Tipp 16 06 / 2002

Tipps für den Arbeitsplatz | Nr. 16
Wohlbefinden am Arbeitsplatz
Zukunftsdebatte
Programm und Ziel für den neuen Betriebsrat
Interesse für gesundes Arbeiten
Beschäftigte haben großes
Gutes Geld und gute Arbeit stehen
„Hilfe, ich schaffe meinen Job
nicht mehr!“ Fast jede(r) zweite
Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer in Deutschland fühlt sich
durch ständigen Zeitdruck, hohe Verantwortung, ungeplante
Mehrarbeit usw. überfordert.
Im betrieblichen „Arbeitsschutz“ spielen diese Probleme
jedoch immer noch kaum eine
Rolle, die Beseitigung technischer Mängel durch Spezialis-
Verbesserungsvorschläge selten wahrgenommen werden.
Von „Mängelbeseitigung“
zur menschengerechten
Arbeitsgestaltung
Das Arbeitsschutzgesetz von
1996 basiert auf einer völlig
neuen Denkweise. Neben der
technischen Sicherheit zur Verhinderung von Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten geht es
dort gleichberechtigt um:
die Herstellung von
Arbeitsbedingungen,
bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich auch wohl
fühlen können,
den Abbau von Gesundheitsbelastungen
durch Überforderung jeder Art, einschließlich
Zeitdruck, schlechter Arbeitsorganisation und
mangelnder Qualifikation sowie
ten macht den Alltag aus. Die
Beschäftigten stehen dem oft
distanziert gegenüber, weil sie
langweilige und /oder wirklichkeitsfremde „Sicherheitsbelehrungen“ über sich ergehen lassen müssen und ihre eigenen
die umfassende Information über mögliche Gefährdungen bei der Arbeit.
Darin eingeschlossen ist eine
sachgerechte Zusammenarbeit
mit den Vorgesetzten und eine
Verständigung darüber, wie die
Gesundheit ist mehr als
die Abwesenheit von Krankheit
Nach einer Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO,
1995) ist Gesundheit nicht lediglich „die Abwesenheit von Krankheit“, sondern „der Zustand des vollkommenen physischen, psychischen und sozialen Wohlbefindens“.
(gesunde) Arbeit optimal zu organisieren ist. Auf diesem Weg
können arbeitsbedingte Stressfaktoren wie auch die Unfallgefahren vermindert werden, die
immer häufiger nicht durch
Technik, sondern durch Zeitdruck und Hektik verursacht
werden.
Gute Chancen für den neuen
Betriebsrat
Leider verschleppen die meisten Arbeitgeber seit über sechs
Jahren die gesetzlichen Verpflichtungen, manche bestreiten sogar immer noch die Mitbestimmungsrechte der Interessenvertretung. Das Bundesarbeitsgericht hat nun solchen
Arbeitgebern eine Abfuhr erteilt
und die volle Mitbestimmung
des Betriebsrates bei der Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes bestätigt. Damit stehen
der Interessenvertretung alle
Wege offen:
von der Gefährdungsermittlung über
die Maßnahmenfestlegung bis zur
Kontrolle der Einhaltung
der beschlossenen
Verbesserungen mit
zu entscheiden,
einschließlich eines echten,
jederzeitigen Initiativrechtes (s. Seite 3).
Gesunde Mitarbeiter sind bekanntlich motiviert und leistungsfähiger, also nützt es auch dem
Arbeitgeber. Wer das nicht einsieht, dem muss jetzt durch Mitbestimmung geholfen werden!
in der gewerkschaftlichen Tarifpolitik ganz oben. Mit Recht. Aber was
nützt der gute Stundenlohn im Alter von 30, wenn mit 45 Jahren die
Gesundheit ruiniert ist und das Leben von Sozialhilfe oder einer kargen Erwerbsunfähigkeitsrente bestimmt wird?
Immer mehr Beschäftigte wünschen
sich eine aktive Politik der Gewerkschaften für bessere Arbeitsbedingungen. Das ist ein Ergebnis der
Umfrage der IG Metall im Rahmen
der Zukunftsdebatte.
Interview mit Martin Kappler,
Betriebsrat Berthold Medizingeräte
Wir haben uns
als IG Metall
und Betriebsrat in die Gefährdungsbeurteilung reingekniet und den
richtigen Weg eingeschlagen.
