/ EuGH-Vorlage „Baumwollzeichen“: Werden als Marke eingetragene Gütezeichen markenmäßig benutzt? 13.05.2016 Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Am 15.12.2015 reichte das Oberlandesgericht Düsseldorf beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuG ) ein Vorabentscheidungsersuchen ein. Der EuG hat zu entscheiden, ob die Benutzung einer Indiuidualmarke als Gütezeichen eine markenmäßige Benutzung darstellt und, falls dem so ist, ob eine so benutzte Marke für nichtg oder für uerfallen erklärt werden kann, wenn der Markeninhaber keine regelmäßigen Qualitätskontrollen durchführt (Az. OLG Düsseldorf I-20 U 222/14, Az. EuG C-689/15). Im zugrundeliegenden all ist der Kläger, der Verein Bremer Baumwollbörse, Inhaber der nachstehenden Unionsmarke, die u.a. für rebstofe und Textlwaren in Klasse 24 eingetragen iste Der Kläger lizenziert seine Marke als „Internatonales Baumuollzeichen“ an Textlanbieter, die das Zeichen ausschließlich für hochwertge raren, die zu mindestens 95% aus Baumwollfasern hergestellt sind, uerwenden dürfen. In der Praxis kontrolliert der Kläger die Qualität der Baumwollprodukte jedoch nur in Ausnahmefällen. Die Beklagte ist eine Textlherstellerin. ie bietet u.a. andtücher mit den folgenden ängeetketen (Vorderseite und Rückseite) ane Der Kläger meint, dass die Benutzung seines „Internatonalen Baumuollzeichens“ auf den ängeetketen der Beklagten eine Markenuerletzung darstelle und uerlangte daher Unterlassung, Auskuna und chadensersatz. Die Beklagte erhob riderklage auf Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung und begründete dies damit, dass der Kläger seine Marke als Gütezeichen und damit nicht markenmäßig benutze. Das Landgericht Düsseldorf hate der Klage des Vereins statgegeben und die riderklage der Beklagten abgewiesen. In seiner Entscheidung war das Landesgericht zu dem chluss gekommen, dass der Ähnlichkeitsgrad zwischen der Marke und dem uon der Beklagten auf den ängeetketen benutzten Zeichen so hoch sei, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Die Benutzung des Zeichens geschehe auch markenmäßig, weil das Publikum das Zeichen als erkunashinweis und nicht lediglich als grafsche Darstellung der Angabe „100 % Baumwolle“ erkenne. Daher greife auch der Nichtbenutzungseinwand der Beklagten nicht durch. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein. Das OLG Düsseldorf bestätgt in seiner Entscheidung zwar, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Jedoch hält das OLG fest, dass sowohl der Erfolg der Klage als auch der der riderklage dauon abhänge, ob die Verwendung einer Indiuidualmarke als Gütezeichen eine markenmäßige Benutzung im inne der Art. 9 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Unionsmarkenuerordnung (UMV) darstellt und legt diese rage dem EuG zur Vorabentscheidung uor. Das „Internatonale Baumwollzeichen“ werde uom Verkehr nämlich als ualitätsbezogene Angabe uerstanden, die den Verkehr auf die Qualität der Baumwolle hinweise. Nach Ansicht des OLG sei es daher fraglich, ob die Benutzung des „Internatonalen Baumuollzeichens“ eine uon der UMV anerkannte Markenfunkton erfüllen könne. Das deutsche Recht kenne die Markenfunkton der Qualitätsunterscheidung bei der Kollektumarke, eine solche Bestmmung fehle aber in der UMV. Das EuG sehe Gütezeichen zudem als nicht durch die UMV geschützt an. Das OLG meint aber, dass die Benutzung einer solchen Marke als Gütezeichen dann markenmäßig erfolgen könne, wenn das Publikum mit der Marke die Vorstellung einer Qualitätskontrolle uerbinde und eine solche auch tatsächlich auch durchgeführt werde. Bei Gütezeichen erwarte das Publikum nicht nur eine bestmmte Qualität der raren sondern gleichzeitg auch deren erkuna aus einem der Gütesicherung uerpeichteten und entsprechend überwachten Betrieb. Aus diesem Grund legt das OLG dem EuG ferner die rage zur Vorabentscheidung uor, ob, falls eine markenmäßige Benutzung eines Gütezeichens möglich ist, die Marke gelöscht werden kann, wenn der Markeninhaber die Richtgkeit der mit dem Zeichen uerbundenen Qualitätserwartungen nicht durch regelmäßige Qualitätskontrollen bei seinen Lizenznehmern gewährleistet. Es bleibt abzuwarten, wie der EuG die ragen des OLG Düsseldorf beurteilt. Insoweit erscheint es möglich, dass der EuG Marken, die ausschließlich als Gütezeichen benutzt werden, eine „Markenmäßigkeit“ der Benutzung abspricht. Es ist aber ebenso denkbar, dass der EuG dem OLG Düsseldorf folgt und die Erfüllung der erkunasfunkton auch bei als Gütezeichen benutzten Marken annimmt, solange der Markeninhaber orge dafür trägt, dass seine das Gütezeichen benutzenden Lizenznehmer sich an die Vorgaben dessen halten, was das Gütezeichen dem Verkehr an Qualitätsuorgaben uermitelt. ür Markeninhaber uon Zeichen, die als Gütezeichen benutzt werden, empfehlt sich eine solche Kontrolle der Lizenznehmer schon jetzt. Jedes Unternehmen, das Gütezeichen uerwendet, sollte überdies darauf achten, dass die gekennzeichnete rare den Qualitätserwartungen auch entspricht, um eine wetbewerbsrechtliche aaung wegen unlauterer rerbung zu uermeiden. HabeneSieeFragen? Kontakteren ie gernee Janina Voogd Practcee rooup Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Ansprechpartner JaninaeVoogd,eLL.M.e(CaueeTown) Mitglied der Practice Group Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Rechtsanwältin T +49 89 28628307 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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