Regulatorische Innovationen – entwickeln, testen, ausgestalten Fellbach, 02.12.2015 Rechtsanwalt Dr. Michael Weise 11.11.2015 02865-15 / 2890002 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 1 Roadmap - Diskussionspapier - Rechtsgutachten 11.11.2015 02865-15 / 2890002 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 2 „Die Eignung verschiedener „.“ Technologien und Steuerungsmechanismen […] sollte im Sinne einer „Regulatorischen Innovationszone“ getestet werden. […] auf freiwilliger Basis und zeitlich begrenzt […] EnWG und […] EU-Binnenmarktes integrierbar sein. […] Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörde einbezogen werden“ 11.11.2015 02865-15 / 2890002 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 3 „Das Papier beinhaltet keine juristische Prüfung des Konzepts 1. Es wird davon ausgegangen, dass eine RIZ, im gegenwärtigen Rechtsrahmen nicht möglich ist. 2. Es wird davon ausgegangen, dass eine RIZ für nachgeordnete Regelungen […] möglich ist […] 3. Die erste Hauptfrage ist, wie der gesetzliche Rahmen angepasst werden müsste, um eine RIZ […] zu ermöglichen. 4. Die zweite Hauptfrage ist, wie eine RIZ konkret ausgestaltet sein müsste, um rechtlichen Anforderungen zu genügen […]“ 11.11.2015 02865-15 / 2890002 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 4 A. Grundsätzliche Prüfung des Instruments einer RIZ unter dem geltenden Rechtsrahmen B. Prüfung konkreter Projektbeispiele aus dem Diskussionspapier für eine mögliche RIZ C. Prüfung der im Diskussionspapier für die RIZ aufgeführten Gestaltungsoptionen D. Schlussfolgerungen für die Einführung einer RIZ mit Anpassung des rechtlichen Rahmens 11.11.2015 02865-15 / 2890002 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 5 Ergebnisse des Rechtsgutachtens 11.11.2015 02865-15 / 2890002 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 6 Prämisse: Was ist eine RIZ? Gegenstand einer RIZ ist die auf einen bestimmten Zeitrahmen sowie auf eine bestimmte Materie/Region beschränkte Anwendung einer neuen (innovativen) Regelung im Bereich des Energiewirtschaftsrechts. Eine RIZ in diesem Sinne muss nicht zwingend mit einem Abweichen vom bestehenden Rechtsrahmen verbunden sein, da auch Bereiche berührt sein können, die bislang nicht abschließend geregelt sind. 11.11.2015 02865-15 / 2890002 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 7 These 1 – RIZ de lege lata nicht möglich? These 1: Eine RIZ ist im gegenwärtigen Rechtsrahmen nicht möglich Energiewirtschaftsrecht ist zwingendes sektorspezifisches Regulierungsrecht Dies steht grundsätzlich Abweichungen entgegen Hintergrund: Leitungsgebundenheit führt zu Marktversagen („natürliche Monopole“) – dies soll durch rechtliche Gestaltung eines „fingierten“ Wettbewerbs korrigiert werden Ergebnis: These bestätigt 11.11.2015 02865-15 / 2890002 auch freiwilligen (bilateralen) © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 8 These 2 – RIZ möglich für nachgeordnete Regelungen? These 2: RIZ ist für nachgeordnete Regelungen, z.B. Festlegungen der BNetzA, ohne gesetzliche Änderungen möglich, soweit dies in der Festlegung vorgesehen ist Spielraum der BNetzA wird Ermächtigungsgrundlage bestimmt De lege lata keine gesetzliche Ermächtigung zur Einführung einer RIZ Voraussetzung wäre damit gesetzliche Ermächtigung für BNetzA, RIZ in einer Festlegung vorzusehen Ergebnis: These unzutreffend 11.11.2015 02865-15 / 2890002 durch gesetzliche © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 9 Anpassung Rechtsrahmen zur Ermöglichung einer RIZ Alternative 1: Generalklausel Verfassungsrechtliche Grenzen – Art. 20 Abs. 3 GG – und Europarechtliche Grenzen stehen entgegen – Generalklausel ist rechtlich nicht möglich Alternative 2: Einzelfallbezogene Ermöglichung einer RIZ √ Regelung zur Rechtskonforme Ausgestaltung ist rechtlich möglich - Grenzen des Verfassungs- und Europarechts müssen beachtet werden Bsp. de lege lata: § 21i Abs. 1 Nr. 6: RVO-Ermächtigung „Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen vorzusehen;“ 11.11.2015 02865-15 / 2890002 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 10 Prüfung konkreter Projektbeispiele (1) Projektidee: Anpassung NNE-Systematik Ziel Verbesserung Nutzerverhalten durch Netzentgeltgestaltung NNE für Einspeiser; differenziert (räumlich/ zeitlich); Flatrate Gesetzliche Hemmnisse StromNEV: keine NNE für Einspeiser; Jahresentgelte; Entnahmestellenbezogen (nicht: räumliche Entfernung); GP/AP Modell (keine Flatrate) Umsetzungsoptionen Schaffung EGL für Anpassung & Änderungen StromNEV 11.11.2015 02865-15 / 2890002 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 11 Prüfung konkreter Projektbeispiele (2) Projektidee: Regionaler System-DL-Markt Ziel Marktbezogene Maßnahmen im Verteilernetz – Schaffung eines regionalen Systemdienstleistungsmarktes Gesetzliche Hemmnisse Keine – aber mangelnde (wirtschaftliche) Anreize für NB Begrenzung „lediglich“ durch Systemdienstleistungen (ÜNB) Zuständigkeitsregelungen für Umsetzungsoptionen Anpassung ARegV, um (wirtschaftliche) Anreize zu schaffen Anerkennung als „dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten“ Parallele zu Entschädigungszahlungen EinsMan 11.11.2015 02865-15 / 2890002 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 12 Prüfung der Gestaltungsoptionen für eine RIZ – Prämissen Diskussionspapier Laufzeit RIZ vorab zeitlich befristen √ Keine Verzerrung des Wettbewerbs √ Keine zwangsweise, sondern freiwillige Teilnahme der betroffenen Kunden - P Zwangsweise Teilnahme als Reflex, soweit NB neue Regelungen testen (Diskriminierungsverbot; alle Netzkunden müssen gleich behandelt werden!) Vergaberechtliche Anforderungen RIZ (wohl) öffentlicher Auftrag bei Aufwandsentschädigung für NB Ausschreibung deshalb bei Überschreitung Schwellenwert (134.000 bei Beauftragung Bundesbehörde/ sonst 207.000 €) erforderlich Keine Überkompensation, da sonst beihilfenrechtlich problematisch… 11.11.2015 02865-15 / 2890002 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Michael Weise, BBH Stuttgart Tel +49 (0)711 722 47-0 [email protected] www.bbh-online.de 11.11.2015 02865-15 / 2890002 © BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB 14
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