Der Fall [ kostenlos ]

Juristische Lehrgänge
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Alter Fischmarkt 8
48143 MÜNSTER
Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden.
Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein,
die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann,
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
•
der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein:
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45
•
der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf
•
pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden
•
Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected]
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass
Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und
Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler
Klausureinreichungen an.
Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden.
Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.
Klausuren für das 2. Examen
D 103 NRW Aktenauszug
– Gerichtliche Eilentscheidung/
Prozessrecht und Polizeirecht
Schwab ./. Land Nordrhein-Westfalen
23.05.2016 Martin Mönnig
Wolfgang Schwab
Steuerberater
Kettelerweg 23
Dortmund, den 27.04.2016
44141 Dortmund
An das
Verwaltungsgericht
Bahnhofsvorplatz 3
45879 Gelsenkirchen
In eigener Sache
bitte ich um den
Erlass einer einstweiligen Anordnung
gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Dortmund, Markgrafenstraße 102, 44139 Dortmund, als Antragsgegner.
Ich beantrage, dem Antragsgegner im Wege eines beschleunigten Verfahrens aufzugeben,
die von mir gezahlten Abschleppkosten laut Kostenbescheid vom
18.04.2016 in Höhe von 214,20 € (inkl. MWSt) unverzüglich an mich
zurückzuzahlen.
Begründung:
Ich nehme Bezug auf meine Klageschrift, die ich ebenfalls mit Schreiben vom heutigen Tage bei Gericht eingereicht habe. Eine Abschrift
hiervon habe ich bereits diesem Antrag angeheftet. Daraus ergibt sich
eindeutig, dass die Abschleppkosten völlig zu Unrecht von mir eingezogen worden sind. Ich habe den Betrag nur bezahlt, weil ich sonst mein
Auto nicht zurückbekommen hätte. Dementsprechend habe ich den Betrag
nur unter Vorbehalt und mit dem Hinweis darauf geleistet, dass ich mir
das Geld im Wege der gerichtlichen einstweiligen Anordnung zurückholen
werde. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass ein gerichtliches Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß sehr lange dauert. Es
ist für den Bürger absolut unzumutbar, ihn u.U. über Jahre auf die
Rückzahlung eines Geldbetrages warten zu lassen, der ihm zuvor unter
Drohung (hier: Einbehalt des Autos) abgenommen worden ist. Ich bitte
daher, meinem Antrag stattzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwab
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–2–
D 103 NRW
Anlage 1 zur Antragsschrift
Wolfgang Schwab
Steuerberater
Kettelerweg 23
44141 Dortmund
Dortmund, den 27.04.2016
KOPIE
An das
Verwaltungsgericht
Bahnhofsvorplatz 3
45879 Gelsenkirchen
KLAGE
des Steuerberaters Wolfgang Schwab, Kettelerweg 23, 44141 Dortmund,
Klägers,
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Dortmund, Markgrafenstraße 102, 44139 Dortmund,
Beklagten,
wegen Rückzahlung unerlaubt erhobener Abschleppkosten
Ich bitte um Festsetzung eines baldigen Verhandlungstermins, in
welchem ich beantragen werde,
den Kostenbescheid des Beklagten vom 18.04.2016 aufzuheben
und ihn zu verurteilen, den Betrag von 214,20 € an mich
zurückzuzahlen.
