Errichtung einer GSM-R Basisstation am - Eisenbahn

Außenstelle
Hannover
Herschelstraße 3
30159 Hannover
Az: 58141-581ppt/009-2016#001
Datum: 21.04.2016
Plangenehmigung
gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG
für das Vorhaben
„Errichtung einer GSM-R Basisstation
am Standort ,Dorum’, km 205,830“
Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven
Vorhabenträgerin:
DB Netz AG
diese vertreten durch
die DB Kommunikationstechnik GmbH
Region Nord
Sachsenfeld 2
20097 Hamburg
Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG
für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310
Bremerhaven - Cuxhaven, Az.: 58141-581ppt/009-2016#001 vom 21.04.2016 -
Inhaltsverzeichnis
Kapitel Inhalt
Seite
A.
VERFÜGENDER TEIL ......................................................................................3
A.1
Genehmigung des Plans....................................................................................3
A.2
Planunterlagen ..................................................................................................4
A.3
Konzentrationswirkung ......................................................................................4
A.4
A.4.1
Nebenbestimmungen und Hinweise, Vorbehalte ...............................................5
Allgemeines .......................................................................................................5
A.5
Kostenentscheidung ..........................................................................................5
B.
BEGRÜNDUNG ................................................................................................5
B.1
B.1.1
B.1.2
Sachverhalt........................................................................................................5
Vorhaben ...........................................................................................................5
Verfahren...........................................................................................................6
B.2
B.2.1
B.2.2
Verfahrensrechtliche Bewertung ........................................................................8
Rechtsgrundlage ...............................................................................................8
Zuständigkeit .....................................................................................................9
B.3
Umweltverträglichkeit.........................................................................................9
B.4
B.4.1
B.4.2
B.4.3
B.4.4
B.4.5
B.4.6
B.4.7
Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens ..................................................10
Planrechtfertigung..............................................................................................10
Variantenentscheidung ......................................................................................10
Fachplanungsrecht ............................................................................................11
Kommunale Planungshoheit und Ortsgestaltung ...............................................12
Straßen, Wege und Zufahrten; Belange der zivilen und militärischen Luftfahrt ..13
Naturschutz und Landschaftspflege ...................................................................13
Grundeigentum ..................................................................................................14
B.5
Kostenentscheidung ..........................................................................................14
B.6
Gesamtabwägung..............................................................................................14
C.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG .....................................................................14
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG
für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310
Bremerhaven - Cuxhaven, Az.: 58141-581ppt/009-2016#001 vom 21.04.2016 -
Auf Antrag der DB Kommunikationstechnik GmbH, handelnd für die DB Netz AG
(Vorhabenträgerin) vom 08.03.2016, erlässt das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) nach
§ 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i.V.m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), folgende
Plangenehmigung:
A.
Verfügender Teil
A.1
Genehmigung des Plans
Der Plan für das Bauvorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am
Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven, wird genehmigt.
Gegenstand dieser Entscheidung sind folgende (Teil-) Maßnahmen:
-
Errichtung einer Basis-Sende- und Empfangsstation Typ BTS 241 II Indoor incl.
der notwendigen Stromversorgung sowie der Kabelanbindung,
-
Installation von zwei Antennen für den digitalen Zugfunk GSM-R in einer Höhe
von ca. 26,70 m und einer Richtfunkantenne am zu errichtenden Mobilfunkmast
der Deutschen Funkturm GmbH (DFMG) in Dorum, nachfolgend bezeichnet als
„Dorum 1“.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Erläuterungsbericht, Register 1 der Planunterlagen, verwiesen.
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG
für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310
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A.2
Planunterlagen
Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen:
Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung
Bemerkung
Erläuterungsbericht vom 03.03.2016 (8 Seiten) mit Übersichtsplan
der Standorte Strecke 1310 und Ausschnitt Ansicht Mast – RifuAntennen
P
2.1
Standortplan Mast vom 03.03.2016, Lageplan,
Az. GP_LA_25835_001.dwg, Maßstab 1:1000
P
2.2
Standortplan Mast vom 03.03.2016, Ansicht Antennen mit BTS,
Az. GP_FA_25835_001.dwg, Maßstab 1:150; 1:100: 1:50
P
3
Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur Außenstelle Berlin
vom 08.02.2016, Az. STOB-Nr. 87013657, mit zwei Anlagen
I
4
Stellungnahme DB Netz AG vom 14.07.2015, Az. NPS23 (N) RT
5
Stellungnahme (Zustimmung zur Mitbenutzung) Deutsche Funkturm
GmbH vom 04.02.2016, Bearbeitung Herr Niemann
I
I
6
Baugenehmigung des Landkreises Cuxhaven vom 28.04.2015, Az.
