Das „Privileg Speicher“? Regulatorische Hürden und rechtliche Möglichkeiten beim Einsatz von Speichern Berlin, 03. Dezember 2015 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über 3.000 Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als „die“ Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.B. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart und Brüssel 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 2 Jens Vollprecht Herr Vollprecht beschäftigt sich im Schwerpunkt mit Erneuerbaren Energien, insbesondere mit den Themen Netzintegration, Direktvermarktung, Flexibilisierung von Biogasanlagen, Stromspeicherung und Weiterentwicklung des EEG. Geboren 1970 in Brake/Unterweser Studium der Forstwissenschaften in Freiburg u. Göttingen Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen u. Hamburg 2002 bis 2004 Referendariat in Niedersachsen (OLG Celle) Seit 2005 Rechtsanwalt bei BBH Berlin Seit 2013 Partner bei BBH Berlin Rechtsanwalt · Dipl.-Forstwirt · Partner 10179 Berlin · Magazinstr. 15-16 · Tel +49 (0)30 611 28 40-133 · [email protected] 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 3 Agenda 1. Speicher im Strommarkt 2.0 2. Netzentgelte, Umlagen und Steuern bei Speicherung 3. Befreiungstatbestände – ein Privileg? 4. Beispiel Netz: Sind alle Speicherfunktionen nutzbar? 5. Fazit 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 4 Agenda 1. Speicher im Strommarkt 2.0 2. Netzentgelte, Umlagen und Steuern bei Speicherung 3. Befreiungstatbestände – ein Privileg? 4. Beispiel Netz: Sind alle Speicherfunktionen nutzbar? 5. Fazit 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 5 „Strommarkt 2.0“ (1) BMWi Weißbuch „Ein Strommarkt für die Energiewende“, Juli 2015, enthält wichtige Aussagen für die Rahmenbedingungen: Grundsatzentscheidung zur Weiterentwicklung des bestehenden Strommarkts zu einem „Strommarkt 2.0“ Freie Preisbildung am Strommarkt soll garantiert werden verstärkte „Anreize“ zur Bilanzkreistreue Technologieoffener Wettbewerb der Flexibilitätsoptionen 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 6 „Strommarkt 2.0“ (2) BMWi Weißbuch „Ein Strommarkt für die Energiewende“, Juli 2015, enthält wichtige Aussagen für die Rahmenbedingungen: Speicher werden sich voraussichtlich erst mittel- bis langfristig im Wettbewerb der Flexibilitätsoptionen durchsetzen können Anwendungsfelder für Speicher: Flexibilitätsoption am Strommarkt Batteriespeicher in der Elektromobilität Verknüpfung Sektoren Strom, Wärme und Verkehr („Power-to-X“, Sektorkopplung) Systemdienstleistungen, im Einzelfall Ersatz von Netzausbau auf Niederspannungsebene 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 7 Agenda 1. Speicher im Strommarkt 2.0 2. Netzentgelte, Umlagen und Steuern bei Speicherung 3. Befreiungstatbestände – ein Privileg? 4. Beispiel Netz: Sind alle Speicherfunktionen nutzbar? 5. Fazit 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 8 Speicher als Letztverbraucher Ist Speicherung (Letzt-)Verbrauch von Strom? BGH wertet Entnahme von Strom für den Pumpvorgang in einem Pumpspeicherkraftwerk als Letztverbrauch (BGH, NVwZ-RR 2010, 431,; bestätigt durch NVwZ-RR 2013, 408; OLG Düsseldorf, ZNER 2008, 380). Ebenso BNetzA / BMWi Hiervon dürfte heute auszugehen sein – sonst wären auch Ausnahmetatbestände nicht erforderlich (Sailer, ZNER 2012, 153; Lehnert/Vollprecht, ZNER 2012, 356; Heller, EWeRK 2013, 177; Thomas/Altrock, ZUR 2013, 579; teilweise a.A. Krebs, RdE 2012, 19) Aber Diskussion in der Literatur und evtl. andere Sichtweise des BFH für das Stromsteuerrecht bei Batteriespeichern – BFH sieht Akkumulator jedenfalls nicht als Stromerzeugungsanlage (BFH, Urt. v. 19.06.2012, Az.: VII R 33/10 – nicht veröffentlicht) 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 9 Netznutzungsentgelte (NNE) für Stromspeicher, § 118 Abs. 6 EnWG Grundsatz: NNE nur bei Strombezug aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz; bei