Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausdehn... Page 1 of 30 ZBB 2016, 122 Matthias Terlau* Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausdehnung des Aufsichtsrechts Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie ist am 12. 1. 2016 in Kraft getreten. Sie stellt das Ergebnis einer zweieinhalb Jahre dauernden Debatte einer Reform der europäischen Regulierung für Zahlungsdienste dar. Die bisherige Zahlungsdiensterichtlinie datiert aus dem Jahr 2007. Technische Innovationen und deren Regulierung haben einen großen Raum der politischen Arbeit in der Reform eingenommen. Das Thema Sicherheit des Zahlungsverkehrs und auch der Zahlungsdienstleister war dem Gesetzgeber ein besonderes Anliegen und hat zu umfangreichen Neuregelungen geführt. Der europäische Gesetzgeber hat sich zudem bemüht, Konturen im Anwendungsbereich zu schärfen und hierdurch mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Jenseits des Rampenlichts der politischen Diskussionen wurden sodann zahlreiche aufsichtsrechtliche Vorschriften für Zahlungsinstitute und für sämtliche Zahlungsdienstleister stark erweitert. Inhaltsübersicht I. Einleitung 1. Historie 2. Regulierungsziele 3. Herausforderungen 4. Inkrafttreten, Umsetzung, ausführende Rechtsakte 5. Regelungskonzept II. Anwendungsbereich 1. Territorialer Anwendungsbereich – beschränkt und erweitert 2. Sachlicher Anwendungsbereich beschränkt – Ausnahmetatbestände 2.1 Ausnahme für Handelsagenten beschränkt 2.2 Ausnahme der begrenzten Netze beschränkt 2.2.1 Allgemeines 2.2.2 Dienste, die auf bestimmten, nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen 2.2.3 Erwerb von Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten 2.2.4 Begrenztes Netz von Dienstleistern 2.2.5 Sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum 2.2.6 Instrumente für soziale und steuerliche Zwecke http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausdehn... Page 2 of 30 ZBB 2016, 123 2.2.7 Anzeigepflichten 2.3 Ausnahme für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste erweitert 2.4 Konzernausnahme präzisiert 2.5 Inkasso-Ausnahme eingeschränkt III. Zulassung und Überwachung von Zahlungsinstituten 1. Zusätzliche Anforderungen für den Zulassungsantrag 2. „Kleine“ Zahlungsinstitutslizenz 3. Laufende Überwachung von Zahlungsinstituten 3.1 Inhaberkontrolle 3.2 Datenschutz, Risikomanagement und Authentifizierung 4. Beschränkungen des europäischen Passes für Zahlungsinstitute 4.1 Verschärfung des Prüfungsverfahrens durch den Aufnahmemitgliedstaat 4.2 Mindestvoraussetzungen für die Nutzung des europäischen Passes 4.3 Berichtspflichten von Agenten und Zweigniederlassungen im Aufnahmemitgliedstaat, zentrale Kontaktstelle IV. Neue Vorschriften für alle Zahlungsdienstleister 1. Surcharging 2. Datenschutz 3. Management operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken 4. Authentifizierung 4.1 Online-Zugriff durch den Zahler 4.2 Zahler löst elektronischen Zahlungsvorgang aus; Fernzahlungsvorgänge 4.3 Sonstige riskante Handlung durch den Zahler 4.4 Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung 4.5 Haftung bei (erlaubtem und nicht erlaubtem) Unterlassen der starken Kundenauthentifizierung V. Zahlungsauslösedienste, Kontoinformationsdienste und dritte kartengebundene Zahlungsdienste 1. Zahlungsauslösedienste 1.1 Definition Zahlungsauslösedienst 1.1.1 Auslösen 1.1.2 Antrag des Zahlers 1.2 Anerkennung und Garantie des Zahlungsauslösedienstleisters 1.3 Zahlungsauslösedienst und Erlaubnispflicht; Inkrafttreten 1.4 Haftung und Haftpflichtversicherung 1.5 Authentifizierung bei Nutzung eines Zahlungsauslösedienstes http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausdehn... Page 3 of 30 1.5.1 Starke Kundenauthentifizierung für die Auslösung 1.5.2 Adressat der Pflicht aus Art. 97 Abs. 4 Satz 1 PSD2 zur Kundenauthentifizierung 1.5.3 Zahlungsauslösedienstleister darf sich auf Verfahren des kontoführenden Zahlungsdienstleisters stützen 1.5.4 Sicherheitsvorkehrungen des Zahlungsauslösedienstleisters 1.5.5 Starke Authentifizierung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsauslösedienstleister 1.6 Zusammenfassung 2. Kontoinformationsdienst 3. Kartengebundene Zahlungsdienste durch Dritte VI. Zusammenfassung I. Einleitung Am 23. 12. 2015 wurde die vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedete zweite Zahlungsdiensterichtlinie1 (PSD2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Am 12. 1. 2016 trat sie in Kraft. Dies stellt das Ergebnis einer zweieinhalb Jahre dauernden Debatte einer Reform der europäischen Regulierung für Zahlungsdienste dar. 1. Historie Die Vorgängerin, die erste Zahlungsdiensterichtlinie (PSD1)2 enthält in Art. 87 einen Auftrag an die EUKommission, spätestens bis zum 1. 1. 2012 einen (Rechenschafts-)Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen der PSD1 vorzulegen. Diesen Bericht hat die EU-Kommission am 24. 3. 20133 veröffentlicht; der Bericht endet mit der Schlussfolgerung, dass man zur Verbesserung ihrer Wirkung, zur Klarstellung einer Reihe von Gesichtspunkten, zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und zur Berücksichtigung technologischer Entwicklungen eine Reihe von Änderungen [der Zahlungsdiensterichtlinie] ins Auge fassen könnte. Am gleichen Tag legte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine zweite Zahlungsdiensterichtlinie4 vor. Gleichzeitig mit dem Vorschlag zur PSD2 veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (MIF-VO).5 Das Gesetzgebungsverfahren der MIF-VO kam schneller zum Abschluss als das der PSD2; sie wurde am 19. 5. 2015 im Amtsblatt veröffentlicht.6 Daneben steht aus jüngster Vergangenheit die sog. Zahlungskontenrichtlinie;7 im ZusamZBB 2016, 124 menhang mit der PSD2 sind auch die SEPA-Verordnung8 und die Überweisungs-Verordnung9 zu nennen. Neben die PSD1 trat bereits im Jahr 2009 die zweite E-Geld-RL,10 deren Art. 17 ebenfalls eine Überprüfung durch die Kommission bis zum 1. 11. 2012 in Form eines Berichts an die Europäischen Organe vorsieht. Dieser Bericht liegt bisher nicht vor. http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausdehn... Page 4 of 30 2. Regulierungsziele In Erwägungsgrund 7 Satz 3 macht die PSD2 ihr wesentliches Anliegen deutlich: „Zahlungsdienste sind eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren zentraler wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Tätigkeiten.“ In den Erwägungsgründen 1 – 7 der PSD2, in denen die grundlegenden Ziele erläutert werden, heißt es sodann weiter: Marktöffnung für neue Zahlungsmittel, Effizienzgewinn im Zahlungssystem, mehr Auswahl und Transparenz seien wesentliche Regulierungsanliegen.11 Es gehe zudem darum, bestehenden und neuen Marktteilnehmern gleichwertige Bedingungen für ihre Tätigkeiten zu garantieren;12 daneben wird eine Stärkung des Verbrauchervertrauens und ein hohes Maß an Verbraucherschutz13 betont. Wesentliches Regulierungsziel sei es zudem, einen integrierten Binnenmarkt für sichere elektronische Zahlungen kontinuierlich weiterzuentwickeln.14 Die Zersplitterung des europäischen Zahlungsverkehrsmarktes sei zu beenden, wichtige Bereiche des Zahlungsverkehrsmarktes seien nach wie vor entlang der nationalen Grenzen aufgeteilt. Einen besonderen Akzent legt der europäische Gesetzgeber auf das Thema Sicherheit. Nutzer von Zahlungsdiensten sollten angemessen vor Sicherheitsrisiken geschützt werden.15 Daraus leiten sich – so der EU-Gesetzgeber – folgende Regulierungsmaßnahmen ab: Schließung von Regulierungslücken dort, wo es technische Gegebenheiten erfordern, mehr Rechtsklarheit insbesondere im Anwendungsbereich und bei der Definition der Ausnahmebereiche sowie das Ziel der unionsweit einheitlichen Anwendung des vorgegebenen rechtlichen Rahmens.16 3. Herausforderungen Der Gesetzgeber reagiert im Rahmen der PSD2 auf zahlreiche technische Innovationen im Massenzahlungsverkehr.17 Im Fokus der Verhandlungen um die PSD2 stand die Regulierung von Zahlungsauslösediensten (in Deutschland z. B. Sofort-Überweisung). Die Diskussion um einen angemessenen regulatorischen Ausgleich zwischen der vorhandenen Zahlungsinfrastruktur, insbesondere dem Online-Banking, und den neuen Zahlungsdiensten, die als sog. Overlay-Services die vorhandene Infrastruktur nutzen und darauf aufsetzen, wurde bisweilen sehr politisch geführt. Der europäische Gesetzgeber ist in diesem Zusammenhang bemüht, Zahlungsdienste technologieneutral zu definieren und die Entwicklung neuer Zahlungsdienste im regulatorischen Rahmen zuzulassen.18 Das Thema Zahlungsauslösedienst zeigt aber auch die Beschränkungen des Gesetzgebers, der vom ersten Entwurf bis zum Inkrafttreten der Umsetzungsgesetze einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren benötigt.19 Es dürfte sich deshalb auch in den nächsten Monaten und Jahren herauskristallisieren, dass selbst die innovative PSD2 aktuelle Themen, wie z. B. blockchain, noch nicht erfasst. 4. Inkrafttreten, Umsetzung, ausführende Rechtsakte Das Inkrafttreten der PSD2 am 12. 1. 2016 bedeutet, dass damit die aus der RL folgenden Umsetzungsaufträge an die Mitgliedstaaten ihre rechtliche Wirkung entfalten. Zudem gelten seitdem die Aufträge an die EBA und die EU-Kommission, vor allem technische Regulierungsstandards sowie Leitlinien zu entwerfen und fristgerecht in Kraft zu setzen. Am 13. 1. 2018 werden die nationalen Umsetzungsgesetze zur PSD2 – sofern diese bis dahin von den nationalen Gesetzgebern erlassen sind – in Kraft treten (Art. 115 Abs. 2 PSD2). Erst einige Monate danach – die EBA rechnet damit nicht vor Oktober 201820 – werden die Sicherheitsvorschriften der PSD2 zur Kundenauthentifizierung und zur sicheren Kommunikation in Kraft treten.21 http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausdehn... Page 5 of 30 5. Regelungskonzept Erneut arbeitet die Zahlungsdiensterichtlinie auch in ihrer zweiten Fassung mit der Maßgabe der Vollharmonisierung (Art. 107 Abs. 1 PSD2). Dem nationalen Gesetzgeber werden hierdurch nur wenige Spielräume für eigene Gestaltungen überlassen, da er die Regelungen der RL weder über- noch unterschreiten darf, soweit dies nicht ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist nur bei wenigen Detailregelungen, die in Art. 107 Abs. 1 PSD2 genannt sind, der Fall, z. B. die Möglichkeit gem. Art. 32 PSD2 eine eingeschränkte, nur im Inland gültige Zahlungsinstitutslizenz für Kleinstinstitute (weniger als 3 Mio. € Transaktionsvolumen monatlich) zu vergeben.22 In Art. 62 ZBB 2016, 125 Abs. 5 PSD2 findet sich die Erweiterung des Verbots von Surcharging (s. dazu unten IV 1.) Die PSD2 überlässt zahlreiche Ausführungsvorschriften in Form von Leitlinien oder technischen Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die in gewissem Turnus aufgefordert ist, diese abgeleiteten Rechtsakte zu überprüfen und ggf. zu erneuern. Die EBA hat diese technischen Regulierungsstandards zu entwerfen; sie müssen zur Erlangung von Rechtswirkung durch die EU-Kommission in Kraft gesetzt werden. Die EBA ist zudem gefordert, Leitlinien (Art. 16 EBA-VO)23 herauszugeben. Die Kommission hat gem. Art. 106 PSD2 ein elektronisches Merkblatt für Verbraucherrechte zu erstellen. II. Anwendungsbereich 1. Territorialer Anwendungsbereich – beschränkt und erweitert Gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 findet die PSD2 Anwendung auf alle Zahlungsdienste innerhalb der Union. Für die Teile unter Titel III (Transparenz und Informationspflichten) und Titel IV (Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten – einschließlich Datenschutz- und Risikomanagementpflichten) differenziert sie jedoch, allerdings in etwas anderer Weise als die PSD1 dies getan hat. Diese Teile sind anwendbar, wenn die Zahlung in einer EU-Währung24 erfolgt und der Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist. Dabei bedeutet Ansässigkeit ein Abstellen auf die tatsächliche Belegenheit der die Zahlung ausführenden Stelle.25 Bei Zahlungen in einer Drittwährung gelten Titel III und IV (mit Einschränkungen) nur, wenn beide Zahlungsdienstleister in der Union ansässig sind, für die Bestandteile des Zahlungsvorgangs, die in der Union getätigt werden. Inhaltlich wesentlich neu ist Art. 2 Abs. 4 PSD2, wonach Titel III und IV (mit Einschränkungen) bei Zahlungsvorgängen in sämtlichen Währungen für die Bestandteile des Zahlungsvorgangs, die in der Union getätigt werden, gelten, wenn nur einer der beteiligten Zahlungsdienstleister (one leg transaction) in der Union ansässig ist. Gegenüber der PSD1 erfährt der territoriale Anwendungsbereich hier eine Präzisierung und auch eine Einschränkung; nach Art. 2 Abs. 2 PSD1 galten diese Bestimmungen nämlich für sämtliche Zahlungsdienste in einer EUWährung, selbst wenn diese außerhalb der Eurozone erbracht wurden. 