Zollinformationen zum Export 2 Mit dem BMF zum Export – ZOLL – Schutz, Service, Sicherheit Die Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der österreichischen Zollverwaltung wird von vielen Menschen auf das Durchsuchen des Reisegepäcks nach einer Urlaubsreise oder die Kontrolle von LKW`s auf Autobahnen oder Zollstationen reduziert. Der Zoll wird der zunehmenden Globalisierung und der veränderten internationalen Sicherheitslage mit einem modernen und effektiven Risikomanagement gerecht. So umfasst das Portfolio der österreichischen Zollverwaltung mittlerweile ein breites Aufgabengebiet sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Unverzichtbarer, verlässlicher Partner der Wirtschaft zur Stärkung Österreichs als Wirtschaftsstandort. Täglich werden ca. 22.000 Warenabfertigungen nach sowie aus Drittstaaten durchgeführt. So erfolgen in einem Jahr rund 4,0 Mio Zollanmeldungen für insges. ca. 12,0 Mio Warenpositionen. Überwachung von Verboten und Beschränkungen im Rahmen des grenzüberschreitenden Verkehrs beginnend bei Bereichen wie dem Artenschutzabkommen über Lebensmittelbeschränkungen (etwa Anlassfall Fukushima) bis hin zur Produktpiraterie. Sicherung von Steuern- und Abgaben durch die Gewährleistung eines präzisen Zolltarifmanagements. Gewährleistung einer korrekten Umsetzung von diversen internationalen Abkommen für begünstigte Importe und Exporte. Ermöglichung mittels e-Zoll einer nationalen sowie EU-weiten Vernetzung von Behörden und der papierlosen Kommunikation mit Behörden. Informations- und Servicedienstleister für Bürgerinnen und Bürger (ZOLL-App, Informationsveranstaltungen, Broschüren und Handouts). Auf internationaler Ebene – langjähriger, führender Ansprechpartner für Zollverwaltungskompetenz beim Aufbau und Entwicklung der Zollverwaltungen im Rahmen der EU-Osterweiterung. So leisten rund 1.200 Bedienstete neben der wichtigen Aufgabe der Sicherung und der verantwortungsbewussten Verwaltung von Abgaben zusätzlich einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung und zum Schutz der österreichischen Wirtschaft und der Arbeitsplätze. Aktive Einbindung und Mitwirkung bei der Terrorismusbekämpfung und Embargoumsetzungen. 3 1. AEO = zugelassener Wirtschaftsbeteiligter 1.1. Ausgangssituation 1.2. AEO-Zertifikate Seit 1. Jänner 2008 haben EU-Unternehmen die Möglichkeit, bei den Zollbehörden einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten („AEO“) einzubringen. Der AEO-Status wird in Form von AEO-Zertifikaten bewilligt. Abhängig davon, welche konkreten Begünstigungen angestrebt werden, kann unter folgenden Zertifikatstypen gewählt werden: Der AEO ist eine von mehreren Maßnahmen der sicherheitsbezogenen Änderungen des Zollkodex, mit denen ein Ausgleich zwischen der Förderung des legalen Außenhandels und dem erhöhten Schutzinteresse für die EU-Außengrenzen erzielt werden soll. Der Status wird unionsweit anerkannt, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat er bewilligt wurde. Er weist Unternehmen als zuverlässige Anwender der Zollvorschriften aus und begründet Erleichterungen bei den (ab 1. Juli 2009 verschärften) sicherheitsrelevanten Zollkontrollen sowie verfahrensrechtliche Vereinfachungen. Der AEO ist auch ein zoll- und handelspolitisches Thema, denn die Europäische Union strebt die gegenseitige Anerkennung vergleichbarer Programme mit wichtigen Handelspartnern an. Mit den USA, Japan, Schweiz und Norwegen sind entsprechende Abkommen bereits in Kraft. Mit China und Kanada Verhandlungen aufgenommen worden. 