Stand April 2016 - Gründung der Partei für Gerechtigkeit

ENTWURF (Stand April 2016)
Bundessatzung der Partei für Gerechtigkeit
Inhalt
Präambel ......................................................................................................................................... 3
§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet und Sitz ................................................................................................ 4
§ 2 Mitgliedschaft ............................................................................................................................ 4
§ 3 Aufnahmeverfahren .................................................................................................................. 4
§ 4 Rechte und Pflichten ................................................................................................................. 4
§ 5 Mitgliederentscheid................................................................................................................... 4
§ 6 Beitragspflicht und Zahlungsverzug .......................................................................................... 5
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft ................................................................................................. 5
§ 8 Austritt ....................................................................................................................................... 5
§ 9 Ordnungsmaßnahmen ............................................................................................................... 5
§ 10 Parteiausschluss ...................................................................................................................... 5
§ 11 Parteischädigendes Verhalten ................................................................................................. 5
§ 12 Gleichstellung von Frauen und Männern ................................................................................ 6
§ 13 Organisationsstufen ................................................................................................................ 6
§ 14 Unterrichtungs- und Eingriffsrechte der Bundespartei .......................................................... 6
§ 15 Weisungsrecht des Generalsekretärs/in ................................................................................. 6
§ 16 Bundesparteiorgane ................................................................................................................ 6
§ 17 Zusammensetzung des Bundesparteitages ............................................................................. 6
§ 18 Zuständigkeiten des Bundesparteitages ................................................................................. 6
§ 19 Zuständigkeiten des Bundesvorstandes .................................................................................. 7
§ 20 Haftung für Verbindlichkeiten ................................................................................................. 7
§ 21 Zuständigkeiten des Generalsekretärs/der Generalsekretärin ............................................... 8
§ 22 Beschlussfähigkeit .................................................................................................................. 8
§ 23 Erforderliche Mehrheiten ........................................................................................................ 8
§ 24 Abstimmungsarten .................................................................................................................. 8
§ 25 Wahlen..................................................................................................................................... 8
§ 26 Wahlperiode ............................................................................................................................ 9
§ 27 Finanzwirtschaft ...................................................................................................................... 9
§ 28 Bundesparteigericht ................................................................................................................ 9
§ 29 Ausgabendeckung ................................................................................................................... 9
§ 30 Rechenschaftsbericht .............................................................................................................. 9
§ 31 Anti-Korruptionsregelung ........................................................................................................ 9
§ 32 Spenden ................................................................................................................................... 9
§ 33 Spendenrichtlinien................................................................................................................. 10
§ 34 Mitgliedsbeiträge................................................................................................................... 10
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§ 35 Parteiinterner Finanzausgleich .............................................................................................. 10
§ 36 Abführung von Beitragsanteilen............................................................................................ 10
§ 37 Abschlussprüfung .................................................................................................................. 10
§ 38 Widerspruchsfreiheit ............................................................................................................. 10
§ 39 Beitragsregelung .................................................................................................................... 10
§ 40 Einberufung Bundesparteitag ............................................................................................... 11
§ 41 Einberufung Bundesvorstand ................................................................................................ 11
§ 42 Terminbekanntgabe Bundesparteitag ................................................................................... 11
§ 43 Antragsfrist und Antragsversand ........................................................................................... 11
§ 44 Antragsrechte ........................................................................................................................ 11
§ 45 Öffentlichkeit ......................................................................................................................... 11
§ 46 Eröffnung, Wahl des Tagungspräsidiums .............................................................................. 11
§ 47 Tagesordnung ........................................................................................................................ 12
§ 48 Mandatsprüfungskommission, Stimmzählkommission, Antragskommission ....................... 12
§ 49 Feststellung von Mehrheiten ................................................................................................ 12
§ 50 Personalvorschläge ................................................................................................................ 12
§ 51 Rechte des Tagungspräsidiums ............................................................................................. 12
§ 52 Anträge zur Geschäftsordnung .............................................................................................. 12
§ 53 Beschlussprotokoll................................................................................................................. 12
§ 54 Vollzug der Beschlüsse .......................................................................................................... 13
§ 55 Inkrafttreten .......................................................................................................................... 13
Präambel
Die PARTEI FÜR GERECHTIGKEIT (PFG) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der
Staatsangehörigkeit, des Geschlechts, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, der
Religionszugehörigkeit und der sexuellen Orientierung. Sie will das öffentliche Leben auf der Basis der
Sozialen Marktwirtschaft und auf der Grundlage der persönlichen Freiheit demokratisch gestalten.
