Das „Privileg Speicher“?

Das „Privileg Speicher“? Regulatorische Hürden und
rechtliche Möglichkeiten beim Einsatz von Speichern
Berlin, 03. Dezember 2015
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
1
Kurzprofil BBH
Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – sowie
Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH
Consulting AG. Wir betreuen über 3.000 Mandanten und sind
die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft.
BBH ist bekannt als „die“ Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber
auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die
dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen,
Investoren sowie die Politik, z.B. die Europäische Kommission,
die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen
Körperschaften, schätzen BBH.
 rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter
 Büros in Berlin, München,
Köln, Hamburg,
Stuttgart und Brüssel
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
2
Jens Vollprecht
Herr Vollprecht beschäftigt sich im Schwerpunkt mit
Erneuerbaren Energien, insbesondere mit den Themen
Netzintegration, Direktvermarktung, Flexibilisierung
von Biogasanlagen, Stromspeicherung und Weiterentwicklung des EEG.






Geboren 1970 in Brake/Unterweser
Studium der Forstwissenschaften in Freiburg u. Göttingen
Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen
u. Hamburg
2002 bis 2004 Referendariat in Niedersachsen (OLG Celle)
Seit 2005 Rechtsanwalt bei BBH Berlin
Seit 2013 Partner bei BBH Berlin
Rechtsanwalt · Dipl.-Forstwirt · Partner
10179 Berlin · Magazinstr. 15-16 · Tel +49 (0)30 611 28 40-133 · [email protected]
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
3
Agenda
1.
Speicher im Strommarkt 2.0
2.
Netzentgelte, Umlagen und Steuern bei Speicherung
3.
Befreiungstatbestände – ein Privileg?
4.
Beispiel Netz: Sind alle Speicherfunktionen nutzbar?
5.
Fazit
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
4
Agenda
1.
Speicher im Strommarkt 2.0
2.
Netzentgelte, Umlagen und Steuern bei Speicherung
3.
Befreiungstatbestände – ein Privileg?
4.
Beispiel Netz: Sind alle Speicherfunktionen nutzbar?
5.
Fazit
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
5
„Strommarkt 2.0“ (1)

BMWi Weißbuch „Ein Strommarkt für die Energiewende“, Juli
2015, enthält wichtige Aussagen für die Rahmenbedingungen:

Grundsatzentscheidung zur Weiterentwicklung des
bestehenden Strommarkts zu einem „Strommarkt 2.0“

Freie Preisbildung am Strommarkt soll garantiert werden

verstärkte „Anreize“ zur Bilanzkreistreue

Technologieoffener Wettbewerb der Flexibilitätsoptionen
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
6
„Strommarkt 2.0“ (2)

BMWi Weißbuch „Ein Strommarkt für die Energiewende“, Juli
2015, enthält wichtige Aussagen für die Rahmenbedingungen:

Speicher werden sich voraussichtlich erst mittel- bis langfristig
im Wettbewerb der Flexibilitätsoptionen durchsetzen können

Anwendungsfelder für Speicher:




Flexibilitätsoption am Strommarkt
Batteriespeicher in der Elektromobilität
Verknüpfung Sektoren Strom, Wärme und Verkehr („Power-to-X“,
Sektorkopplung)
Systemdienstleistungen, im Einzelfall Ersatz von Netzausbau
auf Niederspannungsebene
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
7
Agenda
1.
Speicher im Strommarkt 2.0
2.
Netzentgelte, Umlagen und Steuern bei Speicherung
3.
Befreiungstatbestände – ein Privileg?
4.
Beispiel Netz: Sind alle Speicherfunktionen nutzbar?
5.
Fazit
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
8
Speicher als Letztverbraucher

Ist Speicherung (Letzt-)Verbrauch von Strom?

BGH wertet Entnahme von Strom für den Pumpvorgang in einem
Pumpspeicherkraftwerk als Letztverbrauch (BGH, NVwZ-RR 2010,
431,; bestätigt durch NVwZ-RR 2013, 408; OLG Düsseldorf,
ZNER 2008, 380). Ebenso BNetzA / BMWi

Hiervon dürfte heute auszugehen sein – sonst wären auch
Ausnahmetatbestände nicht erforderlich (Sailer, ZNER 2012, 153;
Lehnert/Vollprecht, ZNER 2012, 356; Heller, EWeRK 2013, 177;
Thomas/Altrock, ZUR 2013, 579; teilweise a.A. Krebs, RdE 2012, 19)

