Europäisches Parlament

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2014-2019
ANGENOMMENE TEXTE
Vorläufige Ausgabe
P8_TA-PROV(2016)0199
Entlastung 2014: Gemeinsames Unternehmen SESAR
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 über die Entlastung für
die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das
Haushaltsjahr 2014 (2015/2197(DEC))
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das
Haushaltsjahr 2014,
–
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des
gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2014 mit der Antwort des
gemeinsamen Unternehmens1,
–
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung
über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge2,
–
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der dem
gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das
Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05587/2016 – C8-0053/2016),
–
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
–
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 des Rates3, insbesondere auf Artikel 208,
–
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur
Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen
1
ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 70.
ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 72.
ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
2
3
Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)1, insbesondere auf
Artikel 4b,
–
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom
19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß
Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften2,
–
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom
30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß
Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates3,
–
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
–
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die
Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0089/2016),
1.
erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens SESAR Entlastung für
die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das
Haushaltsjahr 2014;
2.
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3.
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil
dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens
SESAR, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
1
ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.
ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
2
3
2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Rechnungsabschluss
des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2014 (2015/2197(DEC))
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das
Haushaltsjahr 2014,
–
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des
gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2014 mit der Antwort des
gemeinsamen Unternehmens1,
–
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung
über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge2,
–
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der dem
gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das
Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05587/2016 – C8-0053/2016),
–
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
–
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 des Rates3, insbesondere auf Artikel 208,
–
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur
Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen
Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)4, insbesondere auf
Artikel 4b,
–
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom
19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß
Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften5,
–
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom
30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß
Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates6,
–
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
1
ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 70.
ABl. C 422 vom 17.12.2015, S. 72.
ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.
ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
2
3
4
5
6
–
unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die
Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0089/2016),
1.
billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das
Haushaltsjahr 2014;
2.
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen
Unternehmens SESAR, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu
übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe
L) zu veranlassen.
3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 mit den
Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das
Haushaltsjahr 2014 sind (2015/2197(DEC))
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des
Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2014,
–
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme
des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0089/2016),
A.
in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen SESAR (das „gemeinsame
Unternehmen“) im Februar 2007 gegründet wurde, um das SESAR-Programm (Single
European Sky Air Traffic Management Research) zu verwalten, mit dem das
Verkehrsmanagement in Europa modernisiert werden soll;
B.
in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen SESAR2 gemäß dem Erlass der
Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates im Juni 2014 an die Stelle des gemeinsamen
Unternehmens SESAR getreten ist und die Laufzeit des gemeinsamen Unternehmens so
bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde;
C.
in der Erwägung, dass die SESAR-Projekte in eine „Definitionsphase“ (2004–2007)
unter der Leitung von Eurocontrol, eine erste, aus dem Programmplanungszeitraum
2008–2013 finanzierte und von dem gemeinsamen Unternehmen verwaltete
„Entwicklungsphase“ (2008–2016) und eine parallel zur „Entwicklungsphase“ laufende
„Errichtungsphase“ (2014–2020) unterteilt sind; in der Erwägung, dass die
Errichtungsphase unter der Leitung der Industrie und einschlägiger Akteure
durchgeführt werden soll und der großmaßstäblichen Einrichtung und Inbetriebnahme
der neuen Flugverkehrsmanagement-Infrastruktur dient;
D.
in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen seit dem Jahr 2007 selbstständig
arbeitet;
E.
in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen als öffentlich-private
Partnerschaft gegründet wurde und die Union sowie Eurocontrol Gründungsmitglieder
sind;
F.
in der Erwägung, dass sich die Mittel für die Entwicklungsphase 2008–2016 des
SESAR-Projekts auf 2 100 000 000 EUR belaufen und zu gleichen Teilen von der
Europäischen Union, von Eurocontrol und von den beteiligten öffentlichen und privaten
Partnern aufzubringen sind;
Allgemeines
1.
stellt fest, dass im Bericht des Rechnungshofs zu viele allgemeine und zu wenig
verwertbare konkrete Bemerkungen abgegeben werden; fordert aus diesem Grund eine
Prüfung mit einer gezielteren Ausrichtung auf das finanzielle Ergebnis des betreffenden
Jahres, den Stand der Umsetzung der mehrjährigen Projekte (einschließlich einer
eindeutigen Darstellung der Ausführung des Haushaltsplans für das betreffende Jahr
und die Vorjahre) sowie die Ergebnisse und ihre Umsetzung;
2.
weist darauf hin, dass die Organe und Einrichtungen jedes Jahr einen Bericht über die
Haushaltsführung und das Finanzmanagement erstellen müssen und dass die von dem
gemeinsamen Unternehmen in diesem Bericht bereitgestellten Informationen nicht
aufeinander abgestimmt und häufig unvollständig waren; weist darauf hin, dass die
Kommission hinsichtlich Art und Inhalt der Berichte Orientierungshilfen geben sollte;
3.
