KaufvertragsentwurfPDF, 201 KB

Anlage 6
Landeshauptstadt München
Kommunalreferat - Immobilienservice
Kaufmännische Dienstleistungen - GV/Wo
Stand 20.04.2016
Verkauf
Flst.
Gemarkung Oberföhring
(Prinz-Eugen-Kaserne WA
)
Jörg-Hube-Straße
13. Stadtbezirk Bogenhausen
Az.
Vertragsentwurf
1. Grundbuchstand
Laut Grundbuch des Amtsgerichts München für Oberföhring Band
Blatt
ist die Landeshauptstadt München
Eigentümerin der dort vorgetragenen Grundstücke
Flst.
zu
m²
Das Grundstück ist in Abteilung II und III des Grundbuchs lastenfrei vorgetragen.
2. Bezeichnung der Verkaufsfläche
Die Landeshauptstadt München, im folgenden "Stadt" genannt, verkauft
die in Ziffer 1 dieses Vertrages bezeichneten Grundstücke mit allen Rechten, Bestandteilen und
dem etwa vorhandenen Zubehör, soweit letzteres im Eigentum der Stadt steht, wie sie in dem
dieser Urkunde als Anlage und Bestandteil beigehefteten und mit auszufertigenden Lageplan
schraffiert angelegt sind
an
nachstehend als "der Käufer" bezeichnet,
zum Alleineigentum zur Bebauung mit insgesamt ca.
Geschossfläche.
freifinanzierten Wohnungen mit
Bei Unstimmigkeiten über Lage, Zuschnitt oder Flächenausmaß bestimmt dies die Stadt unter
Berücksichtigung der oben genannten Kriterien nach billigem Ermessen.
Das o.g. Grundstück wird nachfolgend als „Vertragsfläche“ bezeichnet (vgl. Lageplan Anlage 1).
3. Auflassung
a) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass das Eigentum an Flst.
Gemarkung
Oberföhring von der Stadt auf den Käufer übergeht und bewilligen und beantragen die
Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
b) Teilvollzug ist nicht zulässig.
m²
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4. Auflassungsvormerkung
Zur Sicherung des Anspruches des Käufers auf Übertragung des Eigentums an der Vertragsfläche bewilligt die Stadt und beantragt der Käufer die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB zugunsten des Käufers an Flst.
Gemarkung Oberföhring an
nächst offener Rangstelle im Grundbuch.
Der Käufer bewilligt und beantragt hiermit die Löschung dieser Auflassungsvormerkung allerorts im Grundbuch Zug um Zug mit der vertragsgemäßen Umschreibung der Vertragsfläche im
Grundbuch auf den Käufer.
Der amtierende Notar wird angewiesen, die Eintragung der Auflassungsvormerkung beim
Grundbuchamt nur dann vorzulegen, wenn der Käufer dies schriftlich von ihm verlangt.
ODER
Auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB wird verzichtet.
5. Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten
Besitz, Nutzen und Lasten an der Vertragsfläche, wozu auch die Verpflichtungen nach der
Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung gehören und die mit dem veräußerten Grundbesitz verbundene Haftung, gehen ab dem, auf die Beurkundung dieses Vertrages unmittelbar
folgenden Monatsersten, somit am …...... auf den Käufer über.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung geht sofort ab
Beurkundung dieses Vertrages auf den Käufer über.
6. Lastenfreiheit der Vertragsfläche
Die Stadt ist verpflichtet, die Vertragsfläche frei von allen aus dem Grundbuch ersichtlichen
Rechten und Belastungen, sowie frei von privatrechtlichen Bindungen zu übereignen. Sie ist
verpflichtet, den Besitz und das Eigentum mit Ausnahme der mit diesem Vertrag bestellten
oder übernommenen Rechte lastenfrei übergehen zu lassen, soweit in diesem Vertrag nichts
anderes bestimmt ist.
Die Stadt ist jedoch nicht verpflichtet, die Vertragsfläche frei von aus dem Grundbuch nicht
ersichtlichen Rechten und Belastungen und mit einem bestimmten Grundbuchbeschrieb oder
einem bestimmten Flächenmaß oder mit einer bestimmten Beschaffenheit oder Bebaubarkeit
zu übereignen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Freiheit von nicht grundbuchersichtlichen
Rechten und Belastungen, auf ein bestimmtes Flächenmaß oder einen bestimmten Grundbuchbeschrieb, auf eine bestimmte Beschaffenheit oder Bebaubarkeit der Vertragsfläche
einschließlich Bestandteilen und evtl. Zubehör, sowie auf Freiheit von sonstigen Sachmängeln
jeder Art, seien sie sichtbar oder nicht. Die Stadt versichert jedoch, dass ihr vom Bestehen aus
dem Grundbuch nicht ersichtlicher Rechte und Belastungen nichts bekannt ist.
7. Haftung für künstliche Bodenmängel
Auf der Vertragsfläche standen vormals Gebäude der inzwischen aufgelassenen Prinz-EugenKaserne. Die Gebäude einschließlich Fundamente sind abgetragen. Die im Zuge der Freimachung des Areals festgestellten Bodenmängel wurden auf Kosten der Stadt im Rahmen der
öffentlich-rechtlich bestimmten Notwendigkeit beseitigt.
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Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Zuge der Neubebauung gemäß den
Festsetzungen des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 2016 weitere bisher nicht bekannte
Bodenmängel bei Bodenbewegungen festgestellt werden. Der Baugrubenaushub ist daher
kampfmitteltechnisch zu begleiten. Die Kosten hierfür sind vom Käufer zu tragen. Für solche
noch nicht bekannte Bodenmängel gilt die nachstehende Vereinbarung:
Bei der Haftung für künstliche, durch unmittelbare Einwirkung auf die Vertragsfläche
entstandene Bodenmängel wird wie folgt unterschieden:
•
Künstliche Bodenmängel in Form von Fundamenten ehemaliger Aufbauten,
unterirdischen Bauwerken, archäologischen Funden und Kampfmitteln – eine etwaige
Kostenübernahme bestimmt sich nach Buchst. a)
•
Künstliche Bodenmängel in Form von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten
i.S.d. Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sowie Bodenverunreinigungen oder
Auffüllungen, die als entsorgungspflichtige Abfälle i.S.d. Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG)
zu behandeln sind – eine etwaige Kostenübernahme bestimmt sich nach Buchst. b)
Für sonstige, insbesondere natürliche Bodenmängel haftet die Stadt auch dann nicht, wenn
dadurch die Bebaubarkeit der Vertragsfläche wesentlich beeinträchtigt ist.
Für künstliche Bodenmängel, die beim Abbruch von Bestandsgebäuden oder der
Verwirklichung der bauplanungsrechtlich zulässigen Bebauung Kosten auslösen, gilt gemäß
Buchst. a) und b) dieser Bestimmung allgemein:
Die Stadt beteiligt sich an den Kosten nur in Höhe der tatsächlich entstandenen
Aufwendungen, maximal jedoch bis zur Höhe des Kaufpreises. Im Hinblick auf die
vorgenannte Haftungsgrenze werden die Kosten nach Buchst. a) und Buchst. b) dieser
Bestimmung kumuliert. Sollte eine Kaufpreiserhöhung aufgrund der Nachbesserungsklausel
erfolgen, ist der höhere Kaufpreis maßgebend.
Ersetzt werden nur diejenigen Kosten, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entstehen. Der Käufer hat insoweit zu begründen, in welcher
Höhe ihm tatsächlich Kosten im Sinne dieser Bestimmung entstanden sind bzw. entstehen und
inwieweit diese im Sinne der Kostenminimierung als angemessen gelten können. Er hat in
diesem Zusammenhang aussage- und prüffähige Unterlagen vorzulegen (insb. Ausschreibungsergebnisse, Angebote, Bauausführungspläne, Leistungsverzeichnisse, Rechnungen).
Die Stadt behält sich eine Prüfung dieser Unterlagen vor.
Die Kosten müssen als unmittelbare Folge der künstlichen Bodenmängel ausgelöst werden,
also beim Aushub der notwendigen Baugrube entstehen. Außerhalb der Baugrube ergibt sich
ein Erstattungsanspruch nur dann, wenn deren Beseitigung behördlich angeordnet oder notwendig ist, um die bauplanungsrechtlich genehmigte Nutzung zu verwirklichen.
Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die auch ohne die künstlichen Bodenmängel bei unbelastetem Boden entstehen würden, sog. Sowieso-Kosten und Kosten, die nur der Durchsetzung
der eigenen Interessen des Käufers dienen, wie z. B. Rechtsberatungskosten.
Die zu ersetzenden Kosten verstehen sich ohne Umsatzsteuer, soweit der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Soweit die Stadt für Ansprüche und Rechte des Käufers nach diesen Regelungen haftet, sind
Ansprüche nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab heute, ausgeschlossen. Geht der
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Käufer gegenüber der Stadt in diesem Vertrag eine befristete Bauverpflichtung ein, so tritt an
die Stelle der 3-Jahres-Frist die für die Erfüllung dieser Bauverpflichtung vereinbarte Frist.
Andere Ansprüche wie die unter Ziffer 7 Buchst. a) und Buchst. b) genannten, z. B. Minderung,
Schadensersatz jeglicher Art etwa wegen Bauverzögerung, Rechtsberatungskosten oder
höheren Geschäftskosten, sowie ein Rücktritt vom Vertrag sind in jedem Fall ausgeschlossen.
Im Einzelnen bestimmt sich die Kostenübernahme wie folgt:
a) Kostenbeteiligung der Stadt beim Auftreten von nicht bekannten künstlichenMonika
Dobler Bodenmängeln in Form von Fundamenten ehemaliger Aufbauten,
unterirdischen Bauwerken, archäologischen Funden sowie Kampfmitteln
Ein Erstattungsanspruch steht dem Käufer nur dann zu, wenn im Rahmen der Maßnahme
wesentliche Baumehrkosten entstehen. Wesentlich sind Baumehrkosten nur dann, wenn
der Anspruch des Käufers 10 % (zehn Prozent) des in Ziffer 10.1 genannten Kaufpreises
übersteigt. Der Anteil von 10 % ist vom Käufer unabhängig davon, ob ihm ein Erstattungsanspruch zusteht, in jedem Fall selbst zu tragen. Sollte eine Kaufpreiserhöhung aufgrund
der Nachbesserungsklausel gemäß Ziffer 11 erfolgen, ist der höhere Kaufpreis maßgebend.
Ein Anspruch auf Erstattung von Baumehrkosten wird nur anerkannt, wenn der Käufer die
künstlichen Bodenmängel unverzüglich anzeigt, so dass ein aus der sog. Gutachterliste
des Bayerischen Landesamts für Umwelt (abrufbar im Internet unter www.lfu.bayern.de
und den Suchbegriffen „Boden“ und „Sachverständige nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz“) vom Käufer beauftragter Sachverständiger sämtliche notwendigen Feststellungen
über die Untergrundverhältnisse und die notwendigen Beseitigungsmaßnahmen treffen,
sowie die anfallenden Mehrkosten noch während des Baugrubenaushubes schätzen kann;
andernfalls ist der Anspruch ausgeschlossen. Die Stadt übernimmt die für das Bodengutachten (Gutachten über die Untergrundverhältnisse) anfallenden Kosten, wenn dem Käufer
ein Anspruch nach den vorstehenden Bestimmungen zusteht, andernfalls trägt diese der
Käufer. Der Käufer muss der Stadt auf Basis dieser gutachtlichen Feststellungen den
Nachweis vorlegen, in welcher Höhe ihm tatsächlich Baumehrkosten im vorstehenden Sinn
entstanden sind bzw. entstehen.
b) Kostenbeteiligung der Stadt beim Auftreten von künstlichen Bodenmängeln in Form
von schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten (BBodSchG) und
entsorgungspflichtigen Abfällen (KrW-/AbfG):
Soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Bodenschutzrecht, Wasserrecht,
Abfallrecht), einer Baugenehmigung und/oder dem „Mustererlass zur Berücksichtigung von
Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im
Baugenehmigungsverfahren“ der Fachkommission „Städtebau“ der ARGEBAU vom
26. September 2001 Bodenverunreinigungen behandelt (Entsorgung, Wiedereinbau)
werden müssen, gilt folgendes:
Die anfallenden Kosten einer Bodenuntersuchung, die behördlich angeordnet wurde oder
behördlich angeordnet werden könnte, trägt dann die Stadt, wenn der Käufer entsprechend
diesen Anordnungen die weitere Verwertung des kontaminierten Bodens abschließend
durchführt.
