Stadt Bocholt Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung Begründung zur Änderung des Bebauungsplan K 6 (2. Änderungsplan) für das Gebiet nördlich der Kreuzstraße, östlich des Neutorplatzes, südlich der Bocholter Aa sowie westlich des Theodor-Heuss-Ringes als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes Stand: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, 04/ 2016 Inhalt 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Vorbemerkung, Planungsanlass und städtebauliche Zielsetzung ....................................................................... 2 Verfahren/ Geltungsbereich ............................................................................................................................... 3 Örtliche Situation/ Bestand ................................................................................................................................ 4 Raumordnung und Landesplanung/ Geltendes Städtebaurecht .......................................................................... 6 Berichtigung des Flächennutzungsplanes .......................................................................................................... 8 Festsetzung des Bebauungsplanes ................................................................................................................... 10 6.1 Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes .............................................................................................. 10 6.2 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................................... 11 6.2.1 Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungsverordnung .............................................................................. 11 6.2.2 Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung ................................................................................. 12 6.2.3 Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung ............................................................ 12 6.2.4 Vergnügungsstätten ............................................................................................................................ 13 6.3 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................................. 13 Verkehr und Erschließung ............................................................................................................................... 14 Ver- und Entsorgung, Leitungstrassen ............................................................................................................. 15 Denkmalschutz / Bodendenkmalpflege ........................................................................................................... 16 Umweltbelange und grünordnerische Belange des Freiraumes ....................................................................... 16 10.1 Vorprüfung gemäß § 13 a Baugesetzbuch ............................................................................................ 16 10.1.1 Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden gemäß § 13 a (1) Ziffer 2 Baugesetzbuch .......................................................................................... 18 10.2 Bodenschutz, Altlasten, Kampfmittel ................................................................................................... 21 10.3 Belange von Natur und Landschaft / Artenschutz ................................................................................ 22 10.4 Klimaschutz .......................................................................................................................................... 22 10.5 Immissionsschutz ................................................................................................................................. 23 10.6 Extrem-Hochwasser.............................................................................................................................. 25 Flächenbilanz ................................................................................................................................................... 26 Kosten und Realisierung .................................................................................................................................. 26 Anhang: 1. Vorprüfung gemäß § 13 a Baugesetzbuch 2. CIMA, Gestaltungspotenziale zur Weiterentwicklung des Einzelhandels in der Stadt Bocholt mit Blick auf Revitalisierung des ehemaligen KARSTADT / HERTIE – Hauses, Auftraggeberin Stadt Bocholt, September 2014 (ist im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung einsehbar) 3. Lärmprognose vom Oktober 2015 K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 1. Vorbemerkung, Planungsanlass und städtebauliche Zielsetzung Dem Bebauungsplan K 6 aus dem Jahre 1966 liegt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahre 1962 zugrunde. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes sind für die heutigen städtebaulichen Vorstellungen hinsichtlich der innerstädtischen Lage der Grundstücke nicht zeitgemäß. Für eine Neubebauung und Wiedernutzung der Grundstücke nördlich der Kreuzstraße ist die Festsetzung eines Gewerbegebietes wie im rechtverbindlichen Bebauungsplan überwiegend festgesetzt nicht zielführend. Gemischte städtebauliche Strukturen sollen diesen Bereich beleben und auch gerade Wohnnutzungen in den Obergeschossen entlang der Kreuzstraße ermöglichen. Die Lage an der Bocholter Aa ist außerdem einzigartig und überwiegend für das Wohnen prädestiniert. Mit der Schließung des Hertie - Kaufhauses 2009 und der Aufnahme der Innenstadt in das Forschungsfeld des BBSR (Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung) „Experimenteller Wohnungs- und Städtebau (ExWoSt) - Innovationen für Innenstädte“ wurde die Um- bzw. Neunutzung dieses Großleerstandes Schwerpunkt der Betrachtungen und Aktivitäten in der Innenstadt. Deswegen wurde am 11.09.2012 die Einleitung vorbereitenden Untersuchungen für das Gebiet zwischen Ebertstraße, Theodor-HeussRing, Bocholter Aa und Neutorplatz vom Ausschuss für Planung und Bau beschlossen (Vorlage 0157/ 2012). Zentrales Element der vorbereitenden Untersuchungen ist der städtebauliche Rahmenplan für dieses Gebiet. Deutlich wurde in der bisherigen Bearbeitung und Klärung der städtebaulichen Themenfelder, dass eine Anpassung des Planungsrechtes insbesondere für das Plangebiet zwischen Kreuzstraße, Theodor-Heuss-Ring, Bocholter Aa und Neutorplatz notwendig ist. (siehe auch Sachstandsbericht Kreuzstraße vom 09.09.2014 im Ausschuss für Planung und Bau, http://ratsinfo.bocholt.de/anlagen.php?anz=be&vid=zt_4&sid=ni_2014-2.2.181&status=1&x=15&y=12) Abb. Auszug aus dem Maßnahmenplan: Zielaussagen für den Änderungsbereich des Bebauungsplanes K6. K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 Die inhaltliche Grundlage des Rahmenplanes bildet das integrierte Handlungskonzept für die Bocholter Innenstadt, das im Rahmen des ExWoSt-Forschungsfeldes erarbeitet wurde. Es wurde durch die Stadtverordnetenversammlung am 24.09.2014 als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß Baugesetzbuch beschlossen. Folgende städtebauliche Ziele werden mit der Änderung des Bebauungsplanes K6 verfolgt: Umsetzung des städtebaulichen Rahmenplanes zu den vorbereitenden Untersuchungen für das Gebiet Kreuzstraße. Verbesserung und Stärkung des Hauptgrünzuges der Bocholter Aa im Norden des Änderungsbereiches unter Berücksichtigung der vorhandenen Grünflächen und der verschiedenen Freiraumfunktionen (wie beispielsweise Erholung, Rad- und Fußweg, Spielflächen). Festsetzung einer abgestuften Nutzungskonzeption zwischen Kerngebiet, Mischgebiet und Allgemeinen Wohngebiet. Berücksichtigung der Wohnfunktion auch im Kerngebiet. Angemessene städtebauliche Dichte, Berücksichtigung der Innenstadtlage. Prüfung des Umfangs der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben zur Stützung des Zentrums und der Nahversorgungszentren sowie Untersuchung der Auswirkungen von Einzelhandelsansiedlungen auf die Innenstadt und auf die Nahversorgungszentren im Sinne des von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Einzelhandelskonzeptes von 2011. Berücksichtigung der Ergebnisse des Vergnügungsstättenkonzeptes im Sinne des von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Entwicklungskonzeptes von 2011 Untersuchung und Regelung der verkehrlichen und immissionsschutzrechtlichen Belange unter besonderer Berücksichtigung der Anschlüsse der Grundstücke an die öffentlichen Verkehrsflächen. Um für die Akteure in diesem Bereich Planungssicherheit zu gewährleisten und die Planungsschritte für das Änderungsverfahren parallel zum Verfahren der vorbereitenden Untersuchungen vorzunehmen, ist die Einleitung des Änderungsverfahrens durch den Ausschuss für Planung und Bau am 09.12.2014 vorgenommen worden. 