Außenstelle Hannover Herschelstraße 3 30159 Hannover Az: 58141-581ppt/009-2016#001 Datum: 21.04.2016 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation am Standort ,Dorum’, km 205,830“ Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven Vorhabenträgerin: DB Netz AG diese vertreten durch die DB Kommunikationstechnik GmbH Region Nord Sachsenfeld 2 20097 Hamburg Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven, Az.: 58141-581ppt/009-2016#001 vom 21.04.2016 - Inhaltsverzeichnis Kapitel Inhalt Seite A. VERFÜGENDER TEIL ......................................................................................3 A.1 Genehmigung des Plans....................................................................................3 A.2 Planunterlagen ..................................................................................................4 A.3 Konzentrationswirkung ......................................................................................4 A.4 A.4.1 Nebenbestimmungen und Hinweise, Vorbehalte ...............................................5 Allgemeines .......................................................................................................5 A.5 Kostenentscheidung ..........................................................................................5 B. BEGRÜNDUNG ................................................................................................5 B.1 B.1.1 B.1.2 Sachverhalt........................................................................................................5 Vorhaben ...........................................................................................................5 Verfahren...........................................................................................................6 B.2 B.2.1 B.2.2 Verfahrensrechtliche Bewertung ........................................................................8 Rechtsgrundlage ...............................................................................................8 Zuständigkeit .....................................................................................................9 B.3 Umweltverträglichkeit.........................................................................................9 B.4 B.4.1 B.4.2 B.4.3 B.4.4 B.4.5 B.4.6 B.4.7 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens ..................................................10 Planrechtfertigung..............................................................................................10 Variantenentscheidung ......................................................................................10 Fachplanungsrecht ............................................................................................11 Kommunale Planungshoheit und Ortsgestaltung ...............................................12 Straßen, Wege und Zufahrten; Belange der zivilen und militärischen Luftfahrt ..13 Naturschutz und Landschaftspflege ...................................................................13 Grundeigentum ..................................................................................................14 B.5 Kostenentscheidung ..........................................................................................14 B.6 Gesamtabwägung..............................................................................................14 C. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG .....................................................................14 Seite 2 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven, Az.: 58141-581ppt/009-2016#001 vom 21.04.2016 - Auf Antrag der DB Kommunikationstechnik GmbH, handelnd für die DB Netz AG (Vorhabenträgerin) vom 08.03.2016, erlässt das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i.V.m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), folgende Plangenehmigung: A. Verfügender Teil A.1 Genehmigung des Plans Der Plan für das Bauvorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven, wird genehmigt. Gegenstand dieser Entscheidung sind folgende (Teil-) Maßnahmen: - Errichtung einer Basis-Sende- und Empfangsstation Typ BTS 241 II Indoor incl. der notwendigen Stromversorgung sowie der Kabelanbindung, - Installation von zwei Antennen für den digitalen