu Abweichungen in der Darstellung) 332 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 130 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hammelsberg und Atzbüsch bei Perl“ (N 6504-301) Vom 9. Mai 2016 Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, §§ 23 und 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: Präambel Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen. Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme. Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten. Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission. Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe durch eine verantwortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot). Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungs ziele – Wie derherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes – sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden. Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar. Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt. Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzge rechte Wirtschaftsweise auch in FFHund Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen. Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzie rungsinstrument für die Umwelt (LIFE). Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss. Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien er wachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren. § 1 Schutzgebiet (1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 224 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Hammelsberg und Atzbüsch bei Perl“ (N 6504-301) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemein schaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) und als Europäisches Vogelschutzgebiet gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Schutzgebiet liegt in der Gemeinde Perl, Gemarkungen Perl, Oberperl, Sehndorf und Borg, zwischen der BAB 8 im Norden und der Grenze zu Frankreich im Süden. (2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1:2.000 mit Flurstücknummern und Randsignatur, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung sind, wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Oberste Naturschutzbehörde –, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Gemeinde Perl. Verordnungstext und Karten können bei den ge nannten Stellen eingesehen werden. (3) In den Detailkarten werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhal tungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt. (4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben. § 2 Schutzzweck Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, des prioritären Lebensraumtyps: 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen (Mesobromion) (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), der Lebensraumtypen: 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (GalioCarpinetum), der prioritären Art und ihres Lebensraumes: 1078 Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria), der Arten und ihrer Lebensräume: 1065 Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia) 1083 Hirschkäfer (Lucanus cervus) 1321 Wimperfledermaus (Myotis emarginatus) 1324 Großes Mausohr (Myotis myotis), und der Brut-, Rast- oder Zugvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume: A072 Wespenbussard (Pernis apivorus) A074 Rotmilan (Milvus milvus) A234 Grauspecht (Picus canus) A236 Schwarzspecht (Dryocopus martius) A246 Heidelerche (Lullula arborea) A338 Neuntöter (Lanius collurio). Schutzzweck ist zudem die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines strukturreichen Biotopkomplexes aus Wiesen, naturnahen und für den Naturraum repräsentativen Waldökosystemen und Gebüschstrukturen, welcher zur Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes beiträgt und einer Vielzahl von teils seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten einen geeigneten Lebensraum bietet. § 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen (1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet andereitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig: 1. landwirtschaftliche Bodennutzung und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen und Tieren, unter den Maßgaben, dass Mähwiesen maximal zweischürig gemäht werden, die Düngung maximal am Entzug durch Ernte und auf Grünland unter Verzicht auf Gülle und Klärschlamm erfolgt 333 sowie unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2, 2. Beweidung bisher beweideter Flächen oder nach den flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2, 3. Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume, 4. Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen) und 6510 Magere FlachlandMähwiesen (Erhaltungszustand A); auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere FlachlandMähwiesen (Erhaltungszustand B und C) ist bei Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzuhalten, 5. forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2 und unter den Maßgaben, dass ein Anteil in Höhe von mindestens 10 % des Durchschnittsvorrats je Hektar Holzbodenfläche an stehendem und liegendem Biotopholz (Bruch- und Totholz) gewährleistet wird, dass der Anteil nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten nicht künstlich erhöht wird und die Nutzung einzelstammweise erfolgt, 6. Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird; § 3 Absatz 2 Nr. 5 bleibt unberührt, 7. Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde bei der Nachsuche oder bei Bewegungsjagden, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, 8. auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschäden bei dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Gebiet gewonnenen Heus, 9.Nutzung und zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege – einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade –, Straßen, Leitungen und Einrichtungen, 10. Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch, 11.fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung, Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 334 12.Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht: — bei Gefahr im Verzug, 2. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A) — für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können, 13.Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht, 14. Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzgeset zes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde, b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März, c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden, d) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden. 15.Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche Dargebot erlaubt, 16. Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen. (2) Darüber hinaus sind zulässig: 1. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen) a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wund-Klee vollständig, (Anthyllis vulneraria) Futter-Esparsette zu zwei Dritteln, (Onobrychis viciifolia) Wiesen-Salbei zu zwei Dritteln, (Salvia pratensis) Zittergras zu zwei Dritteln, (Briza media) Zottiger Klappertopf zu zwei Dritteln, (Rhinanthus alectorolophus) Aufrechte Trespe zur Hälfte (Bromus erectus) oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli, a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesen-Salbei zur Hälfte, (Salvia pratensis) Futter-Esparsette zur Hälfte, (Onobrychis viciifolia) Kleiner Klappertopf zur Hälfte, (Rhinanthus minor) Schwarze Teufelskralle zur Hälfte, (Phyteuma nigrum) Knaul-Gras zu einem Drittel, (Dactylis glomerata) Wiesen-Pippau zu einem Drittel (Crepis biennis) oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni, —bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung, b) Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet. e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. 3. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B) a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte, zur Hälfte, zur Hälfte, zur Hälfte, Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 Wiesen-Klee zur Hälfte, (Trifolium pratense) Knaul-Gras zu einem Drittel, (Dactylis glomerata) Margerite zu einem Drittel, (Leucanthemum vulgare) Wiesen-Pippau zu einem Drittel (Crepis biennis) oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni, b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März, c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden, d) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden, e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen – Erhaltungszustand A –, 6210 Kalk- (Halb) Trockenrasen und ihre Verbuschungsstadien) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen. f) Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der güns tige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Manage mentplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. 4. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand C) a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) Wiesen-Klee (Trifolium pratense) Knaul-Gras (Dactylis glomerata) Margerite (Leucanthemum vulgare) Wiesen-Pippau (Crepis biennis) oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni, 335 zur Hälfte, zur Hälfte, zur Hälfte, zur Hälfte, zur Hälfte, zu einem Drittel, zu einem Drittel, zu einem Drittel b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März, c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden, d) Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet, e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen – Erhaltungszustand A –, 6210 Kalk- (Halb) Trockenrasen und ihre Verbuschungsstadien) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen. f) Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der güns tige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Manage mentplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steckbriefe der unter den Nummern 1 – 4 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen auf seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt. Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 336 5. in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutz zweck genannten Brutvogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd. 6. bei Vorkommen der Arten 1321 Wimperfledermaus (Myotis emarginatus) 1324 Großes Mausohr (Myotis myotis) in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie der Winterruhe alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Fledermausarten in ihren Wochenstuben und Winterquartieren führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd. (3) Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig: auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 9130 Waldmeister-Buchenwald die Bewirtschaftung unter Beachtung der Vorgaben des Absatzes 2 Nr. 5; sowie unter Beachtung folgender Maßgaben: a) Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt, b) auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz wird verzichtet, c) es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August, d) Waldwiesen werden nicht aufgeforstet. § 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen (1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig: 1. Flächen trocken zu legen, einschließlich dem Bau von Drainagen, 2. Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen, 3. Pestizide, außer auf Ackerflächen, anzu wenden und auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Wanderschafherden zu pferchen, 4. pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen, 5. Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken, 6. Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen, 7. bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise, 8. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, 9. Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben. (2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig: 1. Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen) zu düngen. 2. Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A) zu düngen oder zu kalken. § 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen (1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten. Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz. (2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar. (3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren. (4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 337 SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durch geführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Ent wicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Ge meinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen. (3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen. § 6 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet Hammelsberg/Atzbüsch vom 10. Mai 2004 (Amtsblatt S. 1246) in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft. Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen tritt gleichzeitig die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen im Kreise Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. (2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden. § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt. Merzig-Wadern vom 4. Juli 1952 (Amtsblatt S. 603) in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft. Saarbrücken, den 9. Mai 2016 Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Jost 338 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 — Anlage — Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet N 6504 - 301 Hammelsberg u. Atzbüsch bei Perl vom 9. Mai 2016 1:17.000 0 175 350 700 1.050 1.400 Meter Hinweis: Topographische Hintergrundkarte Maßstab 1:25000 Erfassungsmaßstab des Gebietes Maßstab 1:1000 (Daher kommt es zu Abweichungen in der Darstellung) Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 131Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nördlich Rilchingen-Hanweiler“ (L 6808-305) Vom 9. Mai 2016 Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, §§ 26 und 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: Präambel Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen. Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme. Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten. Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission. Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe durch eine verantwortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot). Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele – Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes – sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden. Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar. Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt. Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzge rechte Wirtschaftsweise auch in FFHund Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen. 339 Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzie rungsinstrument für die Umwelt (LIFE). Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss. Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien erwachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktions instrumentarium in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren. § 1 Schutzgebiet (1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 13 ha wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet „Nördlich Rilchingen-Hanweiler“ (L 6808-305) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemein schaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) in der derzeit geltenden Fassung. Das Schutzgebiet liegt in der Gemeinde Kleinblittersdorf, Gemarkungen Rilchingen-Hanweiler und Auersmacher, und umfasst Abschnitte eines westexponierten Hanges an der Ostseite der Saar. (2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in einer Detailkarte 1:2.000 mit Flurstücknummern und Randsignatur, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung ist, wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Oberste Naturschutzbehörde –, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Gemeinde Kleinblittersdorf. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden. (3) In der Detailkarte werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhal tungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt. (4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Landschaftsschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben. 340 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 § 2 Schutzzweck Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, des prioritären Lebensraumtyps: 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen (Mesobromion) (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), der Lebensraumtypen: 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli) [Stellario-Carpinetum], und der Arten und ihrer Lebensräume: Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia) Großer Feuerfalter (Lycaena dispar). Schutzzweck ist zudem die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Biotopkomplexes aus Halbtrockenrasen, mageren Wiesen und wärmeliebenden Gebüschen, das einer Vielzahl an teils seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten einen geeigneten Lebensraum bietet. § 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen (1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig: 1. landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren, 2. Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2, 3. Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume, 4. Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen mit den Lebensraumtypen 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen) und 6510 Magere FlachlandMähwiesen (Erhaltungszustand A); auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere FlachlandMähwiesen (Erhaltungszustand B und C) ist bei Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzuhalten, 5. forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2, 6. Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird, 7. Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde bei der Nachsuche oder bei Bewegungsjagden, um Hütehunde im Rahmen der Weidefüh rung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, 8. auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschäden bei dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Gebiet gewonnenen Heus, 9. Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege – einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade –, Straßen, Leitungen und Einrichtungen, 10. Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch, 11.Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht: — bei Gefahr im Verzug, —bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung, — für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können. 12. Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzgeset zes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde, 13.Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche Dargebot erlaubt, 14. Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen. (2) Darüber hinaus sind zulässig: Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 1. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen) a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wund-Klee vollständig, (Anthyllis vulneraria) Futter-Esparsette zu zwei Dritteln, (Onobrychis viciifolia) Wiesen-Salbei zu zwei Dritteln, (Salvia pratensis) Zittergras zu zwei Dritteln, (Briza media) Zottiger Klappertopf zu zwei Dritteln, (Rhinanthus alectorolophus) Aufrechte Trespe zur Hälfte (Bromus erectus) oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli, e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. 3. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B) b) Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet. a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesen-Salbei zur Hälfte, (Salvia pratensis) Futter-Esparsette zur Hälfte, (Onobrychis viciifolia) Kleiner Klappertopf zur Hälfte, (Rhinanthus minor) Schwarze Teufelskralle zur Hälfte, (Phyteuma nigrum) Knaul-Gras zu einem Drittel, (Dactylis glomerata) Wiesen-Pippau zu einem Drittel (Crepis biennis) oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni, b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März, c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden, d) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden. a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) Wiesen-Klee (Trifolium pratense) Knaul-Gras (Dactylis glomerata) Margerite (Leucanthemum vulgare) Wiesen-Pippau (Crepis biennis) oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni, 2. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A) 341 zur Hälfte, zur Hälfte, zur Hälfte, zur Hälfte, zur Hälfte, zu einem Drittel, zu einem Drittel, zu einem Drittel b) am Entzug durch Ernte bemessene Düngung unter Verzicht auf das Auf bringen organischen Flüssigdüngers, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird, c) Walzen oder Eggen bis zum 1. März, d) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden, e) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden, f) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von 342 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen – Erhaltungszustand A –, 6210 Kalk- (Halb) Trockenrasen und ihre Verbuschungsstadien) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen. g)Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der güns tige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Manage mentplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. 4. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand C) a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel zur Hälfte, (Anthriscus sylvestris) Wiesen-Salbei zur Hälfte, (Salvia pratensis) Futter-Esparsette zur Hälfte, (Onobrychis viciifolia) Kleiner Klappertopf zur Hälfte, (Rhinanthus minor) Wiesen-Klee zur Hälfte, (Trifolium pratense) Knaul-Gras zu einem Drittel, (Dactylis glomerata) Margerite zu einem Drittel, (Leucanthemum vulgare) Wiesen-Pippau zu einem Drittel (Crepis biennis) oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni, b) am Entzug durch Ernte bemessene Düngung, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird, c) Walzen oder Eggen bis zum 1. März, d) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden, e) Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet, f) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen – Erhaltungszustand A –, 6210 Kalk- (Halb) Trockenrasen und ihre Verbuschungsstadien) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen. g)Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der güns tige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Manage mentplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steckbriefe der unter den Nummern 1– 4 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen auf seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt. 5. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und Vorkommen der Art 1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar) Mahd, sofern mindestens 5 % des Schlages jährlich als Altgrasfläche erhalten werden. § 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen (1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Landschaftsschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Be standteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig: 1. Flächen trocken zu legen, einschließlich dem Bau von Drainagen, 2. Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen, 3. auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden und Wanderschafherden zu pferchen, 4. pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen, 5. Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken, Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 6. Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen, 7. bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise, 8. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, 9. Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben. (2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig: 1. Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen) zu düngen. 2. Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A) zu düngen oder zu kalken. § 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen (1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten. Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz. (2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar. 343 projekten auch durch die Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarun gen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen. § 6 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis (1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. (2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden. (3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen. § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt. § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. (4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroß- Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Jost Saarbrücken, den 9. Mai 2016 344 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 — Anlage — ± RilchingenHanweiler Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet L 6808-305 Nördlich Rilchingen-Hanweiler vom 9. Mai 2016 0 65 130 260 390 520 Meter Hinweis: Topographische Hintergrundkarte Maßstab 1:25000 Erfassungsmaßstab des Gebietes Maßstab 1:1000 (Daher kommt es zu Abweichungen in der Darstellung) Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 132 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Umgebung Gräfinthal“ (N 6808-304) Vom 4. Mai 2016 Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, §§ 23 und 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: Präambel Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen. Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme. Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten. Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission. Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe durch eine verantwortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot). Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele – Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes – sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden. Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar. Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt. Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzge rechte Wirtschaftsweise auch in FFHund Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen. 345 Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzie rungsinstrument für die Umwelt (LIFE). Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss. Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien er wachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren. § 1 Schutzgebiet (1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 54 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Umgebung Gräfinthal“ (N 6808-304) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) in der derzeit geltenden Fassung. Das Schutzgebiet liegt in der Gemeinde Mandelbachtal, Gemarkung Bliesmengen-Bolchen, und gliedert sich in zwei Teilflächen, westlich und südöstlich des Klosters Gräfinthal. (2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in einer Detailkarte 1:2.000 mit Flurstücknummern und Randsignatur, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung ist, wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Oberste Naturschutzbehörde –, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Gemeinde Mandelbachtal. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden. (3) In der Detailkarte werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhal tungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt. (4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben. 346 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 § 2 Schutzzweck Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, der prioritären Lebensraumtypen: 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen (Mesobromion) (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) 8160 Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas 9180 Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion, der Lebensraumtypen: 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation, und der Arten und ihrer Lebensräume: 1323 Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) 1324 Großes Mausohr (Myotis myotis) 1065 Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia). Schutzzweck ist zudem die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines struktur- und artenreichen Biotopkomplexes aus überwiegend trockenem Grünland sowie Hecken- und Gebüschstrukturen, welcher zur Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes beiträgt und einer Vielzahl von teils seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, wie z. B. Behaarte Platterbse (Lathyrus hirsutus), Trauben-Gamander (Teucrium botrys), Schlingnatter (Coronella austriaca) und Haselmaus (Muscardinus avellanarius), einen geeigneten Lebensraum bietet. 4. Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen mit den Lebensraumtypen 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen) und 6510 Magere FlachlandMähwiesen (Erhaltungszustand A); auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere FlachlandMähwiesen (Erhaltungszustand B und C) ist bei Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzuhalten, 5. forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2 sowie unter den Maßgaben, dass Nadelholzbestände bei Bewirtschaftung in naturnahe Bestände umgewandelt werden, ein Tot- bzw. Biotop holzanteil von mindestens 10 % des Holzvorrats der Waldbestände auf der Fläche verbleibt und die Nutzung einzelstammweise erfolgt, 6. Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird, 7. Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde bei der Nachsuche oder bei Bewegungsjagden, um Hütehunde im Rahmen der Weidefüh rung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, 8. auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschäden bei dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Gebiet gewonnenen Heus, § 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen 9.Nutzung und zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege – einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade –, Straßen, Leitungen und Einrichtungen, (1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig: 10. Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch, 1. landwirtschaftliche Bodennutzung, und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren, unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 sowie unter den Maßgaben, dass eine Düngung höchstens nach dem Entzug durch Ernte, unter Verzicht auf organischen Flüssigdünger und Klärschlamm, erfolgt und Mähwiesen maximal zweischürig gemäht werden, 11.fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung, 2. Beweidung bisher beweideter Flächen unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2, 12.Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. 3. Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume, Die Befristung gilt nicht: Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 — bei Gefahr im Verzug, Kleiner Klappertopf zur Hälfte, (Rhinanthus minor) Schwarze Teufelskralle zur Hälfte, (Phyteuma nigrum) Knaul-Gras zu einem Drittel, (Dactylis glomerata) Wiesen-Pippau zu einem Drittel (Crepis biennis) oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni, —bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung, — für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können. 13.Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht, 14. Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzgeset zes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde, b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März, c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden, d) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden, 15. Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen. (2) Darüber hinaus sind zulässig: 1. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen) a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wund-Klee vollständig, (Anthyllis vulneraria) Futter-Esparsette zu zwei Dritteln, (Onobrychis viciifolia) Wiesen-Salbei zu zwei Dritteln, (Salvia pratensis) Zittergras zu zwei Dritteln, (Briza media) Zottiger Klappertopf zu zwei Dritteln, (Rhinanthus alectorolophus) Aufrechte Trespe zur Hälfte (Bromus erectus) oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli, e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. 3. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B) b) Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet. a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel zur Hälfte, (Anthriscus sylvestris) Wiesen-Salbei zur Hälfte, (Salvia pratensis) Futter-Esparsette zur Hälfte, (Onobrychis viciifolia) Kleiner Klappertopf zur Hälfte, (Rhinanthus minor) Wiesen-Klee zur Hälfte, (Trifolium pratense) Knaul-Gras zu einem Drittel, (Dactylis glomerata) Margerite zu einem Drittel, (Leucanthemum vulgare) Wiesen-Pippau zu einem Drittel (Crepis biennis) oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni, 2. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A) 347 zur Hälfte, zur Hälfte, b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März, Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 348 c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden, d) Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden, e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen – Erhaltungszustand A – und 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und ihre Verbuschungsstadien) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen. f) Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der güns tige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Manage mentplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. 4. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand C) a) Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) Wiesen-Klee (Trifolium pratense) Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zur Hälfte, zur Hälfte, zur Hälfte, zur Hälfte, zur Hälfte, zu einem Drittel, Margerite (Leucanthemum vulgare) Wiesen-Pippau (Crepis biennis) oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni, zu einem Drittel, zu einem Drittel b) Walzen oder Eggen bis zum 1. März, c) Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden, d) Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet, e) Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen – Erhaltungszustand A – und 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und ihre Verbuschungsstadien) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen. f) Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der güns tige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Manage mentplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steckbriefe der unter den Nummern 1– 4 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen auf seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt. 5. bei Vorkommen der Arten 1323 Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) 1324 Großes Mausohr (Myotis myotis) in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie der Winterruhe alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Fledermausarten in ihren Wochenstuben und Winterquartieren führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd. Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 349 (3) Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig: 9. Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben. auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 9180 Schlucht und Hangmischwälder die Bewirtschaftung unter Beachtung folgender Maßgaben: (2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig: a) Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt, b) auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz wird verzichtet, c) es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August, d) Waldwiesen werden nicht aufgeforstet, e) es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten, bei Erhaltungszustand B über 20 % und bei Erhaltungszustand C über 50 %, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird. 1. Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen) zu düngen. 2. Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A) zu düngen oder zu kalken. 3. auf Flächen mit den Lebensraumtypen 8160 Kalkschutthalden der kollinen bis montanen Stufe 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation a) zu klettern, b) zu kalken. § 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen § 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen (1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. (1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten. Insbesondere ist es unzulässig: 1. Flächen trocken zu legen, einschließlich dem Bau von Drainagen, 2. Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen, 3. Pestizide, außer auf Ackerflächen, anzu wenden und auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Wanderschafherden zu pferchen, 4. pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen, 5. Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken, 6. Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen, 7. bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise, 8. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz. (2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar. (3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren. (4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, 350 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarun gen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen. § 6 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis (1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. (2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden. (3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen. § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt. § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hangflächen bei Gräfinthal“ vom 1. Oktober 2004 (Amtsbl. S. 2178) in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft. Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen tritt gleichzeitig die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis St. Ingbert vom 2. Juni 1970 (Amtsbl. S. 631) in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft. Saarbrücken, den 4. Mai 2016 Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Jost Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 351 — Anlage — ± Anlage zur Verordnung über das Narturschutzgebiet N 6808 - 304 Umgebung Gräfinthal vom 4. Mai 2016 0 90 180 360 540 720 Meter Hinweis: Topographische Hintergrundkarte Maßstab 1:25000 Erfassungsmaßstab des Gebietes Maßstab 1:1000 (Daher kommt es zu Abweichungen in der Darstellung) Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 352 133 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz und Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile auf das Landesamt für Umwelt-und Arbeitsschutz Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 44 BNatSchG. Vom 12. Mai 2016 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz und Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 3. Juni 2008 (Amtsbl. 2008, S. 1002) außer Kraft. Aufgrund des § 47 Absatz 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. 