stellt fest, dass das Arbeitsprogramm des Rechnungshofes für 2016 einen Sonderbericht
über eine Leistungsprüfung der gemeinsamen Unternehmen umfasst;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
4.
entnimmt dem Bericht über den endgültigen Jahresabschluss, dass der endgültige
Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2014 Mittel für
Verpflichtungen in Höhe von 13 119 600 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von
121 942 760 EUR umfasste1;
5.
stellt fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen 99,4 % betrug
(2013: 99,6 %); stellt ferner fest, dass sich die Verwendungsrate bei den Mitteln für
Zahlungen auf 79,8 % belief (2013: 94,4 %)2;
6.
stellt fest, dass von 15 jährlichen Kostenerstattungsanträgen der Mitglieder zwischen
Ende 2014 und Anfang 2015 drei Zahlungen aufgeschoben wurden; ruft das
gemeinsame Unternehmen und seine Mitglieder dazu auf, Kostenerstattungsanträge
termingerecht vorzulegen und Aufschübe zu vermeiden und stets für eine
wirtschaftliche Haushaltsführung zu sorgen;
7.
stellt fest, dass die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens für den
Programmplanungszeitraum 2014–2020 am 25. Juni 2015 vom Verwaltungsrat
angenommen wurde3 im Anschluss an einen Durchführungsbeschluss der Kommission
vom 4. Juni 2015, mit dem Abweichungen der Finanzordnung des gemeinsamen
Unternehmens von der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission
gestattet wurden;
8.
weist darauf hin, dass die Entwicklungsphase des gemeinsamen Unternehmens am
31. Dezember 2014 aus der Projektarbeit von 16 Mitgliedern (darunter Eurocontrol) im
Zusammenhang mit Programmtätigkeiten bestand, an denen über 100 private und
öffentliche Einrichtungen und Unterauftragnehmer beteiligt waren; begrüßt, dass sich
von den 369 Projekten des Programms SESAR im Rahmen der vierten Änderung der
multilateralen Rahmenvereinbarung 348 (94 %) in der Durchführung befanden oder
abgeschlossen waren4;
9.
nimmt zur Kenntnis, dass die im Rahmen der vierten Änderung der multilateralen
Rahmenvereinbarung von der Union und von Eurocontrol (seit dem 1. Januar 2014) an
1
Bericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2014, Anhang I, S. 3.
Bericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2014, S. 8.
Bericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2014, S. 4.
Bericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2014, S. 8.
2
3
4
die anderen 15 Mitglieder zu zahlenden Kofinanzierungsbeiträge zu 100 %
(556 Mio. EUR) gebunden waren; stellt ferner fest, dass 66 % (369 Mio. EUR) am
31. Dezember 2014 ausgezahlt worden waren und die verbleibenden 34 %
(187 Mio. EUR) voraussichtlich bis 31. Dezember 2017 ausgezahlt werden1;
10.
stellt fest, dass keine Informationen zu den von den gemeinsamen Unternehmen SESAR
und SESAR2 vorgenommenen Ex-post-Prüfungen vorliegen; fordert den Rechnungshof
auf, in die künftigen Berichte Angaben zu der Anzahl der Ex-Post-Prüfungen, den
abgedeckten Gesamtbeträgen und den Ergebnissen aufzunehmen;
11.
stellt fest, dass die Ausführung des Haushaltsplans für das Siebte Rahmenprogramm bei
99,44 % für Verpflichtungen (13 046 425 EUR von 13 119 600 EUR) und bei 79,82 %
für Zahlungen (97 328 996 EUR von 121 942 760 EUR) liegt2; stellt ferner fest, dass für
die dem Programm „Horizont 2020“ zugewiesenen Mittel für Verpflichtungen und für
Zahlungen keine Zahlen vorlagen; ist der Ansicht, dass diese Indikatoren (Mittel und
Verpflichtungen) keine wirkliche Leistungsbewertung ermöglichen, da keine eindeutige
Trennung bei den Angaben über die Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms und
von Horizont 2020 erfolgt ist; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der
Entlastungsbehörde diese Angaben für das Haushaltsjahr 2014 vorzulegen und in die
künftigen Berichte die Angaben über die Ausführung des Haushaltsplans für das Siebte
Rahmenprogramm und für Horizont 2020 getrennt auszuweisen;
12.
nimmt zur Kenntnis, dass die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms finanzierten
Programme des gemeinsamen Unternehmens noch im Gange sind; stellt fest, dass diese
Mittel bis 2016 zur Verfügung stehen, da das gemeinsame Unternehmen seiner
Finanzordnung zufolge die Möglichkeit hat, seine Mittel für Verpflichtungen und für
Zahlungen bis zu drei Jahre, nachdem sie aus dem Haushalt des gemeinsamen
Unternehmens gestrichen wurden, wieder einzubringen; hält das gemeinsame
Unternehmen dazu an, seinen Haushalt sorgfältig zu planen und dabei dem parallelen
Prozess angemessen Rechnung zu tragen;
13.
