Amtliche Bekanntmachung „Neuausweisung

Amtliche Bekanntmachung „Neuausweisung Wasserschutzgebiet Kirchdorf“
Die Wasserversorgung SULINGER LAND hat die Neuausweisung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Kirchdorf beantragt. Die bestehende Wasserschutzgebietsverordnung für das Wasserwerk Kirchdorf soll
aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden. Das geplante Wasserschutzgebiet liegt in den
Gemeinden Kirchdorf und Bahrenborstel. Vor dem Erlass der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Die hier abgebildete Karte dient lediglich der Übersicht.
Durch die Schutzbestimmungen der Verordnung sollen bestimmte Handlungen für verboten oder nur beschränkt
zulässig erklärt und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen und zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden.
Der Entwurf der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Kirchdorf mit den dazugehörigen Übersichts- und Detailkarten sowie die Antragsunterlagen liegen gem. § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
i. V. m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Zeit vom 02.05.2016 bis einschließlich 01.06.2016 bei
der Samtgemeinde Kirchdorf, Rathausstr. 12, 27245 Kirchdorf, Zimmer 19, aus. Die Unterlagen können von jedermann während der Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
sowie nach besonderer Vereinbarung eingesehen werden. Die Unterlagen sind außerdem im Internet auf der
Seite des Landkreises Diepholz unter www.diepholz.de  Bauen und Umwelt  Wasser  Wasserschutzgebiete für Sie verfügbar.
Jeder, dessen Belange durch das Verfahren berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (also bis einschließlich dem 15.06.2016) schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Diepholz, Untere
Wasserbehörde, Niedersachsenstr. 2, 49356 Diepholz, oder bei der Samtgemeinde Kirchdorf Einwendungen
gegen das Vorhaben erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die fristgerecht erhobenen Einwendungen werden in einem Erörterungstermin, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird, verhandelt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Auch die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn
mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Kirchdorf, 22.04.2016
Samtgemeinde Kirchdorf
Der Samtgemeindebürgermeister
Kammacher