Aber Diskussion in der Literatur und evtl. andere Sichtweise des BFH
für das Stromsteuerrecht bei Batteriespeichern – BFH sieht
Akkumulator jedenfalls nicht als Stromerzeugungsanlage (BFH, Urt.
v. 19.06.2012, Az.: VII R 33/10 – nicht veröffentlicht)
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
9
Netznutzungsentgelte (NNE) für
Stromspeicher, § 118 Abs. 6 EnWG

Grundsatz: NNE nur bei Strombezug aus dem
Elektrizitätsversorgungsnetz; bei Bezug „vor“ dem Netz grds. NNE (-);
bei Ausspeisung wg. § 15 Abs. 2 Satz 3 StromNEV (-)

Zeitlich befristete NNE-Befreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG für:

Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie

nach dem 31.12.2008 neu errichtete Anlage,

ab 04.08.2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen,

NNE-Befreiung für 20 Jahre ab Inbetriebnahme

Energie muss Transport- oder Verteilernetz entnommen und zeitlich
verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist werden
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
10
Sondernetzentgelte, § 19 StromNEV

Wenn keine Befreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG möglich:

Individuelles Entgelt bei atypischer Netznutzung
(§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV): Bei erheblich abweichendem
Höchstlastbeitrag

§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV: „Ist (…) offensichtlich, dass der
Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich
von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser
Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen (…) ein individuelles Netzentgelt
anzubieten, das (…) nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten
Netzentgelts betragen darf.“ [Hervorhebungen durch Autoren]
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
11
Sonstige Preisbestandteile
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
12
KWK-, Offshore-Haftungsumlage,
§ 19-StromNEV-Umlage, Konzessionsabgabe, etc.

KWK-Umlage knüpft an Netznutzung an; daher vertretbar, dass
Befreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG greift

In Folge: Befreiung ebenfalls von und Offshore-Haftungsumlage und §
19-Umlage, da Anknüpfung an Wälzungsmechanismus nach KWKG;
zudem: Sinn von § 118 Abs. 6 EnWG verfehlt, wenn Umlagen (in nicht
unerheblicher Höhe) nicht erfasst würden

§ 4 Abs. 1 S. 1 KAV sieht Konzessionsabgabe als Teil der NNE; daher
ebenfalls vertretbar, dass § 118 Abs. 6 EnWG greift

Aber: Wortlaut und Systematik: enges Verständnis der Befreiung; (so
insb. informelle Sichtweise BNetzA / BMWi)

Bis zu einer regulierungsbehördlichen/gerichtlichen Klärung offen
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
13
Stromsteuer

Stromsteuerbefreiung für grünen Strom aus grünen Netzen (§ 9 Abs. 1
Nr. 1 StromStG)

Stromsteuerbefreiung § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG: „Strom zur Stromerzeugung
entnommen“ – anwendbar auf Speicher?

Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für Strom, der in Anlagen
mit einer elek. Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und

vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der
Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder

von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher
geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen

Erlass, Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer für die Elektrolyse, § 9a Abs. 1
Nr. 1 StromStG

Behandlung stationärer Batteriespeichern nach Finanzverwaltung
möglicherweise als Teil des Versorgungsnetzes
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
14
Überblick: EEG-Umlagepflicht
EEG-Umlagepflicht
§ 60
EEG
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
§ 61
EEG
„EEG-Umlage für
Elektrizitätsversorgungsunternehmen“
„EEG-Umlage für
Letztverbraucher
und
Eigenversorger“
Anknüpfungspunkt:
Stromlieferung
Anknüpfungspunkt:
Eigenversorgung
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
15
Speicher-Privileg

§ 60 Abs. 3 EEG 2014:
„Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung an einen
elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen
Stromspeicher geliefert oder geleitet wird, entfällt der Anspruch der
Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach den
Absätzen 1 oder 2, wenn dem Stromspeicher Energie ausschließlich
zur Wiedereinspeisung von Strom in das Netz entnommen wird. “