Die Stadt erstattet dem Käufer die tatsächlichen Kosten – nachfolgend genannte Tabelle
enthält einschlägige Mittelwerte – für Entsorgungsleistungen, wenn das belastete Aushub-
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material der Schadstoffklasse Z 2 nach dem Leitfaden zu den Eckpunkten der „Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen“ (LVGBT) oder
darüber zuzuordnen ist. Die vorgenannte Richtlinie sieht eine Beprobung von Materialien
vor; die im Verdacht stehen, belastet zu sein. Die analytischen Leistungen sind nach
LVGBT bei Böden mit Bauschuttgehalten unter 10 Volumen-% in der Fraktion <2mm
durchzuführen, bei Böden mit Bauschuttgehalten von >10 Volumen-% ist die Vorgehensweise vorab mit dem Referat für Gesundheit und Umwelt abzustimmen.
Bei einer geringeren Belastung werden keine Kosten erstattet. Der Käufer trägt die Kosten
für die Behandlung (Aushubüberwachung, Analytik, Entsorgung, Wiedereinbau) von
Materialien der Klassen Z 0 bis einschließlich Z 1.2.
Überschreitungen der nachstehend genannten Mittelwerte sind vom Käufer besonders zu
begründen. Diese werden von der Stadt nur akzeptiert, wenn die Leistungen in einer vorab
mit der Stadt, Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU) abgestimmten Ausschreibung
vergeben werden und mit deren Ergebnis sich die Stadt oder ihre Beauftragten vor
Leistungsvergabe einverstanden erklärt haben.
Folgende Mittelwerte (ggf. zuzüglich Umsatzsteuer) sind derzeit marktüblich:
Leistung
Entsorgung incl. Transport für Material gleich Z 2
Entsorgung incl. Transport für DK-1-Material
Analyse gemäß LAGA bzw. LVGBT für jedes
Haufwerk von i.d.R. 250 – 300 m³
Mittelwert
25,00 €/Tonne
55,-- €/Tonne
250,-- €/Analyse
Bei extrem hohen Einzelstoffbelastungen (Bereich größer Z 3) sind höhere Preise als die in
vorstehender Tabelle genannten üblich. Die Vertragspartner werden dies bei der Leistungsvergabe bzw. im Abstimmungsprozess berücksichtigen.
Es werden nur tatsächlich entstandene Kosten erstattet. Im Übrigen ist der Käufer verpflichtet,
ein Verwertungs-/Entsorgungskonzept aufzustellen und dies mit der anordnenden Stelle (z. B.
Referat für Gesundheit und Umwelt) vor Ausführung abzustimmen. Die Vertragspartner sind
sich einig, dass das Konzept auf folgenden Grundsätzen basieren muss:
•
•
•
•
•
Im Umgang mit Bodenaushub sind die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen
wie z. B. die Nachweisverordnung einzuhalten;
die Möglichkeit der Fraktionierung (organoleptische Trennung) vor Ort ist vorrangig zu
betreiben und umzusetzen;
alternative Entsorgungsmöglichkeiten sind zu prüfen (z. B. Einbau in
Lärmschutzwällen) und soweit möglich umzusetzen;
die Aushubmassen werden ggf. zur Entsorgung losweise nach LAGA-Klassifikation
sowie LVGBT-Einstufung ausgeschrieben und beauftragt, sofern eine Ausgabenreduzierung zu erwarten ist. Die Stadt ist an die Grundsätze der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit gebunden und darf hinsichtlich der einzelnen Lose nur die Kosten für
den jeweils günstigsten (zulässigen) Entsorgungsweg erstatten.
Hinweis: Sind ausschließlich der pH-Wert oder die elektrische Leitfähigkeit, Sulfat,
Chlorid und/oder der Glühverlust / der TOC erhöht, begründet dies noch keine
Höherstufung der Schadstoffklasse.
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Kann auf Wunsch des Kunden/Notars eingefügt werden:
Der vorgenannte „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der Fachkommission „Städtebau“ der ARGEBAU vom 26. September 2001 sowie das Regelwerk „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“ der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und der Leitfaden zu den Eckpunkten „Anforderungen an
die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen“ (LVGBT) sind in der Bezugsurkunde des Notars Prof. Dr. Dieter Mayer, München, vom 20.12.2011, URNr. M 3308 niedergelegt,
und zwar als deren Anlagen 1-3.
Die Bezugsurkunde ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Sie ist den Beteiligten bekannt; auf ein Verlesen wird daher verzichtet.
c) Übernahme öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen
Unabhängig von dem vorstehend in a) und b) geregelten Anspruch auf Erstattung der
Kosten für die Entsorgung ist es Sache des Käufers, alle im Sinne des BBodSchG, dem
Abfall-, Naturschutz- oder Wasserrecht resultierenden Pflichten, insbesondere die zur
Sanierung von Boden und Grundwasser dienen, zu erfüllen. Der Käufer stellt die Stadt
insoweit von allen diesbezüglichen Pflichten, insbesondere Kostentragungspflichten frei
und übernimmt auf seine Kosten alle öffentlich-rechtlichen Handlungspflichten sowie die
entsprechenden Haftungen an Stelle der Stadt. Mit vorstehender Regelung sind Ansprüche
nach § 24 Abs. 2 BBodSchG im Verhältnis Stadt und Käufer bzw. dessen Rechtsnachfolger
ausgeschlossen.
Sollte die Stadt selbst unmittelbar aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften wegen der
Bodenbeschaffenheit in Anspruch genommen werden und muss sie demnach mehr leisten
als nach vorstehender Regelung im Verhältnis zum Käufer geschuldet ist, steht ihr ein
entsprechender Freistellungs- und Erstattungsanspruch gegen diesen zu.
8. Allgemeine Grenze für Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
Soweit in diesem Vertrag die Haftung der Stadt ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies
nicht für
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung der Stadt oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers
beruhen;
b) sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der
Stadt oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Stadt beruhen.
9. Übernahme von Belastungen, Miet- und Pachtverhältnissen
Es werden keine Belastungen, Miet- und Pachtverhältnisse vom Käufer zur weiteren Duldung
übernommen.
Diverse noch zu bestellende Dienstbarkeiten und Reallasten, die nach billigem Ermessen der
Stadt zur Erschließung der in Ziffer 2 bezeichneten Vertragsfläche nötig sind, insbesondere
Mitbenutzungsrechte an Stellplatzanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen aller Art sind von der
Stadt mit dem Käufer abzustimmen.
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10. Kaufpreis
10.1 Kaufpreise unter Ausschöpfung des vollen Baurechts je nach Typ
Der vorläufige Kaufpreis setzt sich vorbehaltlich endgültiger Abrechnung wie folgt zusammen:
Kennbuchstabe
Finanzierungsmodell/ Geschossfläche
Typ
(GF) m²
vorläufig
A
Freifinanziert Typ A
m²
€
€
B
Freifinanziert Typ B
m²
€
€
m²
€
€
gesamt
Grundstückskosten- Kaufpreis
ansatz pro m² GF
vorläufig (€)
Der vorläufige Kaufpreis ist gezahlt.
Der endgültige Kaufpreis ergibt sich aus der vom Käufer vorzulegenden und von der Stadt geprüften Geschossflächenabrechnung unter Berücksichtigung des jeweiligen Grundstückskostenansatzes, sofern die im Kaufvertrag unterstellte Geschossfläche von
m² überschritten wird. Der aus der Schlussrechnung resultierende Zahlungsausgleich hat dann innerhalb eines Monats nach Zugang der Bestätigung dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber zu erfolgen.
Der Käufer verpflichtet sich, bis spätestens 1 Jahr nach Bezugsfertigkeit aller Wohnungen der
Stadt eine Geschossflächenabrechnung vorzulegen.
Bei Verstoß gegen die Vorlagefrist kann die Stadt eine nach Tagen zu bemessende Vertragsstrafe in Höhe von 125,00 € pro Arbeitstag des Verzuges verlangen und zwar so lange, bis die
Geschossflächenabrechnung vorgelegt worden ist, höchstens jedoch 25.000,00 €.
Eine Kaufpreisanpassung gemäß Ziffer 11 bleibt vorbehalten.
10.2 Übernahme Erschließungskosten
Mit dem Kaufpreis nach Ziffer 10.1 sind sämtliche Entwicklungs-, Erschließungs- und Folgekosten abgegolten, soweit diese im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bebauungsplanes
Nr. 2016 entstehen.
Die anteiligen Kosten für den Grunderwerb und die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts (127 Abs. 2 BauGB) im Umgriff des Bebauungsplanes Nr. 2016 sind im Kaufpreis enthalten. Diese werden mit …....... Geschossfläche
veranschlagt (Ablösebetrag i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Die für künftige Änderungen
der erstmalig hergestellten Erschließungsanlagen gegebenenfalls anfallenden öffentlich-rechtlichen Beiträge trägt nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der
Käufer.
Im Übrigen trägt der Käufer ab heute alle öffentlich-rechtlichen Beiträge, die für künftige Maßnahmen durch Bescheid erhoben bzw. in Rechnung gestellt werden, gleichgültig, wer nach öffentlichem Recht zahlungspflichtig ist.
Sonstige Anschlusskosten für die Versorgung insbesondere mit Strom, Wasser, Gas, Fernwärme,
Telefon etc. richten sich nach den jeweiligen Bedingungen des Versorgungsunternehmens und
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sind einschließlich etwaiger von den Versorgungsunternehmen geforderter Baukostenzuschüsse,
Anschlussbeiträge u.ä. für den Anschluss an die Leitungsnetze von Strom, Gas und Wasser etc.
vom Käufer zu tragen.
11. Kaufpreisnachbesserung
11.1 Grundsätze
Die endgültigen Kaufpreisteile nach Ziffer 10.1 werden anhand einer vom Kommunalreferat, Abt.
IS-KD-GV-Wo geprüften Geschossflächenabrechnung festgelegt.
Bei der Bemessung des Kaufpreises gemäß Ziffer 10.1 sind die Vertragsteile davon ausgegangen, dass auf der Vertragsfläche nach Ziffer 2 als Maß der baulichen Nutzung eine Geschossfläche (GF) von
m² verwirklicht werden kann; dabei entfallen auf den Typ A
m² GF
und auf den Typ B
m² GF.
Zur Geschossfläche im Sinne dieser Bestimmung zählen
a) alle Flächen, die bei der Geschossflächenermittlung nach der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der heute aktuellen Fassung anzusetzen sind; außer Betracht bleiben dabei
etwaige durch die BauNVO zugelassene Festsetzungen in Bebauungsplänen über die Mitanrechnung oder Nichtanrechnung von Flächen;
b) abweichend von den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) – die
Flächen von Verkaufsräumen und Aufenthaltsräumen (in Anlehnung an Art. 45 ff. BayBO)
anderer Geschosse (die nicht als Vollgeschosse gelten), einschließlich der zu ihnen
gehörenden bzw. sie erschließenden Flure, Sanitär-, Treppen- und Aufzugsräume und
einschließlich ihrer Umfassungswände mitgerechnet. Bei Dachgeschossen (auch wenn es
sich baurechtlich um Vollgeschosse handelt) werden Flächen im vorgenannten Sinne mit
einer lichten Höhe unter 1 m nicht und Flächen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 m
und weniger als 2 m zur Hälfte angerechnet, zzgl. der Umfassungswände (bei DG-Aufbau
ohne Kniestock wird die Stärke der Außenwand aus dem Regelgeschoss angesetzt).
