Zur Anmeldung - Deutsche Immobilienmesse

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www.deutsche-immobilienmesse.de
DEUTSCHE IMMOBILIENMESSE (DIM) 2016
21.–22. Juni 2016 • Dortmund
Anmeldung für Aussteller
DIE NEUE LEITMESSE.
HAUPTAUSSTELLER
Firma
Mobiltelefon
Ansprechpartner
E-Mail
Funktion
Internet
Straße, Hausnummer
PLZ
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Telefon
Telefax
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RECHNUNGSADRESSE
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Am 01.02.2016 werden 50% des Stand-Mietpreises fällig.
Die restlichen 50% des Stand-Mietpreises am 30.04.2016.
Stadt
AUSSTELLERVERZEICHNIS
Wir bitten um Eintrag im Ausstellerverzeichnis (Messeführer) unter Buchstabe:
Der Hauptaussteller soll mit folgendem Namen (offizielle Bezeichnung)
im Messeführer/Ausstellerliste im Internet veröffentlicht werden:
PRODUKTE/DIENSTLEISTUNGEN
Unsere Produkte/Dienstleistungen gehören zu folgendem Angebotsbereich:
IT & Software
Personal & Karriere
Finance & Crowd
Marketing & Dienstleistung
Bau & Sanierung
Retail & Flächen
Sonstiges:
STANDWÜNSCHE
Buchung eines Messestandes für die DEUTSCHE IMMOBILIENMESSE (DIM) 2016:
Gewünschtes Stand-Paket:
8 m2
12 m
2
3.200 €*
24 m2
8.400 €*
4.500 €*
40 m
13.000 €*
2
Individuelle Standfläche (ab 12 m2): 350 €/m2*
m2
Gewünschte Standnummer:
*Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die in dem jeweiligen Preis inbegriffenen Leistungen sind der Leistungsbeschreibung (Nr.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die DEUTSCHE IMMOBILIENMESSE)
zu entnehmen. Die Anmeldung zur DEUTSCHE IMMOBILIENMESSE 2016 wird mit Eingang bei der bbg für den Aussteller verbindlich. Nach Eingang der schriftlichen Buchung eines Messestandes erhält der Aussteller – bei
Verfügbarkeit des geäußerten Standwunsches – eine Buchungsbestätigung. Die bbg behält sich die endgültige Zulassung des Ausstellers vor. Erst mit der Buchungsbestätigung durch die bbg wird die Buchung des Messestandes
für die bbg verbindlich. Bei Stornierungen bis zum 01.02.2016 werden 50% des Stand-Mietpreises fällig, nach dem 01.02.2016 sind 100% des Stand-Mietpreises zu entrichten. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für die DEUTSCHE IMMOBILIENMESSE.
VEREINBARUNG
Wir nehmen an der DEUTSCHE IMMOBILIENMESSE (DIM) 2016 teil.
Mit der Abgabe dieser Anmeldung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für die DEUTSCHE IMMOBILIENMESSE anerkannt.
Ich bin einverstanden, regelmäßig über E-Mail und Telefax Messeinformationen zu erhalten.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die DEUTSCHE IMMOBILIENMESSE sind über die
bbg erhältlich.
Datum, Stempel und Unterschrift
Veranstalter und Organisator: bbg Betriebsberatungs GmbH, Bindlacher Str. 4, 95448 Bayreuth
Informationen zur DEUTSCHE IMMOBILIENMESSE (DIM) 2016 finden Sie auch unter: www.deutsche-immobilienmesse.de
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DEUTSCHE IMMOBILIENMESSE (DIM) 2016
21.–22. Juni 2016 • Dortmund
Anmeldung für Mitaussteller
DIE NEUE LEITMESSE.
MITAUSSTELLER
Firma
Mobiltelefon
Ansprechpartner
E-Mail
Funktion
Internet
Straße, Hausnummer
PLZ
Stadt
Telefon
Telefax
Firmenstempel
AUSSTELLERVERZEICHNIS
Wir bitten um Eintrag im Ausstellerverzeichnis (Messeführer) unter Buchstabe:
Hauptaussteller / Standnummer
Standnummer
Der Mitaussteller soll mit folgendem Namen
(offizielle Bezeichnung) im Messeführer/
Ausstellerliste im Internet veröffentlicht werden:
PRODUKTE/DIENSTLEISTUNGEN
Unsere Produkte/Dienstleistungen gehören zu folgendem Angebotsbereich:
IT & Software
Personal & Karriere
Finance & Crowd
Marketing & Dienstleistung
Bau & Sanierung
Retail & Flächen
Sonstiges:
VEREINBARUNG
Wir nehmen an der DEUTSCHE IMMOBILIENMESSE (DIM) 2016 teil.