Zugfunk GSM-R in einer Höhe von ca. 26,70 m und einer Richtfunkantenne am zu errichtenden Mobilfunkmast der Deutschen Funkturm GmbH (DFMG) in Dorum, nachfolgend bezeichnet als „Dorum 1“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Erläuterungsbericht, Register 1 der Planunterlagen, verwiesen. Seite 3 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven, Az.: 58141-581ppt/009-2016#001 vom 21.04.2016 - A.2 Planunterlagen Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen: Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung Erläuterungsbericht vom 03.03.2016 (8 Seiten) mit Übersichtsplan der Standorte Strecke 1310 und Ausschnitt Ansicht Mast – RifuAntennen P 2.1 Standortplan Mast vom 03.03.2016, Lageplan, Az. GP_LA_25835_001.dwg, Maßstab 1:1000 P 2.2 Standortplan Mast vom 03.03.2016, Ansicht Antennen mit BTS, Az. GP_FA_25835_001.dwg, Maßstab 1:150; 1:100: 1:50 P 3 Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur Außenstelle Berlin vom 08.02.2016, Az. STOB-Nr. 87013657, mit zwei Anlagen I 4 Stellungnahme DB Netz AG vom 14.07.2015, Az. NPS23 (N) RT 5 Stellungnahme (Zustimmung zur Mitbenutzung) Deutsche Funkturm GmbH vom 04.02.2016, Bearbeitung Herr Niemann I I 6 Baugenehmigung des Landkreises Cuxhaven vom 28.04.2015, Az. 63B1064/2014 zur Errichtung eines Schleuderbetonmastes als Antennenträgers für den digitalen Funk, Höhe = 45,10 m, Wurster Nordseeküste, Im Gewerbepark, Gemarkung Dorum, Flur 38, Flurstück 4/29 7 Bauwerksverzeichnis vom 03.03.2016 1 I P Zum „genehmigten Plan“ gehören die gesiegelten Planunterlagen Anlagen 1, 2.1, 2.2, und 6, bezeichnet mit „P“. Die übrigen Anlagen sind „Unterlagen nur zur Information“, bezeichnet mit „I“. A.3 Konzentrationswirkung Durch die Plangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plangenehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 18 AEG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).). Seite 4 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven, Az.: 58141-581ppt/009-2016#001 vom 21.04.2016 - A.4 Nebenbestimmungen und Hinweise, Vorbehalte A.4.1 Allgemeines A.4.1.1 Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem EisenbahnBundesamt, Außenstelle Hannover und der Deutschen Funkturm GmbH möglichst frühzeitig schriftlich bekannt zu geben. A.4.1.2. Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen (VV BAU-STE) in der aktuellen Fassung und der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU) in der aktuellen Fassung sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. A.5 Kostenentscheidung Die Kosten dieser Plangenehmigung trägt die Antragstellerin. Der Gebühren/Auslagenbescheid ergeht gesondert. B. Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Vorhaben Die DB Netz AG betreibt zwischen Bremerhaven und Cuxhaven die eingleisige, nichtelektrifizierte Eisenbahnstrecke (Strecken-Nr. 1310). Die Strecke ist mit digitalem Zugfunk (GSM-R) ausgerüstet, jedoch besteht von Strecken-km 205,200 – 207,100 eine Funklücke, welche durch die Errichtung einer GSM-R Basisstation Dorum geschlossen werden soll. Seite 5 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven, Az.: 58141-581ppt/009-2016#001 vom 21.04.2016 - Bei der GSM-R BTS Dorum handelt es sich um eine von mehreren GSM-R Basisstationen, die zur Versorgung der Strecke Bremerhaven - Cuxhaven mit digitalem Funk erforderlich sind. Der geplante Standort befindet sich bei Bahn-km 205,830 östlich des Streckengleises Bremerhaven - Cuxhaven auf Grundeigentum der DFMG. Der von der DFMG errichtete neue Schleuderbetonmast soll dabei als Antennenträger für zwei GSM-R Antennen und eine Richtfunkantenne der DB AG dienen. Die DFMG hat als Eigentümer und Betreiber des neuen Schleuderbetonmastes im Schreiben vom 04.02.2016, Az. Herr Hans-Hermann Niemann erklärt, dass sie der zukünftigen Mitnutzung des neuen Mobilfunkmastes durch die DB Netz AG grundsätzlich zustimmt. Die beiden für GSM-R erforderlichen Antennen sollen in einer Höhe von ca. 26,70 m über Schienenoberkante an einem neu zu errichtenden 45 m hohen Schleuderbetonmast der DFMG auf Antennentragkonstruktionen montiert werden. Die beiden Antennen senden elektromagnetische Felder hauptsächlich in Richtung Strecke nach Cuxhaven und Bremerhaven aus. In einer Höhe von ca. 35 m über Grund soll eine