4 AEOC – „Zollrechtliche Vereinfachungen“ AEOS – „Sicherheit“ AEOF – „Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit“. 1.3. Voraussetzungen Um den AEO-Status erlangen zu können, muss der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich im Zollgeschäft tätig, und mit wenigen Ausnahmen in der europäischen Union ansässig sein. Weiters muss er bestimmte Standards erfüllen, die sich von der bisher angemessen Einhaltung der Zollvorschriften, über die zufrieden stellende Führung von Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen, eine nachweisliche Zahlungsfähigkeit bis hin zu angemessenen Sicherheitsstandards erstrecken. Die Bandbreite der Sicherheitsstandards reicht von physischen Sicherheitsstandards wie Gebäudesicherheit, Zugangskontrollen, etc. über die Produktion, IT-Sicherheit, Logistikprozesse, Zuverlässigkeit des Personals bis hin zu Sicherheitsanforderungen an die Geschäftspartner. In Summe sollen diese Sicherheitsstandards zu einem verbesserten Schutz der internationalen Lieferkette („supply chain“) beitragen. 1.4. Vorteile des AEO-Status und Gesamteinschätzung 1.5. AEO-Anträge AEO-Anträge EU In zollrechtlicher Hinsicht lassen sich die Vorteile für den AEO in zwei Begünstigungsbereiche zusammenfassen: leichterer Zugang zu zollrechtlichen Verfahrensvereinfachungen raschere Zollabwicklung durch weniger sicherheitsrelevante Zollkontrollen an den EU-Außengrenzen. 18000 16000 14000 12000 10000 2013 8000 2014 6000 4000 2000 0 AEOC Weit höher als die unmittelbaren Vorteile dürften allerdings die Wettbewerbsvorteile einzuschätzen sein, die mit dem AEOStatus verbunden sein könnten, denn es ist zu erwarten, dass bei künftigen Geschäftsanbahnungen innerhalb der Lieferkette der AEO-Status zum wichtigen Anforderungsbzw. Ausschreibungskriterium in der Dienstleistungs- und Transportbranche werden könnte. Für EU-Exporteure mit Märkten in wichtigen Drittländern könnte der AEO-Status durch die Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der AEO-Programme sogar zum „must have“ werden. AEOS AEOF Total Stand: April 2014 5 2.Außenwirtschaftsrecht Beschränkungen ergeben sich sowohl aus dem Gemeinschaftsrecht (verschiedene EU-Verordnungen) als auch aus dem nationalen Außenwirtschaftsrecht (Außenwirtschaftsgesetz [AußWG 2011] und zwei Außenwirtschaftsverordnungen [1. AußWV 2011 sowie 2. AußWV 2011]). Den hier dargestellten Beschränkungen liegen nur bei den für Stahlwaren und Textilwaren bestehenden Einfuhrbeschränkungen wirtschaftspolitische Motive, bei allen anderen Einschränkungen jedoch außenpolitische und/oder sicherheitspolitische Motive und die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen Österreichs zugrunde. Embargo-Regelungen (Sanktionen) Warenverkehr Warenverkehrsbeschränkungen sind in der Regel Ausfuhrverbote oder Einfuhrverbote, für zumeist Ausnahmefälle auch Genehmigungspflichten, die im Rahmen von restriktiven Maßnahmen (Sanktionen) erlassen worden sind. Myanmar, Côte d´Ivoire, Eritrea, Guinea (Rep.), Guinea-Bissau, Irak, Iran, Kongo (Dem. Rep.), Korea (Dem. Volksrepublik), Liberia, Libyen, Simbabwe, Somalia, Sudan, Syrien sowie Tunesien und die Ukraine. Technische Unterstützung, Dienstleistungsverkehr, Finanzverkehr u.a. Sanktionen sind allerdings nicht nur spezifisch auf Warenausfuhr oder Wareneinfuhr bezogen, sondern treffen zumeist das gesamte Spektrum der Wirtschaftsverkehre, wie etwa auch den Dienstleistungsverkehr (zB Technische Unterstützung im rüstungstechnischen Bereich), den Finanzverkehr u.a. Der Finanzverkehr ist zurzeit nur personenbezogen