BMF-BR-Exp_Exportfolder_2016 Produkt

Zollinformationen
zum Export
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Mit dem BMF zum Export –
ZOLL – Schutz, Service, Sicherheit
Die Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der
österreichischen Zollverwaltung wird von
vielen Menschen auf das Durchsuchen des
Reisegepäcks nach einer Urlaubsreise oder
die Kontrolle von LKW`s auf Autobahnen
oder Zollstationen reduziert.
Der Zoll wird der zunehmenden Globalisierung und der veränderten internationalen
Sicherheitslage mit einem modernen und
effektiven Risikomanagement gerecht. So
umfasst das Portfolio der österreichischen
Zollverwaltung mittlerweile ein breites Aufgabengebiet sowohl auf nationaler als auch
auf internationaler Ebene.
Unverzichtbarer, verlässlicher Partner
der Wirtschaft zur Stärkung Österreichs
als Wirtschaftsstandort. Täglich werden
ca. 22.000 Warenabfertigungen nach
sowie aus Drittstaaten durchgeführt. So
erfolgen in einem Jahr rund 4,0 Mio Zollanmeldungen für insges. ca. 12,0 Mio
Warenpositionen.
Überwachung von Verboten und Beschränkungen im Rahmen des grenzüberschreitenden Verkehrs beginnend
bei Bereichen wie dem Artenschutzabkommen über Lebensmittelbeschränkungen (etwa Anlassfall Fukushima) bis hin
zur Produktpiraterie.
Sicherung von Steuern- und Abgaben
durch die Gewährleistung eines präzisen
Zolltarifmanagements.
Gewährleistung einer korrekten Umsetzung von diversen internationalen
Abkommen für begünstigte Importe und
Exporte.
Ermöglichung mittels e-Zoll einer nationalen sowie EU-weiten Vernetzung von
Behörden und der papierlosen Kommunikation mit Behörden.
Informations- und Servicedienstleister
für Bürgerinnen und Bürger (ZOLL-App,
Informationsveranstaltungen, Broschüren
und Handouts).
Auf internationaler Ebene – langjähriger,
führender Ansprechpartner für Zollverwaltungskompetenz beim Aufbau und
Entwicklung der Zollverwaltungen im
Rahmen der EU-Osterweiterung.
So leisten rund 1.200 Bedienstete neben
der wichtigen Aufgabe der Sicherung und
der verantwortungsbewussten Verwaltung
von Abgaben zusätzlich einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung und zum Schutz
der österreichischen Wirtschaft und der
Arbeitsplätze.
Aktive Einbindung und Mitwirkung bei
der Terrorismusbekämpfung und Embargoumsetzungen.
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1. AEO =
zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
1.1. Ausgangssituation
1.2. AEO-Zertifikate
Seit 1. Jänner 2008 haben EU-Unternehmen die Möglichkeit, bei den Zollbehörden
einen Antrag auf Zuerkennung des Status
eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
(„AEO“) einzubringen.
Der AEO-Status wird in Form von AEO-Zertifikaten bewilligt. Abhängig davon, welche
konkreten Begünstigungen angestrebt werden, kann unter folgenden Zertifikatstypen
gewählt werden:
Der AEO ist eine von mehreren Maßnahmen der sicherheitsbezogenen Änderungen
des Zollkodex, mit denen ein Ausgleich
zwischen der Förderung des legalen
Außenhandels und dem erhöhten Schutzinteresse für die EU-Außengrenzen erzielt
werden soll. Der Status wird unionsweit
anerkannt, unabhängig davon, in welchem
Mitgliedstaat er bewilligt wurde. Er weist
Unternehmen als zuverlässige Anwender
der Zollvorschriften aus und begründet
Erleichterungen bei den (ab 1. Juli 2009
verschärften) sicherheitsrelevanten Zollkontrollen sowie verfahrensrechtliche Vereinfachungen.
Der AEO ist auch ein zoll- und handelspolitisches Thema, denn die Europäische
Union strebt die gegenseitige Anerkennung
vergleichbarer Programme mit wichtigen
Handelspartnern an. Mit den USA, Japan,
Schweiz und Norwegen sind entsprechende Abkommen bereits in Kraft. Mit China
und Kanada Verhandlungen aufgenommen
worden.
