EuGH-Vorlage „Baumwollzeichen“: Werden als Marke

/ EuGH-Vorlage „Baumwollzeichen“: Werden als Marke
eingetragene Gütezeichen markenmäßig benutzt? 13.05.2016
Gewerblicher
Rechtsschutz
&
Medien
Am
15.12.2015
reichte
das
Oberlandesgericht
Düsseldorf
beim
Gerichtshof
der
Europäischen
Union
(EuG )
ein
Vorabentscheidungsersuchen
ein.
Der
EuG hat
zu
entscheiden,
ob
die
Benutzung
einer
Indiuidualmarke
als
Gütezeichen
eine
markenmäßige
Benutzung
darstellt
und,
falls
dem
so
ist,
ob
eine
so
benutzte
Marke
für
nichtg
oder
für
uerfallen
erklärt
werden
kann,
wenn
der
Markeninhaber
keine
regelmäßigen
Qualitätskontrollen
durchführt
(Az.
OLG
Düsseldorf
I-20
U
222/14,
Az.
EuG C-689/15).
Im
zugrundeliegenden
all
ist
der
Kläger,
der
Verein
Bremer
Baumwollbörse,
Inhaber
der
nachstehenden
Unionsmarke,
die
u.a.
für
rebstofe
und
Textlwaren
in
Klasse
24
eingetragen
iste
Der
Kläger
lizenziert
seine
Marke
als
„Internatonales
Baumuollzeichen“
an
Textlanbieter,
die
das
Zeichen
ausschließlich
für
hochwertge
raren,
die
zu
mindestens
95%
aus
Baumwollfasern
hergestellt
sind,
uerwenden
dürfen.
In
der
Praxis
kontrolliert
der
Kläger
die
Qualität
der
Baumwollprodukte
jedoch
nur
in
Ausnahmefällen.
Die
Beklagte
ist
eine
Textlherstellerin.
ie
bietet
u.a.
andtücher
mit
den
folgenden
ängeetketen
(Vorderseite
und
Rückseite)
ane
Der
Kläger
meint,
dass
die
Benutzung
seines
„Internatonalen
Baumuollzeichens“
auf
den
ängeetketen
der
Beklagten
eine
Markenuerletzung
darstelle
und
uerlangte
daher
Unterlassung,
Auskuna
und
chadensersatz.
Die
Beklagte
erhob
riderklage
auf
Löschung
der
Marke
wegen
Nichtbenutzung
und
begründete
dies
damit,
dass
der
Kläger
seine
Marke
als
Gütezeichen
und
damit
nicht
markenmäßig
benutze.
Das
Landgericht
Düsseldorf
hate
der
Klage
des
Vereins
statgegeben
und
die
riderklage
der
Beklagten
abgewiesen.
In
seiner
Entscheidung
war
das
Landesgericht
zu
dem
chluss
gekommen,
dass
der
Ähnlichkeitsgrad
zwischen
der
Marke
und
dem
uon
der
Beklagten
auf
den
ängeetketen
benutzten
Zeichen
so
hoch
sei,
dass
Verwechslungsgefahr
bestehe.
Die
Benutzung
des
Zeichens
geschehe
auch
markenmäßig,
weil
das
Publikum
das
Zeichen
als
erkunashinweis
und
nicht
lediglich
als
grafsche
Darstellung
der
Angabe
„100 %
Baumwolle“
erkenne.
Daher
greife
auch
der
Nichtbenutzungseinwand
der
Beklagten
nicht
durch.
Gegen
diese
Entscheidung
legte
die
Beklagte
Berufung
ein.
Das
OLG
Düsseldorf
bestätgt
in
seiner
Entscheidung
zwar,
dass
Verwechslungsgefahr
bestehe.