anwendbar, siehe daher den nachstehenden Punkt. Personenbezogene und organisationsbezogene Embargo-Maßnahmen Länder Die personenbezogenen und die organisationsbezogenen Embargo-Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (Al-Qaida, Taliban, andere terroristische Personenorganisationen, führende politische Funktionäre in Embargoländern) beinhalten ein Ausfuhrverbot. Nach diesen Rechtsvorschriften ist es u.a. verboten, den betreffenden namentlich gelisteten Personen, und Organisationen wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt (dh. über Dritte, nichtgelistete), unentgeltlich oder entgeltliche zur Verfügung zu stellen. Zu den Ländern gehören Ägypten, Afghanistan, Belarus (Weißrussland), Birma/ Ferner können die Gelder bestimmter Personen, die als für die Veruntreuung Zu den Waren gehören Güter zur internen Repression, Güter für Bau und Betrieb von Kernkraftanlagen und Urananreicherung, Güter zum Abhören von Telefon und Internetdiensten, Gold, Diamanten, jeweilige Landeswährung, Luxusgüter, Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen, … 6 staatlicher Vermögenswerte verantwortlich identifiziert wurden, eingefroren werden. Dadurch soll jegliche Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung dieser Gelder verhindert werden. mungsland spielen für die Ausfuhrgenehmigungspflicht an sich keine Rolle, werden aber im Genehmigungsverfahren (zB Embargoländer) berücksichtigt. Waffenembargos Es bestehen Auffangtatbestände für nicht gelistete Güter, die die güterbezogenen Tatbestände ergänzen und damit eine Kontrolle jener Exportvorgänge ermöglichen, deren Sensitivität sich nicht aus der technischen Beschaffenheit der Güter (wie bei den gelisteten Gütern), sondern aus dem Verwendungszweck und allenfalls dem Bestimmungsland herleitet. Des Weiteren bestehen zurzeit eine Reihe internationaler Waffenembargos gegenüber bestimmten Ländern, welche die Ausfuhr von Rüstungsgütern in die betroffenen Länder untersagen. Zu den Ländern gehören Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Côte d´Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Irak, Iran, Libanon, Liberia, Libyen, Republik Guinea, Simbabwe, Somalia, Sudan, Süd Sudan, Syrien. Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual use Güter) Nicht gelistete Güter Der Ausführer hat die Genehmigungsbehörde zu unterrichten, wenn ihm bekannt ist, dass die Ausfuhrgüter für eine der in den Auffangtatbeständen beschriebenen Verwendungen bestimmt sind, worauf die Behörde über eine allfällige Genehmigungspflicht entscheidet. Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind nach der Definition der Verordnung über deren Ausfuhrkontrolle solche Güter, die sowohl für militärische, als auch für zivile Zwecke verwendet werden können. Gelistete Güter Die Ausfuhrkontrolle (Ausfuhrgenehmigungspflicht) knüpft an die objektiven technischen Eigenschaften einer bestimmten Ware an, da die Güter, die bei der Ausfuhr Einschränkungen unterliegen, im Anhang I der Verordnung aufgelistet und nach den technischen Merkmalen beschrieben werden. Die beabsichtigte Endverwendung (zivil oder militärisch) bzw. das Bestim- Zur Verwaltungsvereinfachung enthält die Verordnung über die Ausfuhrkontrolle der Güter mit doppeltem Verwendungszweck mehrere allgemeine Ausfuhrgenehmigungen, die jedoch an bestimmte Güter und Bestimmungsländer gebunden sind. Rohdiamanten (Kimberley-Prozess) Da die zuvor bestandenen Einfuhrverbote das Eindringen von Konfliktdiamanten in den rechtmäßigen Handel nicht verhindern