Durchfahrten, integrierte Tiefgaragenabfahrten (oder analog Auffahrten zu Parkgeschossen) und Arkaden werden nicht mitgerechnet. Hingegen werden hinter der Gebäudefluchtlinie liegende, überdeckte und an drei Seiten – bzw. an Gebäudeecken zweiseitig umschlossene Freisitze (Loggien) in allen Geschossen – ebenfalls abweichend von der
BauNVO – als Geschossfläche angerechnet; dasselbe gilt für hinter der Gebäudefluchtlinie
liegende, überdeckte und dreiseitig umschlossenen Erschließungsflächen (Laubengänge),
unabhängig davon, ob sie nach der BauNVO als Geschossfläche gelten.
Nebenräume für Müll sowie zum Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen und Gehhilfen, die in
den Erdgeschossen der Gebäude errichtet werden, sowie die Realisierung von Gemeinschaftsräumen und der gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 2016 zulässigen Nebenanlagen bleiben bei der Kaufpreisnachbesserung außer Betracht, sofern die Überschreitung der zulässigen Geschossfläche insgesamt nicht mehr als 5%
beträgt und planungsrechtlich oder im Wege der Befreiung zulässig ist (vgl. § 5 Abs. 1 der Satzung des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 2016) und die Nutzung als Gemeinschaftsräume durch eine entsprechende Dienstbarkeit zugunsten der Stadt dauerhaft gesichert ist.
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11.2 Kaufpreisnachbesserung innerhalb von 3 Jahren ab heute
Für den Fall, dass innerhalb von drei Jahren ab heute die Vertragsfläche nach Ziffer 2
a) intensiver (GF >
m²) baulich genutzt wird oder
b) aufgrund bauaufsichtlicher Genehmigung (auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
oder
c) aufgrund planungsrechtlicher Festsetzungen
intensiver baulich genutzt werden kann als bei Vertragsabschluss angenommen und im Fall c)
die Möglichkeit der intensiveren baulichen Nutzung vor dem Beginn der Bauarbeiten für die in
Ziffer 12.1 dieses Vertrages genannte Bebauung gegeben ist, kann die Stadt den Kaufpreis für
die Vertragsfläche nach Ziffer 10.1 neu berechnen.
Ergibt die Neuberechnung einen höheren Wert als den Kaufpreis nach Ziffer 10.1, so erhöht
sich der Kaufpreis nachträglich um den Unterschiedsbetrag.
Treten die vorstehend unter Buchstabe a), b) oder c) genannten Voraussetzungen innerhalb
von drei Jahren ab heute mehrmals ein, kann die Stadt den Kaufpreis nach dieser Ziffer 11.2
entsprechend mehrmals neu bestimmen.
11.3 Kaufpreisnachbesserung nach Ablauf von 3 Jahren ab heute
Für den Fall, dass nach Ablauf von drei Jahren ab heute die Vertragsfläche nach Ziffer 2
a)
b)
c)
intensiver (GF >
m²) baulich genutzt wird oder
aufgrund bauaufsichtlicher Genehmigung (auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
oder
aufgrund planungsrechtlicher Festsetzungen
intensiver baulich genutzt werden kann als bei Vertragsabschluss angenommen und im Fall c)
die Möglichkeit der intensiveren baulichen Nutzung vor dem Beginn der jeweiligen Bauarbeiten
für die in Ziffer 12.1 dieses Vertrages genannte Bebauung gegeben ist, hat die Stadt das
Recht, die Vertragsfläche neu bewerten zu lassen.
Die Vertragsteile vereinbaren, dass die Neubewertung für beide Parteien verbindlich vom
städtischen Bewertungsamt und auf Kosten der Stadt durchgeführt wird. Ergibt die
Neubewertung nach den Preisverhältnissen zum Zeitpunkt der Neubewertung einen höheren
Wert als den Wert, der durch Umrechnung des heute vereinbarten oder gegebenenfalls nach
Ziffer 11.2 neu berechneten Kaufpreises auf die Preisverhältnisse zum Zeitpunkt der
Neubewertung ermittelt wird, so erhöht sich der Kaufpreis nachträglich um den
Unterschiedsbetrag.
Die Stadt kann die Vertragsfläche nur dann neu bewerten lassen, wenn die Voraussetzungen
dafür innerhalb von 10 Jahren ab heute eintreten. Treten sie innerhalb dieser Zeit mehrmals
ein, kann die Stadt die Vertragsfläche mehrmals entsprechend neu bewerten lassen.
11.4 Bagatellgrenze
Eine Kaufpreisnachforderung nach Ziffer 11.2 oder 11.3 kann jedoch nur dann verlangt
werden, wenn die Erhöhung der Geschossfläche mindestens 1,0 m² Geschossfläche beträgt.
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11.5 Kaufpreisnachbesserung bei höherwertiger Nutzungsart
Sofern die Vertragsfläche oder die darauf errichteten Bauwerke höherwertig genutzt werden
oder entsprechend den Ziffern 11.2 oder 11.3 jeweils Buchstabe b) oder c) höherwertig genutzt
werden könnten als bei Vertragsabschluss angenommen, hat die Stadt ebenfalls das Recht,
die Vertragsfläche neu bewerten zu lassen. Heute gehen die Vertragsteile von folgender
Nutzung aus:
Wohnnutzung mit einer Geschossfläche (GF) von
m².
Die Vertragsteile vereinbaren, dass die Neubewertung für beide Parteien verbindlich vom städtischen Bewertungsamt und auf Kosten der Stadt durchgeführt wird. Ergibt die Neubewertung
nach den Preisverhältnissen zum Zeitpunkt der Neubewertung einen höheren Wert als den
Wert, der durch Umrechnung des heute vereinbarten oder gegebenenfalls nach Ziffern 11.2
oder 11.3 neu berechneten Kaufpreises auf die Preisverhältnisse zum Zeitpunkt der Neubewertung ermittelt wird, so erhöht sich der Kaufpreis nachträglich um den Unterschiedsbetrag.
Die Stadt kann die Vertragsfläche nur dann neu bewerten lassen, wenn die Voraussetzungen
dafür innerhalb von 10 Jahren ab heute eintreten. Treten sie innerhalb dieser Zeit mehrmals
ein, kann die Stadt die Vertragsfläche mehrmals entsprechend neu bewerten lassen.
11.6 Fälligkeit
Alle Kaufpreisnachbesserungsbeträge nach den vorstehenden Vereinbarungen sind innerhalb
von 4 Wochen ab Zugang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung an die Stadt zu zahlen.
11.7 Informationspflicht
Der Käufer verpflichtet sich, alle Tatsachen, die einen Anspruch der Stadt auf Neuberechnung
des Kaufpreises oder Neubewertung der Vertragsfläche nach den vorstehenden
Vereinbarungen begründen können, wie z. B. Erteilung einer Baugenehmigung, das faktische
Abweichen von einer Baugenehmigung oder eine höherwertige tatsächliche Nutzung,
unverzüglich nachdem sie ihm bekannt geworden sind, der Stadt, Kommunalreferat-IS-KD,
Grundstücksverkehr, unter Hinweis auf diesen Vertrag und Angabe des Aktenzeichens
schriftlich mitzuteilen; die Kenntnis seiner Beauftragten hat sich der Käufer zurechnen zu
lassen.
Daneben verpflichtet sich der Käufer, in jedem Fall, also unabhängig davon, ob eine
Geschossflächenmehrung oder eine höherwertige Bebauung nach den vorstehenden
Vereinbarungen vorliegt oder nicht, unverzüglich nach Baufertigstellung, spätestens jedoch
innerhalb von 37 Monaten ab heute, die tatsächlich vorhandene sowie eine etwaig darüber
hinausgehende zulässige Geschossfläche im Sinne von vorstehenden Ziffern 11.1, 11.2 und
11.3 einschließlich deren Nutzung im Sinne von vorstehender Ziffer 11.5 der Stadt,
Kommunalreferat-IS-KD, Grundstücksverkehr, unter Hinweis auf diesen Vertrag und Angabe
des Aktenzeichens
schriftlich mitzuteilen.
Die Angaben in der schriftlichen Mitteilung nach den vorstehenden beiden Absätzen sind durch
Beifügung von Dokumenten zu belegen, anhand derer die Stadt die Feststellungen, ob die Voraussetzungen einer Kaufpreisnachbesserung gemäß vorstehender Ziffer 11.2, 11.3, 11.4 oder
11.5 vorliegen, ohne weiteres, insbesondere ohne weitere Klärungen oder Nachforschungen
treffen kann, insbesondere durch bemaßte Pläne und darauf gründende Berechnungen.
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Bei Verstoß gegen diese Informationspflicht hat der Käufer an die Stadt neben der
Kaufpreisnachzahlung eine Vertragsstrafe in Höhe der sich mit 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB errechnenden Zinsen aus dem jeweils angefallenen
Kaufpreisnachzahlungsbetrag zu leisten, mindestens jedoch je Verstoß eine Vertragsstrafe von
1.000 €. Die Vertragsstrafe ist jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag von 10 % des
Kaufpreisnachzahlungsbetrages, in Ansehung dessen ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht
vorliegt. Eine Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn der Käufer den Verstoß gegen die
Mitteilungspflicht nicht zu vertreten hat. Die Stadt behält sich vor, einen tatsächlich höheren
Schaden geltend zu machen.
11.8 Ausschluss einer Kaufpreisreduzierung
Aus den Bestimmungen dieser Ziffer 11 kann eine Reduzierung des Kaufpreises – gleich aus
welchem Grund – nicht geltend gemacht werden.
12. Bauverpflichtung
12.1 Bauantrag und Baubeginn
Der Käufer verpflichtet sich
a) innerhalb von sechs Monaten ab heute bei der zuständigen Baubehörde, Referat für Stadtplanung und Bauordnung-HA IV, Blumenstr. 19, 80331 München, einen Antrag auf Baugenehmigung/ Genehmigungsfreistellungsverfahren für die auf der Vertragsfläche zu errichtenden
Wohngebäude mit allen hierfür erforderlichen Bauvorlagen einzureichen und auf der Vertragsfläche unter Ausschöpfung des vollen Baurechts innerhalb von sechs Monaten nach Beurkundung, bzw. Vorliegen der bestandskräftigen und vollzugsfähigen Baugenehmigung oder eines
abgeschlossenen Verfahrens zur Genehmigungsfreistellung mit den Bauarbeiten für die
Errichtung der Wohnungen mit einer Gesamtgeschossfläche von ca.
m² zu beginnen
und dies dem Kommunalreferat anzuzeigen.
Die Wohnungsgrößen und die sonstigen Bestimmungen für die Wohnungen werden vom
Referat für Stadtplanung und Bauordnung-HA III, Blumenstraße 31, 80331 München,
vorgegeben, geprüft und freigegeben.
b) die ca.
Wohnungen mit ca.
m² GF im freifinanzierten Wohnungsbau bis
spätestens (2 Jahre ab Beurkundung ) bezugsfertig (ohne Außenanlage) zu erstellen.
Kann der Käufer diese Verpflichtungen aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten
hat, nicht einhalten, so verlängert sich die vorstehend genannte Frist entsprechend.