Gemeinsam mit den Beschäftigten,
der Fachkraft und dem Arbeitgeber
haben wir auch die psychischen Belastungen mit einem Fragebogen
ermittelt. Außerdem konnten die
Kolleginnen und Kollegen Verbesserungsvorschläge machen.
An allen Umsetzungsschriften danach war der Betriebsrat beteiligt.
Bei einer zweiten Befragung nach
einem Jahr hat sich gezeigt: die Arbeit hat sich gelohnt! Es hat sich
erkennbar etwas verbessert, auch
im Betriebsklima.
Ich kann allen Betriebsräten nur
empfehlen, diesen Weg zu gehen.
Menschengerechte
Arbeit
Neue Chancen für die Betriebsratsarbeit
Gesünderes Arbeiten wird nicht an einem Tag geschaffen, sondern ist ein ständiger und längerfristiger Prozess. Die Gefährd
Maßnahmen müssen Schritt halten mit den sich ständig verändernden Arbeitsbedingungen und immer wieder neu durchlaufen we
den Erfolg der Maßnahmen.
Arbeitsumgebung
Qualifiziert und a
Gutes Licht und gute Luft, Schutz vor Hitze, Kälte und Lärm,
damit man sich im Betrieb wohl fühlen kann
Nur so kann die Ar
Solche Gefährdungen werden zwar in den meisten Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt und aufgeschrieben, mit dem Abstellen der Mängel
lassen sich die Arbeitgeber jedoch oft sehr viel Zeit. Hier kann über die
gesetzlich festgelegte Durchführungs- und Wirkungskontrolle per Mitbestimmung für eine Beschleunigung gesorgt werden.
Ausreichende Weiterbildung u
benheiten sind in der moderne
gestalteter Arbeitsprozesse. Hie
mungs- und Initiativrecht nach
Abs. 2 BetrVG um eine ausreich
Weniger Stress und bessere A
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Geeignet, individuell passend, modern und den
gesundheitlichen Bedürfnissen der Benutzer entsprechend
So will es die PSA-Benutzungsverordnung von 1996. Die Klagen über
schlechte Sicherheitsschuhe, Wetterschutzjacken unter denen man sich
nassschwitzt, ungeeignete Handschuhe usw. sollten eigentlich der Vergangenheit angehören, tun sie aber nicht! Der Betriebsrat hat bei der Auswahl
von PSA ein Mitbestimmungsrecht und kann dafür sorgen, dass unnötige
Belastungen durch PSA endlich vermieden werden.
Arbeitsplatz
Funktional und ergonomisch, sauber und freundlich,
das schützt die Gesundheit und hebt die Leistung
Enge, Schmutz, lieblose Farbgestaltung und schlechtes Design eines Arbeitsplatzes drücken auf die Stimmung und vergrößern die körperliche Belastung. Die Arbeitsstättenverordnung und ihre Richtlinien, eine Vielzahl
von Normen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sichern den Betriebsräten starke Handlungsmöglichkeiten für eine gute Arbeitsplatzgestaltung.
Unterweisung
Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufe
und Arbeitszeit
Dialog über Gefährdungen und wie man sie vermei
kann, das hilft der Sicherheit und der Gesundhei
Ruhe rein, Zeitdruck raus, so lassen sich
unmäßiger Stress und Fehler vermeiden
„Unterweisungen“ der Beschäftigten (ein Begriff aus dem ArbS
sind keine schlichten „Sicherheitsbelehrungen“ durch Vorge
te, auch wenn dies oftmals noch so praktiziert wird. Sie sollten
mehr dem umfassenden Ziele dienen, die Beschäftigten übe
möglichen Risiken bei ihrer Arbeit zu informieren und Vorsc
für eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit gemeinsa
diskutieren. Bei der „Unterweisung“ sollten die Beschäftigte
Experten ihrer eigenen Gesundheit zu Wort kommen und in
Verbesserung der Arbeit einbezogen werden. Was für ein „U
weisungskonzept“ gibt es im Betrieb? Danach sollte zuerst ge
werden. Der Betriebsrat hat volles Mitbestimmungsrecht üb
Form, die Inhalte und die Zeitpunkte von Unterweisungen.