Begründung:
Ich bin Halter des Pkw Mercedes C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen DO-BN-506. Vom 10. bis 17.04.2016 habe ich einen Kurzurlaub
in meinem Ferienhaus auf Sylt unternommen und dabei für die Anund Abreise die Bahn benutzt. Da ich ca. 6 km vom Hauptbahnhof
Dortmund entfernt wohne, bin ich am 10.04.2016 mit meinem Pkw
zum Bahnhof gefahren. In unmittelbarer Nähe des Bahnhofs war
leider kein Parkplatz zu bekommen. Nach einigem Suchen fand ich
– schon über einen Kilometer vom Hauptbahnhof entfernt – an der
Nordseite der Heroldstraße nahe der Einmündung Bornstraße einen
freien Parkplatz in Höhe des Hauses Nr. 46. Dort habe ich mein
Auto gegen 10.00 Uhr geparkt. Irgendwelche Park- oder Haltebeschränkungen sind dort – auch für Nicht-Anwohner – nicht vorhanden. Wegen der schon erheblichen Entfernung vom Bahnhof hatte
ich Mühe und Not, den bereits fest gebuchten und bis Westerland
durchgehenden Intercity (Abfahrt: 10.25 Uhr) zu erreichen. Als
ich am 17.04.2016 aus meinem Urlaub zurückkehrte und gegen 20.00
Uhr an der Heroldstraße eintraf, war ich nicht wenig erstaunt,
als das Auto weg war. Als ich unter dem Notruf der Polizei den
vermeintlichen Diebstahl melden wollte, wurde mir eröffnet, das
D 103 NRW
–3–
Fahrzeug sei am Freitag, den 15.04.2016 wegen dringender Straßenbauarbeiten abgeschleppt worden. Das Halteverbot sei bereits
vorher durch entsprechende Schilder kenntlich gemacht worden.
Ich könne das Fahrzeug am nächsten Tag vom Hof des Polizeipräsidiums abholen, aber nur gegen Zahlung der bereits verauslagten
Abschleppkosten. Als ich mich am nächsten Vormittag nach einer
schlaflosen Nacht bei dem für Abschleppvorgänge zuständigen Beamten meldete und mehrmals eine bedingungslose Herausgabe des
Wagens forderte, erklärte dieser mir unmissverständlich, ohne
die Zahlung der 214,20 € würde ich mein Auto nicht zurückbekommen. Er bat mich, noch etwas zu warten, damit der bereits vorbereitete Kostenbescheid fertiggestellt und unterschrieben werden
könne. Nach etwa 20 Minuten wurde mir dann der mit Datum vom
18.04.2016 versehene Kostenbescheid ausgehändigt, mit welchem
ich zur Kasse des Präsidiums zwecks Zahlung des Betrages gehen
sollte. Zähneknirschend tat ich dies auch, wobei ich aber ausdrücklich erklärte, ich würde mir den Betrag im Wege der einstweiligen Anordnung wiederholen. Dies schien den Kassenbeamten
überhaupt nicht zu interessieren. Erst unter Vorlage der Zahlungsquittung wurde mir die Schranke des Innenhofes geöffnet,
sodass ich mit meinem Auto wegfahren konnte.
Das Verhalten des Beklagten ist in höchstem Maße rechtswidrig.
Soweit ich weiß, befinden sich die besagten Schlaglöcher schon
seit dem letzten Winter an der betreffenden Stelle. Es hätte
daher nicht geschadet, wenn die Stadt mit der Ausbesserung noch
etwas gewartet hätte. Wenn aber tatsächlich, wie in dem Bescheid
des Beklagten behauptet wird, ein Notfall vorlag, so können jedenfalls die Kosten der Notfallmaßnahme nicht zu meinen Lasten
gehen. Bei einem Kurzurlaub von nur einer Woche war es mir auch
nicht zumutbar, eine Person zu beauftragen, die die aktuellen
Parkvorschriften ständig kontrolliert. In diesem Zusammenhang
bin ich auch der Meinung, dass die Schilder viel zu kurzfristig
aufgestellt wurden.
Gegen die anderen angedrohten Maßnahmen (Verwarnungsgeld wegen
unerlaubten Parkens sowie Gebührenerhebung für die polizeiliche
Anordnung des Abschleppens und das Abstellen des Fahrzeugs) werde ich selbstverständlich ebenfalls gerichtlich vorgehen.
