Im Streik abmelden oder »ausstempeln«? gung gegebenenfalls dort vorhandene Zeiterfassungsgeräte zu bedienen. Aufgrund der BeteiAlle ArbeitnehmeInnen haben ligung am Streik ist die Pflicht das Recht, das im Grundgesetz zum »Ausstempeln« aufgehoverbriefte Streikrecht (Artikel 9 ben. Die Arbeitnehmerinnen und Abs. 3 GG) wahrzunehmen und Arbeitnehmer beteiligen sich an dem Streikaufruf von ver.di zu fol- Muss ich mich beim einem Streik, um dem Arbeitgegen. Oft behaupten Arbeitgeber, Vorgesetzten abmelden ber ihre Arbeitskraft zu entzieoder in Streiklisten des streikende ArbeitnehmerInnen hen. Wenn Arbeitnehmerinnen seien vor Beteiligung an einem Arbeitgebers eintragen? und Arbeitnehmer beim Verlasgewerkschaftlichen Streik verDerartige Verpflichtungen sen des Betriebes »Ausstempeln«, pflichtet, sich beim Vorgesetzten bestehen rechtlich nicht. Eine abzumelden, durch Eintragung Abmeldepflicht beim Arbeitgeber können sie anschließend dem Arbeitgeber gegenüber die in eine Liste ihre Streikbeteiliwäre auch mit der wirksamen geschuldete Arbeitsleistung nicht gung bzw. Streikbereitschaft Ausübung des Streikrechts nicht mehr vorenthalten. Streiken wähanzukündigen oder elektronische vereinbar, da der Entschluss der rend der Freizeit ist keine StreikZeiterfassungsgeräte zu bedie- Arbeitnehmerinnen und Arbeitteilnahme (Bundesarbeitsgericht nen (»Ausstempeln«). nehmer zur Streikteilnahme 26.7.2005, Az. 1 AZR 133/04). durch zusätzlichen psychologiDerartige Pflichten bestehen schen Druck erschwert würde. für streikende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeitnehmer sind nicht vernicht. pflichtet, ihre Streikbeteiligung vor Streikbeginn anzukündigen; Wenn ver.di zum Streik aufgeru- sie können ihre Absicht bezügfen hat und die Arbeitnehmer lich der Beteiligung an einem sich dem Streikaufruf anschliebevorstehenden Streik dem ßen, ist automatisch die Arbeits- Arbeitgeber gegenüber verpflicht für die Dauer des schweigen (BundesarbeitsgeStreiks aufgehoben. Soweit in richt 12.11.1996 – 1 AZR einem bestreikten Betrieb rechts- 364/96). wirksame Regelungen über Verhaltens- und Abmeldepflichten Bin ich verpflichtet Zeiterder Arbeitnehmerinnen und fassungsgerät zu bedieArbeitnehmer beim Verlassen nen (»Ausstempeln«)? des Arbeitsplatzes oder des Es besteht auch keine Pflicht, Betriebes bestehen, gelten diese beim Verlassen des Betriebes nicht für Streiks. Außerdem sind zum Zwecke der Streikbeteilidiese Verhaltenspflichten durch den Entschluss der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sich am Streik zu beteiligen, aufgehoben. Online beitreten: www.mitgliedwerden.verdi.de NRW Das Streikrecht gilt für alle NRW Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di NRW (Hrsg.) ver.di NRW • Karlstraße 123 –127 • 40210 Düsseldorf • fon: 02 11.6 18 24 -143 • fax: 02 11.6 18 24 -456 Redaktion: Peter Berg • Produktion: Werner Heitmann (V. i. S. d. P.) • Gestaltung: werkzwei, Bielefeld/Lage Druck: ver.di
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