12.2 Vertragsstrafe
Wird die Verpflichtung gemäß Ziffer 12.1.Buchstabe a) und/oder b) dieses Vertrages vom Käufer aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nicht gehörig erfüllt, so kann die Stadt
nach vorheriger schriftlicher Erinnerung und Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung für
jede nicht rechtzeitig bezugsfertig erstellte Wohnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,€/m2 Wohnfläche (einhundert Euro), verlangen.
Die Vertragsstrafe ist jedoch begrenzt auf insgesamt höchstens 50 % des Kaufpreises gemäß
Ziffer 10 dieses Vertrages. Die Vertragsstrafe ist auf Verlangen der Stadt innerhalb von einem
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Monat ab Zugang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung zur Zahlung fällig.
Bei Interessenidentität wird eine geleistete Vertragsstrafe auf einen Schadensersatzanspruch
angerechnet.
Der Anspruch der Stadt auf Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 12.1 bleibt von dem
Vertragsstrafenverlagen unberührt.
12.3 Wiederkaufsrecht
Kommt der Käufer der Verpflichtung nach Ziffer 12.1. Buchstabe a) und/oder b) nicht nach, so
kann die Stadt nach Ankündigung der Wiederkaufabsicht und angemessener Fristsetzung zur
Erfüllung der Bauverpflichtung verlangen, dass die Vertragsfläche an die Stadt rückübereignet
oder an einen von ihr zu benennenden Dritten übereignet wird. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 456 ff. BGB über den Wiederkauf.
Dasselbe gilt, falls ein späterer Eigentümer des verkauften Grundbesitzes diesen Verpflichtungen nicht nachkommt; hierbei spielt es keine Rolle, ob und wem gegenüber er diese Verpflichtung übernommen hat.
Das Wiederkaufsrecht der Stadt ist dem Käufer gegenüber schriftlich auszuüben. Bei einer
Mehrheit von Käufern bevollmächtigen sich diese hiermit gegenseitig zum Empfang von Erklärungen im Namen der Käufer. Der Käufer verpflichtet sich, jede Adressenänderung unverzüglich der Stadt mitzuteilen; bei einer Mehrheit von Käufern trifft diese Verpflichtung jeden Käufer.
12.3.1 Wiederkaufpreis
Wird die Ausübung des Wiederkaufsrechts nicht gemäß Ziffer 12.3. abgewendet, so bestimmt
sich der von der Stadt zu entrichtende Wiederkaufpreis wie folgt:
a)
Vor Beginn der Bauphase
Bei einer Ausübung des Wiederkaufsrechts vor Beginn der Bauarbeiten, die nicht über den
bloßen Erdaushub und sonstige vorbereitende Maßnahmen hinausgehen, erstattet die Stadt
den vom Käufer gezahlten Kaufpreis gemäß Ziffer 10 zuzüglich evtl. geleisteter Nachzahlungen
gemäß Ziffer 11 abzüglich des Wertes der auf der Vertragsfläche ruhenden dinglichen sowie
der von der Stadt zu übernehmenden schuldrechtlichen oder sonstigen Belastungen auf sich
oder auf einen von ihr zu benennenden Dritten, ohne dass dem Käufer ein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises, auf Verwendungsersatz oder ein sonstiger Schadensausgleich zusteht. Der Käufer hat einen Anspruch auf Erstattung eventuell von ihm gezahlter öffentlich-rechtlicher Erschließungskosten und sonstiger öffentlich-rechtlicher Anliegerbeiträge (nicht aber laufender Gebühren), soweit die Zahlungen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgten.
b)
Während der Bauphase
Bei einer Ausübung des Wiederkaufsrechts nach Beginn der Arbeiten gemäß Ziffer 12.3.1 Buchstabe a), also solchen Arbeiten, die über den bloßen Erdaushub und sonstige vorbereitende Maßnahmen hinausgehen, aber vor Bezugsfertigkeit des Gebäudes, wird der Verkehrswert des
Grundstücks unter Berücksichtigung der Bindungen abzüglich des Wertes der auf der Vertragsfläche ruhenden dinglichen sowie abzüglich der von der Stadt zu übernehmenden schuldrechtlichen oder sonstigen Belastungen auf sich oder auf einen von ihr zu benennenden Dritten ermittelt. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes nach Satz 1 wird die bereits erfolgte Bebauung außer
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Acht gelassen. Von dem so ermittelten Verkehrswert erfolgt ein Abschlag in Höhe der voraussichtlich zu veranschlagenden Abrisskosten für die bereits erfolgte Bebauung sowie eines pauschalen Abschlags für die der Stadt entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von 5 %. Der verbleibende Betrag wird als Wiederkaufpreis erstattet.
Gelingt es der Stadt das vertragsgegenständliche Grundstück innerhalb von drei Jahren nach Erstattung des Wiederkaufpreises zu veräußern, ohne dass die bereits erfolgte Bebauung beseitigt
wird oder eine beabsichtigte Beseitigung beim Kaufpreis mindernd berücksichtigt werden muss,
so verpflichtet sich die Stadt, dem Käufer die nach Abs. 1 veranschlagten Abbruchkosten (ohne
Verzinsung) zu erstatten.
Dem Käufer steht weder ein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises, noch auf Verwendungsersatz oder einen sonstigen Schadensausgleich zu. Er hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung
eventuell von ihm gezahlter öffentlich-rechtlicher Erschließungskosten und sonstiger öffentlich-rechtlicher Anliegerbeiträge (nicht aber laufender Gebühren), soweit die Zahlungen aufgrund
einer rechtlichen Verpflichtung erfolgten und nicht bereits bei der Ermittlung des Verkehrswertes
Berücksichtigung finden.
c)
Herabsetzung des Wiederkaufpreises
Der jeweilige Wiederkaufpreis wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Stadt Mietverträge oder
dergleichen aufgrund gesetzlicher Vorschriften übernehmen muss und der Mietzins unterhalb der
ortsüblichen Miete liegt. In einem solchen Fall wird die Differenz zwischen tatsächlicher und ortsüblicher Miete oder sonstiger Gegenleistung für die restliche Vertragslaufzeit kapitalisiert und von
dem zurückzuerstattenden Wiederkaufpreis abgezogen. Die Rückzahlung wird ferner um noch
nicht verbrauchte Mietvorauszahlungen gekürzt; dies gilt jedoch insoweit nicht, als die Mietvorauszahlung etc. schon zu einer Minderung der Rückzahlung nach dem vorhergehenden Satz (Unterschreitung der ortsüblichen Miete) geführt hat.
d)
Wertermittlung
Der Verkehrswert des Grundstücks wird vom Bewertungsamt der Stadt für beide Teile verbindlich ermittelt.
Der Käufer hat der Stadt zum Zwecke der Wertermittlung Zutritt zum Grundstück und Einsichtnahme in die nach Auffassung des Bewertungsamtes für die Wertermittlung notwendigen Unterlagen zu gewähren bzw. dafür zu sorgen, dass der Zutritt und die Einsichtnahme gewährt
werden.
e)
Fälligkeit
Die von der Stadt zu erbringenden Leistungen sind 16 Werktage nach Zugang der Mitteilung
des Grundbuchamtes, dass die Stadt im Grundbuch als Eigentümer wieder eingetragen ist, zur
Zahlung fällig.
12.3.2 Sicherung des Rückübertragungsanspruchs
Zur Sicherung dieses Rückauflassungsanspruchs der Stadt bewilligen und beantragen die
Vertragspartner die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB an der Vertragsfläche an
ausschließlich erster Rangstelle im Grundbuch zugunsten der Stadt und auf Kosten des Käufers. Die Stadt wird die Löschung dieser Vormerkung auf Verlangen und auf Kosten des Käufers bewilligen, wenn die Verpflichtungen nach Ziffer 12.1 Buchstabe a) und b) vertragsgemäß
erfüllt sind.
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Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt die Stadt unwiderruflich, ihn bei der Beurkundung
der (Rück-)Auflassung unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu vertreten,
soweit eine Vertretung gesetzlich überhaupt zulässig ist.
Die Vertragsteile vereinbaren, dass alle mit der Rückübertragung zusammenhängenden Nebenkosten einschließlich einer bei der Rückübertragung eventuell anfallenden Grunderwerbssteuer vom Käufer zu tragen sind.
Soweit vorstehend nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Recht der Stadt, die Rückübertragung zu verlangen, die Vorschriften des BGB über den Wiederkauf, §§ 456 ff.
12.4 Weitergabeverpflichtung
a) Der Käufer verpflichtet sich, für den Fall eines Verkaufs oder jedweder Übertragung
oder Überlassung des Eigentums auf einen Dritten, diesen formgerecht auf die Übernahme aller noch zu erfüllenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag ab der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu verpflichten, mit der Maßgabe, dass dieser wiederum
seine Rechtsnachfolger entsprechend verpflichtet.
Der Käufer verpflichtet sich, die Schuldübernahme mit dem Dritten aufschiebend bedingt durch die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu vereinbaren mit der Maßgabe, dass dieser wiederum weitere Rechtsnachfolger in derselben Weise hierzu verpflichtet.
Die Weitergabe aller noch zu erfüllenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag hat nur
dann schuldbefreiende Wirkung für den Käufer, wenn die Stadt die Übernahme genehmigt. Die Stadt genehmigt die Schuldübernahme, wenn der Dritte die noch zu erfüllenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag als eigene Verpflichtungen aufschiebend bedingt durch die Eigentumsumschreibung im Grundbuch übernommen hat.
b) Überlässt der Käufer die Vertragsfläche ganz oder teilweise durch Vermietung, Verpachtung oder in sonstiger Weise Dritten zur Nutzung, wird er hierdurch nicht von den
übernommenen vertraglichen Verpflichtungen befreit. Die Stadt stimmt in diesem Fall
einer Schuldübernahme nicht zu.
Der Käufer verpflichtet sich in einem Miet- oder Pachtvertrag oder in ein sonstiges Vertragsverhältnis mit einem Dritten für die Dauer des Vertragsverhältnisses die Erfüllung
der schuldrechtlichen Verpflichtungen durch seinen Vertragspartner aufzunehmen.
c) Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nach Ziffer 12.4 Buchstabe a) und b) nicht
oder nur teilweise nach, so gelten die Regelungen in Ziffer 13.4 zur Vertragsstrafe und
13.5 zum Wiederkaufsrecht entsprechend.
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13. Bindungen „Ökologische Mustersiedlung“"
13.1 Holzbauweise
Die Ökologische Mustersiedlung Prinz-Eugen-Park wird in innovativer Holzbauweise errichtet. Die Konstruktion der Gebäude (vertikal und horizontal) soll dabei im Wesentlichen aus
dem nachwachsenden Rohstoff Holz bestehen.
Der Parameter zur Bewertung der Holzbauweise ist die Menge Holz, die im Gebäude verbaut wird (z.B. für Wände, Decken, Außenwände, Dach, etc.). Holz wird hierfür als „nachwachsender Rohstoff“ bezeichnet. Dafür wird die Abkürzung „nawaros“ verwendet. Als Einheit für die Bewertung dient die Masse (in Kilogramm) an nachwachsenden Rohstoffen
(„nawaros“) je Quadratmeter Wohnfläche (kg nawaros / m² WF).
Der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2016 setzt für das Grundstück zwei unterschiedliche Gebäudetypen fest:
Typ A: „kleine Gebäude“ wie Atriumhäuser mit 2 bis 3 Geschossen sowie
Typ B: „Geschosswohnungsbau“ in den beiden Punkthäusern mit 4 Geschossen.
bzw. WA 15 West:
Typ A: „kleine Gebäude“ wie Reihenhäuser mit 3 Geschossen sowie
Typ B: „Geschosswohnungsbau“ mit 5 bis 7 Geschossen.