Mit der Abgabe dieser Anmeldung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für die DEUTSCHE IMMOBILIENMESSE anerkannt.
Ich bin einverstanden, regelmäßig über E-Mail und Telefax Messeinformationen zu erhalten.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die DEUTSCHE IMMOBILIENMESSE sind über die
bbg erhältlich.
Datum, Stempel und Unterschrift vom Hauptaussteller
Datum, Stempel und Unterschrift vom Mitaussteller
Veranstalter und Organisator: bbg Betriebsberatungs GmbH, Bindlacher Str. 4, 95448 Bayreuth
Informationen zur DEUTSCHE IMMOBILIENMESSE (DIM) 2016 finden Sie auch unter: www.deutsche-immobilienmesse.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller
der Deutschen Immobilienmesse (DIM) 2016
Die Deutsche Immobilienmesse ist eine Fachmesse für die Immobilienwirtschaft. Zugelassen als Aussteller und Besucher sind nur Unternehmen und Personen, die Produkte, Dienstleistungen und Angebote für die Immobilienwirtschaft präsentieren, vermitteln oder beraten sowie in einer vergleichbaren Art und
Weise in dieser Branche tätig sind. Jeder Aussteller-Anmeldung und deren Annahme liegen ausschließlich die folgenden Aussteller-AGBs zugrunde.
1.Allgemeines
1.1 Die Veranstaltung trägt den Namen DIM – Deutsche Immobilienmesse (im Folgenden „Messe“). Veranstalter ist die bbg Betriebsberatungs GmbH,
Postfach 10 02 52, 95402 Bayreuth und der BVFI - Bundesverband für die Immobilienwirtschaft GmbH, Hanauer Landstr. 204, 60314 Frankfurt
(gemeinsam im Folgenden „Veranstalter“).
1.2 Der Veranstalter nutzt die Veranstaltungsflächen aufgrund eines Mietvertrages mit der Messe Westfalenhallen GmbH.
1.3 Zustimmungen und Genehmigungen im Rahmen dieser Aussteller-Teilnahmebedingungen und der Organisations-Richtlinien werden vom Veranstalter
oder einem von ihm beauftragten Dritten grundsätzlich schriftlich erteilt. Mündliche Absprachen sind nicht verbindlich.
1.4 Es gelten die Aussteller-AGBs und die Technischen Richtlinien der Messe Westfalenhallen GmbH, soweit nicht die Organisations-Richtlinien des
Veranstalters eine abweichende Regelung enthalten. Die vorgenannten Regelwerke sind abrufbar unter: http://www.deutsche-immobilienmesse.de/
vertragsdokumente.
2. Anmeldung / Zahlungsbedingungen / Kündigung
2.1 Nach Eingang des Buchungsformulars per Fax, Brief oder E-Mail für eine Standfläche (Anmeldung) erhält der Aussteller eine Buchungsbestätigung
per E-Mail (Annahme). Damit kommt der Vertrag über die Vermietung einer Standfläche zustande. Der Veranstalter behält sich vor, Anmeldungen
ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2.2 Die Standzuteilung erfolgt durch den Veranstalter. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standzuteilung
erfolgt im Regelfall gleichzeitig mit der Buchungsbestätigung. Sie wird dem Aussteller, unter Bekanntgabe der Hallen- und Standnummern mitgeteilt.
Die Standzuteilung wird mit der Zusendung der Buchungsbestätigung verbindlich. Danach kann der Veranstalter eine Verlegung des Standes nur mit
Zustimmung des betroffenen Ausstellers vornehmen. Bei Änderung der Ein- und Ausgänge, der Notausgänge sowie der Durchgänge, die aus zwingenden technischen Gründen veranlasst sind, kann der Veranstalter die Standfläche verlegen, ohne dass hierdurch ein Rücktritts- oder Minderungsrecht des Ausstellers begründet wird. Der Veranstalter ist jedoch verpflichtet, Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes nur unter
Berücksichtigung der Zweck- und Verhältnismäßigkeit vorzunehmen und die Änderungen dem Aussteller unverzüglich mitzuteilen.
