Europäisches Parlament 2014-2019 ANGENOMMENE TEXTE Vorläufige Ausgabe P8_TA-PROV(2016)0199 Entlastung 2014: Gemeinsames Unternehmen SESAR 1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2014 (2015/2197(DEC)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2014, – unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2014 mit der Antwort des gemeinsamen Unternehmens1, – unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge2, – unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05587/2016 – C8-0053/2016), – gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates3, insbesondere auf Artikel 208, – gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen 1 ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 70. ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 72. ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. 2 3 Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)1, insbesondere auf Artikel 4b, – gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften2, – gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates3, – gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, – unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0089/2016), 1. erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens SESAR Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2014; 2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens SESAR, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. 1 ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1. ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42. 2 3 2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2014 (2015/2197(DEC)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2014, – unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2014 mit der Antwort des gemeinsamen Unternehmens1, – unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge2, – unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der dem gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05587/2016 – C8-0053/2016), – gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates3, insbesondere auf Artikel 208, – gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)4, insbesondere auf Artikel 4b, – gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften5, – gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates6, – gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, 1 ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 70. ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 72. ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1. ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42. 2 3 4 5 6 – unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0089/2016), 1. billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2014; 2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens SESAR, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. 3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2014 sind (2015/2197(DEC)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2014, – gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, – unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0089/2016), A. in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen SESAR (das „gemeinsame Unternehmen“) im Februar 2007 gegründet wurde, um das SESAR-Programm (Single European Sky Air Traffic Management Research) zu verwalten, mit dem das Verkehrsmanagement in Europa modernisiert werden soll; B. in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen SESAR2 gemäß dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates im Juni 2014 an die Stelle des gemeinsamen Unternehmens SESAR getreten ist und die Laufzeit des gemeinsamen Unternehmens so bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde; C. in der Erwägung, dass die SESAR-Projekte in eine „Definitionsphase“ (2004–2007) unter der Leitung von Eurocontrol, eine erste, aus dem Programmplanungszeitraum 2008–2013 finanzierte und von dem gemeinsamen Unternehmen verwaltete „Entwicklungsphase“ (2008–2016) und eine parallel zur „Entwicklungsphase“ laufende „Errichtungsphase“ (2014–2020) unterteilt sind; in der Erwägung, dass die Errichtungsphase unter der Leitung der Industrie und einschlägiger Akteure durchgeführt werden soll und der großmaßstäblichen Einrichtung und Inbetriebnahme der neuen Flugverkehrsmanagement-Infrastruktur dient; D. in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen seit dem Jahr 2007 selbstständig arbeitet; E. in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen als öffentlich-private Partnerschaft gegründet wurde und die Union sowie Eurocontrol Gründungsmitglieder sind; F. in der Erwägung, dass sich die Mittel für die Entwicklungsphase 2008–2016 des SESAR-Projekts auf 2 100 000 000 EUR belaufen und zu gleichen Teilen von der Europäischen Union, von Eurocontrol und von den beteiligten öffentlichen und privaten Partnern aufzubringen sind; Allgemeines 1. stellt fest, dass im