Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein, die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45 • der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf • pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden • Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected] Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler Klausureinreichungen an. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt. Klausuren für das 2. Examen D 103 NRW Aktenauszug – Gerichtliche Eilentscheidung/ Prozessrecht und Polizeirecht Schwab ./. Land Nordrhein-Westfalen 23.05.2016 Martin Mönnig Wolfgang Schwab Steuerberater Kettelerweg 23 Dortmund, den 27.04.2016 44141 Dortmund An das Verwaltungsgericht Bahnhofsvorplatz 3 45879 Gelsenkirchen In eigener Sache bitte ich um den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Dortmund, Markgrafenstraße 102, 44139 Dortmund, als Antragsgegner. Ich beantrage, dem Antragsgegner im Wege eines beschleunigten Verfahrens aufzugeben, die von mir gezahlten Abschleppkosten laut Kostenbescheid vom 18.04.2016 in Höhe von 214,20 € (inkl. MWSt) unverzüglich an mich zurückzuzahlen. Begründung: Ich nehme Bezug auf meine Klageschrift, die ich ebenfalls mit Schreiben vom heutigen Tage bei Gericht eingereicht habe. Eine Abschrift hiervon habe ich bereits diesem Antrag angeheftet. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Abschleppkosten völlig zu Unrecht von mir eingezogen worden sind. Ich habe den Betrag nur bezahlt, weil ich sonst mein Auto nicht zurückbekommen hätte. Dementsprechend habe ich den Betrag nur unter Vorbehalt und mit dem Hinweis darauf geleistet, dass ich mir das Geld im Wege der gerichtlichen einstweiligen Anordnung zurückholen werde. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass ein gerichtliches Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß sehr lange dauert. Es ist für den Bürger absolut unzumutbar, ihn u.U. über Jahre auf die Rückzahlung eines Geldbetrages warten zu lassen, der ihm zuvor unter Drohung (hier: Einbehalt des Autos) abgenommen worden ist. Ich bitte daher, meinem Antrag stattzugeben. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Schwab --------------------------------------------------------------------------------------------------------- –2– D 103 NRW Anlage 1 zur Antragsschrift Wolfgang Schwab Steuerberater Kettelerweg 23 44141 Dortmund Dortmund, den 27.04.2016 KOPIE An das Verwaltungsgericht Bahnhofsvorplatz 3 45879 Gelsenkirchen KLAGE des Steuerberaters Wolfgang Schwab, Kettelerweg 23, 44141 Dortmund, Klägers, gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Dortmund, Markgrafenstraße 102, 44139 Dortmund, Beklagten, wegen Rückzahlung unerlaubt erhobener Abschleppkosten Ich bitte um Festsetzung eines baldigen Verhandlungstermins, in welchem ich beantragen werde, den Kostenbescheid des Beklagten vom 18.04.2016 aufzuheben und ihn zu verurteilen, den Betrag von 214,20 € an mich zurückzuzahlen. Begründung: Ich bin Halter des Pkw Mercedes C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen DO-BN-506. Vom 10. bis 17.04.2016 habe ich einen Kurzurlaub in meinem Ferienhaus auf Sylt unternommen und dabei für die Anund Abreise die Bahn benutzt. Da ich ca. 6 km vom Hauptbahnhof Dortmund entfernt wohne, bin ich am 10.04.2016 mit meinem Pkw zum Bahnhof gefahren. In unmittelbarer Nähe des Bahnhofs war leider kein Parkplatz zu bekommen. Nach einigem Suchen fand ich – schon über einen Kilometer vom Hauptbahnhof entfernt – an der Nordseite der Heroldstraße nahe der Einmündung Bornstraße einen freien Parkplatz in Höhe des Hauses Nr. 46. Dort habe ich mein Auto gegen 10.00 Uhr geparkt. Irgendwelche Park- oder Haltebeschränkungen sind dort – auch für Nicht-Anwohner – nicht vorhanden. Wegen der schon erheblichen Entfernung vom Bahnhof hatte ich Mühe und Not, den bereits fest gebuchten und bis Westerland durchgehenden Intercity (Abfahrt: 10.25 Uhr) zu erreichen. Als ich am 17.04.2016 aus meinem Urlaub zurückkehrte und gegen 20.00 Uhr an der Heroldstraße eintraf, war ich