2. Verfahren/ Geltungsbereich Für die Änderung des Bebauungsplanes K 6 mit einer Gesamtfläche von ca. 39.000 m² ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a Baugesetzbuch möglich. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist eine Vorprüfung bezüglich der Auswirkungen auf die Umweltbelange und eine artenschutzrechtliche Prüfung notwendig. Der Flächennutzungsplan wird im Zuge der Durchführung dieses Verfahrens berichtigt. Die Darstellungen werden im Laufe des Verfahrens konkretisiert. 09.12.2014 22.02. bis 22.03.2014 Beschluss zur Einleitung des Änderungsverfahrens durch den Ausschuss für Planung und Bau Träger öffentlicher Belange und sonstige Behörden gemäß § 13a Abs. 1 Ziffer 2. Baugesetzbuch, Beteiligung an der Vorprüfung K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 Zurzeit ______________ Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch Die Änderung des Bebauungsplanes K 6 umfasst das Gebiet nördlich der Kreuzstraße, östlich des Neutorplatzes, südlich der Bocholter Aa sowie westlich des Theodor-HeussRinges. Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes K 6 wird bearbeitet, obwohl die vorbereitenden Untersuchungen für dieses Plangebiet nicht abgeschlossen sind. Die vorbereitenden Untersuchungen wurden am 11.09.2012 durch den Ausschuss für Planung und Bau eingeleitet. Die Bestandsanalyse wurde am 24.07.2013 den Betroffenen in einem Erörterungstermin vorgestellt. Zahlreiche Eigentümergespräche wurden seither über die Sanierungsziele geführt. Die bisherigen Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen mit dem dazu gehörigen städtebaulichen Rahmenplan wurden parallel zu dieser Trägerbeteiligung und Beteiligung der sonstigen Behörden gemäß § 13 a Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch zur Änderung des Bebauungsplanes K6 ebenfalls den Behörden und Trägern öffentlicher Belange gemäß § 139 Baugesetzbuch vorgestellt. Eine Entscheidung über das Ergebnis der Voruntersuchungen wird noch vor der Sitzungpause Sommer 2016 erwartet. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden gemäß § 13 a (1) Ziffer 2 Baugesetzbuch wurden die Ergebnisse der Vorprüfung mit den zuständigen Behörden und Stellen reflektiert. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange haben die Einschätzung geteilt, dass die Änderung des Bebauungsplanes K6 keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Demnach kann die Änderung des Bebauungsplanes K 6 als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren fortgesetzt werden. Die Ergebnisse der Behördenbeteiligung im Rahmen der Vorprüfung sind im Kapitel 10.1 Vorprüfung gemäß § 13 a Baugesetzbuch dargestellt. 3. Örtliche Situation/ Bestand Die Stadt Bocholt übernimmt im Münsterland, am Niederrhein und in den angrenzenden Niederlanden eine Versorgungsfunktion für rund 475.000 Menschen. Umso gravierender trifft es Stadt und Region immer noch, dass die Innenstadt mit dem Leerstand von Schlüsselimmobilien zu kämpfen hat (seit 2009: Hertie am Neutorplatz und SinnLeffers an der Osterstraße). Diesen Häusern kam eine zentrale Rolle als „Leuchttürme“ und Frequenzbringer für die einzelnen Lagen zu. Für beide Immobilien sind Lösungen erarbeitet worden. Für den Bereich Osterstraße wird am Standort SinnLeffers der Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit wesentlich weniger Verkaufsfläche entstehen. Das Hertie-Areal wurde 2013 von der Stadtsparkasse Bocholt erworben, um neben der Entwicklung des Einzelhandelsstandortes auch die Hauptzentrale der Stadtsparkasse dort anzusiedeln. Das Plangebiet befindet sich in der südöstlichen Innenstadt und stellt einen wichtigen Teil im innerstädtischen Gefüge dar: die direkte Verbindung zwischen Bahnhof und Fußgängerzone. Außerdem ist die Straße Neutorplatz seit dem Jahr 2000 als Fußgängerzone gestaltet und stellt K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 eindeutig eine 1A-Lage dar, auch wenn die Fußgängerfrequenz seit der Schließung des HertieKaufhauses deutlich gesunken ist. Die Erschließung der Grundstücke ist über die Kreuzstraße für Kfz, Radfahrer und Fußgänger gegeben. Die Kreuzstraße ist wiederrum an dem Kreuzungspunkt Ebertstraße/ Industriestraße/ Theodor-Heuss-Ring mit dem Innenstadtring verbunden. Dieser Knotenpunkt ist stark frequentiert. Zwischen Bocholter Aa und Kreuzstraße befinden sich große Grundstücksbereiche, die augenblicklich nicht oder mindergenutzt werden. Dazu gehört von Westen nach Osten, das ehemalige heute leerstehende Kaufhaus, das Gelände einer ehemaligen Spedition und das Gelände einer ehemaligen Holzhandlung. Es gab in den letzten Jahren immer wieder Überlegungen das leerstehende Kaufhaus für Zwischennutzungen in Betrieb zu nehmen. Dies scheiterte an den hohen Aufwendungen für den Brandschutz und die Sicherheit. Das Gelände der ehemaligen Spedition wird derzeit für Lagerzwecke genutzt; auch ist zurzeit das Verwaltungsgebäude mit Dienstleistungen belegt. Eine Spedition ist an diesem Ort nach der typisierenden Betrachtung nicht mehr genehmigungsfähig. Auf dem Gelände der ehemaligen Holzhandlung stehen zurzeit Containeranlagen für die Unterbringung von Flüchtlingen. Die Gebäude der Holzhandlung wurden bis auf das Verwaltungsgebäude zwischenzeitlich abgebrochen. Daher besteht kein Bestandsschutz für die Holzhandlung. Im Plangebiet gibt es auch genutzte Gebäude, wie ein Ärztehaus, einen KfzBetrieb, und ein Möbelhaus mit Parkplatz. Störungen gehen von diesen Betrieben und Anlagen nicht aus. Einige Wohngebäude befinden sich am Theodor-Heuss-Ring und sind auch durch diesen erschlossen. Im nordwestlichen Plangebiet befinden sich ebenfalls Wohnhäuser entlang der Bocholter Aa, sie sind über einen Stichweg an den Theodor-Heuss-Ring angeschlossen. Die Kreuzstraße stellt die direkte Verbindung zwischen dem südlichen Ende der Fußgängerzone und dem Bahnhof dar. Sie ist im Süden geprägt von großflächigen und kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben, Dienstleistungsunternehmen (Büros, Verwaltung, Spielhalle) und hauptsächlich Wohnungen in den Obergeschossen (südlich der Kreuzstraße befindet sich eine Wohnung im Erdgeschoss). Die von den Nutzungen benötigten Stellplätze befinden sich oberirdisch auf den Grundstücken. Der Landschaftsraum der Bocholter Aa ist sehr stark überformt und die Randbereiche entlang des Flusses sind sehr schmal, so dass nur Platz für einen ca. 2 m breiten Fuß- und Radweg verbleibt. Der Fuß- und Radweg ist funktionell nicht ausreichend. Im Bereich der NeutorplatzBrücke ist der Fluss durch eine Spundwand eingefasst, jedoch weiter entfernt von der Innenstadt Richtung Osten gibt es bewachsene Böschungen. In diesem Bereich befinden sich zahlreiche große Bäume. Auch wenn der Grünzug Bocholter Aa nicht ausreichend breit ist, um wirkliche Aufenthaltsqualität zu entfalten, ist er doch schon heute ein beliebter Erholungsort mit Ausbaupotential. Im Osten befindet sich ein ca. 800 m² großer Naturkinderspielplatz. Die besondere Problemlage im Areal Kreuzstraße ist, den Leerstand des Hertie-Gebäudes zu beseitigen bzw. der anstehenden Projektentwicklung und zukünftigen Nutzung ein adäquates Umfeld zu bieten. Der sich verschlechternde Zustand der Großimmobilie wertet akut das jeweilige Umfeld ab und führt dort zu Investitionszurückhaltung – die Trading-Down-Effekte sind mittlerweile deutlich zu erkennen. Die aktuelle Herausforderung ist es das Gebiet entsprechend seiner Bedeutung für die Bocholter Innenstadt zu entwickeln und auszubauen. Die Änderung des Bebauungsplanes bietet dazu die bauplanungsrechtliche Voraussetzung. K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 4. Raumordnung und Landesplanung/ Geltendes Städtebaurecht Im Regionalplan ist für das Planungsgebiet des Bebauungsplanes K 6 Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Der Innenstadtring, der das Plangebiet im Osten abgrenzt, ist als Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr gekennzeichnet. Das Aufstellungsverfahren für den Regionalplan Münsterland ist gerade erst abgeschlossen und der Regionalplan von der Landesregierung genehmigt worden. Die Veröffentlichung erfolgte mit der Bekanntmachung des Regionalplanes Münsterland im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes NRW (GV.NRW. 17/2014) am 27. Juni 2014, Seite 334. Hinsichtlich der Einzelhandelsfestsetzung gelten die Ziele und Grundsätze des sachlichen Teilplanes Großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplans NRW. Dabei ist Ziel 1 und Ziel 2 für das Plangebiet anzuwenden. Ziel 3 ist generell bei Ansiedlungsvorhaben zu überprüfen. Auszug aus dem sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 13. Juli 2013, Kapitel 3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel Ziele und Grundsätze 1 Ziel Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. 