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Regulatorische Innovationen – entwickeln, testen,
ausgestalten
Fellbach, 02.12.2015
Rechtsanwalt Dr. Michael Weise
11.11.2015 02865-15 / 2890002
© BECKER BÜTTNER HELD
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Roadmap - Diskussionspapier - Rechtsgutachten
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„Die Eignung verschiedener
„.“ Technologien und Steuerungsmechanismen […] sollte im Sinne einer
„Regulatorischen Innovationszone“
getestet werden. […] auf freiwilliger
Basis und zeitlich begrenzt […] EnWG
und […] EU-Binnenmarktes integrierbar
sein. […] Bundesnetzagentur und die
Landesregulierungsbehörde
einbezogen werden“
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„Das Papier beinhaltet keine
juristische Prüfung des Konzepts
1. Es wird davon ausgegangen,
dass eine RIZ, im gegenwärtigen
Rechtsrahmen nicht möglich ist.
2. Es wird davon ausgegangen,
dass eine RIZ für nachgeordnete
Regelungen […] möglich ist […]
3. Die erste Hauptfrage ist, wie
der gesetzliche Rahmen
angepasst werden müsste, um
eine RIZ […] zu ermöglichen.
4. Die zweite Hauptfrage ist, wie
eine RIZ konkret ausgestaltet
sein müsste, um rechtlichen
Anforderungen zu genügen […]“
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A. Grundsätzliche Prüfung des
Instruments einer RIZ unter
dem geltenden Rechtsrahmen
B. Prüfung konkreter
Projektbeispiele aus dem
Diskussionspapier für eine
mögliche RIZ
C. Prüfung der im
Diskussionspapier für die RIZ
aufgeführten
Gestaltungsoptionen
D. Schlussfolgerungen für die
Einführung einer RIZ mit
Anpassung des rechtlichen
Rahmens
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Ergebnisse des Rechtsgutachtens
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Prämisse: Was ist eine RIZ?
Gegenstand einer RIZ ist die auf einen bestimmten Zeitrahmen
sowie auf eine bestimmte Materie/Region beschränkte
Anwendung einer neuen (innovativen) Regelung im Bereich des
Energiewirtschaftsrechts. Eine RIZ in diesem Sinne muss nicht
zwingend mit einem Abweichen vom bestehenden Rechtsrahmen
verbunden sein, da auch Bereiche berührt sein können, die bislang
nicht abschließend geregelt sind.
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These 1 – RIZ de lege lata nicht
möglich?

These 1: Eine RIZ ist im gegenwärtigen Rechtsrahmen nicht
möglich

Energiewirtschaftsrecht ist zwingendes sektorspezifisches
Regulierungsrecht

Dies steht grundsätzlich
Abweichungen entgegen

Hintergrund: Leitungsgebundenheit führt zu Marktversagen
(„natürliche Monopole“) – dies soll durch rechtliche Gestaltung
eines „fingierten“ Wettbewerbs korrigiert werden

Ergebnis: These bestätigt
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auch
freiwilligen
(bilateralen)
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These 2 – RIZ möglich für
nachgeordnete Regelungen?

These 2: RIZ ist für nachgeordnete Regelungen, z.B.
Festlegungen der BNetzA, ohne gesetzliche Änderungen
möglich, soweit dies in der Festlegung vorgesehen ist

Spielraum
der
BNetzA
wird
Ermächtigungsgrundlage bestimmt

De lege lata keine gesetzliche Ermächtigung zur Einführung
einer RIZ

Voraussetzung wäre damit gesetzliche Ermächtigung für
BNetzA, RIZ in einer Festlegung vorzusehen

Ergebnis: These unzutreffend
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durch
gesetzliche
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Anpassung Rechtsrahmen zur
Ermöglichung einer RIZ

Alternative 1: Generalklausel


Verfassungsrechtliche Grenzen – Art. 20 Abs. 3 GG – und
Europarechtliche Grenzen stehen entgegen – Generalklausel
ist rechtlich nicht möglich
Alternative 2: Einzelfallbezogene
Ermöglichung einer RIZ √
Regelung
zur

Rechtskonforme Ausgestaltung ist rechtlich möglich - Grenzen
des Verfassungs- und Europarechts müssen beachtet werden

Bsp. de lege lata: § 21i Abs. 1 Nr. 6: RVO-Ermächtigung
„Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen vorzusehen;“
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Prüfung konkreter Projektbeispiele (1)
Projektidee: Anpassung NNE-Systematik


Ziel

Verbesserung Nutzerverhalten durch Netzentgeltgestaltung

NNE für Einspeiser; differenziert (räumlich/ zeitlich); Flatrate
Gesetzliche Hemmnisse


StromNEV: keine
NNE
für
Einspeiser;
Jahresentgelte;
Entnahmestellenbezogen (nicht: räumliche Entfernung); GP/AP
Modell (keine Flatrate)
Umsetzungsoptionen

Schaffung EGL für Anpassung & Änderungen StromNEV
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Prüfung konkreter Projektbeispiele (2)
Projektidee: Regionaler System-DL-Markt

Ziel



Marktbezogene Maßnahmen im Verteilernetz – Schaffung eines
regionalen Systemdienstleistungsmarktes
Gesetzliche Hemmnisse

Keine – aber mangelnde (wirtschaftliche) Anreize für NB

Begrenzung „lediglich“ durch
Systemdienstleistungen (ÜNB)
Zuständigkeitsregelungen
für
Umsetzungsoptionen

Anpassung ARegV, um (wirtschaftliche) Anreize zu schaffen

Anerkennung als „dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten“

Parallele zu Entschädigungszahlungen EinsMan
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Prüfung der Gestaltungsoptionen für
eine RIZ – Prämissen Diskussionspapier

Laufzeit RIZ vorab zeitlich befristen √

Keine Verzerrung des Wettbewerbs √

Keine zwangsweise, sondern freiwillige Teilnahme der betroffenen
Kunden - P


Zwangsweise Teilnahme als Reflex, soweit NB neue Regelungen testen
(Diskriminierungsverbot; alle Netzkunden müssen gleich behandelt werden!)
Vergaberechtliche Anforderungen

RIZ (wohl) öffentlicher Auftrag bei Aufwandsentschädigung für NB

Ausschreibung deshalb bei Überschreitung Schwellenwert (134.000 bei
Beauftragung Bundesbehörde/ sonst 207.000 €) erforderlich

Keine Überkompensation, da sonst beihilfenrechtlich problematisch…
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Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit.
Dr. Michael Weise, BBH Stuttgart
Tel +49 (0)711 722 47-0
[email protected]
www.bbh-online.de
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