Allgemeine Hinweise und Nebenbestimmmungen (140.1 KB, pdf)

Allgemeine Hinweise und Nebenbestimmungen (AHNBest-IF)
des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss für
Förderungen aus dem Innovationsfonds
Stand: Mai 2016
Allgemeine Hinweise und Nebenbestimmungen Innovationsfonds
Inhaltsverzeichnis
1
Mögliche Projektstrukturen .................................................................................................. 3
1.1 Einzelprojekte ................................................................................................................. 3
1.2 Konsortialprojekte ........................................................................................................... 3
2
Hinweise für Konsortialprojekte ........................................................................................... 3
2.1 Anforderung der Mittel..................................................................................................... 3
2.2 Nachweis der Verwendung ............................................................................................. 3
3
Abgrenzung zwischen Konsortialprojekten und der Vergabe von Aufträgen ........................ 4
4
Einbeziehung von Partnern ohne Förderung ....................................................................... 4
5
Finanzierungsarten.............................................................................................................. 4
5.1 Vollfinanzierung .............................................................................................................. 4
5.2 Teilfinanzierung............................................................................................................... 4
6
Finanzierung der Projekte ................................................................................................... 5
7
Verwendung der Fördermittel .............................................................................................. 5
8
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung ....................... 6
9
Flexibler Einsatz der bewilligten Fördermittel....................................................................... 6
10 Zustimmungspflichtige Änderungen des Finanzierungsplans .............................................. 6
11 Vergabe von Aufträgen ....................................................................................................... 7
12 Zur Erfüllung des Förderzwecks beschaffte Investitionen .................................................... 7
13 Mitteilungspflichten des Förderempfängers ......................................................................... 8
14 Nachweis der Verwendung .................................................................................................. 8
14.1 Vorzulegende Nachweise ............................................................................................... 8
14.2 Rechnerische Nachweise ................................................................................................ 8
14.3 Belege und Belegaufbewahrung ..................................................................................... 9
15 Prüfung der Verwendung..................................................................................................... 9
16 Ergebnisse und Nutzung durch den Förderempfänger ........................................................ 9
17 Einnahmen aus der Verwertung der Ergebnisse ............................................................... 10
18 Veröffentlichungen ............................................................................................................ 10
19 Rücknahme oder Widerruf des Förderbescheides, Verzinsung ......................................... 10
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Die Allgemeinen Hinweise und Nebenbestimmungen enthalten Regelungen im Sinne des § 32
des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) sowie notwendige Erläuterungen.
1
Mögliche Projektstrukturen
1.1
Einzelprojekte
Einzelprojekte sind Projekte, die nur von einem Antragsteller alleine eingereicht werden. Der
Förderempfänger führt das Projekt verantwortlich durch.
1.2
Konsortialprojekte
Konsortialprojekte sind Projekte, die von mehreren Partnern gemeinsam eingereicht werden.
Jeder Partner führt seinen Teil des Projektes als abgegrenztes Arbeitspaket verantwortlich
durch (Konsortialpartner). Innerhalb des Konsortiums wird ein Partner bestimmt, welcher die
Federführung und förderrechtliche Verantwortung für das Gesamtprojekt hat (Konsortialführung). Im Fall der Förderung ist der Partner mit der Funktion der Konsortialführung der ErstFörderempfänger. Dieser leitet die Fördermittel entsprechend der Bewilligung an die
Konsortialpartner weiter. Nach Erteilung des Förderbescheides an die Konsortialführung ist
zwischen der Konsortialführung und jedem Konsortialpartner ein Weiterleitungsvertrag
abzuschließen. Der Weiterleitungsvertrag soll die Rechte und Pflichten der Konsortialpartner
regeln (insbesondere die Weiterleitung der Fördermittel, die Unterrichtungs- und
Nachweispflichten etc.).
2
Hinweise für Konsortialprojekte
In Konsortialprojekten übernimmt die Konsortialführung die Koordination des Projektes und
stellt den Antrag für das Konsortium beim Innovationsausschuss des Gemeinsamen Bundesausschuss. Die Konsortialführung übernimmt für das Projekt alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Förderer. Dazu gehören insbesondere die Anforderung der benötigten Mittel sowie
die Erfüllung der Berichtspflichten für das Konsortialprojekt.