Bericht des Rechnungshofs zu viele allgemeine und zu wenig verwertbare konkrete Bemerkungen abgegeben werden; fordert aus diesem Grund eine Prüfung mit einer gezielteren Ausrichtung auf das finanzielle Ergebnis des betreffenden Jahres, den Stand der Umsetzung der mehrjährigen Projekte (einschließlich einer eindeutigen Darstellung der Ausführung des Haushaltsplans für das betreffende Jahr und die Vorjahre) sowie die Ergebnisse und ihre Umsetzung; 2. weist darauf hin, dass die Organe und Einrichtungen jedes Jahr einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement erstellen müssen und dass die von dem gemeinsamen Unternehmen in diesem Bericht bereitgestellten Informationen nicht aufeinander abgestimmt und häufig unvollständig waren; weist darauf hin, dass die Kommission hinsichtlich Art und Inhalt der Berichte Orientierungshilfen geben sollte; 3. stellt fest, dass das Arbeitsprogramm des Rechnungshofes für 2016 einen Sonderbericht über eine Leistungsprüfung der gemeinsamen Unternehmen umfasst; Haushaltsführung und Finanzmanagement 4. entnimmt dem Bericht über den endgültigen Jahresabschluss, dass der endgültige Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2014 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 13 119 600 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 121 942 760 EUR umfasste1; 5. stellt fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen 99,4 % betrug (2013: 99,6 %); stellt ferner fest, dass sich die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen auf 79,8 % belief (2013: 94,4 %)2; 6. stellt fest, dass von 15 jährlichen Kostenerstattungsanträgen der Mitglieder zwischen Ende 2014 und Anfang 2015 drei Zahlungen aufgeschoben wurden; ruft das gemeinsame Unternehmen und seine Mitglieder dazu auf, Kostenerstattungsanträge termingerecht vorzulegen und Aufschübe zu vermeiden und stets für eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu sorgen; 7. stellt fest, dass die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 am 25. Juni 2015 vom Verwaltungsrat angenommen wurde3 im Anschluss an einen Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Juni 2015, mit dem Abweichungen der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens von der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission gestattet wurden; 8. weist darauf hin, dass die Entwicklungsphase des gemeinsamen Unternehmens am 31. Dezember 2014 aus der Projektarbeit von 16 Mitgliedern (darunter Eurocontrol) im Zusammenhang mit Programmtätigkeiten bestand, an denen über 100 private und öffentliche Einrichtungen und Unterauftragnehmer beteiligt waren; begrüßt, dass sich von den 369 Projekten des Programms SESAR im Rahmen der vierten Änderung der multilateralen Rahmenvereinbarung 348 (94 %) in der Durchführung befanden oder abgeschlossen waren4; 9. nimmt zur Kenntnis, dass die im Rahmen der vierten Änderung der multilateralen Rahmenvereinbarung von der Union und von Eurocontrol (seit dem 1. Januar 2014) an 1 Bericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2014, Anhang I, S. 3. Bericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2014, S. 8. Bericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2014, S. 4. Bericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2014, S. 8. 2 3 4 die anderen 15 Mitglieder zu zahlenden Kofinanzierungsbeiträge zu 100 % (556 Mio. EUR) gebunden waren; stellt ferner fest, dass 66 % (369 Mio. EUR) am 31. Dezember 2014 ausgezahlt worden waren und die verbleibenden 34 % (187 Mio. EUR) voraussichtlich bis 31. Dezember 2017 ausgezahlt werden1; 10. stellt fest, dass keine Informationen zu den von den gemeinsamen Unternehmen SESAR und SESAR2 vorgenommenen Ex-post-Prüfungen vorliegen; fordert den Rechnungshof auf, in die künftigen Berichte Angaben zu der Anzahl der Ex-Post-Prüfungen, den abgedeckten Gesamtbeträgen und den Ergebnissen aufzunehmen; 11. stellt fest, dass die Ausführung des Haushaltsplans für das Siebte Rahmenprogramm bei 99,44 % für Verpflichtungen (13 046 425 EUR von 13 119 600 EUR) und bei 79,82 % für Zahlungen (97 328 996 EUR von 121 942 760 EUR) liegt2; stellt ferner fest, dass für die dem Programm „Horizont 2020“ zugewiesenen Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen keine Zahlen vorlagen; ist der Ansicht, dass diese Indikatoren (Mittel und Verpflichtungen) keine wirkliche Leistungsbewertung ermöglichen, da keine eindeutige Trennung bei den Angaben über die Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms und von Horizont 2020 erfolgt ist; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde diese Angaben für das Haushaltsjahr 2014 vorzulegen und in die künftigen Berichte die Angaben über die Ausführung des Haushaltsplans für das Siebte Rahmenprogramm und für Horizont 2020 getrennt auszuweisen; 12. nimmt zur Kenntnis, dass die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms finanzierten Programme des gemeinsamen Unternehmens noch