2. Sachlicher Anwendungsbereich beschränkt – Ausnahmetatbestände Es ist das erklärte Ziel der PSD2, den Anwendungsbereich, insbesondere die davon ausgenommenen Elemente, die als zu wenig eindeutig, allgemein und schlicht überholt angesehen wurden,26 zu präzisieren und insoweit Rechtsklarheit zu schaffen.27 http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausdehn... Page 6 of 30 2.1 Ausnahme für Handelsagenten beschränkt Die für den Waren- und Dienstleistungsvertrieb ganz wesentliche Ausnahmebestimmung des Art. 3 lit. b PSD1 und PSD2, die es dem Vertriebsunternehmen unter bestimmten Umständen erlaubt, Gelder in Empfang zu nehmen, wurde in der PSD2 präzisiert. Die Abwicklung der Zahlungsvorgänge durch den Handelsagenten ist nur dann erlaubt, wenn er nur für eine der beiden Seiten, nämlich entweder den Zahler oder den Zahlungsempfänger, tätig wird. Dies war seit spätestens Sommer 201228 die Praxis der deutschen Finanzaufsicht. Diese Beschränkung folgt auch aus der Zwecksetzung der Vorschrift, namentlich der Interessenwahrungspflicht des Handelsagenten und aus dem Anvertrauen der eigenen Interessen durch den Unternehmer an den Handelsagenten, so wie es die Europäische Handelsvertreterrichtlinie29 vorgibt.30 2.2 Ausnahme der begrenzten Netze beschränkt 2.2.1 Allgemeines Die Ausnahme für begrenzte Netze war Gegenstand einer langen und intensiven Debatte im Rahmen des zweieinhalb Jahre dauernden Gesetzgebungsverfahrens der PSD2. Die Regelung des Art. 3 lit. k PSD1 wurde als wenig präzise empfunden.31 Es gab hierzu Beschwerden von Aufsichtsbehörden und vermutlich auch von Marktteilnehmern über die beträchtlichen Volumina von Zahlungstransaktionen, die unter dieser Ausnahmebestimmung – wohl aufgrund extensiver Auslegung in einigen Mitgliedstaaten – gehandelt werden. Hierdurch seien für die Nutzer der Zahlungsdienste erhebliche Risiken entstanden und für die beaufsichtigten Akteure am Markt Wettbewerbsnachteile.32 Das Ergebnis der politischen Diskussion ist eine Regelung, die gegenüber der PSD1 nur in Nuancen verändert wurde. Jedoch finden sich nun in den Erwägungsgründen 13 und 14 der PSD2 zahlreiche präzisierende Auslegungshinweise. Diese könnten für Deutschland sogar gegenüber der zuletzt sehr restriktive Handhabung des § 1 Abs. 10 Nr. 10 ZAG (entspricht Art. 3 lit. k PSD1) durch die deutsche Finanzaufsicht eine neue, liberalere Verwaltungspraxis zur Folge haben. 2.2.2 Dienste, die auf bestimmten, nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen Die Einfügung der Wörter „begrenzt verwendbar“ ist Ausfluss des Willens des europäischen Gesetzgebers, die Vorschrift weiter einzuschränken. Die Erwägungsgründe geben hier vor:33 Die Verwendung darf nicht in mehr als einem begrenzten ZBB 2016, 126 Netz erfolgen. Zudem darf das Instrument nicht zum Erwerb eines unbegrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden können. Auch der Begriff „Zahlungsinstrumente“ in Art. 3 lit. k PSD2 ist neu. Früher hieß es „Instrumente“. Ein Zahlungsinstrument ist gem. Art. 4 Nr. 14 PSD2 (gleichlautend die Definition der PSD1) jedes personalisierte Instrument und/oder Zahlungsdienstnutzer jeder personalisierte und dem Verfahrensablauf, Zahlungsdienstleister das bzw. vereinbart wurde der zwischen dem und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird. Die Verwendung des Begriffs „Zahlungsinstrument“ stellt sich als dogmatisch unsauber dar, weil das Vorliegen der Ausnahmebestimmung gerade zur Folge hat, dass kein Zahlungsdienst besteht.34 Man wird dies aber als Willen des Gesetzgebers verstehen müssen, auf eine bestehende Definition als Begriffsmerkmal verweisen zu können. Solche Zahlungsinstrumente sind z. B. http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausdehn... Page 7 of 30 kartenbasierte Instrumente mit PIN, Online-Banking mit PIN, PayPal.35 Die Ausnahmebestimmung erfasst also z. B. Gutschein- oder Geschenkkarten, die jeweils mit einer PIN versehen sind. Dasselbe gilt auch für Applikationen (Apps) in Smartphones oder in Online-Portalen, wenn ein personalisierter Verfahrensablauf gewährleistet ist. 2.2.3 Erwerb von Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten Schon unter der PSD1 erstreckte sich die Ausnahmebestimmung des Art. 3 lit. k auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten.36 Solche „Geschäftsräume des Emittenten“ können auch Einkaufszentren sein:37 nach dem oben (II 2.2.2) Gesagten ist zukünftig ein begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum zu verlangen.38 Das weitere Merkmal dieser Ausnahmebestimmung, das eine Geschäftsvereinbarung mit einem „professionellen Emittenten“ vorliegen müsse, ist dagegen neu und erst durch den Econ-Ausschuss des Europäischen Parlaments in den Entwurf aufgenommen worden.39 Das Adjektiv „professionell“ wird man dabei wohl als „erfahren“ übersetzen können. Man wird nicht so weit gehen können, hier einen professionellen Emittenten in Form eines zugelassenen Zahlungsdienstleisters zu fordern, da in diesem Fall für die Ausnahmebestimmung kein Anwendungsbereich mehr bliebe. Das Verständnis von „professionell“ als „erfahren“ könnte weiter dadurch konkretisiert werden, dass der Schutzzweck der Vorschrift ein Vertrauen in den Emittenten erfordert, dass dieser die Zahlungen mit dem Instrument ordnungsgemäß abwickelt und die häufig voreingezahlten Gelder sorgfältig verwaltet.40 2.2.4 Begrenztes Netz von Dienstleistern Auch hier wurde der Wortlaut der Vorschrift kaum verändert. Allerdings ist davon auszugehen, dass Erwägungsgrund 13 Satz 4 Halbs. 1 der präzisierenden Erläuterung gerade dieser Ausnahmebestimmung des begrenzten Netzes in Art. 3 lit. k i) Alt. 2 dienen soll; die in Erwägungsgrund 13 Satz 4 mit „zweitens“ und „drittens“ eingeleiteten weiteren Halbsätze beziehen sich nämlich offenbar auf die Unterpunkte ii) und iii) der Ausnahmebestimmung. Danach sind Instrumente ausgenommen, die verwendet werden können zum „Erwerb von Waren und Dienstleistungen bei einem bestimmten Einzelhändler oder einer bestimmten Einzelhandelskette, wenn die beteiligten Stellen unmittelbar durch eine gewerbliche Vereinbarung verbunden sind, in der beispielsweise die Verwendung einer einheitlichen Zahlungsmarke vorgesehen ist, und diese Zahlungsmarke in den Verkaufsstellen verwendet wird und – nach Möglichkeit – auf dem dort verwendbaren Zahlungsinstrument aufgeführt ist.“41 Ob tatsächlich zu fordern ist, dass sämtliche Akzeptanzstellen untereinander und mit dem Emittenten durch eine gewerbliche Vereinbarung verbunden sind, ist fraglich. Der Zweck der Ausnahmevorschrift, wonach das Regulierungsbedürfnis entfällt, wenn die Akzeptanzstellen selbst über vertragliche Vereinbarungen und sorgfältige Auswahl sicherstellen können, dass eine Zuverlässigkeit des Emittenten gegeben ist,42 würde bilaterale Vereinbarungen ausreichen lassen. Danach kann das Instrument bei einem bestimmten Einzelhändler oder einer bestimmten Einzelhandelskette einsetzbar sein.43) Hierunter fallen deshalb auch Karten von Elektronikanbietern, deren Einzelhandelsgeschäfte jeweils unter derselben Marke operieren; diese Marke trägt sodann auch der Gutschein oder die Applikation für Smartphones als „Zahlungsmarke“. Des Weiteren sind die unter einzelnen Marken eines Konzerns vertriebenen Warenangebote erfasst, die in der Regel durchaus spezialisiert, d. h. nicht unbeschränkt im Sinne des Erwägungsgrunds sind. Dasselbe gilt für Waren- und Dienstleistungsangebote von Franchiseverbünden. http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausdehn... Page 8 of 30 Als Beispiele nennt der europäische Gesetzgeber weiterhin Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten des öffentlichen Verkehrs, Parktickets, Essensgutscheine und Gutscheine für bestimmte Dienstleistungen,44 wobei nicht klar ist, ob sich diese Beispiele auf Art. 3 lit. k i) oder ii) PSD2 beziehen. Eine geographische Beschränkung, wie es die deutsche Finanzaufsicht in der Vergangenheit verlangt hat,45 wird von der PSD2 weder im Text der Ausnahmebestimmung des Art. 3 lit. k noch in den Erwägungsgründen 13 und 14 gefordert. Insbesondere ist dies auch nicht in dem auf die Ausnahme des begrenzten Netzes von Dienstleistern verweisenden Erwägungsgrund 13 Satz 4 Halbs. 1 PSD2 erwähnt.46 ZBB 2016, 127 2.2.5 Sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum Die bisher als „begrenzte Auswahl“ gekennzeichnete Ausnahmevorschrift ist restriktiv neu gefasst worden. Das Wort „sehr“ wurde eingefügt. Zudem ist das Wort „Spektrum“ im Zusammenhang mit „Waren- oder Dienstleistungsspektrum“ ein Novum. Entscheidend ist, so der europäische Gesetzgeber, dass der Verwendungszweck des Zahlungsinstruments wirksam auf eine feste Zahl funktional verbundener Waren oder Dienstleistungen begrenzt ist.47 Dabei dürfte es weniger auf die Gesamtzahl aller tatsächlich damit zu erwerbenden Gegenstände ankommen, sondern vielmehr auf eine feste Zahl von der Art. nach gleichen Waren oder Dienstleistungen, also Waren- oder Dienstleistungskategorien, wie z. B. Kleidungsstücke, Getränke, Speisen.48 Das Wort „sehr“ beantwortet die Frage, wie begrenzt ein solches Waren- oder Dienstleistungsspektrum sein muss. Hier geht es darum, dass lediglich wenige Arten von Waren- oder Dienstleistungen durch ein solches Instrument erworben werden können. Damit drückt das Wort „sehr“ wiederum die Zielsetzung des europäischen Gesetzgebers aus, mit den Ausnahmevorschriften nicht einen übermäßig großen Bereich nicht beaufsichtigter Tätigkeit entstehen zu lassen, durch den die beaufsichtigten Akteure am Markt Wettbewerbsnachteile erleiden.49 Ob man zusätzlich eine geographische Beschränkung der Einsatzmöglichkeit des Instruments verlangen darf,50 erscheint zweifelhaft. Der europäische Gesetzgeber hat in seinen Erwägungsgründen,51 ebenso wie schon in den Erwägungsgründen zur zweiten E-Geld-RL,52 klar darauf hingewiesen, dass die Ausnahmebestimmung in Art. 3 lit. k ii) PSD2 „unabhängig vom geographischen Ort der Verkaufsstelle“ gilt.53 2.2.6 Instrumente für soziale und steuerliche Zwecke Neu hinzugekommen ist die Ausnahme gem. Art. 3 lit. k iii) PSD2 für Instrumente, die bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken dienen. Sie müssen örtlich auf die Verwendung in einem einzigen Mitgliedstaat beschränkt sein, sie unterliegen den Vorschriften einer nationalen oder regionalen öffentlichen Stelle und dienen dem Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen. Als Beispiel nennt der europäische Gesetzgeber54 Essensgutscheine und Gutscheine für bestimmte Dienstleistungen in einem steuer- oder arbeitsrechtlichen Rahmen. 