2.1
Anforderung der Mittel
Die Fördermittel werden von der Konsortialführung angefordert. Die Konsortialpartner haben
der Konsortialführung rechtzeitig den aktuellen Bedarf mitzuteilen. Die Konsortialführung ist
verpflichtet, die Fördermittel entsprechend dem Weiterleitungsvertrag unverzüglich den
Konsortialpartnern zur Verfügung zu stellen.
2.2
Nachweis der Verwendung
Die Zwischennachweise und der Verwendungsnachweis werden von der Konsortialführung
vorgelegt. Die rechnerischen Nachweise umfassen alle entstandenen Ausgaben für das
Konsortialprojekt. Die Zwischenberichte und der Schlussbericht müssen einen Gesamtbericht
der Konsortialführung sowie alle Teilberichte der Konsortialpartner enthalten. Die Konsortialpartner haben dazu der Konsortialführung entsprechend dem Weiterleitungsvertrag rechtzeitig
die jeweiligen Nachweise zu ihren Teilprojekten zu übersenden.
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Abgrenzung zwischen Konsortialprojekten und der Vergabe von Aufträgen
Bei der Form der Zusammenarbeit wird zwischen einem Leistungsaustausch und der weitgehend gleichberechtigten Zusammenarbeit mehrerer Partner in einem Konsortialprojekt
unterschieden. So muss generell geprüft werden, ob die Beteiligung Dritter in einem Projekt
•
•
einem Leistungsaustausch zum Erreichen des Projektziels (Auftragsvergabe an Dritte)
oder
einer arbeitsteiligen Zusammenarbeit von mindestens zwei Partnern in einem Konsortialprojekt zum Erreichen eines gemeinsamen Projektziels entspricht.
Im ersten Fall handelt es sich um eine Dienstleistung, die ggf. unter Beachtung der
einschlägigen öffentlichen Vergabevorschriften zu vergeben ist (siehe Nr. 11), so z. B. bei
selektivvertraglichen Regelungen. Förderempfänger ist ausschließlich der Auftraggeber. Im
zweiten Fall erhält jeder Konsortialpartner eine eigene Förderung in Form einer Weiterleitung
der Fördermittel durch den Erst-Förderempfänger, der die Konsortialführung innehat. In begründeten Einzelfällen kann ein Konsortialpartner auch eine eigene Förderung direkt vom
Förderer erhalten.
4
Einbeziehung von Partnern ohne Förderung
Sollen in einem Einzelprojekt oder einem Konsortialprojekt zusätzliche Partner ohne Förderung
eingebunden werden (Kooperationspartner), so ist von jedem Kooperationspartner eine rechtsverbindlich unterschriebene Absichtserklärung zur Zusammenarbeit vorzulegen. Aus dieser
muss die inhaltliche Beteiligung, der zeitliche Umfang und ggf. die finanzielle Unterstützung
hervorgehen.
Es wird empfohlen, die Zusammenarbeit durch eine Kooperationsvereinbarung festzulegen, die
Regelungen zu Art und Weise der Zusammenarbeit sowie zur Benutzung und Verwertung von
Wissen und Ergebnissen unter den Kooperationspartnern enthalten soll.
5
Finanzierungsarten
Die Finanzierungsart bestimmt, in welchem Umfang (ganz oder teilweise) ein Projekt finanziell
gefördert wird. Sie hat unmittelbar Einfluss auf die Höhe der Fördersumme und das Verhältnis
der Fördersumme zu eventuellen Eigenmitteln und Mitteln Dritter.
5.1
Vollfinanzierung
Bei der Vollfinanzierung werden dem Förderempfänger alle förderfähigen Projektausgaben
erstattet. Die bewilligte Fördersumme ist jedoch Obergrenze der Förderung.
5.2
Teilfinanzierung
Bei der Teilfinanzierung wird dem Förderempfänger nur ein Teil der förderfähigen Ausgaben
erstattet. Die Finanzierung für den übrigen Teil erbringt er selbst oder wird von dritter Seite
erbracht.
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Bei der Teilfinanzierung sind drei Formen zu unterscheiden:
•
Anteilfinanzierung,
•
Fehlbedarfsfinanzierung,
•
Festbetragsfinanzierung.