Richtfunkantenne montiert werden, welche die Anbindung über vorhandene Bestandsstandorte, u.a. die DFMG Standorte Cuxhaven Hemmoor und Haddorf an das Festnetz der DB AG sicherstellt. In unmittelbarer Nähe des zu errichtenden Schleuderbetonmastes der DFMG wird die Systemtechnik errichtet. Die Systemtechnik besteht aus einer Indoor-Basisstation vom Typ Siemens BS 240 Wegen weiterer Einzelheiten zum Vorhaben wird auf den Erläuterungsbericht, Register 1 der Planunterlagen, verwiesen. B.1.2 Verfahren Die DB Netz AG (Vorhabenträgerin), vertreten durch die Kommunikationstechnik GmbH, hat mit Schreiben vom 08.03.2016 eine Entscheidung nach § 18 AEG für die „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven beantragt. Seite 6 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven, Az.: 58141-581ppt/009-2016#001 vom 21.04.2016 - Der ursprünglich von der Vorhabenträgerin zur Genehmigung eingereichte Standort bei km 209,560 an der Strecke 1310 wurde wegen erheblicher Bedenken der zuständigen Samtgemeinde Land Wursten durch die Vorhabenträgerin verworfen. Das EBA hat die Planunterlagen vorgeprüft und anschließend keine weiteren Träger öffentlicher Belange beteiligt: Der Landkreis Cuxhaven hat für die Errichtung eines Schleuderbetonmastes, bezeichnet als „Dorum 1“ als zuständige kommunale Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung gemäß § 35 Abs.1 i.V.m. § 64 der Niedersächsischen Bauordnung erteilt. Bauherr ist die DFMG in Hamburg Die Baugenehmigung datiert vom 28.04.2015, Az. 63 B 1064/2014 und wurde den Planunterlagen beigefügt. Die DFMG hat als Grundstückseigentümerin und Betreiberin des neuen Schleuderbetonmastes schriftlich Ihre Zustimmung erteilt. Mit Bescheid vom 08.02.2016 hat die Bundesnetzagentur Außenstelle Berlin die für den Standort Dorum erforderliche Standortbescheinigung erteilt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19.04.2016, Az.: 58141-581ppt/009- 2016#001, wurde festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 3a, 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), siehe näher Kapitel B.3). Die Plangenehmigungsbehörde hat alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen und die vorliegende Plangenehmigung erstellt. Seite 7 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven, Az.: 58141-581ppt/009-2016#001 vom 21.04.2016 - B.2 B.2.1 Verfahrensrechtliche Bewertung Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist 3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 VwVfG entsprechen muss, Das EBA hat für das gegenständliche Verfahren eine Plangenehmigung erteilt, weil die o.g. Voraussetzungen gegeben sind. Dies wird im einzelnen unten näher beschrieben. Seite 8 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven, Az.: 58141-581ppt/009-2016#001 vom 21.04.2016 - B.2.2 Zuständigkeit Die Zuständigkeit für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes obliegt dem EBA (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEVVG). Für die Baugenehmigung des Schleuderbetonmastes der DFMG als öffentlicher Mobilfunkmast ist der Landkreis Cuxhaven als Genehmigungsbehörde zuständig. Davon unberührt ist jedoch die planrechtliche Genehmigung der GSM-R Anlagen der DB Netz AG. Diese Anlagen unterliegen als Eisenbahnbetriebsanlagen dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (siehe auch B.4.3). B.3 Umweltverträglichkeit Nach §§ 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen. Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG. Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen. Das EBA hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Diese Entscheidung wurde der Vorhabenträgerin mitgeteilt und im Internet unter www.eisenbahn-bundesamt.de öffentlich bekannt gegeben. Seite 9 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven, Az.: 58141-581ppt/009-2016#001 vom 21.04.2016 - B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.4.1 Planrechtfertigung Das Vorhaben wird zugelassen, da es im Interesse des öffentlichen Wohls unter Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit vernünftigerweise geboten ist. Die Planung entspricht den rechtlichen Vorschriften und den Anforderungen des Abwägungsgebotes. Das Vorhaben dient der Verbesserung der betrieblichen Infrastruktur entsprechend des