2.3 Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an Dritte gelegt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner.
2.4 Gerät der Aussteller mit der Zahlung einer der Rechnungen länger als 2 Wochen in Verzug, so kann der Veranstalter den Vertrag nach seiner
Wahl aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen oder dem Aussteller – abweichend von der ursprünglichen Standposition – eine andere, dem
Aussteller zumutbare Lage des Standes zuweisen. Der Veranstalter ist weiterhin berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu
kündigen, wenn der Aussteller mit der Standbesetzung in Verzug gerät und hierdurch die berechtigten Interessen des Veranstalters und / oder
anderer Aussteller wesentlich beeinträchtigt werden.
2.5 Im Fall der Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund durch den Veranstalter verpflichtet sich der Aussteller, den vollen Standflächenmietpreis
zu erstatten, es sei denn, dass die Standfläche anderweitig vermietet werden kann; in diesem Fall sind etwaige Mindererlöse vom Aussteller zu
erstatten. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten.
2.6 Der Aussteller hat das Recht, von dem Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der bbg Betriebsberatungs GmbH zurückzutreten. Erhält die
bbg Betriebsberatungs GmbH die vorgenannte schriftliche Rücktrittserklärung bis zum 01.02. des Messe-Jahres, beträgt die Stornierungsgebühr
50% des Stand-Mietpreises. Nach dem 01.02. des Messe-Jahres beträgt die Stornogebühr 100% des Stand-Mietpreises. Der Aussteller kann
eine Herabsetzung der pauschalen Stornogebühr fordern, wenn er nachweist, dass dem Veranstalter nur ein geringerer Schaden entstanden ist. In
diesem Fall ist der (geringere) Schaden zu erstatten.
3. Standmiete / Standflächen
3.1 Der Mietpreis für die Standflächen sowie der genaue Leistungsumfang ist dem Anmeldeformular sowie den Organisations-Richtlinien zu entnehmen.
Das Anmeldeformular ist Bestandteil dieser Aussteller-Teilnahmebedingungen.
3.2 Auf den Standflächen können baulich bedingt Säulen und Träger vorhanden sein. Diese sind in den Standplänen gekennzeichnet.
3.3 Der Messestand mitsamt der Grundausstattung und die bei den Servicepartnern bestellten Zusatzausstattungen sind im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Der Aussteller haftet für Beschädigungen des zur Verfügung gestellten Messestandes, des Fußbodens, der Wände und des miet- oder
leihweise zur Verfügung gestellten Materials.
4. Mehrere Mieter / Überlassung der Standfläche an Dritte / Untervermietung
Der Aussteller kann eine vollständige oder teilweise Untervermietung der Standfläche an Dritte nur mit Zustimmung des Veranstalters (Anmeldung über
Blatt 2 des Anmeldeformulars) vornehmen. Für Dritte (z.B. Unternehmen, Verbände) bzw. Produkte Dritter, die nicht in der Ausstellerliste genannt sind,
darf auf dem Stand nicht geworben werden. Eine ohne Zustimmung erfolgte Aufnahme eines Mitausstellers, Weitergabe der Standfläche an Dritte oder
Bewerbung berechtigt den Veranstalter, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen und den Stand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen. Minderungs- und / oder Schadenersatzansprüche stehen dem Aussteller insoweit nicht zu.
5. Änderungen / Höhere Gewalt
5.1 Wird die Durchführung der Messe aufgrund von unvorhersehbaren und vom Veranstalter nicht zu vertretenden Umständen (höhere Gewalt, behördliche Anordnungen etc.) zeitlich, räumlich oder in sonstiger Weise beeinträchtigt, ist der Veranstalter berechtigt, zur Aufrechterhaltung der Messe
alle zweck- und verhältnismäßigen Änderungen vorzunehmen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen (zeitliche Abkürzung der Messe, Verlegung oder
Verkleinerung der Standflächen etc.). Zu einer Mietminderung wegen derartiger Änderungen und Maßnahmen ist der Aussteller nur dann berechtigt,
wenn ihn die Änderungen und Maßnahmen so schwerwiegend treffen, dass sein Interesse an der Messeteilnahme – aus objektiver Sicht eines
Dritten – gänzlich wegfällt. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für den
Fall, dass die Durchführung der Messe aufgrund von unvorhersehbaren und vom Veranstalter nicht zu vertretenden Umständen gänzlich unmöglich
werden sollte.