Überwiegend bestimmen Zeitdruck und Hektik die Arbeitsabläufe, oft werden Pausen und Ruhezeiten nicht mehr eingehalten, um die Arbeit zu schaffen. Die Folgen: ständige Überforderung, schlechtes Betriebsklima, vielfach gepaart mit unklarer Aufgabenverteilung und Verantwortung.
Besonders schlimm wird bei „modernen“ Arbeitsformen, wenn alle Verantwortung in die Gruppe/ins Team abgewälzt wird. Auch hier greifen Gefährdungsbeurteilung und Mitbestimmung, nicht zu vergessen die Forderungen nach Erholungspausen und Erleichterungen bei Nacht- und Schichtarbeit.
Gefährdungen, die nicht ermittelt werden,
kann man auch nicht beseitigen
Tipp 16 für
Beschäftigte
Juni 2002
Es ist notwendig, dass sich die Betriebsräte frühzeitig und dauerhaft in den laufenden
Prozess der Gefährdungsermittlung und –beurteilung einschalten. Sonst werden wichtige Fragen einfach außer acht gelassen. Nach einer Befragung in NRW im Auftrag der IG
Metall werden bei rund 60 Prozent der Gefährdungsbeurteilungen die psychischen Belastungen der Beschäftigten überhaupt nicht ermittelt, obwohl hier oft die höchsten Belastungen gesehen werden. Bei der Aufstellung der zu ermittelnden Gefährdungsfaktoren und ihrer Beurteilung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Nach dem neuen § 95.
den Sitzungen des Arbe
bleme der schwerbehin
von vornherein bei der
sen sich aus der Gesta
rungen für alle ableiten
Mit dem Instrument de
Interessenvertretung zu
schutz für behinderte B
tsgestaltung
dungsermittlung und –beurteilung und die darauf basierenden
erden. Das Controlling (Wirkungskontrolle) gibt Aufschluss über
aktuell eingewiesen
nd gute Einweisung in neue Gegeen Industrie eine Schlüsselfrage gut
er hat der Betriebsrat ein Mitbestimh § 5 ArbSchG und dem neuen § 97
ende Qualifizierung durchzusetzen.
Arbeit sind möglich.
Der BR hat ein jederzeitiges Initiativrecht, wenn er der
Meinung ist, dass Arbeitsbedingungen nicht den Anforderungen entsprechen oder der Arbeitgeber ohne den BR zu fragen
gehandelt hat.
Arbeitsmittel
Sichere, bedienungsfreundliche Maschinen,
Ersatz von Gefahrstoffen, ausreichende Instruktionen
Schwachpunkte in der bisherigen Gefährdungsbeurteilung liegen
in der Beurteilung der Bedienungsfreundlichkeit und dem Umgang
mit Maschinen und Geräten. Dazu gehören auch gefährliche Hilfsund Betriebsstoffe. Hier lauern viele Unfallgefahren durch Stress.
Welches Verbesserungspotenzial hier besteht, beweisen die vielen Ideen der Beschäftigten in einem gut geführten Vorschlagswesen. Betriebsrat und Beschäftigte haben auf diesem Gebiet viele
Möglichkeiten, die Technik mitzugestalten.
Organisation
Klare Verantwortlichkeiten, Fachkunde sichern
und Gesundheit zur Chefsache machen
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Bei allen Fragen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, bei
denen dem Arbeitgeber ein Spielraum bei der Umsetzung verbleibt,
greift das Mitbestimmungsrecht nach § 87 1. 7 BetrVG. Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sind heute durchgängig Rahmenvorschriften, d.h. nicht abschließend. In der betriebliche Praxis müssen sich die Betriebsparteien daher über die Konkretisierung verständigen:
Der Arbeitgeber hat vor jeder Aktion (Ermittlung, Beurteilung,
Maßnahme, Kontrolle, Dokumentation usw.) die Zustimmung
des BR einzuholen.
rbeit vernünftig laufen
den
it
Mitbestimmung praktisch
Ohne klare Verantwortlichkeiten und entsprechende Fachkunde auf
den Führungsebenen bleiben viele Initiativen zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen im Sande stecken. Es darf nicht sein, dass,
wie vielerorts üblich, den Fachkräften für Arbeitssicherheit, die nur
beratende Funktion haben, die ganze Arbeit aufgebürdet wird und
die Verantwortlichen sich raus halten. Auch hier kann der Betriebsrat nach der neuen Rechtssprechung durch Mitbestimmung für eine
geeignete Organisation sorgen. Insbesondere sollten alle Fachkräfte in einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit qualifiziert
werden.