Etwaige Gerichtskosten werde ich auf Anforderung überweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwab
–4–
D 103 NRW
Anlage 2 zur Antragsschrift: Kopie des Kostenbescheides vom 18.04.2016
Polizeipräsidium Dortmund
Abteilung: Forderungseinzug
Dienstgebäude:
Markgrafenstraße 102
44139 Dortmund
Unser Zeichen (bitte angeben)
3 V 334.16
Datum: 18.04.2016
Ihre Fragen beantwortet:
Frau Schlüter
Tel.: 0231/ 5002-314
Fax: 0231/5002-315
[email protected]
Sprechzeiten:
Mo-Do: 9.00 – 17.00 Uhr
Fr.: 9.00 – 14.00 Uhr
Polizeipräsidium Dortmund, Markgrafenstr.102, 44139 Dortmund
Herrn
Wolfgang Schwab
Kettelerweg 23
44141 Dortmund
Verkehrswidrig abgestellter Pkw; Heranziehung zu den Abschleppkosten
Sehr geehrter Herr Schwab,
laut Datei des Straßenverkehrsamtes der Stadt Dortmund sind Sie Halter des Pkw Mercedes C
220 mit dem amtlichen Kennzeichen DO-BN-506. Am 15.04.2016 wollte das Tiefbauamt der
Stadt Straßenausbesserungsarbeiten (Ausbesserung von Schlaglöchern) an der Heroldstraße,
und zwar in dem Teilstück zwischen der Kreuzung Alsenstraße und der Einmündung in die
Bornstraße, ausführen lassen. Zu diesem Zweck wurden bereits am 14.04.2016 Halteverbotsschilder Nr. 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatz „Ab 15.04., 8.00 Uhr“ aufgestellt. Als die ausführende Firma Teermeyer am Freitag, den 15.04.2016 anrückte, musste sie
feststellen, dass Ihr Pkw nach wie vor in Höhe des Hauses Nr. 46 parkte. Obwohl sich direkt
unter Ihrem Auto ein großes Schlagloch befand, hat die Straßenbaufirma in punkto Abschleppen zunächst nichts unternommen und sich zunächst den übrigen Schlaglöchern gewidmet.
Dabei gingen die Straßenbauarbeiter davon aus, dass das Fahrzeug kurzfristig, spätestens
gegen Mittag, vom Halter abgeholt werde. Als dies jedoch um 13.00 Uhr immer noch nicht der
Fall war, haben die Bauarbeiter die Polizei um Hilfe gerufen. Bei unserem Eintreffen ist einer
der Beamten selbst über eines der Schlaglöcher gestolpert und beinahe zu Fall gekommen. Die
Beamten haben zunächst vergeblich versucht, Sie telefonisch zu erreichen. Auch eine eventuelle Handy-Nummer war nicht zu ermitteln. Daraufhin hat der betreffende Beamte telefonisch
die Firma „Schlepping“ in Dortmund mit dem Abschleppen zum Polizeihof beauftragt. Dieser
D 103 NRW
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Auftrag wurde gegen 14.30 Uhr durchgeführt. Damit konnte das letzte noch vorhandene
Schlagloch ausgebessert werden. Die von der Firma Schlepping sofort ausgestellte Rechnung,
die ich diesem Bescheid als Kopie beifüge, ist seitens der Polizeikasse sofort bezahlt worden.
Anschließend haben wir die Straßenverkehrsbehörde in Dortmund von den Vorgängen unterrichtet.
Gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
i.V.m. § 77 des Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW) sowie § 20 Abs. 2
Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG
NRW) haben Sie diese Kosten zu erstatten. Es handelt sich um verauslagte Kosten im Rahmen
einer rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzuges (§ 50
Abs. 2 PolG NRW). Die Polizei sah sich – vor allem im Hinblick auf den „Beinah-Sturz“ eines
der Beamten – zum sofortigen Handeln veranlasst, um weitere Schäden von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden. Es ist zwar richtig, dass auf dem o.g. Teilstück der Heroldstraße keine
Halte- oder Parkeinschränkungen bestehen. Seit längerer Zeit sind jedoch in diesem Bereich
einige Schlaglöcher vorhanden, die auch Ihnen nicht verborgen bleiben konnten, zumal Sie
direkt über einem solchen Schlagloch geparkt haben. Da die Straßendecke in diesem Frühjahr
ohnehin erneuert werden sollte, hat die Stadt als Straßenbaulastträger diese Schlaglöcher zunächst nicht beseitigt. Als aber am 13.04.2016 gegen 17.00 Uhr ein Radfahrer über eines der
Schlaglöcher stürzte und sich dabei einen Arm brach, konnte mit der Ausbesserung nicht länger gewartet werden, zumal ab dem Wochenende Unwetter angesagt waren. Schon am Vormittag (9.00 Uhr) des nächsten Tages wurden seitens des Straßenverkehrsamtes in Dortmund
beidseitig der geplanten Baustelle und in beide Fahrtrichtungen Halteverbotsschilder aufgestellt. Darauf hätten Sie reagieren müssen, und zwar auch dann, wenn Sie ortsabwesend sind.