5.2 Kann die Messe aufgrund von unvorhersehbaren und vom Veranstalter nicht zu vertretenden Umständen (höhere Gewalt, behördliche Anordnungen
etc.) nicht durchgeführt werden, wird der Veranstalter die Aussteller umgehend informieren. Bis zu diesem Zeitpunkt vom Veranstalter im Auftrag
des Ausstellers erbrachte Dienstleistungen sind vom Aussteller gleichwohl zu vergüten, wenn und soweit er die Dienstleistungen trotz Ausfalles der
Messe nutzen kann. Eine Haftung des Veranstalters für Schäden und Nachteile, die sich durch die Absage für den Aussteller ergeben, ist ausgeschlossen.
5.3 Muss der Veranstalter aufgrund von unvorhersehbaren und vom Veranstalter nicht zu vertretenden Umständen (höhere Gewalt, behördliche Anordnungen etc.) eine begonnene Messe (Beginn Standaufbau) absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung der Standmiete.
6.Hausrecht
Der Veranstalter übt im gesamten Messegelände für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Messe das Hausrecht aus. Das Mitbringen von Tieren in
die Messehalle ist nicht erlaubt. Der Veranstalter ist berechtigt, alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Messe sachdienlichen Weisungen zu
erteilen.
7. Standbestückung / Standräumung / Standbesetzung
7.1 Die Zeiten für die Einrichtung und Ausgestaltung der Stände, der Standbesetzung sowie der Standräumung sind der Organisations-Richtlinie zu
entnehmen.
7.2 Kein Stand darf vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller haben eine Vertragsstrafe in Höhe
der halben Bruttostandmiete zu zahlen. Das Recht des Veranstalters, einen weitergehenden Schadenersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Der
Aussteller kann eine Herabsetzung des pauschalen Schadenersatzes fordern, wenn er nachweist, dass dem Veranstalter nur ein geringerer Schaden
entstanden ist. In diesem Fall ist der (geringere) Schaden zu erstatten.
7.3 Während der gesamten Dauer der Messe müssen alle Stände ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Dies gilt
sowohl zum Zeitpunkt des Messebeginns als auch zum Zeitpunkt des Messeendes.
8.Werbemaßnahmen
8.1 Werbemaßnahmen sowie das Scannen von Besuchern sind nur auf dem eigenen Messestand des Ausstellers zulässig. Auf eine angemessene
Bekleidung der Standbesetzung ist zu achten.
8.2 Jeder Aussteller ist verpflichtet, alle Werbemaßnahmen auf seinem Stand, die zu Geräusch-, Geruchs- oder zu visuellen Beeinträchtigungen der
Nachbaraussteller führen können, spätestens einen Monat vor Messebeginn dem Veranstalter bekannt zu machen und von diesem genehmigen zu
lassen. Die Genehmigung kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht und mit Auflagen erteilt werden. Eine Genehmigung für den
Einsatz von Ton-Verstärkeranlagen wird nur unter nachfolgenden Voraussetzungen erteilt:
- der A-bewertete energieäquivalente Schalldruckpegel, gemessen an der Standkante des Schallverursachers in 1,00 m Höhe darf den Wert von 75
dB(A) nicht überschreiten. In strittigen Fällen wird der Veranstalter Schalldruckpegelmessungen durchführen und bei Überschreiten des Grenzwertes
die Tonanlage still legen lassen.
- Mit einer Ton-Verstärkeranlage moderierte Stand-Aktionen (z.B. Verlosungen) dürfen maximal 4 Mal mit einer Dauer von 10 Minuten pro Messetag
durchgeführt werden. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn von den betroffenen Standnachbarn das Einverständnis vorliegt.
8.3 Bei Einsatz von Funkmikrofonen müssen dem Veranstalter vorab verbindlich die Funkübertragungsfrequenzen und das eingesetzte System genannt
werden, damit Doppelungen von Funkübertragungsfrequenzen und dadurch hervorgerufene Störungen in andere Funkübertragungssysteme vermieden
werden können. Auch die Funkfrequenzen von Fernbedienungen für Objekte aller Art (insbesondere Zeppeline, Modellautos, etc.) müssen dem
Veranstalter vorab genannt werden.
