Pressemitteilung

PM 2016-03
Die Frist läuft – Photovoltaikanlagen noch bis 31.05.2016
bei der Umsatzsteuer richtig zuordnen
Photovoltaikanlagen erfreuen sich weiterhin großer Beliebtheit. Vielen Privatpersonen ist
jedoch unbekannt, dass sie mit einer solchen Investition zum Unternehmer werden, wenn sie
ihren erzeugten Strom in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Dies hat zur Folge, dass
Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, sofern nicht die so genannte
Kleinunternehmerregelung greift.
Die Kleinunternehmerregelung hat jedoch gerade bei größeren Investitionen wie einer
Photovoltaikanlage den Nachteil, dass die für Erwerb und Installation der Anlage gezahlte
Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht als so genannte Vorsteuer zurückgefordert werden kann.
Dies gilt ebenso für alle weiteren gezahlten Umsatzsteuerbeträge in Rechnungen, die im
Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stehen.
Deshalb ist es in den meisten Fällen für Photovoltaikanlagenbetreiber ratsam, auf die
Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um durch die Erstattung der bezahlten Umsatzsteuer
einen Finanzierungsvorteil zu erlangen. Eine weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist,
dass der Photovoltaikanlagenbetreiber dem Finanzamt anzeigt, dass und inwieweit er die
Anlage seiner unternehmerischen Sphäre zuordnet. Hier drängt die Zeit, denn die Zuordnung
muss bis 31.05. des jeweiligen Folgejahres erfolgen, d. h. für alle im Kalenderjahr 2015 in
Betrieb genommenen Anlagen bis spätestens Dienstag, 31. Mai 2016. Dies gilt auch, wenn der
Photovoltaikanlagenbetreiber die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch nimmt und für
allgemeine steuerliche Zwecke eine Dauerfristverlängerung bis zum Jahresende 2016 hat.
In der Regel ist eine 100 %ige Zuordnung zum Unternehmen zu empfehlen, da nur diese den
vollen Vorsteuerabzug ermöglicht. Die Zuordnungsentscheidung kann durch eine bis
31.05.2016 abgegebene Umsatzsteuerjahreserklärung 2015, oder auch durch eine formlose
schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Gleichzeitig kann bei dieser
Gelegenheit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden.
Denjenigen, die nicht alleine durch den Steuerdschungel irren wollen, stehen persönliche
Experten, die sich lohnen, mit Rat und Tat zur Seite. Finden Sie einen in Ihrer Nähe unter
www.expertendiesichlohnen.de oder unter www.steuerberater-suchservice.de.
Berlin, den 21.04.2016
Ansprechpartner:
Pressesprecher Wolfgang Wawro, Steuerberater