Aufforderung der Parteien zur Benennung von

Gemeinde Katlenburg-Lindau
Der Gemeindewahlleiter
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Gemeindeverwaltung-Postfach 1150-37187 Katlenburg-Lindau
Ihr Ansprechpartner : Volker Mönnich
37191 Katlenburg, Bahnhofstraße 6
Zimmer 19 (1.OG)
Aktenzeichen 12 91 01 - 03
Katlenburg-Lindau, den 15.05.2016
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
über die Aufforderung der Parteien zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern für die Kommunalwahlen am 11.09.2016
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Einwohnerinnen und Einwohner,
die Parteien werden gemäß § 11 Absatz 2 ff. des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2014 (Nieders. Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 35), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 186) und § 10 Absatz 3 der Niedersächsischen
Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05.07.2006 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt
Seiten 280, 431), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.11.2015 (Nieders. Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 320), hiermit aufgefordert, bis zum
30.06.2016
für die Kommunalwahlen am 11.09.2016 Wahlberechtigte als Wahlvorstandsmitglieder unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens und der Anschrift vorzuschlagen.
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der jeweils aus der Wahlvorsteherin
bzw. dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden / m, ihrer / seiner Stellvertreterin bzw. ihres / seines Stellvertreters sowie sieben Beisitzerinnen / Beisitzern (insgesamt also neun Personen)
bestehen wird.
Die wesentlichen Aufgaben der Wahlvorstände liegen in der Überwachung und Organisation
des Wahlablaufs in den Wahllokalen sowie in der Feststellung des Wahlergebnisses in den
Wahlbezirken.
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Konten der Gemeindekasse
Kreissparkasse Northeim
Volksbank Mitte
IBAN DE86262500010040002891
IBAN DE15260612910054310770
BIC NOLADE21NOM
BIC GENODEF1DUD
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Es ist beabsichtigt, das Gebiet der Ortschaften Berka, Elvershausen, Gillersheim, Suterode
und Wachenhausen wieder jeweils für sich einen Wahlbezirk bilden zu lassen. In diesen Orten ist deshalb je ein Wahlvorstand mit insgesamt neun Mitgliedern zu bestellen.
Das Gebiet der Ortschaften Katlenburg und Lindau soll dagegen erneut in je zwei Wahlbezirke eingeteilt werden. In diesen Orten werden daher je zwei Wahlvorstände mit jeweils
ebenfalls neun Mitgliedern gebildet.
Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge nicht in ein Wahlehrenamt berufen werden (§ 13 Absatz 2 NKWG).
Zur Übernahme des Ehrenamtes als Wahlvorstandsmitglied sind alle Wahlberechtigten
grundsätzlich verpflichtet (§ 13 Absatz 1 Satz 2 NKWG). Ablehnungen sind nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Mitarbeit in einem Wahlorgan ist Ausdruck demokratischer
Grundhaltung und staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins.
Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen (§ 13 Absatz 3 Nummern 1 – 6 NKWG):
1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der
Landesregierung,
2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die
Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Uwe Ahrens
Gemeindewahlleiter
Aushang vom 15.05. – 30.06.2016