Standes der Technik sowie der Betriebsabwicklung und der Sicherheit. Aus § 16 Abs.4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung besteht eine Verpflichtung für den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Zugfunk auf Strecken einzurichten, die von Reisezügen befahren werden. Dieses ist hier der Fall. Die Entscheidung, GSM-R auf dem Netz der DB AG einzurichten, folgt der Richtlinie 2001/16/EG über den konventionellen Eisenbahnverkehr in Verbindung mit der Entscheidung der EU-Kommission vom 28.03.2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Zugsteuerung / Zugsicherung und Signalgebung. Die Errichtung der GSM-R Anlage am o.g. Standort ist notwendig, um auf der Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven eine vorhandene Funklücke zu schließen und damit die lückenlose Funkversorgung mit digitalem Zugfunk (GSM-R) sicherzustellen. B.4.2 Variantenentscheidung Eine Prüfung der Variantenentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass diese Planung zugelassen wird. Im Zuge des Plangenehmigungsverfahrens nach § 18 AEG für die Errichtung einer GSM-R Basisstation am Standort Dorum in km 209,560 hatte die Samtgemeinde Land Wursten erhebliche Bedenken gegen den Standort wegen der erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes im Bereich Cappel-Midlum vorgetragen. Seite 10 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven, Az.: 58141-581ppt/009-2016#001 vom 21.04.2016 - Daher wurde durch die DB Netz AG die Möglichkeit geprüft, einen von der DFMG zu errichtenden Funkmast im Bereich Dorum als Antennenträger mitzubenutzen. Diese Möglichkeit hatte sich aufgrund der geplanten Höhe und Lage des Mastes im Plangenehmigungsverfahren für den Standort Dorum aufgedrängt. Der neue Schleuderbetonmast der DFMG hat eine Bauhöhe von 45,10m über Geländeoberkante. Der Standort befindet sich ca. 65 m östlich der Bahnstrecke Bremerhaven - Cuxhaven und ist somit aus funktechnischer Sicht geeignet, die beiden Antennen für GSM-R (Höhe: 26,70 m über Geländeoberkante) und die Richtfunkantenne aufzunehmen. Dadurch kann eine existierende Funklücke bei der Streckenversorgung der Strecke Bremerhaven - Cuxhaven im Bereich Dorum mit digitalem Zugfunk geschlossen werden. B.4.3 Fachplanungsrecht Die GSM-R Basisstation Dorum wird mit der Plangenehmigung zu Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes im Sinne des § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz. Eine „Widmung“ von Bahnanlagen ist im Eisenbahnrecht (im Gegensatz zum Straßenrecht) nicht vorgesehen. Der DFMG-Mast in Dorum wird als Ganzes durch den Bau der GSM-R Basisstation nicht zur Bahnanlage. Mit der fachplanungsrechtlichen Zulassung der GSM-R-Basisstation muss der Mobilfunkmast jedoch die GSM-R-Antennen und die Richtfunkantenne tragen. Er ist also für die Station bis zu der Höhe von ca. 26,70 m über Schienenoberkante baulich-konstruktiv erforderlich. Das bedeutet, dass er insoweit auch als Anlage gleichzeitig eine EisenbahnBetriebsanlage wird und der Fachplanungswirkung des § 18 AEG unterfällt. Diese Wirkung kann gemäß § 23 AEG auf Antrag der DB Netz AG oder des Grundstückseigentümers beseitigt werden, sobald die GSM-R-Antennen und die Richtfunkantenne nicht mehr benötigt werden. Diese Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG ist jedoch kostenpflichtig. Seite 11 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven, Az.: 58141-581ppt/009-2016#001 vom 21.04.2016 - Das Fachplanungsrecht ergibt sich aus dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und aus dem Baugesetzbuch. Für die GSM-R Anlagen liegt die Planungshoheit und Genehmigungszuständigkeit beim Fachplanungsträger, d.h. beim Eisenbahn-Bundesamt (eisenbahnrechtliches Fachplanungsprivileg, geregelt in § 18 AEG in Verbindung mit § 38 Baugesetzbuch). Das bedeutet, die Bahnanlagen sind der kommunalen Planungshoheit entzogen und keine andere Behörde kann über den Bau oder die Änderung der GSM-R Anlagen entscheiden. Wenn der Standort baulich geändert werden soll, z.B. aus Gründen des Verlangens des Mobilfunkbetreibers, ist hierfür grundsätzlich die Niedersächsische Bauordnung anzuwenden, aber auch (bei Rückbau des Mastes) eine Freistellung nach § 23 AEG erforderlich (s.o.). Bei baulichen Änderungen an dem Mobilfunkmast