Im Streik abmelden oder »ausstempeln«? - soziale-berufe

Im Streik abmelden
oder »ausstempeln«?
gung gegebenenfalls dort vorhandene Zeiterfassungsgeräte zu
bedienen. Aufgrund der BeteiAlle ArbeitnehmeInnen haben
ligung am Streik ist die Pflicht
das Recht, das im Grundgesetz
zum »Ausstempeln« aufgehoverbriefte Streikrecht (Artikel 9
ben. Die Arbeitnehmerinnen und
Abs. 3 GG) wahrzunehmen und
Arbeitnehmer beteiligen sich an
dem Streikaufruf von ver.di zu fol- Muss ich mich beim
einem Streik, um dem Arbeitgegen. Oft behaupten Arbeitgeber, Vorgesetzten abmelden
ber ihre Arbeitskraft zu entzieoder in Streiklisten des
streikende ArbeitnehmerInnen
hen. Wenn Arbeitnehmerinnen
seien vor Beteiligung an einem
Arbeitgebers eintragen?
und Arbeitnehmer beim Verlasgewerkschaftlichen Streik verDerartige Verpflichtungen
sen des Betriebes »Ausstempeln«,
pflichtet, sich beim Vorgesetzten bestehen rechtlich nicht. Eine
abzumelden, durch Eintragung Abmeldepflicht beim Arbeitgeber können sie anschließend dem
Arbeitgeber gegenüber die
in eine Liste ihre Streikbeteiliwäre auch mit der wirksamen
geschuldete Arbeitsleistung nicht
gung bzw. Streikbereitschaft
Ausübung des Streikrechts nicht
mehr vorenthalten. Streiken wähanzukündigen oder elektronische vereinbar, da der Entschluss der
rend der Freizeit ist keine StreikZeiterfassungsgeräte zu bedie- Arbeitnehmerinnen und Arbeitteilnahme (Bundesarbeitsgericht
nen (»Ausstempeln«).
nehmer zur Streikteilnahme
26.7.2005, Az. 1 AZR 133/04).
durch zusätzlichen psychologiDerartige Pflichten bestehen
schen Druck erschwert würde.
für streikende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sind nicht vernicht.
pflichtet, ihre Streikbeteiligung
vor Streikbeginn anzukündigen;
Wenn ver.di zum Streik aufgeru- sie können ihre Absicht bezügfen hat und die Arbeitnehmer
lich der Beteiligung an einem
sich dem Streikaufruf anschliebevorstehenden Streik dem
ßen, ist automatisch die Arbeits- Arbeitgeber gegenüber verpflicht für die Dauer des
schweigen (BundesarbeitsgeStreiks aufgehoben. Soweit in richt 12.11.1996 – 1 AZR
einem bestreikten Betrieb rechts- 364/96).
wirksame Regelungen über Verhaltens- und Abmeldepflichten
Bin ich verpflichtet Zeiterder Arbeitnehmerinnen und
fassungsgerät zu bedieArbeitnehmer beim Verlassen
nen (»Ausstempeln«)?
des Arbeitsplatzes oder des
Es besteht auch keine Pflicht,
Betriebes bestehen, gelten diese beim Verlassen des Betriebes
nicht für Streiks. Außerdem sind zum Zwecke der Streikbeteilidiese Verhaltenspflichten durch
den Entschluss der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sich
am Streik zu beteiligen, aufgehoben.
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Das Streikrecht
gilt für alle
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