Dabei fühlt sie sich vor allem dem Prinzip der Gerechtigkeit verpflichtet. Sie strebt deshalb
insbesondere an, die sich immer weiter öffnende Kluft zwischen der Bevölkerung und den Regierenden
durch eine gerechte, glaubwürdige, transparente, uneigennützige und vertrauenswürdige Politik
wieder zu schließen. Deshalb ist die Partei auch für mehr Volksentscheidungen auf allen politischen
Ebenen. Eine übergreifend wichtige Zielsetzung der Partei ist es, den nachfolgenden Generationen eine
lebenswerte Umwelt sowie ein in jeder Beziehung stabiles demokratisches, sozialstaatliches
Staatswesen zu hinterlassen. Ausdrücklich nicht erwünscht sind in der Partei Personen, die egoistische
Karriereabsichten verfolgen, querulatorische Eigenschaften oder intrigantes Verhalten aufweisen,
schon mehrere Parteienwechsel hinter sich haben, und Personen, die sich schwer tun, demokratische
Entscheidungen zu akzeptieren. Es geht darum, den Menschen uneigennützig zu dienen und sich keine
persönlichen Vorteile zu verschaffen!
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§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet und Sitz
(1) Die Partei führt den Namen PARTEI FÜR GERECHTIGKEIT (Kurzbezeichnung PFG). Ihre
Landesverbände, Kreisverbände, Stadtverbände und Ortsverbände haben zusätzlich ihre
entsprechenden Ergänzungen. Die Tätigkeit der Partei umfasst das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland. Der Sitz der Partei ist Sindelfingen. Dieser kann durch Beschluss des Bundesvorstandes,
ohne Satzungsänderung, nach Berlin verlegt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht durch
Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder in einer politischen Wählergruppe
innerhalb des Tätigkeitsgebietes der PFG ist nicht möglich.
(3) Im Mitgliedsantrag müssen vollständige Angaben über frühere Mitgliedschaften in anderen
Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen erteilt werden. Hierzu zählen insbesondere auch
Organisationen, die vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuft sind.
(4) Bei einem Wohnsitzwechsel geht die Mitgliedschaft an den Gebietsverband des neuen Wohnsitzes
über. Das Mitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem bisherigen und dem neuen
Gebietsverband anzuzeigen.
(5) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
(6) Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederpartei.
§ 3 Aufnahmeverfahren
(1) Der Aufnahmeantrag ist mit dem entsprechenden Vordruck zu stellen. Über die Aufnahme als
Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Besteht noch kein Ortsverband bzw.
Stadtverband, entscheidet der zuständige Kreisverband, besteht noch kein Kreisverband entscheidet
der zuständige Landesverband, besteht noch kein Landesverband, entscheidet der Bundesverband.
(2) Ablehnungen von Aufnahmeanträgen müssen nicht begründet werden. Für Zustimmungen und
Ablehnungen von Aufnahmeanträgen gibt es keine zeitlichen Vorgaben.
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Partei zu
fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Um die Partei
in der Öffentlichkeit nicht zu schwächen, bedeutet dies - mit der gebotenen Zurückhaltung ausdrücklich auch das Recht auf abweichende Meinungen.
(2) Satzungsgemäß gefasste Beschlüsse der Parteiorgane sind anzuerkennen.