Sie müssen im öffentlichen Verkehrsraum immer damit rechnen, dass sich Verkehrsvorschriften
ändern, und dies gegebenenfalls durch Beauftragte überprüfen lassen.
Bereits bei Ihrer gestrigen telefonischen Kontaktaufnahme haben wir Sie darauf hingewiesen,
dass Sie Ihren Pkw nur gegen Erstattung der Abschleppkosten abholen können. Wir haben Sie
darüber informiert, dass anlässlich der Abholung die Aushändigung dieses Kostenbescheides
geplant ist. Wir haben Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zur Abholung gegeben.
Wir bitten Sie daher, den Betrag von 214,20 € bei Abholung Ihres Pkw in bar oder mit EC-Karte
bei der Kasse des Polizeipräsidiums zu zahlen. Nur gegen Vorlage der Quittung können wir
Ihnen das Auto aushändigen.
Über die weiterhin anfallenden Kosten (Verwarnungsgeld wegen unerlaubten Parkens sowie
Gebührenerhebung für die polizeiliche Anordnung des Abschleppens und das Abstellen des
Fahrzeugs) werden wir Ihnen einen gesonderten Bescheid zukommen lassen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Schriftform ist
auch gewahrt, wenn die Klage mittels elektronischen Dokuments erhoben wird (wird gemäß
§ 55 a VwGO ausgeführt).
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können.
Die Klage hat jedoch nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
keine aufschiebende Wirkung, da es sich um die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten
handelt. Außerdem handelt es sich um „Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung“, sodass
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D 103 NRW
die aufschiebende Wirkung auch nach § 112 des Justizgesetzes des Landes NordrheinWestfalen entfällt. Sie müssen den Betrag daher auch im Falle einer Klageerhebung zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Walther
(Polizeioberrat)
Polizeipräsidium Dortmund
Abteilung: Forderungseinzug
Dienstgebäude:
Markgrafenstraße 102
44139 Dortmund
Unser Zeichen (bitte angeben)
3 V 334.16
Datum: 10.05.2016
Ihre Fragen beantwortet:
Frau Schlüter
Tel.: 0231/ 5002-314
Fax: 0231/5002-315
[email protected]
Sprechzeiten:
Mo-Do: 9.00 – 17.00 Uhr
Fr.: 9.00 – 14.00 Uhr
Polizeipräsidium Dortmund, Markgrafenstr.102, 44139 Dortmund
An das
Verwaltungsgericht
Bahnhofsvorplatz 3
45879 Gelsenkirchen
In der Verwaltungsrechtssache
Schwab ./. Land Nordrhein-Westfalen
Az: 3 L 551/16
beantrage ich namens des beklagten Landes und unter Berufung auf die bei Gericht
hinterlegte Generalvollmacht,
den Antrag abzulehnen.
Begründung:
Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Die vom Antragsteller beantragte einstweilige
Anordnung ist bereits unzulässig. Es geht um den Vollzug eines Verwaltungsaktes,
wofür die einstweilige Anordnung nicht statthaft ist. Außerdem setzt die einstweilige
Anordnung eine besondere Eilbedürftigkeit voraus, die hier in keiner Weise ersichtlich
ist. Als Steuerberater wird der Antragsteller nicht geltend machen können, derart
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D 103 NRW
knapp bei Kasse zu sein, dass er bis zur Rückzahlung des relativ geringfügigen Betrages nicht bis zur Beendigung des bereits anhängig gemachten Hauptsacheverfahrens
warten kann.
