Änderungen bei der Ausstellung von Ursprungszeugnisse und IHK-Bescheinigungen Neue Vorschriften ab dem In-Kraft-Treten des Unionszollkodex UZK am 1. Mai 2016 NEUE Ursprungszeugnis-Formulare Ab dem 1. Mai 2016 ändert sich die Bezeichnung: aus Europäische Gemeinschaft wird Europäische Union. Die bisherigen Vordrucke mit der Angabe „Europäische Gemeinschaft“ dürfen weiter verwendet werden bis zum 30. April 2019. NEUE Ursprungsbezeichnung Ab dem 1. Mai 2016 ist die neue Ursprungsbezeichnung „Europäische Union“ und nicht mehr “Europäische Gemeinschaft“. Die Angabe „Europäische Gemeinschaft“ ist weiterhin zulässig bei Altverträgen, die vor dem 1. Mai 2016 geschlossen wurden, wenn dies laut Akkreditiv (L/C) gefordert ist. NEUER Ursprungsnachweis Lieferantenerklärung Lieferantenerklärungen (LE) oder Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) nach EG-Verordnung Nr. 1207/2001, die vor dem 1. Mai 2016 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Mai 2016 ausgestellte LEs bzw. LLEs müssen auf Basis des Unionszollkodex UZK und dessen ergänzender Verordnung ausgestellt werden. NEU: Ab dem 1. Mai 2016 können LLEs für bis zu zwei Jahren Gültigkeitszeitraum ausgestellt werden. Rückwirkend dürfen LLEs nur für ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum ausgestellt werden. NEUE Rechtsgrundlage für Ursprungsregeln Die bisherigen Vorschriften des Zollkodex ZK und Zollkodex-Durchführungsverordnung ZK-DVO werden ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Zollkodex der Union (UZK) - Artikel 59 – 63 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 - DA - Artikel 31 – 36 sowie Anhang 22-01 DA: - vollständige Herstellung in einem EU-Land –-- bisherige Regel unverändert oder - letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen –-- bisherige Regel unverändert oder - Ursprungsregeln des Empfangslandes –-- Anwendung an spezielle Voraussetzung gebunden oder - Listenregeln für ausgewählte Waren Anhang 22-01 DA --- Anwendung an spezielle Voraussetzungen gebunden Dieses Merkblatt kann nur eine grobe Orientierungshilfe ohne Anspruch auf Vollständigkeit sein. Wenn Sie genauere Informationen benötigen, lassen Sie sich bitte persönlich beraten. Ihre Ansprechpartner sind: Frau Mireille Hegemann, Tel. (02 34) 91 13-167 Frau Marlene Kieschkel, Tel. (02 34) 91 13-157 Herr Dr. Hans-Peter Merz, Tel. (02 34) 91 13-133
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