(3) Mitglieder haben die Pflicht, Änderungen ihrer Postanschrift innerhalb von 14 Tagen dem
bisherigen und neuen Gebietsverband zu melden.
(4) Mitglieder müssen dafür sorgen, dass sie elektronische Nachrichten der Partei spätestens innerhalb
von drei Tagen zur Kenntnis nehmen können.
§ 5 Mitgliederentscheid
(1) Ein Mitgliederentscheid kann von allen Organisationsstufen der Partei herbeigeführt werden. Er
muss vom Parteivorstand der jeweiligen Organisationsstufe durchgeführt werden, wenn er von
mindestens zehn Prozent der Mitglieder beantragt wird. Jedes Mitglied hat dabei eine Stimme. Auf
einem einheitlichen Stimmzettel ist die Sachlage, über die abgestimmt werden soll, in der nötigen
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Ausführlichkeit so darzustellen, dass mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt wird. Der Mitgliederentscheid
muss umgesetzt werden, wenn sich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten an der Abstimmung
beteiligen und wenn die Mehrheit dieser Mitglieder dem Mitgliederentscheid zustimmt.
§ 6 Beitragspflicht und Zahlungsverzug
(1) Jedes Mitglied unterliegt der Beitragspflicht. Näheres regelt diese Satzung.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied vier Monate in Beitragszahlungsverzug
ist. Zwei Monate vor dem automatischen Erlöschen der Mitgliedschaft wir das Mitglied hierüber
informiert.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Bei Mitgliedern, die
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die
Voraussetzung entfällt.
(2) Der örtlich zuständige Parteivorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder
eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag
oder zu entscheidungserheblichen Fragen falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände
verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahmeentscheidung keine
Beschwerde einlegen.
§ 8 Austritt
(1) Ein Austritt aus der Partei ist schriftlich (auch in elektronischer Form möglich), vorzunehmen. Eine
Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.
(2) Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist gilt, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen
Mitgliedsbeiträgen länger als vier Monate im Zahlungsverzug ist.
§ 9 Ordnungsmaßnahmen
(1) Durch den örtlich zuständigen Parteivorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber
Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze
oder Ordnung verstoßen. Ordnungsmaßnahmen sind: Verwarnung, Verweis, Enthebung von
Parteiämtern, Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit. Sie müssen
schriftlich begründet werden. Gegen Mitglieder eines Landesvorstandes können
Ordnungsmaßnahmen nur vom Landesvorstand oder Bundesvorstand, gegen Mitglieder des
Bundesvorstandes nur vom Bundesvorstand getroffen werden.
§ 10 Parteiausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung der Partei oder
erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt.
(2) Über Parteiausschlussverfahren entscheidet ausschließlich das Bundesparteigericht. Es ist vom
Bundesvorstand einzurichten. Entscheidungen des Bundesparteigerichtes sind schriftlich zu
begründen.
§ 11 Parteischädigendes Verhalten
(1) Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer gegen eine in einer Mitgliederversammlung
nominierte Person bei der Wahl eine Gegenkandidatur vornimmt.
(2) In Versammlungen der politischen Konkurrenz sowie in den Medien gegen die erklärte Politik der
PFG Stellung nimmt, vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an den politischen Mitbewerber
weiter gibt oder Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.
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§ 12 Gleichstellung von Frauen und Männern
(1) Die Organisationsstufen der Partei sind verpflichtet, die Gleichstellung von Frauen und Männern in
PFG in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich weiter voranzutreiben.
(2) Frauen sollen an Parteiämtern in der PFG und an öffentlichen Mandaten gleichberechtigt, also
möglichst zur Hälfte, beteiligt sein. Wird im ersten Wahlgang die Hälfte nicht erreicht, ist dieser
Wahlgang ungültig. Es ist dann ein zweiter Wahlgang durchzuführen, zu dem ausdrücklich weitere
Vorschläge für weibliche Personen eingebracht werden sollen. Dessen Ergebnis ist unabhängig vom
dann erreichten Frauenanteil gültig.