Der Käufer verpflichtet sich im Gebäude Typ A mindestens 150 kg nawaros je m² Wohnfläche und im Gebäude Typ B mindestens 50 kg nawaros je m² Wohnfläche zu verbauen. Die
Wohnfläche wird nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFlV in der aktuellen Fassung) ermittelt und zugrunde gelegt.
Der Käufer verpflichtet sich zum Nachweis für die Holzbauweise die Planungen und erforderlichen Berechnungen vor Einreichung der Baugenehmigung bzw. vor dem Freistellungsverfahren dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA III/2 zur Prüfung vorzulegen.
Soweit im Rahmen der Vorlage Änderungen erforderlich sind, werden diese vom Käufer
übernommen und umgesetzt.
Zur Qualitätssicherung für die Ökologische Mustersiedlung verpflichten sich die Käuferinnen und Käufer des weiteren
a) nachweislich in Holzbauweise erfahrene Fachleute zu beauftragen.
b) von Anfang an einen integrierten Planungsansatz zu verfolgen und dazu sämtliche
Planerinnen und Planer, Fachingenieurinnen und Fachingenieure sowie die
ausführenden Firmen intensiv zu beteiligen.
c) Das Planungskonzept mit dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung, HA III/2 und
dem Ratgeber-Gremium mit Holzbaufachleuten abzustimmen.
13.2 Vertragsstrafen
Kommt der Käufer einer der gemäß Ziffer 13.1 vereinbarten Verpflichtungen nicht oder
nicht fristgemäß nach, so kann die Stadt nach vorheriger schriftlicher Erinnerung und
Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung bzw. Beseitigung des vertragswidrigen
Zustandes, nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Nachfrist für jede
Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe verlangen:
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Holzbauweise:
Gebäude Typ A: Verbau von weniger als 150 kg nawaros/m² Wohnfläche
Vertragsstrafe:
100,- € / kg nawaros (< 150kg)
Gebäude Typ B: Verbau von weniger als 50 kg nawaros / m² Wohnfläche
Vertragsstrafe:100,- € / kg nawaros (< 50 kg)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung:
a) Beauftragung nachweislich in Holzbauweise erfahrener Fachleute
einmalige Vertragsstrafe
5.000,- €
b) Umsetzung integrierter Planungsansatz
einmalige Vertragsstrafe
5.000,- €
c) Abstimmung Planungskonzept mit Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA III/2
einmalige Vertragsstrafe
5.000,- €
14. Gestaltungsleitfaden, Beratungsgremium
Der Bebauung auf dem gesamten Planungsgebiet des Quartiers „Prinz-Eugen-Park“ wird ein
Gestaltungsleitfaden zu Grunde gelegt. Das die Vertragsfläche betreffende Bauvorhaben muss
sich daran orientieren. Der Gestaltungsleitfaden wurde dem Käufer bereits ausgehändigt.
Es ist ein Beratungsgremium für Stadtgestaltung und Ökologie eingerichtet. Das
Beratungsgremium setzt sich wie folgt zusammen:
a)
b)
c)
Architektinnen bzw. Architekten und Landschaftsarchitektinnen bzw. Architekten
Vertretung aus der Politik (Vorsitzende des BA 13)
Vertreterinnen und Vertreter aus der Verwaltung
Aufgabe des Beratungsgremiums ist die Sicherstellung eines hohen architektonischen und
gestalterischen Anspruchs bei der Realisierung der Bauprojekte. Hierzu sind alle geplanten
Baumaßnahmen vor Einreichen des Bauantrages dem Beratungsgremium zur Diskussion und
Entscheidung vorzulegen. Die Empfehlungen des Beratungsgremiums sind zu
berücksichtigen.
Der Käufer verpflichtet sich, die Entwurfsplanung der Objekte (§ 33 und 38 HOAI
Leistungsphase 3) sowie die Freiflächengestaltung, die er auf dem Grundstück selbst oder im
Auftrag eines anderen oder durch einen anderen errichtet, vor Antrag der Baugenehmigung
bzw. Freistellung dem Beratungsgremium für Stadtgestaltung und Ökologie bei der Stadt
vorzulegen. Bei geteilten WAs ist eine gemeinsame Vorlage beider Parzellen in einer Sitzung
zwingend erforderlich (Ausnahmeregelung für WA 14). Das Beratungsgremium orientiert sich
dabei maßgeblich an dem Gestaltungsleitfaden.
Diese Verpflichtung gilt für alle Objekte i.S. der Begriffsbestimmungen des § 2 der HOAI in der
ab 30.04.2009 gültigen Fassung mit Ausnahme Ziff. 6 und 7, sowie den Regelungen bezüglich
Instandhaltungen und bezüglich Freianlagen unabhängig von ihrer Einordnung in die
Honorarzonen der §§ 5, 32 Abs. 4, 34 Abs. 2 und 39 HOAI und unabhängig davon, dass sie
der Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 der Bayerischen Bauordnung in der zur Zeit des
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Vertragsabschlusses geltenden oder künftigen Fassung unterliegen.
Zur Vorlage im Beratungsgremium ist ein gemeinsames Einsatzmodell beider Parzellen des
WA …..... im Maßstab 1:500 anzufertigen und einzureichen (Ausnahmeregelung für WA 14).
Hierfür wird seitens der Stadtplanung eine Einsatzplatte zur Verfügung gestellt. Die Modelle
sind im Falle einer Wiedervorlage nach den Empfehlungen des Beratungsgremiums anzupassen und gehen mit Beratung im Gremium in den Besitz der Landeshauptstadt München über.
Hierfür erhalten die Grundstückskäufer eine Entschädigung in Höhe der tatsächlich für den
Modellbau angefallenen Kosten bis zu einer Höhe von maximal 2.300,00 € netto.
15. Ökologischer Kriterienkatalog
Ein wesentliches Kriterium für den Entschluss der Stadt, diesen Vertrag zu schließen, war die
Bereitschaft des Käufers, entsprechend einer generellen Vorgabe des Stadtrates der Landeshauptstadt München bei der Planung, beim Bau der Gebäude, im haustechnischen Bereich
auch bei der Nutzung der Gebäude, sowie bei der Freiflächengestaltung und bei der Abfallbeseitigung in höchstmöglichem Umfang ökologische und baubiologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen und zu verwirklichen.
a) Verpflichtungen
Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich der Käufer, die in der Bezugsurkunde des Notars Christoph Predel, München, vom 23.07.2012, URNr. P 2101/2012, Ökologischer Kriterienkatalog
(eine Fotokopie der Bezugsurkunde ist dem heute beurkundeten Kaufvertrag als Anlage 2 beigefügt) aufgeführten Bestimmungen - soweit im Einzelnen nichts anderes festgelegt ist - bis
zum Ablauf von 10 Jahren ab jeweiliger Bezugsfertigkeit der Gebäude zu beachten.
Der Käufer verpflichtet sich, rechtzeitig die Auflagen des Ökologischen Kriterienkatalogs mit
dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung, HA III/2, abzustimmen.
Es sind insbesondere folgende Unterlagen vom Käufer vorzulegen:
•
•
•
Checkliste abgestimmt mit dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung und vom Käufer unterschrieben (vor Baubeginn)
Bestätigung des Bauzentrums über ein Beratergespräch, sofern gemäß Ziffer 9 des
Ökologischen Kriterienkatalogs erforderlich (vor Baubeginn)
Energieausweis nach EnEV.
Nach Abschluss des Bauvorhabens ist vom Käufer eine Bestätigung eines fachkundigen Gutachters und/oder Architekten, dass die Auflagen des ökologischen Kriterienkatalogs bei der Bauausführung beachtet wurden vorzulegen.
Die Bezugsurkunde ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Sie liegt den Vertragsparteien in Ausfertigung vor. Die Beteiligten erklären, dass ihnen der Inhalt bekannt ist und sie auf
deren Verlesen und Beifügen verzichten.
Weitergehende Auflagen in der Baugenehmigung werden davon nicht berührt.
b) Vertragsstrafen
Für folgende Fälle wird die Zahlung einer Vertragsstrafe vereinbart:
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Kommt der Käufer einer der in der Bezugsurkunde gemäß Ziffer 15 a) vereinbarten Verpflichtungen nicht oder nicht fristgemäß nach, so kann die Stadt nach vorheriger schriftlicher
Erinnerung und Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung bzw. Beseitigung des
vertragswidrigen Zustandes, nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Nachfrist für jede
Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe verlangen und zwar im Einzelnen bei Verstoß gegen
folgende Bestimmungen des ökologischen Kriterienkatalogs:
Ziffer 1
Ziffer 2
Ziffer 3
Ziffer 4.1
Ziffer 4.3
Ziffer 4.4
Ziffer 4.5
Ziffer 4.6
Ziffer 5
Ziffer 6 S. 1+3
Ziffer 6 S.2
Ziffer 8
Ziffer 9
Ziffer 10 Abs.2
Ziffer 10 Abs.3
einmalig
einmalig
einmalig
monatlich
monatlich
monatlich
monatlich
monatlich
monatlich
monatlich
einmalig
monatlich
einmalig
einmalig
einmalig
20.000,- €
33.000,- €
33.000,- €
10.000,- €
10.000,- €
10.000,- €
5.000,- €
10.000,- €
10.000,- €
3.000,- €
3.000,- €
5.000- €
10.000,- €
10.000,- €
80.000,- €
(Gebäudeplanung)
(Baustoffe)
(Wärmeschutz)
(Brennstoffe)
(Heizung)
(Klimatisierung und Gebäudekühlung)
(Sanitärinstallation)
(Regenwassernutzung)
(Stellplätze)
(Außenanlagen,Gestaltung, Tausalze)
(Außenanlagen, Pflanzenschutzmittel)
(Abfälle)
(Energieberatung im Bauzentrum)
(Vorlage Planungskonzept)
(gutachterliche Bestätigung)
Dauert der Vertragsverstoß an, so wird die Vertragsstrafe (soweit es sich nicht um eine
einmalige handelt) ohne weitere Erinnerung als monatlicher Strafzins solange erhoben, bis das
vertragswidrige Verhalten eingestellt bzw. die Verpflichtung erfüllt ist, längstens auf die Dauer
von 3 Jahren im Einzelfall. Jeder angefangene Monat zählt im Hinblick auf die Fälligkeit der
Vertragsstrafe voll. Eine Vertragsstrafe fällt nicht an, wenn der Käufer ohne Verschulden gegen
eine auferlegte Verpflichtung verstoßen hat.
Die Stadt kann die Vertragsstrafen nur bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 50 % des
Kaufpreises verlangen.
Die Stadt ist berechtigt, jeweils neben der verwirkten Strafe die Erfüllung zu verlangen, soweit
dies nicht im einzelnen wegen der Art des Verstoßes ausgeschlossen ist. Sämtliche
Vertragsstrafen können bei Mehrfachverstößen unabhängig voneinander erhoben werden.
16. Energetischer Gebäudestandard
In Verantwortung für die Stadtgesellschaft und für künftige Generationen hat sich die Stadt seit
Langem dem Klimaschutz und der CO2-Reduzierung verschrieben. Neue Wohnquartiere
sollen möglichst CO2-arm geplant und realisiert werden. Dabei bestimmt sich die
Energieeffizienz eines Gebäudes bzw. die energetische „Qualität“ in großem Maße durch den
Wärmeschutz der Gebäudehülle, insbesondere die Wärmedämmung von Außenwänden, Dach
und Keller; außerdem durch niedrige Transmissionswärmeverluste über Fenster und Türen.
Dementsprechend hat sich der Käufer zu verpflichten, die Wohngebäude entsprechend den
folgenden Vorgaben zu errichten. Diese Vorgaben entsprechen dem „KfW-Effizienzhaus 70Standard“, der bis 31.03.2016 im KfW Programm 153 enthalten war.