Schwerbehinderte Menschen
4 SGB IX haben die Schwerbehindertenvertretungen das Recht, an
eitsschutzausschusses beratend teilzunehmen. So können die Pronderten und gesundheitsbeinträchtigten Kolleginnen und Kollegen
Planung für gesundes Arbeiten berücksichtigt werden. Oftmals lasaltung behinderungsgerechter Arbeitsbedingungen auch Verbessen.
er Integrationsvereinbarung (§ 83 SGB IX) besitzt die betriebliche
usätzliche Möglichkeiten, die Arbeitssicherheit und den GesundheitsBeschäftigte zu regeln.
Wenn sich Arbeitgeber und BR nicht einigen, können beide
Seiten das Scheitern der Verhandlungen erklären und die
Einigungsstelle anrufen, die dann eine verbindliche
Entscheidung trifft. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Einigungsstellenverfahren z.B. zu Lärmschutz, Gefahrstoffeinsatz,
Gefährdungsbeurteilung, Pausenregelung bei Bildschirmarbeit,
Qualität von Wetterschutzkleidung und ähnlichen Fragen haben gezeigt, dass Betriebsräte die Interessen der Kolleginnen und Kollegen durchsetzen können - wenn sie sie konsequent einfordern.
Mit einem LAG-Urteil aus Hamburg vom 21. September 2000 (Az: 7
TaBV 3/98), das vom BAG inhaltlich bestätigt worden ist, erstreckt
sich die Mitbestimmung auf die
Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG) und § 3 Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
Ausgestaltung der schriftlichen Dokumentation nach
§ 6 ArbSchG
Unterweisung der Arbeitnehmer gemäß § 12 ArbSchG
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes gemäß §§ 3 Abs. 1 und
4 ArbSchG einschließlich Pausenregelung nach § 5 BildscharbV
und präventiver Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
Betriebliche Maßnahmen der Organisation des Gesundheitsschutzes gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ArbSchG
Beauftragung fachkundiger Personen mit Aufgaben des
Gesundheitsschutzes gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gemäß
§ 11 ArbSchG und § 6 BildscharbV
Das Urteil ist im Zusammenhang mit der Forderung eines Betriebsrates bei der Bildschirmarbeit gefällt worden. Es ist sinngemäß auch
auf alle sonstigen staatlichen Rechtsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden, die ausfüllungsbedürftige Rahmenregelungen und damit Spielraum für Mitbestimmung enthalten.
Als Hilfestellung für die Arbeit vor Ort hat die
IG Metall für Betriebsräte, Vertrauensleute
und Beschäftigte eine große Zahl von Arbeitshilfen entwickelt und veröffentlicht diese neben der schriftlichen Form (zu bestellen bei der Union-Druckerei, Tel. 069 /
7 95 21 71) auch auf CD-ROM. Tipps für Beschäftige
sind im Internet unter
www.igmetall.de/gesundheit im Download
erhältlich.
Das Zusammenspiel von Beschäftigten,
Vertrauensleuten und Betriebsräten
Die Kolleginen und Kollegen
als Experten entdecken
Ob mit Fragebögen, Team- und
Gruppengesprächen, öffentlichen Pinnwänden oder moderierten Gruppendiskussionen: Je
nach betrieblichen Gegebenhei-
ten und Betriebsklima findet
sich immer einen Weg, die Beschäftigten in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
Mängelberichte und Verbesserungsvorschläge können so erfasst werden.
Die Vertrauensleute sind ein
wichtiges Bindeglied, um in den
Betrieben die Diskussion um die
Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu diskutieren und zu
bündeln. Sie können dem Betriebsrat Anregungen zum Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung geben, auf Schwerpunktbelastungen hinweisen
und Forderungen für ihren Arbeitsbereich begründen. So
kann sich der Betriebsrat in den
Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf die Belegschaft stützen und seine Position stärken.
Bekanntlich sind auch Betriebsräte nur so stark, wie die Belegschaft, die ihn unterstützt.