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AEOC – „Zollrechtliche Vereinfachungen“
AEOS – „Sicherheit“
AEOF – „Zollrechtliche Vereinfachungen
und Sicherheit“.
1.3. Voraussetzungen
Um den AEO-Status erlangen zu können,
muss der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich im Zollgeschäft tätig, und mit wenigen
Ausnahmen in der europäischen Union
ansässig sein. Weiters muss er bestimmte
Standards erfüllen, die sich von der bisher
angemessen Einhaltung der Zollvorschriften, über die zufrieden stellende Führung
von Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen, eine nachweisliche Zahlungsfähigkeit bis hin zu angemessenen Sicherheitsstandards erstrecken.
Die Bandbreite der Sicherheitsstandards
reicht von physischen Sicherheitsstandards
wie Gebäudesicherheit, Zugangskontrollen,
etc. über die Produktion, IT-Sicherheit,
Logistikprozesse, Zuverlässigkeit des
Personals bis hin zu Sicherheitsanforderungen an die Geschäftspartner. In Summe
sollen diese Sicherheitsstandards zu einem
verbesserten Schutz der internationalen
Lieferkette („supply chain“) beitragen.
1.4. Vorteile des AEO-Status und Gesamteinschätzung
1.5. AEO-Anträge
AEO-Anträge EU
In zollrechtlicher Hinsicht lassen sich die
Vorteile für den AEO in zwei Begünstigungsbereiche zusammenfassen:
leichterer Zugang zu zollrechtlichen
Verfahrensvereinfachungen
raschere Zollabwicklung durch weniger
sicherheitsrelevante Zollkontrollen an
den EU-Außengrenzen.
18000
16000
14000
12000
10000
2013
8000
2014
6000
4000
2000
0
AEOC
Weit höher als die unmittelbaren Vorteile
dürften allerdings die Wettbewerbsvorteile
einzuschätzen sein, die mit dem AEOStatus verbunden sein könnten, denn es ist
zu erwarten, dass bei künftigen Geschäftsanbahnungen innerhalb der Lieferkette der
AEO-Status zum wichtigen Anforderungsbzw. Ausschreibungskriterium in der Dienstleistungs- und Transportbranche werden
könnte. Für EU-Exporteure mit Märkten in
wichtigen Drittländern könnte der AEO-Status durch die Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der AEO-Programme
sogar zum „must have“ werden.
AEOS
AEOF
Total
Stand: April 2014
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2.Außenwirtschaftsrecht
Beschränkungen ergeben sich sowohl aus
dem Gemeinschaftsrecht (verschiedene
EU-Verordnungen) als auch aus dem nationalen Außenwirtschaftsrecht (Außenwirtschaftsgesetz [AußWG 2011] und zwei
Außenwirtschaftsverordnungen [1. AußWV
2011 sowie 2. AußWV 2011]).
Den hier dargestellten Beschränkungen
liegen nur bei den für Stahlwaren und
Textilwaren bestehenden Einfuhrbeschränkungen wirtschaftspolitische Motive, bei
allen anderen Einschränkungen jedoch außenpolitische und/oder sicherheitspolitische
Motive und die Einhaltung völkerrechtlicher
Verpflichtungen Österreichs zugrunde.
Embargo-Regelungen (Sanktionen)
Warenverkehr
Warenverkehrsbeschränkungen sind in der
Regel Ausfuhrverbote oder Einfuhrverbote,
für zumeist Ausnahmefälle auch Genehmigungspflichten, die im Rahmen von restriktiven Maßnahmen (Sanktionen) erlassen
worden sind.
Myanmar, Côte d´Ivoire, Eritrea, Guinea
(Rep.), Guinea-Bissau, Irak, Iran, Kongo
(Dem. Rep.), Korea (Dem. Volksrepublik),
Liberia, Libyen, Simbabwe, Somalia, Sudan,
Syrien sowie Tunesien und die Ukraine.
Technische Unterstützung, Dienstleistungsverkehr, Finanzverkehr u.a.
Sanktionen sind allerdings nicht nur spezifisch auf Warenausfuhr oder Wareneinfuhr
bezogen, sondern treffen zumeist das gesamte Spektrum der Wirtschaftsverkehre,
wie etwa auch den Dienstleistungsverkehr
(zB Technische Unterstützung im rüstungstechnischen Bereich), den Finanzverkehr u.a.