2.2.7 Anzeigepflichten Neu regelt die PSD2 eine Meldepflicht bei Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmungen der Art. 3 lit. k i) und ii), d. h. nicht für Art. 3 lit. k iii) (soziale oder steuerliche Zwecke). Sie gilt, wenn der Gesamtwert der http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausdehn... Page 9 of 30 abgewickelten Zahlungsvorgänge monatlich den Betrag von 1 Mio. € überschreitet. Ein Zahlungsvorgang ist nach Art. 4 Nr. 5 PSD2 die „Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags“. Dies bedeutet, dass sowohl das Aufladen von Gutscheinkarten als auch deren Nutzung jeweils Zahlungsvorgänge darstellen und entsprechend zu addieren sind. In diesem Fall hat der Dienstleister55 die Ausnutzung der entsprechenden Ausnahmebestimmung der zuständigen Behörde anzuzeigen (gemäß der Umsetzungsvorschrift zu Art. 37 Abs. 2 PSD2). Die Aufsichtsbehörde hat sodann aufgrund der Angaben des Dienstleisters zu prüfen, ob die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung anerkannt wird, und setzt den Dienstleister hiervon in Kenntnis. Eine Frist für die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde besteht nicht, so dass auch nicht – anders als in der französischen Ausführungsbestimmung zur PSD1, in Art. L. 521-3 Code monétaire et financier, sowie im Vorschlag der EU-Kommission56 – die Tätigkeit nach einem Fristablauf als genehmigt gilt.57 2.3 Ausnahme für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste erweitert Die bisherige Ausnahmebestimmung des Art. 3 lit. l PSD1 wurde erheblich ausgeweitet und verändert. Nach der PSD1 galt (vereinfacht), dass Zahlungsvorgänge über Digital- oder IT-Geräte privilegiert sind, wenn Waren oder Dienstleistungen an solche Digital- oder IT-Geräte geliefert und über Digital- oder IT-Geräte genutzt werden. Der Gesetzgeber der PSD2 nimmt nun zu Gunsten von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten zum einen (i) den Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten aus, ungeachtet des Geräts. Dies dürfte keine wesentliche Erweiterung der bisherigen Rechtslage darstellen, sondern vor dem Hintergrund der neuen Betragsgrenzen eine Einschränkung. Dagegen ist zukünftig auch ausgenommen (ii) ein Zahlungsvorgang über ein elektronisches Gerät für den Erwerb von Tickets. Hierbei ist es anders als in PSD1 nicht mehr erforderlich, dass dieses Ticket auch über ein Digitaloder IT-Gerät genutzt wird. Damit können hier bis zu den neuen Betragsgrenzen Parktickets, Veranstaltungstickets, Tickets für Personenbeförderung u. ä. über die Abrechnung für die Nutzung des Kommunikationsnetzes oder -dienstes bezahlt werden. Warenkäufe sowie auch Tickets für Warenkäufe sind hiervon jedoch nicht abgedeckt.58 Zudem nimmt der europäische Gesetzgeber Zahlungsvorgänge über elektronische Geräte im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit aus. Auch hier gilt zukünftig nicht mehr die Beschränkung, dass die Dienstleistung über ein Digital- oder IT-Gerät auch genutzt werden muss. Damit sind Spenden an gemeinnützige Organisationen über die Kommunikationsdienst- oder -netzrechnung möglich. Bei den Betragsgrenzen für solche Zahlungsvorgänge unter Art. 3 lit. l PSD2 hat man sich auf 50 € pro Zahlungsvorgang sowie auf einen kumulativen Wert von 300 € monatlich als Maximalgrößen geeinigt. ZBB 2016, 128 Ähnlich wie bei der Ausnahmebestimmung der begrenzten Netze sieht auch Art. 37 Abs. 3 PSD2 vor, dass ein Dienstleister, der die Ausnahmebestimmung des Art. 3 lit. l PSD2 nutzt, eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde hat. Diese Meldepflicht greift unabhängig von dem Umfang der Zahlungsvorgänge ein. Zudem ist jährlich ein Bestätigungsvermerk einzureichen, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit mit den in Art. 3 lit. l PSD2 festgesetzten Obergrenzen vereinbar ist. 2.4 Konzernausnahme präzisiert Die bereits unter der PSD1 bestehende Ausnahmebestimmung über Zahlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns gem. Art. 3 lit. n wurde in der PSD2 durch einen flankierenden Erwägungsgrund präzisiert. Hierin ist nunmehr klargestellt, dass auch der Einzug von Zahlungsaufträgen im Namen der Gruppe durch ein http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 10 of 30 Mutterunternehmen oder durch sein Tochterunternehmen Zahlungsdienstleister nicht als Zahlungsdienst im Sinne dieser RL für gilt.59 die Weiterleitung an einen Wenn aber danach der Einzug durch ein Konzernunternehmen bei einem Dritten für ein anderes Konzernunternehmen von der Konzernausnahme erfasst ist, dann sollte dies auch gelten für die Entgegennahme von Zahlungen durch ein Konzernunternehmen für ein anderes Konzernunternehmen von einem Dritten, d. h. einem nicht konzernangehörigen Unternehmen. Denn die Entgegennahme ist lediglich die passive Form der Einziehung. Dies hat die deutsche Finanzaufsicht in der Vergangenheit bisweilen anders gesehen. 2.5 Inkasso-Ausnahme eingeschränkt Die sog. Inkasso-Ausnahme, wonach ein Finanztransfergeschäft i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 2 ZAG nicht vorliegt, wenn im Rahmen des Inkasso Gelder des Auftraggebers von einem Schuldner eingezogen und an den Gläubiger ausgekehrt werden, ist weder in der PSD1 noch in der PSD2 ausdrücklich geregelt. Der deutsche Gesetzgeber des ZAG hat sie aber im Rahmen der Gesetzesbegründung zum ZAG vorausgesetzt.60 Die Inkasso-Ausnahme ist für die gesamte Branche der Inkasso-Unternehmen von herausragender Bedeutung. Seit Bestehen des ZAG und der entsprechenden anderen nationalen Gesetze wurde zudem immer wieder versucht, bestimmte weitere Fallkonstellationen unter die Inkasso-Ausnahme zu subsumieren. Während der Gesetzgeber des ZAG in der Regierungsbegründung noch sehr großzügig Beitreibungsinkasso und ausgelagerte Debitorenbuchhaltung – unter bestimmten Voraussetzungen – vom Anwendungsbereich des ZAG und damit von der Erlaubnispflicht ausnimmt,61 hat die deutsche Finanzaufsicht die Inkasso-Ausnahme immer weiter beschränkt, so dass schlussendlich in beiden Varianten der Inkasso-Ausnahme nur noch der Einzug „gestörter Forderungen“ anerkannt wurde. Letztlich bleibt aber der Befund, dass der Tatbestand des Finanztransfergeschäfts zu weit geraten ist und deshalb der teleologischen Reduktion bedarf, wonach der Schutz der beteiligten Akteure, das Zahlungssystem und die Geldwäscheprävention einer Regulierung nicht bedürfen.62 Der europäische Gesetzgeber stellt nun klar, das für die Bezahlung von Rechnungen von Versorgungsunternehmen und anderen regelmäßigen Haushaltsrechnungen über Supermärkte, Groß- und Einzelhändler nicht von der Erlaubnispflicht für Finanztransfergeschäfte bzw. ggf. auch speziellere Zahlungsdienste ausgenommen ist.63 III. Zulassung und Überwachung von Zahlungsinstituten Die Zulassung und die laufende Überwachung von Zahlungsinstituten hat durch die PSD2 ebenfalls eine Reihe signifikanter Neuerungen erfahren. 1. Zusätzliche Anforderungen für den Zulassungsantrag Die PSD2 hat die im Antrag auf Zulassung als Zahlungsinstitut beizubringenden Angaben um sechs Punkte erweitert. Hierin spiegelt sich das generelle Bestreben der RL wider, die Sicherheit der Zahlungen, das Risikomanagement der Zahlungsdienstleister sowie auch den Umgang mit Daten der Zahler zu verbessern. So verlangt Art. 5 Abs. 1 lit. f PSD2 nunmehr die Beschreibung der Verfahren bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden. Dies war auch bisher häufig Gegenstand der Darstellungen des Zulassungsantrags. Art. 5 Abs. 1 lit. g PSD2 verlangt eine Beschreibung des Umgangs mit sensiblen Zahlungsdaten, in Art. 5 Abs. 1 lit. h PSD2 geht es um die Geschäftsfortführung im Krisenfall sowie Notfallpläne, in lit. i um eine Beschreibung statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle, in lit. j um die Dokumentationen einer Sicherheitsstrategie einschließlich des Schutzes vor Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten. In Art. 5 Abs. 1 lit l PSD2 schlägt http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 11 of 30 sich nieder, dass die RL nunmehr die Anforderungen an ein Institut erhöht, mit denen dieses eingesetzte Agenten oder Zweigniederlassungen turnusmäßig, mindestens jährlich überprüft. Zu den neuen Anforderungen an den Zulassungsantrag von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten s. u. V. Nach Erteilung des Erlaubnisantrags werden Zahlungsinstitute in das dafür vorgesehene nationale Register eingetragen (Art. 14 PSD2). Hinzu kommt in Zukunft ein zentrales europäisches Register, das die EBA führen wird (Art. 15 Abs. 1 PSD2). 2. „Kleine“ Zahlungsinstitutslizenz Ebenso wie die PSD1 gestattet auch die PSD2 den Mitgliedstaaten, die im Monatsdurchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate die von einem Mitgliedstaat festgesetzte Obergrenze, höchstens aber 3 Mio. €, an Zahlungsvorgängen durchZBB 2016, 129 führen, eine beschränkte Lizenz zu erteilen. Diese kann – je nach Ausgestaltung durch den Mitgliedsstaat – geringeren Anforderungen unterliegen als die Erlaubnis nach Art. 5 ff. PSD2. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber des Jahres 2009 bereits von der entsprechenden Möglichkeit in Art. 26 PSD1 keinen Gebrauch gemacht.64 3. Laufende Überwachung von Zahlungsinstituten Zur laufenden Überwachung der Zahlungsinstitute enthielt die PSD1 nur wenige Regelungen. Die zentrale Norm von PSD1 und PSD2 findet sich in Art. 22 Abs. 1 PSD2, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Kontrollen der zuständigen Behörden, mit denen sie die laufende Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels überprüfen, verhältnismäßig, geeignet und den Risiken von Zahlungsinstituten angemessen sind. Die weit überwiegende Anzahl der Regelungen des Zahlungsaufsichtsrechts zu Überwachungs- und Eingriffsmaßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörden sowie zu Verhaltenspflichten zugelassener Institute entspringt deshalb autonomem Recht. Die PSD2 enthält hierzu jedoch einige Neuerungen. 3.1 Inhaberkontrolle Die jetzige Regelung zur Inhaberkontrolle in § 11 ZAG beruht auf autonomem Recht; die PSD1 enthielt hierzu keine Vorgabe.65 Nunmehr regelt Art. 6 PSD2, dass die Absicht der Veränderung einer Inhaberschaft von Beteiligungen an Zahlungsinstituten dann meldepflichtig ist, wenn die Beteiligung die Schwelle von 20 %, 30 % oder 50 % erreicht oder überschreitet. 