stadtgemeinde_imst__aufsicht

Bezirkshauptmannschaft Imst
Gemeindeaufsicht
Amtssigniert. SID2016041083408
Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at
Hermann Reheis
Lt. Verteiler
Telefon +43(0)5412/6996-5209
Fax +43(0)5412/6996-745385
[email protected]
DVR:0014745
Stadtgemeinde Imst;
Aufsichtsbeschwerde von Mag. Andrea Jäger und Helmuth Gstrein
(Gemeinderatsfraktion „IFI – Initiativ für Imst, Liste Andrea Jäger“)
Geschäftszahl
Imst,
IM-G-AUFS-115/2-2016
19.04.2016
a
Sehr geehrte Frau Mag. Jäger,
sehr geehrter Herr Gstrein!
Zu Ihrer bei der Bezirkshauptmannschaft Imst eingebrachten Aufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister der Stadtgemeinde Imst, die sich gegen den Ihrer Meinung nach rechtswidrigen Ablauf im
Zusammenhang mit der im Anschluss an die am 15.03.2016 stattgefundenen konstituierenden Sitzung des
Gemeinderates von Imst stattgefundenen Errichtung von gemeinderätlichen Ausschüssen richtet, wird
nach Einholung einer Stellungnahme des Bürgermeisters von Imst mitgeteilt:
Zu Punkt 1:
In Ihrer Aufsichtsbeschwerde weisen Sie eingangs darauf hin, dass die Gemeinderatspartei „IFI – Initiativ
für Imst, Liste Andrea Jäger“ vom Bürgermeister bis zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung nicht
darüber informiert worden sei, welche Ausschüsse aus dem Gemeinderat gebildet werden sollen, weshalb
es Ihnen nicht möglich gewesen sei, Mitglieder aus Ihrer Gemeinderatsfraktion für die einzelnen
Ausschüsse namhaft zu machen. Anderen Listen sei diese Information hingegen zur Verfügung
gestanden.
Von Bürgermeister Stefan Weirather wurde dazu in seiner Stellungnahme (siehe Beilage) entgegnet, dass
es im Vorfeld zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates von Imst mehrere Gespräche mit allen
Gemeinderatsparteien hinsichtlich der Besetzung der Ausschüsse gegeben habe. Selbstverständlich – so
Bgm. Weirather – habe es diese Gespräche auch mit den nunmehrigen Beschwerdeführern gegeben.
In rechtlicher Hinsicht wird dazu von der Bezirkshauptmannschaft Imst auf die Bestimmungen des § 24
Abs. 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) verwiesen, wonach vom Gemeinderat für einzelne Bereiche
Stadtplatz 1, 6460 Imst, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at/bh-imst
Bitte Geschäftszahl immer anführen!
-2der Verwaltung ständige Ausschüsse oder nicht ständige Ausschüsse eingerichtet werden können. Vom
Gemeinderat wird auch die Anzahl der Ausschussmitglieder festgesetzt.
Zu Ihrer konkreten Beschwerde wird bemerkt, dass die Tiroler Gemeindeordnung keine Bestimmungen
darüber enthält, dass die zur Nominierung berechtigten Gemeinderatsfraktionen bereits im Vorfeld der
Sitzung des Gemeinderates, in der die Ausschüsse beschlossen werden sollen, über die Anzahl und die
Art der beabsichtigten Ausschussbildungen zu informieren wären. Im vorliegenden Fall sind die
Ausschüsse der Stadtgemeinde Imst in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates von Imst am
15.03.2016 rechtmäßig gebildet worden.
Zu Punkt 2:
Hier wird von Ihnen bemängelt, dass zu der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates von Imst am
15.03.2016 vom Bürgermeister abweichend von den Vorgaben der Tiroler Gemeindewahlordnung
zusätzliche Tagesordnungspunkte aufgenommen worden seien, für die eine besondere Dringlichkeit nicht
gegeben gewesen wäre.