§ 13 Organisationsstufen
(1) Organisationsstufen der PFG sind:
-
die Bundespartei
die Landesverbände
die Kreisverbände
die Stadtverbände
die Gemeindeverbände
(2) Für alle Organisationsstufen gelten entsprechend und sinngemäß die Regelungen dieser Satzung.
Die Satzungen nachgeordneter Organisationsstufen werden einheitlich (Mustersatzung) vom
Bundesvorstand entworfen.
§ 14 Unterrichtungs- und Eingriffsrechte der Bundespartei
(1) Der Generalsekretär/in hat das Recht, sich jederzeit über die Angelegenheiten der nachgeordneten
Organisationsstufen zu erkundigen.
§ 15 Weisungsrecht des Generalsekretärs/in
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zum Deutschen Bundestag sowie zum
Europäischen Parlament sind die nachgeordneten Organisationsstufen verpflichtet, sich an die
Weisungen des Generalsekretärs/der Generalsekretärin zu halten.
§ 16 Bundesparteiorgane
(1) Die Organe der Bundespartei sind:
-
der Bundesparteitag
der Bundesvorstand
§ 17 Zusammensetzung des Bundesparteitages
(1) Der Bundesparteitag setzt sich aus Mitgliedern der Gemeindeverbände und der Stadtverbände
zusammen. Jeder Gemeindeverband und jeder Stadtverband entsendet durch Vorstandsbeschluss
mindestens eine Person. Je weitere 50 Mitglieder eine weitere Delegierte/Delegierten. Für die
Berechnung der Delegiertenzahlen gilt der Mitgliederstand, der sechs Monate vor Beginn des
Parteitages festgestellt wird.
(2) Der Bundesvorstand kann bei einer entsprechenden Mitgliederentwicklung ohne weiteren
Beschluss verteilungsgerechte Anpassungen vornehmen, so dass zu einem Bundesparteitag
mindestens 300, aber nicht mehr als 1000 Delegierte eingeladen werden.
§ 18 Zuständigkeiten des Bundesparteitages
(1) Er beschließt über die Grundlinien der Partei und das Parteiprogramm.
(2) Er wählt als Mitglieder des Bundesvorstandes in geheimen und getrennten Wahlgängen:
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den Vorsitzenden/die Vorsitzende
den Stellvertretenden Vorsitzenden/die Stellvertretende Vorsitzende
den Bundesschatzmeister/die Bundesschatzmeisterin
den Schriftführer/die Schriftführerin
den Pressesprecher/die Pressesprecherin
den Bundesgeschäftsführer/die Bundesgeschäftsführerin
den Generalsekretär/die Generalsekretärin (auf Vorschlag des Vorsitzenden/der Vorsitzenden)
den Internetbeauftragten/die Internetbeauftragte
den Mitgliederbeauftragten/die Mitgliederbeauftragte
den Programmbeauftragten/die Programmbeauftragte
den Veranstaltungs- und Wahlkampfleiter/die Veranstaltungs- und Wahlkampfleiterin
bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder
zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen (gehören dem Vorstand nicht an)
(3) Er beschließt, wer die Partei als Spitzenkandidaten/Spitzenkandidatin zur Bundestagswahl anführt.
(4) Er beschließt über den Entwurf für eine Koalitionsvereinbarung.
(5) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Der
Generalsekretär/die Generalsekretärin wird in jedem vierten Kalenderjahr gewählt; er/sie kann jedoch
auf Vorschlag des Vorsitzenden/der Vorsitzenden durch den Bundesvorstand vorzeitig von den
Pflichten seines Amtes entbunden werden.
(6) Er nimmt die Berichte des Bundesvorstandes und den gesetzlichen Rechenschaftsbericht der Partei
entgegen.