2 Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur: - in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie - in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. Zentrenrelevant sind - die Sortimente gemäß Anlage 1 und - weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (ortstypische Sortimentsliste). Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich: - eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und - die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und - zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 3 Ziel Beeinträchtigungsverbot Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Anlage 1 - Papier/Bürobedarf/Schreibwaren - Bücher K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 - Bekleidung, Wäsche Schuhe, Lederwaren medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik Spielwaren Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel (ohne Teilsortimente Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel, Reitartikel und Sportgroßgeräte) Elektrogeräte, Medien (= Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto – ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten) Uhren, Schmuck und Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) Mit der Änderung des Bebauungsplanes K 6 sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung eingehalten, da der Bereich der Innenstadt der Stadt Bocholt innerhalb des inneren Stadtringes im Rahmen der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes 2011 als zentraler Versorgungsbereich bestätigt wurde (siehe Kapitel 6.1 Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes, S. 10). Der Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1979 stellt den Änderungsbereich des Bebauungsplanes K 6 als Kerngebiet, Gewerbegebiet, Wohngebiet und öffentliche Grünfläche dar. Eine Anpassung im Wege der Berichtung ist daher erforderlich. Abb. Flächennutzungsplan 1979 Eine Beurteilung der Bauvorhaben im Plangebiet erfolgt seit 1966 auf der Basis des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes K 6 (§ 30 Baugesetzbuch). Änderungen erfuhr der Bebauungsplan bisher nur im Bereich der Wohnbebauung an der Bocholter Aa und wegen der Ansiedlung des Karstadt-Kaufhauses in der 1970er Jahren entlang der Straße Neutorplatz, die es erst in dieser Form seit dem Jahr 2000 mit der Entwicklung des ZentrenProjektes Neutorplatz gibt. 2015 ist gerade die Änderung zur Bebauung eines Grundstückes am Theodor-Heuss-Ring nördlich der Bocholter Aa als Satzung beschlossen worden. K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 Abb. Rechtsverbindlicher Bebauungsplan von 1966 5. Berichtigung des Flächennutzungsplanes Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung und der Festsetzung des Änderungsentwurfes des Bebauungsplanes K 6 wird der Flächennutzungsplan entsprechend der rechtlichen Regelung gemäß § 13a Abs. 2 Ziffer 2 Baugesetzbuch berichtigt. Entsprechend seiner Leitfunktionen für die Bauleitplanung wird die Zielsetzung Kerngebiet entlang der Straße Neutorplatz und der Kreuzstraße vorgesehen. Dies korrespondiert mit der Funktion des zentralen Versorgungsbereiches Innenstadt. Im nördlichen Bereich entlang der Bocholter Aa ist das Wohnen als Nutzungsart vorherrschend gewünscht. Zum einem spiegelt es die bestehende Nutzung wieder, weist aber deutlich in die Zukunft, denn das Wohnen soll wieder in der Innenstadt als eine der vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten mehr Bedeutung erlangen. Entlang der Bocholter Aa ist eine öffentliche Grünanlage festgelegt. Obwohl sie womöglich unter dem Stichwort „Parzellenunschärfe“ nicht dargestellt werden könnte, ist es notwendig, die Grünanlage im Flächennutzungsplan zukünftig als lineares Element noch klarer darzustellen und damit deutlicher zu betonen. Die Bocholter Aa wird in den nächsten Jahren eine deutliche Veränderung erfahren. Vom Aa-See im Osten über das KuBAaI-Areal zur Innenstadt in Richtung Werther Straße (Westen) wird sich der Grünzug deutlich für die Natur und die Menschen verbessern. Dieser Zielsetzung muss der Flächennutzungsplan weiterhin Rechnung tragen, auch wenn die Darstellung im Einzelfall gering ausfällt. Diese Zielsetzung ist im Übrigen auch im Grünordnungsrahmenplan der Stadt Bocholt von 1999 enthalten. Diese grüne Verbindung wird zukünftig durch die Regio– Velo-Route für den Radverkehr an Bedeutung gewinnen. K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 Zum jetzigen Verfahrensstand sind noch 2 Varianten des Änderungsentwurfes des Bebauungsplanes K 6 mit der Öffentlichkeit und den Betroffenen zu erörtern. Die Flächennutzungsplanentwürfe (Berichtigung) werden daher auch in Varianten gezeigt. Abb. Berichtigungsvorschlag des Flächennutzungsplans entsprechend der Variante 1 des Bebauungsplanentwurfes Abb. Berichtigungsvorschlag des Flächennutzungsplans entsprechend der Variante 2 des Bebauungsplanentwurfes K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 6. Festsetzung des Bebauungsplanes Die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen den Regelungsinhalten des § 9 Baugesetzbuch. Die Festsetzungen sind dem Planentwurf zu entnehmen. Textliche Festsetzungen sind entsprechend den Regelungsbedürfnissen ebenfalls Bestandteil des Bebauungsplanes; sie lauten für beide Varianten gleich. Der Entwurf für den Änderungsplan des K 6 wird zunächst in zwei Varianten vorgelegt. Sie unterscheiden sich in der Größe und Ausdehnung der Grünanlage entlang der Bocholter Aa. der Dichte der im Nordosten geplanten Wohngebiete (höhere städtebauliche Dichte verlangt zur Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse einen größeren Freiraum). rechtliche Stellung der inneren Erschließung (öffentliche oder private Straße) und die konkrete Ausformung der Straße. 6.1 Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes Um die Entwicklungen für den Einzelhandel in der Stadt städtebaulich steuern zu können, hat die Stadtverordnetenversammlung am 21.12.2011 die 2. Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Bocholt als Leitlinie für die Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 11 Baugesetzbuch beschlossen. Oberstes Ziel hierbei ist es, die negativen Auswirkungen auf die Zentrenstruktur (Innenstadt als Hauptzentrum, Nahversorgungszentren in den Stadtteilen) zu vermeiden. Die Funktionen der Innenstadt sind genau im Einzelhandelskonzept beschrieben. Der vorliegende Änderungsplan zum Bebauungsplan K 6 setzt die entsprechenden Zielsetzungen um. Da es sich um den Zentralen Versorgungsbereich Innenstadt handelt, ist die Auswahl der Nutzungsart Kerngebiet richtig. Im Gebiet befindet sich zudem großflächiger Einzelhandel, der an diesem Standort traditionell zu finden ist und durch die Festsetzung abgesichert werden soll. Zur Projektentwicklung des Hertie-Areals wurde ein Einzelhandelsgutachten in Auftrag gegeben und 2014 erarbeitet. Die Aufgabenstellung bezog sich auf die Frage, wie viel Verkaufsfläche am Standort des ehemaligen Hertie-Areal stadtverträglich ist und welche Sortimente und Betriebskonzepte des Einzelhandels für die Bocholter Innenstadt notwendig bzw. wünschenswert wären. Zusammenfassend ist zu sagen, „das Gestaltungspotenzial für Einzelhandelsnutzungen in der ehemaligen KARSTADT / HERTIE – Immobilie dürfte zwischen 3.000 m² und 5.000 m² (Verkaufsfläche, A.d.V.) liegen. Adressaten sollten internationale Filialisten sein, die das gute und hohe Angebotsniveau des Bocholter Einzelhandels weiterentwickeln und ggf. zu einem ‚Aufstieg‘ mit oberzentralen Angebotsqualitäten führen. Die ehemalige KARSTADT / HERTIE-Immobilie und ihr Umfeld ist ein Profil bildender Standort. Die Gesamtattraktivität der Projektentwicklung wird nicht nur durch die Flächenausschöpfung im Einzelhandel geprägt werden, sondern durch ihre Multifunktionalität mit Sitz der Stadtsparkasse K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 Bocholt, attraktiver Gastronomie und Wohnungsnutzung in den Obergeschossbereichen.“1 Das Gutachten ist beim Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung einzusehen und Anhang 2 zur Begründung. 6.2 Art der baulichen Nutzung Für die jeweiligen Baugebiete ist gemäß § 7 der Baunutzungsverordnung Kerngebiet, gemäß § 6 Baunutzungsverordnung Mischgebiet und gemäß § 4 Baunutzungsverordnung Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Mit dieser Festsetzung ergibt sich ein abgestuftes System der Nutzungsmöglichkeiten, die dem Standort im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt gerecht werden. In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ist eine Definition der Verkaufsfläche vorgegeben. Sie entspricht der einschlägigen Rechtsprechung. 