3.2 Datenschutz, Risikomanagement und Authentifizierung Signifikante Änderungen enthält die PSD2 zudem für sämtliche Zahlungsdienstleister, d. h. nicht nur für Zahlungsinstitute, für das Risikomanagement und die Kundenauthentifizierung sowie für den Datenschutz. Hierzu wird in einem gesonderten Abschnitt (unten IV) für alle Zahlungsdienstleister einzugehen sein. 4. Beschränkungen des europäischen Passes für Zahlungsinstitute http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 12 of 30 Die PSD2 beschränkt die Freizügigkeit, den sog. europäischen Pass, für Zahlungsinstitute, die außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder in Ausübung der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Zahlungsdienste erbringen wollen. Hier gilt zwar nach wie vor das bestehende Notifizierungsverfahren gegenüber den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, die sodann die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates benachrichtigen. Das auf die Notifizierung folgende Verfahren wurde aber verschärft. Ein großer Teil der Missstandsaufsicht über Zahlungsinstitute (bzw. E-Geld-Institute) durch die zuständigen Finanzaufsichtsbehörden war in den vergangenen Jahren nämlich dadurch geprägt, vorschriftswidriges Geschäftsgebahren von Agenten oder Zweigniederlassungen aufzudecken oder zu verhindern. Dies betraf insbesondere Agenten und Zweigniederlassungen von Instituten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat. Diese Erfahrungen der Aufsichtsbehörden spiegeln sich nunmehr in Art. 28 bis 30 PSD2 wider. 4.1 Verschärfung des Prüfungsverfahrens durch den Aufnahmemitgliedstaat Nach Art. 28 Abs. 2 PSD2 ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Bewertungen der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die Nutzung des europäischen Passes durch ein Zahlungsinstitut einschließlich der beabsichtigten Agenten- oder Zweigniederlassungstätigkeit berücksichtigen und ggf. die Nutzung von Agenten sowie die Errichtung einer ausländischen Zweigniederlassung ablehnen. Diese Möglichkeit zur Berücksichtigung bestand zwar auch nach altem Recht im Rahmen des allgemeinen Informationsaustauschs zwischen den Behörden; sie ist nunmehr ausdrücklich für das Freizügigkeitsverfahren kodifiziert. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Behörden soll die EBA unterstützend tätig werden.66 Im Ganzen resultiert daraus eine Stärkung der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die ihre Grenze in Art. 52 Abs. 1 AEUV findet, d. h. Beschränkungen müssen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein. 4.2 Mindestvoraussetzungen für die Nutzung des europäischen Passes Zur Nutzung der Niederlassungsfreiheit enthält die PSD2 zudem eine gewichtige Neuerung in Art. 11 Abs. 3 PSD2: Zahlungsinstitute müssen zumindest einen Teil ihres Zahlungsdienstgeschäfts am Ort ihrer Hauptverwaltung und ihres Sitzes erbringen. Die Erwägungsgründe erläutern dies: „Zur Vermeidung von Verstößen gegen das Niederlassungsrecht muss vorgeschrieben werden, dass das Zahlungsinstitut, das die Zulassung in einem Mitgliedstaat beantragt, mindestens einen Teil seines Zahlungsdienstgeschäfts in diesem Mitgliedstaat ausübt.“67 Dies bedeutet, dass Zahlungsinstitute, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat keinerlei Tätigkeiten entfalten, die Zulassung nicht erlangen können oder diese verlieren. Prüft man dies vor dem Hintergrund des höherrangigen Niederlassungsrechts des Art. 49 AEUV und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH,68 müsste diese Einschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit i. S. d. Art. 52 Abs. 1 AEUV gerechtfertigt sein.69 Das Erfordernis der Hauptverwaltung im Herkunftsmitgliedstaat (Art. 11 Abs. 3 PSD2, Art. 10 Abs. 3 PSD1) ist gerechtfertigt, weil ansonsten kein unmittelZBB 2016, 130 barer Zugriff der Aufsichtsbehörden auf die Verwaltung des Zahlungsinstituts besteht und hierdurch die Aufsichtstätigkeit erschwert wird. Ob deshalb auch die Ausübung von Zahlungsdiensten im Herkunftsmitgliedstaat gefordert werden muss, erscheint dagegen fraglich. http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 13 of 30 4.3 Berichtspflichten von Agenten und Zweigniederlassungen im Aufnahmemitgliedstaat, zentrale Kontaktstelle Nach dem neuen Art. 29 Abs. 2 Satz 2 PSD2 können die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gegenüber dem ausländischen Zahlungsinstitut anordnen, dass dieses ihnen in regelmäßigen Abständen über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten berichtet. Solche Meldungen sind nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 PSD2 für Informations- oder statistische Zwecke und, sofern die Agenten oder Zweigniederlassungen das Zahlungsdienstgeschäft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausüben, für die Überwachung der Einhaltung der zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften vorzuschreiben. Titel III und IV enthalten ganz überwiegend zivil- und verbraucherschutzrechtliche Vorschriften. Durch die Umsetzungsvorschriften zu Art. 29 Abs. 2 Satz 2 PSD2 wird also der Finanzaufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften des Zivil- und Verbraucherschutzrechts übertragen; dies allerdings beschränkt auf Agenten und Zweigniederlassungen ausländischer Institute. Die Regelung dürfte man mindestens als verunglückt bezeichnen. Immerhin enthält insbesondere Titel IV der PSD2 neben zivilrechtlichen auch aufsichtsrechtliche Regelungen zum Management operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken sowie zur Kundenauthentifizierung. Letztlich fällt hierunter auch der Datenschutz. Weiterhin können die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gegenüber einem ausländischen Zahlungsinstitut, das sein Niederlassungsrecht über Agenten ausübt, anordnen, dass das Zahlungsinstitut ihnen eine zentrale Kontaktstelle benennt, um eine angemessene Kommunikation und Berichterstattung zu erleichtern. Die laufende Kommunikation (jetzt Art. 29 Abs. 3 PSD2) zwischen den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und des Herkunftsmitgliedstaats war auch nach PSD1 bereits vorgesehen. Die EBA ist aufgefordert, hierzu technische Regulierungsstandards zu entwerfen. Alles in allem entfernt sich die PSD2 damit – wohl aufgrund der Erfahrungen der Aufsichtsbehörden in den letzten sechs Jahren – einen gutes Stück vom grundlegenden Prinzip der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat. IV. Neue Vorschriften für alle Zahlungsdienstleister Die PSD2 enthält in Titel IV für sämtliche Zahlungsdienstleister – dies sind neben Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten insbesondere auch Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR70 und die anderen in Art. 1 Abs. 1 PSD2 Genannten sowie die KFW (Art. 2 Abs. 5 PSD2) – zahlreiche neue Regelungen. Die wesentlichen sind: 1. Surcharging Art. 62 Abs. 4 PSD2 regelt ein Verbot des Surcharging (Entgelt für die Nutzung eines Zahlungsmittels) für Zahlungsinstrumente, für die in der MIF-VO die Interbankenentgelte festgelegt sind. Für andere Zahlungsinstrumente ist es aber zulässig – es sei denn einzelstaatliche Regelungen verbieten dies (Art. 62 Abs. 5 PSD2) –, dass der Zahlungsempfänger vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt verlangt, ihm eine Ermäßigung anbietet oder ihm anderweitig einen Anreiz zur Nutzung dieses Instruments gibt (Art. 62 Abs. 3 PSD2).71 Dabei dürfen Entgelte nicht höher sein als die direkten Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen. 2. Datenschutz http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 14 of 30 Nach Art. 94 Abs. 2 PSD2 dürfen Zahlungsdienstleister die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern. Hierdurch schränkt Art. 94 Abs. 2 PSD2 auch die Nutzung der Daten für andere Zwecke als die Erbringung von Zahlungsdiensten ein. Diese Regelung flankiert die bisher nach PSD1 schon geltende Anordnung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister gestattet ist, sofern das zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist. Die Debatte um den Datenschutz wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sehr intensiv geführt. Sorge war offenbar, dass Zahlungsdienstleister die Daten ihrer Nutzer auch für andere Zwecke, insbesondere für die Vermarktung von Produkten verbundener Unternehmen, nutzen würden. Das Ergebnis ist eine aus deutscher Sicht des BDSG harmlos anmutende Regelung der spezifischen Zustimmung. Für andere Staaten dürfte dies eine Verschärfung des Datenschutzes darstellen. Eine zukünftige europäische Datenschutzverordnung wird hier vermutlich noch weitere Vereinheitlichung, auch für Zahlungsdienstleister, bringen. Ob damit in Zukunft eine Überwachung des Datenschutzes der Finanzdienstleister durch Finanzaufsichtsbehörden einhergeht, ist nicht ganz klar, könnte aber aus dem Zusammenhang der Vorschriften zu Antragsangaben im Zulassungsantrag in Art. 5 Abs. 1 lit. g und lit. j PSD2, zur Missstandsüberwachung in Art. 22 Abs. 1 PSD2 und Art. 94 PSD2 folgen.72 3. Management operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken Im ursprünglichen Vorschlag der Kommission73 verwies die PSD2 zur Regelung von Sicherheitsrisiken bei ZahlungsdienstZBB 2016, 131 leistern auf den Vorschlag der NIS-RL,74 der wenige Monate vor dem Vorschlag zur PSD2 veröffentlicht worden war, aber im Gesetzgebungsverfahren scheiterte. Art. 95 und 96 PSD2 gehen nun weit über das ursprüngliche Konzept des Kommissionsvorschlags hinaus: Nach Art. 95 Abs. 1 PSD2 müssen Zahlungsdienstleister einen Rahmen angemessener Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten schaffen. Zudem müssen Zahlungsdienstleister Verfahren für das Management von Vorfällen, auch zur Aufdeckung und Klassifizierung schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle, festlegen und anwenden. Mindestens jährlich haben alle Zahlungsdienstleister hierzu eine Bewertung an die zuständige Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Nach Art. 96 Abs. 1 PSD2 sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, im Falle eines schwerwiegenden Betriebsoder eines Sicherheitsvorfalls unverzüglich die zuständige Behörde in dem Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters zu unterrichten. Die EBA ist aufgefordert, Leitlinien gem. Art. 16 EBA-VO zur Festlegung, Anwendung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen sowie Klassifizierung der schwerwiegenden Vorfälle und die Bewertung durch die Behörden zu erlassen. Während man ein Risikomanagement- und Kontrollsystem für alle Unternehmen als richtig und angemessen betrachten wird,75 stellt sich die Frage, ob eine aufsichtsrechtliche Verankerung und Überwachung für alle http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 15 of 30 Zahlungsdienstleister erforderlich war und ist. Dasselbe gilt für die Meldung von Sicherheitsvorfällen; hier würde es wohl ausreichen, die Meldepflicht auf Zahlungsdienstleister mit hohen Volumina an Zahlungsvorgängen zu beschränken. Der deutsche Gesetzgeber hat im Juli 2015 das IT-Sicherheitsgesetz verabschiedet,76 das teilweise ähnliche Regelungen enthält wie der Vorschlag zur NIS-RL. Hiernach sind „Betreiber Kritischer Infrastrukturen“ u. a. zur Einführung von Sicherheitsverfahren verpflichtet. Ob Zahlungsdienstleister „Betreiber Kritischer Infrastrukturen“ Sicherheitsgesetzes möglicherweise sind, wird bestimmen.77 eine Verordnung auf der Grundlage des IT- Inwieweit dann wegen des IT-Sicherheitsgesetzes auf eine gesonderte Umsetzung von Teilen des Art. 95 und 96 PSD2 verzichtet werden kann, wird im Umsetzungsverfahren zur PSD2 zu beurteilen sein. Aktuell regeln die MaSI78 u. a. das Management von IT-Sicherheitsrisiken, Meldung von Sicherheitsrisiken, Kundenidentifizierung und -authentifizierung sowie sichere Kommunikation. Zu allen diesen Fragen enthält die PSD2 umfassendere Regelungen, so dass mit Umsetzung der PSD2 in nationales Recht, das im Wesentlichen am 13. 