63B1064/2014 zur Errichtung eines Schleuderbetonmastes als Antennenträgers für den digitalen Funk, Höhe = 45,10 m, Wurster
Nordseeküste, Im Gewerbepark, Gemarkung Dorum, Flur 38, Flurstück 4/29
7
Bauwerksverzeichnis vom 03.03.2016
1
I
P
Zum „genehmigten Plan“ gehören die gesiegelten Planunterlagen Anlagen 1, 2.1,
2.2, und 6, bezeichnet mit „P“. Die übrigen Anlagen sind „Unterlagen nur zur Information“, bezeichnet mit „I“.
A.3
Konzentrationswirkung
Durch die Plangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der
notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm
berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plangenehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen
nicht erforderlich (§ 18 AEG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).).
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A.4
Nebenbestimmungen und Hinweise, Vorbehalte
A.4.1
Allgemeines
A.4.1.1 Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem EisenbahnBundesamt, Außenstelle Hannover und der Deutschen Funkturm GmbH möglichst
frühzeitig schriftlich bekannt zu geben.
A.4.1.2. Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen (VV BAU-STE) in der aktuellen
Fassung und der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU) in der aktuellen Fassung sind zu beachten.
Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen
und die notwendigen Anträge zu stellen.
A.5
Kostenentscheidung
Die Kosten dieser Plangenehmigung trägt die Antragstellerin.
Der Gebühren/Auslagenbescheid ergeht gesondert.
B.
Begründung
B.1
Sachverhalt
B.1.1
Vorhaben
Die DB Netz AG betreibt zwischen Bremerhaven und Cuxhaven die eingleisige,
nichtelektrifizierte Eisenbahnstrecke (Strecken-Nr. 1310).
Die Strecke ist mit digitalem Zugfunk (GSM-R) ausgerüstet, jedoch besteht von
Strecken-km 205,200 – 207,100 eine Funklücke, welche durch die Errichtung einer
GSM-R Basisstation Dorum geschlossen werden soll.
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für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310
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Bei der GSM-R BTS Dorum handelt es sich um eine von mehreren GSM-R Basisstationen, die zur Versorgung der Strecke Bremerhaven - Cuxhaven mit digitalem
Funk erforderlich sind.
Der geplante Standort befindet sich bei Bahn-km 205,830 östlich des Streckengleises Bremerhaven - Cuxhaven auf Grundeigentum der DFMG.
Der von der DFMG errichtete neue Schleuderbetonmast soll dabei als Antennenträger für zwei GSM-R Antennen und eine Richtfunkantenne der DB AG dienen.
Die DFMG hat als Eigentümer und Betreiber des neuen Schleuderbetonmastes im
Schreiben vom 04.02.2016, Az. Herr Hans-Hermann Niemann erklärt, dass sie der
zukünftigen Mitnutzung des neuen Mobilfunkmastes durch die DB Netz AG grundsätzlich zustimmt.
Die beiden für GSM-R erforderlichen Antennen sollen in einer Höhe von ca. 26,70 m
über Schienenoberkante an einem neu zu errichtenden 45 m hohen Schleuderbetonmast der DFMG auf Antennentragkonstruktionen montiert werden.
Die beiden Antennen senden elektromagnetische Felder hauptsächlich in Richtung
Strecke nach Cuxhaven und Bremerhaven aus.
In einer Höhe von ca. 35 m über Grund soll eine Richtfunkantenne montiert werden,
welche die Anbindung über vorhandene Bestandsstandorte, u.a. die DFMG Standorte Cuxhaven Hemmoor und Haddorf an das Festnetz der DB AG sicherstellt.
