Pflichtversicherung für Fondsmanager?

© Harald Schaaff 2016
Deckungsumfang der
M-A-C Deckung
Versicherungsschutz für
Vermögensschadenrisiken
Über MAC
 Wir sind
ein Lloyds Assekuradeur mit
eigenen exklusiven PremiumBedingungskonzepten für die speziellen
Haftungsrisiken von Fonds- und
Assetmanagern und Finanzvertrieben.
 Wir haben uns auf die Haftungs- und
Kriminalitätsrisiken, sowie Rechtsschutz von
Fondsmanagern, Assetmanagern und
Finanzvertrieben spezialisiert.
 Erheblicher Marktanteil im deutschen
Sprachraum
Deckungsumfang
Standard
 Prospekthaftung
 Laufende Fondsverwaltung
 Haftung für Unternehmensleiter (D&O)
 Haftpflicht für Investorenbeiräte (inkl. Richterrecht)
 AIFM Baustein (Dokumentenverlust, Betriebsunterbrechung)
Erweiterungsbausteine
 Vertrauensschadenversicherung (Schutz vor Kriminalität)
 Haftpflicht für externe Mandate
 Rechtsschutz, insbesondere Strafrechtsschutz und gg. Aufsicht
 Aufrechnungsschutz usw.
 Lösungen für Vertriebe
 Einschluss des Kontrollors
 Schutz auch für Rückabwicklungstatbestände
 Neuartige Versicherungsfalldefinition
Prospekthaftung
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(keine Pflichtvers. nach AIFMD/Level2)
Stark richterrechtlich geprägte Materie
Urteile sind häufig ergebnisorientiert und
„verbraucherfreundlich“
Verjährungsregelungen nicht verläßlich (wg. PH im
weiteren Sinne)
Steigende Haftung durch höhere Bedeutung von
Geldanlagen für die Alterssicherung; Tendenzen in der
Politik, EU und in der Rechtsprechung zum
„Verbraucherschutz“.
Steigende Fehlerwahrscheinlichkeit durch immer
umfassendere Prospekte und komplizierte rechtliche
Konstrukte (die auch für „Uninformierte“ klar dargestellt
werden müssen).
Laufende Fondsverwaltung
Risiken:

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Verstößen gegen Anlagerichtlinien (Blind Pool)
Misstrades
der Auswahl und Überwachung der FondsVertragspartner
Ansprüchen durch die Fondsgesellschaft (keine Pflichtvers. nach
AIFMD/Level2)