Bei der Anteilfinanzierung bemisst sich die Fördersumme nach einem bestimmten Prozentsatz
der förderfähigen Ausgaben oder nach einem bestimmten Anteil der förderfähigen Ausgaben.
Die bewilligte Fördersumme ist jedoch Obergrenze der Förderung.
Bei der Fehlbedarfsfinanzierung deckt die Fördersumme den Fehlbedarf, der insoweit verbleibt,
als der Förderempfänger die Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel decken kann.
Auch in diesem Fall ist die bewilligte Fördersumme Obergrenze der Förderung.
Bei der Festbetragsfinanzierung beteiligt sich der Förderer mit einem festen, nach oben und
unten nicht veränderbaren Betrag an den förderfähigen Ausgaben.
6
Finanzierung der Projekte
Für die Förderung des Projektes muss die Gesamtfinanzierung gesichert sein. Die Gewährung
der Förderung steht unter dem Vorbehalt der verfügbaren Mittel des Innovationsausschusses
beim Gemeinsamen Bundesausschuss.
Ergibt sich ein Mehrbedarf, ist der Förderer vorab zu informieren und das weitere Vorgehen mit
ihm abzustimmen. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine Aufstockung der bewilligten Fördersumme möglich.
7
Verwendung der Fördermittel
Die Fördermittel sind zweckgebunden, wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Sie müssen
für die Umsetzung des Projektes notwendig sein. Förderfähig sind nur projektbezogene
Ausgaben, die innerhalb der vorgesehenen Projektlaufzeit und allein durch das Projekt zusätzlich verursacht werden.
Alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Mittel und
Leistungen Dritter) und ggf. ein Eigenanteil des Förderempfängers sind als Deckungsmittel für
alle mit dem Projekt zusammenhängenden Ausgaben vorrangig einzusetzen. Diese Deckungsmittel mindern die bewilligte Fördersumme gemäß Nr. 8.
Die Fördermittel können wie folgt in Anspruch genommen werden:
•
bei Vollfinanzierung, sobald die Fördermittel für fällige Zahlungen benötigt werden,
•
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuschüssen
anderer Förderer und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Förderempfängers,
•
bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des
Förderempfängers verbraucht sind.
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Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach Erteilung des Förderbescheides die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Förderzweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten
neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigen sich die Fördermittel
•
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuschüssen anderer Förderer und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Förderempfängers,
•
bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.
9
Flexibler Einsatz der bewilligten Fördermittel
Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich der Gesamtfördersumme verbindlich. Die bewilligten
Mittel stehen nur für den im Förderbescheid genannten Zweck zur Verfügung. In begründeten
Fällen können – vorbehaltlich der unten genannten Ausnahmen und entgegenstehender Bestimmungen im Förderbescheid – die bewilligten Beträge für Personalausgaben, Sachausgaben
und Investitionen gegenseitig übertragen werden, soweit es dem Projektziel dient. Gleiches gilt
innerhalb der Finanzierungspläne von Konsortialpartnern. Umschichtungen zwischen den
genannten Ausgabeblöcken dürfen nicht dazu führen, dass eine ausdrückliche Ablehnung im
Förderbescheid umgangen wird.
Ausnahmen vom flexiblen Einsatz:
•
Einsatz von Personal mit einer höheren Eingruppierung als bewilligt,
•
Vergabe von Aufträgen von mehr als 100.000 €, die zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht
beantragt waren,
•
gesperrte Fördermittel,
•
Ausgaben für Weiterleitungen in Konsortialprojekten,
•
Vergütungen für gesundheitliche Versorgungsleistungen,
•
fallbezogene Aufwandsentschädigungen.
10
Zustimmungspflichtige Änderungen des Finanzierungsplans
Folgende Änderungen des Finanzierungsplans bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Förderers:
•
Einsatz von Personal mit einer höheren Eingruppierung als bewilligt,
•
Vergabe von Aufträgen von mehr als 100.000 €, die zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht
beantragt waren,
•
Entsperrung von Fördermitteln,
•
Erhöhung der Fördersumme,
•
Änderungen der jährlich bereitgestellten Fördermittel,
•
Änderungen der Projektlaufzeit,
•
Änderungen bei Vergütungen für gesundheitliche Versorgungsleistungen,
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•
Änderungen bei fallbezogenen Aufwandsentschädigungen.
