Teil 3 - Universität Bonn

Teil 3. Das Scheidungsverfahren
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,
WS 2015/2016, Gabriele Ey
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I. Anwendbare Vorschriften in Ehesachen
1. Legaldefinition der Ehesachen in § 121 FamFG:
 Scheidung (§§ 1564 ff. BGB)
 Eheaufhebung (§§ 1313 ff. BGB)
 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Ehe zwischen den Beteiligten
(Feststellungsinteresse erforderlich)
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2. Anwendbare Verfahrensvorschriften in Ehesachen
in allen Ehesachen:
§§ 121 – 132, 111 – 120 FamFG: stark abgewandeltes ZPO-Verfahren mit
(eingeschränkter) Amtsermittlung
§§ 2 bis 37, 40 bis 48 und 76 bis 97 FamFG sind nicht anzuwenden,
stattdessen §§ 1 bis 494a ZPO
Es gelten aber nicht:
 § 227 Abs. 3 ZPO (Terminsverlegung in der Sommerzeit)
 die in § 113 Abs. 4 FamFG beschriebenen Vorschriften
In Scheidungssachen und Folgesachen zusätzlich:
 §§ 133 – 150 FamFG
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II. Örtl. Zuständigkeit des Scheidungsrichters
(1) Internationale Zuständigkeit:
a)
b)
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und von
Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 v. 27.11.2003 (Abl. L 338, 1) kurz: Brüssel IIaVO, EuEheVO oder EheVO: Primär gewöhnlicher Aufenthalt beider Eheleute
(nachrangig, vgl. § 97 FamFG): § 98 FamFG: Primär deutsche
Staatsangehörigkeit eines Ehegatten
(2) Ausschließliche örtliche Zuständigkeit, § 122 FamFG:
– Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten mit allen gemeinsamen
minderjährigen Kindern,
– …
(3) Abgabe, Verbindung nach §§ 123, 126 Abs. 1 FamFG
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Fall: Örtliche Zuständigkeit des
Scheidungsgerichts
Von vier gemeinsamen minderjährigen Kindern
befindet sich beim Antragsteller ein Kind in Bonn, bei
der in Hamburg wohnhaften Mutter kein Kind, die
anderen drei Kinder sind im Heim.
 Welches Gericht ist örtlich zuständig?
 Wie ist es, wenn alle Kinder im Heim sind und die
Eheleute zuletzt gemeinsam in München wohnten?
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Lösung
§ 122 Nr. 1 FamFG: (-), beim Antragsteller leben nicht
alle vier Kinder
§ 122 Nr. 2 FamFG: (+). Antragsteller hat ein Kind bei
sich
Variante:
§ 122 Nr. 3 FamFG: (-) keiner wohnt mehr in München
§ 122 Nr. 4 FamFG: Hamburg ist zuständig, da die
Antragsgegnerin dort lebt.
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III. Der Scheidungsantrag
Einreichung einer Antragsschrift, §§ 124
FamFG, 253 ZPO
• Scheidungsantrag als Voraussetzung der
Scheidung nach § 1564 S. 1 BGB
• Voraussetzungen des Scheidungsantrags:
– Verfahrensfähigkeit
– Inhalt der Antragsschrift
– Materielle Scheidungsvoraussetzungen
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1. Verfahrensfähigkeit
In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit
beschränkter Ehegatte verfahrensfähig (§ 125
Abs. 1 FamFG). Für Scheidungsfolgesachen gilt
dies nicht.
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2. Inhalt der Antragsschrift
§§ 124, 133 FamFG:
a. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: bestimmte Angabe des Gegenstandes und des
Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag,
d.h. Antrag, die genau nach Eheschließungsdatum und -ort zu
bezeichnende Ehe zu scheiden und Angabe des Scheidungsgrundes
(Trennungsdatum)
b. Namen und Geburtsdaten der minderjährigen Kinder und deren
Aufenthaltsort (Zuständigkeit und Nachricht an JA nach § 17 Abs. 3
SGBVIII)
c. Erklärung, ob die Eheleute sich über die wesentlichen
Scheidungsfolgen geeinigt haben (vgl. früher § 630 ZPO a.F.)