Schadenbehebungspflichten vor Schadenersatzanspruch

Anderen Gebieten, wenn die Prospekthaftung verjährt
ist.
Rückabwicklungsbegehren

Als KVG brauchen sie
eine Police, die den Regelungen z.B. des KAGB
entspricht. Hierzu muss Sie (zusätzlich zur
MAC Lösung) enthalten
 Dokumentenverlustkomponente
 Betriebsunterbrechungskomponente
 Kündigungsfrist 3 Monate
 Exklusive (Teil)-Deckungssumme für den
Bereich der neuen KVG
Was wir besser machen:
Andere bieten auch AIFM kompatible Deckungen, aber
ohne
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
Deckung von Ansprüchen Fonds gegen Fondsmanager oder
Verwahrstelle gegen Fondsmanager
Deckung von Ansprüchen nach öffentlichem Recht (etwa von
der Aufsicht)
Deckung für Schadenbehebung auf Anweisung der Aufsicht
oder gem. Zirkular ohne das ein AnlegerSchadenersatzanspruch vorliegt.
Prospekthaftung inkl. von Deckung für
Rückabwicklungstatbestände (statt Schadenersatz bei
Prospektfehlern)
Deckung für Schäden durch mangelhafte Performance oder
Wertverlust (auch wenn der Pflichtverstoß dafür nicht kausal
war)
Deckung von Ansprüchen nach Richterrecht (nur gesetzlich
kodifizierte Haftung)
usw.
Unsere Lösung für die Prospekthaftung
und laufende Fondsverwaltung: => ALLRISIKO- VERSICHERUNG
Der Versicherer bietet Deckung für den Fall, dass
 Versicherte (juristische/natürliche) Personen wegen
 einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit Bildung,
Kapitalisierung, Abwicklung oder Betreiben von Fonds
 von Investoren oder Vertriebspartnern oder Fonds
 aufgrund von gesetzlichen oder richterrechtlichen
Haftpflichtbestimmungen für einen
 Vermögensschaden erstmalig in Anspruch genommen
werden (Versicherungsfall).
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Soweit … vereinbart sind auch Ansprüche Dritter
versichert.
Haftung für Unternehmensleiter,
Aufsichtsräte und Beiräte (D&O)
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Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte sind Ihren
Unternehmen zum Management mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns verpflichtet.
Bei Beiräten von Fonds gilt richterrechtlich die Haftung
der Aufsichtsräte § 116 AktG) analog. Die Versicherung
nur ihrer gesetzlichen Haftung ist daher unzulänglich.
Inanspruchnahmen erfolgen von nicht zum Management
gehörenden Anteilseignern, Aufsichtsrat (der bei
Untätigkeit selbst haften müsste) .
Bei Schiffsfonds erfolgen immer Haftungsprüfungen und
in fast der Hälfte der Fälle Inanspruchnahmen.
Auch geschäftsführende Kommanditisten haften.
Unsere Lösung für D&O & leitende
Angestellte & Beiräte=> ALL- RISIKOVERSICHERUNG
Der Versicherer gewährt Deckungsschutz für den Fall, dass
 eines der versicherten Organ(-mitglieder), leitenden
Angestellten oder Beiräten
 wegen einer Pflichtverletzung welche sie bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit als versichertes Organ (oder
Beirat) begangen hat,
 aufgrund von gesetzlichen oder richterrechtlichen
Haftpflichtbestimmungen
 für einen Vermögensschaden
 erstmalig in Anspruch genommen wird.
(Versicherungsfall)
Vorsatztaten und Dokumentenverlust





Was tun wenn die Mitarbeiter zu Lasten der
Investoren in die eigene Tasche wirtschaften und
ihre Firma dafür haftet?
Was tun bei Unterschlagung durch Mitarbeiter?
Was tun bei Hackerangriffen?
Was tun bei Fälschung durch Dritte zu Lasten der
Fonds?
Was tun beim Verlust von Inhaber-Dokumenten
Eine Haftpflicht oder Büroinhaltsversicherung deckt
so etwas nicht!
Jedes vierte Unternehmen in Deutschland wird
jährlich Opfer von Mitarbeiterkriminalität.
Unsere Lösung: Der Versicherer ersetzt unter
anderem unmittelbare Schäden entstanden durch:
vorsätzliche,
unerlaubte Handlungen von
Mitarbeitern gegen Sie selbst, Tochterunternehmen,
Fonds oder Vertragspartner (bei Einstandsverpflichtung) Mitarbeiter sind alle Personen, die für die Unternehmensgruppe tätig
sind, außer den Inhabern (ab 20 % Anteil)
Hacker mit Bereicherungsabsicht
(Fälschung
oder Urkundenunterdrückung mit
Bereicherungsabsicht)
Verlust von
Dokumenten, die Eigentum verbriefen
Wer ist versichert?
Versicherungsnehmerin und
alle Tochterunternehmen und
Fonds (auch Joint Ventures Schwesterunternehmen lösbar!)
GmbH & Co. KG - Klausel enthalten
D&O- Teil für leitende Angestellte, Vorstände,
Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Fonds- Beiräte,
geschäftsführende Kommanditisten.
E&O- Teil für Unternehmen, Organe und alle Mitarbeiter.
Im Vorsatzteil die Unternehmen für Taten von Mitarbeitern +
Externen.
Rechtsschutz nach Bedarf
Verbindlicher endgültiger Einschluss neuer, gleichartiger
Fonds einfach durch Prospekteinreichung (außer USA/
Kanada).
Geltungsbereich
Deckung gilt weltweit
 Versichert sind die Schadenersatzansprüche des
Versicherungsjahres (Anspruchsprinzip) in der
Haftpflichtdeckung. Auf Wunsch mit vorbeugendem
Rechtsschutz oder modifizierter (erweiterter)
Versicherungsfalldefinition
Bis zu unbegrenzte Rückwärtsdeckung
Bis zu 60 Monate Nachhaftung in Haftpflicht
Laundry List (Möglichkeit zur Meldung vom Fehlern mit
dann unbegrenzte Nachmeldefrist)
Schadenentdeckungsprinzip als Versicherungsfall im
Vorsatzbereich
Versehensklausel