(7) Er beschließt über Satzung, die Finanz- und Beitragsordnung, die Parteigerichtsordnung und die
Geschäftsordnung, die jeweils Bestandteile dieser Satzung sind.
(8) Er beschließt über die Auflösung der Partei und über die Verschmelzung mit einer oder mehreren
anderen Parteien.
§ 19 Zuständigkeiten des Bundesvorstandes
(1) Der Bundesvorstand leitet die Bundespartei. Er führt die Beschlüsse des Bundesparteitages und des
Bundesausschusses durch. Er beschließt insbesondere über die Etats der Bundespartei, über alle
finanziellen Abschlüsse, insbesondere Jahresabschlüsse der Bundespartei, sowie über den vom
Parteiengesetz vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht der gesamten Partei vor dessen Weiterleitung
an den Präsidenten des Deutschen Bundestages und über die mittelfristige Finanzplanung.
(2) Die Bundespartei wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertretung
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Über die Aufstellung von Kandidaten und Kandidatinnen für die Gemeindeparlamente,
Stadtparlamente und Kreisparlamente entscheidet der jeweilige Stadtverband bzw.
Gemeindeverband. Über die Aufstellung von Kandidaten und Kandidatinnen für das Landesparlament
und den Bundestag entscheidet der Kreisparteitag.
§ 20 Haftung für Verbindlichkeiten
(1) Der Bundesvorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem
persönlichen Vermögen haften.
(2) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen der Partei haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur
mit dem Parteivermögen.
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(3) Im Innenverhältnis haftet die Bundespartei für Verbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes
nur, wenn sie dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
§ 21 Zuständigkeiten des Generalsekretärs/der Generalsekretärin
(1) Der Generalsekretär/in unterstützt den Vorsitzenden/die Vorsitzende bei der Wahrnehmung der
Aufgaben und führt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden die Geschäfte der
Partei. Dazu zählen auch alle finanziellen Geschäfte der Bundespartei. Er/Sie ist zuständig für die
Koordination der gesamten Parteiarbeit aller Organisationsstufen.
(2) Der Bundesvorstand bestellt im Einvernehmen mit dem Generalsekretär/der Generalsekretärin
einen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Bundesgeschäftsführer/Bundesgeschäftsführerin.
(3) Der Generalsekretär/die Generalsekretärin hat das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen
der Organe aller Gebietsverbände teilzunehmen und muss jederzeit gehört werden.
(4) Er koordiniert die von der Bundespartei herausgegebenen Publikationen.
§ 22 Beschlussfähigkeit
(1) Die Organe der Organisationsstufen sind beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche vorher
mit Angabe der Tagesordnung einberufen wurden und wenn mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Versand einer Einladung auch auf elektronischem Wege (E-Mail) möglich, wenn das
stimmberechtigte Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt.
(3) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende
festzustellen.
(4) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende/die Vorsitzende den Termin mit derselben
Tagesordnung für die nächste Sitzung festzulegen. Diese Sitzung ist beschlussfähig, darauf in der
Einladung hinzuweisen ist.
§ 23 Erforderliche Mehrheiten
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Für Änderungen an dieser Satzung sind drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Für Änderungen oder die Aufnahme neuer Programmpunkte am in der
Parteigründungsversammlung beschlossenen Parteiprogramm sind drei Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
(4) Für einen Auflösungsbeschluss der Partei sind drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
§ 24 Abstimmungsarten
(1) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen mit oder ohne Stimmkarte.
§ 25 Wahlen
(1) Die Wahlen der Mitglieder des Bundesvorstandes sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel.
Ebenso müssen die Vorstände der anderen Organisationsstufen geheim gewählt werden. Bei allen
übrigen Wahlen wird offen abgestimmt.
(2) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes erfolgt durch ein auf dem Stimmzettel
hinter den Namen eines Kandidaten/einer Kandidatin gesetztes Kreuz. Der jeweilige Stimmzettel muss
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die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Stimmzettel, auf denen mehr Namen
angekreuzt sind, als der Zahl der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes entspricht, sind ungültig.