konnten, wurde der sog. Kimberley-Prozess zur wirksamen Kontrolle des internationalen Handels mit Rohdiamanten ins Leben gerufen. Im Rahmen dieses Prozesses 7 wurde ein Zertifikationssystem entwickelt, wobei die Einfuhr und Ausfuhr von Rohdiamanten nur unter Vorlage eines KimberleyZertifikats sowie der Beförderung der Rohdiamanten in versiegelten Behältnissen erlaubt ist. Folterwaren Es gelten Verbote und Genehmigungspflichten für den Drittlandhandel mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können, sowie für die Leistung damit verbundener technischer Hilfe. mit Militärgüter betreffen, gehören zu den wenigen materiellen Bereichen des Außenwirtschaftsrechts, die in die nationale Regelungskompetenz fallen. Militärgüter unterliegen generell einer Ausfuhrkontrolle gemäß der 1. AußWV 2011; dabei ist die Ausfuhr der in der Anlage gelisteten Güter ausfuhrgenehmigungspflichtig. Daneben bestehen Genehmigungspflichten für innergemeinschaftliche Verbringung. Die Liste der Militärgüter umfasst die Militärgüterliste der EU, wird jedoch im BGBl. kundgemacht. Für die Einstufung als Militärgüter ist entscheidend, dass die betreffenden Güter besonders für militärische Zwecke konstruiert oder geändert sind. Weiterführende Informationen Verbot Der Drittlandhandel mit Gütern, die außer zu den genannten Zwecken keine praktische Bedeutung haben (zB Galgen, Fallbeile und elektrische Stühle), sowie die Erbringung technischer Hilfen in Bezug auf diese Güter ist - mit Ausnahme der Einfuhr und Ausfuhr für Museen vollständig verboten. Genehmigungspflichten Güter, die (neben legitimen Zwecken) auch zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verwendet werden können (zB Fußeisen und Daumenschrauben), sind ausfuhrgenehmigungspflichtig. Militärgüter (Rüstungsgüter) Maßnahmen mit Wirkung gegenüber Drittstaaten und anderen Mitgliedstaaten zur Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen, soweit sie die Erzeugung und den Handel 8 Bei ihrem zuständigen Zollamt. In der Finanzdokumentation (FinDok) über die Homepage des BMF. 3. Verbote und Beschränkungen Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze sind alle Vorschriften, die das Verbringen von Waren über die Zollgrenze der Europäischen Union bzw. die Hoheitsgrenze verbieten oder beschränken. Derzeit sind von den Zollstellen verschiedene Regelungen bei der zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze zu beachten. Die Zollverwaltung ist jedoch bezüglich der Überwachung der Einhaltung von Verboten und Beschränkungen nur mitwirkende Behörde. Schutz der inneren und äußeren Sicherheit des Staates Regelungen über Kriegsmaterial, andere Waffen, radioaktive Stoffe, Sprengstoffe; Schriften, Ton oder Bildträger und Abbildungen oder Darstellungen mit sittengefährdendem Inhalt. Schutz der Umwelt Transporte von Abfällen, Schutz der Ozonschicht und Gefährliche Chemikalien. Für Fragen zu den angeführten Bereichen oder sonstigen Zollthemen stehen Ihnen die jeweils zuständigen Competence Center gerne zur Verfügung. Die für die Zollstellen relevanten Verbote und Beschränkungen lassen sich wie folgt untergliedern. Schutz der menschlichen Gesundheit Regelungen über Lebensmittel, Arzneiwaren, Suchtmittel, Biologische Landwirtschaft und Gentechnik Schutz der Tier- und Pflanzenwelt Tierseuchenrecht, Artenschutz, Tierschutzrecht und Futtermittelrecht, Pflanzenschutz, Vermarktungsnormen, Saatgutverkehr und dergleichen. Schutz des gewerblichen oder geistigen Eigentums und der Produktsicherheit, Kennzeichnungsvorschrift und Punzierung