Stadt Bocholt Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung Textliche Festsetzungen zur Änderung des Bebauungsplan K 6 (2. Änderungsplan) für das Gebiet nördlich der Kreuzstraße, östlich des Neutorplatzes, südlich der Bocholter Aa sowie westlich des Theodor-Heuss-Ringes Stand: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, 04/ 2016 I. Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO vom 23.01.1990 in der zur Zeit gültigen Fassung) (wenn nichts anderes ausgesagt ist, gelten die Festsetzungen für den gesamten Änderungsplan) Definition der Verkaufsfläche (VK) für den gesamten Planbereich Die Verkaufsfläche (VK) umfasst die Fläche, die dem Verkauf dient sowie dem Kunden zugänglich ist, nicht nur vorübergehend für Verkaufszwecke genutzt wird und die im baulichen Zusammenhang mit dem Hauptbaukörper der Verkaufsstätte steht. Eingeschlossen sind: die Gänge, Windfang, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Warenträger, Konsumbereiche, Fläche von Bedientheken und Bedienbereichen (Käse, Fleisch Wurst, Frischwaren), auch wenn sie nicht vom Kunden betreten werden können, aber vom Kunden eingesehen werden können, Kassenzonen, Pack- und Entsorgungszonen, Schaufenster (innerhalb des Hauptbaukörpers und vom Kunden einzusehen), sonstige Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, Abstellbereiche für Einkaufswagen (innerhalb des Hauptbaukörpers), Pfandräume, soweit sie vom Kunden betreten werden, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden. Nicht zu der Verkaufsfläche zählen: Lager-, Sozial-, Aufenthalts-, Büroräume sowie Werkstätten, räumlich abgetrennte Vorbereitungsflächen, Flächen, die Personalzwecken dienen und Pfandräume, soweit sie nicht dem Kunden zugänglich sind. F1 Wohnungen im Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO i. V. mit § 1 Abs. 4 und 7 BauNVO) K6 Krez_Anderung_Fest_FOB_2016-04 Oberhalb des Erdgeschosses sind im Kerngebiet außer den unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 Baunutzungsverordnung genannten Wohnungen auch sonstige Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 allgemein zulässig. F2 Höhenbeschränkung (§ 9 (3) Bau GB als Maß der baulichen Nutzung) Die Gebäudehöhe bis Oberkante Attika darf bei II-geschossiger Bebauung max. 10,00 m, bei III-geschossiger Bebauung max. 13.00 m, bei IV-geschossiger Bebauung max. 15,00 m und bei V-geschossiger Bebauung max. 20,00 m über Oberkante des Gehweges betragen. Aus gestalterischen Gründen sind zurückgesetzte Geschosse mind. 1,5 m von den Außenwänden des darunterliegenden Geschosses vorzusehen. Ausnahmsweise können Treppenräume bis auf 0,5 m an die Außenwand des darunterliegenden Geschosses heranrücken. Die zurückgesetzte Geschossebene ist jeweils obere Nutzungsebene über dem letzten Vollgeschoss. Dachterrassen oberhalb der zurückgesetzten Geschosse sind nicht zulässig. F3 Ausschluss von Vergnügungsstätten / Bordelle Unter Anwendung des § 1 Abs. 6 Ziffer 11 BauGB sind gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 Bau NVO Vergnügungsstätten (inklusive Spielhallen, Discotheken und Wettbüros) sowie Bordelle inklusive bordellähnlicher Betriebe (z.B. Singleclubs, Saunaclubs) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und daher nicht zulässig. Ausnahmsweise können gemäß § 1 Abs.9 BauNVO Vergnügungsstätten in Form von Freizeit-Centern zugelassen werden. Freizeit-Center definieren sich darüber, dass sie als Spiel- und Automatenhallen ausschließlich manuelle Geschicklichkeitsspiele und -geräte anbieten und keine Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten vorhalten. F4 Schallschutzfestsetzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) (siehe Kennzeichnung der Lärmpegelbereiche) Die Straßenverkehrsgeräusche der Ebertstraße, des Theodor-Heuss-Ringes und der Kreuzstraße führen zu Orientierungswertüberschreitungen der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Außenbauteile von Aufenthaltsräumen haben unter Berücksichtigung des jeweiligen Lärmpegelbereichs und der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen die Anforderungen an die Luftschalldämmung der DIN 4109 ff (Schallschutz im Hochbau – 1989) zu erfüllen. Fenster von Schlafräumen sind mit einer künstlichen Lüftungseinrichtung zu versehen. Außenwohnbereiche sind im Lärmpegelbereich IV und V nicht zulässig. Sollte sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein Vorhaben nicht einem bestimmten Lärmpegelbereich zuordnen