bedauert, dass nur wenige Angaben zu Sach- und zu Barbeiträgen gemacht wurden;
fordert den Rechnungshof auf, in seinen künftigen Berichten Bemerkungen über das
Bewertungsverfahren und die Höhe der Sach- und der Barbeiträge für das Siebte
Rahmenprogramm und für Horizont 2020 abzugeben, die getrennt auszuweisen sind;
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
14.
begrüßt, dass einer der wichtigsten Erfolge im Jahr 2014 die Einführung eines neuen
Projekts war, das sich mit Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Luftfahrt und der
Drehflügelluftfahrt befasst3;
15.
weist darauf hin, dass SESAR2 im Juni 2014 die Geschäfte von SESAR übernommen
hat; stellt fest, dass keine ausreichenden eindeutigen Informationen über den Stand der
Umsetzung der Projekte von SESAR (Stand der Zahlungen, Zahlungspläne für die
nächsten Jahre) vorliegen;
1
Bericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2014, S. 8.
Endgültiger Jahresabschluss SESAR, S. 36.
Jährlicher Tätigkeitsbericht, S. 33.
2
3
Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission
16.
stellt fest, dass die interne Auditstelle des gemeinsamen Unternehmens Prüfungen im
Bereich Humanressourcen und Einstellungen sowie im Bereich Validierung der
Berechtigungen in Bezug auf den ABAC-Workflow (periodengerechte
Rechnungsführung) durchführte und weitere Assurance- und Beratungsleistungen
erbrachte1;
17.
nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst eine Prüfung des Risikomanagements
mit anschließender Risikobewertung vornahm; weist darauf hin, dass infolge der
Prüfung drei Empfehlungen (von denen keine als „kritisch“, aber zwei als „sehr
wichtig“ und eine als „wichtig“ eingestuft wurden) ausgesprochen und akzeptiert
wurden; weist ferner darauf hin, dass derzeit ein Aktionsplan umgesetzt wird2;
18.
begrüßt die Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung mit dem gemeinsamen
Unternehmen Clean Sky2, die darauf ausgerichtet ist, die Verbindungen und Synergien
zu stärken;
29.
bedauert, dass das gemeinsame Unternehmen keinen Bericht über die
sozioökonomischen Auswirkungen seiner Tätigkeit veröffentlicht hat; fordert das
gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde diesen Bericht zu übermitteln;
Risikomanagement
20.
weist darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen 2014 zwei umfassende
Überprüfungen vorgenommen hat, um die größten Programmrisiken und die
entsprechenden risikomindernden Maßnahmen neu zu bewerten; merkt an, dass bei der
Überprüfung 33 mit dem Programm und dem gemeinsamen Unternehmen verbundene
Risiken ermittelt wurden, von denen 9 aufgrund ihres Gefährlichkeitsgrads als „TopRisiken“ eingestuft wurden; vertritt die Ansicht, dass 2014 eine Reihe von externen
Faktoren zur Ungewissheit hinsichtlich der Zukunft des Programms sowie dazu geführt
hat, dass eine höhere Zahl an Risiken festgestellt wurde als üblich (unsichere
Wirtschaftsprognosen, ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen sowie organisatorische
Veränderungen im gemeinsamen Unternehmen und der dafür zuständigen
Generaldirektion, usw.); begrüßt, dass das gemeinsame Unternehmen spezifische
Abhilfemaßnahmen umsetzt oder umgesetzt hat;
Rolle des gemeinsamen Unternehmens
21.
erinnert an die wichtige Rolle des gemeinsamen Unternehmens bei der Koordinierung
und Durchführung der Forschungsarbeiten des SESAR-Projekts, einer Säule des
einheitlichen europäischen Luftraums; weist ferner darauf hin, dass im Jahr 2014 die
Errichtungsphase des SESAR-Projekts beginnt; begrüßt in diesem Zusammenhang die
Schaffung der Stelle eines SESAR Deployment Managers, der über die Verwirklichung
neuer operativer Lösungen und von SESAR entwickelter technologischer
Verbesserungen berichten und diese überwachen soll, wodurch sichergestellt wird, dass
sie wirksam genutzt werden;
o
1
2
Bericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2014, S. 9.
Jährlicher Tätigkeitsbericht, S. 119.
o
22.
o
fordert das gemeinsame Unternehmen und den Deployment Manager auf, in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten mehr und bessere Projekte im Rahmen der
Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) im Verkehrssektor vorzuschlagen; weist erneut
darauf hin, dass es in Bezug auf das Haushaltsverfahren den Standpunkt vertritt, dass
alle Beträge, die von der CEF auf den Europäischen Fonds für strategische Investitionen
übertragen wurden, rückübertragen werden sollten.