Bezug „vor“ dem Netz grds. NNE (-); bei Ausspeisung wg. § 15 Abs. 2 Satz 3 StromNEV (-) Zeitlich befristete NNE-Befreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG für: Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie nach dem 31.12.2008 neu errichtete Anlage, ab 04.08.2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen, NNE-Befreiung für 20 Jahre ab Inbetriebnahme Energie muss Transport- oder Verteilernetz entnommen und zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist werden 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 10 Sondernetzentgelte, § 19 StromNEV Wenn keine Befreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG möglich: Individuelles Entgelt bei atypischer Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV): Bei erheblich abweichendem Höchstlastbeitrag § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV: „Ist (…) offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (…) ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das (…) nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf.“ [Hervorhebungen durch Autoren] 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 11 Sonstige Preisbestandteile 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 12 KWK-, Offshore-Haftungsumlage, § 19-StromNEV-Umlage, Konzessionsabgabe, etc. KWK-Umlage knüpft an Netznutzung an; daher vertretbar, dass Befreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG greift In Folge: Befreiung ebenfalls von und Offshore-Haftungsumlage und § 19-Umlage, da Anknüpfung an Wälzungsmechanismus nach KWKG; zudem: Sinn von § 118 Abs. 6 EnWG verfehlt, wenn Umlagen (in nicht unerheblicher Höhe) nicht erfasst würden § 4 Abs. 1 S. 1 KAV sieht Konzessionsabgabe als Teil der NNE; daher ebenfalls vertretbar, dass § 118 Abs. 6 EnWG greift Aber: Wortlaut und Systematik: enges Verständnis der Befreiung; (so insb. informelle Sichtweise BNetzA / BMWi) Bis zu einer regulierungsbehördlichen/gerichtlichen Klärung offen 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 13 Stromsteuer Stromsteuerbefreiung für grünen Strom aus grünen Netzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG) Stromsteuerbefreiung § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG: „Strom zur Stromerzeugung entnommen“ – anwendbar auf Speicher? Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für Strom, der in Anlagen mit einer elek. Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen Erlass, Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer für die Elektrolyse, § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG Behandlung stationärer Batteriespeichern nach Finanzverwaltung möglicherweise als Teil des Versorgungsnetzes 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 14 Überblick: EEG-Umlagepflicht EEG-Umlagepflicht § 60 EEG 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 § 61 EEG „EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ „EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger“ Anknüpfungspunkt: Stromlieferung Anknüpfungspunkt: Eigenversorgung © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 15 Speicher-Privileg § 60 Abs. 3 EEG 2014: „Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung an einen elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher geliefert oder geleitet wird, entfällt der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach den Absätzen 1 oder 2, wenn dem Stromspeicher Energie ausschließlich zur Wiedereinspeisung von Strom in das Netz entnommen wird. “ Entnahme ausschließlich zur Wiedereinspeisung Problemfälle: Strom soll vor dem Netz innerhalb einer Kundenanlage entnommen werden. Gesetzesbegründung zum EEG 2012 BT-Drs. 17/6071, S. 83: „Lieferungen von Strom außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung sind weiterhin nach Absatz 1 von der EEG-Umlage erfasst, es sei denn, es handelt sich um eine Eigenerzeugung, bei der dieselbe juristische Person den Strom erzeugt und ohne Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung verbraucht.