1. 2018 in Kraft tritt (Art. 115 Abs. 2 PSD2), bzw. durch den Erlass technischer Regulierungsstandards damit zu rechnen ist, dass die MaSI aufgehoben werden.79 4. Authentifizierung Nach Art. 97 Abs. 1 PSD280 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Zahlungsdienstleister in bestimmten definierten Fällen eine starke Kundenauthentifizierung verlangt. Seit dem 5. 5. 2015 gilt bereits gem. Titel II Ziffer 7.1 Satz 1 MaSI, dass Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung für die Autorisierung von Internetzahlungsvorgängen durch den Kunden (einschließlich Sammelüberweisungen) und die Erteilung und Änderung elektronischer Einzugsermächtigungen durchführen sollten. Art. 97 PSD2 geht allerdings im Anwendungsbereich weit über die Anforderungen der MaSI hinaus. 4.1 Online-Zugriff durch den Zahler Nach Art. 97 Abs. 1 lit. a PSD2 hat ein Zahlungsdienstleister eine starke Authentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler online auf sein Zahlungskonto zugreift. Zunächst ist unklar, was „online“ bedeutet. Der zur Vorschrift gehörige Erwägungsgrund 95 spricht in Satz 1 und Satz 2 von „elektronisch“ angebotenen Zahlungsdiensten. Deshalb dürfte richtig sein, wenn die EBA in ihrem Diskussionspapier vom 8. 12. 2015 formuliert, es gehe darum, alle Geräte (z. B. PC, mobile Geräte, Chipkarten und selbst Bankautomaten) zu erfassen, mit denen der Nutzer eine Verbindung zu seinem Bankkonto herstellt, die den Austausch von Nachrichten zwischen dem Gerät und dem Netzwerk, das die Kontoinformation bereithält, ermöglicht.81 Bei dem Terminus „Zugriff“ ist zu unterscheiden. Die Auslösung eines Zahlungsvorgangs muss ein „Zugriff“ sein; das geht schon aus Art. 97 Abs. 1 lit. b PSD2 hervor, der aber bei Zahlungsvorgängen, die über ein Zahlungskonto ausgelöst werden, spezieller ist und lit. a verdrängt. Im Übrigen ist fraglich, ob bereits das Sichtbarmachen von Informationen einen Zugriff darstellt.82 4.2 Zahler löst elektronischen Zahlungsvorgang aus; Fernzahlungsvorgänge Die starke Kundenauthentifizierung ist auch zu verlangen, wenn der Zahler einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst (Art. 97 Abs. 1 lit. b PSD2). http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 16 of 30 ZBB 2016, 132 „Auslösen eines Zahlungsvorgangs“ dürfte gleichbedeutend sein mit Bewirken des Zugangs der Autorisierung oder – sofern (ungeachtet der Authentifizierungspflichten des Art. 97 Abs. 1 PSD2) eine Autorisierung nicht vereinbart ist – Zugang der Zahlungsdaten beim kontoführenden Zahlungsdienstleister83 (vgl. auch unten V 1.1.1). Das Wort „elektronisch“ ist nach Erwägungsgrund 95 Satz 3 PSD2 sehr weit zu verstehen als jeglicher Zahlungsvorgang, der unter Nutzung elektronischer Plattformen und Geräte ausgelöst und durchgeführt wird. Die elektronische Erfassung der Zahlerdaten über ein Kassenterminal reicht. Damit sind Kartenzahlungen, Überweisungen, e-Geld-Transaktionen und Lastschriften eingeschlossen; nur papiergestützte Zahlungsvorgänge (z. B. Kreditkartenzahlung mit Kreditkarten-Ratsche (Imprinter)) oder Bestellungen per Post oder Telefon sind ausgenommen.84 Sofern auszulösende Zahlungsvorgänge Fernzahlungsvorgänge sind, müssen Zahlungsdienstleister gem. Art. 97 Abs. 2 PSD2 eine starke Kundenauthentifizierung verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen. Ein „Fernzahlungsvorgang“ ist gem. Art. 4 Nr. 6 PSD2 ein „Zahlungsvorgang, der über das Internet oder mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation verwendet werden kann, ausgelöst wird“. Art. 4 Nr. 34 PSD2 definiert „Fernkommunikationsmittel“ als ein „Verfahren, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann“. 4.3 Sonstige riskante Handlung durch den Zahler Der dritte Fall des Art. 97 Abs. 1 PSD2 liegt vor, wenn der Zahler über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs birgt. Dieses ist eine Auffangregelung, die eingreift, wenn der Anwendungsbereich von Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. b PSD2 nicht eröffnet ist. Aus Sicht der EBA geht es darum, dass ein Zahler gewisse Zahlungsfunktionalitäten aktiviert oder deaktiviert, dass er vertrauenswürdige Zahlungsempfänger auf eine White List aufnimmt oder Personen oder Unternehmen auf eine Black List von blockierten Personen aufnimmt, dass er Verfügungsbeschränkungen über seine Zahlungsinstrumente einrichtet oder deren Aufhebung beantragt oder eigene Daten ändern möchte, die Gegenstand von Missbrauch sein können.85 4.4 Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung Eine starke Authentifizierung ist erforderlich, wenn nicht in Zukunft eine Ausnahme hiervon oder eine alternative Authentifizierung mit geringeren Anforderungen gestattet ist. Diese Ausnahmebestimmungen werden in den von der EBA zu entwerfenden und von der EU-Kommission zu erlassenden technischen Regulierungsstandards gem. Art. 98 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 PSD2 enthalten sein. Es wäre verfrüht, im aktuellen Stadium der Veröffentlichung lediglich eines Diskussionspapiers der EBA den Inhalt der Ausnahmebestimmungen zu analysieren. In dem Diskussionspapier hat die EBA im Wesentlichen die Ausnahmebestimmungen aufgeführt, die auch in der MaSI enthalten sind: (i) Kleinbetragszahlungen,86 wenn das Risiko von kumulativen Zahlungen überwacht wird, (ii) ausgehende Zahlungen an vertrauenswürdige Zahlungsempfänger, die zuvor in einer White List vom Zahler hinterlegt wurden, (iii) Übertragungen zwischen zwei Konten desselben Zahlers, die bei demselben Zahlungsdienstleister gehalten werden, (iv) Transaktionen mit niedrigem Risiko, die als solche in einer Transaktionsrisikoanalyse eingestuft wurden, http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 17 of 30 deren Kriterien die regulatorischen technischen Standards der EBA definieren werden und (v) rein konsultative Dienstleistungen, in denen keine sensiblen Zahlungsdaten gezeigt werden, wobei der Datenschutz zu beachten ist.87 Auffallend ist, dass die EBA nahezu alle auch unter der MaSI bekannten Ausnahmen aufführt, jedoch die Ausnahme des Transfers innerhalb desselben Zahlungsdienstleisters nicht erwähnt,88 eine Regelung, von der aktuell vor allem Zahlungsdienste wie PayPal profitieren. 4.5 Haftung bei (erlaubtem und nicht erlaubtem) Unterlassen der starken Kundenauthentifizierung Die aufsichtsrechtliche und von der Finanzaufsicht zu kontrollierende Pflicht zur starken Kundenauthentifizierung aus Art. 97 PSD2 wird flankiert von drei neuen haftungsrechtlichen Vorschriften: Nach Art. 74 Abs. 2 Satz 1 PSD2 trägt der Zahler, wenn der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, einen finanziellen Verlust nur, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Der Zahlungsempfänger muss dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den finanziellen Schaden ersetzen, wenn er oder sein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert (Art. 74 Abs. 2 Satz 2 PSD2). Der Ausgestaltung des Regressanspruchs zweier Zahlungsdienstleister dient Art. 92 Abs. 1 Satz 2 PSD2, wonach der Regress nach Art. 73 und 89 PSD2 auch Entschädigungen in dem Fall umfasst, dass einer der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt. Der europäische Gesetzgeber hat dabei weder im Text dieser Bestimmungen, noch in den Erwägungsgründen, noch auch in Art. 98 PSD2 diese Haftungsvorschriften eingeschränkt für die Fälle, in denen Zahlungsdienstleister aufsichtsrechtlich von der starken Kundenauthentifizierung absehen dürfen. Der Auftrag in Art. 98 Abs. 1 lit. b PSD2 an die EBA, hierzu technische Regulierungsstandards zu entwerfen, verhält sich zur ZBB 2016, 133 Einschränkung der Haftung nicht. Ein solcher Auftrag wäre wohl auch nach höherrangigem Recht unzulässig. Auf der anderen Seite kann es aber nicht der Wille des europäischen Gesetzgebers gewesen sein, die von der EBA zu entwerfenden und von der EU-Kommission gem. Art. 98 Abs. 4 Unterabs. 2 PSD2 zu erlassenden Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung durch Haftungsregelungen ihrer praktischen Bedeutung zu berauben. Die Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung bedeuten auch nicht, dass keine Authentifizierung mehr vorzunehmen wäre, sondern dass im Interesse einer einfacheren Geschäftsabwicklung für Authentifizierungsverfahren Platz greifen Transaktionen mit niedrigerem Risiko ein alternatives kann.89 Hier muss vielmehr weiterhin das gestufte Verfahren aus grundsätzlich bestehender Beweislast des Zahlungsdienstleisters nach Art. 72 PSD2 (aktuell § 675w BGB), Beweislastverschiebungen durch den Beweis des ersten Anscheins90 – sofern dieser angesichts der Neuregelung des Art. 72 Abs. 2 Satz 2 PSD2 Bestand hat – sowie ggf. möglicher Verzicht auf den Nachweis der Autorisierung bei Kleinbetragsinstrumenten nach Art. 63 Abs. 1 lit. b PSD2 (aktuell § 675i Abs. 2 Nr. 3 BGB) Anwendung finden. Für die Praxis wird die Frage so lange offen bleiben, bis die nationalen Zivilgerichte hierzu Gelegenheit zur Entscheidung haben werden. Es ist vorauszusehen, dass diese Frage von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich gehandhabt werden wird. http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 18 of 30 V. Zahlungsauslösedienste, Kontoinformationsdienste und dritte kartengebundene Zahlungsdienste Wesentliches Kernstück und der am meisten umstrittene Diskussionspunkt in der politischen Behandlung der PSD2 war der im Kommissionsvorschlag noch sog. „dritte Zahlungsdienstleister“,91 im Englischen kurz „TPP – Third Party Payment Service Provider“ genannt. 1. Zahlungsauslösedienste 1.1 Definition Zahlungsauslösedienst Nach Art. 4 Nr. 15 PSD2 ist ein Zahlungsauslösedienst ein „Dienst, der auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslöst“. Der andere Zahlungsdienstleister wird in der PSD2 als kontoführender Zahlungsdienstleister definiert (Art. 4 Nr. 17 PSD2). 1.1.1 Auslösen Prägendes Merkmal des Zahlungsauslösedienstes ist das „Auslösen“. Dieser in der PSD2 nicht definierte Begriff kann sprachlich bedeuten: (1) in Gang setzen, betätigen, (2) in Gang kommen oder auch (3) hervorrufen, bewirken.92 Im englischen Text der RL findet sich das Wort „initiate“, was wohl mit „einleiten“ oder „anstoßen“ zu übersetzen ist. In der PSD2 wird der Begriff „auslösen“ in ganz unterschiedlichen Gestaltungen verwendet: In Art. 4 Nr. 15 PSD2 heißt es, dass der „Dienst […] einen Zahlungsauftrag […] auslöst“. Art. 97 Abs. 1 lit. b PSD2 greift ein, wenn der Zahler „einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst“. In Art. 64 Abs. 2 Satz 2 PSD2 heißt es: „Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann auch über93 […] den Zahlungsauslösedienstleister erteilt werden.