Seite 19
Der Käufer verpflichtet sich, die Gebäude so auszuführen, dass
•
der Jahres-Primärenergiebedarf QP maximal 70 % des Wertes für das
Referenzgebäude nach Tabelle 1, Anlage 1 (ohne Anwendung von Zeile 1.0) EnEV und
•
der Transmissionswärmeverlust H'T maximal 85 % des Wertes für das
Referenzgebäude nach Tabelle 1, Anlage 1 EnEV
beträgt.
Der Transmissionswärmeverlust H'T darf nicht höher als nach Anlage 1, Tabelle 2 EnEV sein.
16.1 Planung und Bauausführung
Ferner verpflichtet sich der Käufer, mit einem fachlich qualifizierten Architekturbüro
beziehungsweise Ingenieurbüro die Planung und Bauüberwachung durchzuführen und die
nachstehend aufgeführten Nachweise zeitgerecht beim Referat für Stadtplanung und
Bauordnung, HA III/2 vorzulegen:
Vor Beginn der Bauausführung
a) eine vom Käufer und einem Sachverständigen unterzeichnete Bestätigung zum
energieeffizienten Bauen, die alle erforderlichen Angaben zum Gebäude und zur
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarf QP und des Transmissionswärmeverlustes H'T enthält.
Dabei kann das entsprechende Formblatt (Bestätigung zum Kreditantrag
„Energieeffizient Bauen“ (153) EnEV oder die Online-Bestätigung zum Antrag der
kfw Bankengruppe verwendet werden (abrufbar unter www.kfw.de/153).
b) Zusätzlich sind nachrichtlich vor Beginn der Bauausführung die Berechnungen nach
§ 3 der EnEV zum jeweiligen Planungsstand vorzulegen.
Vor der ersten Nutzungsaufnahme
c) eine vom Käufer und einem Sachverständigen unterzeichnete Bestätigung über
die antragsgemäße Durchführung der Maßnahme Energieeffizient Bauen auf
der Grundlage der oben genannten Bestätigung zum energieeffizienten Bauen
Dabei kann das entsprechende Formblatt (Bestätigung über die antragsgemäße
Durchführung der Maßnahme Energieeffizient Bauen – Programm 153 EnEV der
kfw Bankengruppe verwendet werden (Quellen siehe oben).
d) Zusätzlich sind nachrichtlich vor der ersten Nutzungsaufnahme die Nachweise nach
§ 3 der EnEV auf Grundlage der verwendeten Baustoffe und Anlagentechnik
vorzulegen.
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16.2 Vertragsstrafen
Soweit die in Ziffer 16.1 angestrebten Unterschreitungen des Primärenergiebedarfs und/oder
des spezifischen Transmissionsverlustes H'T aus vom Käufer zu vertretenden Gründen nicht
oder nur teilweise erreicht werden, so kann die Stadt nach vorheriger schriftlicher Erinnerung
und Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtungen eine Vertragsstrafe nach Maßgabe der
nachfolgenden Staffelung verlangen:
•
Jahres-Primärenergiebedarf QP größer 70 % und kleiner gleich 80 % des Wertes für
das Referenzgebäude nach Tabelle 1, Anlage 1 (ohne Anwendung von Zeile 1.0) EnEV
und/oder
Transmissionswärmeverlust H'T größer 85 % und kleiner gleich 90 % des Wertes für
das Referenzgebäude nach Tabelle 1, Anlage 1 EnEV
einmalige Vertragsstrafe:
•
100,- €/m² GF
Jahres-Primärenergiebedarf QP größer 80 % und kleiner gleich 90 % des Wertes für
das Referenzgebäude nach Tabelle 1, Anlage 1 (ohne Anwendung von Zeile 1.0) EnEV
und / oder
Transmissionswärmeverlust H'T größer 90 % und kleiner gleich 95 % des Wertes für
das Referenzgebäude nach Tabelle 1, Anlage 1 EnEV
einmalige Vertragsstrafe:
•
200,- €/m² GF
Jahres-Primärenergiebedarf QP größer 90 % des Wertes für das Referenzgebäude
nach Tabelle 1, Anlage 1 (ohne Anwendung von Zeile 1.0) EnEV und
Transmissionswärmeverlust H'T größer 95 % des Wertes für das Referenzgebäude
nach Tabelle 1, Anlage 1 EnEV
einmalige Vertragsstrafe:
300,- €/m² GF
Sofern der Käufer der Stadt die gemäß Ziffer 16.1 genannten Nachweise nicht, nicht
rechtzeitig oder nur unvollständig erbringt, kann die Stadt nach vorheriger schriftlicher
Erinnerung und Fristsetzung für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen eine
Vertragsstrafe nach Maßgabe der nachfolgenden Staffelung verlangen:
•
zur Vorlage der Bestätigung zum energieeffizienten Bauen vor Beginn der
Bauausführung
einmalige Vertragsstrafe
5.000,- €
•
zur Vorlage der Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahme
Energieeffizient Bauen
einmalige Vertragsstrafe:
300,- €/m² GF
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Die Vertragsstrafen dieser Bestimmung sind jedoch begrenzt auf insgesamt (kumuliert)
höchstens 50 % des jeweiligen Kaufpreisanteils (Kennbuchstabe A oder B). Die
Vertragsstrafen sind auf Verlangen der Stadt innerhalb von einem Monat ab Zugang einer
entsprechenden Zahlungsaufforderung zur Zahlung fällig.
16.3 Dienstbarkeit „Energetischer Gebäudestandard“
Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen, an der Vertragsfläche zugunsten der
Landeshauptstadt München an ausschließlich erster Rangstelle eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit „Energetischer Gebäudestandard“
folgenden Inhalts einzutragen:
„Der Käufer verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, soweit diese nicht der
Errichtung eines energetischen Gebäudestandards gemäß den Ausführungen in Ziffer 16.1
(ehem. „KfW-Effizienzhaus 70“ Standard) auf der Vertragsfläche dienen.“
Die Stadt wird die Löschung dieser Dienstbarkeit auf Verlangen und auf Kosten des Käufers
bewilligen, wenn der Käufer die gemäß Ziffer 16.1 genannten Nachweise vorlegt, aus denen
ersichtlich ist, dass das Bauvorhaben entsprechend den Vorgaben errichtet wurde; zudem ist
die schriftliche Zustimmung des Referates für Stadtplanung und Bauordnung, HA III/2,
vorzulegen.
17. Weitere Verpflichtungen, die aus dem Angebot des Käufers zur 2. Auswahlstufe
resultieren
Die nachfolgenden Verpflichtungen beruhen auf dem Angebot des Käufers im Rahmen der 2.
Auswahlstufe für das Baufeld WA
der ehemaligen Prinz-Eugen-Kaserne. Der Käufer hat
zugestimmt, die Vergabekriterien zwingend einzuhalten und die in seinem Angebot vom
enthaltenen Maßnahmen und Konzepte umzusetzen. Dies war Grundlage des Zuschlags.
17.1
Die Angebote zu
•
•
•
•
Wohnungspolitischen Kriterien
Ökologischen Kriterien
Planerischen Kriterien
Baugemeinschaftsspezifischen Kriterien
werden vertraglich geregelt und sind verbindlich einzuhalten. Sie werden soweit möglich
dinglich gesichert. Verstöße werden mit Vertragsstrafen bewehrt.
18. Gemeinsame Freiflächen
18.1 Freiflächengestaltungsplan
Die Stadt fordert für die in der als Anlage zu dieser Urkunde beigefügten Planbeilage blau
schraffiert gekennzeichneten Flächen (im folgenden „gemeinsame Freiflächen“) einen
individuellen und differenzierten Freiflächengestaltungsplan, der vom Käufer selbst finanziert,
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eigenverantwortlich aufgestellt und umgesetzt werden muss. Für das eigentumsrechtlich
zweigeteilte WA
gilt dies mit der Maßgabe, dass der Freiflächengestaltungsplan von den
Käufern des WA
gemeinschaftlich aufgestellt, im Beratungsgremium vorgestellt,
umgesetzt und finanziert werden muss. (Ausnahmeregelung für WA 14)
Zur Nutzung der gemeinsamen Freiflächen sind alle Bewohnerinnen und Bewohner des WA
unabhängig von den Eigentumsverhältnissen befugt.
Der Freiflächengestaltungsplan hat Flächen für Rad- und Fußwege, gemeinsame private
Grünflächen sowie Erschließungsflächen für Fahrzeuge von Rettungskräften und
Abfallwirtschaftsbetrieben zu beinhalten. Weitere Einzelheiten sind dem Gestaltungsleitfaden
„Wohnen im Prinz-Eugen-Park“ zu entnehmen (siehe Ziffer 14).
18.2 Anforderungen an Freiflächen
Die gemeinsamen Freiflächen haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
18.2.1 Die Fuß- und Radwege sind so anzulegen, dass sie das WA
öffentlichen Grünflächen anschließen.
an die umgebenden
18.2.2 Die gemeinsamen privaten Grünflächen haben Spielflächen sowie Flächen für urbane
Gärten zu bieten. Die sogenannten urbanen Gärten stehen der gemeinschaftlichen
gärtnerischen Nutzung durch die Bewohnerinnen und Bewohnern des WA zur Verfügung. Im
Einzelnen gelten hier die Vorgaben des Gestaltungsleitfadens, welche vom Käufer zu
berücksichtigen sind.
18.2.3 Die Erschließungsflächen sind so anzulegen, dass sie für die Fahrzeuge der
Rettungskräfte und der Abfallwirtschaftsbetriebe – falls erforderlich - jederzeit befahrbar sind.
18.3 Schuldrechtliche Verpflichtungen
Der Käufer geht gegenüber der Stadt folgende Verpflichtungen ein:
18.3.1 Der Käufer verpflichtet sich, für die in der als Anlage zu dieser Urkunde beigefügten
Planbeilage blau schraffiert gekennzeichneten Flächen gemeinsam mit dem Käufer von WA
...-Ost/West auf eigene Kosten einen Freiflächengestaltungsplan gem. Ziffer 18.1 zu erstellen,
welcher gemeinsame Flächen für Rad- und Fußwege, Erschließungsflächen und gemeinsame
private Grünflächen gem. Ziffer 18.2 beinhaltet.
18.3.2 Der Käufer verpflichtet sich ferner, die gemeinsamen Freiflächen auf eigene Kosten
entsprechend den Anforderungen nach Ziffer 18.2 herzustellen und auf Dauer zu erhalten.
18.3.3 Der bauliche Unterhalt, die Verkehrssicherungspflicht einschließlich der Beleuchtung,
die Reinigung und die Wintersicherung der gemeinsamen Freiflächen obliegt dem Käufer.
18.3.4 Die Stadt ist immerwährend berechtigt, auf den in der Planbeilage blau schraffiert
gekennzeichneten Flächen die gemeinsamen Freiflächen gem. Ziffer 18.2 nebst Zubehör
herzustellen und zu unterhalten, soweit der jeweilige Eigentümer solche nicht verkehrssicher
und barrierefrei innerhalb eines Jahres nach Bezugsfertigkeit herstellt oder unterhält. Eine
Verpflichtung der Stadt entsteht hierdurch nicht.
18.3.5 Für den Fall, dass die Stadt von ihrem Recht aus Ziffer 18.3.4 Gebrauch macht, hat der
Käufer die der Stadt hierfür entstehenden Kosten zu tragen.
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18.3.6 Für Verpflichtungen aus Ziffer 18.3.1 bis 18.3.5 haften der Käufer des WA -Ost und
der Käufer des WA -West als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis ist der Anteil an den
Geschossflächen für die anteilige Kostentragung maßgeblich.