“ 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 16 Eigenversorgung im EEG 2014 im Überblick Bestandsanlagen, von Eigenversorger vor 01.09.2011 selbstbetrieben,zur EV genutzt(ohne räumlichen Zusammenhang) (§ 61 IV EEG 2014) Möglichkeit zur Erneuerung begrenzt auf räumlichen Zusammenhang, max. 30 % Erhöhung Leistung oder Stromerzeugungsanlage im Eigentum und auf Betriebsgrundstück Letztverbraucher Berücksichtigte Menge: 1/4-h-scharf Vollständige EEG-Umlagebefreiung; Evaluierung 2017 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 Bestandsanlagen, Eigenversorger (§ 61 III EEG 2014) Privilegierte Anlagen (§ 61 II EEG 2014) Alle übrigen Anlagen (§ 61 I EEG 2014) vor 01.08.2014 betrieben und zur EV genutzt, Kraftwerkseigenverbrauch EE-Anlagen und hocheffiziente KWKAnlagen Inselnetze vor 23.01.2014 nach BImSchG oder sonst. Bundesrecht genehmigt und vor 01.01.2015 zur EV genutzt Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung einer Anlage, Erhöhung Leistung max. 30 % Keine Netzdurchleitung, es sei denn: räumlicher Zusammenhang Berücksichtigte Menge: 1/4-h-scharf Vollständige EEG-Umlagebefreiung; Evaluierung 2017 Eigenversorger, die sich vollständig mit Strom aus EE versorgen und keine Förderung nach EEG für Überschussstrom erhalten Anlagen unter 10 kWel für max. 10 MWh/a Sonstige Stromerzeugungsanlagen und EEG- und KWK-Anlagen bei Missachtung Meldepflicht : Volle EEG-Umlage Verbrauch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang und Keine Netzdurchleitung Verbrauch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang und Keine Netzdurchleitung Berücksichtigte Menge: 1/4-h-scharf Berücksichtigte Menge: 1/4-h-scharf Vollständige EEG-Umlagebefreiung • • EE-/KWK-Anlagen: reduzierte Umlage: 30/35/40 % Sonstige Anlagen: 100 % © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 17 Anforderungen an Eigenversorgung bei Speichern nach Leitfaden BNetzA Quelle: BNetzA, Leitfaden Eigenversorgung, Konsultationsfassung Okt. 2015 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 18 Agenda 1. Speicher im Strommarkt 2.0 2. Netzentgelte, Umlagen und Steuern bei Speicherung 3. Befreiungstatbestände – ein Privileg? 4. Beispiel Netz: Sind alle Speicherfunktionen nutzbar? 5. Fazit 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 19 Befreiungstatbestände – ein Privileg? (1) Die Analyse der Befreiungstatbestände zeigt: Ausnahmetatbestände sind Einzelfallregelungen Technologieoffenheit ist nicht in allen Fällen gegeben Schlechterstellung von Speichern in Kundenanlagen gegenüber netzgekoppelten Speichern bei der EEG-Umlage ist nach Sinn und Zweck nicht nachvollziehbar Eigenversorgungsprivileg spielt bei EEG-Umlagebefreiung von Speichern eine wichtige Rolle. Aber es belohnt (aus Speichersicht zufällige) Personenidentität und nicht den Beitrag zur Systemstabilität. Für Speicher das falsche Instrument? 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 20 Befreiungstatbestände – ein Privileg? (2) Dies führt zu grundlegenden Fragen zu Speichern: Sind Stromspeicher mit ihrer Doppel-Einstufung als „Letztverbraucher“ und „Stromerzeugungsanlage“ richtig eingeordnet? Physikalische Betrachtung: Ja Energiewirtschaftliche Betrachtung: Fraglich, jedenfalls dann, wenn Speicher auch zur Systemstabilität beitragen Zukunftsgerichtete Betrachtung: Belastung von Speichern mit Letztverbraucherbelastungen steht im Kontrast zur zukünftigen energiewirtschaftlichen Bedeutung von Speichern und derzeit noch hohen Technologiekosten Wird die Systembedeutung und werden die unterschiedlichen Funktionen von Speichern angemessen abgebildet? 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 21 Agenda 1. Speicher im Strommarkt 2.0 2. Netzentgelte, Umlagen und Steuern bei Speicherung 3. Befreiungstatbestände – ein Privileg? 4. Beispiel Netz: Sind alle Speicherfunktionen nutzbar? 