Wesentliche Ausnahmen von der ALL-RISIKO-DECKUNG
(D&O/ Prospekthaftung/ Fondsverwaltung)
Vorsatz, aber
 Vorläufiger Rechtsschutz bis zur Rechtskraft
 Einschränkende Vorsatzdefinition
 Keine Zurechnung bezgl. natürlicher Personen
 Klarstellung zu grober Fahrlässigkeit möglich
 Rechtswidrige Marktmanipulationen, wobei vorl. Rechtsschutz
gewährt wird und Geldwäsche
 In USA/ Kanada => Punitive oder exemplary Damages + ERISA +
RICO + SEC (nur D&O) und Pensionstreuhandhaftpflicht in
GB,USA,CDN
 (Nur D&O) Beschäftigungspraxis (Employment Practice Liability)
außerhalb D, A, CH, FL, L)
 (Nur D&O) Persönliche Eigenschäden bei Anteil über 50 %
(eingeschränkt für Insolvenzfall)
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Wesentliche Ausnahmen von der ALL-RISIKO-DECKUNG
(D&O/ Prospekthaftung/ Fondsverwaltung)
 Garantien oder Schadenersatzansprüche aufgrund
Nichterfüllung, Mindererfüllung oder verspäteter
Erfüllung zwischen Fonds und Mitversicherten oder
Unternehmen, welche mit Mitversicherten seitens
Leitung und / oder Kapitalbeteiligung verflochten sind,
es sei denn die Investoren haben dies mehrheitlich
beschlossen.
 Schadenersatzansprüche bezüglich Kapitalmaßnahmen
nach Einwerbung, soweit nicht mehrheitlich
beschlossen.
 Krieg, Bürgerkrieg etc.
Wesentliche Ausnahmen von der Vorsatzdeckung
Generell ausgeschlossen



Einschlägig vorbestrafte Mitarbeiter
Feuer- oder Einbruch (separat versicherbar)
Diskriminierungen, Betriebsunterbrechungen, Zölle, Steuern,
Abgaben.
Ausgeschlossen, wenn handelnde Person nicht sich oder einen Dritten
rechtswidrig bereichern wollte
 Kreditgewährung, Wertpapierhandel, Handel mit Edelmetallen
oder Rechten
 Täuschung bei Bürgschaft, Stundung, Erlass, Firmen-, Immobilien-,