d. Angabe zur Anhängigkeit weiterer Familiensachen (Verbindung)
e. Beifügung Heirats- und Geburtsurkunde (Ausn. v. § 131 Abs. 3 ZPO)
Bei Mängeln Hinweispflicht des Gerichts, §§ 139 Abs. 3 ZPO, 113 Abs. 1
FamFG)
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3. Materielle Scheidungsvoraussetzungen
(1) Die Entwicklung des Scheidungsrechts in Deutschland
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Bis 1900: Fülle von Gestaltungen
BGB: Entscheidung für protestantisches Scheidungsrecht: „Die Ehe [ist] ihrem
Begriff und Wesen nach unauflöslich, die Scheidung daher stets etwas Anomales“
(Mot. IV S. 564). Scheidung nur noch zum Schutz des klagenden Ehegatten vor
dem anderen zulässig. Scheidungsgründe nach dem BGB bis 1938: Ehebruch,
Lebensnachstellung, das „bösliche Verlassen“ (§§ 1565 – 1567) sowie
Generalklausel § 1568: durch schwere Verletzung der Ehepflichten oder ehrloses
oder unsittliches Verhalten tiefe Zerrüttung verschuldet, dass dem anderen das
Festhalten an der Ehe nicht mehr zugemutet werden kann. Ausnahme vom
Verschuldensprinzip (später eingefügt) : § 1569 Scheidung wegen Geisteskrankheit
Reformversuche in der Weimarer Zeit, 1928 Vorschlag des Rechtsausschusses
(Kahl) zur Einführung des Zerrüttungsprinzips scheiterte letztlich am Widerstand
des Zentrums.
Ehegesetz 1938: § 55 neuer Zerrüttungstatbestand, neue Scheidungsgründe der
Verweigerung der Fortpflanzung und der Unfruchtbarkeit
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• Ehegesetz 1946 (Kontrollratsgesetz Nr. 16): Scheidungsgründe der
Verweigerung der Fortpflanzung und der Unfruchtbarkeit fielen weg.
Einfügung einer Kinderschutzklausel für die Zerrüttungsscheidung
• DDR: EheVO 1955: Formelle Einführung des Zerrüttungsprinzips, 1965
FamGB.
• Reformdruck: Scheidungsverweigernde Rechtsprechung des BGH im
Gegensatz zur Praxis der Konventionalscheidung der Landgerichte, bei
denen über 90% der Scheidungen ohne Prüfung von Verschulden und
Zerrüttung ausgesprochen wurden. Mehrere Versuche zur Änderung des
§ 48 Abs. 2 EheG.
• 1968: Einrichtung einer Eherechtskommission
• 1.7.1977: Inkrafttreten des 1. EheRG v. 14.6.1976, Übergang vom
Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip
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(2) Das geltende Scheidungsrecht
§§ 1565 – 1568 BGB
§ 1565 BGB
Abs. 1: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
Abs. 2: Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden
werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des
anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§ 1566 BGB
Abs. 1: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit
einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der
Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
Abs. 2: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei
Jahren getrennt leben.
§ 1568 BGB
Eine Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die
Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder aus
besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für
den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere
Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der
Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
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a. Gesetzliche Scheidungstatbestände
1. § 1565 Abs. 1: Trennungsjahr und streitige
Scheidung (Feststellung des Scheiterns)
2. § 1566 Abs. 1: Trennungsjahr und
Zustimmung (Feststellung des Scheiterns
nicht erforderlich)
3. § 1566 Abs. 2: drei Jahre getrennt
4. § 1565 Abs. 2: Härtefallscheidung vor Ablauf
des Trennungsjahrs
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b. Scheidungshindernisse:
§ 1568:
Kinderschutzklausel:
Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen
Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig
Ehegattenschutzklausel:
wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt,
• auf Grund außergewöhnlicher Umstände
• eine so schwere Härte darstellen würde, dass die
• Aufrechterhaltung der Ehe auch unter
• Berücksichtigung der Belange des Antragstellers
• ausnahmsweise geboten erscheint
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4. Anwaltszwang
• § 114 FamFG: Vor dem FamG und dem OLG
müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und
Folgesachen … durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen.