Auch in der Sache kann das Begehren keinen Erfolg haben, da unsere Kostenforderung in vollem Umfange begründet ist. Insoweit verweisen wir vollinhaltlich auf unsere
Ausführungen in dem Kostenbescheid vom 18.04.2016. Aus diesen geht eindeutig
hervor, dass der Antragsteller als Pflichtiger die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen
hat. Ergänzend sei noch erwähnt, dass in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs sehr
wohl Parkplätze vorhanden sind, wenn auch nicht unentgeltlich. Auch der Antragsteller
wird wissen, dass sich direkt neben dem Bahnhof ein großes Parkhaus befindet. Wenn
der Antragsteller sich weigert, Parkgebühren zu zahlen, dann muss er auch mit den
daraus resultierenden Konsequenzen leben.
Auf die Anfrage des Herrn Vorsitzenden wird mitgeteilt, dass diesseits keine Bedenken
gegen eine Einzelrichterentscheidung bestehen.
Die Verwaltungsvorgänge sind als Anlage beigefügt.
Walther
(Polizeioberrat)
Wolfgang Schwab
Steuerberater
Kettelerweg 23
44141 Dortmund
Dortmund, den 17.05.2016
An das
Verwaltungsgericht
Bahnhofsvorplatz 3
45879 Gelsenkirchen
In dem Rechtsstreit
Schwab ./. Land Nordrhein-Westfalen
Az: 3 L 551/16
muss auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 10.05.2016 wie folgt
erwidert werden:
Wie man den gerichtlichen Eilrechtsschutz im konkreten Fall in
der Juristensprache nennt, entzieht sich meiner Kenntnis und mag
das Gericht herausfinden. Den Begriff „einstweilige Anordnung“
habe ich von einem mir bekannten Rechtsreferendar übernommen.
Ich habe jedenfalls hinreichend deutlich gemacht, worum es mir
in der Sache geht. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob ich
ohne die sofortige Rückzahlung der Abschleppkosten „am Hungertuch nagen“ würde oder ob mein Konto quasi „überläuft“. Dies hat
den Antragsgegner auch nicht zu interessieren. Es geht mir in
dieser Angelegenheit schon ums Prinzip. Es kann und darf nämlich
nicht sein, dem Bürger – mehr oder weniger gewaltsam – Geld abzunehmen und ihn dann – trotz eindeutiger Rechtslage – jahrelang
auf die Rückzahlung warten zu lassen. Wenn das Gericht zu dem
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D 103 NRW
Ergebnis kommt, dass die Anforderung der Kosten unrechtmäßig
war, dann muss die Behörde dem Bürger das Geld genauso schnell
wieder zurückzahlen, wie sie ihm es abgenommen hat.
Auf die Anfrage des Gerichts teile auch ich mit, dass ich nichts
gegen eine Entscheidung durch den Einzelrichter einzuwenden habe.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwab
Aktenzeichen: 3 L 551/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
Schwab ./. Land Nordrhein-Westfalen
wegen Festsetzung und Rückerstattung von Abschleppkosten,
wird die Rechtssache dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung
übertragen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 VwGO unanfechtbar.
Gelsenkirchen, den 19.05.2016
--------------------------------------------------------------------------------------------------------Vermerk für die Bearbeitung:
1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag (nicht über die Klage) ist zu entwerfen. Diese soll am 03.06.2016 ohne mündliche Verhandlung durch den Richter am Verwaltungsgericht Serber als Einzelrichter ergehen. Im Tatbestand kann wegen der Einzelheiten des
angefochtenen Bescheides sowie der Schriftsätze auf deren Inhalt verwiesen werden (vgl. § 117
Abs. 3 S. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung soll einem besonderem Beschluss vorbehalten bleiben und ist daher nicht zu entwerfen.