“ Entscheidend ist, dass der europäische Gesetzgeber „auslösen“ mit zwei Begriffen zusammen verwendet, Zahlungsauftrag und Zahlungsvorgang. Der Zahlungsauftrag ist zivilrechtlich eine Weisung des Zahlers gegenüber seiner Bank zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs.94 „Zahlungsvorgang“ „die […] Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags […]“ (Art. 4 Nr. 5 PSD2). Die Zustimmung des Zahlers zum Zahlungsvorgang, die Autorisierung, die nunmehr Art. 64 Abs. 1 Satz 1 PSD2 regelt, ist nach h. M. eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die die Regeln über Willenserklärungen Anwendung finden.95 Daraus folgt, dass Zahlungsvorgang oder Zahlungsauftrag „auslösen“ bedeutet, den Zugang dieser Erklärungen bewirken, d. h. alles von Seiten des Zahlers Erforderliche zu tun, um den kontoführenden Zahlungsdienstleister zur Durchführung des Zahlungsvorgangs zu veranlassen. Den Zahlungsvorgang „auslösen“ bedeutet deshalb, den Zugang der Autorisierung des Zahlers beim kontoführenden Zahlungsdienstleister bewirken,96 wenn – wie im Regelfall – eine Autorisierung i. S. d. § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart ist. Wenn die Autorisierung nicht vereinbart ist, würde ein Absenden der Zahlungsdaten oder der Kundenidentifikatoren (i. S. d. Art. 4 Nr. 33 PSD2) ausreichen. Den Zahlungsauftrag „auslösen“ bedeutet deshalb, den Zugang der Weisung (des Zahlers) an den kontoführenden Zahlungsdienstleister bewirken97 1.1.2 Antrag des Zahlers Nach der Definition des Art. 4 Nr. 15 PSD2 muss das Auslösen „auf Antrag des Zahlers“ erfolgen. Was „Antrag“ bedeutet, besagt die PSD2 nicht. http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 19 of 30 Aus verschiedenen Vorschriften der PSD2 ist zu schlussfolgern, dass diese nicht notwendig einen Vertrag zwischen Zahler und Zahlungsauslösedienstleister voraussetzt.98 Dies wird besonders deutlich in der Regelung des Art. 73 Abs. 3 PSD2, wonach „eine […] finanzielle Entschädigung […] nach dem […] gegebenenfalls auf den Vertrag zwischen dem Zahler und ZBB 2016, 134 dem Zahlungsauslösedienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden“ kann. Dies besagt, dass eine vertragliche Haftung des Zahlungsauslösedienstleisters nur in Betracht kommt, wenn hier ein Vertrag besteht. Hieraus lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass grundsätzlich ein Vertrag zwischen Zahler und Zahlungsauslösedienstleister von der RL nicht vorausgesetzt wird. Bei der Herleitung der Bedeutung des Wortes „Antrag“ in der Definition des Art. 4 Nr. 15 PSD2 ist zu berücksichtigen, dass der Zahlungsauslösedienstleister zwischen Zahler und Zahlungsempfänger und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister steht. Er übermittelt im Rahmen einer Geschäftsbesorgung für den Zahlungsempfänger den Zahlungsauftrag und die Autorisierung des Zahlers an den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers. Hierbei wird er – auch – für den Zahler tätig. Damit stellt sich der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungsauslösedienstleister99 als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich des Zahlers dar. Sofern der Zahlungsempfänger dem Zahler im Rahmen der AGB des Valutaverhältnisses die Zahlung über einen Zahlungsauslösedienstleister anbietet, sollte im Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungsauslösedienstleister auch ein Recht des Zahlers i. S. d. § 328 Abs. 1 BGB vereinbart sein, dass dieser vom Zahlungsauslösedienstleister die Auslösung des Zahlungsauftrags und des Zahlungsvorgangs verlangen kann.100 Dabei handelt der Zahlungsauslösedienstleister im Hinblick auf die Erklärungen zum Zahlungsauftrag und zur Autorisierung in der Regel nicht als Stellvertreter, sondern als Erklärungsbote des Zahlers, d. h. er übermittelt nur eine fremde Erklärung.101 Die PSD2 geht nämlich davon aus, dass der Zahler die Erklärungen selbst abgibt:102 Art. 66 Abs. 2 PSD2 besagt nämlich (für Zahlungsauslösedienste): „Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung gemäß Artikel 64 […].“ 1.2 Anerkennung und Garantie des Zahlungsauslösedienstleisters Nach Art. 66 Abs. 1 PSD2 haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass ein Zahler das Recht hat, Zahlungsauslösedienste über einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen. Art. 66 Abs. 3 PSD2 enthält zahlreiche Beschränkungen für den Zahlungsauslösedienstleister, die einen Missbrauch seiner Stellung als „Softwarebrücke zwischen Zahlungsdienstleisters“103 der Website des Händlers und der Plattform des kontoführenden verhindern sollen. Der kontoführende Zahlungsdienstleister wird im Gegenzug verpflichtet, die Zahlung auszuführen und dies dem Zahlungsauslösedienstleister anzuzeigen. Eines Vertrags zwischen kontoführendem Zahlungsdienstleister und Zahlungsauslösedienstleister bedarf es hierzu nicht (Art. 66 Abs. 5 PSD2). 1.3 Zahlungsauslösedienst und Erlaubnispflicht; Inkrafttreten Im Gegenzug zur Anerkennung des Zahlungsauslösedienstes sieht die RL für Zahlungsauslösedienstleister die Zulassungspflicht und die staatliche Beaufsichtigung (Art. 1 Abs. 1 lit. d i. V. m. Art. 37 Abs. 1 PSD2) vor. Der Zahlungsauslösedienstleister ist nun nicht mehr zulassungsfreier technischer Dienstleister i. S. d. Art. 3 lit. j PSD2, wie am Ende von Art. 3 lit. j PSD2 ausdrücklich klarstellt. Ein Zahlungsauslösedienst ist ein http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 20 of 30 Zahlungsdienst i. S. d. Art. 4 Nr. 3 PSD2 i. V. m. Anhang I (7) zur PSD2. Fehlt die Erlaubnis, hat die Aufsichtsbehörde dem Zahlungsauslösedienstleister die Tätigkeit zu untersagen (Art. 37 Abs. 1 PSD2). Die nationalen Gesetze zur Umsetzung der PSD2 werden am 13. 1. 2018 in Kraft treten. Mit diesem Tag gilt die Erlaubnispflicht für Zahlungsauslösedienste. Der Richtliniengeber hat aber eine vorübergehende Bestandsgarantie für vor dem 12. 1. 2016 bestehende Zahlungsauslösedienste eingeräumt; diese Zahlungsauslösedienste sind erst erlaubnispflichtig, wenn die Regelungen über Sicherheitsmaßnahmen u. a. im Hinblick auf die Einschaltung von Zahlungsauslösediensten, im Hinblick auf die starke Kundenauthentifizierung und die sichere Kommunikation zwischen Zahlungsauslösedienst und kontoführendem Zahlungsdienstleister in Kraft treten (Art. 115 Abs. 5 PSD2). Die EBA rechnet damit, dass dieser Zeitpunkt nicht vor Oktober 2018 eintritt.104 1.4 Haftung und Haftpflichtversicherung Die Haftung für nicht autorisierte und für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen stellte sich in der politischen Debatte als besondere Herausforderung für die Fälle dar, in denen Zahlungsaulösedienste tätig werden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die PSD2 in beiden Fällen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister zukünftig auferlegt, dem Zahler den Betrag unverzüglich mit Wertstellung auf den Tag der Belastung des Kontos zu erstatten (Art. 73 Abs. 1 PSD2, Art. 89 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 PSD2). Der kontoführende Zahlungsdienstleister haftet also zunächst auch für die Fehler des Zahlungsauslösedienstleisters, wenn ein solcher in den Zahlungsvorgang eingeschaltet war.105 Zu Gunsten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters sieht die PSD2 nunmehr dreierlei vor: Der Zahlungsaulösedienstleister ist im Fall des Bestreitens der Autorisierung beweispflichtig dafür, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet wurde und keine technische Panne vorlag (Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 2 PSD2). Im Fall der nicht erfolgten oder fehlerhaften ZBB 2016, 135 Ausführung muss der Zahlungsaulösedienstleister beweisen, dass der Zahlungsauftrag beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist und dass der Zahlungsvorgang authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch ein technisches Versagen oder einen anderen Mangel beeinträchtigt wurde (im Einzelnen: Art. 90 Abs. 1 Unterabs. 2 PSD2). Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für den nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang, so hat er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge, einschließlich des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu entschädigen (Art. 73 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1, Art. 90 Abs. 2 PSD2). Wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister allerdings keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, könnte der Regress des kontoführenden Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsauslösedienstleister gem. Art. 92 Abs. 1 Satz 2 PSD2 gehindert sein. Um den kontoführenden Zahlungsauslösedienstleisters Zahlungsauslösedienste Zahlungsdienstleister zu schützen, beantragen, als haben vor der mangelnden Zahlungsinstitute, Voraussetzung für die ihre Solvenz eine Zulassung Zulassung des für eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen (Art. 5 Abs. 2 PSD2) und aufrechtzuerhalten. Die Einzelheiten legt die EBA in Leitlinien i. S. v. Art. 16 EBA-VO fest (Art. 5 Abs. 4 PSD2). http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 21 of 30 1.5 Authentifizierung bei Nutzung eines Zahlungsauslösedienstes 1.5.1 Starke Kundenauthentifizierung für die Auslösung Nach Art. 97 Abs. 4 Satz 1 PSD2 gelten die Absätze 2 und 3 auch, „wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden“. Es gilt also „auch“, „dass die Zahlungsdienstleister für elektronische Fernzahlungsvorgänge eine starke Kundenauthentifizierung verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen“ (Art. 97 Abs. 2 PSD). Das Auslösen einer Zahlung durch den Zahlungsauslösedienstleister wird also gleichgesetzt mit der Einleitung eines Fernzahlungsvorgangs und es wird insofern auf die Rechtsfolge des Art. 97 Abs. 2 PSD2 verwiesen. 1.5.2 Adressat der Pflicht aus Art. 97 Abs. 4 Satz 1 PSD2 zur Kundenauthentifizierung Dann aber stellt sich die Frage, wer Adressat dieser Vorschrift aus Art. 97 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 97 Abs. 2 PSD2 ist, der Zahlungsauslösedienstleister (der auch ein Zahlungsdienstleister nach Art. 4 Nr. 3 PSD2 ist) oder der kontoführende Zahlungsdienstleister. Wie oben gesehen, bewirkt der Zahlungsauslösedienstleister als Erklärungsbote des Zahlers den Zugang der Autorisierung und des Zahlungsauftrags des Zahlers beim kontoführenden Zahlungsdienstleister (vgl. oben V 1.1.1 und 1.1.2). Dies ist die Bedeutung von „auslösen“. Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist Adressat des Zahlungsauftrags und der Autorisierung. Der Zahlungsauslösedienstleister übermittelt diese nur (Art. 97 Abs. 4 Satz 1 PSD2: „wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden“). Adressat der Vorschrift ist also nach wie vor der kontoführende Zahlungsdienstleister; dieser muss die Auslösung über einen Zahlungsauslösedienstleister als Fernzahlungsvorgang behandeln und eine starke Authentifizierung nebst dynamischer Verknüpfung verlangen. Dass eine Zahlung über einen Zahlungsauslösedienstleister übermittelt wird, stellt der kontoführende Zahlungsdienstleister fest, weil der Zahlungsauslösedienstleister sich ihm gegenüber gem. Art. 66 Abs. 3 lit. d PSD2 identifizieren muss.106 1.5.3 Zahlungsauslösedienstleister darf sich auf Verfahren des kontoführenden Zahlungsdienstleisters stützen Nach Art. 97 Abs. 5 PSD2 stellen die Mitgliedstaaten „sicher, dass der kontoführende Zahlungsdienstleister dem Zahlungsauslösedienstleister […] gestattet, sich auf die Authentifizierungsverfahren zu stützen, die er dem Zahlungsdienstnutzer […] – in Fällen, in denen der Zahlungsauslösedienstleister beteiligt ist – auch gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 bereitstellt“. Berücksichtigt man, dass der Zahlungsauslösedienstleister die mit starker Authentifizierung versehene Autorisierung des Zahlers an den kontoführenden Zahlungsdienstleister als Erklärungsbote übermittelt, stellt sich die Frage, wie in diesem Zusammenhang „sich auf die Authentifizierungsverfahren […] stützen“ (im englischen Text „to rely on […]“) in Art. 97 Abs. 5 PSD2 zu verstehen ist. Damit könnte zum einen gemeint sein, dass der Zahlungsauslösedienstleister auf die vom kontoführenden Zahlungsdienstleister dem Zahler zur Verfügung gestellten persönlichen Sicherheitsmerkmale des Zahler vertrauen darf; das würde aber voraussetzen, dass der Zahlungsauslösedienstleister sie überprüfen kann, was nicht der Fall ist. Diese Vorschrift ist vielmehr auf die lange Diskussion im Vorfeld der Entstehung der PSD2 um die Nutzung der persönlichen Sicherheitsmerkmale des Zahlers zurückzuführen. Dreh- und Angelpunkt des Streits in Deutschland waren die Online-Banking-AGB der deutschen Banken und Sparkassen. Ziffer 7.2 der Online- http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 22 of 30 Banking-AGB enthält zahlreiche Sicherheitsvorschriften und Verbote an den Kunden, die persönlichen Sicherheitsmerkmale, insbesondere PIN und TAN, an Dritte weiterzugeben oder sie auf anderen Internetseiten als der Online-Banking-Seite der eigenen Bank einzugeben. Diese Regelungen in Ziffer 7.2 der Online-Banking-AGB werden durch Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsgesetze zu Art. 66 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 5 PSD2107 infrage gestellt werden. ZBB 2016, 136 Art. 97 Abs. 5 PSD2 bedeutet also, dass der Zahlungsauslösedienstleister die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlers entgegennehmen und als Erklärungsbote an den kontoführenden Zahlungsdienstleister weiterleiten darf. 1.5.4 Sicherheitsvorkehrungen des Zahlungsauslösedienstleisters Gem. Art. 97 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 97 Abs. 3 PSD2 haben Zahlungsdienstleister über angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu verfügen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen. Allerdings darf sich gem. Art. 97 Abs. 5 PSD2 auch hier der Zahlungsauslösedienstleister auf die Sicherheit der Authentifizierungsverfahren stützen, die der kontoführende Zahlungsdienstleister dem Zahler zur Verfügung stellt. Zudem hat der Zahlungsauslösedienstleister selbst die für ihn geltenden Sicherheitsvorschriften des Art. 66 Abs. 3 PSD2 zu beachten, insbesondere die Geheimhaltung der persönlichen Sicherheitsmerkmale und die Übermittlung über sichere und effiziente Kanäle (Art. 66 Abs. 3 lit. b PSD2). Nach Art. 66 Abs. 3 lit d PSD2 muss der Zahlungsauslösedienstleister sich gem. Art. 98 Abs. 1 lit. d PSD2 gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers jedes Mal, wenn eine Zahlung ausgelöst wird, identifizieren und mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister, dem Zahler und dem Zahlungsempfänger auf sichere Weise kommunizieren. Die Anforderungen u. a. an diese sichere Kommunikation muss die EBA in den zu entwerfenden technischen Regulierungsstandards gem. Art. 98 PSD2 festlegen. 1.5.5 Starke Authentifizierung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsauslösedienstleister Ein Zahlungsauslösedienstleister ist Zahlungsdienstleister i. S. d. Art. 4 Nr. 11 PSD2. Nach Art. 97 Abs. 1 PSD2 sind alle Zahlungsdienstleister zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet. Die Vorschriften des Art. 97 Abs. 1 PSD2 passen aber nicht auf den Zahlungsauslösedienstleister. Im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 lit. a PSD2 (Zahler greift auf sein Zahlungskonto zu) war der europäische Gesetzgeber wohl der Überzeugung, dass nur der Zahlungsdienstleister, der das dem Zugriff des Zahlers unterliegende Konto führt, zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet sein sollte. Dies will der Richtliniengeber wohl auch durch den Verweis in Art. 97 Abs. 4 PSD2 zum Ausdruck bringen, indem er dort Abs. 1 nicht in den Verweis einbezieht.108 Auch Art. 97 Abs. 1 lit. b PSD2, der die starke Kundenauthentifizierung verlangt, wenn der Zahler einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst, ist nicht einschlägig. Zahlungsauslösedienstleister löst nämlich den Zahlungsvorgang Nicht der Zahler sondern der aus.109 Die Nutzung eines Zahlungsauslösedienstleisters ist auch nicht i. S. d. Art. 97 Abs. 1 lit. c PSD2 eine sonstige riskante Handlung des Zahlers über einen Fernzugang. Das Auslösen des Zahlungsvorgangs http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 23 of 30 selbst nimmt hier der Zahlungsauslösedienstleister vor; zudem ist dieses bereits durch das vom kontoführenden Zahlungsdienstleister durchzuführende Authentifizierungsverfahren gesichert. Die Preisgabe der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlers ist eine riskante Handlung; hierfür hat der europäische Gesetzgeber aber bereits den Schutz des Art. 97 Abs. 3 PSD2 vorgesehen. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass der Zahlungsauslösedienstleister nicht nach Art. 97 Abs. 1 PSD2 zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist.110 1.6 Zusammenfassung Die sehr umfangreichen und teilweise komplexen Regelungen zum Zahlungsauslösedienst sind das Resultat einer intensiven politischen Auseinandersetzung. Diese wird voraussichtlich im Rahmen der Vorbereitung von technischen Regulierungsstandards und Leitlinien durch die EBA sowie auch im Rahmen der Auslegung – einzelne Fragen sind jetzt schon erkennbar – fortgeführt werden. 2. Kontoinformationsdienst Ein „Kontoinformationsdienst“ ist nach Art. 4 Nr. 16 MiF-VO ein Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das/die ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält. Im Gegensatz zum Zahlungsauslösedienst ist der Kontoinformationsdienst nur wenigen Vorschriften der PSD2 unterworfen. Deshalb sieht sich der europäische Gesetzgeber in Art. 33 Abs. 2 Satz 1 PSD2 gezwungen, ausdrücklich anzuordnen, dass er „wie ein Zahlungsinstitut behandelt wird“. Er unterliegt einem vereinfachten Zulassungsverfahren: nur die Angaben nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, b, e bis h, j, l, n, p und q und Abs. 3 PSD2 (Nachweis der Haftpflichtversicherung) sind zu erbringen. Er benötigt nach Zahlungsaufsichtsrecht kein Anfangskapital (vgl. Art. 7 und 9 Abs. 1 PSD2) und kein Eigenkapital. Aus Titel III und Titel IV der PSD2 gelten nur Art. 41, 45 und 52 sowie die Art. 67, 69 und 95 bis 98 für Kontoinformationsdienste. Ebenso wie Zahlungsauslösedienstleister erhalten Kontoinformationsdienstleister in Art. 67 Abs. 1 PSD2 eine indirekte Garantie: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, Dienste, die den Zugang zu Zahlungskontoinformationen gemäß Anhang I Nummer 8 PSD2 ermöglichen, zu nutzen. Dieses Recht besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist. 3. Kartengebundene Zahlungsdienste durch Dritte Zuletzt enthält Art. 65 PSD2 Absicherungen für Zahlungsdienstleister, die kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgeben. Diesen hat der kontoführende Zahlungsdienstleister unverzüglich zu bestätigen, ob ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag ZBB 2016, 137 auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist. Kartengebundener Zahlungsvorgang111 und kartengebundenes Zahlungsinstrument werden in der PSD2 selbst nicht definiert, so dass die Definitionen in Art. 4 Nr. 7 und 20 MIF-VO Anwendung finden dürften. Der europäische Gesetzgeber will hier den Wettbewerb fördern. Neue Kartenanbieter oder auch MobilePayment-Anbieter, deren Angebot auf den bestehenden Kreditkarten-Schemes basiert,112 sollen eine http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 24 of 30 bessere Möglichkeit zum Markteintritt haben, auch wenn sie nicht die „Hausbank“ des Zahlers sind und dessen Girokonto führen.113 Die Bestätigung der Ausführung besteht ausschließlich aus „Ja“ oder „Nein“, nicht jedoch in der Mitteilung des Kontostands. Die Bestätigung gestattet dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu blockieren. VI. Zusammenfassung Der europäische Gesetzgeber hat den ersten Schritt einer umfangreichen Reform der Zahlungsdienstrichtlinie abgeschlossen. Vielfach sind ihm die erwünschten Präzisierungen insbesondere im sachlichen Anwendungsbereich gelungen. Dennoch ist nicht mit Sicherheit voraussehbar, wie die nationalen Aufsichtsbehörden diese Regelungen aufnehmen werden. Mit dieser Unsicherheit und mit dem dadurch entstehenden Maß an Ungleichheit zwischen den Mitgliedstaaten wird man aber umgehen können. Durchgehend spürt man in der PSD2 den Wunsch nach stärkerer und umfassenderer Regulierung. Dies betrifft den Erlaubnisantrag für Zahlungsinstitute, besonders auch den europäischen Pass für Zahlungsinstitute sowie die interne Organisation und das Risikomanagement der Zahlungsdienstleister. Die dadurch entstehenden Compliance-Kosten für die regulierten Institute sind immens und es darf an dieser Stelle der Hinweis nicht fehlen, dass dies unter Umständen auch die wirtschaftliche Entwicklung und Innovation unserer europäischen Volkswirtschaft beeinträchtigt. Die Regelungen über neu regulierte Dienste, Zahlungsauslösedienste, Kontoinformationsdienste und kartenbasierte Dienste, werden nach ihrem Inkrafttreten in 2018 mit Leben zu füllen sein. Die Herausforderungen für den Rechtsanwender sind teilweise jetzt schon absehbar. * Dr. iur., Rechtsanwalt/Partner, Osborne Clarke, Leiter der Praxisgruppe Bank- und Kapitalmarktrecht, Köln 1 RL (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25. 11. 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der VO (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der RL 2007/64/EG, ABl L 337/35. 2 RL 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13. 11. 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60 und 2006/48 EG sowie zur Aufhebung der RL 97/5/EG, ABl L 319/1. 3 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der RL 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und der VO (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft, COM(2013) 549. 4 Vorschlag für eine RL des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien […], COM(2013) 547. 5 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, COM(2013) 550. 6 http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 25 of 30 VO (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 29. 4. 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl L 123/1. 7 RL 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23. 7. 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl L. 257/214. 8 VO (EU) 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14. 3. 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in EUR und zur Änderung der VO (EG) 924/2009, ABl L 94/22. 9 VO (EG) 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16. 9. 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der VO (EG) 2560/2001, ABl L 266/11. 10 RL 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 9. 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der RL 2000/46/EG, ABl L 267/7. 