Augsburg - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen Juristisches Repetitorium Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/ Rostock - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel emmer Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier – Tübingen/Stuttgart - Würzburg Klausur 1686 D – Sachverhalt Sachverhalt: Arm ist Vater von zwei Söhnen, B und C. B ist knapp zwei Jahre und C fünf Jahre alt. Für B war A nicht sorgeberechtigt. Als A mit B im Rahmen seines Umgangsrechtes einen Spaziergang machte, besuchten sie auch einen öffentlichen Spielplatz, der von der Stadt München unterhalten wurde und den diese schon seit 1964 betrieb. Am Eingangstor war ein Schild angebracht, wonach der Spielplatz für Kinder bis zwölf Jahre freigegeben war. Da B unbedingt die hölzerne Rutsche benutzen wollte, stellte A ihn auf das Rutschenpodest, das sich 1,70 m über dem Boden befand. A stellte sich rechts neben das Podest, wurde aber für einen kurzen Moment durch ein hupendes Fahrzeug abgelenkt und schaute von seinem Sohn weg. Dieser wollte sich gerade zum Rutschen hinsetzen, kippte aber nach links hinten seitwärts weg, rutschte dabei unter dem Geländer des Podests durch und fiel auf den unter der Rutsche befindlichen Betonboden. Dabei zog sich B eine schwere Kopfverletzung zu und musste in ärztliche Behandlung gebracht werden. B verlangt, vertreten durch seine Eltern, von der Stadt München Schadensersatz. Diese macht geltend, dass in der Vergangenheit noch nie ein solcher Unfall vorgekommen sei. Deshalb habe sie den Boden auch nicht gegen einen aufprallhemmenden Belag ausgetauscht. Sie räumt aber ein, dass gemäß den DIN-Normen von 1979 ein Betonboden nicht dem Stand der Technik entspricht. Dass die Rutsche von Kindern unter drei Jahren benutzt werde und deshalb der Zwischenraum am Geländer zu breit sei, damit habe sie nicht gerechnet. Weiter sei A der Verantwortliche gewesen, er habe sich eben nicht ablenken lassen dürfen. Dies müsse sich auswirken. Außerdem sei das Geld für die ärztlichen Behandlungskosten schon von der Mutter des B bezahlt worden. Der fünfjährige C wohnt bei A und hat von ihm zu seinem Geburtstag ein Kinderfahrrad geschenkt bekommen. A verbietet C, damit auf die Straße zu fahren, und ermahnt ihn immer wieder, nur im Hof des Grundstücks zu bleiben. Eines Tages hält sich C jedoch nicht daran und fährt hinter einigen älteren Kindern durch das Hoftor direkt auf die Straße, ohne auf den Verkehr zu achten. Der Pkw-Fahrer S kann sein Fahrzeug nicht rechtzeitig stoppen und auch nicht ausweichen. C wird angefahren und fällt auf die Straße, wo er von D, der hinter S gefahren ist, überrollt wird. C trägt Verletzungen an seinem Bein davon. Es lässt sich nicht feststellen, ob die Verletzungen des C durch den ersten oder den zweiten Unfall herbeigeführt worden sind. C verlangt von S und D Schadensersatz. Bearbeitervermerk: Wie ist die Rechtslage? 2015
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