ist durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis Cuxhaven, das Eisenbahn-Bundesamt als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die GSM-R Anlagen können jedoch nur durch ein Verfahren nach § 18 AEG geändert werden. Davon ausgenommen wären geringfügige technische Anpassungen ohne bauliche Änderungen, wodurch aber die Betriebsfähigkeit der GSM-R Anlage nicht beeinträchtigt werden darf. B.4.4 Kommunale Planungshoheit und Ortsgestaltung Die Belange der kommunalen Planungshoheit werden gewahrt. Belange der Samtgemeinde Land Wursten als örtlich zuständige Gemeinde werden durch den Neubau der GSM-R Basisstation und der Richtfunkantennen nicht berührt, da es sich bei dem antragsgegenständlichen Vorhaben lediglich um die Mitbenutzung eines zu erstellenden Mobilfunkmastes handelt, dessen baurechtliche Zulässigkeit mit Baugenehmigung des Landkreises Cuxhaven genehmigt wurde. Seite 12 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven, Az.: 58141-581ppt/009-2016#001 vom 21.04.2016 - Das Eisenbahn-Bundesamt geht davon aus, dass der Landkreis Cuxhaven im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Baugesetzbuch das Einverständnis der zuständigen Gemeinde eingeholt hat. Eine weitere Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes ist somit nicht erforderlich. B.4.5 Straßen, Wege und Zufahrten; Belange der zivilen und militärischen Luftfahrt Das Vorhaben ist mit den Belangen betreffend „Straßen, Wege und Zufahrten“ vereinbar. Die Erschließung für Montage- und Wartungsfahrzeuge ist gesichert. Die Zuwegung zum Standort erfolgt über eine öffentliche Straße. Luftfahrtrechtliche Belange (zivile und militärische) sind von dem antragsgegenständlichen Bauvorhaben nicht betroffen, da kein neuer Mast für die GSM-R Basisstation errichtet werden muss. B.4.6 Naturschutz und Landschaftspflege Die DB Netz AG als Betreiber der funktechnischen Anlagen für den digitalen Zugfunk (GSM-R) benutzt als Antennenträger einen von der DFMG errichteten Mobilfunkmast. Dadurch kann die Vorhabenträgerin auf den sonst üblichen Bau eines eigenen Funkmastes als Antennenträger verzichten. Die Mitbenutzung eines zu errichtenden Mobilfunkmastes stellt keinen Eingriff im Sinne der § 14 ff. Bundesnaturschutzgesetzes dar und ist deshalb die ideale Möglichkeit zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes. Seite 13 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven, Az.: 58141-581ppt/009-2016#001 vom 21.04.2016 - B.4.7 Grundeigentum Die GSM-R Basisstation, wird auf dem Flurstück 4/29, Flur 38, Gemarkung Dorum errichtet. Das vorgenannte Flurstück befindet sich im Eigentum der DFMG. Die schriftliche Zustimmung der DFMG zur Errichtung einer GSM-R Basisstation und der Mitnutzung des Schleuderbetonmastes durch die DB Netz AG wurde mit Schreiben der DFMG vom 04.02.2016, Az. Herr Hans Hermann Niemann, erteilt. Damit liegen die notwendigen Voraussetzungen vor, so dass eine Plangenehmigung nach § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG erteilt werden kann. B.5 Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des EBA beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). B.6 Gesamtabwägung Am gegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Plangenehmigungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen. C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die vorstehende Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg erhoben werden. Seite 14 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG für das Vorhaben „Errichtung einer GSM-R Basisstation (BTS) am Standort Dorum, km 205,830“, Strecke 1310 Bremerhaven - Cuxhaven, Az.: 58141-581ppt/009-2016#001 vom 21.04.2016 - Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage kann auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Sie muss in diesem Fall den Vorschriften der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (ERVVOJust) vom 21.10.2011 (Nds. GVBI. S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.04.2015 (Nds. GVBl. S. 68), entsprechen. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel abzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Hannover Hannover, den 21.04.2016 Az.: 58141-581ppt/009-2016#001 Im Auftrag (Dienstsiegel) Seite 15 von 15
© Copyright 2025 ExpyDoc