8.4 Folgende Werbemaßnahmen sind grundsätzlich nicht zulässig:
- Das dauerhafte Abspielen von Musik sowie musikalische Darbietungen jeglicher Art während der Messezeiten, es sei denn die betroffenen
Standnachbarn sind einverstanden.
- Das Verteilen von sperrigen Werbegeschenken (wie z.B. Besen, Schneeschaufel, Gießkanne).
- Standparties auf dem eigenen Messestand außerhalb der Messezeiten
8.5 Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des Messestandes ist auf dem gesamten Messegelände untersagt, es sei denn, der Aussteller
hat hierfür beim Veranstalter eine entgeltpflichtige Sonderwerbeform gebucht und der Veranstalter hat die Buchung angenommen.
8.6 Der Veranstalter behält sich vor, alle nicht genehmigten sowie unzulässigen Werbemaßnahmen zu unterbinden sowie unzulässige Werbemittel zu
beschlagnahmen bzw. zu entfernen und zu vernichten. Der Veranstalter ist berechtigt, von dem Aussteller, der ohne Genehmigung Werbemaßnahmen außerhalb des Standes auf dem Messegelände durchführt oder durch Dritte durchführen lässt, Schadenersatz in Höhe des doppelten Entgelts
zu verlangen, was der Veranstalter bei einer Genehmigung erhalten hätte (siehe Punkt 8.5). Das Recht des Veranstalters, einen weitergehenden
Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt. Der Aussteller kann eine Herabsetzung des pauschalen Schadenersatzes fordern, wenn er
nachweist, dass dem Veranstalter nur ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall ist der (geringere) Schaden zu erstatten.
9. Gewerblicher Rechtsschutz
Die Wahrung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist ausschließlich Sache des Ausstellers.
10.Gema-Genehmigung
Bei Musikwiedergabe am Stand ist die Genehmigung der GEMA-Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
einzuholen (GEMA-Bezirksdirektion Stuttgart, Key Account Management, Messe- und Veranstaltungsorte, Herdweg 63, 70174 Stuttgart, Tel.: +49 711
2252-794, Fax: +49 711 2252-800, E-Mail: [email protected]).
11.Rauchverbot
Während der gesamten Veranstaltung besteht in allen Messehallen, Gängen, Funktionsräumen und Sälen absolutes Rauchverbot. Raucherbereiche sind
im Außenbereich ausgewiesen.
12.Fotografieren / Filmaufnahmen
12.1 D er Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und
-ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen ohne Vergütung oder Entschädigung zu verwenden. Dies gilt auch für Aufnahmen, die unmittelbar von der Presse (u.a. Fernsehen, Radio, Print und Online) mit Zustimmung des
Veranstalters vorgenommen werden.
12.2 F otografien und Filmaufnahmen vom Aussteller oder vom Aussteller beauftragten Personen müssen beim Veranstalter genehmigt werden. Für
Kameras und sonstiges Equipment, das am Messestand oder in den Veranstaltungsräumlichkeiten angebracht wird, übernimmt der Veranstalter
keine Haftung.
13.Gewährleistung / Mängelhaftung
13.1 R eklamationen wegen etwaiger Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche (Mietsache) sind dem Veranstalter unverzüglich nach Bezug, spätestens 2 Stunden vor Beginn der Messe, schriftlich mitzuteilen, so dass der Veranstalter etwaige Mängel beseitigen kann. Spätere Reklamationen
können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen den Veranstalter.
13.2 D ie verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters wegen Mängel der Mietsache, die bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden waren,
wird ausgeschlossen. Werden durch einen später entstehenden Mangel Leben, Körper oder Gesundheit des Ausstellers verletzt oder werden die
vom Aussteller eingebrachten Sachen beschädigt, so haftet der Veranstalter nur, wenn ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Haftungsausschluss greift nicht, soweit der Veranstalter die Mangelfreiheit des Mietobjektes oder
eine bestimmte Eigenschaft besonders zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
14.Haftung
14.1 D er Veranstalter haftet unbeschränkt nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden wegen der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit. In allen anderen Fällen haftet der Veranstalter nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten. In diesen Fällen ist die Haftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt und beträgt höchstens die dreifache Standmiete je Schadensfall. Im
Übrigen ist die Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für das Verhalten der Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen des Veranstalters.