im Gange sind; stellt fest, dass diese Mittel bis 2016 zur Verfügung stehen, da das gemeinsame Unternehmen seiner Finanzordnung zufolge die Möglichkeit hat, seine Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen bis zu drei Jahre, nachdem sie aus dem Haushalt des gemeinsamen Unternehmens gestrichen wurden, wieder einzubringen; hält das gemeinsame Unternehmen dazu an, seinen Haushalt sorgfältig zu planen und dabei dem parallelen Prozess angemessen Rechnung zu tragen; 13. bedauert, dass nur wenige Angaben zu Sach- und zu Barbeiträgen gemacht wurden; fordert den Rechnungshof auf, in seinen künftigen Berichten Bemerkungen über das Bewertungsverfahren und die Höhe der Sach- und der Barbeiträge für das Siebte Rahmenprogramm und für Horizont 2020 abzugeben, die getrennt auszuweisen sind; Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 14. begrüßt, dass einer der wichtigsten Erfolge im Jahr 2014 die Einführung eines neuen Projekts war, das sich mit Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Luftfahrt und der Drehflügelluftfahrt befasst3; 15. weist darauf hin, dass SESAR2 im Juni 2014 die Geschäfte von SESAR übernommen hat; stellt fest, dass keine ausreichenden eindeutigen Informationen über den Stand der Umsetzung der Projekte von SESAR (Stand der Zahlungen, Zahlungspläne für die nächsten Jahre) vorliegen; 1 Bericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2014, S. 8. Endgültiger Jahresabschluss SESAR, S. 36. Jährlicher Tätigkeitsbericht, S. 33. 2 3 Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission 16. stellt fest, dass die interne Auditstelle des gemeinsamen Unternehmens Prüfungen im Bereich Humanressourcen und Einstellungen sowie im Bereich Validierung der Berechtigungen in Bezug auf den ABAC-Workflow (periodengerechte Rechnungsführung) durchführte und weitere Assurance- und Beratungsleistungen erbrachte1; 17. nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst eine Prüfung des Risikomanagements mit anschließender Risikobewertung vornahm; weist darauf hin, dass infolge der Prüfung drei Empfehlungen (von denen keine als „kritisch“, aber zwei als „sehr wichtig“ und eine als „wichtig“ eingestuft wurden) ausgesprochen und akzeptiert wurden; weist ferner darauf hin, dass derzeit ein Aktionsplan umgesetzt wird2; 18. begrüßt die Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung mit dem gemeinsamen Unternehmen Clean Sky2, die darauf ausgerichtet ist, die Verbindungen und Synergien zu stärken; 29. bedauert, dass das gemeinsame Unternehmen keinen Bericht über die sozioökonomischen Auswirkungen seiner Tätigkeit veröffentlicht hat; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde diesen Bericht zu übermitteln; Risikomanagement 20. weist darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen 2014 zwei umfassende Überprüfungen vorgenommen hat, um die größten Programmrisiken und die entsprechenden risikomindernden Maßnahmen neu zu bewerten; merkt an, dass bei der Überprüfung 33 mit dem Programm und dem gemeinsamen Unternehmen verbundene Risiken ermittelt wurden, von denen 9 aufgrund ihres Gefährlichkeitsgrads als „TopRisiken“ eingestuft wurden; vertritt die Ansicht, dass 2014 eine Reihe von externen Faktoren zur Ungewissheit hinsichtlich der Zukunft des Programms sowie dazu geführt hat, dass eine höhere Zahl an Risiken festgestellt wurde als üblich (unsichere Wirtschaftsprognosen, ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen sowie organisatorische Veränderungen im gemeinsamen Unternehmen und der dafür zuständigen Generaldirektion, usw.); begrüßt, dass das gemeinsame Unternehmen spezifische Abhilfemaßnahmen umsetzt oder umgesetzt hat; Rolle des gemeinsamen Unternehmens 21. erinnert an die wichtige Rolle des gemeinsamen Unternehmens bei der Koordinierung und Durchführung der Forschungsarbeiten des SESAR-Projekts, einer Säule des einheitlichen europäischen Luftraums; weist ferner darauf hin, dass im Jahr 2014 die Errichtungsphase des SESAR-Projekts beginnt; begrüßt in diesem Zusammenhang die Schaffung der Stelle eines SESAR Deployment Managers, der über die Verwirklichung neuer operativer Lösungen und von SESAR entwickelter technologischer Verbesserungen berichten und diese überwachen soll, wodurch sichergestellt wird, dass sie wirksam genutzt werden; o 1 2 Bericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2014, S. 9. Jährlicher Tätigkeitsbericht, S. 119. o 22. o fordert das gemeinsame Unternehmen und den Deployment Manager auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten mehr und bessere Projekte im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) im Verkehrssektor vorzuschlagen; weist erneut darauf hin, dass es in Bezug auf das Haushaltsverfahren den Standpunkt vertritt, dass alle Beträge, die von der CEF auf den Europäischen Fonds für strategische Investitionen übertragen wurden, rückübertragen werden sollten.
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