Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz

Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz
Der Gesetzgeber hat mit der Überarbeitung des Arbeitsschutzgesetzes 2013 alle Arbeitgeber
verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zur Feststellung der psychischen Belastungen im
Unternehmen durchzuführen.
Die Überarbeitung und somit die Verpflichtung zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist
aufgrund der zunehmend steigenden Fehltage durch Muskel/Skelett und Herz-KreislaufErkrankungen sowie psychischer Störungen gesetzlich verankert worden. Laut Statistiken der
Kranken-und Rentenversicherungen befinden sich diese Erkrankungen auf Platz eins bis drei,
bei der Ermittlung von Fehltagen und längerfristiger Erwerbsminderung.
Besonders klein- und mittelständische Betriebe benötigen bei der Umsetzung einer
Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG eine schlanke und dennoch nachhaltige Analyse
und Beurteilung.
Ich begleite Sie gerne in diesem Prozess. Durch individuelle Beratung, abgestimmt auf Ihr
Unternehmen, entwickle ich mit Ihnen eine passende Gefährdungsbeurteilung unter
Berücksichtigung der gesetzlich geforderten Schritte, die kurzfristig im Arbeitsablauf
eingesetzt werden kann.
Folgende Prozessablaufschritte werden für die Gefährdungsbeurteilung benötigt:
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Ist-Analyse / Bestandsaufnahme
Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
Erfassen und Beurteilen psychischer Belastungen
Maßnahmen entwickeln und umsetzen
Wirksamkeitskontrolle durchführen
Dokumentation
Nachhaltigkeit und Fortführung innerhalb des Unternehmens durch Unterweisung von
Mitarbeitern und Beauftragte
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