11 Erwägungsgrund 6 Satz 4 PSD2. 12 Erwägungsgrund 6 Satz 2 PSD2. 13 Erwägungsgrund 6 PSD2. 14 Erwägungsgrund 5 PSD2. 15 Erwägungsgrund 7 Satz 4 PSD2. 16 Erwägungsgrund 6 PSD2. 17 Erwägungsgrund 3 PSD2; s. auch Omlor, ZIP 2016, 558, 559. 18 Erwägungsgrund 21 PSD2; s. dazu auch Linardatos, WM 2014, 300; Bauer/Glos, DB 2016, 456, 457; Omlor, ZIP 2016, 558, 561. 19 Hierzu auch Terlau, DB 2016, Heft 9, S. M5. 20 EBA, Discussion Paper on future RTS on strong customer authentication and secure communication under PSD2, EBA/DP/2015/03, 8 December 2015, Nr. 15, S. 8. 21 Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat nach Art. 98 Abs. 4 Satz 1 PSD2 der Europäischen Kommission bis zum 13. 1. 2017 hierzu Entwürfe zu übermitteln; die EU-Kommission hat gem. Art. 98 Abs. 4 Satz 2 PSD2 die Befugnis, diese Durchführungsrechtsakte in Kraft zu setzen. Die Vorschriften u. a. über Zahlungsauslösedienste, über starke Kundenauthentifizierung und sichere Kommunikation treten sodann gem. Art. 115 Abs. 4 PSD2 18 Monate nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards in Kraft. 22 Von der entsprechenden Möglichkeit unter der PSD1 hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht; vgl. Regierungsbegründung ZAG, BT-Drucks. 16/11613, S. 27. 23 VO (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24. 11. 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 26 of 30 Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl L 331/12. 24 Sobald die PSD2 auf den europäischen Wirtschaftsraum erstreckt wird, werden hier auch EWR- Währungen erfasst sein. 25 Zum alten Recht: Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/11643, S. 100. 26 Erwägungsgrund 4 PSD2. 27 Erwägungsgrund 4 PSD2. 28 Die in den öffentlichen Medien auch behandelte ebay-Entscheidung der BaFin, Handelsblatt v. 5. 6. 2012. 29 RL 86/653/EWG des Rates v. 18. 12. 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter, ABl L 382/17 ff. 30 Hierzu ausführlich Terlau, ZBB 2014, 291, 296 f. 31 Vgl. nur Findeisen, in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., 2013, § 1a Rz. 76 f. 32 Erwägungsgrund 13 PSD2. 33 Erwägungsgrund 13 PSD2. 34 Der Vorschlag der Kommission zur zweiten Zahlungsdiensterichtlinie sprach demgemäß noch von „Instrumente“. 35 Findeisen (Fußn. 31), § 1 Rz. 419; MünchKomm-Casper, BGB, 6. Aufl., 2012, § 675j Rz. 27, § 675w Rz. 8. 36 Hierzu Terlau, ZBB 2014, 291, 299 f. 37 Vgl. hierzu Terlau, in: Casper/Terlau, ZAG, 2014, § 1a Rz. 78 m. w. N. 38 Erwägungsgrund 13 Satz 2 PSD2. 39 Nachweise bei Terlau, ZBB 2014, 291, 301, Fußn. 111. 40 Vgl. zum Schutzzweck Terlau, ZBB 2014, 291, 299 f., 301. 41 Erwägungsgrund 13 Satz 4 Halbs. 1 PSD2. 42 Vgl. Terlau, ZBB 2014, 291, 302. 43 Vgl. auch mit ähnlichen Begriffsbestimmungen in Erwägungsgrund 5 („Ladenketten“) Zweite E-Geld- RL. 44 Erwägungsgrund 14 Satz 1 PSD2; vgl. auch schon Erwägungsgrund 5 Satz 1 Zweite E-Geld-RL. 45 BaFin-Merkblatt v. 22. 12. 2011, Abschnitt 4. c) aa) Gruppe 2. 46 Vgl. hierzu ausführlicher Terlau (Fußn. 37), § 1a Rz. 81. 47 Erwägungsgrund 13 Satz 4 Halbs. 2 PSD2. http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 27 of 30 48 Erwägungsgrund 13 Satz 3 PSD2. 49 Erwägungsgrund 13 Satz 2 a. E. PSD2. 50 So aber BaFin-Merkblatt v. 22. 12. 2011, Abschnitt 4. c) aa) Gruppe 2; ähnlich auch Findeisen (Fußn. 31), § 1 Rz. 548, jeweils zum ZAG. 51 Erwägungsgrund 13 Satz 4 Halbs. 2 PSD2. 52 Erwägungsgrund 5 zur Zweiten E-Geld-RL. 53 S. dazu auch schon Terlau (Fußn. 37), § 1a Rz. 81; Terlau, ZBB 2014, 291, 302. 54 Erwägungsgrund 14 Satz 1 PSD2. 55 Der europäische Gesetzgeber spricht auch von „potentiellem Zahlungsdienstleister“ – Erwägungsgrund 14 Satz 4 PSD2. 56 Vorschlag zur PSD2, oben Fußn. 4. 57 Vgl. hierzu auch Terlau, BB 2013, 1996; sowie Terlau (Fußn. 37), § 1a Rz. 74. 58 Erwägungsgrund 15 PSD2. 59 Erwägungsgrund 17 PSD2. 60 Begründung zum Regierungsentwurf, BT Drucks, 16/11613, S. 35; bestätigend Findeisen (Fußn. 31), § 1 Rz. 304; sowie auch BaFin-Merkblatt v. 22. 12. 2011, Ziff. 2. f). 61 Ebenso wie zahlreiche andere europäische Staaten. 62 So auch Casper, in: Casper/Terlau, ZAG, 2014, § 1 Rz. 76. 63 Erwägungsgrund 9 Satz 2 und Satz 2 PSD2; anders noch die EU-Kommission, FAQ Question No. 414, abrufbar unter http://ec.europa.eu/finance/payments/docs/framework/transposition/faq_en.pdf (zuletzt abgerufen am 8. 4. 2016). 64 Vgl. hierzu Regierungsbegründung ZAG, BT-Drucks. 16/11613, S. 27. 65 Walter, in: Casper/Terlau, ZAG, 2014, § 11 Rz. 1. 66 Vgl. Erwägungsgrund 41 Satz 2 PSD2. 67 Erwägungsgrund 36 PSD2. 68 EuGH ZIP 1999, 438 (m. Bespr. Roth, S. 861 u. Werlauff, S. 867) = NJW 1999, 2027, Rz. 16, 18 – Centros, dazu EWiR 1999, 259 (Neye). 69 Zurückhaltender für das Problem der pseudo foreign corporations: EuGH ZIP 1999, 438 = NJW 1999, 2027, Rz. 25 – Centros: Hiernach ist im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung zu stellen. 70 VO (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26. 6. 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der VO (EU) Nr. 648/2012, ABl L 176/1. http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 28 of 30 71 S. dazu auch Omlor, ZIP 2016, 558, 561. 72 Kritisch hierzu Zahrte, ZBB 2015, 410, 416. 73 Vorschlag der Kommission zur PSD2, oben Fußn. 4. 74 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union, Brüssel, v. 7. 2. 2013, COM(2013) 48. 75 Vgl. auch § 92 Abs. 1 AktG. 76 Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme v. 17. 7. 2015, BGBl I, 1324. 77 Im Referentenentwurf zur sog. BSI-Kritisverordnung v. 13. 1. 2016 sind Finanzdienstleister nicht aufgeführt. 78 BaFin, Rundschreiben 4/2015 (BA) – Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen (MaSI) Geschäftszeichen BA 57-K 3142-2013/0017 v. 5. 5. 2015; die MaSI sind im Wesentlichen eine wörtliche Übernahme der EBA, Leitlinien zur Sicherheit von Internetzahlungen, EBA/GL/2014/12_Rev1 v. 19. 12. 2014; vgl. hierzu auch BaFin, Anschreiben zum Rundschreiben 4/2015 – BA 57-K 3142-2013/0017 v. 5. 5. 2015. 79 Ähnlich auch BaFin, Fragen und Antworten zu den Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen (MaSI) v. 28. 10. 2015, Ziffer 1k); ebenso auch Zahrte, ZBB 2015, 410, 416. 80 Zu den für die Vorschriften geltenden Übergangsfristen s. o. I 4. 81 EBA, Discussion Paper on future RTS on strong customer authentication and secure communication under PSD2, EBA/DP/2015/03, 8 December 2015, Nr. 27 i), S. 12. 82 Vgl. EBA, Discussion Paper on future RTS on strong customer authentication and secure communication under PSD2, EBA/DP/2015/03, 8 December 2015, Nr. 42, S. 16. 83 Ausführlich hierzu Terlau, jurisPK-BKR 2/2016, Anm. 1. 84 So auch EBA, Discussion Paper on future RTS on strong customer authentication and secure communication under PSD2, EBA/DP/2015/03, 8 December 2015, Nr. 27 ii), S. 12. 85 So auch EBA, Discussion Paper on future RTS on strong customer authentication and secure communication under PSD2, EBA/DP/2015/03, 8 December 2015, Nr. 27 iii), S. 12. 86 Art. 42 Abs. 1 PSD2: 30 €; nach Art. 42 Abs. 2 PSD2 können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden, d. h. in Deutschland die BaFin, diesen Betrag für innerstaatliche Zahlungsvorgänge verringern oder verdoppeln. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis können die Mitgliedstaaten diese Beträge auf bis zu 500 € erhöhen. 87 So auch EBA, Discussion Paper on future RTS on strong customer authentication and secure communication under PSD2, EBA/DP/2015/03, 8 December 2015, Nr. 42, S. 16. 88 S. aber Ziff. 7.1 Spiegelstrich 2 MaSI. 89 So auch EBA, Discussion Paper on future RTS on strong customer authentication and secure communication under PSD2, EBA/DP/2015/03, 8 December 2015, Nr. 42, S. 16. http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 29 of 30 90 BGB-OGK/Hofmann, Stand: 16. 1. 2016, § 675w Rz. 30 ff. m. w. N.; MünchKomm-Casper (Fußn. 35), § 675w Rz. 9 ff. 91 Vgl. Art. 4 Nr. 11 des Vorschlags der Kommission zur PSD2, oben Fußn. 4. 92 www.duden.de, Stichwort „auslösen“. 93 Kursivsetzung durch den Verfasser. 94 Statt aller MünchKomm-Casper (Fußn. 35), § 675f Rz. 39. 95 MünchKomm-Casper (Fußn. 35), § 675j Rz. 6; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., 2016, § 675j Rz. 3; so wohl auch Frey, in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe, ZVR, 2. Aufl., 2013, § 675j Rz. 6; a. A. PWW/Fehrenbacher, BGB, 10. Aufl., 2015, § 675 Rz. 2: einseitige Willenserklärung; so auch Erman/v. Westphalen, BGB, 13. Aufl., 2011, § 675j Rz. 2. 96 Terlau, jurisPK-BKR 2/2016, Anm. 1. 97 Ausführlich Terlau, jurisPK-BKR 2/2016, Anm. 1. 98 Ausführlich Terlau, jurisPK-BKR 2/2016, Anm. 1. 99 Dies ist kein Zahlungsdienstevertrag und kein Rahmenvertrag i. S. d. PSD2, weil er nicht auf die zukünftige Ausführung einzelner oder aufeinander folgender Zahlungsvorgänge gerichtet ist und nicht die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos enthält (arg. e. Art. 4 Nr. 21 PSD2). 100 Ausführlich Terlau, jurisPK-BKR 2/2016, Anm. 1. 101 Zur Abgrenzung Stellvertretung und Botenschaft die ganz h. M.: BGHZ 12, 327, 334; MünchKomm- Schubert, BGB, 7. Aufl., 2015, § 164 Rz. 70; Erman/Maier-Reimer, BGB, 13. Aufl., 2011, Vor § 164 Rz. 24. 102 Vgl. auch Terlau, jurisPK-BKR 2/2016, Anm. 1, mit weiteren Belegen. 103 Erwägungsgrund 27 PSD2. 104 EBA, Discussion Paper on future RTS on strong customer authentication and secure communication under PSD2, EBA/DP/2015/03, 8 December 2015, Nr. 15, S. 8. 105 S. hierzu auch Omlor, ZIP 2016, 558, 562. 106 Vgl. auch Erwägungsgrund 93 Satz 6: „Diese gemeinsamen und offenen Standards sollten außerdem sicherstellen, dass dem kontoführenden Zahlungsdienstleister bewusst ist, dass er von einem Zahlungsauslösedienstleister oder einem Kontoinformationsdienstleister und nicht vom Kunden selbst kontaktiert wird.“ 107 Hier ist fraglich, ob es sich um Regelungen i. S. d. Art. 115 Abs. 2 PSD2 handelt, die am 13. 1. 2018 in Kraft treten oder um Sicherheitsvorschriften nach Art. 115 Abs. 4 PSD2, die erst frühestens im Oktober 2018 in Kraft treten; s. oben I 4 und V 1.3. 108 Terlau, jurisPR-BKR 2/2016, Anm. 1, unter IV.3.c). 109 Terlau, jurisPR-BKR 2/2016, Anm. 1, unter IV.3.c). 110 Ausführlich dazu Terlau, jurisPR-BKR 2/2016, Anm. 1, unter IV.3.c). http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016 Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie – zwischen technischer Innovation und Ausde... Page 30 of 30 111 Art. 4 Nr. 7 MIF-VO: „Dienstleistung, die auf der Infrastruktur und den Geschäftsregeln eines Kartenzahlverfahrens beruht, um mit Hilfe einer Karte oder eines Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräts oder einer entsprechenden Software eine Zahlung auszuführen […]“. 112 Allerdings gilt dies nicht für Prepaid-Produkte, weil E-Geld gem. Art. 65 Abs. 6 PSD2 ausgenommen ist. Da der das kartengebundene Zahlungsinstrument ausgebende Zahlungsdienstleister hier den Kontostand selbst verwaltet, benötigt er auch die Bestätigung nicht. 113 Erwägungsgrund 6 Satz 2 PSD2: „Den bestehenden sowie neuen Marktteilnehmern sollten gleichwertige Bedingungen für ihre Tätigkeit garantiert werden […]“. zurück © 2016 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH http://www.zbb-online.com/heft-2-2016/zbb-2016-122-die-zweite-zahlungsdiensteric... 20.04.2016
© Copyright 2024 ExpyDoc