Entnahme ausschließlich zur Wiedereinspeisung

Problemfälle: Strom soll vor dem Netz innerhalb einer Kundenanlage
entnommen werden. Gesetzesbegründung zum EEG 2012 BT-Drs.
17/6071, S. 83: „Lieferungen von Strom außerhalb des Netzes der
allgemeinen Versorgung sind weiterhin nach Absatz 1 von der EEG-Umlage
erfasst, es sei denn, es handelt sich um eine Eigenerzeugung, bei der
dieselbe juristische Person den Strom erzeugt und ohne Nutzung eines
Netzes der allgemeinen Versorgung verbraucht.“
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
16
Eigenversorgung im EEG 2014 im Überblick
Bestandsanlagen,
von Eigenversorger
vor 01.09.2011
selbstbetrieben,zur EV
genutzt(ohne räumlichen
Zusammenhang)
(§ 61 IV EEG 2014)
Möglichkeit zur
Erneuerung begrenzt auf räumlichen Zusammenhang, max. 30 %
Erhöhung
Leistung oder
Stromerzeugungsanlage im Eigentum und auf Betriebsgrundstück
Letztverbraucher
Berücksichtigte
Menge: 1/4-h-scharf
Vollständige EEG-Umlagebefreiung; Evaluierung 2017
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
Bestandsanlagen,
Eigenversorger
(§ 61 III EEG 2014)
Privilegierte Anlagen
(§ 61 II EEG 2014)
Alle übrigen Anlagen
(§ 61 I EEG 2014)
vor 01.08.2014
betrieben und zur EV genutzt,
Kraftwerkseigenverbrauch
EE-Anlagen und
hocheffiziente KWKAnlagen
Inselnetze
vor 23.01.2014 nach BImSchG
oder sonst. Bundesrecht
genehmigt und vor
01.01.2015 zur EV genutzt
Erneuerung, Erweiterung
oder Ersetzung einer Anlage,
Erhöhung Leistung max.
30 %
Keine
Netzdurchleitung, es
sei denn: räumlicher
Zusammenhang
Berücksichtigte
Menge: 1/4-h-scharf
Vollständige EEG-Umlagebefreiung; Evaluierung 2017
Eigenversorger, die sich
vollständig mit Strom aus
EE versorgen und keine
Förderung nach EEG für
Überschussstrom erhalten
Anlagen unter 10 kWel für
max. 10 MWh/a
Sonstige Stromerzeugungsanlagen und
EEG- und KWK-Anlagen bei
Missachtung Meldepflicht :
Volle EEG-Umlage
Verbrauch in
unmittelbarem
räumlichen
Zusammenhang
und
Keine
Netzdurchleitung
Verbrauch in
unmittelbarem
räumlichen
Zusammenhang
und
Keine
Netzdurchleitung
Berücksichtigte
Menge: 1/4-h-scharf
Berücksichtigte
Menge: 1/4-h-scharf
Vollständige
EEG-Umlagebefreiung
•
•
EE-/KWK-Anlagen: reduzierte Umlage: 30/35/40 %
Sonstige Anlagen: 100 %
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
17
Anforderungen an Eigenversorgung
bei Speichern nach Leitfaden BNetzA
Quelle: BNetzA,
Leitfaden
Eigenversorgung,
Konsultationsfassung
Okt. 2015
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
18
Agenda
1.
Speicher im Strommarkt 2.0
2.
Netzentgelte, Umlagen und Steuern bei Speicherung
3.
Befreiungstatbestände – ein Privileg?
4.
Beispiel Netz: Sind alle Speicherfunktionen nutzbar?
5.
Fazit
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
19
Befreiungstatbestände – ein Privileg? (1)

Die Analyse der Befreiungstatbestände zeigt:

Ausnahmetatbestände sind Einzelfallregelungen

Technologieoffenheit ist nicht in allen Fällen gegeben

Schlechterstellung von Speichern in Kundenanlagen gegenüber
netzgekoppelten Speichern bei der EEG-Umlage ist nach Sinn und
Zweck nicht nachvollziehbar

Eigenversorgungsprivileg spielt bei EEG-Umlagebefreiung von
Speichern eine wichtige Rolle. Aber es belohnt (aus Speichersicht
zufällige) Personenidentität und nicht den Beitrag zur
Systemstabilität. Für Speicher das falsche Instrument?
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
20
Befreiungstatbestände – ein Privileg? (2)

Dies führt zu grundlegenden Fragen zu Speichern:

Sind Stromspeicher mit ihrer Doppel-Einstufung als „Letztverbraucher“
und „Stromerzeugungsanlage“ richtig eingeordnet?


Physikalische Betrachtung: Ja

Energiewirtschaftliche Betrachtung: Fraglich, jedenfalls dann, wenn
Speicher auch zur Systemstabilität beitragen

Zukunftsgerichtete Betrachtung: Belastung von Speichern mit
Letztverbraucherbelastungen steht im Kontrast zur zukünftigen
energiewirtschaftlichen Bedeutung von Speichern und derzeit noch
hohen Technologiekosten
Wird die Systembedeutung und werden die unterschiedlichen
Funktionen von Speichern angemessen abgebildet?
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
21
Agenda
1.
Speicher im Strommarkt 2.0
2.
Netzentgelte, Umlagen und Steuern bei Speicherung
3.
Befreiungstatbestände – ein Privileg?
4.
Beispiel Netz: Sind alle Speicherfunktionen nutzbar?
5.
Fazit
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
22
Speicher und ihre Zuordnung