(3) Bei allen Wahlen sind Personen entsprechend der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen gewählt
bzw. nicht gewählt. Bei Stimmengleichheit beim letzten zu vergebenden Listenplatz, erfolgt eine
Stichwahl.
(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
§ 26 Wahlperiode
(1) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.
§ 27 Finanzwirtschaft
(1) Einnahmen und Ausgaben der Bundespartei müssen unter Einhaltung der Grundsätze
wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung für einen Zeitraum von vier Jahren ohne
Inanspruchnahme von Krediten im Gleichgewicht sein. Die Verantwortung hierfür hat der
Bundesschatzmeister/die Bundesschatzmeisterin.
(2) Über Herkunft und Verwendung der Mittel, die der Bundespartei innerhalb eines Kalenderjahres
(Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Bundespartei ist unter Einhaltung der
Vorschriften des Parteiengesetzes im Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft abzulegen.
§ 28 Bundesparteigericht
(1) Vom Bundesvorstand wird ein Bundesparteigericht gebildet, das für Parteiausschlussverfahren
zuständig ist.
§ 29 Ausgabendeckung
(1) Einnahmen und Ausgaben aller Organisationsstufen müssen in einem finanzwirtschaftlichen
Gleichgewicht stehen.
(2) Der Rechenschaftsbericht wird den Rechnungsprüfern vom Bundesvorstand zur Prüfung und
Berichterstattung auf dem Bundesparteitag vorgelegt.
(3) Die Vorstände der Landesverbände sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung verantwortlich. Ihre
Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden und Stellvertretenden
Vorsitzenden/der Stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 30 Rechenschaftsbericht
(1) Bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes sind die Vorschriften des Parteiengesetzes,
insbesondere die Vorschriften des § 24 Abs. 8 bis 11, zu beachten.
§ 31 Anti-Korruptionsregelung
(1) Kein Mitglied der PFG darf Geld oder geldwerte Vorteile von Dritten zur persönlichen Bestimmung
und Verwendung entgegennehmen. Wird ein solches Verhalten festgestellt, hat dies den sofortigen
Parteiausschluss, ohne Parteigerichtsverfahren, zu Folge. Die Entscheidung trifft der jeweilige
Vorstand der entsprechenden Organisationsstufe. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind durch
diese Regelung verpflichtet, ihr Mandat unverzüglich an die Partei zurück zu geben.
§ 32 Spenden
(1) Um die Unabhängigkeit der Partei zu wahren, werden Spenden von juristischen Personen (Firmen
jeglicher Organisationsform) nicht angenommen. Auch Spenden von natürlichen Personen werden
deshalb nur bis zu einer Höhe von jährlich Euro 10.000 angenommen. Spenden können an
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Ortsverbände, Stadtverbände, Kreisverbände, Landesverbände und an die Bundespartei geleistet
werden.
(2) Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten
wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden, dürfen nicht angenommen werden.
§ 33 Spendenrichtlinien
(1) Spenden an die Partei dienen der Finanzierung ihrer verfassungsmäßigen, gesetzlichen und
satzungsmäßigen Aufgaben.
(2) Spenden sind unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen einzunehmen und öffentlich zu
verzeichnen (§§ 24, 25, 27 PartG).
(3) Spenden dürfen nur über Bankkonten abgewickelt werden. Bei Spenden über 100 Euro ist in jedem
Falle eine Spendenbescheinigung auszustellen, und zwar auch dann, wenn der Spender darauf
verzichtet. Aus der Bescheinigung müssen der Name des Spenders und die Höhe der Spende ersichtlich
sein.
(4) Als Spendenbescheinigungen dürfen nur die von der Bundespartei ausgegebenen Vordrucke
verwendet werden.
