Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen Zusatz

Besondere Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen
Messe für Metall- und Kunststoffverarbeitung
SWTAL 2016
Die nachfolgenden Besonderen Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen ergänzen den
Punkt 12 (Standzuteilung / Standbau / Standnutzung) der Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen der Südwestfälischen Technologie-Ausstellung Lüdenscheid 2016 für den Bereich Aktionen
(Standfeiern, Events, ...) auf der Standfläche, Gangflächen bzw. dem Ausstellungsgelände.
Ergänzung des Punktes 12 (Standzuteilung / Standbau / Standnutzung)
12) Zusatz Veranstaltungen (Standfeiern, Events, Aktionen, ...)
Die Durchführung von Aktionen auf der Standfläche/Gangflächen/dem Ausstellungsgelände bedarf der Genehmigung des Veranstalters. Diese ist vor der Ausstellung einzuholen. Die Vorgaben/Auflagen des Veranstalters und seiner Beauftragten sind dabei
unbedingt einzuhalten!
A) Veranstaltungen wie Standfeiern und Events, die außerhalb der Öffnungszeit der Ausstellung
stattfinden, sind nur in der Zeit von 18.00 Uhr bis spätestens 22.00 Uhr zulässig. Dabei hat der Aussteller im Rahmen einer besonderen Sorgfaltspflicht dafür Sorge zu tragen, dass sowohl er als
auch die von ihm zum Zwecke der Standfeier beauftragten Unternehmen/Personen sowie Besucher
sich so verhalten, dass Belästigungen, Behinderungen und Gefährdungen jeder Art gegenüber dem
Veranstalter bzw. seinen Vertretern und für ihn tätige Beauftragte/Dritte, den Ausstellungseinrichtungen sowie anderen Ausstellern und deren Ausstellungsgut sowie sonstigen auf dem Ausstellungsgelände befindlichen Personen oder den benachbarten Anwohnern auszuschließen sind! Dies gilt insbesondere für lautsprecherunterstützte Musik- / Sprachdarbietungen und technische Vorführungen.
B) Veranstaltungen wie (Werbe-) Aktionen, die in der Öffnungszeit der Ausstellung stattfinden, sind
vom Aussteller nach den o.g. Kriterien auszurichten. Zusätzlich ist im Rahmen der ebenfalls o.g. besonderen Sorgfaltspflicht dafür Sorge zu tragen, dass Ausstellungsbesucher, -einrichtungen und
-güter nicht belästigt, behindert oder gefährdet werden.
C) Es besteht absolutes Rauchverbot in den Messehallen!
Für Schadenersatzansprüche des Veranstalters, die in Zusammenhang mit der Durchführung o.g.
Veranstaltungen stehen, haftet der Aussteller uneingeschränkt. Dies gilt auch für Ansprüche Dritter
an den Veranstalter, die sich aus der Durchführung der Veranstaltung ergeben. Der Veranstalter ist
nicht verpflichtet, den Verursachernachweis zu führen. Der Veranstalter ist berechtigt, sämtliche ihm
durch ein Fehlverhalten des Ausstellers entstandenen Kosten pauschaliert in Rechnung zu stellen.
Der Veranstalter hat jederzeit Zugang zu der Veranstaltung und kann die Durchführung einschränken, abbrechen oder untersagen, wenn aus seiner Sicht die o.g. Kriterien nicht oder unzureichend
gewährleistet sind.
Aussteller:
Veranstaltungsart:
A)B)
Ort: Halle/Stand:/Datum:von/bis Uhr:
Akt. Datum:
Veranstalter Aussteller
Stadt Lüdenscheid(oder Beauftragter)
(Die Ausstellungsleitung)