• Keine Ausnahmen nach § 114 FamFG für die
Stellung des Scheidungsantrags
• Erforderlichkeit einer auf das
Scheidungsverfahren gerichteten Vollmacht,
die sich auch auf die Folgesachen erstreckt (§
114 Abs. 5 FamFG)
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5. Zustellung des Scheidungsantrags
Wirkungen:
1. § 1579 Nr. 1 BGB: Ehedauer endet, Auswirkungen auf
Unterhaltsansprüche
2. § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB: Vorsorgeunterhalt geschuldet
3. § 1379 Abs. 1 BGB: Auskunftsanspruch über Vermögen zum
Zeitpunkt der Trennung
4. § 1384 BGB: Zeitpunkt für Berechnung des Endvermögens
5. § 3 VersAusglG: Stichtag Ende des Monats
6. § 1933 S. 1 BGB: einseitiger Erbrechtsausschluss
7. §§ 2077 Abs. 1 S. 2, 2268, 2279 BGB: Unwirksamkeit
letztwilliger Verfügungen
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6. Verfahrenskostenhilfe und
Scheidungsantrag
Abhängigmachen des Scheidungsantrags von
der Verfahrenskostenhilfegewährung
Zusendung des Scheidungsantrags im
Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren
Ladung zum Termin im
Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren
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IV. Durchführung des
Scheidungsverfahrens
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1. (eingeschränkter) Untersuchungsgrundsatz
• Grundsatz der Amtsermittlung, § 127 Abs. 1 FamFG:
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der
entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen
durchzuführen.
• Einschränkung der Amtsermittlung, § 127 Abs. 2 FamFG:
Im Scheidungsverfahren dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte
Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der
Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller
einer Berücksichtigung nicht widerspricht.
• Ausschluss des Untersuchungsgrundsatzes, § 127 Abs. 3 FamFG
In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche
Umstände nach § 1568 BGB (Ehegattenschutzklausel) nur
berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung
ablehnt, vorgebracht werden.
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2. Zustimmung zur Scheidung
• Begründung der unwiderlegbaren Vermutung nach
§ 1566 Abs. 1 BGB
• Kein Anwaltszwang (§ 134 Abs. 1 FamG)
• Widerruf der Zustimmung bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung möglich (§ 134 Abs. 2
FamFG), ebenfalls kein Anwaltszwang
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3. Anordnung des persönliches Erscheinens der
Ehegatten, § 128 FamFG
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Ergänzung und Modifikation von §§ 141, 448 ZPO
Zweck: Verbesserte Aufklärung von Amts wegen
Regelermessen: „soll“
Verstoß als wesentlicher Verfahrensmangel
Persönliche Anhörung ist keine mündliche Verhandlung
Förmliche Vernehmung der Ehegatten als Beteiligte (§ 128 Abs. 1 S. 3) auf Grund
Beweisbeschlusses nach § 113 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 450 Abs. 1 S. 1, 358, 359 ZPO
Keine Äußerungspflicht der Ehegatten
Scheidung ohne Anhörung bei unentschuldigtem Ausbleiben möglich, in der Regel
aber nicht schon bei einmaligem Ausbleiben
Auferlegung der Kosten und eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem
Fernbleiben, keine Ordnungshaft, aber Vorführung bei mehrfachem Ausbleiben
(§§ 128 Abs. 4 FamFG, 380, 381 ZPO)
Anhörung zur elterlichen Sorge und zum Umgang (§ 128 Abs. 2 FamFG)
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4. Säumnis der Ehegatten
1. Säumnis des Antragstellers, § 130 Abs. 1 FamFG:
Versäumnisentscheidung: „Der Scheidungsantrag gilt als
zurückgenommen.“
Abweichung von § 330 ZPO. Grund: Durch die Rücknahmefiktion wird eine
der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung über den
Scheidungsantrag vermieden.
2. Säumnis des Antragsgegners, § 130 Abs. 2 FamFG:
Eine Versäumnisentscheidung sowie eine Entscheidung nach Lage der
Akten ist unzulässig.
Grund: Bedeutung der Scheidung als Statusentscheidung, Scheidung soll
nicht auf einseitigen Vortrag hin erfolgen.
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Fall: Säumnis des Antragsgegners
Der ordnungsgemäß geladene Ehemann erscheint im
Scheidungstermin nicht. Der Richter hört daraufhin die Ehefrau
ausführlich zur Frage des Scheiterns der Ehe und der
Trennungszeit an. Der Anwalt der Ehefrau beantragt daraufhin,
die Ehe zu scheiden.
Welche Entscheidung trifft der Richter? Wie kann der Ehemann
gegen den Scheidungsbeschluss ggfs. vorgehen?
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Lösung
1.
• Der Richter darf keinen Versäumnisbeschluss erlassen, § 130 Abs. 2
FamFG.