In unmittelbarer Nähe des zu errichtenden Schleuderbetonmastes der DFMG wird
die Systemtechnik errichtet.
Die Systemtechnik besteht aus einer Indoor-Basisstation vom Typ Siemens BS 240
Wegen weiterer Einzelheiten zum Vorhaben wird auf den Erläuterungsbericht, Register 1 der Planunterlagen, verwiesen.
B.1.2
Verfahren
Die DB Netz AG (Vorhabenträgerin), vertreten durch die Kommunikationstechnik
GmbH, hat mit Schreiben vom 08.03.2016 eine Entscheidung nach § 18 AEG für die
„Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“,
Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven beantragt.
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für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310
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Der ursprünglich von der Vorhabenträgerin zur Genehmigung eingereichte Standort
bei km 209,560 an der Strecke 1310 wurde wegen erheblicher Bedenken der zuständigen Samtgemeinde Land Wursten durch die Vorhabenträgerin verworfen.
Das EBA hat die Planunterlagen vorgeprüft und anschließend keine weiteren Träger
öffentlicher Belange beteiligt:
Der Landkreis Cuxhaven hat für die Errichtung eines Schleuderbetonmastes, bezeichnet als „Dorum 1“ als zuständige kommunale Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung gemäß § 35 Abs.1 i.V.m. § 64 der Niedersächsischen Bauordnung
erteilt. Bauherr ist die DFMG in Hamburg Die Baugenehmigung datiert vom
28.04.2015, Az. 63 B 1064/2014 und wurde den Planunterlagen beigefügt.
Die DFMG hat als Grundstückseigentümerin und Betreiberin des neuen Schleuderbetonmastes schriftlich Ihre Zustimmung erteilt.
Mit Bescheid vom 08.02.2016 hat die Bundesnetzagentur Außenstelle Berlin die für
den Standort Dorum erforderliche Standortbescheinigung erteilt.
Mit
verfahrensleitender
Verfügung
vom
19.04.2016,
Az.: 58141-581ppt/009-
2016#001, wurde festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 3a, 3c
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), siehe näher Kapitel B.3).
Die Plangenehmigungsbehörde hat alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen und die vorliegende Plangenehmigung erstellt.
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG
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B.2
B.2.1
Verfahrensrechtliche Bewertung
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG).
Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen
nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist.
Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung
zu berücksichtigen.
An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 18 AEG i. V. m.
§ 74 Abs. 6 VwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen
Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das
Benehmen hergestellt worden ist
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben,
die den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 VwVfG entsprechen muss,
Das EBA hat für das gegenständliche Verfahren eine Plangenehmigung erteilt, weil
die o.g. Voraussetzungen gegeben sind. Dies wird im einzelnen unten näher beschrieben.
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B.2.2
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach
§ 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes obliegt dem
EBA (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEVVG).
Für die Baugenehmigung des Schleuderbetonmastes der DFMG als öffentlicher
Mobilfunkmast ist der Landkreis Cuxhaven als Genehmigungsbehörde zuständig.
Davon unberührt ist jedoch die planrechtliche Genehmigung der GSM-R Anlagen
der DB Netz AG. Diese Anlagen unterliegen als Eisenbahnbetriebsanlagen dem
Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (siehe auch B.4.3).
B.3
Umweltverträglichkeit
Nach §§ 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort
in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen.
Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG.
Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG
durchzuführen.
Das EBA hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Diese Entscheidung wurde der Vorhabenträgerin mitgeteilt und im Internet unter www.eisenbahn-bundesamt.de öffentlich
bekannt gegeben.
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B.4
Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens
B.4.1
Planrechtfertigung
Das Vorhaben wird zugelassen, da es im Interesse des öffentlichen Wohls unter
Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit vernünftigerweise geboten ist. Die Planung entspricht den rechtlichen Vorschriften und
den Anforderungen des Abwägungsgebotes.
Das Vorhaben dient der Verbesserung der betrieblichen Infrastruktur entsprechend
des Standes der Technik sowie der Betriebsabwicklung und der Sicherheit.
Aus § 16 Abs.4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung besteht eine Verpflichtung
für den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Zugfunk auf Strecken einzurichten, die
von Reisezügen befahren werden. Dieses ist hier der Fall.