In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme wird von Bgm. Stefan Weirather ausgeführt, dass die beiden
Tagesordnungspunkte „Bildung bzw. Wahl von Ausschüssen zur Vorberatung und Antragstellung für
einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung und personelle Besetzung dieser Ausschüsse“ und
„Entsendung von Gemeinderatsmitgliedern in diverse Institutionen“ vom Gemeinderat mit 15 Ja- und 4
Nein-Stimmen zusätzlich auf die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung am 15.03.2016 genommen
worden sind.
Von der Bezirkshauptmannschaft Imst wird dazu unter Hinweis auf die Ausführungen im Merkblatt für die
Gemeinden Tirols, Ausgabe März 2016, bemerkt, dass die gesetzlich vorgegebene Tagesordnung der
konstituierenden Sitzung um weitere Punkte, wie beispielsweise um die Wahl der Ausschüsse oder die
Bestimmung der in andere Organe zu entsendenden Vertreter der Gemeinde, ergänzt werden kann. Nach
§ 35 Abs. 3 TGO soll nur ausnahmsweise auch über einen Verhandlungsgegenstand, der nicht auf der
Tagesordnung aufscheint, abgestimmt werden dürfen; hierzu ist diesem aber mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit zuzuerkennen. Die Ausdehnung der Tagesordnung
am 15.03.2016 um die erwähnten zwei weiteren Tagesordnungspunkte ist mit einem Abstimmungsergebnis von 15 zu 4 (also mit einer Zweidrittelmehrheit) und somit rechtmäßig erfolgt.
Zur erstmaligen Einberufung der Ausschüsse und zur Wahl der Ausschussobleute muss allerdings kritisch
bemerkt werden, dass hier die Bestimmungen des § 24 TGO vom Bürgermeister nicht korrekt beachtet
und eingehalten worden sind. Nach § 24 TGO hat der Bürgermeister jeden neu gewählten Ausschuss
nach den Erfordernissen des § 34 Abs. 2 TGO zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen und die
Sitzung bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. Der Bürgermeister hätte die Mitglieder der Ausschüsse also
schriftlich und unter Einhaltung der 5-Tage-Frist zur konstituierenden Sitzung der Ausschüsse einladen
müssen. In Imst hat Bgm. Stefan Weirather jedoch noch am 15.03.2016 gleich im Anschluss an die
konstituierende Sitzung des Gemeinderates mündlich zu den konstituierenden Sitzungen der Ausschüsse
mit der Wahl der Obleute und deren Stellvertreter ins Bürgermeisterbüro eingeladen. Die Einberufung der
konstituierenden Sitzungen der Ausschüsse ist also abweichend von den gemeinderechtlichen
Bestimmungen des § 34 TGO erfolgt.
Wenn eine Einladung – wie im vorliegenden Fall – in formeller oder inhaltlicher Hinsicht Mängel aufweist,
so werden diese regelmäßig dadurch geheilt, dass der Gemeinderat (oder der Ausschuss) dennoch seine
Beschlussfähigkeit (§ 44) erreicht. Lediglich dann, wenn einzelne Mitglieder überhaupt nicht eingeladen
worden sind, ist ein in der Sitzung gefasster Beschluss nichtig, wenn diese der Sitzung ferngeblieben sind
(siehe Kommentar zu § 34 TGO, Brandmayr/Zangerl/Stockhauser/Sonntag).
-3Für die Bezirkshauptmannschaft Imst ergeben sich weder aus Ihrer Aufsichtsbeschwerde noch aus der
Stellungnahme des Bürgermeisters Hinweise darüber, dass zu den konstituierenden Sitzungen der
Ausschüsse einzelne Mitglieder der Ausschüsse nicht eingeladen worden wären (auch nicht aus Ihrer
Gemeinderatsfraktion) und die Beschlussfähigkeit der Ausschüsse nicht erreicht worden wäre. Die Wahlen
der Obleute der gemeinderätlichen Ausschüsse der Stadtgemeinde Imst sind somit rechtsgültig erfolgt.