5. Fazit 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 22 Speicher und ihre Zuordnung Speicher können energiewirtschaftlich viele unterschiedliche Leistungen erbringen Entflechtung/Unbundling – strikte Trennung der Marktrollen von Netz und Vertrieb – verlangt aber eine klare Zuordnung der Speicher(funktionen) zum „Markt“ oder „Netz“ Dies hat zugleich Relevanz für die Berücksichtigung in den Netzentgelten – Netzbetreiber als Speicherbetreiber könnten Kosten in die Netzentgelte einbringen, aber ggfs. auch Erlöse (grds. Einsparung von sonst. Netzertüchtigungskosten) Ausgangsfrage: Sind Speicher Erzeugungsanlagen oder sind Speicher Netzbetriebsmittel? 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 23 Sichtweise der BNetzA BNetzA/BMWi bislang: Stromspeicher sind im Grundsatz keine Netzbetriebsmittel, sondern als Erzeuger/Verbraucher Marktteilnehmer (Ausnahme: § 8 Abs. 4 ResKV, „besonderes netztechnisches Betriebsmittel“) Peter Franke, Vizepräsident BNetzA (Interview 1.3.2015): „Grundsätzlich können Netzbetreiber nach geltendem Recht Speicher als Netzbetriebsmittel führen. Dann werden auch die Kosten dafür anerkannt. Sie dürfen in diesen Fällen jedoch nicht als Wiederverkäufer des eingespeicherten Stroms auftreten. […] Mir ist ein einziger Fall bekannt, bei welchem ein Speicher von einem Verteilnetzbetreiber als besonderes netztechnisches Betriebsmittel eingesetzt wird.“ 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 24 Stromspeicher für das Netz (1) Für den Betrieb eines Stromspeichers durch Netzbetreiber spricht, wenn der Speicher (ausschließlich) in der Funktion für den Netzbetrieb eingesetzt wird (z.B. durch Verringerung Netzhöchstlast, Vermeidung Netzausbau, Verbesserung Spannungsqualität etc.) These: Wenn der Speicher ausschließlich für den Netzbetrieb verwendet wird, kann er von einem Netzbetreiber betrieben werden (ebenso EFZN, Studie Speichertechnologien vom 08.03.2013, S. 158; Weyer/Lietz, ZNER 2014, 241, 244; Riewe/Sauer, EWeRK 2014, 79, 90; Schwintowski, EWeRK 2015, 81) 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 25 Stromspeicher für das Netz (2) Selbst wenn man den Betrieb eines Speichers durch den Netzbetreiber grundsätzlich für möglich hält, stellt sich jedoch die Frage nach der Wirtschaftlichkeit des Speichereinsatzes gegenüber anderen Optionen, mit denen dieselben Netzdienstleistungen erbracht werden können Ausschließlich „netzdienlich“ genutzter Stromspeicher wird in den meisten Fällen nicht wirtschaftlich sein Nutzung von Speicher sowohl für Netz als auch für den Markt wird durch Entflechtungsvorgaben erschwert oder sogar ausgeschlossen 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 26 Agenda 1. Speicher im Strommarkt 2.0 2. Netzentgelte, Umlagen und Steuern bei Speicherung 3. Befreiungstatbestände – ein Privileg? 4. Beispiel Netz: Sind alle Speicherfunktionen nutzbar? 5. Fazit 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 27 Fazit Energiespeicher sollen sich als eine unter den Flexibilitätsoptionen an den Märkten behaupten Aber findet ein faktisch gleichberechtigter Wettbewerb zwischen den Flexibilitätsoptionen statt? Befreiungstatbestände für Strombezugskosten bei Speicherung weisen Inkonsistenzen auf – im Falle einer Doppelbelastung mit Abgaben/Umlagen werden sich Speicher im Wettbewerb schon deshalb nicht durchsetzen Erhebliche Technologiekosten für Speicher – allein durch Forschungs- und Entwicklungsförderung abbildbar? Speicher bieten eine Vielzahl unterschiedlicher Optionen für Netz und Markt. Der Regulierungsrahmen muss die Nutzung aller Funktionen ermöglichen, wenn echter Wettbewerb herrschen soll 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Jens Vollprecht, BBH Berlin Tel +49 (0)30 611 28 40-133 [email protected] www.bbh-online.de 03.12.2015· 05261-15 / 2891900 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 29
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