Bezirkshauptmannschaft Imst Gemeindeaufsicht Amtssigniert. SID2016041083408 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Hermann Reheis Lt. Verteiler Telefon +43(0)5412/6996-5209 Fax +43(0)5412/6996-745385 [email protected] DVR:0014745 Stadtgemeinde Imst; Aufsichtsbeschwerde von Mag. Andrea Jäger und Helmuth Gstrein (Gemeinderatsfraktion „IFI – Initiativ für Imst, Liste Andrea Jäger“) Geschäftszahl Imst, IM-G-AUFS-115/2-2016 19.04.2016 a Sehr geehrte Frau Mag. Jäger, sehr geehrter Herr Gstrein! Zu Ihrer bei der Bezirkshauptmannschaft Imst eingebrachten Aufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister der Stadtgemeinde Imst, die sich gegen den Ihrer Meinung nach rechtswidrigen Ablauf im Zusammenhang mit der im Anschluss an die am 15.03.2016 stattgefundenen konstituierenden Sitzung des Gemeinderates von Imst stattgefundenen Errichtung von gemeinderätlichen Ausschüssen richtet, wird nach Einholung einer Stellungnahme des Bürgermeisters von Imst mitgeteilt: Zu Punkt 1: In Ihrer Aufsichtsbeschwerde weisen Sie eingangs darauf hin, dass die Gemeinderatspartei „IFI – Initiativ für Imst, Liste Andrea Jäger“ vom Bürgermeister bis zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung nicht darüber informiert worden sei, welche Ausschüsse aus dem Gemeinderat gebildet werden sollen, weshalb es Ihnen nicht möglich gewesen sei, Mitglieder aus Ihrer Gemeinderatsfraktion für die einzelnen Ausschüsse namhaft zu machen. Anderen Listen sei diese Information hingegen zur Verfügung gestanden. Von Bürgermeister Stefan Weirather wurde dazu in seiner Stellungnahme (siehe Beilage) entgegnet, dass es im Vorfeld zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates von Imst mehrere Gespräche mit allen Gemeinderatsparteien hinsichtlich der Besetzung der Ausschüsse gegeben habe. Selbstverständlich – so Bgm. Weirather – habe es diese Gespräche auch mit den nunmehrigen Beschwerdeführern gegeben. In rechtlicher Hinsicht wird dazu von der Bezirkshauptmannschaft Imst auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) verwiesen, wonach vom Gemeinderat für einzelne Bereiche Stadtplatz 1, 6460 Imst, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at/bh-imst Bitte Geschäftszahl immer anführen! -2der Verwaltung ständige Ausschüsse oder nicht ständige Ausschüsse eingerichtet werden können. Vom Gemeinderat wird auch die Anzahl der Ausschussmitglieder festgesetzt. Zu Ihrer konkreten Beschwerde wird bemerkt, dass die Tiroler Gemeindeordnung keine Bestimmungen darüber enthält, dass die zur Nominierung berechtigten Gemeinderatsfraktionen bereits im Vorfeld der Sitzung des Gemeinderates, in der die Ausschüsse beschlossen werden sollen, über die Anzahl und die Art der beabsichtigten Ausschussbildungen zu informieren wären. Im vorliegenden Fall sind die Ausschüsse der Stadtgemeinde Imst in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates von Imst am 15.03.2016 rechtmäßig gebildet worden. Zu Punkt 2: Hier wird von Ihnen bemängelt, dass zu der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates von Imst am 15.03.2016 vom Bürgermeister abweichend von den Vorgaben der Tiroler Gemeindewahlordnung zusätzliche Tagesordnungspunkte aufgenommen worden seien, für die eine besondere Dringlichkeit nicht gegeben gewesen wäre. In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme wird von Bgm. Stefan Weirather ausgeführt, dass die beiden Tagesordnungspunkte „Bildung bzw. Wahl von