lassen, ist es die Aufgabe des Bauherrn zu diesem Zweck einen gutachterlichen Einzelnachweis zu erstellen. Die DIN 4109 ff (Schallschutz im Hochbau – 1989) ist im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung einsehbar und kann beim Beuth Verlag, 10772 Berlin, käuflich erworben werden. F5 Flachdachbegrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB (Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen) sind die Flachdachflächen bzw. flach geneigter Dachflächen extensiv zu begrünen. F 6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte - Siehe Zuordnung im Bebauungsplan. K6 Krez_Anderung_Fest_FOB_2016-04 Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gelten für die Anlieger, die Versorgungsträger die Rettungsdienste sowie die Allgemeinheit. Entsprechende Baulasten sind im Baulastenverzeichnis der Stadt Bocholt einzutragen. II. Hinweise (wenn nichts anderes ausgesagt ist, gelten die Hinweise für das gesamte Änderungsgebiet) H 1 Kampfmittel Vor Aufnahme sämtlicher Erdarbeiten ist sicherzustellen, dass die von den Maßnahmen betroffenen Flächen erst dann betreten werden, wenn der Kampfmittelräumdienst des Regierungspräsidenten Arnsberg über den Fachbereich Öffentliche Ordnung der Stadt Bocholt das Gelände freigegeben hat. H 2 Artenschutzhinweis Sofern bei Abbruch, Umbau oder Umnutzung vorhandener Gebäude/Gebäudeteile und gegebenenfalls Baum- bzw. Gehölzfällarbeiten Tiere oder Lebensstätten der in NordrheinWestfalen verbreiteten planungsrelevanten geschützten Arten (z.B. Fledermäuse, Vögel) festgestellt werden sollten, sind die Abbrucharbeiten bzw. Fällarbeiten sofort zu unterbrechen und das weitere Vorgehen mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Borken abzustimmen. H 3 Bodendenkmalpflege Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbung in der natürlichen Bodenbeschaffung) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Bocholt und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel.: 0251/5918911) unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 und 16 DSchG). H 4 Altlasten (gilt für den gekennzeichneten Bereich) Die belasteten Bereiche sind gekennzeichnet. Die Entnahme von Grundwasser ist auf dem Grundstück nur nach Abstimmung mit der Stadt Bocholt, Geschäftsbereich Altlasten und der Abteilung Bodenschutz und Abfallwirtschaft im Fachbereich Natur und Umwelt beim Kreis Borken zulässig. Für Baumaßnahmen im Bereich des B-Plangebietes sind Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Die Abteilung Bodenschutz und Abfallwirtschaft im Fachbereich Natur und Umwelt beim Kreis Borken ist entsprechend zu beteiligen. H5 Potentielles Überschwemmungsgebiet Gemäß Hochwassergefahrenkarte (Blatt 4/18) ‚HQextrem‘ für das Bocholter Aa-System vom Mai 2013 der Bezirksregierung Münster können Teilbereiche des Bebauungsplan-gebietes überflutet werden. Diese Hochwasser treten statistisch wesentlich seltener als alle 100 Jahre auf. H6 Versorgungsleitungen Bei sämtlichen bodeneingreifenden Maßnahmen ist auf die bestehenden Leitungen im öffentlichen Straßenraum besonders zu achten. Nötigenfalls ist die Maßnahme mit dem betroffenen Versorger abzustimmen. Außerdem ist zur bedarfsgerechten Ver- und Entsorgung des Plangebietes die Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH (BEW) bezüglich der StandorK6 Krez_Anderung_Fest_FOB_2016-04 te für technische Versorgungsanlagen zu beteiligen. Die Deutsche Telekom Technik GmbH ist 5 Monate vor Baubeginn bei der Erschließungsplanung zu beteiligen. H7 Versorgung mit Löschwasser Eine Löschwasserentnahmemenge von 96 m³/h aus dem öffentlichen Trinkwassernetz kann durch den Versorgungsträger zur Verfügung gestellt werden. H 8 Öffentliche Grünanlage Bei der Planung der Freianlagen sind die landschaftsökölogische Belange, die Belange Radund Fußweges, die Belange des Kinderspiels und der Baumschutz zu berücksichtigen. Dabei ist zu überprüfen, ob Maßnahmen zur strukturellen und ökologischen Aufwertung der Bocholter Aa getroffen werden können. Sollte sich bei der Planung der Freianlagen herausstellen, dass Bäume, die nach § 9 (1) Nr. 25 b Baugesetzbuch (Erhalt von Bäumen) festgesetzt sind, gefällt werden müssen, ist eine Nachpflanzung von standortgerechten Bäumen erforderlich. Aufgrund der Belange des vorbeugenden Brandschutzes sind für die Feuerwehr befahrbare Flächen zur Verfügung zu Stellen. K6 Krez_Anderung_Fest_FOB_2016-04
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