Fragen und Antworten zum Kampf der EU gegen

Europäische Kommission - Factsheet
Fragen und Antworten zum Kampf der EU gegen illegale, ungemeldete und
unregulierte Fischerei
Brüssel, 21. April 2016
Die EU zeigt Kiribati, Sierra Leone sowie Trinidad und Tobago die gelbe Karte, da bei diesen
Länder die Gefahr besteht, dass sie bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei nicht
kooperieren. Sri Lanka hat sein Fischereisystem reformiert und wird von der Liste
genommen.
Warum warnt die Kommission Kiribati, Sierra Leone sowie Trinidad und Tobago, dass sie
möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden?
Der Beschluss der Kommission, Kiribati, Sierra Leone sowie Trinidad und Tobago die gelbe Karte zu
zeigen, wurde gefasst, nachdem für jedes Land eingehend geprüft wurde, welche Fischereipolitik es
betreibt und ob es seinen internationalen Verpflichtungen nachkommt. Dabei erwies sich das
Engagement der Länder bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei
(IUU-Fischerei) als unzureichend.
Die festgestellten Mängel wurden den zuständigen Behörden Kiribatis, Sierra Leones sowie Trinidad
und Tobagos klar dargelegt und übermittelt, wobei die Länder insbesondere auf die Verstöße gegen
ihre internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Marktstaaten hingewiesen
wurden.
Die Kommission wird nun einen formelleren Dialog mit den Behörden Kiribatis, Sierra Leones und
Trinidad und Tobagos aufnehmen und einen formellen Aktionsplan vorschlagen, um die bestehenden
Probleme zu beseitigen.
Warum schlägt die Kommission vor, Sri Lanka aus der Liste der nichtkooperierenden Länder
zu streichen?
Sri Lanka wurde im Februar 2015 vom Rat als nichtkooperierend eingestuft. Der Vorschlag, Sri Lanka
nun von der Liste zu streichen, ist darauf zurückzuführen, dass das Land konstruktiv mit der
Kommission zusammengearbeitet und Strukturreformen im nationalen
Fischereibewirtschaftungssystem durchgeführt hat. Sri Lanka hat neue Rechtsvorschriften erarbeitet,
höhere Strafen verhängt, die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen verbessert und seine
Rückverfolgbarkeitssysteme verstärkt.
Was geschieht, wenn Kiribati, Sierra Leone und Trinidad und Tobago keine
Abhilfemaßnahmen ergreifen?
Seit geraumer Zeit finden Gespräche mit Kiribati, Sierra Leone sowie Trinidad und Tobago statt. Da
keine hinreichenden Fortschritte erzielt wurden, kam es zu der heutigen Vorabeinstufung. Dadurch wird
eine neue Phase des formellen Dialogs eingeläutet, in der die Kommission einen Aktionsplan mit
spezifischen Maßnahmen und eindeutigen Zielvorgaben und Kriterien zum Nachweis erzielter
Fortschritte vorschlagen wird. Die Kommission wird die Fortschritte dann sechs Monate nach der
Veröffentlichung des entsprechenden Kommissionsbeschlusses bewerten.
Die Kommission hofft, dass die Probleme in Kiribati, Sierra Leone sowie Trinidad und Tobago durch
Dialog und Zusammenarbeit behoben werden können. Wenn diese Länder jedoch ihren Pflichten im
Rahmen des Völkerrechts nicht nachkommen und keine Abhilfemaßnahmen ergreifen, kann die
Kommission erwägen, die Einstufung („rote Karte“ ) vorzunehmen und somit entsprechende
Maßnahmen, einschließlich handelspolitischer Maßnahmen, einzuleiten.
Wie ist der aktuelle Stand bei den anderen laufenden Fällen?
Curaçao wurde im November 2013 von der Kommission offiziell verwarnt (IP/13/1162). Die
Salomonen, Tuvalu, St. Kitts und Nevis sowie St. Vincent und die Grenadinen wurden im Dezember
2014 offiziell verwarnt, Thailand im April 2015 und die Komoren und Taiwan im Oktober 2015. Die
Kommission bewertet weiterhin auf bilateraler Basis, inwieweit diese Länder im Einklang mit ihrem
jeweiligen Aktionsplan Fortschritte bei der Behebung der Mängel erzielen, und setzt Dialog und
Zusammenarbeit fort.
Wie sieht es bei den Ländern aus, die bereits eine „rote Karte“ erhalten haben?
Auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission erließ der Ministerrat im März 2014 gegenüber
Kambodscha, Guinea und Belize (IP/14/304) und im Oktober 2014 gegenüber Sri Lanka (IP/14/1132)
Handelsbeschränkungen. Trotz der laufenden Dialoge und Bemühungen bleibt die Lage in Kambodscha
und Guinea unverändert, und von Schiffen dieser Länder gefangene Fischereierzeugnisse dürfen
weiterhin nicht in die EU eingeführt werden. Belize wurde im Dezember 2014 von der Schwarzen Liste
gestrichen, Sri Lanka wird mit dem heutigen Tag von der Liste genommen. Beide Länder haben
dauerhafte Maßnahmen zur Behebung der Mängel in ihren Fischereisystemen ergriffen.
