Treppenhausreinigung: Wie Sie die Kosten korrekt umlegen

Treppenhausreinigung: Wie Sie die
Kosten korrekt umlegen
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Recht und Gerechtigkeit gehen bekanntermaßen nicht immer Hand in Hand. Das gilt
auch bei den Betriebskosten.
Das musste ich neulich einer Vermieterin erklären, die die Kosten für die
Treppenhausreinigung gerecht auf ihre Mieter verteilen wollte. Das ist zwar ein
ehrenwertes Bestreben, aber das können Sie gar nicht hinbekommen. Ich verrate
Ihnen auch warum.
Autor: Heidi Schnurr
Worum geht es?
Betriebskosten: Wie Sie den richtigen Umlageschlüssel finden.
Wie Sie neue Betriebskosten verteilen müssen
Sie haben die Treppenhausreinigung (Hausordnung) von Eigen- auf Fremdreinigung
umgestellt. Nun steht die erste Betriebskostenabrechnung an und Sie wollen wissen, wie Sie
die „neuen“ Betriebskosten verteilen müssen.
Eine Vermieterin wollte die Kosten entsprechend der Anzahl der Mietparteien im Haus
umlegen und nicht nach der Größe der Wohnungen. Da die Wohnungen im Haus
unterschiedlich groß waren, hielt sie eine Umlage nach Quadratmeter für ungerecht
gegenüber den Mietern, die eine größere Wohnung hatten, aber das Treppenhaus genauso
häufig benutzen wie die Mieter der kleineren Wohnung nebenan.
Dazu kam, dass ihre Mietverträge ohnehin schon unterschiedliche Umlageschlüssel
enthielten.
Betriebskosten umlegen: So finden Sie den richtigen
Umlageschlüssel
Die Antwort, wie Sie die Treppenhausreinigung und alle andere Betriebskosten, die Sie nicht
nach einem erfassten Verbrauch abrechnen können, umlegen müssen, ist eigentlich ganz
einfach. Es gibt dafür eine bestimmte „Hackordnung“:
1.
2.
3.
Sie müssen schauen, ob Sie im Mietvertrag bzw. in den Mietverträgen eine/n
bestimmten Umlageschlüssel für die Hausreinigung vereinbart haben. Falls
ja, müssen Sie den nehmen egal, ob der nach m² oder nach Einheiten lautet.
Haben Sie im Mietvertrag keinen bestimmten Umlageschlüssel ausdrücklich
vereinbart – und das ist in den meisten Mietverträgen so – müssen Sie
die Kosten nach m² umlegen, soweit sie diese nicht nach einem erfassten
Verbrauch abrechnen können. Der Umlageschlüssel nach Quadratmeter ist
nach § 556 a Abs. 1 BGB der gesetzliche Umlageschlüssel, falls Sie keinen
anderen vereinbart haben.
Vergessen Sie das mit der „Gerechtigkeit“ bei der Umlage: Das hat bisher
noch niemand geschafft!
Sorgen Sie in allen Mietverträgen für gleiche Umlageschlüssel
Vorsicht, wenn Sie in einem neuen Mietvertrag z. B. den Umlageschlüssel für die
Treppenhausreinigung auf Wohneinheiten umstellen, in ihren anderen Mietverträgen aber
keinen bestimmten Umlageschlüssel festgelegt haben.
In einem solchen Fall müssen Sie dann beim neuen Mieter die Treppenhausreinigung
nach Wohneinheiten umlegen und bei den anderen Mietern nach der Wohnfläche. Eine
komplizierte Rechnerei, die viel Arbeit macht und selten zum richtigen Ergebnis führt.
Schon deswegen sollten Sie die Verteilungsschlüssel in allen Mietverträgen im selben Haus
immer einheitlich festlegen und nicht zwischen alten und neuen Mietverträgen mischen.
Ungerechter Umlageschlüssel: So können Sie sich wehren
Selbst, wenn Sie einen einmal gewählten Umlageschlüssel als ungerecht empfinden.
Beschwert sich z.B. ein Mieter mit einer großen Wohnung, dass er anteilig mehr Kosten der
Treppenhausreinigung zahlen muss, als der Mieter der kleineren Wohnung nebenan, können
Sie auf´s Gesetz verweisen: Sie tun nur das, was dort steht, mithin ist Ihre Abrechnung zwar
vielleicht nicht gerecht, aber jedenfalls korrekt!
meineimmobilie.de-Tipp
Bestimmt haben Sie bei Ihrer Betriebskostenabrechnung auch das Ziel, gerecht
abzurechnen.
Allerdings können Sie sich damit auch viel Streitpotenzial ins Haus holen, wenn Sie in neuen
Mietverträgen z.B. einen Umlageschlüssel nach Einheiten vereinbaren, aber in Ihren alten
Mietverträgen keinen Umlageschlüssel vereinbart haben und deswegen die Betriebskosten
nach der Wohnfläche umlegen müssen.