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/ Saarländisches OLG: Leiharbeitnehmer zählen nicht für
die Schwellenwerte der Unternehmensmitbestimmung
28.04.2016
Arbeitsrecht
Das
Bundesarbeitsgericht
(BAG)
hatte
in
jüngerer
Zeit
für
verschiedenste
Bereiche
der
betrieblichen
Mitbestimmung
sowie
der
Unternehmensmitbestimmung
entschieden,
dass
Leiharbeitnehmer
in
gleicher
Weise
wie
Stammarbeitnehmer
zu
berücksichtigen
sind.
Für
die
höchstrichterlich
weiterhin
ungeklärte
Frage,
ob
Leiharbeitnehmer
auch
für
die
Schwellenwerte
zählen,
ab
denen
überhaupt
erst
mitbestimmte
(d.h.
auch
mit
Arbeitnehmervertretern
besetzte)
Aufsichtsräte
zu
bilden
sind,
hat
sich
das
Saarländische
Oberlandesgericht
nun
gegen
diesen
Trend
gestellt.
In
einem
von
Noerr
betreuten
Statusverfahren
entschied
es
mit
Beschluss
vom
02.03.2016,
dass
Leiharbeitnehmer
bei
der
Ermittlung
des
Beschäftigtenstandes
von
„in
der
Regel
mehr
als
500
Arbeitnehmern“
gem.
§
1
Drittelbeteilungsgesetz
(DrittelbG)
außer
Betracht
bleiben.
Tendenz in Rechtsprechung zur Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und
Stammbelegschaft
Die
neuere
Rechtsprechung
des
BAG
zeigt
eine
klare
Tendenz,
Leiharbeitnehmer
kollektivrechtlich
grundsätzlich
der
Stammbelegschaft
gleichzustellen.
Dies
gilt
z.B.
für
die
Anzahl
der
in
der
Regel
im
Betrieb
beschäftigten
Arbeitnehmer
i.S.d.
§
9
Satz
1
Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG),
die
über
die
Größe
des
Betriebsrats
entscheidet,
(BAG
v.
13.03.2013
–
7
ABR
69/11);
den
Schwellenwert
von
in
der
Regel
mehr
als
20
wahlberechtigten
Arbeitnehmern,
ab
dem
ein
Arbeitgeber
geplante
Betriebsänderungen
gem.
§
111
BetrVG
mit
dem
Betriebsrat
zu
beraten
hat
(BAG
v.
18.10.2011
−
1
AZR
335/10);
die
Belegschaftsstärke
von
in
der
Regel
mehr
als
8.000
Arbeitnehmern,
ab
der
die
Wahl
der
Aufsichtsratsmitglieder
der
Arbeitnehmer
gem.
§
9
Mitbestimmungsgesetz
(MitbestG)
grundsätzlich
nicht
mehr
als
unmittelbare
Wahl,
sondern
als
Delegiertenwahl
durchzuführen
ist
(BAG
v.
04.11.2015
–
7
ABR
42/13).
Die
äußerst
praxisrelevante
Frage,
ob
Leiharbeitnehmer
zu
einer
Überschreitung
der
mitbestimmungsrechtlichen
Schwellenwerte
von
in
der
Regel
500
(DrittelbG)
bzw.
2.000
(MitbestG)
Arbeitnehmern
führen
können,
die
erst
eine
Repräsentanz
von
Arbeitnehmern
im
Aufsichtsrat
auslöst,
hat
das
BAG
allerdings
nicht
entschieden.
In
der
Literatur
wurde
vermutet,
dass
das
BAG
wahlberechtigte
Leiharbeitnehmer
auch
in
diesem
Kontext
den
Stammarbeitnehmern
gleichstellen
würde.
Zwar
existieren
hierzu
zwei
exakt
anders
lautende
Entscheidungen
des
OLG
Düsseldorf
(v.
12.05.2004
–
I-19
W
2/04
AktE)
und
des
OLG
Hamburg
(v.
29.10.2007
–
11
W
27/07),
wonach
Leiharbeitnehmer
für
die
Schwellenwerte
des
§
1
DrittelbG
bzw.
dessen
Vorgängervorschriften
nicht
zählen.
Diese
Entscheidungen
bieten
allerdings
wenig
Rechtssicherheit,
da
sie
noch
aus
der
Zeit
der
sog.
„Zwei-Komponenten-Lehre“
für
den
drittbezogenen
Personaleinsatz
stammen,
die
das
BAG
mittlerweile
aufgegeben
hat.
Saarländisches OLG: Leiharbeitnehmer für Schwellenwert des
§ 1 DrittelbG irrelevant
Als
erstes
Oberlandesgericht,
das
sich
auch
mit
der
jüngeren
Rechtsprechung
des
BAG
auseinandersetzt,
lehnte
nun
das
Saarländische
OLG
die
Berücksichtigung
von
Leiharbeitnehmern
bei
der
Ermittlung
des
Schwellenwerts
von
§
1
Abs.
1
DrittelbG
ab
und
bestätigte
damit
das
LG
Saarbrücken,
das
den
Antrag
bereits
erstinstanzlich
abgelehnt
hatte
(Beschl.
v.
12.09.2014
–
6
O
168/13).
Das
Saarländische
OLG
wies
die
hiergegen
eingelegte
Rechtsbeschwerde
zurück
(Beschl.
v.
02.03.2016
–
4
W
1/15)
und
stellte
klar,
Leiharbeitnehmer
seien
beim
Schwellenwert
für
die
gesetzlich
vorgeschriebene
Errichtung
eines
drittelparitätisch
mitbestimmten
Aufsichtsrats
selbst
dann
nicht
mitzuzählen,
wenn
sie
an
der
Wahl
der
Arbeitnehmervertreter
teilnehmen
dürfen.