Speicher können energiewirtschaftlich viele unterschiedliche
Leistungen erbringen

Entflechtung/Unbundling – strikte Trennung der Marktrollen von Netz
und Vertrieb – verlangt aber eine klare Zuordnung der Speicher(funktionen) zum „Markt“ oder „Netz“

Dies hat zugleich Relevanz für die Berücksichtigung in den
Netzentgelten – Netzbetreiber als Speicherbetreiber könnten Kosten in
die Netzentgelte einbringen, aber ggfs. auch Erlöse (grds. Einsparung
von sonst. Netzertüchtigungskosten)

Ausgangsfrage: Sind Speicher Erzeugungsanlagen oder sind Speicher
Netzbetriebsmittel?
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
23
Sichtweise der BNetzA

BNetzA/BMWi bislang: Stromspeicher sind im Grundsatz keine
Netzbetriebsmittel, sondern als Erzeuger/Verbraucher Marktteilnehmer
(Ausnahme: § 8 Abs. 4 ResKV, „besonderes netztechnisches
Betriebsmittel“)

Peter Franke, Vizepräsident BNetzA (Interview 1.3.2015):
„Grundsätzlich können Netzbetreiber nach geltendem Recht Speicher als
Netzbetriebsmittel führen. Dann werden auch die Kosten dafür anerkannt.
Sie dürfen in diesen Fällen jedoch nicht als Wiederverkäufer des
eingespeicherten Stroms auftreten. […] Mir ist ein einziger Fall bekannt, bei
welchem ein Speicher von einem Verteilnetzbetreiber als besonderes
netztechnisches Betriebsmittel eingesetzt wird.“
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
24
Stromspeicher für das Netz (1)

Für den Betrieb eines Stromspeichers durch Netzbetreiber spricht, wenn
der Speicher (ausschließlich) in der Funktion für den Netzbetrieb
eingesetzt wird (z.B. durch Verringerung Netzhöchstlast, Vermeidung
Netzausbau, Verbesserung Spannungsqualität etc.)

These: Wenn der Speicher ausschließlich für den Netzbetrieb
verwendet wird, kann er von einem Netzbetreiber betrieben werden
(ebenso EFZN, Studie Speichertechnologien vom 08.03.2013, S. 158;
Weyer/Lietz, ZNER 2014, 241, 244; Riewe/Sauer, EWeRK 2014, 79, 90;
Schwintowski, EWeRK 2015, 81)
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
25
Stromspeicher für das Netz (2)

Selbst wenn man den Betrieb eines Speichers durch den Netzbetreiber
grundsätzlich für möglich hält, stellt sich jedoch die Frage nach der
Wirtschaftlichkeit des Speichereinsatzes gegenüber anderen
Optionen, mit denen dieselben Netzdienstleistungen erbracht werden
können

Ausschließlich „netzdienlich“ genutzter Stromspeicher wird in den
meisten Fällen nicht wirtschaftlich sein

Nutzung von Speicher sowohl für Netz als auch für den Markt wird durch
Entflechtungsvorgaben erschwert oder sogar ausgeschlossen
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
26
Agenda
1.
Speicher im Strommarkt 2.0
2.
Netzentgelte, Umlagen und Steuern bei Speicherung
3.
Befreiungstatbestände – ein Privileg?
4.
Beispiel Netz: Sind alle Speicherfunktionen nutzbar?
5.
Fazit
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
27
Fazit

Energiespeicher sollen sich als eine unter den Flexibilitätsoptionen an
den Märkten behaupten

Aber findet ein faktisch gleichberechtigter Wettbewerb zwischen den
Flexibilitätsoptionen statt?

Befreiungstatbestände für Strombezugskosten bei Speicherung
weisen Inkonsistenzen auf – im Falle einer Doppelbelastung mit
Abgaben/Umlagen werden sich Speicher im Wettbewerb schon
deshalb nicht durchsetzen

Erhebliche Technologiekosten für Speicher – allein durch
Forschungs- und Entwicklungsförderung abbildbar?

Speicher bieten eine Vielzahl unterschiedlicher Optionen für Netz und
Markt. Der Regulierungsrahmen muss die Nutzung aller Funktionen
ermöglichen, wenn echter Wettbewerb herrschen soll
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
28
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit.
Jens Vollprecht, BBH Berlin
Tel +49 (0)30 611 28 40-133
[email protected]
www.bbh-online.de
03.12.2015· 05261-15 / 2891900
© BECKER BÜTTNER HELD
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB
29