Betriebsvereinbarungen abschließen
Es liegt auf der Hand: Die betriebliche Praxis z.B. der Gefährdungsbeurteilung und die zu
treffenden Maßnahmen sind
mündlich nicht vernünftig regelbar. Es bedarf verbindlicher
schriftlicher Regelungen. Nur so
kann Mitbestimmung ernsthaft
gelingen.
Zur Herstellung von Rechtssicherheit ist bei allen Fragen, die
der Mitbestimmung unterliegen,
der Abschluss von Betriebsvereinbarungen zu empfehlen. Sie
sind unmittelbar zwingendes
Recht und jeder hat sich daran
zu halten.
und die Beschäftigten rechtzeitig im Planungsstadium zu informieren. Wie die Arbeitsbedingungen verbessert werden können, muss mit ihnen beraten
werden. So will es das Betriebsverfassungsgesetz (§§ 81 und
90), was allerdings von vielen
Arbeitgebern einfach ignoriert
Initiative „Neue Qualität der
Arbeit“ (INQA) gestartet
Die Initiative Neue Qualität der Arbeit, die auch
von der IG Metall unterstützt wird, ist ein Zusammenschluss von Bund, Ländern, Sozialversicherungen, Sozialpartnern und Unternehmen. INQA
will gesundheits- und persönlichkeitsförderliche
Arbeitsbedingungen mit wettbewerbsfähigen Arbeitsplätzen verbinden. Alle wichtigen Informationen und Dokumente unter www.inqa.de.
Der Arbeitgeber hat
in erster Linie
eine geeignete betriebliche
Organisation zu schaffen,
die erforderlichen Mittel
bereitzustellen,
die Einhaltung der
beschlossenen Maßnahmen
zu kontrollieren und
bei Veränderungen im Betrieb
eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes anzustreben.
Vorgesetzte und sonstige
verpflichtete Personen...
müssen die ihnen übertragenen
Aufgaben im Gesundheitsschutz
erfüllen und dokumentieren und
haben im Zweifelsfall den Arbeitgeber oder die nächsthöhere Instanz einzuschalten.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte
und Sicherheitsbeauftragte
sollen alle Beteiligten beraten
und unterstützen und
haben ihre Tätigkeit planvoll zu
gestalten und zu dokumentieren.
Beschäftigte
Rechtzeitig einmischen, wenn sich im
Betrieb etwas verändert
Nur so kann Vorbeugung sinnvoll gemacht werden. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet
den Arbeitgeber, bei baulichen,
technischen und arbeitsorganisatorischen Veränderungen im
Betrieb eine Verbesserung des
Gesundheitsschutzes anzustreben. Dazu sind der Betriebsrat
Das verlangt der
Gesetzgeber von
den verschiedenen
Akteuren
wird. Eigentlich unverständlich:
Die Streitereien um nachträgliche Änderungen würden entfallen und die Anpassungen, die
der Betriebsrat per Mitbestimmung durchsetzen kann, sind
erfahrungsgemäß teurer, als
wenn es gleich vernünftig gemacht wird.
müssen gemäß Unterweisung
und Weisung für ihre eigene
Gesundheit und die von ihrer
Arbeit betroffenen KollegInnen
sorgen und
Mängel melden, Verbesserungsvorschläge machen und mit den
Verantwortlichen zusammenarbeiten.
Der Betriebsrat hat durch
Information, Beratung und
Mitbestimmung
dafür zu sorgen, dass
Anregungen aus der Belegschaft
in die Maßnahmen einfließen,
die Einhaltung der
beschlossenen Maßnahmen
zu kontrollieren,
Vorschläge für gute Arbeitsbedingungen zu unterbreiten
und notfalls durch Mitbestimmung durchsetzen und
für Rechtssicherheit durch
Betriebsvereinbarungen zum
Gesundheitsschutz zu sorgen.
Impressum
Herausgegeber: IG Metall-Vorstand, Referat Arbeit und Gesundheitsschutz, Lyoner
Straße 32, 60528 Frankfurt. Verantwortlich:
Horst Schmitthenner. Redaktion: Peter Altenburg/Bert Römer/Frank WalenskySchweppe. Juni 2002. Fotos: PAFS,Seidel.