Briefing European Parliamentary Research Service

Auf einen Blick
Plenum – 04/05/2016
Ausländische Studierende und Wissenschaftler:
Neue Bestimmungen über Mobilität
Die Überalterung der Bevölkerung und ein Mangel an Fachkräften sowie die Konkurrenz mit
anderen für Begabte und Hochqualifizierte attraktiven Zielen erfordern, dass die EU in diesem
Bereich wirksamere Maßnahmen ergreift. Dies ist insofern besonders wichtig, als die geltenden
EU-Rechtsvorschriften als unzureichend für die Bewältigung dieses Problems bewertet wurden.
Der aktuelle Stand
Die vorgeschlagene neue Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch,
einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pairBeschäftigung (2013/0081(COD)) wird zwei geltende Richtlinien ersetzen und alle Personengruppen, die in
deren Geltungsbereich fielen, sowie zwei zusätzliche Personengruppen – bezahlte Praktikanten und Au-pairKräfte – umfassen. Die Richtlinie 2004/114/EG des Rates (Studentenrichtlinie) regelt die Bedingungen für die
Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem
Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst. Die Richtlinie
2005/71/EG des Rates (Richtlinie über Wissenschaftler) regelt das Zulassungsverfahren für
Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Berichte der Kommission aus dem
Jahr 2011 über die Anwendung dieser beiden Richtlinien zeigen jedoch, dass diese geändert werden müssen.
In dem Bericht über die Studentenrichtlinie wird festgestellt, dass die Richtlinie keine Verfahrensgarantien,
keine konkreten Bestimmungen über Mobilität und keine Bestimmungen über den Zugang zu Arbeit enthält,
was insofern besonders problematisch ist, als dieser Aspekt für Studierende augenscheinlich
ausschlaggebend für die Wahl des Ziellandes ist. Der Bericht über die Richtlinie über Wissenschaftler legt
Verbesserungen nahe, obgleich ein Großteil der wichtigsten Elemente umgesetzt wurde. Verbesserungen
können durch eine verbesserte Umsetzung, die Bereitstellung besserer Orientierungshilfen und
Informationen sowie Änderungen, insbesondere was die eindeutigere Definition der Rechte von
Wissenschaftlern betrifft, erzielt werden.
Die neue Richtlinie
Der Vorschlag für eine neue Richtlinie wurde am 25. März 2013 veröffentlicht. Dieser sieht vor, dass die
Mitgliedstaaten über Einreiseanträge innerhalb von 60 Tagen eine Entscheidung treffen müssen.
Wissenschaftlern und Studierenden wäre der Aufenthalt im Land für mindestens ein Jahr und Angehörigen der
übrigen Personengruppen für bis zu einem Jahr erlaubt. Studierende und Wissenschaftler hätten auch das Recht,
sich nach Abschluss des Studiums bzw. der Forschungsarbeiten für zwölf weitere Monate im jeweiligen
Mitgliedstaat aufzuhalten, um nach einem Arbeitsplatz zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen.
Studierenden wäre es erlaubt, mindestens 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. In dem Vorschlag sind auch
besondere Bestimmungen für die Freizügigkeit von Wissenschaftlern, Studierenden und Praktikanten vorgesehen.
Das Europäische Parlament hat am 25. Februar 2014 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt
(Berichterstatterin: Cecilia Wikström, ALDE, Schweden). Die Änderungsanträge des Parlaments betrafen unter
anderem günstigere Regelungen, die Gründe für die Verweigerung eines Aufenthaltstitels, die Änderung von
Regelungen zu Gebühren und zur Verfügbarkeit von Informationen für Antragsteller, die Verlängerung der
Aufenthaltsdauer nach den Forschungsarbeiten bzw. dem Studium auf 18 Monate und die Verkürzung des
Verfahrens im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf 30 Tage.
EPRS | Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments
Autor: Martina Prpic, Wissenschaftlicher Dienst für die Mitglieder
PE 581.990
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(or. EN)
Der Rat konnte den Wortlaut des Standpunktes des Parlaments in erster Lesung nicht annehmen. Bevor eine
Einigung erzielt wurde, fanden zwischen März und November 2015 sechs Trilogsitzungen statt. In der Folge
hat der Rat seinen Standpunkt in erster Lesung am 10. März 2016 angenommen. Der Kompromisstext sieht
vor, dass die Richtlinie nur in Bezug auf Wissenschaftler, Studierende, Praktikanten sowie Freiwillige im
Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes verbindlich ist. Zudem sieht der Text eine Erweiterung der
Gruppe der Wissenschaftler vor, setzt die wöchentlich erlaubte Arbeitszeit für Studierende auf 15 Stunden
herab, unterstützt den Vorschlag der Kommission zu der Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln, ändert die
Gründe für die Ablehnung eines Aufenthaltstitels ab und sieht vor, dass es Studierenden und
Wissenschaftlern erlaubt ist, sich nach Abschluss der Forschungsarbeiten bzw. des Studiums für neun
weitere Monate im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates aufzuhalten. Das Recht auf Mobilität
innerhalb der EU ist Wissenschaftlern und Studierenden vorbehalten. Das Vereinigte Königreich, Irland und
Dänemark nehmen nicht daran teil. Am 28. April 2016 nahm der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz
und Inneres seine Empfehlung für die zweite Lesung an, über die im Mai im Plenum abgestimmt wird.
Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments
PE 581.990
04/05/2016
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