Der Finanzverkehr ist zurzeit nur personenbezogen anwendbar, siehe daher den nachstehenden Punkt.
Personenbezogene und organisationsbezogene Embargo-Maßnahmen
Länder
Die personenbezogenen und die organisationsbezogenen Embargo-Maßnahmen zur
Bekämpfung des Terrorismus (Al-Qaida,
Taliban, andere terroristische Personenorganisationen, führende politische Funktionäre in Embargoländern) beinhalten ein
Ausfuhrverbot. Nach diesen Rechtsvorschriften ist es u.a. verboten, den betreffenden namentlich gelisteten Personen, und
Organisationen wirtschaftliche Ressourcen
direkt oder indirekt (dh. über Dritte, nichtgelistete), unentgeltlich oder entgeltliche
zur Verfügung zu stellen.
Zu den Ländern gehören Ägypten, Afghanistan, Belarus (Weißrussland), Birma/
Ferner können die Gelder bestimmter
Personen, die als für die Veruntreuung
Zu den Waren gehören Güter zur internen
Repression, Güter für Bau und Betrieb von
Kernkraftanlagen und Urananreicherung,
Güter zum Abhören von Telefon und Internetdiensten, Gold, Diamanten, jeweilige
Landeswährung, Luxusgüter, Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen, …
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staatlicher Vermögenswerte verantwortlich
identifiziert wurden, eingefroren werden.
Dadurch soll jegliche Form der Bewegung,
des Transfers, der Veränderung und der
Verwendung dieser Gelder verhindert
werden.
mungsland spielen für die Ausfuhrgenehmigungspflicht an sich keine Rolle, werden
aber im Genehmigungsverfahren (zB
Embargoländer) berücksichtigt.
Waffenembargos
Es bestehen Auffangtatbestände für nicht
gelistete Güter, die die güterbezogenen
Tatbestände ergänzen und damit eine Kontrolle jener Exportvorgänge ermöglichen,
deren Sensitivität sich nicht aus der technischen Beschaffenheit der Güter (wie bei
den gelisteten Gütern), sondern aus dem
Verwendungszweck und allenfalls dem
Bestimmungsland herleitet.
Des Weiteren bestehen zurzeit eine Reihe
internationaler Waffenembargos gegenüber
bestimmten Ländern, welche die Ausfuhr
von Rüstungsgütern in die betroffenen
Länder untersagen.
Zu den Ländern gehören Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Côte
d´Ivoire, Demokratische Republik Kongo,
Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea,
Irak, Iran, Libanon, Liberia, Libyen, Republik Guinea, Simbabwe, Somalia, Sudan, Süd
Sudan, Syrien.
Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual use Güter)
Nicht gelistete Güter
Der Ausführer hat die Genehmigungsbehörde zu unterrichten, wenn ihm bekannt
ist, dass die Ausfuhrgüter für eine der in
den Auffangtatbeständen beschriebenen
Verwendungen bestimmt sind, worauf die
Behörde über eine allfällige Genehmigungspflicht entscheidet.
Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen
Güter mit doppeltem Verwendungszweck
sind nach der Definition der Verordnung
über deren Ausfuhrkontrolle solche Güter,
die sowohl für militärische, als auch für
zivile Zwecke verwendet werden können.
Gelistete Güter
Die Ausfuhrkontrolle (Ausfuhrgenehmigungspflicht) knüpft an die objektiven technischen Eigenschaften einer bestimmten
Ware an, da die Güter, die bei der Ausfuhr
Einschränkungen unterliegen, im Anhang I
der Verordnung aufgelistet und nach den
technischen Merkmalen beschrieben
werden. Die beabsichtigte Endverwendung
(zivil oder militärisch) bzw. das Bestim-
Zur Verwaltungsvereinfachung enthält die
Verordnung über die Ausfuhrkontrolle der
Güter mit doppeltem Verwendungszweck
mehrere allgemeine Ausfuhrgenehmigungen, die jedoch an bestimmte Güter und
Bestimmungsländer gebunden sind.
