Bundesanzeiger Verlag Möllenhoff Rechtsanwälte Der Zoll-Trainer 13 Thema: Verbringen von Waren Lektion 13: Zollamtliche Überwachung A. Grundsätzliches Die zollamtliche Überwachung ist in Art. 134 UZK (Kapitel 2: Ankunft der Waren) geregelt. Definiert wird der Begriff in Art. 5 Nr. 27 UZK: Die „zollamtliche Überwachung“ besteht aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für die Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen. Mit der zollamtlichen Überwachung sind besondere Organisationsrechte der Zollverwaltung zur Umsetzung zollrechtlicher Belange verbunden. Sie berechtigt zu besonderen Amtshandlungen aufgrund besonderer Eingriffsgrundlagen. Der Verbringer ist aufgrund der zollamtlichen Überwachung verpflichtet, unverzüglich dafür zu sorgen, dass die Waren zollamtlich erfasst werden. B. Beginn, Wesen und Ende der zollamtlichen Überwachung Im Vergleich zur bisherigen Regelung des Art. 37 ZK beschreibt Art. 134 UZK den Status der zollamtlichen Überwachung detaillierter. Während Art. 37 ZK davon spricht, dass Waren vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung unterliegen, legt Art. 134 UZK für den Beginn der zollamtlichen Überwachung den Zeitpunkt des Eingangs der Waren in das Zollgebiet der EU fest. Die zollamtliche Überwachung beginnt nicht erst, wenn die Zollverwaltung Kenntnis von der Existenz der Ware erhält, denn ein subjektives Element eines Mitglieds der Zollverwaltung ist nicht erforderlich. Die zollamtliche Überwachung dient der Erfassung der Waren. Die Waren bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie dies für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und sie dürfen nicht ohne Erlaubnis der Zollbehörden aus der zollamtlichen Überwachung entfernt werden, Art. 134 Abs. 1 UA 3 UZK. Unter dem „zollrechtlichen Status“ ist nach der Begriffsbestimmung des Art. 5 Nr. 22 UZK der Status von Waren als Unionswaren oder Nicht-Unionswaren zu verstehen. Für den Verbleib in der zollamtlichen Überwachung trifft Art. 134 eine Unterscheidung hinsichtlich Unionswaren und Nicht- Unionswaren: Unbeschadet des Artikels 254 unterliegen Unionswaren nicht mehr der zollamtlichen Überwachung, sobald ihr zollrechtlicher Status festgestellt ist (Abs. 1 UA 4). Demgegenüber bleiben Nicht-Unionswaren so lange unter zoll- amtlicher Überwachung, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden (Abs. 1 UA 5). Maßnahmen der Zollbehörden nach Art. 5 Nr. 27 UZK zum Zwecke der Sicherstellung der zollamtlichen Überwachung können sein: Beispiel: Körperliche Erfassung der Waren in Form von vorbeugenden Marktbeobachtungen und Vorfeldermittlungen aufgrund begründeter Vermutungen (Zollfahndung); Einrichtung von Zollstraßen; Einrichtung von Zollämtern mit Amtsplätzen Der praktisch häufigste Fall für die Beendigung der zollamtlichen Überwachung ist die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr. Das bedeutet, dass Nicht-Unionswaren die Landesgrenze erreichen, an der Zollstelle gestellt und angemeldet und in den freien Verkehr überführt werden. Mit der Überlassung der Waren wechseln sie den Status und die zollamtliche Überwachung endet. C. Neuregelungen des UZK Anders als die bisherige Norm zur zollamtlichen Überwachung (Art. 37 UZK) enthält Art. 134 UZK eine Regelung zur Anwendung von Verboten und Beschränkungen (VuB). Bislang war dies an gänzlich anderer Stelle im Zollkodex geregelt, nämlich in Art. 58 Abs. 2 ZK im Zusammenhang mit der „zollrechtlichen Bestimmung“. Zum Schutz besonderer Rechtsgüter (z.B. Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen etc.) können VuB gerechtfertigt sein. Über die Vorgängerregelung hinausgehend werden hier auch die Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen sowie die Durchführung von handelspolitischen Maßnahmen für anwendbar erklärt. Auf das Thema VuB wird noch detaillierter in Lektion 37 eingegangen. Eine wichtige Änderung hat sich in Bezug auf die Freizonen ergeben, die nach Art. 37 Abs. 2 ZK bislang von der zollamtlichen Überwachung ausgenommen waren. Freizonen sind als Unterfall der Lagerung nach Art. 210 Buchst. b) UZK ein Zollverfahren. Werden Waren in eine Freizone überführt, unterliegt der Eingang der Waren nach der Neuregelung im UZK künftig der Kontrolle der Zollbehörden. Damit wurde eine Sicherheitslücke geschlossen, die unter der Geltung des ZK beim Verbringen in eine Freizone darin bestand, dass dort generell keine Überwachung stattfand.
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