Warum wurde Thailand vorab eingestuft?
Die Vorabeinstufung Thailands ist auf folgende wesentliche Mängel zurückzuführen: unzureichender
Rechtsrahmen im Bereich der Fischerei, keine abschreckenden Sanktionen, mangelhafte Systeme für
Überwachung, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit und Probleme bei der Bewirtschaftung von
Fischbeständen.
Damit verbunden sind unter anderem Probleme wie Menschenhandel und Sklavenarbeit im
Fischereisektor. Menschenhandel und die Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen sind
zwar nicht Gegenstand der IUU-Verordnung der EU, doch ein verbessertes Fischereikontrollsystem wird
auch zu einer besseren Kontrolle der Arbeitsbedingungen in der Fischereiwirtschaft führen. Gleichzeitig
arbeiten mehrere Kommissionsdienststellen weiter an der Bekämpfung von Menschenhandel und
Sklavenarbeit in Thailand.
Welche EU-Vorschriften gelten bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei?
Die IUU-Verordnung der EU ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Diese Verordnung gilt für alle
Anlandungen und Umladungen von EU-Schiffen und Drittlandschiffen in EU-Häfen und für alle
Erzeugnisse der Meeresfischerei, die in die EU ein- oder aus der EU ausgeführt werden. Dadurch soll
sichergestellt werden, dass keine Erzeugnisse aus illegaler Fischerei auf den EU-Markt gelangen.
Zu diesem Zweck müssen Länder gemäß der Verordnung die rechtmäßige Herkunft der von Schiffen
unter ihrer Flagge gefangenen Fische bescheinigen und damit gewährleisten, dass alle Erzeugnisse aus
der Meeresfischerei, die in die EU ein- oder aus der EU ausgeführt werden, lückenlos zurückverfolgt
werden können. Durch dieses System soll sichergestellt werden, dass die Länder sowohl ihre eigenen
Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften als auch international vereinbarte Vorschriften einhalten.
Zusätzlich zu der Bescheinigungsregelung sieht die Verordnung ein EU-Warnsystem vor, über das die
Zollbehörden Informationen zu mutmaßlichen Fällen illegaler Praktiken austauschen.
Was wurde bislang erreicht?
Seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2010 haben Reichweite und Auswirkungen der IUU-Verordnung auf die
Bekämpfung der IUU-Fischerei von Jahr zu Jahr zugenommen. Diese weitreichenden Auswirkungen
umfassen u. a.:
- Ermittlungen zu mutmaßlichen IUU-Schiffen und die anschließende Verhängung von Sanktionen
durch die betreffenden Flaggen- und Küstenstaaten;
- die Verweigerung von Einfuhren in die EU;
- die Vorabeinstufung und Einstufung von nichtkooperierenden Ländern;
- die Auflistung der nichtkooperierenden Drittländer durch den Rat;
- die Beschleunigung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei im
Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen und auf bilateraler Ebene mit mehr als 50 Ländern;
- einen besseren Informationsaustausch über IUU-Tätigkeiten;
- die Akzeptanz des EU-Fangbescheinigungssystems durch Drittländer.
Bislang haben 91 Drittländer der Kommission mitgeteilt, dass sie über die Rechtsinstrumente,
Verfahren und Verwaltungsstrukturen verfügen, um die Rechtmäßigkeit der von Schiffen unter ihrer
Flagge getätigten Fänge bescheinigen zu können.
Seit 2010 hat die Kommission mehr als 200 Fälle untersucht, an denen Schiffe aus 27 Ländern beteiligt
waren. Als direkte Folge dieser Maßnahmen haben Flaggen- und Küstenstaaten Sanktionen in Höhe
von insgesamt rund 8 Mio. EUR gegen fast 50 Schiffe verhängt.
Arbeitet die EU auch mit den Mitgliedstaaten zusammen, um die Kontrolle zu verbessern?
Die IUU-Verordnung kann nur wirksam sein, wenn sowohl in EU-Gewässern als auch in
Drittlandgewässern angemessene Kontrollen vorgenommen werden. In den EU-Gewässern sind die
entsprechenden Verpflichtungen in der Kontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1224/2009) geregelt.
In der Praxis erhielten die Behörden in den EU-Mitgliedstaaten etwa 200 Hinweise, wonach sie
Kontrollen durchführen, bestimmten verdächtigen Situationen nachgehen und Untersuchungen über
mutmaßliche IUU-Fangtätigkeiten und schwerwiegende Verstöße einleiten sollten. Die Kommission
förderte auch einen umfangreicheren Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der EU. Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten in mehr
als 200 Fällen die Einfuhr in die EU verweigert.
Zahlen zur IUU-Fischerei
Der Gesamtwert der IUU-Fischerei wird auf etwa 10 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt. Jährlich werden
zwischen 11 und 26 Mio. Tonnen Fisch illegal gefangen; das entspricht mindestens 15 % der
weltweiten Fangmengen.
Weitere Informationen:
http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/illegal_fishing/index_de.htm
MEMO/16/1460
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