nicht wenig erstaunt, als das Auto weg war. Als ich unter dem Notruf der Polizei den vermeintlichen Diebstahl melden wollte, wurde mir eröffnet, das D 103 NRW –3– Fahrzeug sei am Freitag, den 15.04.2016 wegen dringender Straßenbauarbeiten abgeschleppt worden. Das Halteverbot sei bereits vorher durch entsprechende Schilder kenntlich gemacht worden. Ich könne das Fahrzeug am nächsten Tag vom Hof des Polizeipräsidiums abholen, aber nur gegen Zahlung der bereits verauslagten Abschleppkosten. Als ich mich am nächsten Vormittag nach einer schlaflosen Nacht bei dem für Abschleppvorgänge zuständigen Beamten meldete und mehrmals eine bedingungslose Herausgabe des Wagens forderte, erklärte dieser mir unmissverständlich, ohne die Zahlung der 214,20 € würde ich mein Auto nicht zurückbekommen. Er bat mich, noch etwas zu warten, damit der bereits vorbereitete Kostenbescheid fertiggestellt und unterschrieben werden könne. Nach etwa 20 Minuten wurde mir dann der mit Datum vom 18.04.2016 versehene Kostenbescheid ausgehändigt, mit welchem ich zur Kasse des Präsidiums zwecks Zahlung des Betrages gehen sollte. Zähneknirschend tat ich dies auch, wobei ich aber ausdrücklich erklärte, ich würde mir den Betrag im Wege der einstweiligen Anordnung wiederholen. Dies schien den Kassenbeamten überhaupt nicht zu interessieren. Erst unter Vorlage der Zahlungsquittung wurde mir die Schranke des Innenhofes geöffnet, sodass ich mit meinem Auto wegfahren konnte. Das Verhalten des Beklagten ist in höchstem Maße rechtswidrig. Soweit ich weiß, befinden sich die besagten Schlaglöcher schon seit dem letzten Winter an der betreffenden Stelle. Es hätte daher nicht geschadet, wenn die Stadt mit der Ausbesserung noch etwas gewartet hätte. Wenn aber tatsächlich, wie in dem Bescheid des Beklagten behauptet wird, ein Notfall vorlag, so können jedenfalls die Kosten der Notfallmaßnahme nicht zu meinen Lasten gehen. Bei einem Kurzurlaub von nur einer Woche war es mir auch nicht zumutbar, eine Person zu beauftragen, die die aktuellen Parkvorschriften ständig kontrolliert. In diesem Zusammenhang bin ich auch der Meinung, dass die Schilder viel zu kurzfristig aufgestellt wurden. Gegen die anderen angedrohten Maßnahmen (Verwarnungsgeld wegen unerlaubten Parkens sowie Gebührenerhebung für die polizeiliche Anordnung des Abschleppens und das Abstellen des Fahrzeugs) werde ich selbstverständlich ebenfalls gerichtlich vorgehen. Etwaige Gerichtskosten werde ich auf Anforderung überweisen. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Schwab –4– D 103 NRW Anlage 2 zur Antragsschrift: Kopie des Kostenbescheides vom 18.04.2016 Polizeipräsidium Dortmund Abteilung: Forderungseinzug Dienstgebäude: Markgrafenstraße 102 44139 Dortmund Unser Zeichen (bitte angeben) 3 V 334.16 Datum: 18.04.2016 Ihre Fragen beantwortet: Frau Schlüter Tel.: 0231/ 5002-314 Fax: 0231/5002-315 [email protected] Sprechzeiten: Mo-Do: 9.00 – 17.00 Uhr Fr.: 9.00 – 14.00 Uhr Polizeipräsidium Dortmund, Markgrafenstr.102, 44139 Dortmund Herrn Wolfgang Schwab Kettelerweg 23 44141 Dortmund Verkehrswidrig abgestellter Pkw; Heranziehung zu den Abschleppkosten Sehr geehrter Herr Schwab, laut Datei des Straßenverkehrsamtes der Stadt Dortmund sind Sie Halter des Pkw Mercedes C 220 mit dem amtlichen Kennzeichen DO-BN-506. Am 15.04.2016 wollte das Tiefbauamt der Stadt Straßenausbesserungsarbeiten (Ausbesserung von Schlaglöchern) an der Heroldstraße, und zwar in dem Teilstück zwischen der Kreuzung Alsenstraße und der Einmündung in die Bornstraße, ausführen lassen. Zu diesem Zweck wurden bereits am 14.04.2016 Halteverbotsschilder Nr. 