Darüber hinaus bedürfen bei Konsortialprojekten folgende Änderungen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Förderers:
•
Kündigung des Weiterleitungsvertrags,
•
Rücktritt vom Weiterleitungsvertrag,
•
Änderung eines Konsortialpartners,
•
Änderung in der Höhe der Weiterleitung an einen Konsortialpartner.
11
Vergabe von Aufträgen
Antragsteller, die Vergabevorschriften unterliegen, haben diese zu beachten.
12
Zur Erfüllung des Förderzwecks beschaffte Investitionen
Investitionen, die zur Erfüllung des Förderzwecks erworben oder hergestellt werden, sind für
den Förderzweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Förderempfänger darf über
sie vor Ablauf der im Förderbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig
verfügen.
Falls Investitionen, die mit Hilfe der Förderung erworben oder hergestellt werden, während der
Projektlaufzeit für den Förderzweck nicht mehr verwendet oder benötigt werden, wird der
Förderer nach Mitteilung gemäß Nr. 13 und nach Anhörung des Förderempfängers
entscheiden.
Nach Ablauf der Projektlaufzeit kann der Förderempfänger über die mit Hilfe der Förderung
beschafften Investitionen, deren Wert 410 € im Einzelfall nicht übersteigt, frei verfügen.
Nach Ablauf der Projektlaufzeit ist der Förderempfänger verpflichtet, die mit Hilfe der Förderung
beschafften Investitionen, deren Wert 410 € im Einzelfall übersteigt,
•
zu veräußern und den Förderer am Erlös zu beteiligen oder deren Restwert abzugelten.
Der Erlös ergibt sich aus dem Verhältnis der ursprünglichen Förderung zu den Gesamtausgaben.
In Ausnahmefällen kann der Förderer dem Förderempfänger gestatten, die mit Hilfe der
Förderung beschafften Investitionen ohne Veräußerung oder Restwertabgeltung für andere
wissenschaftliche/versorgungspraktische Arbeiten oder Aufgaben für sich selbst oder für einen
Dritten zu verwenden. Hierfür ist dem Förderer zusammen mit dem Verwendungsnachweis ein
entsprechend begründeter Vorschlag zur weiteren Verwendung zu unterbreiten.
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Mitteilungspflichten des Förderempfängers
Der Förderempfänger ist verpflichtet, unverzüglich dem Förderer anzuzeigen und ggf. die
vorherige Zustimmung des Förderers einzuholen, wenn
14
•
er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuschüsse für denselben Zweck von anderen Stellen erhält;
•
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Fördermittel maßgebliche
Umstände sich ändern oder wegfallen (bspw. wichtige vertragliche Grundlagen);
•
sich herausstellt, dass der Förderzweck nicht oder mit den bewilligten Fördermitteln
nicht zu erreichen ist;
•
die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb des laufenden Abrechnungszeitraums für fällige Zahlungen verbraucht werden können;
•
die mit Hilfe der Förderung beschafften Investitionen innerhalb der zeitlichen Bindung
nicht mehr entsprechend dem Förderzweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden
(siehe Nr. 12);
•
ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird;
•
er vom Arbeitsprogramm, insbesondere der Zeit- und Meilensteinplanung, abweicht;
•
sich zustimmungspflichtige Änderungen im Finanzierungsplan ergeben (siehe Nr. 10);
•
sich zustimmungspflichtige Änderungen in einem Konsortialprojekt ergeben (siehe Nr.
10).
Nachweis der Verwendung
Der Förderempfänger ist verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel
nachzuweisen.
14.1 Vorzulegende Nachweise
Bei mehrjährigen Projekten sind jährlich ein rechnerischer Zwischennachweis und ein fachlicher
Zwischenbericht vorzulegen. Zwischenberichte als Teil eines Zwischennachweises dürfen mit
dem nächstfälligen Bericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Kalenderjahr
drei Monate nicht überschreitet.
Nach Abschluss des Projektes sind innerhalb von sechs Monaten ein rechnerischer
Verwendungsnachweis einschließlich einer Belegliste sowie ein fachlicher Schlussbericht über
den gesamten Förderzeitraum vorzulegen. Darüber hinaus ist ein Ergebnisbericht in
elektronischer Form vorzulegen, der vom Förderer veröffentlicht werden kann (vgl. auch Nr. 18).