Zu Punkt 3:
In Ihrer Aufsichtsbeschwerde bemängeln Sie schließlich, dass einzelne Ausschüsse nicht ordnungsgemäß
zusammen gesetzt seien, weil bei der Besetzung des Überprüfungsausschusses, des Umweltausschusses
und des Verkehrsausschusses der Grundsatz der Verhältniswahl nicht beachtet worden sei, zumal hier
Gemeinderäte (z. B. Vincenzo Diana, Manuel Praxmarer, Heinrich Gstrein) von an sich nicht nominierungsberechtigten Gemeinderatsfraktionen in die Ausschüsse entsandt wurden.
Von Bgm. Weirather wurde dazu in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass die Ausschüsse schon nach dem
Grundsatz der Verhältniswahl besetzt wurden und dass es sich bei den in Rede stehenden Personen um
zusätzliche (beratende) Ausschussmitglieder ohne Stimmrecht handle.
Von der Bezirkshauptmannschaft Imst wird hierzu bemerkt, dass nach § 24 Abs. 2 TGO die Mitglieder und
allfällige Ersatzmitglieder der Ausschüsse vom Gemeinderat aus dem Kreis der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Gemeinderates gewählt werden. In den Überprüfungsausschuss und in Ausschüsse nach
§ 21 Abs. 1 lit. c dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden.
Der Gemeinderat kann gem. § 24 Abs. 3 TGO in die Ausschüsse weiters Personen als Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beratender Stimme wählen, die über besondere Sachkenntnisse im betreffenden Verwaltungsbereich verfügen oder die den betroffenen Bevölkerungsgruppen, wie insbesondere Jugendliche,
Frauen, Senioren oder Behinderte, angehören. Diese Bestimmung eröffnet die Möglichkeit, neben
Personen mit besonderem Sachverstand (z. B. Planer, Architekten, Baumeister, Buch-, Finanz- oder ITSachverständige), auch Angehörige bestimmter Bevölkerungsgruppen (z. B. Jugendliche, Frauen,
Senioren oder Behinderte) in die entsprechenden Ausschüsse zu wählen, damit sie mit „beratender
Stimme“ ihre Erfahrungen einbringen und besondere gruppenspezifische Anliegen vertreten können (siehe
Kommentar zu § 24 Abs. 3 TGO, Brandmayr/Zangerl/Stockhauser/Sonntag).
Der Gemeinderat von Imst hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem von nach dem Grundsatz
der Verhältniswahl nicht nominierungsberechtigten Gemeinderatsfraktionen Personen in diverse
Ausschüsse mit beratender Stimme gewählt worden sind.
Nach § 24 Abs. 4 TGO hat der Ausschuss in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen
Obmann und einen Stellvertreter zu wählen.
Zu Ihrer Aufsichtsbeschwerde wird weiters festgestellt, dass der Tiroler Gemeindeordnung Bestimmungen
darüber, dass ein beratendes Mitglied nicht zum Obmann eines Ausschusses gewählt werden kann, nicht
entnommen werden können. Hinzu kommt, dass diese Frage nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft
Imst offen bleiben kann, zumal eine Ausschusswahl im Gegensatz zur Wahl des Gemeindevorstandes
keinen anfechtbaren Angriffspunkt darstellt. Die Wahl in die Ausschüsse kann nicht nach Art 141 B-VG
angefochten werden (VfSlg 7678, siehe Kommentar zu § 83 TGWO, Stockhauser/Zangerl).
-4-
Im Ergebnis ergibt sich somit für die Bezirkshauptmannschaft Imst, dass zu allen drei Beschwerdepunkten
keine Gründe vorliegen, die ein weiteres gemeindeaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die Stadtgemeinde Imst gebieten würden.
1 Beilage
Mit freundlichen Grüßen
Der Bezirkshauptmann:
Dr. Waldner
Ergeht an:
Mag. Andrea Jäger, Gafiailgasse 56, 6460 Imst
Helmuth Gstrein, Gafiailgasse 85, 6460 Imst
Zur Kenntnis an:
Stadtgemeinde Imst, per E-Mail an: [email protected]
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gemeinden, im ELAK an: Abt Gemeinden