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatz „Ab 15.04., 8.00 Uhr“ aufgestellt. Als die ausführende Firma Teermeyer am Freitag, den 15.04.2016 anrückte, musste sie feststellen, dass Ihr Pkw nach wie vor in Höhe des Hauses Nr. 46 parkte. Obwohl sich direkt unter Ihrem Auto ein großes Schlagloch befand, hat die Straßenbaufirma in punkto Abschleppen zunächst nichts unternommen und sich zunächst den übrigen Schlaglöchern gewidmet. Dabei gingen die Straßenbauarbeiter davon aus, dass das Fahrzeug kurzfristig, spätestens gegen Mittag, vom Halter abgeholt werde. Als dies jedoch um 13.00 Uhr immer noch nicht der Fall war, haben die Bauarbeiter die Polizei um Hilfe gerufen. Bei unserem Eintreffen ist einer der Beamten selbst über eines der Schlaglöcher gestolpert und beinahe zu Fall gekommen. Die Beamten haben zunächst vergeblich versucht, Sie telefonisch zu erreichen. Auch eine eventuelle Handy-Nummer war nicht zu ermitteln. Daraufhin hat der betreffende Beamte telefonisch die Firma „Schlepping“ in Dortmund mit dem Abschleppen zum Polizeihof beauftragt. Dieser D 103 NRW –5– Auftrag wurde gegen 14.30 Uhr durchgeführt. Damit konnte das letzte noch vorhandene Schlagloch ausgebessert werden. Die von der Firma Schlepping sofort ausgestellte Rechnung, die ich diesem Bescheid als Kopie beifüge, ist seitens der Polizeikasse sofort bezahlt worden. Anschließend haben wir die Straßenverkehrsbehörde in Dortmund von den Vorgängen unterrichtet. Gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) i.V.m. § 77 des Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW) sowie § 20 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) haben Sie diese Kosten zu erstatten. Es handelt sich um verauslagte Kosten im Rahmen einer rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzuges (§ 50 Abs. 2 PolG NRW). Die Polizei sah sich – vor allem im Hinblick auf den „Beinah-Sturz“ eines der Beamten – zum sofortigen Handeln veranlasst, um weitere Schäden von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden. Es ist zwar richtig, dass auf dem o.g. Teilstück der Heroldstraße keine Halte- oder Parkeinschränkungen bestehen. Seit längerer Zeit sind jedoch in diesem Bereich einige Schlaglöcher vorhanden, die auch Ihnen nicht verborgen bleiben konnten, zumal Sie direkt über einem solchen Schlagloch geparkt haben. Da die Straßendecke in diesem Frühjahr ohnehin erneuert werden sollte, hat die Stadt als Straßenbaulastträger diese Schlaglöcher zunächst nicht beseitigt. Als aber am 13.04.2016 gegen 17.00 Uhr ein Radfahrer über eines der Schlaglöcher stürzte und sich dabei einen Arm brach, konnte mit der Ausbesserung nicht länger gewartet werden, zumal ab dem Wochenende Unwetter angesagt waren. Schon am Vormittag (9.00 Uhr) des nächsten Tages wurden seitens des Straßenverkehrsamtes in Dortmund beidseitig der geplanten Baustelle und in beide Fahrtrichtungen Halteverbotsschilder aufgestellt. Darauf hätten Sie reagieren müssen, und zwar auch dann, wenn Sie ortsabwesend sind. Sie müssen im öffentlichen Verkehrsraum immer damit rechnen, dass sich Verkehrsvorschriften ändern, und dies gegebenenfalls durch Beauftragte überprüfen lassen. Bereits bei Ihrer gestrigen telefonischen Kontaktaufnahme haben wir Sie darauf hingewiesen, dass Sie Ihren Pkw nur gegen Erstattung der Abschleppkosten abholen können. Wir haben Sie darüber informiert, dass anlässlich der Abholung die Aushändigung dieses Kostenbescheides geplant ist. Wir haben Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zur Abholung gegeben. Wir bitten Sie daher, den Betrag von 214,20 € bei Abholung Ihres Pkw in bar oder mit EC-Karte bei der Kasse des Polizeipräsidiums zu zahlen. Nur gegen Vorlage der Quittung können wir Ihnen das Auto aushändigen. Über die weiterhin anfallenden Kosten (Verwarnungsgeld wegen unerlaubten Parkens sowie Gebührenerhebung für die polizeiliche Anordnung des Abschleppens und das Abstellen des Fahrzeugs) werden wir Ihnen einen gesonderten Bescheid zukommen lassen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Klage mittels elektronischen Dokuments erhoben wird (wird gemäß § 55 a VwGO ausgeführt). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Die Klage hat jedoch nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung, da es sich um die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten handelt. Außerdem handelt es sich um „Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung“, sodass –6– D 103 NRW die aufschiebende Wirkung auch nach § 112 des Justizgesetzes des Landes NordrheinWestfalen entfällt. Sie müssen den Betrag daher auch im Falle einer Klageerhebung zahlen. Mit freundlichen Grüßen Walther (Polizeioberrat) Polizeipräsidium Dortmund Abteilung: Forderungseinzug Dienstgebäude: Markgrafenstraße 102 44139 Dortmund Unser Zeichen (bitte angeben) 3 V 334.16 Datum: 10.05.2016 Ihre Fragen beantwortet: Frau Schlüter Tel.: 0231/ 5002-314 Fax: 0231/5002-315 [email protected] Sprechzeiten: Mo-Do: 9.00 – 17.00 Uhr Fr.: 9.00 – 14.00 Uhr Polizeipräsidium Dortmund, Markgrafenstr.102, 44139 Dortmund An das Verwaltungsgericht Bahnhofsvorplatz 3 45879 Gelsenkirchen In der Verwaltungsrechtssache Schwab ./. Land Nordrhein-Westfalen Az: 3 L 551/16 beantrage ich namens des beklagten Landes und unter Berufung auf die bei Gericht hinterlegte Generalvollmacht, den Antrag abzulehnen. Begründung: Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung ist bereits unzulässig. Es geht um den Vollzug eines Verwaltungsaktes, wofür die einstweilige Anordnung nicht statthaft ist. Außerdem setzt die einstweilige Anordnung eine besondere Eilbedürftigkeit voraus, die hier in keiner Weise ersichtlich ist. Als Steuerberater wird der Antragsteller nicht geltend machen können, derart –7– D 103 NRW knapp bei Kasse zu sein, dass er bis zur Rückzahlung des relativ geringfügigen Betrages nicht bis zur Beendigung des bereits anhängig gemachten Hauptsacheverfahrens warten kann. Auch in der Sache kann das Begehren keinen Erfolg haben, da unsere Kostenforderung in vollem Umfange begründet ist. Insoweit verweisen wir vollinhaltlich auf unsere Ausführungen in dem Kostenbescheid vom 18.04.2016. Aus diesen geht eindeutig hervor, dass der Antragsteller als Pflichtiger die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen hat. Ergänzend sei noch erwähnt, dass in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs sehr wohl Parkplätze vorhanden sind, wenn auch nicht unentgeltlich. Auch der Antragsteller wird wissen, dass sich direkt neben dem Bahnhof ein großes Parkhaus befindet. Wenn der Antragsteller sich weigert, Parkgebühren zu zahlen, dann muss er auch mit den daraus resultierenden Konsequenzen leben. Auf die Anfrage des Herrn Vorsitzenden wird mitgeteilt, dass diesseits keine Bedenken gegen eine Einzelrichterentscheidung bestehen. Die Verwaltungsvorgänge sind als Anlage beigefügt. Walther (Polizeioberrat) Wolfgang Schwab Steuerberater Kettelerweg 23 44141 Dortmund Dortmund, den 17.05.2016 An das Verwaltungsgericht Bahnhofsvorplatz 3 45879 Gelsenkirchen In dem Rechtsstreit Schwab ./. Land Nordrhein-Westfalen Az: 3 L 551/16 muss auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 10.05.2016 wie folgt erwidert werden: Wie man den gerichtlichen Eilrechtsschutz im konkreten Fall in der Juristensprache nennt, entzieht sich meiner Kenntnis und mag das Gericht herausfinden. Den Begriff „einstweilige Anordnung“ habe ich von einem mir bekannten Rechtsreferendar übernommen. Ich habe jedenfalls hinreichend deutlich gemacht, worum es mir in der Sache geht. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob ich ohne die sofortige Rückzahlung der Abschleppkosten „am Hungertuch nagen“ würde oder ob mein Konto quasi „überläuft“. Dies hat den Antragsgegner auch nicht zu interessieren. Es geht mir in dieser Angelegenheit schon ums Prinzip. Es kann und darf nämlich nicht sein, dem Bürger – mehr oder weniger gewaltsam – Geld abzunehmen und ihn dann – trotz eindeutiger Rechtslage – jahrelang auf die Rückzahlung warten zu lassen. Wenn das Gericht zu dem –8– D 103 NRW Ergebnis kommt, dass die Anforderung der Kosten unrechtmäßig war, dann muss die Behörde dem Bürger das Geld genauso schnell wieder zurückzahlen, wie sie ihm es abgenommen hat. Auf die Anfrage des Gerichts teile auch ich mit, dass ich nichts gegen eine Entscheidung durch den Einzelrichter einzuwenden habe. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Schwab Aktenzeichen: 3 L 551/16 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Schwab ./. Land Nordrhein-Westfalen wegen Festsetzung und Rückerstattung von Abschleppkosten, wird die Rechtssache dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 VwGO unanfechtbar. Gelsenkirchen, den 19.05.2016 --------------------------------------------------------------------------------------------------------Vermerk für die Bearbeitung: 1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag (nicht über die Klage) ist zu entwerfen. Diese soll am 03.06.2016 ohne mündliche Verhandlung durch den Richter am Verwaltungsgericht Serber als Einzelrichter ergehen. Im Tatbestand kann wegen der Einzelheiten des angefochtenen Bescheides sowie der Schriftsätze auf deren Inhalt verwiesen werden (vgl. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung soll einem besonderem Beschluss vorbehalten bleiben und ist daher nicht zu entwerfen. 2. Wird in der Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides vom 18.04.2016 nicht Stellung genommen, ist insoweit ein Hilfsgutachten anzufertigen. 3. Die Klageschrift vom 27.04.2016 ist am 28.04.2016 bei Gericht eingegangen. 4. Die tatsächlichen Ausführungen der Beteiligten können als richtig unterstellt werden. D 103 NRW –9– 5. Ohne das Wegschaffen des Kfz des Antragstellers hätte das betreffende Schlagloch nicht beseitigt werden können und ein näher gelegener Ersatzparkraum stand nicht zur Verfügung. Am 15.04.2016 hätte eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Abschleppmaßnahme nicht mehr eingeholt werden können. Die Kosten des Abschleppens sind nicht überhöht. 6. Der (kreisfreien) Stadt Dortmund obliegen die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde i.S.v. § 44 Abs. 1 S. 1 StVO. 7. In Nordrhein-Westfalen ist im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit von der Ermächtigung des § 55 a VwGO Gebrauch gemacht worden. ––––– ALPMANN SCHMIDT Juristisches Repetitorium Bochum Assessorkurs Vorbereitung auf das 2. Juristische Staatsexamen durch interaktive Seminare: kein bloßes Vorlesen von Skripten, Fälle und Lösungen über die Skripte hinaus, Fragen werden beantwortet; begrenzte Teilnehmerzahl ! Blockseminare jeweils Samstag, 9.00 Uhr – 18.00 Uhr Block Termin Thema 13.02.2016 Zivilgerichtliche Klausur Teil 1 A B C D 20.02.2016 05.03.2016 12.03.2016 16.04.2016 23.04.2016 30.04.2016 21.05.2016 04.06.2016 11.06.2016 18.06.2016 02.07.2016 09.07.2016 06.08.2016 13.08.2016 Vortragender Zivilgerichtliche Klausur Teil 2 Zivilgerichtliche Klausur Teil 3 Zivilrechtliche Rechtsanwaltsklausur und einstw. Rechtsschutz Zivilrechtliche Zwangsvollstreckungsklausur Materielles Zivilrecht Teil 1 Materielles Zivilrecht Teil 2 Staatsanwaltschaftsklausur Strafrechtliche Revisions- und Urteilsklausur Teil 1 Strafrechtliche Revisions- und Urteilsklausur Teil 2 Materielles Strafrecht Verwaltungsgerichtliche Klausur Teil 1 Verwaltungsgerichtliche Klausur Teil 2 Öff.-rechtl. Behörden- und Rechtsanwaltsklausur Materielles Öffentliches Recht VorsRiLG Ralf Gerads VorsRiLG Ralf Gerads VorsRiLG Ralf Gerads RA Frank Müller RA Frank Müller VorsRiLG Ralf Gerads VorsRiLG Ralf Gerads Miriam Schröder OStA Dr. Patrick Rieck OStA Dr. Patrick Rieck Miriam Schröder RiVG Guido Böllinger RiVG Guido Böllinger RA Thomas Müller RA Thomas Müller Leistungspaket: AS-Originalskripte kursbegleitend für Blockseminar A+B: je 1 Skript, für C+D: je 2 Skripte Zusätzlich: umfangreiche Kursunterlagen mit examenstypischen Fällen und Lösungen, Muster-formulierungen, Checklisten und Prüfschemata Unsere Dozenten sind erfahrene Praktiker Kursort: AS-Schulungszentrum, Technologiezentrum Ruhr, Universitätsstr. 142 (neben dem Gebäude MA) Kursgebühr: Blockseminar A: Blockseminar B, C, D: Paketpreis bei Buchung aller Blockseminare: (steuerlich absetzbar) einmalig 240,-- € jeweils 320,-- € 999,-- € (Paketpreis fällig in 3 Monatsraten à 333,-- €) Anmeldung, Info und Service: RAe Müller & Müller, Schorlemerstr. 12, 48143 Münster, Tel.: 0251/82014, Fax: 0251/88395 homepage: www.alpmann-schmidt-bochum.de, eMail: [email protected]
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