Ausschüssen zur Vorberatung und Antragstellung für einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung und personelle Besetzung dieser Ausschüsse“ und „Entsendung von Gemeinderatsmitgliedern in diverse Institutionen“ vom Gemeinderat mit 15 Ja- und 4 Nein-Stimmen zusätzlich auf die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung am 15.03.2016 genommen worden sind. Von der Bezirkshauptmannschaft Imst wird dazu unter Hinweis auf die Ausführungen im Merkblatt für die Gemeinden Tirols, Ausgabe März 2016, bemerkt, dass die gesetzlich vorgegebene Tagesordnung der konstituierenden Sitzung um weitere Punkte, wie beispielsweise um die Wahl der Ausschüsse oder die Bestimmung der in andere Organe zu entsendenden Vertreter der Gemeinde, ergänzt werden kann. Nach § 35 Abs. 3 TGO soll nur ausnahmsweise auch über einen Verhandlungsgegenstand, der nicht auf der Tagesordnung aufscheint, abgestimmt werden dürfen; hierzu ist diesem aber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit zuzuerkennen. Die Ausdehnung der Tagesordnung am 15.03.2016 um die erwähnten zwei weiteren Tagesordnungspunkte ist mit einem Abstimmungsergebnis von 15 zu 4 (also mit einer Zweidrittelmehrheit) und somit rechtmäßig erfolgt. Zur erstmaligen Einberufung der Ausschüsse und zur Wahl der Ausschussobleute muss allerdings kritisch bemerkt werden, dass hier die Bestimmungen des § 24 TGO vom Bürgermeister nicht korrekt beachtet und eingehalten worden sind. Nach § 24 TGO hat der Bürgermeister jeden neu gewählten Ausschuss nach den Erfordernissen des § 34 Abs. 2 TGO zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen und die Sitzung bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. Der Bürgermeister hätte die Mitglieder der Ausschüsse also schriftlich und unter Einhaltung der 5-Tage-Frist zur konstituierenden Sitzung der Ausschüsse einladen müssen. In Imst hat Bgm. Stefan Weirather jedoch noch am 15.03.2016 gleich im Anschluss an die konstituierende Sitzung des Gemeinderates mündlich zu den konstituierenden Sitzungen der Ausschüsse mit der Wahl der Obleute und deren Stellvertreter ins Bürgermeisterbüro eingeladen. Die Einberufung der konstituierenden Sitzungen der Ausschüsse ist also abweichend von den gemeinderechtlichen Bestimmungen des § 34 TGO erfolgt. Wenn eine Einladung – wie im vorliegenden Fall – in formeller oder inhaltlicher Hinsicht Mängel aufweist, so werden diese regelmäßig dadurch geheilt, dass der Gemeinderat (oder der Ausschuss) dennoch seine Beschlussfähigkeit (§ 44) erreicht. Lediglich dann, wenn einzelne Mitglieder überhaupt nicht eingeladen worden sind, ist ein in der Sitzung gefasster Beschluss nichtig, wenn diese der Sitzung ferngeblieben sind (siehe Kommentar zu § 34 TGO, Brandmayr/Zangerl/Stockhauser/Sonntag). -3Für die Bezirkshauptmannschaft Imst ergeben sich weder aus Ihrer Aufsichtsbeschwerde noch aus der Stellungnahme des Bürgermeisters Hinweise darüber, dass zu den konstituierenden Sitzungen der Ausschüsse einzelne Mitglieder der Ausschüsse nicht eingeladen worden wären (auch nicht aus Ihrer Gemeinderatsfraktion) und die Beschlussfähigkeit der Ausschüsse nicht erreicht worden wäre. Die Wahlen der Obleute der gemeinderätlichen Ausschüsse der Stadtgemeinde Imst sind somit rechtsgültig erfolgt. Zu Punkt 3: In Ihrer Aufsichtsbeschwerde bemängeln Sie schließlich, dass einzelne Ausschüsse nicht ordnungsgemäß zusammen gesetzt seien, weil bei der Besetzung des