(5) Die Organisationsstufen der Partei haben die Pflicht, von jeder Spendenbescheinigung eine Kopie
zu erstellen, diese zu sammeln und entsprechend den steuerlichen Bestimmungen aufzubewahren.
Auch unbrauchbar gewordene Spendenvordrucke sind zu sammeln und aufzubewahren.
§ 34 Mitgliedsbeiträge
(1) Mitgliedsbeiträge sind solche regelmäßigen Geldleistungen, die ein Mitglied auf Grund
satzungsrechtlicher Vorschriften entrichtet.
(2) Die Parteigründungsversammlung
beschließt die Beitragsregelung. Änderungen der
Beitragsregelung beschließt der Bundesparteitag.
§ 35 Parteiinterner Finanzausgleich
(1) Die Bundespartei regelt im Benehmen mit den Landesverbänden den parteiinternen
Finanzausgleich (§ 22 PartG).
§ 36 Abführung von Beitragsanteilen
(1) Der Bundesparteitag beschließt, welcher Betrag für jedes Mitglied an die Bundespartei und an den
jeweiligen Landesverband abzuführen ist.
§ 37 Abschlussprüfung
(1) Die jährlichen Berichte der Bundespartei und der Landesverbände müssen von einem
Wirtschaftsprüfer/in oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft sein.
§ 38 Widerspruchsfreiheit
(1) Finanz- und Beitragsregelungen der nachgeordneten Gebietsverbände dürfen den Beschlüssen der
Bundesorgane nicht widersprechen.
§ 39 Beitragsregelung
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 60 Euro.
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 30 Euro für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und
Studenten, Auszubildende, Arbeitslose, Rentnerinnen und Rentner, Pensionärinnen und Pensionäre,
Grundwehrdienstleistende (derzeit ausgesetzt) und Bundesfreiwilligendienstleistende.
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(3) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben mindestens 10 Prozent ihrer Entschädigung bzw.
Diäten an die jeweilige Gebietskörperschaft, für welche die Person gewählt ist, unaufgefordert
abzuführen. Der Nachweis für die Richtigkeit der Abführung ist beizufügen. Die Nichteinhaltung dieser
Regelung hat den automatischen Parteiausschluss, ohne Widerspruchsrecht, zur Folge.
§ 40 Einberufung Bundesparteitag
(1) Der Bundesparteitag findet mindestens jährlich statt. Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagesordnung
des Bundesparteitages bestimmt der Bundesvorstand.
§ 41 Einberufung Bundesvorstand
(1) Die Einberufung des Bundesvorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden/die Bundesvorsitzende, im
Verhinderungsfall durch den Stellvertreter/die Stellvertreterin.
§ 42 Terminbekanntgabe Bundesparteitag
(1) Der Termin eines Bundesparteitages wird in der Regel spätestens zwei Monate vorher den
Delegierten auf elektronischem Weg mitgeteilt. Wird ein Mitgliederparteitag einberufen, erhalten die
Mitglieder eine elektronische Einladung.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger Tagesordnung.
§ 43 Antragsfrist und Antragsversand
(1) Anträge sind dem Bundesvorstand schriftlich zuzuleiten. Sie müssen spätestens vier Wochen vor
dem Bundesparteitag beim Bundesvorstand eingegangen sein, so lange es noch keine PVGBundesgeschäftsstelle gibt.
(2) Fristgemäß eingegangene Anträge sowie Anträge des Bundesvorstandes sollen den Delegierten
zwei Wochen vor Beginn des Bundesparteitages zugesandt werden, müssen aber in jedem Falle auf
dem Bundesparteitag als Drucksache vorliegen.
(3) Anträge des Bundesvorstandes sollen in der Regel den PFG-Landes- und Kreisverbänden
mindestens zwei Monate vor Beginn des Bundesparteitages zugesandt werden.