6.2.1 Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungsverordnung Entlang der Straße Neutorplatz und der Kreuzstraße ist die Festsetzung Kerngebiet vorgesehen. Der Bebauungsplan setzt für die Bereiche Wohnen in den Obergeschossen fest. Rechtsgrundlage hierzu ist § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Baunutzungsverordnung. Immer wieder wird diskutiert, in wieweit eine Festsetzung von Wohnen im Kerngebiet die Zweckbestimmung des Kerngebietes konterkariert. Die Zweckbestimmung des Kerngebietes ist insbesondere auf die Innenstadt als Kristallisationspunkt aller Nutzungen und aller Funktionen ausgerichtet und weist auch deutlich auf die Tatsache hin, dass es sich um zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur handeln muss. Allerdings spielt das Thema Wohnen in der Beschreibung der Zweckbestimmung keine Rolle, obwohl die Aufhebung von Monostrukturen und die Belebung der Innenstädte klare Zielsetzung in der Städtebaupolitik des Landes und des Bundes ist. Die Lebensqualität der Innenstädte soll gerade durch das Wohnen wieder belebt werden. Darin sind sich Fachleute einig. Auch in Bocholt als Mittelstadt ist eine „Renaissance“ der Innenstadt für die Nutzung Wohnen festzustellen. Der Strukturwandel im Einzelhandel und die damit frei werdenden Flächen in den Obergeschossen ermöglichen auch der Nutzung Wohnen als Investitionsobjekt unter besseren ökonomischen Bedingungen wieder in der Innenstadt Fuß zu fassen. Die Nutzung Wohnen kann in der Innenstadt oder in einem Teilbereich wie der Kreuzstraße ökonomisch schlechtere Bedingungen oder Lagen stabilisieren und zur Frequenzsteigerung beitragen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann aus Bocholter Sicht festgestellt werden, dass die Zunahme der Nutzung Wohnen die Innenstadt attraktiver macht. Eine Abnahme der zentralen Funktion für die Region ist dadurch nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Einzelhandels ist gerade die Kreuzstraße keine 1 A Lage, sondern ermöglicht unter Umständen auch nicht so renditeträchtigem Einzelhandel die Ansiedlung. Das ist für die Innenstadt auch für großflächige Betriebe von Bedeutung. Auch wenn es so 1 CIMA, Gestaltungspotenziale zur Weiterentwicklung des Einzelhandels in der Stadt Bocholt mit Blick auf Revitalisierung des ehemaligen KARSTADT / HERTIE – Hauses, Auftraggeberin Stadt Bocholt, September 2014, S. 41 K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 scheint, als wäre die 1A-Lage in der Innenstadt immer die entscheidend bestimmende Lage, wird die Qualität einer Stadt zunehmend auch durch die anderen Lagen geprägt, in denen alternative Handelskonzepte ausprobiert und angeboten werden können. Inhaber geführter Betriebe oder Neugründungen können unter günstigeren Bedingungen einen Standort finden. Zunehmend unterscheiden sich Innenstädte gerade durch solche Lagen mit vielfaltiger Nutzungsmischung. Die Zweckbestimmung des Kerngebietes in Kombination mit den Höchstgrenzen der städtebaulichen Kennwerte der Baunutzungsverordnung weist auf Gebäude hin, die in größeren Maßstäben gebaut werden können. Diese städtebauliche Gewichtung im Hochbau macht gerade die gewünschte Urbanität an der Kreuzstraße aus. Das Gefühl der Urbanität entsteht dann, wenn sich viele Menschen auf engem Raum aufhalten. Durch diese Festsetzung soll die Möglichkeit eröffnet werden, diesen Gesamteindruck entstehen zu lassen. Unterschied zwischen Variante 1 und 2: In Variante 2 wird das Kerngebiet weiter nach Norden entlang des Ringes festgesetzt und damit erweitert. Hierbei spielen städtebauliche Überlegungen zur Bedeutung der Flächen am Theodor-Heuss-Ring für den großflächigen Einzelhandel und andere für eine Innenstadt typische gewerbliche Nutzung eine Rolle. 6.2.2 Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung Im Nord-Westen des Plangebietes ist entlang der Bocholter Aa ein Mischgebiet vorgesehen. Da dieser Teil des Plangebietes nicht direkt an der Kreuzstraße liegt, aber immer noch durch seine Lage zur Fußgängerzone geprägt ist, ist die Festsetzung eines Mischgebietes für die Entwicklung zuträglich. Ein höherer Anteil von Dienstleistungen kann hier durchaus zum Tragen kommen. Das Wohnen ist ebenfalls eine gewünschte Nutzung, die sich auch im Erdgeschoss befinden kann. Für diesen Bereich schließt sich das Kerngebiet aus, da gerade in der „zweiten“ Reihe entlang der Bocholter Aa die Nutzung Wohnen eine größere Rolle spielen soll. Der Charakter des Gebietes dürfte aber noch deutlich gewerblicher geprägt sein, als der eines Allgemeinen Wohngebietes. 6.2.3 Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung Im nordöstlichen Plangebiet ist Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Am Theodor-HeussRing und entlang der Bocholter Aa im Norden wird die bestehende Wohnbebauung berücksichtig und dadurch gesichert. Variante 1: Der Grundstückseigentümer Theodor-Heuss-Ring 22 hält an der Nutzung Wohnen fest und ist mit einer Entwicklung des Bereiches hinsichtlich anderer Nutzungen nicht einverstanden. Diese Haltung hat in der Abwägung dazu geführt, die Nutzungsart Wohnen für den Norden des Plangebietes stärker in Betracht zu ziehen. Damit wurde deutlich heraus gearbeitet, dass die Kerngebietsnutzung nur im Einmündungsbereich zur Kreuzstraße und entlang der Kreuzstraße festgesetzt wird. Die bisherige im Flächennutzungsplan vorgesehene Erweiterung des Kerngebietes nach Norden wird nicht Rechnung getragen. Insbesondere auch unter dem Aspekt der Erschließung. Es ist davon auszugehen, dass eine Wohngebietsnutzung immer noch weniger Frequenz aufweist. K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 Um den Charakter einer lockeren Villensiedlung in Form von Einfamilienhäusern zu erhalten, wie er im Norden der Bocholter Aa vorherrscht, ist die Anzahl der Wohneinheiten auf 2 pro Grundstück begrenzt. Dies hängt auch mit der verkehrlichen Situation zusammen (siehe Kapitel: 7. Verkehr und Erschließung, S. 14). In dieser Variante 1 erhält das Grundstück mit der Hausnummer 22 keine hintere Baufläche, da es sich um ein gefangenes Grundstück handelt und eine Erschließung über eine rückwärtige Zufahrt städtebaulich nicht gewünscht ist. Variante 2: In dieser Variante ist eine höhere Dichte geplant. Die Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude ist nicht festgeschrieben, so dass Geschosswohnungsbau auf größeren Bauflächen entstehen kann. Die Ausdehnung des Allgemeinen Wohngebietes ist gegenüber Variante 1 zurückgenommen worden. Durch die öffentliche Erschließung mit Wendehammer ist eine höhere Dichte auch im nordöstlichen Bereich möglich. Die Erschließung über den Wohnweg wird zurückgebaut. 6.2.4 Vergnügungsstätten Die Lenkung der Vergnügungsstätten erfolgt im Sinne des von dem Büro Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH in Köln, im Oktober 2011 erstellte Steuerungskonzeptes „Vergnügungsstätten“ für die Stadt Bocholt, welches am 21.12.2011 von der Stadtverordnetenversammlung als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Ziffer 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen wurde. Die Bereiche, in denen Vergnügungsstätten in der Innenstadt zugelassen werden können, sind auf die Ravardistraße (westliche Innenstadt) beschränkt. Sogenannte Freizeitzentren sind aber möglich. Eine entsprechende Festsetzung wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 6.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung bewegt sich innerhalb der Regelungen des § 17 Baunutzungsverordnung für die jeweilige Gebietskategorie. Jedoch gibt es bei den Varianten 1 und 2 Unterschiede beim Allgemeinen Wohngebiet, die im Detail beschrieben werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind ausreichend groß bemessen und lassen Spielraum für die hochbauliche Ausführung. Entlang der Kreuzstraße und der Straße Neutorplatz ist eine drei bis fünf geschossige Bauweise vorgesehen. Variante 1: Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen im allgemeinen Wohngebiet zielt auf einen Typen „Stadtvilla“ ab. Die Ausführung ist als Ein- bzw. Zweifamilienhaus vorgesehen. Die überbaubaren Grundstücksflächen deuten auf die Bautypen hin. Allerdings wird das Gebäude mit der Adresse Theodor Heuss-Ring 18 überplant. Das große Grundstück bietet bei anderer Aufteilung zwei Bauflächen. Die Raumkante an der Straße Theodor-HeussRing als auch das Abrücken von der Bocholter Aa ist als wichtige Entwurfskriterien zu nennen. So rückt die Baugruppe im Norden insgesamt von der Bocholter Aa ab. Insgesamt ist eine zwei geschossige Bebauung vorgesehen. K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 Variante 2: Für das Allgemeine Wohngebiet in Nordosten des Bebauungsplangebietes