Überprüfungsausschusses, des Umweltausschusses und des Verkehrsausschusses der Grundsatz der Verhältniswahl nicht beachtet worden sei, zumal hier Gemeinderäte (z. B. Vincenzo Diana, Manuel Praxmarer, Heinrich Gstrein) von an sich nicht nominierungsberechtigten Gemeinderatsfraktionen in die Ausschüsse entsandt wurden. Von Bgm. Weirather wurde dazu in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass die Ausschüsse schon nach dem Grundsatz der Verhältniswahl besetzt wurden und dass es sich bei den in Rede stehenden Personen um zusätzliche (beratende) Ausschussmitglieder ohne Stimmrecht handle. Von der Bezirkshauptmannschaft Imst wird hierzu bemerkt, dass nach § 24 Abs. 2 TGO die Mitglieder und allfällige Ersatzmitglieder der Ausschüsse vom Gemeinderat aus dem Kreis der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Gemeinderates gewählt werden. In den Überprüfungsausschuss und in Ausschüsse nach § 21 Abs. 1 lit. c dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden. Der Gemeinderat kann gem. § 24 Abs. 3 TGO in die Ausschüsse weiters Personen als Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beratender Stimme wählen, die über besondere Sachkenntnisse im betreffenden Verwaltungsbereich verfügen oder die den betroffenen Bevölkerungsgruppen, wie insbesondere Jugendliche, Frauen, Senioren oder Behinderte, angehören. Diese Bestimmung eröffnet die Möglichkeit, neben Personen mit besonderem Sachverstand (z. B. Planer, Architekten, Baumeister, Buch-, Finanz- oder ITSachverständige), auch Angehörige bestimmter Bevölkerungsgruppen (z. B. Jugendliche, Frauen, Senioren oder Behinderte) in die entsprechenden Ausschüsse zu wählen, damit sie mit „beratender Stimme“ ihre Erfahrungen einbringen und besondere gruppenspezifische Anliegen vertreten können (siehe Kommentar zu § 24 Abs. 3 TGO, Brandmayr/Zangerl/Stockhauser/Sonntag). Der Gemeinderat von Imst hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem von nach dem Grundsatz der Verhältniswahl nicht nominierungsberechtigten Gemeinderatsfraktionen Personen in diverse Ausschüsse mit beratender Stimme gewählt worden sind. Nach § 24 Abs. 4 TGO hat der Ausschuss in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter zu wählen. Zu Ihrer Aufsichtsbeschwerde wird weiters festgestellt, dass der Tiroler Gemeindeordnung Bestimmungen darüber, dass ein beratendes Mitglied nicht zum Obmann eines Ausschusses gewählt werden kann, nicht entnommen werden können. Hinzu kommt, dass diese Frage nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Imst offen bleiben kann, zumal eine Ausschusswahl im Gegensatz zur Wahl des Gemeindevorstandes keinen anfechtbaren Angriffspunkt darstellt. Die Wahl in die Ausschüsse kann nicht nach Art 141 B-VG angefochten werden (VfSlg 7678, siehe Kommentar zu § 83 TGWO, Stockhauser/Zangerl). -4- Im Ergebnis ergibt sich somit für die Bezirkshauptmannschaft Imst, dass zu allen drei Beschwerdepunkten keine Gründe vorliegen, die ein weiteres gemeindeaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die Stadtgemeinde Imst gebieten würden. 1 Beilage Mit freundlichen Grüßen Der Bezirkshauptmann: Dr. Waldner Ergeht an: Mag. Andrea Jäger, Gafiailgasse 56, 6460 Imst Helmuth Gstrein, Gafiailgasse 85, 6460 Imst Zur Kenntnis an: Stadtgemeinde Imst, per E-Mail an: [email protected] Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gemeinden, im ELAK an: Abt Gemeinden
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