Bei Konsortialprojekten sind die Regelungen gemäß Nr. 2.2 zu beachten.
14.2 Rechnerische Nachweise
In den rechnerischen Nachweisen sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der
Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit
dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuschüsse, Leistungen Dritter, eigene
Mittel) und Ausgaben enthalten.
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Dem rechnerischen Verwendungsnachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in
der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste).
Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder
Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Förderempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug
nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer)
berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben
notwendig waren, dass die Mittel wirtschaftlich, sparsam und zweckentsprechend verwendet
wurden und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.
14.3 Belege und Belegaufbewahrung
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr bzw. bei der Übermittlung von Leistungsdaten
nach §§ 294 ff. SGB V üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege
insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und
bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges
Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten.
Der Förderempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die
Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der
Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 15 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des
Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen
Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch
Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
15
Prüfung der Verwendung
Der Förderer ist berechtigt, Bücher, Originalbelege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Fördermittel durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Förderempfänger hat die erforderlichen Unterlagen
bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 14.1 Absatz 3
sind diese Rechte des Förderers auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
Die Aufsichtsbehörden des Förderers sowie die vom Förderer beauftragten Rechnungsprüfer
sind berechtigt, bei den Förderempfängern Prüfungen durchzuführen.
16
Ergebnisse und Nutzung durch den Förderempfänger
Ergebnisse im Sinne dieser Nebenbestimmungen sind alle Erkenntnisse und Verfahren, die bei
der Durchführung des Projektes entstehen und in Aufzeichnungen festgehalten sind oder die für
den Förderempfänger in anderer Form verfügbar sind.
Der Förderer beabsichtigt, die Ergebnisse des Projektes für die Allgemeinheit zu sichern, weiter
zu verbreiten und zu veröffentlichen. Der Förderempfänger räumt daher dem Förderer für
diesen oben genannten Zweck unentgeltlich ein unwiderrufliches, ohne die Zustimmung des
Urhebers übertragbares und unbeschränktes Nutzungsrecht ein.
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Einnahmen aus der Verwertung der Ergebnisse
Einnahmen des Förderempfängers nach Abschluss der Förderung durch den Abschluss von
Verträgen, die die Verwertung des Ergebnisses oder Teile davon zum Gegenstand haben, z. B.
durch Übertragung von Schutzrechten und/oder Know-how, die Vergabe von Lizenzen, von
sonstigen Kenntnissen oder Unterlagen verbleiben beim Förderempfänger.
18
Veröffentlichungen
Der Förderer ist berechtigt, über das Projekt folgende Angaben bekannt zu geben:
•
das Thema des Projektes,
•
den Förderempfänger und die ausführende Stelle,
•
die für die Durchführung des Projektes verantwortliche Projektleitung bzw. Konsortialführung,
•
die Projektlaufzeit,
•
die Höhe der Förderung,
•
ggf. die Konsortialpartner bzw. Kooperationspartner,
•
eine Kurzbeschreibung des Projektes,
•
das Ergebnis der Evaluation.
Der Förderempfänger ist verpflichtet, das Ergebnis - mindestens im sachlichen Gehalt des
Schlussberichtes - innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Projektes auf geeignete
Weise der Fachöffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zugänglich zu machen.
Darüber hinaus ist dem Förderer ein Ergebnisbericht in deutscher Sprache in elektronischer
Form vorzulegen, der vom Förderer veröffentlicht werden kann.
Der Förderempfänger ist bei der Veröffentlichung des Ergebnisses verpflichtet, auf dem Deckblatt oder an anderer deutlich sichtbarer Stelle folgenden Hinweis aufzunehmen:
„Das dieser Veröffentlichung zugrundliegende Projekt wurde mit Mitteln des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss unter dem Förderkennzeichen xxx
gefördert.“
19
Rücknahme oder Widerruf des Förderbescheides, Verzinsung
Auf die Möglichkeit, den Förderbescheid nach §§ 45, 47 und 50 SGB X zurückzunehmen, zu
widerrufen bzw. die Fördermittel zurück zu fordern sowie die Rückforderung zu verzinsen, wird
ausdrücklich hingewiesen. Für die Berechnung der Zinsen ist § 50 Abs. 2a SGB X maßgebend.
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