2. Wird in der Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides vom 18.04.2016 nicht Stellung genommen, ist insoweit ein Hilfsgutachten anzufertigen.
3. Die Klageschrift vom 27.04.2016 ist am 28.04.2016 bei Gericht eingegangen.
4. Die tatsächlichen Ausführungen der Beteiligten können als richtig unterstellt werden.
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5. Ohne das Wegschaffen des Kfz des Antragstellers hätte das betreffende Schlagloch nicht beseitigt werden können und ein näher gelegener Ersatzparkraum stand nicht zur Verfügung. Am
15.04.2016 hätte eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Abschleppmaßnahme
nicht mehr eingeholt werden können. Die Kosten des Abschleppens sind nicht überhöht.
6. Der (kreisfreien) Stadt Dortmund obliegen die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde i.S.v. § 44
Abs. 1 S. 1 StVO.
7. In Nordrhein-Westfalen ist im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit von der Ermächtigung des
§ 55 a VwGO Gebrauch gemacht worden.
–––––
ALPMANN SCHMIDT
Juristisches Repetitorium Bochum
Assessorkurs
Vorbereitung auf das 2. Juristische Staatsexamen
durch interaktive Seminare: kein bloßes Vorlesen von Skripten,
Fälle und Lösungen über die Skripte hinaus,
Fragen werden beantwortet;
begrenzte Teilnehmerzahl !
Blockseminare jeweils Samstag, 9.00 Uhr – 18.00 Uhr
Block Termin Thema
13.02.2016 Zivilgerichtliche Klausur Teil 1
A
B
C
D
20.02.2016
05.03.2016
12.03.2016
16.04.2016
23.04.2016
30.04.2016
21.05.2016
04.06.2016
11.06.2016
18.06.2016
02.07.2016
09.07.2016
06.08.2016
13.08.2016
Vortragender
Zivilgerichtliche Klausur Teil 2
Zivilgerichtliche Klausur Teil 3
Zivilrechtliche Rechtsanwaltsklausur und einstw. Rechtsschutz
Zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsklausur
Materielles Zivilrecht Teil 1
Materielles Zivilrecht Teil 2
Staatsanwaltschaftsklausur
Strafrechtliche Revisions- und Urteilsklausur Teil 1
Strafrechtliche Revisions- und Urteilsklausur Teil 2
Materielles Strafrecht
Verwaltungsgerichtliche Klausur Teil 1
Verwaltungsgerichtliche Klausur Teil 2
Öff.-rechtl. Behörden- und Rechtsanwaltsklausur
Materielles Öffentliches Recht
VorsRiLG Ralf Gerads
VorsRiLG Ralf Gerads
VorsRiLG Ralf Gerads
RA Frank Müller
RA Frank Müller
VorsRiLG Ralf Gerads
VorsRiLG Ralf Gerads
Miriam Schröder
OStA Dr. Patrick Rieck
OStA Dr. Patrick Rieck
Miriam Schröder
RiVG Guido Böllinger
RiVG Guido Böllinger
RA Thomas Müller
RA Thomas Müller
Leistungspaket:
AS-Originalskripte kursbegleitend für Blockseminar A+B: je 1 Skript, für C+D: je 2 Skripte
Zusätzlich: umfangreiche Kursunterlagen mit examenstypischen Fällen und Lösungen,
Muster-formulierungen, Checklisten und Prüfschemata
Unsere Dozenten sind erfahrene Praktiker
Kursort:
AS-Schulungszentrum, Technologiezentrum Ruhr, Universitätsstr. 142 (neben
dem Gebäude MA)
Kursgebühr:
Blockseminar A:
Blockseminar B, C, D:
Paketpreis bei Buchung aller Blockseminare:
(steuerlich absetzbar)
einmalig 240,-- €
jeweils 320,-- €
999,-- €
(Paketpreis fällig in 3 Monatsraten à 333,-- €)
Anmeldung, Info und Service:
RAe Müller & Müller, Schorlemerstr. 12, 48143 Münster, Tel.: 0251/82014, Fax: 0251/88395
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