§ 44 Antragsrechte
(1) Antragsberechtigt zum Bundesparteitag sind:
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der Bundesvorstand der PFG,
die jeweiligen Vorstände der PFG Landesverbände
die jeweiligen Vorstände der PFG-Kreisverbände
die jeweiligen Vorstände der PFG Stadt- und Gemeindeverbände
(2) Geschäftsordnungsanträge auf dem Bundesparteitag können mündlich stellen: Jeder/jede
stimmberechtigte Delegierte, die Antragskommission, der Bundesvorstand.
§ 45 Öffentlichkeit
(1) Der Bundesparteitag tagt öffentlich.
§ 46 Eröffnung, Wahl des Tagungspräsidiums
(1) Den Bundesparteitag eröffnet der Parteivorsitzende/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle
der Stellvertreter/die Stellvertreterin. Vor Eintritt in die Tagesordnung wird vom
Bundesparteitag ein Tagungspräsidium gewählt. Umfang und Zusammensetzung des
Tagungspräsidiums bestimmt, auf Vorschlag des Bundesvorstandes, der Bundesparteitag
durch Handzeichen.
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§ 47 Tagesordnung
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist diese vom Bundesparteitag zu genehmigen.
(2) Ein Antrag auf Ergänzung oder Verkürzung der Tagesordnung muss vor Eintritt in die Tagesordnung
gestellt werden.
§ 48 Mandatsprüfungskommission, Stimmzählkommission, Antragskommission
(1) Auf Vorschlag des Bundesvorstandes wählt der Bundesparteitag durch Handzeichen eine
Mandatsprüfungskommission, eine Stimmzählkommission und eine Antragskommission.
§ 49 Feststellung von Mehrheiten
(1) Bei Wahlen und Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit auf der letzten wählbaren Stelle findet eine Stichwahl
statt.
§ 50 Personalvorschläge
(1) Personalvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes können nur schriftlich
gegenüber dem Parteitagspräsidenten/der Parteitagspräsidentin gemacht werden.
§ 51 Rechte des Tagungspräsidiums
(1) Der Tagungspräsident/in führt durch den Bundesparteitag. Er/Sie hat das Hausrecht.
(2) Wortmeldungen erfolgen schriftlich unter Angabe des Themas und sind in die Rednerliste
aufzunehmen.
(3) Der Bundesparteitag kann die Beratung abbrechen oder schließen. Der Beschluss erfolgt auf Antrag
mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten bzw. Mitgliedern.
(4) Die Redezeit kann vom Parteitagspräsidenten/in bis auf 3 Minuten, bei Stellungnahmen zu
Geschäftsordnungsanträgen bis auf 2 Minuten begrenzt werden.
§ 52 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können durch Hochhalten beider Arme gestellt werden:
auf Begrenzung der Redezeit,
auf Schluss der Debatte,
auf Schluss der Rednerliste,
auf Übergang zur Tagesordnung,
auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,
auf Verweisung an eine Kommission,
auf Schluss der Sitzung.
(2) Über Geschäftsordnungsanträge ist sofort durch Handzeichen zu entscheiden. Vor der
Entscheidung kann ein Redner/in, die für den Antrag und ein Redner/in der gegen den Antrag ist,
Stellung nehmen.
§ 53 Beschlussprotokoll
(1) Über den Bundesparteitag ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, welches vom
Bundesvorsitzenden/der Bundesvorsitzenden und einem Protokollführer/einer Protokollführerin, der
vom Bundesvorstand zu stellen ist, zu unterzeichnen.
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§ 54 Vollzug der Beschlüsse
(1) Für den Vollzug der Beschlüsse des Bundesparteitages ist der Bundesvorstand zuständig und
verantwortlich.
§ 55 Inkrafttreten
(1) Der Entwurf dieser Satzung der PARTEI FÜR GERECHTIGKEIT (PFG) wird der
Parteigründungsversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Sie tritt mit ihrer Beschlussfassung in
Kraft.
Anmerkung zum Satzungsentwurf: dieser Satzungsentwurf ist in Anlehnung an das Bundesstatut der
CDU entstanden.
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