Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz Der Gesetzgeber hat mit der Überarbeitung des Arbeitsschutzgesetzes 2013 alle Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zur Feststellung der psychischen Belastungen im Unternehmen durchzuführen. Die Überarbeitung und somit die Verpflichtung zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist aufgrund der zunehmend steigenden Fehltage durch Muskel/Skelett und Herz-KreislaufErkrankungen sowie psychischer Störungen gesetzlich verankert worden. Laut Statistiken der Kranken-und Rentenversicherungen befinden sich diese Erkrankungen auf Platz eins bis drei, bei der Ermittlung von Fehltagen und längerfristiger Erwerbsminderung. Besonders klein- und mittelständische Betriebe benötigen bei der Umsetzung einer Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG eine schlanke und dennoch nachhaltige Analyse und Beurteilung. Ich begleite Sie gerne in diesem Prozess. Durch individuelle Beratung, abgestimmt auf Ihr Unternehmen, entwickle ich mit Ihnen eine passende Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der gesetzlich geforderten Schritte, die kurzfristig im Arbeitsablauf eingesetzt werden kann. Folgende Prozessablaufschritte werden für die Gefährdungsbeurteilung benötigt: Ist-Analyse / Bestandsaufnahme Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten Erfassen und Beurteilen psychischer Belastungen Maßnahmen entwickeln und umsetzen Wirksamkeitskontrolle durchführen Dokumentation Nachhaltigkeit und Fortführung innerhalb des Unternehmens durch Unterweisung von Mitarbeitern und Beauftragte Seite 1 | 1
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