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FAQ: „Dokumentation der rechtserhaltenden Benutzung Ihrer eingetragenen Marken“
Was ist das Problem?
Marken werden nicht zum Selbstzweck geschützt, sondern um Rechte hieraus Dritten entgegenhalten zu
können. Dieses „Nutzungsmonopol“ für ein Marken-Zeichen gewährt das Markengesetz aber nur solchen
Markeninhabern, die davon auch Gebrauch machen. Wird eine Marke nicht den Anforderungen des
Markengesetzes genügend benutzt, werden die Rechte des Markeninhabers beschränkt.
Was ist das Ziel?
Im Streitfall beweisen zu können, dass eine Marke „rechtserhaltend“ i.S.v. §§ 25, 26 MarkenG benutzt wurde.
Warum ist dieses Ziel so wichtig?
Weil die Marke auf Antrag Dritter gelöscht oder ein Rechtstreit verloren gehen kann, wenn dieser Beweis nicht
gelingt. Die Marke droht „wertlos“ zu werden, wenn sie nicht rechtserhaltend benutzt wird. Der
Markeninhaber ist darlegungs- und beweisbelastet für die rechtserhaltende Benutzung seiner Marke bzw.
muss diese glaubhaft machen können. Andernfalls kann er seinen Markenschutz und/oder den jeweiligen
Rechtsstreit verlieren. Das gilt auch dann, wenn eine Marke eigentlich rechtserhaltend benutzt wurde, der
Markeninhaber dies aber nicht mit den verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln belegen kann.
Wann ist das Ziel erreicht?
Wenn belegt und bewiesen werden kann, dass die Marke
•
benutzt wird, um für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu
•
grundsätzlich so genutzt wird, wie sie eingetragen ist. Eine in veränderter Form genutzte Marke darf
erschließen oder zu sichern, also Marktanteile zu behalten oder zu gewinnen (Ernsthaftigkeit).
ihren kennzeichnenden Charakter nicht verändern (§ 26 Abs. 3 MarkenG – Im Zweifel besser
Rechtsrat einholen, bevor dauerhaft ein verändertes Zeichen genutzt wird!).
•
„markenmäßig“, also als Herkunftshinweis für die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
verwendet wird.
•
nicht lediglich zum Schein benutzt wurde, um einer Löschung vorzubeugen.
•
im geschäftlichen Verkehr benutzt wird.
•
durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung benutzt wurde.
•
im Inland benutzt wurde.
Diese Voraussetzungen müssen alle stets erfüllt sein! Auf Ausnahmen sollte man sich nicht verlassen.
Wie kann das Ziel erreicht werden?
Durch Archivierung von Benutzungsnachweisen, die im Streitfall die rechtserhaltende Benutzung belegen.
Welche Benutzungsnachweise sollten gesammelt und archiviert werden?
Das lässt sich nicht generalisieren. Denn jeder Inhaber nutzt seine Marke anders – und das individuelle
Nutzungsverhalten ist es ja, das dokumentiert werden muss. Die Archivierung folgender Belege und
Benutzungsnachweise ist jedoch regelmäßig sinnvoll:
Belege zu
•
Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren und
Dienstleistungen.
Insbesondere Umsatz- und Absatzzahlen mit Zeitangaben, z.B. Rechnungen (wie für Werbekosten
oder für ausgelieferte Ware), Auslieferungsbelege.
Stand: Juni 2015
FAQ: „Dokumentation der rechtserhaltenden Benutzung Ihrer eingetragenen Marken“
Beweisstücke wie
•
Produktmuster mit Markenaufdruck, Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Kataloge, Fotografien,
Zeitungsanzeigen, Screenshots von Websites (insb. vor deren Umgestaltung) oder Content-Marketing
unter Verwendung der Marke, Werbeplakate oder Fotos davon, etc.
Besonders geeignet sind solche Beweisstücke, die erkennen lassen, wie die Marke im direkten
Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleistung genutzt wurde.
Achtung! Nicht die Masse führt zum Erfolg: Benutzungsnachweise und Belege für den Umfang der
Benutzung müssen korrespondieren, d.h. die Waren auf die sich die Zahlen beziehen, müssen identifizierbar
sein! Die Vorlage umfangreichen Katalogmaterials ohne konkrete Verknüpfung der mit den katalogisierten
Waren erzielten Umsätze genügt nicht.
Bei lizensierten Marken sollten Belege und Beweisstücke für die lizensierte Nutzung der Marke durch Dritte
gesammelt werden (z.B. Lizenzverträge, Rechnungen über Lizenzgebühren und andere Nachweise der
Nutzung durch berechtigte Dritte). Lizenznehmer sollten darüber hinaus vertraglich zur Dokumentation und
Archivierung der Nutzung der lizensierten Marke verpflichtet sein.
Wie lange sollten die Benutzungsnachweise aufbewahrt werden?
Mindestens zehn Jahre! Denn die rechtserhaltende Benutzung muss immer für einen zusammenhängenden
Zeitraum von fünf Jahren nachgewiesen werden können. Dieser zusammenhängende Zeitraum kann aber an
unterschiedliche Zeitpunkte anknüpfen und sich im Laufe eines Verfahrens verschieben. Eine längere
Archivierung ist nicht schädlich und kann ggf. auch in anderen Zusammenhängen nützlich sein.
Sie haben Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung Ihrer Marke? Zögern Sie nicht uns anzusprechen!
Ihre Ansprechpartnerin zu Fragen rund um Marken, Designs und Unternehmenskennzeichen:
Jennifer Hort-Boutouil, LL.M. Eur., Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Telefon: +49 (2238) 5408 700
E-Mail: [email protected]
Stand: Juni 2015