TK lehnt rückwirkende Änderungen im Morbi-RSA ab

TK lehnt rückwirkende Änderungen
im Morbi-RSA ab
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) plant, an das Transplantationsregistergesetz sachfremde Änderungsanträge anzuhängen. Der erste Änderungsantrag enthält eine rückwirkende
Abänderung der Berechnungsgrundlagen für die Zuweisungen für Auslandsversicherte und Krankengeld in § 269 Abs. 1 und 2 SGB V. Mit einem zweiten Antrag soll der Gesetzgeber in
§ 31 Abs. 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) die Vorratsmöglichkeit schaffen,
stets unterjährige Anpassungen der Festlegungen für den Morbi-RSA vorzunehmen.
Das in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Rückwirkungsverbot gilt auch für Krankenkassen.
Auch Krankenkassen genießen insoweit den im Rechtsstaatsprinzip begründeten Grundsatz des
Schutzes des Vertrauens in die Beständigkeit und Nachhaltigkeit der Gesetze. Neben den rückwirkenden Änderungen des § 269 Abs. 1 und 2 SGB V verlieren die gesetzlichen Krankenkassen mit
der geplanten Änderung des § 31 Abs. 4 RSAV zudem an finanzieller Planungssicherheit für die
Zukunft. Die TK fordert die Politik auf, die Änderungsanträge zurückzunehmen.
Rückwirkungsverbot gilt für Krankenkassen
Mit den im Änderungsantrag 1 beabsichtigten Änderungen soll der Gesetzgeber rückwirkend in die
bereits abgeschlossenen Zuweisungsverfahren der Jahre 2013 und 2014 eingreifen. Dabei ist sich
das BMG bei der rückwirkenden Änderung des § 269 SGB V des sogenannten Rückwirkungsverbots vollkommen bewusst. Es besagt, dass Gesetze nicht auf einen Sachverhalt angewendet werden dürfen, der vor ihrem Inkrafttreten liegt, um das grundsätzliche Vertrauen in das Gesetz zu
schützen. In der Begründung des Änderungsantrags wird ausgeführt, dies gelte nicht für Krankenkassen, weil für sie keine Grundrechte gelten. Allerdings wurzelt das Rückwirkungsverbot im
Rechtsstaatsprinzip - und das gilt auch für Krankenkassen.
Auch innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus, in dem grundsätzlich kein Grundrechtsschutz besteht, findet das Rechtsstaatsprinzip Anwendung. Auch das Bundessozialgericht geht von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des Rückwirkungsverbots auf gesetzliche Krankenkassen belastende Regelungen im Risikostrukturausgleich aus: "Die Krankenkassen sind beim RSA nicht bloßes
Objekt staatlichen Handelns" 1. Dies steht im Einklang mit dem den Krankenkassen in § 4 Abs. 1
SGB V garantierten Recht zur Selbstverwaltung. Nach klassischem Verständnis wird durch dieses
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vgl. dazu BSG Urt. v. 24.1.2003. Az.: B 12 KR 18/01 R
Position der Techniker Krankenkasse, Mai 2016
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insbesondere die Finanz- und Satzungsautonomie garantiert. Im Rahmen eines geordneten Haushaltswesens entscheiden Krankenkassen eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben und
es kommt ihnen die Befugnis zu, einen entsprechenden Haushaltsplan aufzustellen.
Unterjährige Anpassungen gefährden Planungssicherheit der Krankenkassen
Mit dem Änderungsantrag 2 plant das BMG eine Änderung der RSAV. Der Gesetzgeber soll u.a.
den Verordnungsgeber der RSAV auf Vorrat ermächtigen, unterjährig die Festlegungen im MorbiRSA anzupassen. Die Krankenkassen erhalten momentan auf der Grundlage einer jährlichen Festlegung des BVA ihre Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds. Auf Basis dieser Festlegung sind
die Krankenkassen verpflichtet, eine solide Haushaltsplanung aufzustellen. Dies wäre für die Krankenkassen nahezu unmöglich, wenn der Änderungsantrag vom Gesetzgeber beschlossen wird.
Eine Feststellung der Haushaltspläne basierte bisher auf der Grundlage der jährlich garantierten
Finanzmittel. Bei einer Umsetzung der beabsichtigten Verordnungsänderung besäßen die Krankenkassen keine Planungssicherheit mehr und müssten mögliche Fehlkalkulationen in Kauf nehmen. Der Wettbewerb der Krankenkassen würde durch einen großen, unkalkulierbaren Faktor beeinflusst werden, der nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen kann.
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