Rohdiamanten (Kimberley-Prozess)
Da die zuvor bestandenen Einfuhrverbote
das Eindringen von Konfliktdiamanten in
den rechtmäßigen Handel nicht verhindern
konnten, wurde der sog. Kimberley-Prozess
zur wirksamen Kontrolle des internationalen Handels mit Rohdiamanten ins Leben
gerufen. Im Rahmen dieses Prozesses
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wurde ein Zertifikationssystem entwickelt,
wobei die Einfuhr und Ausfuhr von Rohdiamanten nur unter Vorlage eines KimberleyZertifikats sowie der Beförderung der
Rohdiamanten in versiegelten Behältnissen
erlaubt ist.
Folterwaren
Es gelten Verbote und Genehmigungspflichten für den Drittlandhandel mit Gütern, die
zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum
Zwecke der Folter oder anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden
können, sowie für die Leistung damit verbundener technischer Hilfe.
mit Militärgüter betreffen, gehören zu den
wenigen materiellen Bereichen des Außenwirtschaftsrechts, die in die nationale Regelungskompetenz fallen. Militärgüter
unterliegen generell einer Ausfuhrkontrolle
gemäß der 1. AußWV 2011; dabei ist die
Ausfuhr der in der Anlage gelisteten Güter
ausfuhrgenehmigungspflichtig. Daneben
bestehen Genehmigungspflichten für innergemeinschaftliche Verbringung. Die Liste
der Militärgüter umfasst die Militärgüterliste
der EU, wird jedoch im BGBl. kundgemacht.
Für die Einstufung als Militärgüter ist
entscheidend, dass die betreffenden Güter
besonders für militärische Zwecke konstruiert oder geändert sind.
Weiterführende Informationen
Verbot
Der Drittlandhandel mit Gütern, die außer
zu den genannten Zwecken keine praktische Bedeutung haben (zB Galgen, Fallbeile
und elektrische Stühle), sowie die Erbringung technischer Hilfen in Bezug auf diese
Güter ist - mit Ausnahme der Einfuhr und
Ausfuhr für Museen vollständig verboten.
Genehmigungspflichten
Güter, die (neben legitimen Zwecken) auch
zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung verwendet werden können
(zB Fußeisen und Daumenschrauben), sind
ausfuhrgenehmigungspflichtig.
Militärgüter (Rüstungsgüter)
Maßnahmen mit Wirkung gegenüber Drittstaaten und anderen Mitgliedstaaten zur
Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen,
soweit sie die Erzeugung und den Handel
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Bei ihrem zuständigen Zollamt.
In der Finanzdokumentation (FinDok)
über die Homepage des BMF.
3. Verbote und
Beschränkungen
Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze sind alle Vorschriften, die das Verbringen von Waren
über die Zollgrenze der Europäischen Union
bzw. die Hoheitsgrenze verbieten oder
beschränken.
Derzeit sind von den Zollstellen verschiedene Regelungen bei der zollamtlichen
Überwachung des Warenverkehrs über die
Grenze zu beachten. Die Zollverwaltung ist
jedoch bezüglich der Überwachung der Einhaltung von Verboten und Beschränkungen
nur mitwirkende Behörde.
Schutz der inneren und äußeren
Sicherheit des Staates
Regelungen über Kriegsmaterial, andere
Waffen, radioaktive Stoffe, Sprengstoffe;
Schriften, Ton oder Bildträger und Abbildungen oder Darstellungen mit sittengefährdendem Inhalt.
Schutz der Umwelt
Transporte von Abfällen, Schutz der
Ozonschicht und Gefährliche Chemikalien.
Für Fragen zu den angeführten Bereichen
oder sonstigen Zollthemen stehen Ihnen
die jeweils zuständigen Competence Center
gerne zur Verfügung.
Die für die Zollstellen relevanten Verbote
und Beschränkungen lassen sich wie folgt
untergliedern.
Schutz der menschlichen Gesundheit
Regelungen über Lebensmittel, Arzneiwaren, Suchtmittel, Biologische Landwirtschaft und Gentechnik
Schutz der Tier- und Pflanzenwelt
Tierseuchenrecht, Artenschutz, Tierschutzrecht und Futtermittelrecht,
Pflanzenschutz, Vermarktungsnormen,
Saatgutverkehr und dergleichen.