• Er kann einen neuen Termin bestimmen und nach § 128 Abs. 4 FamFG
verfahren.
• Das Gericht kann auch auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes streitig
mit der antragstellenden Ehefrau verhandeln und ggfs. auch Beweise
erheben. Ihr Vorbringen gilt nicht als zugestanden, § 113 Abs. 4 Nr. 5
FamFG. Ist der Richter auch ohne Anhörung des Antragsgegners davon
überzeugt, dass die Ehe zu scheiden ist, so kann er auch nach einseitiger
mündlicher Verhandlung eine Endentscheidung treffen.
2. Gegen den Scheidungsbeschluss findet die Beschwerde nach den
allgemeinen Grundsätzen (§§ 58 – 69 FamFG) statt.
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Fortsetzung des Falls: Säumnis des
Beschwerdegegners
Im Beschwerdeverfahren wird Termin zur mündlichen
Verhandlung anberaumt, zu dem die Beteiligten
ordnungsgemäß geladen werden. Nun erscheint die
Ehefrau nicht. Der Ehemann bestreitet die Trennung
der Eheleute und das Scheitern der Ehe unter Hinweis
auf die von ihm behauptete zwischenzeitliche
Versöhnung.
Welche Entscheidung trifft das Beschwerdegericht?
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Lösung
§ 117 Abs. 2 FamFG verweist auf § 539 ZPO. Nach § 539 Abs. 2 ZPO kann der
Rechtsmittelführer – hier also der Ehemann – Versäumnisentscheidung
beantragen. Dann wäre sein tatsächliches Vorbringen als zugestanden
anzunehmen. Folge wäre, dass die Ehefrau mit dem Scheidungsantrag
abzuweisen wäre.
Bedenken: § 127 FamFG (Amtsermittlungsgrundsatz) und § 113 Abs. 4 Nr. 5
(keine Anwendung der Vorschriften über die Wirksamkeit des Geständnisses)
Lösungsvorschlag: teleologische Reduktion von § 117 Abs. 2 FamFG, § 130
Abs. 2 FamFG als lex specialis (Haußleiter/Fest, FamFG, 2011, § 130 Rn. 10,
str.)
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Fortsetzung des Falls: Säumnis beider
Ehegatten in erster Instanz
Im zweiten Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht
erscheinen beide Ehegatten nicht.
Was wird das Familiengericht tun?
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Lösung
• Entscheidung nach Lage der Akten, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG,
251a ZPO
oder
• Anordnung des Ruhens des Verfahrens, §§ 113 Abs. 1 S. 2
FamFG, 251 Abs. 3 ZPO
Letzteres ist vorzugswürdig, weil sich die Eheleute versöhnt
haben könnten.
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5. Ausnahmen vom Anwaltszwang im
Scheidungsverfahren
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Grundsatz (§ 114 Abs. 1 FamFG):
Vor dem Familiengericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und
Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Ausnahmen (§ 114 Abs. 4 FamFG):
Es bedarf der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht für
1. die Zustimmung zur Scheidung
2. die Zustimmung zur Rücknahme des Scheidungsantrags
3. für den Antrag auf Abtrennung einer Folgesache
4. den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung
5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe
6. im Verfahren vor dem beauftragten Richter und für Verfahrenshandlungen,
die vor einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen werden
können,
7. für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einer Ehezeit
bis zu drei Jahren und für Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1, 3
FamFG
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6. Aussetzung des Scheidungsverfahrens
§ 136 FamFG
dient der Aussöhnung der Ehegatten
Abs. 1: von Amts wegen
Abs. 2: auf Antrag des Antragstellers
Abs. 3 und 4: Verfahren
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7. Der Scheidungsbeschluss
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Im Namen des Volkes?
Rubrum (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG)
Beschlusseingang (§ 38 Abs. 2 S. Nr. 2 FamFG)
Tenor (§ 38 Abs. 2 Nr. 3 FamFG)
Gründe (Ausnahme § 38 Abs. 4 FamFG)
Rechtsmittelbelehrung (§ 39 FamFG)
Verkündung (§ 40 FamFG nicht anwendbar, 329 Abs. 1 ZPO,
§ 142 Abs. 3 FamFG)
Zustellung (§§ 329 Abs. 3, 166 ff. ZPO)
Rechtsmittel (§ 117 FamFG)
Rechtsmittelverzicht (§ 144 FamFG)
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