2006, S. 726), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009, S. 3) verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde: §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Saarbrücken, den 12. Mai 2016 §1 Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Jost In Zulassungsverfahren, in denen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständige Naturschutzbehörde im Sinne des § 47 Absatz 2 Saarländisches Naturschutzgesetz ist, werden folgende Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen: 1. Erteilung von Ausnahmen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 22 Abs. 3 Saarländisches Naturschutzgesetz; 2. Erteilung von Erlaubnissen, Ausnahmebewilligungen, landschaftsschutzrechtlichen Zulassungen und des landschaftsschutzrechtlichen Einvernehmens im Rahmen anderer Zulassungsverfahren auf der Grundlage von naturschutzrechtlichen Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile im Saarland in der jeweils gültigen Fassung, die bis zum 31. Dezember 2014 in Kraft getreten sind; 3. Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmen für Handlungen, die keine Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen, aber einer solchen Zulassung nach der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung bedürfen; in allen übrigen Fällen verbleibt die oberste Naturschutzbehörde zuständige Naturschutzbehörde. §2 Bei der Inanspruchnahme von gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 BNatSchG bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen wird folgende Zuständigkeit auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen: Erteilung von Ausnahmen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 22 Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz. §3 Bei der Umsiedlung oder Abtötung von besonders geschützten und bestimmten anderen Tierarten sowie der Beseitigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten solcher Arten, wenn diese eine unzumutbare Belastung für private Dritte darstellen, ausgenommen alle Fälle, in denen ein sonstiges Zulassungsverfahren für das Vorhaben erforderlich ist. Erlasse 124Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs zur Erprobung einer abweichenden Gestaltung des Unterrichtsangebotes in den Fremdsprachen in den Klassenstufen 5 und 6 an Gemeinschaftsschulen im Saarland Vom 10. Mai 2016 Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 120), wird im Bereich der Gemeinschaftsschulen ab dem Schuljahr 2016/2017 ein Schulversuch zur Erprobung einer abweichenden Gestaltung des Unterrichtsangebotes in den Fremdsprachen in den Klassenstufen 5 und 6 eingerichtet. 1. Ziel des Schulversuchs Im Rahmen des Schulversuchs soll die Möglichkeit erprobt werden, an Gemeinschaftsschulen in den Klassenstufen 5 und 6 die Fremdsprachen Französisch und Englisch als gleichwertige Fächer je dreistündig zu unterrichten (in Abweichung von § 4 Absatz 2 der Verordnung – Schulordnung – über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule (Gemeinschaftsschulverordnung – GemSVO) vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 506) und damit für die betroffenen Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage einer erweiterten Wahlfreiheit neue Möglichkeiten des Aufbaus einer individualisierten Mehrsprachigkeit zu schaffen. Damit soll auch erprobt werden, wie dem Wunsch eines Großteils der Erziehungsberechtigten Rechnung getragen werden kann, in den Eingangsklassen der Gemeinschaftsschulen die Wahl zwischen Französisch oder Englisch als erster Fremdsprache zu Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 haben. Der Unterricht in beiden Fremdsprachen ermöglicht nach Klassenstufe 6 das Erreichen des Kompetenzniveaus A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in den Bereichen Hörverstehen und Sprechen. Auf der Grundlage der Sprachkurse ist das Erreichen des Kompetenzniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens am Ende von Klassenstufe 10 möglich. Sprechen, Leseverstehen, Schreiben) in geeigneter Form. Mit dem Ziel der Motivationsförderung ermöglichen die Leistungserhebungen den Schülerinnen und Schülern kommunikative Erfolgserlebnisse. Die Rückmeldungen zu den Leistungen durch die Lehrkraft erfolgen deshalb anhand von Bewertungsrastern, welche die individuellen Schülerleistungen nach Kriterien kommunikativer Handlungsfähigkeit beschreiben statt sich defizit- und fehlerorientiert an normsprachlicher Korrektheit zu orientieren. Mindestens dreimal im Jahr erfolgt eine entsprechende Verbalbeurteilung; eine Ausweisung von Noten erfolgt nicht. Die derzeit geltenden schulaufsichtlichen Regelungen zur Anzahl und Form der Leistungserhebungen für die 1. Fremdsprache gelten im Rahmen des Schulversuchs nicht. Ziel des Schulversuchs ist es auch, durch eine veränderte Fremdsprachendidaktik besser auf Möglichkeiten und Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen eingehen zu können und dadurch eine Steigerung der Motivation der Schülerinnen und Schüler sowie der Unterrichtsqualität zu erreichen. 2. Inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung des Schulversuchs 2.1Stundentafel 2.2. Schwerpunkte des Unterrichts Zentrales Ziel ist die Handlungsfähigkeit in elementaren Situationen, die sich im französischsprachigen beziehungsweise anglophonen Sprachraum und in lingua-franca-Situationen ergeben können. Dabei orientiert sich die Unterrichtskonzeption stark an der Didaktik und Methodik des Sprachkurses mit dem Schwerpunkt auf der Mündlichkeit (siehe § 34 Absatz 2 GemsVO). Dies bedeutet, dass der Unterricht im Schulversuch den Schülerinnen und Schülern umfangreiche Sprechanlässe und Möglichkeiten der Schüler-Schüler-Interaktionen bietet. Ergänzend dazu werden in Ansätzen schriftsprachliche Fertigkeiten in den Bereichen „Lesen“ und „Schreiben“ entwickelt, die sich aus den im Lehrplan beschriebenen Situationen und thematischen Einheiten ergeben (siehe 2.3). Diese Ergänzung zum Sprachkurs 5/6 dient als Grundlage für die moderate Bewusstmachung frequenter grammatischer Strukturen, wobei der Fokus auf der Kommuniskationsfähigkeit gewahrt werden muss. 2.3 Lehrpläne und Materialien In den Klassenstufen 5 und 6 werden Französisch und Englisch als gleichwertige Fächer je dreistündig unterrichtet. Für den Schulversuch stehen angepasste Lehrpläne zur Verfügung. Zusätzlich werden Materialien unter Berücksichtigung der im Schulversuch gewonnenen Erkenntnisse entwickelt. 2.4 Leistungserhebung und -bewertung, Kompetenztests, Zeugnisse 2.4.2Kompetenztests Die Schülerinnen und Schüler erhalten in regelmäßig stattfindenden kompetenzbasierten Leistungserhebungen Rückmeldungen zu den verschiedenen Kompetenzbereichen (Hörverstehen, Am Ende von Klassenstufe 6 nehmen alle Schülerinnen und Schüler in Französisch und Englisch verpflichtend an den Kompetenztests der an der Gemeinschaftsschule durchgeführten Sprachkurse teil. Bei erfolgreicher Teilnahme an den Kompetenztests erhalten die Schülerinnen und Schüler in jeder Sprache eine Kompetenzbescheinigung, die ihre sprachlichen Fertigkeiten in den Bereichen Hörverstehen und Sprechen gemäß der Niveaubeschreibung A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ausweist. 2.4.3Zeugnisse Auf der Grundlage der unter 2.4.1 genannten Leistungserhebungen wird eine differenzierte Rückmeldung in Form einer Verbalbeurteilung als Beiblatt zu den jeweiligen Halbjahresund Jahreszeugnissen ausgehändigt (in Abweichung von § 13 und § 29 Absatz 3 GemsVO). Die Teilnahme am Sprachunterricht wird auf den Halbjahres- und Jahreszeugnissen im Bereich der Pflicht fächer wie folgt ausgewiesen: „Die Schülerin oder der Schüler hat am dreistündigen Sprachunterricht in den Fächern Französisch und Englisch teilgenommen. Ergänzende Erläuterungen hierzu können der beigefügten Verbalbeurteilung entnommen werden.“ Auf dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 6 ist das Zeugnis gegebenenfalls um eine Bemerkung zu ergänzen, die auf der Grundlage der im jeweiligen 2.4.1 Leistungserhebung und -bewertung 353 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 354 Sprachunterricht gezeigten Motivation und Leistung eine Empfehlung für das Weiterlernen beider Sprachen gibt. Das Jahreszeugnis ist zudem gegebenenfalls um einen Hinweis über die erfolgreiche Teilnahme am Kompetenztest im Sinne von Nummer 2.4.2 zu ergänzen. 