Jedoch
hält
das
OLG
fest,
dass
sowohl
der
Erfolg
der
Klage
als
auch
der
der
riderklage
dauon
abhänge,
ob
die
Verwendung
einer
Indiuidualmarke
als
Gütezeichen
eine
markenmäßige
Benutzung
im
inne
der
Art.
9
Abs.
1,
Art.
15
Abs.
1
der
Unionsmarkenuerordnung
(UMV)
darstellt
und
legt
diese
rage
dem
EuG zur
Vorabentscheidung
uor.
Das
„Internatonale
Baumwollzeichen“
werde
uom
Verkehr
nämlich
als
ualitätsbezogene
Angabe
uerstanden,
die
den
Verkehr
auf
die
Qualität
der
Baumwolle
hinweise.
Nach
Ansicht
des
OLG
sei
es
daher
fraglich,
ob
die
Benutzung
des
„Internatonalen
Baumuollzeichens“
eine
uon
der
UMV
anerkannte
Markenfunkton
erfüllen
könne.
Das
deutsche
Recht
kenne
die
Markenfunkton
der
Qualitätsunterscheidung
bei
der
Kollektumarke,
eine
solche
Bestmmung
fehle
aber
in
der
UMV.
Das
EuG
sehe
Gütezeichen
zudem
als
nicht
durch
die
UMV
geschützt
an.
Das
OLG
meint
aber,
dass
die
Benutzung
einer
solchen
Marke
als
Gütezeichen
dann
markenmäßig
erfolgen
könne,
wenn
das
Publikum
mit
der
Marke
die
Vorstellung
einer
Qualitätskontrolle
uerbinde
und
eine
solche
auch
tatsächlich
auch
durchgeführt
werde.
Bei
Gütezeichen
erwarte
das
Publikum
nicht
nur
eine
bestmmte
Qualität
der
raren
sondern
gleichzeitg
auch
deren
erkuna
aus
einem
der
Gütesicherung
uerpeichteten
und
entsprechend
überwachten
Betrieb.
Aus
diesem
Grund
legt
das
OLG
dem
EuG ferner
die
rage
zur
Vorabentscheidung
uor,
ob,
falls
eine
markenmäßige
Benutzung
eines
Gütezeichens
möglich
ist,
die
Marke
gelöscht
werden
kann,
wenn
der
Markeninhaber
die
Richtgkeit
der
mit
dem
Zeichen
uerbundenen
Qualitätserwartungen
nicht
durch
regelmäßige
Qualitätskontrollen
bei
seinen
Lizenznehmern
gewährleistet.
Es
bleibt
abzuwarten,
wie
der
EuG die
ragen
des
OLG
Düsseldorf
beurteilt.
Insoweit
erscheint
es
möglich,
dass
der
EuG
Marken,
die
ausschließlich
als
Gütezeichen
benutzt
werden,
eine
„Markenmäßigkeit“
der
Benutzung
abspricht.
Es
ist
aber
ebenso
denkbar,
dass
der
EuG dem
OLG
Düsseldorf
folgt
und
die
Erfüllung
der
erkunasfunkton
auch
bei
als
Gütezeichen
benutzten
Marken
annimmt,
solange
der
Markeninhaber
orge
dafür
trägt,
dass
seine
das
Gütezeichen
benutzenden
Lizenznehmer
sich
an
die
Vorgaben
dessen
halten,
was
das
Gütezeichen
dem
Verkehr
an
Qualitätsuorgaben
uermitelt.
ür
Markeninhaber
uon
Zeichen,
die
als
Gütezeichen
benutzt
werden,
empfehlt
sich
eine
solche
Kontrolle
der
Lizenznehmer
schon
jetzt.
Jedes
Unternehmen,
das
Gütezeichen
uerwendet,
sollte
überdies
darauf
achten,
dass
die
gekennzeichnete
rare
den
Qualitätserwartungen
auch
entspricht,
um
eine
wetbewerbsrechtliche
aaung
wegen
unlauterer
rerbung
zu
uermeiden.
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