wurden die Höchstwerte des § 17 der Baunutzungsnutzungsverordnung erhöht, um eine größere, der Innenstadt entsprechende Dichte im Wohnungsbau anbieten zu können. Städtebaulich ist diese Festsetzung damit zu begründen, dass eine breitere Grünfläche an der Bocholter Aa für gesunde Arbeits- und Lebensbedingungen sorgt. Die Erhöhung der städtebaulichen Kennwerte über die Höchstgrenze des § 17 Baunutzungsverordnung hinaus, erfordert eine städtebauliche Begründung. In diesen Fall ist die Begründung gegeben. Die breite Grünanlage entlang der Bocholter Aa gleicht die hohe Versiegelung aus. Dadurch werden die Anforderungen an gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und die Umweltbelange ausreichend berücksichtigt. Die anderen Bauflächen des Wohngebietes sind von der Kreuzstraße über eine Erschließungsstraße zu erreichen. Daher kann auch eine Bebauung in Form von Geschoßwohnungsbau dort vorgesehen werden. Auch ist bei dieser Variante eine größere überbaubare Grundstücksfläche gewählt worden, um freiere Formen des Geschoßwohnungsbaus zu ermöglichen. Wenn eine größere Dichte entwickelt werden soll, kann und sollte der Stellplatznachweis in der Tiefgarage erfolgen. Hierzu ist sogar eine Ausweitung der überbaubaren Grundstücksflächen auf den entsprechenden Baufeldern festgesetzt. Die Festsetzungen sind in beiden Varianten im Planentwurf durch Texteinschrieb ausgewiesen. Eine Festsetzung der Höhe ist in den textlichen Festsetzungen für beide Varianten gleich lautend aufgenommen. 7. Verkehr und Erschließung Die Erschließung des Planbereiches erfolgt über den Kreuzungspunkt Ebertstraße, Industriestraße, Theodor-Heus-Ring, Hindenburgstraße und Kreuzstraße. Dieser Knotenpunkt ist aufgrund der versetzten Einmündungen Industriestraße und Kreuzstraße sehr langgezogen. Es handelt sich aus Sicht des KFZ-Verkehrs um den frequenzstärksten Standort in der Stadt Bocholt mit rund 30.000 Kraftfahrzeugen (KFZ) am Tag. Dem Knotenpunkt kommt eine wichtige Erschließungsfunktion für die Innenstadt für alle Verkehrsarten zu. Die Straße Kreuzstraße ist für die Erschließung des Gebietes ausreichend dimensioniert, so dass die Erschließung gesichert ist. Die Bebauung an der Kreuzstraße ist direkt von der Kreuzstraße aus erschlossen. Die westliche Plangebietsgrenze ist die Fußgängerzone Neutorplatz. Von dort ist lediglich die Erschließung zu Fuß oder mit dem Rad vorgesehen. Das Grundstück der ehemaligen Hertie-Immobilie wird zur Anlieferung und zur KFZErschließung nur von der Kreuzstraße erschlossen werden. Entlang des Theodor-Heus-Ringes wird wegen der verkehrstechnisch schwierigen Situation ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt. Die vorhandenen Zufahrten für die Gebäude Theodor-Heuss-Ring 20 und 18 müssen zukünftig über das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) erschlossen werden. Dadurch wird die Vielzahl der Zufahrt reduziert. Lediglich die Zufahrt des Gebäudes Theodor-Heuss-Ring 22 wird auf die bestehende Zufahrt beschränkt, da sich hier keine andere Lösung anbietet. K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 Die Breite der Grünanlage an der Bocholter Aa berücksichtigt die Belange des Fuß- und Radverkehrs. Die Breite des Grünstreifens ermöglicht einen ausreichenden Promenadenweg, der der Frequenz am Standort gerecht wird und den Baumschutz berücksichtigen kann. Zukünftig wird diese Grünfläche von der Fußgängerzone aus den Auftakt über einen gestalteten Platz in den Freiraum / Parkanlage bieten. Der Radschnellweg (Regio-Velo-Route) muss in die Gestaltung der Grünanlage eingebunden werden. Die Wegebeziehung an der Bocholter Aa ist für den lokalen und regionalen Radverkehr in die Bocholter Innenstadt als Einkaufs-, Arbeits- und Kulturort sehr bedeutend. In der Variante 1 wird das Allgemeine Wohngebiet von zwei Richtungen erschlossen, die nicht miteinanderverbunden werden können und sollen. Diese sind als GFL vorgesehen. Die Begünstigten sind in der Planzeichnung festgelegt. Ein von Süden kommendes GFL erschließt die rückwertige Bebauung eines Grundstückteiles einer ehemaligen Holzhandlung. Durch die Dimensionierung der Straße und des Anschlusses an das Verkehrsnetz ist eine Bebauung in Form von Einzel- und Doppelhäusern möglich. Eine Notwendigkeit, die Anzahl der Wohneinheiten aus Sicht der Verkehrserschließung zu beschränken, besteht hier nicht. Für den nördlichen Teil des allgemeinen Wohngebietes stellt sich der Sachverhalt durchaus schwieriger dar. Die Einmündung des bestehenden Weges liegt unmittelbar vor der signalisierten Kreuzung. Heute kann die Einmündung nur „rechts rein und rechts raus“ für den KFZ-Verkehr genutzt werden. Diese ungünstige Situation ist für die Sicherheit des Verkehrs von Bedeutung und sollte auf keinen Fall durch die Planung verschlechtert werden. Daher ist die Anzahl der Wohneinheiten auf 2 pro Grundstück beschränkt. Es ergibt sich bei einer max. Anzahl von ca. 24 WE ca. 75 Fahrten am Tag an die Einmündung. Hierbei wird die Bestandssituation gewürdigt, obwohl diese Erschließung verkehrstechnisch als schlecht bewertet wird. Bei der Variante 2 wird die Erschließung über das GFL/ Theodor-Heuss-Ring für das im Nordosten liegenden Allgemeine Wohngebiet auf ein Mindestmaß reduziert. Lediglich die Straßenrandbebauung ist über dieses GFL erschlossen. Das Allgemeine Wohngebiet ist daher über eine öffentliche Straße erschlossen, die in einen Wendehammer mündet. Dieser kann von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen befahren werden. Die Dimensionierung der Wendeanlage ist ausreichend. 8. Ver- und Entsorgung, Leitungstrassen Der Bebauungsplanbereich tangiert öffentliche Straßen. Insofern werden Leitungstrassen in der Kreuzstraße berührt. In den privaten Erschließungsflächen, auf denen Geh- Fahrtund Leitungsrechte festgesetzt werden, sind diese auch für die Versorgungsträger als Leitungstrassen vorgesehen. Ein Hinweis wurde für die Abstimmung mit der Deutschen Telekom aufgenommen. Im Übrigen ist dieses ältere Stadtgebiet voll erschlossen, Ver- oder Entsorgungsfragen sind grundsätzlich geregelt. Insofern wird davon ausgegangen, dass auch das anfallende Niederschlagswasser bei einer eventuellen Neubebauung von Grundstücken in die K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 öffentliche Kanalisation abzuleiten ist, da andere Lösungen im Aufwand technisch bzw. wirtschaftlich unverhältnismäßig wären. Sämtliche Abfälle zur Beseitigung unterliegen dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 4 Abs. 1 und 2 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bocholt und sind somit dem Entsorgungs- und Servicebetrieb (ESB) zu überlassen. 9. Denkmalschutz / Bodendenkmalpflege Die Belange des Denkmalschutzes sind nicht betroffen. Weder im Plangebiet noch in der unmittelbaren Umgebung sind Denkmäler vorhanden. Eine Sichtbeziehung zur St. Georgkirche besteht über den Grünzug entlang der Bocholter Aa. Auch hinsichtlich des Vorhandenseins von Bodendenkmälern liegen keine Erkenntnisse vor. Bodendenkmäler können aber trotzdem im Boden vorhanden sein. Bezüglich der Belange der Bodendenkmalpflege ist ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden. 10. Umweltbelange und grünordnerische Belange des Freiraumes 10.1 Vorprüfung gemäß § 13 a Baugesetzbuch Im Rahmen des Änderungsverfahrens ist wegen der Flächengröße (ca. 39.000 m² Gesamtfläche und ca. 22.000 m² überbaubare Grundstücksfläche) eine Vorprüfung der Umweltbelange gemäß § 13 a zu erstellen. Durch die Planung werden keine nennenswerten neuen Baurechte geschaffen, die sich auf die Bodenversiegelung auswirken. Ganz im Gegenteil wird durch die Umwandlung von Gewerbegebiet in Allgemeines Wohngebiet und Grünanlage Strukturen verbessert. Insofern werden keine erheblichen Auswirkungen durch die Änderung des Bebauungsplanes eintreten. Im Vorprüfbericht werden die Belange des Umweltschutzes gemäß den § 1 Abs. 6 Nr. 7 in Verbindung mit Anlage 2 des Baugesetzbuches beschrieben und bewertet. Sie beschreibt dabei die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a Baugesetzbuch), die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c) sowie die umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d). Der Vorprüfbericht legt dar, dass die zu erwartenden Umweltauswirkungen bei Realisierung des Vorhabens bzw. der Baurechte nicht erheblich sind. Der Vorprüfbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung und ist als Anhang beigefügt. Für die Belange des Freiraums ist die Breite der Grünanlage an der Bocholter Aa von besonderer Bedeutung. Schon im Grünordnungsrahmenplan aus dem Jahr 1999 ist die Bocholter Aa als Hauptgrünzug beschrieben und Maßnahmen zur Verbesserung niedergelegt. Mit der jetzt vorliegenden städtebaulichen Planung besteht die Möglichkeit diesen Grünzug zu sichern. Die Ausdehnung berücksichtigt einerseits die Belange des Fußund Radverkehrs andererseits die Belange der Landschaftsökologie und des Kinderspiels. K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 Die Breite des Grünstreifens ermöglicht einen ausreichenden Promenadenweg, der der Frequenz am Standort gerecht wird und den Baumschutz berücksichtigen kann. Die städtebaulich bedeutenden Bäume sind zum Erhalt festgesetzt. Sollten sie gefällt werden müssen, ist eine Nachpflanzung durchzuführen. Zukünftig wird diese Grünfläche von der Fußgängerzone aus den Auftakt über einen gestalteten Platz in den Freiraum / Parkanlage bieten. Der Radschnellweg (Regio-Velo-Route) muss in die Gestaltung der Grünanlage eingebunden werden. Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen worden. K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 10.1.1 Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden gemäß § 13 a (1) Ziffer 2 Baugesetzbuch Folgende Stellungnahmen sind in der frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden gemäß § 13 a (1) Ziffer 2 Baugesetzbuch eingegangen. Dienstelle Straßen NRW Kreis Borken - Anlagen bezogener Immissionsschutz Kreis Borken – Raumplanung, Landschaft, Wasserwirtschaft und Abgrabung Deutsche Telekom Stellungnahme Zu- und Abfahrtsverbot entlang des Theodor-HeussRings wird befürwortet. Variante 2 soll aus Verkehrssicherheitsgründen weiter verfolgt werden. Fehlende Informationen zum Anlagen bezogenen Immissionsschutz in der Begründung. Deutliche Aussagen zur Bestands- und Genehmigungssituation auf den Grundstücken, damit die Immissionssituation eindeutig dargestellt wird. Forderung nach Immissionsschutzgutachten, wenn Betriebe noch vorhanden sind. Teile des Plangebietes können beim Extremhochwasser überschwemmt werden. Bei Planung der Freianlagen an der Bocholter Aa sollen landschaftsökologische Aspekte und Belange des Rad- und Fußverkehrs Berücksichtigung finden. Prüfauftrag, ob Maßnahmen zur strukturellen und ökologischen Aufwertung der Bocholter Aa realisiert werden können. Abschließende Stellungnahme nach Vorliegen des Gutachtens zum Artenschutz. Altlastensituation ist ausreichend im Plangebiet berücksichtigt (Kennzeichnung in Variante 2) Berücksichtigung der Leitungstrassen und bei Ände- Stellungnahme und Einschätzung der Verwaltung Kapitel 3: Örtliche Situation/ Bestand auf Seite 4 und Kapitel 10.5 Immissionsschutz auf Seite 23wird um die Punkte Bestands- und Genehmigungssituation wird ergänzt. Die Begründung wird um ein Kapitel Hochwasserschutz und einen Hinweis ergänzt. Für die öffentliche Grünanlage wird ein Hinweis hinsichtlich der landschaftsökologischen Grüngestaltung und der Berücksichtigung der Belange des Rad- und Fußverkehrs in den Bebauungsplan aufgenommen. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 Technik GmbH IHK Nord Westfalen Bezirksregierung Münster, Dez. Regionalplanung BEW Feuerwehr Wirtschaftsförderung/ Stadtmarketing Bocholt ESB rung rechtzeitige Mitteilung (fünf Monate vorher) vor Baubeginn. Flächenanteil für Erschließung und Grünflächen zu hoch Entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung Bestätigung der Löschwasserentnahme vom 96 m³/h Bei Erschließungsflächen, die mit einem Geh-, Fahrund Leitungsrecht versehen werden, den Versorgungsträger berücksichtigen. Abstimmung zu Standorten von Transformatorenstationen und Ortsnetzregeleinrichtungen Variante 1: Grundstückszufahren müssen 3 m breit sein, wenn Sie weiter als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind; Wendemöglichkeiten für Feuerwehrfahrzeuge in den privaten Stichwegen; Befahrbarkeit der Grünfläche an der Bocholter Aa für Feuerwehrfahrzeuge; ausreichende Löschwassermenge Variante 2: Wendemöglichkeiten für Feuerwehrfahrzeuge in den privaten Stichwegen; Befahrbarkeit der Grünfläche an der Bocholter Aa für Feuerwehrfahrzeuge; ausreichende Löschwassermenge Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Investoren bei der Planung der Verkehrs- und Grünflächen Variante 1: Am GFL 1 müssen die Mülltonnen am Theordor-Heuss-Ring gesammelt werden; beim GFL 2 werden die Mülltonnen am zentralen Platz gesammelt, der Platz ist von Parkplätzen freizuhalten und muss als Wendeanlage für die Müllfahrzeuge ausreichend sein. Variante 1: Wendeanlage 22 m, Aufstellung der Mülltonnen im Bereich der Wendeanlage. aufgenommen. Der Anteil an Erschließungs- und Grünflächen entspricht einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Areals. Ein Hinweis zur Löschwasserentnahme wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Für alle Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten werden für die Versorgungsträger festgelegt. Ein Hinweis zur Abstimmung mit dem Ver- und Entsorgungsträger wird aufgenommen. Die technischen Erfordernisse für die Erschließung werden nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mit der Feuerwehr vor der öffentlichen Auslegung abgestimmt, da erst zu diesem Zeitpunkt das weiter zu verfolgende Konzept feststeht. Die Forderung der Befahrbarkeit der Grünfläche wird in dem Hinweis zur Gestaltung der öffentlichen Grünanlage aufgenommen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind bei der Planung in der Abwägung aller Belange berücksichtigt worden. Die erforderlichen Breiten der Erschließungsanlagen werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Entwässerungsfragen werden nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mit dem ESB vor der öffentlichen Auslegung abgestimmt, da erst zu diesem Zeitpunkt das weiter zu verfolgende Konzept feststeht. K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 FB Tiefbau Verkehr Stadtgrün Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Zustand der Kanalisation Überprüfung der Direkteinleitung in die Bocholter Aa Berücksichtigung der Ergebnisse des Artenschutzrechtlichen Gutachtens (Hinweise und Maßnahmen) zur Offenlage Verzicht auf die Festsetzung der Bäume in der Grünanlage entlang der Bocholter Aa, da die Trasse des Radschnellweges (Regio-Velo-Route) noch nicht feststeht. Bei Baumfällung soll Nachpflanzung erfolgen Prüfung, ob Radschnellweg nicht als Verkehrsfläche festgesetzt werden muss – exakte Linienführung und endgültiger Querschnitt steht noch nicht fest. Abstimmungen im Bereich des westlichen Plangebietes entlang der Bocholter Aa und des ehemaligen Hertie-Kaufhauses hinsichtlich der Freiraumnutzung und Radverkehr Variante 2 aus Sicht der Verkehrsplanung sehr günstig, Zuwegung muss nicht als öffentliche Straße ausgebildet werden, eine Privaterschließung ist denkbar. Zu- und Abfahrtsverbot entlang des Theodor-HeussRings wird befürwortet. Für die öffentliche Grünanlage wird ein Hinweis hinsichtlich der landschaftsökologischen Grüngestaltung und der Berücksichtigung der Belange des Rad- und Fußverkehrs in den Bebauungsplan aufgenommen. K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 10.2 Bodenschutz, Altlasten, Kampfmittel Mit der Ausweisung des Kern- und Mischgebietes und der Allgemeinen Wohngebiete werden lediglich schon versiegelte Bereiche neu geordnet. Die Wiedernutzbarmachung der brach gefallenen und mindergenutzten Grundstücke sowie die planungsrechtliche Absicherung entsprechen den Grundsätzen der Innenentwicklung und vermeiden weitere Entwicklungen im Außenbereich. (§ 1a Abs. 2 Baugesetzbuch). Gegenüber dem derzeitigen Zustand wird im Planbereich der Umfang der überbauten / versiegelten Flächen nicht zunehmen. Die Funktionen des Bodens als Vegetationsstandort, als Lebensraum für Bodenlebewesen sowie als Filter des Niederschlags- bzw. Sickerwassers werden durch Überbauung und Versiegelungen nicht weiter beeinträchtigt, kann sogar im Einzelfall im Allgemeinen Wohngebiet und in der Grünanlage verbessert werden. Im Altlastenkataster des Kreises Borken sind folgende Flächen im Plangebiet dargestellt: Grundstück des ehemaligen Hertie-Kaufhauses, Grundstück des Ärztehauses und Grundstück des KFZ-Betriebes. Das Grundstück des ehemaligen Hertie-Kaufhauses Neutorplatz 1 wird als ehemaliger Webereistandort im Altlastenkataster geführt. Im Augenblick ist eine Untersuchung nicht notwendig. Im Rahmen des Abrisses sind in Abstimmung mit dem Kreis Borken die notwendigen Untersuchungen durchzuführen. Ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan berücksichtigt. Das Grundstück der Spedition Kreuzstraße 11/13 ist bisher nicht im Altlastenkataster erfasst. Im Vorfeld der Umnutzung ist eine historische Recherche anzufertigen und falls ein Altlastenverdacht besteht auch eine Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen. Das Grundstück Kreuzstraße 15 beheimatete ehemals eine Tankstelle. Im Rahmen der Errichtung des heutigen Ärztehauses ist eine umfangreiche Bodensanierung durchgeführt worden. Weitere Maßnahmen und Untersuchungen sind nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht erforderlich. Auf dem Grundstück Kreuzstraße 17 bis 19 wurde bis zum Jahr 2000 eine Holzhandlung geführt. Es ist bisher nicht im Altlastenkataster erfasst. Im Vorfeld der Umnutzung ist eine historische Recherche anzufertigen und falls ein Altlastenverdacht besteht auch eine Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen. Eine Tankstelle befand sich auf dem Grundstück Kreuzstraße 23. Diese Fläche wird im Altlastenkataster geführt. Bis 2005 sind verschiedene Untersuchungen durchgeführt worden, die auch zu Sanierungsmaßnahmen führten, die Ende 2009 durchgeführt worden sind. Auf diesem Grundstück sind weitere Untersuchungen notwendig, die auch den in Nutzung befindlichen Werkstattbereich einschließen. Eine Kennzeichnung im Bebauungsplanentwurf ist aber geschehen. Entsprechende Hinweise sind im Bebauungsplan K 6 enthalten. Die Gutachten sind beim Fachbereich Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün einsehbar (Liste der Gutachten siehe S. 26) K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 Im Plangebiet können Kampfmittel liegen. Aus diesem Grund ist ein Hinweis im Bebauungsplan berücksichtigt worden. 10.3 Belange von Natur und Landschaft / Artenschutz Ein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft ist nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind (§ 1a Abs. 3 Baugesetzbuch). In einer Ersteinschätzung zum Artenschutz sind unter Berücksichtigung von Vermeindungs und Erhaltungsmaßnahmen aller Voraussicht nach keine erheblichen Konflikte für planungsrelevante Arten zu erwarten. Da aber Abbrucharbeiten im Bereich vorhandener Gebäude anstehen könnten, ist die Beschädigung bzw. Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten (z.B. Fledermäuse, Vögel) nicht ausgeschlossen. Insofern wird im Genehmigungsverfahren zum Abbruch generell geprüft, ob der Verdacht auf Tiere oder Lebensstätten geschützter Arten gegeben sein könnte. Im Verdachtsfall wird die Fachbehörde beteiligt und ein Hinweis im Antragsbescheid aufgenommen. Dieses Verfahren ist inzwischen gängige Praxis und wenden die gesetzlichen Grundlagen an. Gleichwohl kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall Baum- bzw. Gehölzfällungen erforderlich und Lebensstätten geschützter Arten zerstört werden könnten. Ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan aufgenommen. Ein artenschutzrechtliches Gutachten ist beauftragt, so dass die entsprechenden Ergebnisse im weiteren Verfahren und bei der weiteren Freiraumplanung des Grünzuges eingearbeitet werden können. 10.4 Klimaschutz Das in der Innenstadt liegende Plangebiet ist dem dicht besiedelten Bereich in der Mitte der Stadt zugeordnet. Damit unterliegt dieser Bereich den typischen klimatischen Bedingungen des Stadtklimas mit gestörtem Temperatur-/ Feuchteverlauf und normaler Strahlung. Mikroklimatisch ist die Bocholter Aa von Bedeutung, die deutlich für Abkühlung und Feuchtigkeitsregulierung sorgt. Aus Sicht des Klimaschutzes ist es gerade für die Innenstadt bedeutsam, diesen Hauptgrünzug zu schützen und weiter zu entwickeln. Für Bocholt liegt keine stadtklimatische Untersuchung vor. Die topografische Situation und der Grad der Immissionen lassen gravierende Belastungssituationen nicht befürchten. Die vorhandenen versiegelten Flächen können zur Aufheizung der Luft und zur Verringerung der Luftfeuchtigkeit führen (Wärmeinseln). Der Verkehr und die ansässigen Betriebe können durch die Emissionen an diesem Standort die Luftsituation ungünstig beeinflussen. Durch die Planung werden die überbaubaren Flächen nicht erweitert. Die Festsetzung des Kern- und Mischgebietes und des Allgemeinen Wohngebietes trägt wie bisher nicht zur Kaltluftproduktion bei. Die Erweiterung der Grünanlage Bocholter Aa dagegen verbessert die Situation. K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 Ein Luftaustausch erfolgt nach wie vor insbesondere aufgrund der dominanten Südwestwinde. Das Plangebiet befindet sich an einer der verkehrsreichsten Straße der Stadt Bocholt. Erkenntnisse über Feinstaubbelastungen sind nicht vorhanden. Veränderte Luftbelastungen sind allerdings nicht zu erwarten, da sich der Kfz-Verkehr durch die (Wieder-)Nutzung der Grundstücke nicht wesentlich erhöhen wird. Um den Klimaschutz zu verbessern, hat die Stadt Bocholt Leitziele festgelegt und das ‚Integrierte Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzept’ (IKKK 2013) aufgestellt und beschlossen (einzusehen auf der Homepage der Stadt Bocholt). Im Konzept ist ein Aufgaben- und Maßnahmenkatalog dargelegt, der sich bereits sukzessive in der Umsetzung befindet. Maßnahmen beziehen sich auf die stadtstrukturellen Überlegungen zur Anordnung der Nutzungen in Verbindung mit den Grünanlagen. Das städtebauliche Ziel der Innenentwicklung in diesem Änderungsbereich steht im Vordergrund, ist geschickt kombiniert mit der linearen Struktur der erweiterten öffentlichen Grünanlage, die positive Effekte auf das Plangebiet hat. Um den Grünanteil zu erhöhen wurde eine Festsetzung mit Dacheingrünung in den Bebauungsplan aufgenommen. Erhebliche negative Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft sind durch die Bebauungsplanänderung nicht zu erwarten (§ 1a Abs. 5 Baugesetzbuch). 10.5 Immissionsschutz Hinsichtlich der Immissionssituation, die auf das Plangebiet einwirkt, wurde ein Lärmschutzkonzept erstellt, um geeignete Festsetzungen für wirksame Maßnahmen zu treffen. Ziel dieser Maßnahmen soll es sein gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. Die Lage des Plangebietes wirft allerdings hinsichtlich der Maßnahmen Problemstellungen auf. Es befindet sich an dem verkehrsreichsten Kreuzungspunkt in der Stadt Bocholt. Zur Berücksichtigung des Schallschutzes in der städtebaulichen Planung ist unter anderem die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) anzuwenden. Die Immissionen des Gewerbegebietes an der Ewaldstraße und der Schienenverkehrslärm des südöstlich gelegenen Bahnhofs sind aufgrund der Entfernung zum Plangebiet und der Dominanz des Straßenverkehrslärms unerheblich. Für die Planung ist zuallererst der Trennungsgrundsatz des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 50 BImSchG) in die Abwägung einzustellen. Der Trennungsgrundsatz besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Die Anforderungen dieses Grundsatzes (Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung) können und sollen im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung keine Berücksichtigung finden, da die gesteckte Zielsetzung der Innenentwicklung keine Standortalternativen zulässt. Der Trennungsgrundsatz ist eine Abwägungsdirektive, der beim Überwiegen konkurrierender Belange zurückgestellt werden kann. In dem Bereich in dem das Plangebiet direkt an den Theodor-Heuss-Ring angrenzt ist von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass von K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 einer Gefährdung ausgegangen werden kann, wenn die Beurteilungspegel von 70 dB(A) am Tag (von 6 bis 22 Uhr) und 60 dB(A) in der Nacht (von 22 bis 6 Uhr) überschritten werden. Da jedoch die vorliegende Bauleitplanung zu keiner Verschlechterung und auch ursächlich nur unerheblich dazu beiträgt, ist diese zulässig. Jedoch sind die Bewohner in diesem Bereich innerhalb der Gebäude und in den Außenwohnbereichen der Gesundheitsgefährdung nicht unmittelbar ausgesetzt. Im Zuge der städtischen Lärmaktionsplanung sind Maßnahmen zu ergreifen, die in dem betreffenden Bereich gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zum Ziel haben. Durch die städtebauliche Zielsetzung ergibt sich eine Zuordnung der Nutzungsarten. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan K6 setzt derzeit für die Bebauung an der Kreuzstraße Gewerbegebiet fest. In beiden Planvarianten 1 und 2 wird dieser Bereich zukünftig als Kerngebiet festgesetzt. Im Bereich des Theodor-Heuss-Ringes 18 bis 24 ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan K 6 Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. In der Variante 1 wird diese Nutzungsart nur für die Grundstücke Theodor-Heuss-Ring 18 bis 22 A beibehalten. Der Änderungsentwurf Variante 2 überplant die Grundstücke TheodorHeuss-Ring 20 bis 22 A mit Kerngebiet. Aus dem Nutzungskonzept beider Varianten ergibt sich ebenfalls keine Verschlechterung gegenüber der heutigen baurechtlichen Situation durch die Änderungsplanung für den Bebauungsplan K 6. Aktive Schallschutzmaßnahmen scheiden aufgrund der innerörtlichen Lage und der negativen Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild aus. Aus städtebaulicher Sicht ist aktiver Schallschutz in Form von Lärmschutzwänden oder Lärmschutzwällen zum Schutz der straßenzugewandten Fassaden im Planbereich entlang der Innenstadtstraßen faktisch nicht umsetzbar. Da der Trennungsgrundsatz nicht eingehalten werden kann, soll für die Nutzungskonzeption zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr des angrenzenden Theodor-Heuss-Ringes im Osten und Ebertstraße im Süden passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich, da aktive nicht möglich sind. Die angrenzende Hauptverkehrsstraße L 572 weist eine Verkehrsbelastung von ca. 30.000 Kfz/Tag (Prognose-0-Fall 2015 bzw. 2025 gem. Verkehrsberechnungsmodell) auf. Im Beiblatt der DIN 18005 sind für die jeweiligen Gebietsnutzungen Orientierungswerte angegeben. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete/ Kerngebiete von 60 / 65 dB(A) tags und 50 / 55 dB(A) nachts und für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden in Teilbereichen überschritten. In den Bereichen in denen Überschreitungen festgestellt wurden (Bereich wird festgelegt nachdem sich eine Planungsvariante verfestigt hat), werden Anforderungen an den Lärmschutz definiert. Die Beurteilungspegel (Rasterberechnung) für den Tag werden zu diesem Zweck entsprechend dem Regelwerk der DIN 4109 ff (Schallschutz im Hochbau – 1989) um 3 dB/A erhöht um eine Zuordnung zu den Lärmpegelbereichen der Norm vornehmen zu können. Der Entwurfsverfasser hochbaulicher Anlagen bzw. der Sachverständige für den hochbaulichen Schallschutz kann auf dieser Grundlage die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen für das Gebäude festlegen. Um ungestörte Kommunikation in den Außenwohnbereichen zu ermöglichen, sollen diese im Lärmpegelbereich IV nicht zulässig sein. (Festsetzung und Zuordnung der Lärmpegelbereiche siehe Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes K 6). K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 Die durch die vorliegende Bauleitplanung ausgelöste zusätzliche Verkehrserzeugung und die damit einhergehende zusätzliche Lärmbelastung im nachgeordneten Straßennetz (Fernwirkung) sind unerheblich. Die verbleibende abwägungsrelevante Geräuscheinwirkung im Blockinnenbereich oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle (der Schwelle ab der das menschliche Ohr Geräusche wahrnimmt) und unterhalb der schädlichen Umwelteinwirkung entspricht der ortsüblichen Hintergrundbelastung des städtischen Lebens und ist zumutbar. Sollte sich im weiteren Planverfahren die Variante 2 (die eine öffentliche Straße zur Erschließung des Blockinnenbereiches vorsieht) verfestigen sind die Ausführungen in diesem Kapitel zu ergänzen, da der Neubau einer öffentlichen Straße in den Anwendungsbereich der 16.BImSchV fällt und ggf. Maßnahmen zur Lärmvorsorge auslösen kann. Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, sollen die in dieser Verordnung aufgeführten Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Grundlagen der Lärmprognose können beim Geschäftsbereich Stadtplanung der Stadt Bocholt eingesehen werden. Hinsichtlich des Gewerbelärms handelt es sich um nicht störende Betriebe in der Innenstadt. Der KFZ-Betrieb mit vornehmlich Verkauf, kleineren Reparaturen und Pflege von KFZ an der östlichen Kreuzstraße kann aufgrund der Größe und des Immissionsverhaltens als nicht störend eingestuft werden. Er ist als atypisch zu bewerten. Für die heute aufgegebenen Nutzungen besteht kein Bestandsschutz. 10.6 Extrem-Hochwasser Der Bereich der Bebauungsplanänderung des K 6 liegt im Überschwemmungsgebiet des HQextrem. Die Hochwassergefahrenkarten HQ 100 und HQextrem sind Resultat der Hochwasserrisiko-Management-Richtlinie der EG, wurden 2010 in nationales Recht im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) umgesetzt und haben in erster Linie informativen Charakter. Daraus resultierende Maßnahmen (bis Ende 2015) sehen z. B. vor, dass es zukünftig einen Link auf den Internetseiten der Städte geben soll, der direkt zu den Karten der Bezirksregierung führt, sodass sich interessierte Bürger informieren können. Das Plangebiet ist im HQextrem teilweise als potentielles Überschwemmungsgebiet im Blatt 4/18 zur Hochwassergefahrenkarte für das Bocholter Aa-System vom Mai 2013 der Bezirksregierung Münster dargestellt. Diese markierten Flächen sind aber keine gesetzlichen Überschwemmungsgebiete. Die Hochwasserrisikokarte HQ Extrem enthält Informationen für Extremereignisse, die im statistischen Mittel sehr viel seltener als alle 100 Jahre auftreten. Ein diesbezüglicher Hinweis wird im Bebauungsplan aufgenommen. K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 Abb. Auszug aus der Karte der Bezirksregierung Münster, Hochwassergefahrenkarte, Bocholter Aa-System A00, Mai 2013 11. Flächenbilanz Variante 1 Kerngebiet davon GFL davon GFL Mischgebiet davon GFL Wohnbaufläche davon GFL davon GFL m² 18.371 Bauflächen insgesamt GFL insgesamt Grünfläche Gesamt 33.680 12. % in Bezug auf Bauflächen % 46 % in Bezug auf Bauflächen 3 9 514 1.700 3.425 9 0 17 11.884 30 m² 20.496 Bauflächen insgesamt GFL insgesamt Grünfläche Verkehrsfläche Gesamt 31.098 % in Bezug auf Bauflächen % 52 % in Bezug auf Bauflächen 8 1.700 3.425 9 0 17 7.177 18 2 171 7 9 797 1.111 85 29 4.139 5.884 39.564 Variante 2 Kerngebiet davon GFL Mischgebiet davon GFL Wohnbaufläche davon GFL 15 100 79 1.888 6.844 1.622 39.564 0 17 4 100 Kosten und Realisierung Die weitere Realisierung der Bauvorhaben auf den Baugrundstücken wird in Privatinitiative erfolgen. Zur Umsetzung der Planungsziele sind bodenordnende Maßnahmen erforderlich. Der Umfang der Umlegung ist für die Varianten 1 und 2 unterschiedlich. Öffentliche Verkehrs- und Erschließungsanlagen sind in der Variante 2 anzulegen. Die Fläche der Grünanlage unterscheidet sich in den Varianten 1 und 2. Eine Kostenübersicht wird daher erst zur öffentlichen Auslegung in die Begründung aufgenommen. K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 Bocholt, im April 2016 30-dö Der Bürgermeister i.A. Dipl.- Ing. Andrea Döring Städtische Baudirektorin Anhang: 1. Vorprüfung gemäß § 13 a Baugesetzbuch 2. CIMA, Gestaltungspotenziale zur Weiterentwicklung des Einzelhandels in der Stadt Bocholt mit Blick auf Revitalisierung des ehemaligen KARSTADT / HERTIE – Hauses, Auftraggeberin Stadt Bocholt, September 2014 (ist im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung einsehbar) 3. Lärmprognose vom Oktober 2015 Gutachten zu Altlasten und Bodenverunreinigungen(Einsehbar beim Fachbereich Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün) Neutorplatz 1 Untersuchung von Wasserproben Grundwassermessstellen Karstadt, WBI GmbH, Altenberge vom 23.03 1998 Prüfbericht Grundwassermonitoring Karstadt, Wessling GmbH, Altenberge vom 24.06.2013 Bericht: Orientierende Bausubstanz- und Bodenuntersuchung, Wessling GmbH, Altenberge, 15.07.2013, AG Stadtsparkasse! Freigabe müsste geklärt werden! Kreuzstraße 15: Bericht zu Boden- und Grundwasseruntersuchungen auf dem ehemaligen Tankstellengelände Auto Heinzel (BTG) in Bocholt, Arbeitsgemeinschaft Abfall und Altlast, Münster vom 07.11.1989 Bericht: Wohn- und Geschäftshaus an der Kreuzstraße in Bocholt – Bodenuntersuchungen, Hinz Geo Technik, Münster vom 30.04.1992 Bericht: Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses an der Kreuzstraße in Bocholt – Bodenuntersuchung, Hinz Geo Technik, Münster vom 28.09.1991 Bericht: Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses an der Kreuzstraße in Bocholt – Bodensanierung, Hinz Geo Technik, Münster vom 22.10.1991 Bericht: Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses an der Kreuzstraße in Bocholt – Bodensanierung, Hinz Geo Technik, Münster vom 14.04.1993 Bericht: Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses an der Kreuzstraße in Bocholt – Grundwasseranalyse, Hinz Geo Technik, Münster vom 28.04.1993 Kreuzstraße 23: Boden- und Grundwasseruntersuchungen auf dem ehemaligen Tankstellengelände van Oepen in Bocholt, Arbeitsgemeinschaft Abfall und Altlast, Münster vom 07.11.1989 Untersuchungen des Altstandortes Fa. Tepasse, Kreuzstraße in Bocholt, GP Umweltmanagement, Münster vom 26.07.1991 Gutachterliche Stellungnahme zur Untersuchung von Untergrundverunreinigungen der ehemaligen Tankstelle an der Kreuzstraße 23 in Bocholt, GP Umweltmanagement, Münster vom März 1992 K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016 Gutachten zur Grundwasseruntersuchung auf dem Grundstück Kreuzstraße 23 in Bocholt, ehemalige Tankstelle Pieper, Dipl. Geol. Veronika Steinberg, Grefrath vom 03.09.2006 Dokumentation der Bodensanierung an der ehemaligen Tankstelle Kreuzstraße 23 in Bocholt, Dipl. Geol. Veronika Steinberg, Grefrath vom 27.12.2006 K6 - Kreuz _anderung_ Begrundung FOB 2016-04 24.05.2016
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