Die Entscheidung, GSM-R auf dem Netz der DB AG einzurichten, folgt der Richtlinie
2001/16/EG über den konventionellen Eisenbahnverkehr in Verbindung mit der Entscheidung der EU-Kommission vom 28.03.2006 über die Technische Spezifikation
für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Zugsteuerung / Zugsicherung und Signalgebung.
Die Errichtung der GSM-R Anlage am o.g. Standort ist notwendig, um auf der Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven eine vorhandene Funklücke zu schließen und
damit die lückenlose Funkversorgung mit digitalem Zugfunk (GSM-R) sicherzustellen.
B.4.2
Variantenentscheidung
Eine Prüfung der Variantenentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass diese Planung
zugelassen wird.
Im Zuge des Plangenehmigungsverfahrens nach § 18 AEG für die Errichtung einer
GSM-R Basisstation am Standort Dorum in km 209,560 hatte die Samtgemeinde
Land Wursten erhebliche Bedenken gegen den Standort wegen der erheblichen
Beeinträchtigung des Ortsbildes im Bereich Cappel-Midlum vorgetragen.
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Daher wurde durch die DB Netz AG die Möglichkeit geprüft, einen von der DFMG zu
errichtenden Funkmast im Bereich Dorum als Antennenträger mitzubenutzen.
Diese Möglichkeit hatte sich aufgrund der geplanten Höhe und Lage des Mastes im
Plangenehmigungsverfahren für den Standort Dorum aufgedrängt.
Der neue Schleuderbetonmast der DFMG hat eine Bauhöhe von 45,10m über Geländeoberkante. Der Standort befindet sich ca. 65 m östlich der Bahnstrecke Bremerhaven - Cuxhaven und ist somit aus funktechnischer Sicht geeignet, die beiden
Antennen für GSM-R (Höhe: 26,70 m über Geländeoberkante) und die Richtfunkantenne aufzunehmen. Dadurch kann eine existierende Funklücke bei der Streckenversorgung der Strecke Bremerhaven - Cuxhaven im Bereich Dorum mit
digitalem Zugfunk geschlossen werden.
B.4.3
Fachplanungsrecht
Die GSM-R Basisstation Dorum wird mit der Plangenehmigung zu Betriebsanlagen
der Eisenbahn des Bundes im Sinne des § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz.
Eine „Widmung“ von Bahnanlagen ist im Eisenbahnrecht (im Gegensatz zum Straßenrecht) nicht vorgesehen.
Der DFMG-Mast in Dorum wird als Ganzes durch den Bau der GSM-R Basisstation
nicht zur Bahnanlage.
Mit der fachplanungsrechtlichen Zulassung der GSM-R-Basisstation muss der Mobilfunkmast jedoch die GSM-R-Antennen und die Richtfunkantenne tragen.
Er ist also für die Station bis zu der Höhe von ca. 26,70 m über Schienenoberkante
baulich-konstruktiv erforderlich.
Das bedeutet, dass er insoweit auch als Anlage gleichzeitig eine EisenbahnBetriebsanlage wird und der Fachplanungswirkung des § 18 AEG unterfällt.
Diese Wirkung kann gemäß § 23 AEG auf Antrag der DB Netz AG oder des Grundstückseigentümers beseitigt werden, sobald die GSM-R-Antennen und die Richtfunkantenne nicht mehr benötigt werden.
Diese Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG ist jedoch kostenpflichtig.
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Das Fachplanungsrecht ergibt sich aus dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und aus
dem Baugesetzbuch.
Für die GSM-R Anlagen liegt die Planungshoheit und Genehmigungszuständigkeit
beim Fachplanungsträger, d.h. beim Eisenbahn-Bundesamt (eisenbahnrechtliches
Fachplanungsprivileg, geregelt in § 18 AEG in Verbindung mit § 38 Baugesetzbuch).
Das bedeutet, die Bahnanlagen sind der kommunalen Planungshoheit entzogen
und keine andere Behörde kann über den Bau oder die Änderung der GSM-R Anlagen entscheiden.
Wenn der Standort baulich geändert werden soll, z.B. aus Gründen des Verlangens
des Mobilfunkbetreibers, ist hierfür grundsätzlich die Niedersächsische Bauordnung
anzuwenden, aber auch (bei Rückbau des Mastes) eine Freistellung nach § 23 AEG
erforderlich (s.o.).