2.5 Verfahren am Ende von Klassenstufe 6 Am Ende von Klassenstufe 6 erfolgt die Entscheidung in der weiterführenden Fremdsprachenwahl auf der Grundlage der Erfahrung mit beiden Sprachen in den Klassenstufen 5 und 6. Die Erziehungsberechtigten entscheiden sich gemeinsam mit der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler – unter Berücksichtigung einer etwaigen Bemerkung auf dem Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 6 (siehe zuvor unter Nummer 2.4.3) – für eine der nachfolgend unter a) bis c) dargestellten Optionen. Die Schülerinnen und Schüler führen in Klassenstufe 7 die beiden Fremdsprachen Französisch und Englisch im vierstündigen Unterricht weiter, wobei eine der Fremdsprachen als 1. Fremdsprache festgelegt wird. Die Einstufung gemäß der in Klassenstufe 7 einsetzenden äußeren Fachleistungsdifferenzierung in Grundkurs bzw. Erweiterungskurs nimmt die Zeugniskonferenz am Ende der Klassenstufe 6 vor. b) Wahl einer 1. Fremdsprache und Weiterführung der anderen Fremdsprache als Sprachkurs in Kombination mit dem Fach „Beruf und Wirtschaft“ Die Schülerinnen und Schüler führen in Klassenstufe 7 eine Fremdsprache als 1. Fremdsprache im vierstündigen Unterricht weiter. Die jeweils andere Fremdsprache wird im Wahlpflichtbereich als zweistündiger Sprachkurs in Kombination mit dem Fach „Beruf und Wirtschaft“ weitergeführt. c) Wahl einer 1. Fremdsprache und Abwahl der anderen Fremdsprache Die Schülerinnen und Schüler führen eine der beiden Fremdsprachen als 1. Fremdsprache weiter. Die jeweils andere Fremdsprache wird ab Klassenstufe 7 nicht weitergeführt. 3. Teilnehmende Schulen Voraussetzung für die Teilnahme am Schulversuch sind entsprechende Beschlüsse der Gesamtkonferenz und der Schulkonferenz sowie eine positive Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Antrag. Die bereits ab dem Schuljahr 2016/2017 teilnehmenden Schulen ergeben sich aus der Anlage. 4. Laufzeit des Schulversuchs, Evaluation a) Wahl einer 1. Fremdsprache und Weiterführung beider Fremdsprachen im vierstündigen Unterricht Der ab dem Schuljahr 2016/2017 für alle teilnehmenden Schulen beginnende Schulversuch wird zunächst bis einschließlich Schuljahr 2019/2020 eingerichtet. Die Aufnahme weiterer Schulen während der Laufzeit des Schulversuchs ist unter den in Nummer 3 genannten Voraussetzungen möglich. 5.Inkrafttreten Dieser Erlass tritt zum 1. August 2016 in Kraft. Saarbrücken, den 10. Mai 2016 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Forster — Anlage — Am Schulversuch zur Erprobung einer abweichenden Gestaltung des Unterrichtsangebotes in den Fremdsprachen in den Klassenstufen 5 und 6 an Gemeinschaftsschulen im Saarland ab dem Schuljahr 2016/2017 teilnehmende Schulen: — Gemeinschaftsschule Merchweiler — Gemeinschaftsschule Wellesweiler — Gemeinschaftsschule Kleinblittersdorf — Gemeinschaftsschule Saarlouis I, „In den Fliesen“ Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 355 B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes Stellenausschreibungen 125 Stellenausschreibung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz Vom 10. Mai 2016 Beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zu besetzen. Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung ist die im Saarland zuständige Behörde für die Landesvermessung, die Führung des Liegenschaftskatasters und die Landentwicklung mit einer Zentrale in Saarbrücken und einer Außenstelle in Saarlouis. Die Abteilung 5 „Landentwicklung“ der Zentrale befindet sich in Lebach. Bewerberinnen/Bewerber müssen ein Studium der Geodäsie oder des Vermessungswesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Universität mit einer Diplomprüfung oder Master abgeschlossen haben. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen (Befähigung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Dienstes, Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen) erfolgt die Einstellung im Beamtenverhältnis. Ansonsten ist eine Beschäftigung nach den einschlägigen Tarifvorschriften des TV-L möglich. Im Rahmen der tariflichen Beschäftigung besteht die Möglichkeit in einer zweijährigen berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu erlangen. Es werden berufliche Flexibilität, Engagement, Verantwortungsbewusstsein, Kooperationsbereitschaft, Team- und Moderationsfähigkeit erwartet. Aufgeschlossenheit gegenüber unseren Kunden und Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten ebenso zu Ihren Stärken gehören wie Verhandlungsgeschick z. B.: im Umgang mit Kommunen, Behörden und privaten Grundstückseignern. Weiter sind Kenntnisse in den Bereichen Geoinformatik (Datenbanken und Geodatenerfassung), Geoinformationssysteme (GIS-Modellierung einschließlich Analyse, Konzeption) und Visualisierung erwünscht. Im Rahmen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und der gesetzlichen Maßgabe, die Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereiches des bestehenden Frauenförderplans zu beseitigen, sind wir an der Bewerbung von Frauen besonders interessiert. Bei gleicher Eignung werden Schwerbehinderte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt. Angaben über ehrenamtliche Tätigkeiten sind erwünscht. Wir bitten Sie, das Online-Bewerberportal www.interamt.de unter ID 331091 zu nutzen und von Bewerbungen auf dem Postweg oder per E-Mail abzusehen. Die Bewerbungsfrist endet am 13. Juni 2016. Sollte Ihnen kein Internetzugang zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte an das Referat A/3, Tel. 06 81/501-47 32. Die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden. 126Stellenausschreibung Die Deutsche Rentenversicherung Saarland als Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Träger der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für das Referat Datenverarbeitung im Bereich Systemtechnik eine Systemtechnikerin/einen Systemtechniker (in Vollzeit) Die vollständige Stellenausschreibung sowie Hinweise zur Bewerbung finden Sie bis zum 3. Juni 2016 auf unserer Homepage www.deutsche-rentenversicherungsaarland.de unter „Karriere/Stellenangebote“. Deutsche Rentenversicherung Saarland Referat 5.3 – Personal Martin-Luther-Straße 2 – 4 66111 Saarbrücken 127Stellenausschreibung der Universität des Saarlandes In der Philosophischen Fakultät III ist in der Fachrichtung Psychologie, Arbeitseinheit Sozialpsychologie zum 1. Oktober 2016 die Stelle: einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. eines wissenschaftlichen Mitarbeiters als Akademische Rätin bzw. Akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 3 Jahren zu besetzen. Neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen sind die Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 Universitätsgesetz zu erfüllen: „… Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit qualifizierter Promotion können abweichend von Absatz 3 Satz 2 zur Akademischen Rätin/zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Ihnen ist die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und 356 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterqualifikation zu geben. Das Dienstverhältnis kann mit ihrer Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn die wissenschaftliche Weiterqualifikation erworben worden ist oder zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit erworben wird ...