14.2 D er Aussteller / Mitaussteller haftet für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet eine entsprechende Versicherung mit
ausreichender Deckung abzuschließen und diese auf Anforderung gegenüber dem Veranstalter nachzuweisen.
14.3 D er Aussteller ist verpflichtet, an evtl. ausgestellten Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen
Unfallversicherungsvorschriften entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, das Ausstellen oder die Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten
nach seinem Ermessen zu untersagen, falls Bedenken gegen deren Sicherheit bestehen.
15.Verjährung
Alle Ansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter aus der Standvermietung und aus allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Monats, in den der Schlusstag der Messe fällt.
16.Haftungsfreistellung
Der Aussteller ist verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit – insbesondere Wettbewerbsrecht – seiner im Messekatalog (Online, Print und App)
veröffentlichten Einträge. Sollten Dritte Ansprüche gegen wegen der Unzulässigkeit der Einträge geltend machen, so stellt der Aussteller den Veranstalter
umfassend von allen geltend gemachten Ansprüchen einschließlich sämtlicher Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung auf Seiten des Veranstalters
frei. Die Haftungsfreistellung gilt auch für Einträge von Mitausstellern.
17.Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Dortmund, ausschließlicher Gerichtsstand ist Bayreuth, soweit es sich bei dem Aussteller um einen Vollkaufmann handelt. Es gilt das
materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Text ist verbindlich.
18.Datenschutz
18.1 P ersonenbezogene Daten werden vom Veranstalter und gegebenenfalls von dessen Netzwerk-, Kooperations- und Medienpartnern unter Beachtung
der Vorschriften der jeweils aktuellen Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie weiterer einschlägiger Datenschutzvorschriften zur Betreuung
und Information von Kunden und Interessenten sowie zur Abwicklung der angebotenen Dienstleistungen erhoben, verarbeitet und genutzt.
18.2 Z um Zwecke der schnellen bilateralen Kommunikation unter den jeweiligen Ausstellern und einer reibungslosen Messeorganisation mit den
Netzwerkpartnern des Veranstalters behält sich der Veranstalter ausdrücklich das Recht vor, die ihm seitens der Aussteller mitgeteilten Kontaktadressen (bspw. für die Einholung einer „nachbarschaftlichen Einverständniserklärung“ beim Ausstellungsnachbarn) an andere Aussteller und die
Netzwerkpartner des Veranstalters weiterzureichen. Die Weitergabe weitergehender Informationen ist allerdings ausgeschlossen. Die Einwilligung
kann jederzeit gegenüber dem Veranstalter widerrufen werden.
18.3 D er Aussteller erklärt mit Übersendung der Buchung sein Einverständnis zur Nutzung seiner E-Mail-Adresse, um eine reibungslose Messeorganisation zu gewährleisten.
19.Salvatorische Klausel
Diese AGBs bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist durch eine
solche zu ersetzen, die dem ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Zwecke soweit wie möglich entspricht.
Stand: 30.09.2015
Organisations-Richtlinien
für die Deutschen Immobilienmesse (DIM) 2016
1. Allgemeines
Es gelten die Aussteller-AGBs und die Technischen Richtlinien der Messe Westfalenhallen GmbH, soweit nicht die Organisations-Richtlinien des Veranstalters
eine abweichende Regelung enthalten. Die vorgenannten Regelwerke sind abrufbar unter: http://www.deutsche-immobilienmesse.de/vertragsdokumente.
2. Ansprechpartner für die Messeorganisation
Andreas Rüger, [email protected], Tel.: +49 921 75758-24
3. Leistungsumfang
Der Standmietpreis (siehe Anmeldeformular) beinhaltet für die Dauer der Messe folgende Leistungen:
Stand:
• Standflächenmiete
• Standbau mit Messewänden und Teppichboden
• Einheitliche Standbeschriftung mit Ihrem Unternehmensnamen
• 1 Stehtisch und 3 Barhocker
• 1 Sideboard zur Verstauung von Materialien
• Strom (inkl. 3-fach Schuko-Steckdose und Verbrauch)
Marketing:
• Freie Standpersonal-Anmeldung für 10 Mitarbeiter
• Freikartenkontingent für Fachbesucher: 30 Karten
• Individualisierter Einladungsfolder mit Logo
• DIM Online-Einladungsbanner (statisch & animiert)
• Firmenprofil im DIM Messeführer (Online & Print)
• Präsenz auf der virtuellen Messe (ganzjährig im Web)
Service:
• Aussteller-Portal zur Vorbereitung des Messeauftritts
• Ausstellerparkplätze
• Standreinigung und Abfallentsorgung während der Messetage
4. Standbestückung
Aussteller erhalten am Messetag ab 07.30 Uhr Zugang zu den Messehallen und zum Messestand, um die Einrichtung und Ausgestaltung des Messestandes
vorzunehmen. Messebeginn ist 09.30 Uhr.