18.3.7 Der Käufer als zukünftiger Eigentümer lässt die in der Planbeilage blau schraffiert
gekennzeichneten gemeinsamen Flächen jeweils entsprechend der gegebenen Zweckbestimmung als Fuß- und Radweg, als gemeinsame private Grünflächen und als Erschließungsflächen täglich durch die Bewohnerinnen und Bewohner des WA immerwährend
benützen.
18.3.8 Verbunden mit diesem Recht ist das Recht auf Mitbenutzung aller gemeinschaftlichen
Anlagen und Einrichtungen für die Dauer der Nutzung dieser Flächen.
18.3.9 Die Benutzung wird unentgeltlich und unwiderruflich sowie vorrangig vor Nutzungs- und
Mietrechten gestattet. Der jeweilige Eigentümer der Grundstücke ist verpflichtet, alle
Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand der gemeinsamen Freiflächen gefährden
könnten. Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke sowie die von ihnen ermächtigten
Personen sind jedoch zur Mitbenutzung der gemeinsamen Freiflächen uneingeschränkt
berechtigt.
18.4 Dienstbarkeit und Reallast
18.4.1 Die Vertragsteile als derzeitige bzw. künftige Eigentümer bewilligen und beantragen an
der Vertragsfläche eine
a) beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Gemeinsame Freiflächen) mit dem sich aus
Ziffer 18.3.4, 18.3.7, 18.3.8 und 18.3.9 ergebenden Inhalt
b) sowie eine Reallast (Gemeinsame Freiflächen) mit dem sich aus Ziffer 18.3.3
ergebenden Inhalt zugunsten der Stadt an ausschließlich erster Rangstelle
einzutragen. Die Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit ist gestattet. Die Stadt
treffen keinerlei Pflichten, insbesondere keinerlei Unterhaltspflichten.
18.4.2 Die Pflicht zur Duldung der Benutzung besteht nur gegenüber den Bewohnerinnen und
Bewohnern des WA
-West/Ost.
18.4.3 Die Überlassung der Dienstbarkeit und Reallast sowie die Herstellung der
gemeinsamen Freiflächen und deren Unterhalt erfolgen für die Stadt unentgeltlich.
18.4.4 Sofern und soweit ein anderer Verlauf der Freiflächen baurechtlich genehmigt wird,
verpflichtet sich die Stadt, einer entsprechenden Veränderung der gemeinsamen Freiflächen
zuzustimmen.
18.5 Der Käufer verpflichtet sich, die Regelungen der Ziffer 18. zu Gunsten bzw. zu Lasten des
Eigentümers des Flst.
Gemarkung Oberföhring (WA -West/Ost) zu vereinbaren und im
Grundbuch dinglich im Rang nach den in dieser Urkunde bestellten Rechten zu sichern und
dies der Stadt nachzuweisen. Der Käufer Flst.
Gemarkung Oberföhring (WA
-West/Ost) wird in gleicher Weise verpflichtet.
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19. Feuerwehrzufahrt (nur falls baurechtlich erforderlich)
19.1 Dienstbarkeit
Der Käufer bestellt hiermit an der Vertragsfläche zugunsten der Landeshauptstadt München
eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Feuerwehrzufahrtsrecht)
und gleichzeitig zugunsten des Flst.
Gemarkung Oberföhring eine
Grunddienstbarkeit (Feuerwehrzufahrtsrecht))
folgenden Inhalts:
Die in der Anlage gelb gekennzeichneten Flächen dürfen jederzeit durch die Stadt München
(soweit zutreffend: und den Eigentümer des Flst.
) als Feuerwehrzufahrt genutzt werden;
die Ausübung der Dienstbarkeit kann Dritten überlassen werden.
Die Benutzung wird unwiderruflich, unbeschränkt, sowie frei von irgendwelchen Nutzungs- und
Mietrechten gestattet.“
19.2 Reallast
Der Käufer bestellt hiermit zugunsten der Landeshauptstadt München und dem Eigentümer
des Flst.
) an der Vertragsfläche eine nichtselbständige Reallast im Sinne des § 1021
BGB folgenden Inhalts:
Der Unterhalt, insbesondere der bauliche Unterhalt der Feuerwehrzufahrtsflächen obliegt dem
jeweiligen Grundstückseigentümer des dienenden Grundstücks auf dessen Kosten.
19.3 Schuldrechtlicher Inhalt von Dienstbarkeit und Reallast
Der gesamte Inhalt der bestellten Dienstbarkeit und der bestellten Reallast nach vorstehender
Ziffer 19.1 und 19.2 gilt auch schuldrechtlich.
Schuldrechtlich gilt weiter:
Die Ausübung der Dienstbarkeit erfolgt ohne Entgelt und ohne Entschädigung.
Die erstmalige Herstellung der Feuerwehrzufahrtsflächen obliegt dem jeweiligen
Grundstückseigentümer des dienenden Grundstücks auf dessen Kosten.
Der Käufer verzichtet hiermit der Landeshauptstadt München gegenüber auf die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche aus Anlass der Bestellung und der Ausübung der Rechte,
insbesondere auf die Entschädigung für die Erteilung der Benutzungserlaubnis und die
Bestellung der Dienstbarkeit.
Die Kosten der Eintragung der Dienstbarkeit und der Reallast samt ihres grundbuchamtlichen
Vollzuges trägt der Käufer.
Der Käufer verpflichtet sich für den Fall der Weiterveräußerung der Vertragsfläche, dass der
Rechtsnachfolger in diese Verpflichtungen eintritt und zwar mit der Maßgabe, dass dieser
seinerseits bei der Weiterveräußerung diese Haftung seinem Rechtsnachfolger auferlegt.
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20. Dienstbarkeit „Gemeinschaftsantennen“
Die Stadt legt Wert darauf, dass die Gebäudefassaden nicht durch individuelle Empfangsanlagen (zum Beispiel Satellitenantennen) gestalterisch beeinträchtigt werden. Solche Anlagen
sind deshalb an den Fassaden der Gebäude nicht zulässig und sind auf den Dachflächen auch
nur zurückgesetzt von den Außenkanten um das Maß ihrer Höhe zulässig.
Der Käufer verpflichtet sich daher, auf eigene Kosten auf dem von ihm zu errichtenden
Wohngebäude auf dem Dach die Einrichtung einer Gemeinschaftsempfangsanlage
vorzubereiten, die auch den Empfang von Satellitenprogrammen ermöglicht. Es ist der Anschluss jeder Wohnung an die Gemeinschaftsempfangsanlage zu gewährleisten. Durch die
Vorbereitung einer solchen Anlage wird nicht ausgeschlossen, dass die Programmeinspeisung
aus anderen Quellen erfolgt.
Der Käufer bestellt hiermit zugunsten der Stadt an der Vertragsfläche eine beschränkte
persönliche Dienstbarkeit „Gemeinschaftsantennen“ folgenden Inhalts:
„Die Anbringung von Antennenanlagen (zum Beispiel Satellitenantennen) für Radio und
Fernsehempfang an den Fassaden, auf Balkonen und Terrassen ist zu unterlassen und die
Leerrohre und verlegten Leitungen für die zum Empfang von Satellitenprogrammen geeigneten Gemeinschaftsempfangsanlagen sind zu belassen.“
Der gesamte Inhalt der Dienstbarkeit gilt auch schuldrechtlich. Schuldrechtlich gilt weiter:
Der Käufer verzichtet der Stadt gegenüber auf die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche
aus Anlass der Bestellung der Dienstbarkeit, insbesondere auf Zahlung einer Entschädigung.
21. Dienstbarkeit „Umweltfreundliche Energie“
Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen, an der Verkaufsfläche zugunsten der Landeshauptstadt München an ausschließlich erster Rangstelle eine beschränkte persönliche
Dienstbarkeit „umweltfreundliche Energie“ folgenden Inhalts einzutragen:
„Die Errichtung sowie der Betrieb von anderen Anlagen zur Raumbeheizung und Brauchwarmwasserbereitung als solche, die an das Fernwärmenetz angeschlossen wurden oder werden,
sind zu unterlassen.“
22. Abstandsflächen
Soweit die Einhaltung energetischer Vorgaben bei der Errichtung von Bauvorhaben auf den an
die Vertragsfläche angrenzenden Grundstücken nachweislich aus technischen Gründen eine
Überschreitung der im zugrunde liegenden Bebauungsplan mit Grünordnung festgesetzten
Wandhöhen zur Folge hat und dadurch eine Abstandsflächenübernahme auf der
Vertragsfläche erforderlich wird, wird dieser unentgeltlich zugestimmt.
Sofern bei einer Teilung des Grundstücks notwendige Abstandsflächen von Nachbargrundstücken auf die Vertragsfläche fallen, müssen diese ebenfalls unentgeltlich übernommen
werden.
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23. Abstimmung mit anderen Grundstückseigentümern, Baubeschränkung
Der Käufer verpflichtet sich, sein Bauvorhaben mit den anderen Käufern im Bauquartier WA
abzustimmen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die Erschließung des Bauquartiers
und die Errichtung der Tiefgarage ermöglicht wird und eine einheitliche Gestaltung der
Freiflächen erfolgt. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer zur vertraglichen und dinglichen
Regelung bezüglich des Tiefgaragenbaus und der Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage. Für die
wegemäßige Erschließung der einzelnen Bauquartiere und für die Anlage von
Feuerwehrzufahrten sind je nach den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Dienstbarkeiten
zwischen den einzelnen Grundstückseigentümern zu bestellen. Sofern aufgrund der Teilung
des Bauquartiers notwendige Abstandsflächen von Nachbargrundstücken auf die
Verkaufsfläche fallen, müssen diese unentgeltlich übernommen werden.
Die Käufer verpflichten sich zu einer Abstimmung ihres Bauvorhabens hinsichtlich des Maßes
der Nutzung (GRZ, GFZ) mit den benachbarten Eigentümern, um zu gewährleisten, dass das
nach dem Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2016 insgesamt zulässige Maß für das
Bauquartier eingehalten wird. Aufgrund der Parzellierung des WA
wurde von der Stadt,
Referat für Stadtplanung und Bauordnung, für die Verkaufsfläche eine anteilige
Geschossfläche von
m² festgelegt.
Grundlage für die notwendigen Abstimmungen ist der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr.
2016. Abweichungen sind mit der Lokalbaukommission abzustimmen.
23.1 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit „Baubeschränkung“
I.
Der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2016 weist für das gesamte Bauquartier WA
eine
Geschossfläche von
m² aus. Für die Verkaufsfläche gem. Ziffer 2 wurde in Abstimmung
mit der Stadt, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, eine anteilige Geschossfläche von
m² als Bauobergrenze festgelegt.
Zur Sicherung der Einhaltung dieser Bauobergrenze bewilligt und beantragt der Käufer an der
Vertragsfläche die Eintragung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Baubeschränkung)
zugunsten der Stadt an ausschließlich erster Rangstelle im Grundbuch mit folgendem Inhalt:
„Der jeweilige Eigentümer unterlässt jede über die vereinbarte Geschossfläche von
m²
hinausgehende Bebauung des Vertragsgrundstückes. Ausgenommen sind hiervon Überschreitungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Satzung des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr.
2016.“
Darüber hinausgehende Überschreitungen der Geschossfläche z.B. im Rahmen von
Befreiungen sind nur zulässig, sofern sie unter Einbeziehung der Lokalbaukommission in
Abstimmung mit den Eigentümern des WA
West/Ost erfolgen und deren auf ihrem
Grundstück Flst.
Gemarkung Oberföhring liegendes Baurecht im Rahmen der dort
festgelegten Geschossfläche nicht beeinträchtigen.
Zur Geschossfläche im Sinne dieser Bestimmung zählen in Abweichung zu Ziffer 11.1
ausschließlich diejenigen Flächen, die bei der Geschossflächenermittlung nach der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der heute aktuellen Fassung anzusetzen sind.
Die Bestellung der Dienstbarkeit erfolgt unentgeltlich.