“. schaftliches Hochschulstudium der Psychologie (Diplom oder Master) sowie eine qualifizierte Promotion im Bereich der Psychologie. Aufgaben: — Freude und hohem Interesse an sozialpsycholo gischer Forschung, Die Arbeitseinheit In der Forschung beschäftigt sich die Arbeitseinheit mit grundlagenorientierter und angewandter Sozialpsychologie, im Schwerpunkt im Bereich Selbstregulation und Selbstkontrolle. Dabei ergeben sich Berührungspunkte mit diversen Teilbereichen der Psychologie wie beispielsweise Gesundheit, Aggression, Achtsamkeit, Verhandlungen oder Konsumentenverhalten. Für die Forschung steht eine hervorragende Infrastruktur zur Verfügung (verschiedene experimentalpsychologische Labore, psychophysiologisches Labor, Campus-Universität mit guten Möglichkeiten zur Rekrutierung von Probandinnen und Probanden). In der Lehre vertritt die Arbeitseinheit die Sozialpsychologie im Bachelorstudiengang Psychologie sowie im Masterstudiengang im Modul „Angewandte Sozialpsychologie“. Die Arbeitseinheit unterstützt die Ziele transparenter und replizierbarer Forschung (u. a. durch Präregistrierungen, Offenlegung von Material und/oder Daten) und richtet ihre Arbeitsabläufe in Forschung und Lehre zunehmend dahingehend aus. Bewerberinnen bzw. Bewerber werden daher gebeten, in ihrem Anschreiben darzulegen, wie sie diese Ziele in der Vergangenheit verfolgt haben oder in Zukunft verfolgen möchten. Nähere Informationen zur Arbeitseinheit finden Sie unter http:// www.uni-saarland.de/sozpsy. Tätigkeiten Der Tätigkeitsbereich umfasst Aufgaben in Forschung, Lehre und in geringem Umfang der Administration. In der Forschung soll ein international sichtbares Forschungsprofil (weiter)entwickelt und ausgebaut werden. Interesse für Fragestellungen aus den Bereichen Selbstregulation, Gesundheit und angewandte Sozialpsychologie allgemein sind von Vorteil. Die Einwerbung kompetitiver Drittmittel ist erwünscht und wird gefördert. Die Lehrverpflichtung liegt bei 4 Semesterwochenstunden, primär im Bachelor- und Master studiengang Psychologie. Es besteht die Möglichkeit zur Betreuung studentischer Abschlussarbeiten. Weiterhin besteht die Möglichkeit zur Habilitation. Einstellungsvoraussetzungen: zwingende Einstellungsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen und speziellen beamtenrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes wissen- Bewerberinnen/Bewerber mit folgenden Qualifikationsmerkmalen werden bevorzugt: Wir suchen eine Person mit ... —Erfahrung in der Durchführung sozialpsycholo gischer Laborexperimente, —Lehrerfahrung, — Erfahrung in der Betreuung studentischer Abschlussarbeiten, — fundierten Methodenkenntnissen, — guten Englischkenntnissen, — Publikationserfahrung in internationalen Fachzeitschriften, — Freude an zuverlässigem, selbständigen und engagiertem Arbeiten, — Interesse daran, Forschungsideen im Team zu entwickeln und durchzuführen. Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiter qualifikation wird gegeben. Die Bezüge richten sich nach Besoldungsgruppe A13 des Saarländischen Besoldungsgesetzes (SBesG). Die Universität des Saarlandes strebt nach Maßgabe ihres Gleichstellungsplanes eine Erhöhung des Anteils an Frauen in diesem Aufgabenbereich an. Sie fordert daher Frauen nachdrücklich auf, sich zu bewerben. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Bewerbungen werden – vorzugsweise in elektronischer Form (Motivationsschreiben, Lebenslauf mit Publikationsliste und Lehrerfahrung, Angabe von zwei Referenzpersonen, Abschlusszeugnisse, Dissertation in einer pdf-Datei) – bis 8. Juni 2016 unter Angabe der Kennziffer W1073 erbeten an: Universität des Saarlandes Philosophische Fakultät III Arbeitseinheit Sozialpsychologie Prof. Dr. Malte Friese Campus A2 4 66123 Saarbrücken [email protected] Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Herrn Professor Malte Friese ([email protected]). Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 357 358 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25. Mai 2016 Bezugsbedingungen ab 1. Januar 2016 Abonnenten: Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal pro Woche. Die Abonnenten des Amtsblattes können zwischen zwei Bezugsvarianten wählen: Abonnement-Variante A beinhaltet die Bereitstellung der elektronischen Version von Amtsblatt Teil I und Amtsblatt Teil II im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de. Abonnement-Variante B beinhaltet die elektronische Version von Amtsblatt Teil I im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de und die Papierversion von Amtsblatt Teil II. Für alle Abonnenten dieser Variante steht auch die elektronische Version von Amtsblatt Teil II kostenfrei im Verkündungsportal zur Verfügung. Im Vergleich zu Nichtabonnenten können alle Abonnenten des Amtsblattes im Verkündungsportal erweiterte Suchfunktionalitäten nutzen und sich auf Wunsch per E-Mail über neue Veröffentlichungen informieren lassen. Sie haben überdies die Möglichkeit, auch die Ausgaben der Amtsblätter der Jahre 1999 bis 2009 im Verkündungsportal abzurufen. Abonnenten, die zugleich Nutzer des juris Landesrechts Saarland sind, profitieren ferner von einer Verlinkung der Amtsblattinhalte mit dem saarländischen Landesrecht. Beide Abonnement-Varianten (A und B) können per Brief, Fax, E-Mail oder über das Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de bestellt werden. Der Preis für das Jahresabonnement beträgt für Variante A 30,00 Euro und für Variante B 35,00 Euro. Der Preis für das Halbjahresabonnement beträgt für Variante A 15,00 Euro und für Variante B 17,50 Euro. Maßgeblich ist das jeweilige Kalenderjahr bzw. Kalenderhalbjahr. Bestellungen, die nicht rechtzeitig zu Beginn einer Abonnementperiode (Jahresbeginn bzw. Halbjahresbeginn) wirksam werden, starten in der Regel zum nächsten vollen Quartal und werden bis zum Ende der Restlaufzeit der Abonnementperiode mit 7,50 Euro (Variante A) bzw. 8,75 Euro (Variante B) pro Quartal berechnet. Wünschen Sie den sofortigen Bezug während eines laufenden Quartals, so wird Ihnen dafür das volle Quartal berechnet. Alle Leistungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt. Abbestellungen für die jeweilige Folgeperiode müssen beim Halbjahresabonnement bis zum 1. Juni bzw. 1. Dezember, beim Jahresabonnement bis zum 1. Dezember der laufenden Abonnementperiode per Brief, Fax oder E-Mail bei der TypoServ Gesellschaft für Satz und Druck mbH eingegangen sein. Erfolgt die Kündigung des Abonnements nicht fristgerecht, verlängert sich dieses automatisch um ein Kalenderhalbjahr bzw. Kalenderjahr. Nichtabonnenten: Das Amtsblatt Teil I wird im Verkündungsportal des Saarlandes unter www.amtsblatt.saarland.de amtlich veröffentlicht und kann dort als Gesamtdokument kostenfrei gelesen werden. Die abgerufenen Dokumente sind mithilfe einer Volltextrecherche durchsuchbar und dürfen unentgeltlich gespeichert bzw. ausgedruckt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Geschäftszeiten in elektronischer und gedruckter Form einzusehen. Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments. Daneben ist es möglich, das Amtsblatt Teil I während der Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und dort auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen. Die Amtsblattstelle berechnet für den Ausdruck oder die Fotokopie einer Seite des Amtsblattes Teil I 0,15 Euro und für die Beglaubigung des Ausdruckes 3,00 Euro, bei Post versand jeweils zuzüglich Postgebühren. Das Amtsblatt Teil II kann für das laufende Jahr und drei Vorjahre als Einzelexemplar (elektronisches Gesamtdokument im PDF/A-Format oder Papierdokument) gegen Erstattung des jeweiligen Einzelheftpreises zuzüglich der Postgebühren bei der TypoServ Gesellschaft für Satz und Druck mbH bestellt werden. Lieferungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt. Hinweis für Inserenten: Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint in der Regel jede Woche an einem Donnerstag. Damit eine Veröffentlichung eines Inserententextes an einem Donnerstag gewährleistet werden kann, müssen diese Texte in der Vorwoche bis jeweils Mittwoch, 12.00 Uhr, bei der Amtsblattstelle eingegangen sein und die Rückgabetermine für erforderliche Korrekturabzüge eingehalten werden. Der Preis pro mm Veröffentlichungstext beträgt 0,90 Euro. Herstellung und Vertrieb, Entgegennahme von Bestellungen und Barverkauf im Namen und für Rechnung des Herausgebers: TypoServ Gesellschaft für Satz und Druck mbH, Bleichstraße 21 – 23, 66111 Saarbrücken, Telefon (06 81) 3 88 02-255, Telefax (06 81) 3 88 02 55-255 Amtsblattverkaufsstelle in Saarbrücken, Bleichstraße 21 – 23, 66111 Saarbrücken. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 9.00 – 17.00 Uhr. Herausgeber und Redaktion: Saarland — Der Chef der Staatskanzlei — Amtsblattstelle, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken, Telefon: (06 81) 501-11 13, Telefax: 501-12 56, E-Mail: [email protected]
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