Schutz des Kulturgutes Ausfuhrbeschränkungen für Kulturgüter 9 4. Warenursprung und Präferenzen Die Europäische Union (EU) hat ein differenziertes System rechtlicher Maßnahmen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern zur Wahrung der wirtschaftspolitischen Interessen der EU entwickelt. Der nichtpräferenzielle Warenursprung kann die Grundlage für tarifliche Maßnahmen, wie zB Antidumping-Zölle, und außertarifliche Maßnahmen, wie zB außenwirtschaftliche Genehmigungspflichten, sein. Zollpräferenzmaßnahmen sind autonome Bestimmungen der EU betreffend be- stimmte Länder/Ländergruppen sowie internationale Abkommen zwischen der EU und bestimmten Ländern/Ländergruppen, auf Grund derer einseitig oder gegenseitig Zollpräferenzen vorgesehen sind. Nahezu alle Abkommen der Gemeinschaft mit Drittstaaten sowie die autonomen Maßnahmen aufgrund des Zollkodex enthalten eine Bestimmung, die es Ausführern unter Einhaltung besonderer Bestimmungen ermöglicht anlässlich der Ausfuhr oder auch nachträglich Präferenznachweise ohne Mitwirkung der Zollbehörde auszustellen. 4.1. Grafik über die Abkommen der Europäischen Gemeinschaft Algerien Marokko Tunesien EFTA EWR Türkei (gesamt) P A N E U R O M E D Ägypten Israel Jordanien Libanon Palästina Syrien PanKum Albanien, Bosnien und Herzegowina, FYROM, Montenegro, Serbien Türkei (Zollunion) Färöer SAP Zollunionen mit Türkei, Andorra, San Marino EU Andorra (Kap. 1-24) Chile, Mexiko, Südafrika, Korea, Peru, Kolumbien, Zentralamerika Kosovo, Moldawien Ceuta-Melilla ÜLG APS MAR 1.1.2008 AKP Staaten nach 1.1.2008 (Ende Cotonou Abkommen) 10 CARIFORUM (WPA) Pazifik-Staaten (WPA) ESA-Staaten (WPA) Nähere Informationen Zollauskünfte: Allgemeine Auskünfte https://www.bmf.gv.at/zoll/zollauskuenfte-zollstellen/zollauskuenfte.html Arbeitsrichtlinien und Infos https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s2&richtlinien#zoll Allgemeine Anfragen Zollamt Klagenfurt Villach Ackerweg 19 9500 Villach Telefon +43 (0)1 51433 564053 Fax +43 (0)1 51433 5964053 E-Mail: [email protected] Auskünfte zu Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren Telefon +43 (01) 51433 565057 Fax +43 (01) 51433 5965057 Anfragen unter: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/zollkoord/form.asp?email=16 Rechtsunverbindliche Ursprungsauskünfte Zentralstelle Verifizierung und Ursprung, Zollstelle Schachendorf, A-7472 Schachendorf 147 Telefon +43/1/79 061-563011, Fax +43/1/79 061-5963011 https://services.bmf.gv.at/service/Anwend/zollkoord/from.asp?EMail=12 Rechtsverbindliche Ursprungsauskünfte präferenzieller und nichtpräferenzieller Ursprung Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/7 Telefon 01/51433 504181 https://www.bmf.gv.at/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen/ursprungauskunft.html#Verbindliche_Ursprungsausk_nfte_VUA_ Rechtsverbindliche Zolltarifauskünfte Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte (ZVZ), Zollamt Wien, Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien https://www.bmf.gv.at/zoll/fuer-unternehmen/verbindliche-zolltarifauskunft/vzta.html www.bmf.gv.at Impressum: Herausgeber, Eigentümer und Verleger: Bundesministerium für Finanzen, Abteilung I/8 Johannesgasse 5, 1010 Wien Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung I/8 Layout und Grafik: Druckerei des BMF Mai 2016 www.bmf.gv.at - gedruckt nach der Richtlinie „Druckerzeugnisse“ des Österreichischen Umweltzeichens, Druckerei des Bundesministeriums für Finanzen, UW-Nr. 836
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