5. Standräumung
Eine Standräumung ist frühestens mit Messeende (1. Messetag18.00 Uhr; 2. Messetag 17.00 Uhr) zulässig.
6. Standbesetzung
Währen der gesamten Ausstellungszeit (1. Messetag18.00 Uhr; 2. Messetag 17.00 Uhr) ist der Stand mit fachkundigem Personal zu besetzen.
7. Standgestaltung
Der Aussteller kann über die Grundausstattung hinaus Zusatzleistungen für die Standgestaltung bei den im Aussteller-Serviceheft genannten Servicepartnern
gegen Entgelt bestellen.
Der Aussteller kann eine eigene Detailausstattung der Messestände (Roll-up’s, Deko-Springwände, Deko-Aufsteller, faltbare Displays / Werbewände (Faltwand) usw.) vornehmen. Jedoch ist keine Vollverkleidung der Wände vorgesehen; die Systembauprofile müssen sichtbar bleiben. Alle bei der Ausgestaltung
verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein und den gesetzlichen Auflagen der Brandschutzordnung entsprechen. Darüber hinaus gelten die
entsprechenden Bestimmungen der Technischen Richtlinien der Messe Westfalenhallen GmbH.
Ein eigener Messebau ist aufgrund der unter Nr. 3 zur Verfügung gestellten Standbauprofile und Wandfüllungen ohne Genehmigung des Veranstalters nicht
gestattet. Standbauliche Veränderungen werden nach Absprache genehmigt. Dies ist zum Erhalt der gemeinschaftlichen Optik innerhalb der Rahmengestaltung unabdingbar. Eigenes Mobiliar (Theke, Stühle, Tisch, Prospektständer) kann mitgebracht werden, reduziert jedoch nicht den Standmietpreis.
Ein Verlegen von ausstellereigenen Messeböden ist nicht gestattet. Es ist bei der Ausgestaltung darauf zu achten, dass Halleneinrichtungen (Böden, Wände,
Feuerschutzeinrichtungen) und der vom Organisator gestellte Messestand mitsamt der Grundausstattung nicht beschädigt werden. Im Schadensfall ist der
Veranstalter berechtigt, Reparatur- und Austauscharbeiten zu Lasten des Ausstellers durchführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz
bleiben vorbehalten.
Der Veranstalter ist berechtigt, bei Verstößen gegen diese Vorschriften und der Technischen Richtlinien die notwendigen Änderungen und erforderlichenfalls
Entfernung des Standes zu verlangen. Wird der entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Veranstalters nicht innerhalb von 2 Stunden Folge geleistet,
kann der Veranstalter Änderung oder die Entfernung des Standes auf Kosten des Ausstellers veranlassen. Im Falle einer Entfernung oder Schließung des
Standes hat der Aussteller den vollen Stand-Mietpreis zu entrichten und die entstandenen Kosten zu ersetzen. Schadenersatzansprüche stehen dem Aussteller nicht zu.
8. Telekommunikationsanschluss
Ein Telekommunikationsanschluss kann vom Aussteller bei dem vom Veranstalter beauftragten Dienstleister (siehe Aussteller-Serviceheft – Rubrik Technik)
gebucht werden.
9. Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Messe-/Ausstellungsgeländes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Messestandes während der Messezeit ist der Aussteller selbst verantwortlich.
10. Sonderwerbeformen
Sonderwerbeformen (u.a. Werbemaßnahmen außerhalb der Standfläche) können gegen Entgelt beim Veranstalter gebucht werden.
11. Aussteller-Newsletter
Nach dem Erhalt der Buchungsbestätigung erhalten Aussteller regelmäßig wichtige Informationen zur Vorbereitung und Durchführung der Messe.