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II.
Der Käufer verpflichtet sich, der Stadt (Kommunalreferat IS-KD-GV/Wo) vor Baubeginn eine
Kopie der Baugenehmigung oder sofern keine formale bauaufsichtliche Genehmigung
erforderlich ist, die einschlägigen Baupläne und eine nachvollziehbare Bestätigung des
ausführenden Architekturbüros über die Einhaltung der Bauobergrenzen vorzulegen.
23.2 Vertragsstrafe
Kommt der Käufer seiner Vorlagepflicht aus Ziffer 23.1 nicht oder nicht rechtzeitig (vor
Baubeginn) nach, so kann die Stadt nach vorheriger schriftlicher Erinnerung und Fristsetzung
für die Erfüllung der Verpflichtung, nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Nachfrist eine
Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,-- € verlangen. Dauert der Vertragsverstoß an, so wird die
Vertragsstrafe ohne weitere Erinnerung als monatlicher Strafzins solange erhoben, bis die
Vorlagepflicht erfüllt ist, längstens auf die Dauer von 3 Jahren im Einzelfall. Jeder angefallene
Monat zählt im Hinblick auf die Vertragsstrafe voll.
24. Dienstbarkeit „Gemeinschaftsräume“
(Hinweis: Diese Dienstbarkeitsregelung ist erforderlich soweit eine Ausnahme von einer
Kaufpreisnachbesserung gem. Ziffer 11 durch eine dauerhafte Sicherung der
Gemeinschaftsräume erfolgen soll.)
Der Käufer bestellt zugunsten der Landeshauptstadt München an der Vertragsfläche eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts:
Der Käufer ist verpflichtet
a) die Nutzung des Gemeinschaftsraums/der Gemeinschaftsräume durch die
Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnbebauung [Straßen und Nummern] sowie
ihren Besuch in gleichem Umfang wie eine Wohnnutzung zu dulden,
b) den Gemeinschaftsraum zu unterhalten, soweit das Interesse der Stadt es erfordert,
c) alle Handlungen zu unterlassen, die die Nutzung des Gemeinschaftsraums im Sinne
von lit. a) mehr als nur vorübergehend beschränken.
Der Ausübungsbereich erfasst eine Fläche von … m² und ist in dem dieser Urkunde als Anlage
… beigefügten Lageplan …. gekennzeichnet. Der Lageplan bildet einen Bestandteil dieser
Urkunde; er wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt.
Es wird bewilligt und beantragt, die vorstehend beschränkte persönliche Dienstbarkeit im
Grundbuch an ausschließlich erster Rangstelle einzutragen.
25.Vermessungskosten und zurückgestellte Abmarkung
Die Stadt hat sämtliche Grundstücke des Bebauungsplans mit Grünordnung Nummer 2016
vermessen lassen, um dem Käufer Zeit beim Grundbuchvollzug zu sparen. Dabei sind bereits
anteilig für die Vertragsfläche
€ (netto) an Vermessungskosten angefallen. Der Käufer
verpflichtet sich, diese Kosten am Tage der Beurkundung, aber mit gesonderter Überweisung
der Stadt zu erstatten.
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Die Stadt weist den Käufer darauf hin, dass die Schlussabmarkung der Vertragsfläche
zurückgestellt wurde und nach Abschluss der Baumaßnahme durch das städtische
Vermessungsamt nachgeholt wird.
Die Vermessungsgebühren einschließlich des Vorschusses für die spätere Schlussabmarkung
zahlt der Käufer. Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt die Stadt, bzw. deren Beauftragte
hiermit unwiderruflich, ihn bei der Anerkennung der Schlussabmarkung unter Befreiung von
den Beschränkungen des § 181 BGB zu vertreten, soweit Vertretung gesetzlich überhaupt
zulässig ist.
Die endgültige Abrechnung der Vermessungskosten erfolgt mit dem Käufer. Dieser teilt den Abschluss des Bauvorhabens dem städtischen Vermessungsamt rechtzeitig mit. Das Städtische
Vermessungsamt kann die Vermessung und den Vollzug der zurückgestellten Abmarkung durchführen, wenn die Baumaßnahme eingestellt oder länger zeitlich unterbrochen wird.
26. Nebenkosten
Der Käufer zahlt die für dieses Grundstücksgeschäft und seinen Vollzug anfallenden Verkehrssteuern und Kosten einschließlich der Kosten einer evtl. erforderlichen amtlichen Vermessung
und Vermarkung, Messungsanerkennung und Auflassung samt Vollzug, sowie Kosten der
Bestellung und Eintragung, Rangänderung oder Löschung von Dienstbarkeiten und
Reallasten, außerdem die Kosten der Lastenfreistellung sowie die Kosten, die sich aus den
Vereinbarungen zur Realisierung von gefördertem Wohnungsbau ergeben.
27. Aufrechnungsverbot
Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur für rechtskräftig
festgestellte oder unbestrittene Ansprüche zu.
28. Weitergabeverpflichtung
a) Der Käufer verpflichtet sich, für den Fall eines Verkaufs oder jedweder Übertragung
des Eigentums auf eine Dritten, diesen formgerecht auf die Übernahme aller noch zu
erfüllenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag ab der Eigentumsumschreibung im
Grundbuch zu verpflichten, mit der Maßgabe, dass dieser wiederum seine Rechtsnachfolger entsprechend verpflichtet.
b) Der Käufer verpflichtet sich die Schuldübernahme mit dem Dritten aufschiebend bedingt durch die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu vereinbaren mit der Maßgabe, dass dieser wiederum weitere Rechtsnachfolger in derselben Weise hierzu zu verpflichtet.
Die Weitergabe aller noch zu erfüllenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag hat nur
dann schuldbefreiende Wirkung für den Käufer, wenn die Stadt die Übernahme genehmigt. Die Stadt genehmigt die Schuldübernahme, wenn der Dritte die noch zu erfüllenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag als eigene Verpflichtungen aufschiebend bedingt durch die Eigentumsumschreibung im Grundbuch übernommen hat.
Überlässt der Käufer die Vertragsfläche ganz oder teilweise durch Vermietung, Verpachtung oder in sonstiger Weise Dritten zur Nutzung, wird er hierdurch nicht von den
übernommenen vertraglichen Verpflichtungen befreit. Die Stadt stimmt in diesem Fall
einer Schuldübernahme nicht zu.
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c) Der Käufer verpflichtet sich in einem Miet- oder Pachtvertrag oder in ein sonstiges Vertragsverhältnis mit einem Dritten für die Dauer des Vertragsverhältnisses die Erfüllung
der schuldrechtlichen Verpflichtungen durch seinen Vertragspartner aufzunehmen.
Die unter Ziffer 12.2 getroffenen Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
29. Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Der Käufer – mehrere als Gesamtschuldner – unterwirft sich wegen der in Ziffer 10, 11, 12, 13,
15, 16, 17(?) und 23 dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, die eine
bestimmte Geldsumme zum Gegenstand haben, der sofortigen Zwangsvollstreckung aus
dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Notar wird ermächtigt, der Stadt ohne
Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachen oder anderer Tatsachen eine
vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.
30. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Urkunde unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden
- gleich aus welchem Grund - so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt
werden.
Die Vertragsteile verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen
durch rechtlich einwandfreie Regelungen zu ersetzen, sowie alles nach Treu und Glauben
Zumutbare zu tun, um die Wirksamkeit des gegenständlichen Vertragsverhältnisses zu sichern
und seine Durchführung zu ermöglichen.
31. Zustimmung des Stadtrates der Landeshauptstadt München
Der Stadtrat der Landeshauptstadt München hat diesem Rechtsgeschäft mit Beschlüssen vom
zugestimmt; auszugsweise beglaubigte Beschlussabschriften sind beigefügt.
32. Vollmacht des Notars
Der Notar wird beauftragt und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
bevollmächtigt:
1. Alle zur Durchführung und zum Vollzug dieser Urkunde erforderlichen Erklärungen,
Genehmigungen und Bescheide unter Verwendung eigener Entwürfe einzuholen;
2. alle Erklärungen, Bescheide und Zeugnisse dieser Art entgegenzunehmen, sofern sie
ohne Auflagen und Bedingungen erteilt sind; für diesen Fall verzichten die Beteiligten
bereits jetzt auf Rechtsmittel; die Erklärungen sollen mit dem Eingang bei dem Notar
wirksam sein;
3. alle Anträge zu stellen, zu ergänzen, abzuändern und zurückzunehmen sowie
Rangbestimmungen vorzunehmen und in Form einer Eigenurkunde ergänzende und
berichtigende Erklärungen abzugeben; im Innenverhältnis muss der Notar vorher die
Zustimmung der Parteien einholen.
33. Bekanntmachung gemäß § 55 Grundbuchordnung
Das Grundbuchamt wird ersucht, die für die Stadt bestimmte Bekanntmachung gemäß § 55
Grundbuchordnung an den beurkundenden Notar zu senden.
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34. Feststellung über die Veräußerung kommunaler Vermögensgegenstände
(Bek. d. BSTI vom 15.05.1992)
Laut Gutachten des städtischen Bewertungsamtes vom
ist der Verkehrswert des zu
veräußernden, in Ziffer 1 dieses Vertrages genannten Grundstücks nicht höher als der
vereinbarte Kaufpreis. Es liegt keine Veräußerung unter Wert vor.
35. Zusammenfassung der Grundbuchanträge
Bewilligt und beantragt werden in:
Ziffer 4
Ziffer 12.2
Ziffer 16.3
Ziffer 17.
Ziffer 18.4.1 a
Ziffer 18.4.1 b
Ziffer 19.1
Ziffer 19.2
Ziffer 20
Ziffer 21
Ziffer 23.1
Ziffer 24
eine Auflassungsvormerkung
eine Rückauflassungsvormerkung
eine Dienstbarkeit „KfW-Effizienzhaus 70“
eine Dienstbarkeit ….... (?)
eine Dienstbarkeit „Gemeinsame Freiflächen“
eine Reallast „Gemeinsame Freiflächen“
eine Dienstbarkeit „Feuerwehrzufahrt“ (?)
eine Reallast „Unterhaltung der Feuerwehrzufahrt“ (?)
eine Dienstbarkeit „Gemeinschaftsantennen“
eine Dienstbarkeit „Umweltfreundliche Energie“ (Fernwärme)
eine Dienstbarkeit „Baubeschränkung“
eine Dienstbarkeit „Gemeinschaftsräume“
Die Rückauflassungsvormerkungen, die Dienstbarkeiten sowie die Reallasten sind jeweils
im Gleichrang untereinander an ausschließlich erster Rangstelle einzutragen. Die zu
bestellende Auflassungsvormerkung nach Ziffer 4 ist im Rang nach den oben genannten
Rechten einzutragen.
Teilvollzug ist nicht zulässig, mit Ausnahme der Eintragung der Auflassungsvormerkung
nach Ziffer 4
36. Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Lageplan
Anlage 2 Ökologischer Kriterienkatalog des Notars Christoph Predel, München,
vom 23.07.2012, URNr. P 2101/2012
Anlage …. Gemeinsame Freiflächen
Anlage …. Flächen der Feuerwehrzufahrt
Anlage …. Lageplan Gemeinschaftsflächen
37. Abschriften/Ausfertigungen
Von dieser Urkunde und gegebenenfalls der Nachtragsurkunde erhalten:
die Stadt 4 beglaubigte Abschriften und nach grundbuchamtlichem Vollzug
eine Ausfertigung mit Vollzugsbestätigung des Grundbuchamtes,
• der Käufer eine Ausfertigung,
• das Grundbuchamt München eine Ausfertigung,
• der Gutachterausschuss bei der Landeshauptstadt München,
• das Finanzamt – Grunderwerbssteuerstelle
- je eine beglaubigte Abschrift -.
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