Sie
seien
Teil
der
Belegschaft
des
Verleihers,
nicht
des
Entleihers.
Die
jüngsten
Entscheidungen
des
BAG
zur
kollektivrechtlichen
Gleichstellung
von
Leiharbeitnehmern
und
Stammbelegschaft
hielt
das
Saarländische
OLG
nicht
für
übertragbar:
Bei
den
zum
Betriebsverfassungsrecht
ergangenen
Entscheidungen
komme
es
auf
die
faktische
Eingliederung
des
Arbeitnehmers
in
die
betriebliche
Organisation
des
Arbeitgebers
an.
Für
die
Frage,
ob
ein
mitbestimmter
Aufsichtsrat
zu
bilden
ist,
seien
aber
allein
die
rechtlichen
Gegebenheiten
entscheidend.
Dass
Leiharbeitnehmer
bei
den
Schwellenwerten
bezüglich
der
Art
der
Wahl
zu
berücksichtigen
seien,
betreffe
ausschließlich
die
Wahlmodalitäten.
Für
das
„Ob“
der
Bildung
eines
Aufsichtsrats
spielten
andere
Erwägungen
eine
Rolle.
Sinn
und
Zweck
des
§
1
DrittelbG
sowie
die
Gesetzessystematik
sprächen
in
diesem
Kontext
gegen
eine
Berücksichtigung
der
Leiharbeitnehmer.
Zur
näheren
Begründung
verwies
das
Saarländische
OLG
insbesondere
auf
folgende
Argumente:
Der
Gesetzgeber
habe
Leiharbeitskräfte
bewusst
nur
(unter
bestimmten
Voraussetzungen)
hinsichtlich
des
aktiven
Wahlrechts
einbezogen,
sich
aber
nicht
auch
für
deren
Wähl-
und
Zählbarkeit
entschieden.
Die
Schwellenwerte
für
die
Unternehmensmitbestimmung
trügen
dem
Umstand
Rechnung,
dass
ab
einer
bestimmten
Unternehmensgröße
Risiken
aus
der
Anonymisierung
der
Belegschaft
entstünden.
Die
hierfür
maßgeblichen
Unternehmensgrößen
werden
nach
dem
Willen
des
Gesetzgebers
pauschal
anhand
von
Arbeitnehmerzahlen
definiert.
Diese
Pauschalierung
lasse
keinen
Raum
für
die
Einbeziehung
von
Leiharbeitnehmern.
Das
überzeugt
im
Ergebnis
auch
vor
folgendem
Hintergrund:
Die
Aufgabe
des
Aufsichtsrats
besteht
darin,
die
mittelbis
langfristigen
unternehmerischen
Entscheidungen
des
Entleihers
zu
begleiten
und
zu
überwachen.
Diese
Themen
sind
für
die
nur
vorübergehend
im
Unternehmen
eingesetzten
Leiharbeitnehmer
kaum
von
Interesse.
Dies
gilt
umso
mehr,
als
der
aktuelle
Referentenentwurf
zur
Änderung
des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(
Link
zum
Teil
I ,
Link
zum
Teil
II )
eine
Überlassungshöchstdauer
von
18
aufeinanderfolgenden
Monaten
vorsieht
und
damit
eine
–
in
Relation
zum
grundsätzlich
als
Dauerschuldverhältnis
gestalteten
Arbeitsverhältnis
–
eher
kurzfristige
Einsatzperspektive
schafft.
Übertragbarkeit der Entscheidung auf das Mitbestimmungsgesetz
Der
Beschluss
des
Saarländischen
OLG
vom
02.03.2016
lässt
sich
ohne
Weiteres
auf
den
Schwellenwert
von
in
der
Regel
mehr
als
2.000
Arbeitnehmern
nach
§
1
Abs.
1
MitbestG
übertragen,
ab
dem
in
bestimmten
Gesellschaften
ein
paritätisch
besetzter
Aufsichtsrat
zu
bilden
ist.
Denn
auch
im
MitbestG
findet
sich
die
bewusste
gesetzgeberische
Unterscheidung
zwischen
aktivem
Wahlrecht
und
der
Wähl-
und
Zählbarkeit
von
Leiharbeitnehmern.
Der
Zweck
des
MitbestG
verlangt
ebenfalls
nicht
die
Teilhabe
von
nur
vorübergehend
im
Unternehmen
eingesetzten
Leiharbeitskräften
an
den
mittel-
und
langfristig
wirkenden
Unternehmerentscheidungen.
Fazit
Mit
der
vorliegenden
Entscheidung
des
Saarländischen
OLG
ist
die
Rechtssicherheit
für
Unternehmen
wieder
gestiegen,
bei
einer
regelmäßigen
Stammbelegschaftsstärke
von
knapp
unter
500
bzw.
2.000
Arbeitnehmern
weiterhin
auch
Leiharbeitskräfte
einsetzen
zu
können,
ohne
dadurch
die
Schwellenwerte
des
DrittelbG
oder
des
MitbestG
zur
Errichtung
eines
(drittel-)paritätisch
besetzen
Aufsichtsrats
zu
überschreiten.
Zwar
ließ
das
Gericht
die
Rechtsbeschwerde
zum
BGH
nicht
zu,
so
dass
eine
höchstrichterliche
Klärung
dieser
Frage
weiterhin
aussteht.
Immerhin
liegen
nunmehr
aber
drei
Entscheidungen
von
Oberlandesgerichten
vor,
die
für
die
Drittelbeteiligung
–
und
durchaus
übertragbar
auf
das
MitbestG
–
bestätigen,
dass
Leiharbeitnehmer
für
die
„Aufsichtsrats-Schwellenwerte“
nicht
zählen.
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