Bei baulichen Änderungen an dem Mobilfunkmast ist durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis Cuxhaven, das Eisenbahn-Bundesamt als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Die GSM-R Anlagen können jedoch nur durch ein Verfahren nach § 18 AEG geändert werden. Davon ausgenommen wären geringfügige technische Anpassungen
ohne bauliche Änderungen, wodurch aber die Betriebsfähigkeit der GSM-R Anlage
nicht beeinträchtigt werden darf.
B.4.4
Kommunale Planungshoheit und Ortsgestaltung
Die Belange der kommunalen Planungshoheit werden gewahrt.
Belange der Samtgemeinde Land Wursten als örtlich zuständige Gemeinde werden
durch den Neubau der GSM-R Basisstation und der Richtfunkantennen nicht berührt, da es sich bei dem antragsgegenständlichen Vorhaben lediglich um die Mitbenutzung eines zu erstellenden Mobilfunkmastes handelt, dessen baurechtliche
Zulässigkeit mit Baugenehmigung des Landkreises Cuxhaven genehmigt wurde.
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Das Eisenbahn-Bundesamt geht davon aus, dass der Landkreis Cuxhaven im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Baugesetzbuch das Einverständnis der zuständigen Gemeinde eingeholt hat.
Eine weitere Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes ist somit nicht erforderlich.
B.4.5
Straßen, Wege und Zufahrten; Belange der zivilen und militärischen Luftfahrt
Das Vorhaben ist mit den Belangen betreffend „Straßen, Wege und Zufahrten“ vereinbar. Die Erschließung für Montage- und Wartungsfahrzeuge ist gesichert.
Die Zuwegung zum Standort erfolgt über eine öffentliche Straße.
Luftfahrtrechtliche Belange (zivile und militärische) sind von dem antragsgegenständlichen Bauvorhaben nicht betroffen, da kein neuer Mast für die GSM-R Basisstation errichtet werden muss.
B.4.6
Naturschutz und Landschaftspflege
Die DB Netz AG als Betreiber der funktechnischen Anlagen für den digitalen Zugfunk (GSM-R) benutzt als Antennenträger einen von der DFMG errichteten Mobilfunkmast.
Dadurch kann die Vorhabenträgerin auf den sonst üblichen Bau eines eigenen
Funkmastes als Antennenträger verzichten.
Die Mitbenutzung eines zu errichtenden Mobilfunkmastes stellt keinen Eingriff im
Sinne der § 14 ff. Bundesnaturschutzgesetzes dar und ist deshalb die ideale Möglichkeit zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes.
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B.4.7
Grundeigentum
Die GSM-R Basisstation, wird auf dem Flurstück 4/29, Flur 38, Gemarkung Dorum
errichtet.
Das vorgenannte Flurstück befindet sich im Eigentum der DFMG.
Die schriftliche Zustimmung der DFMG zur Errichtung einer GSM-R Basisstation
und der Mitnutzung des Schleuderbetonmastes durch die DB Netz AG wurde mit
Schreiben der DFMG vom 04.02.2016, Az. Herr Hans Hermann Niemann, erteilt.
Damit liegen die notwendigen Voraussetzungen vor, so dass eine Plangenehmigung
nach § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG erteilt werden kann.
B.5
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des EBA beruht auf § 3 Abs. 4
Satz 1 des BEVVG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für
Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV).
B.6
Gesamtabwägung
Am gegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Plangenehmigungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und
untereinander abgewogen.
C.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorstehende Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg
erhoben werden.
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Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben.
Die Klage kann auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Sie muss in diesem Fall den Vorschriften der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in
der Justiz (ERVVOJust) vom 21.10.2011 (Nds. GVBI. S. 367), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 09.04.2015 (Nds. GVBl. S. 68), entsprechen.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses
vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner
Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel abzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das
Gericht zurückgewiesen werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst in § 67 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen zugelassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten.
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Hannover
Hannover, den 21.04.2016
Az.: 58141-581ppt/009-2016#001
Im Auftrag
(Dienstsiegel)
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