Schutz des gewerblichen oder geistigen Eigentums und der Produktsicherheit, Kennzeichnungsvorschrift und Punzierung
Schutz des Kulturgutes
Ausfuhrbeschränkungen für Kulturgüter
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4. Warenursprung und
Präferenzen
Die Europäische Union (EU) hat ein differenziertes System rechtlicher Maßnahmen
für den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern zur Wahrung der
wirtschaftspolitischen Interessen der EU
entwickelt. Der nichtpräferenzielle Warenursprung kann die Grundlage für tarifliche
Maßnahmen, wie zB Antidumping-Zölle,
und außertarifliche Maßnahmen, wie zB
außenwirtschaftliche Genehmigungspflichten, sein.
Zollpräferenzmaßnahmen sind autonome
Bestimmungen der EU betreffend be-
stimmte Länder/Ländergruppen sowie
internationale Abkommen zwischen der EU
und bestimmten Ländern/Ländergruppen,
auf Grund derer einseitig oder gegenseitig
Zollpräferenzen vorgesehen sind.
Nahezu alle Abkommen der Gemeinschaft
mit Drittstaaten sowie die autonomen Maßnahmen aufgrund des Zollkodex enthalten
eine Bestimmung, die es Ausführern unter
Einhaltung besonderer Bestimmungen ermöglicht anlässlich der Ausfuhr oder auch
nachträglich Präferenznachweise ohne Mitwirkung der Zollbehörde auszustellen.
4.1. Grafik über die Abkommen der Europäischen Gemeinschaft
Algerien
Marokko
Tunesien
EFTA
EWR
Türkei (gesamt)
P
A
N
E
U
R
O
M
E
D
Ägypten
Israel
Jordanien
Libanon
Palästina
Syrien
PanKum
Albanien, Bosnien und
Herzegowina, FYROM,
Montenegro, Serbien
Türkei (Zollunion)
Färöer
SAP
Zollunionen mit Türkei, Andorra,
San Marino
EU
Andorra (Kap. 1-24)
Chile, Mexiko, Südafrika, Korea,
Peru, Kolumbien, Zentralamerika
Kosovo,
Moldawien
Ceuta-Melilla
ÜLG
APS
MAR
1.1.2008
AKP Staaten nach 1.1.2008
(Ende Cotonou Abkommen)
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CARIFORUM
(WPA)
Pazifik-Staaten
(WPA)
ESA-Staaten
(WPA)
Nähere Informationen Zollauskünfte:
Allgemeine Auskünfte
https://www.bmf.gv.at/zoll/zollauskuenfte-zollstellen/zollauskuenfte.html
Arbeitsrichtlinien und Infos
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s2&richtlinien#zoll
Allgemeine Anfragen
Zollamt Klagenfurt Villach
Ackerweg 19
9500 Villach
Telefon +43 (0)1 51433 564053
Fax +43 (0)1 51433 5964053
E-Mail: [email protected]
Auskünfte zu Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren
Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren
Telefon +43 (01) 51433 565057
Fax +43 (01) 51433 5965057
Anfragen unter:
https://service.bmf.gv.at/service/anwend/zollkoord/form.asp?email=16
Rechtsunverbindliche Ursprungsauskünfte
Zentralstelle Verifizierung und Ursprung, Zollstelle Schachendorf, A-7472 Schachendorf 147
Telefon +43/1/79 061-563011, Fax +43/1/79 061-5963011
https://services.bmf.gv.at/service/Anwend/zollkoord/from.asp?EMail=12
Rechtsverbindliche Ursprungsauskünfte
präferenzieller und nichtpräferenzieller Ursprung
Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/7
Telefon 01/51433 504181
https://www.bmf.gv.at/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen/ursprungauskunft.html#Verbindliche_Ursprungsausk_nfte_VUA_
Rechtsverbindliche Zolltarifauskünfte
Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte (ZVZ), Zollamt Wien,
Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien
https://www.bmf.gv.at/zoll/fuer-unternehmen/verbindliche-zolltarifauskunft/vzta.html
www.bmf.gv.at
Impressum:
Herausgeber, Eigentümer und Verleger:
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Johannesgasse 5, 1010 Wien
Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung I/8
Layout und Grafik: Druckerei des BMF
Mai 2016
www.bmf.gv.at
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Druckerei des Bundesministeriums für Finanzen, UW-Nr. 836