Edelsteinkauf oder Konnossement/Frachtbrief.
Sinnvolle Extras
 Rechtsschutz vor Schadenersatzanspruch
 Erweiterte Definition Versicherungsfall
 Freistellung
Ihrer Vertriebspartner von der
Prospekthaftung mit deren (längerer)
VerjährungsfristGleichstellung von
Rückabwicklungsbegehren nach § 44 BörsG zu
Schadenersatzbegehren
 Strafrechtsschutz
 Rechtsschutz gegen Aufsicht
 Freistellung Ihrer Vertriebspartner von der
Beratungshaftpflicht
 Zusatzdeckungen D&O
Sinnvolle Extras
 Rechtsschutz vor Schadenersatzanspruch
 Erweiterte Definition Versicherungsfall
 Freistellung
Ihrer Vertriebspartner von der
Prospekthaftung mit deren (längerer)
VerjährungsfristGleichstellung von
Rückabwicklungsbegehren nach § 44 BörsG zu
Schadenersatzbegehren
 Strafrechtsschutz
 Rechtsschutz gegen Aufsicht
 Freistellung Ihrer Vertriebspartner von der
Beratungshaftpflicht
 Zusatzdeckungen D&O
Highlights
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Ansprüche der Fonds gegen das Fondsmanagerunternehmen
Richterrechtliche Haftung (Prospekthaftung im weiteren Sinne/ Beiräte)
Imageschonende Schadenregulierung durch Schiedsgerichte und Verzicht auf
Gerichts- oder Trennungsklauseln
Bei Meldung, unbegrenzte Nachhaftung auch bei Anschlussversicherung
Kein Ausschluss von Fehlern der steuerlichen od. rechtlichen Gestaltung
Kein Ausschluss bei Insolvenz von Vertragspartnern der Fonds
Geschäftsführende Kommanditisten
Kontrollor
Zusatzdeckungen D&O
Versicherer haben A - Rating oder besser
Lloyds Central Fund mit fast 2,5 Mrd. € als Einlagensicherung
Deutschsprachige Police
Lokales Recht anwendbar, Lokaler Gerichtsstand
Freie Anwaltswahl (Wunschanwalt wird in der Police benannt)
Verwahrstellenlösung
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Deckung für fahrlässige Tatbestände (ohne Vorsatztaten - KAGB
compliant)
Vorsatzerweiterung und D&O und andere Erweiterungen möglich
(bedingt zusätzliche Deckungssummen)
Police für einen oder mehrere Fonds durch Versicherungspool
Deckungssumme 10 % der AUM / Kapazität 30 + ca. 70 Mio. €
Mitversicherung von Subunternehmern möglich (bedingt
zusätzliche Deckungssummen)
Vertriebsdeckung
Wir versichern alle Vertriebsformen inkl.
Crowdfunding und den Vertrieb von (fast) allen
Produkten aus dem Bereich Geldanlage,
Finanzierung, Immobilien und Versicherung, auch
Assekuradeure inkl. der Nebenrisiken Tippgeber,
Gutachter, Verbandsfunktionär.
Rechtsgrundlagen
§ 25 KAGB
Abs. 1
Abs. 1
Abs.2
Abs. 4
Abs. 6
Anfangskapital von mindestens 300.000 € für interne KVG
Anfangskapital von mindestens 125.000 € für externe KVG
zusätzliche Eigenmittel in Höhe von 0,02 Prozent des Betrages der AUM > 250 Mio €. ……..
mindestens ein Viertel ihrer jährlichen Kosten (AIF-KVG + externe OGAW-KVG)
Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, denen die AIFKapitalverwaltungsgesellschaften nach der Richtlinie 2011/61/EU nachgehen können,
abzudecken, müssen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften über
1. zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässigkeit
angemessen abzudecken, oder
2. eine bezüglich der abgedeckten Risiken geeignete Versicherung für die sich aus
beruflicher Fahrlässigkeit ergebende Haftung verfügen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist der
Versicherer im Versicherungsvertrag zu verpflichten, der Bundesanstalt den Beginn und
die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie Umstände, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich mitzuteilen.
Abs. 8 Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien zu den Risiken, die
durch die zusätzlichen Eigenmittel oder die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt werden
müssen, die Voraussetzungen für die Bestimmung der Angemessenheit der zusätzlichen
Eigenmittel oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung und die
Vorgehensweise bei der Bestimmung fortlaufender Anpassungen der Eigenmittel oder der
Deckung nach den Artikeln 12 bis 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 (Level 2
Richtlinie).
§ 13 Level 2 Richtlinie – Grundvorschrift Risikomanagement
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(1) Um die operationellen Risiken, einschließlich Berufshaftungsrisiken, denen der AIFM
ausgesetzt ist oder nach billigem Ermessen ausgesetzt sein könnte, angemessen zu
ermitteln, zu messen, zu steuern und zu überwachen, wendet ein AIFM wirksame interne
Grundsätze und Verfahren zur Steuerung des operationellen Risikos an. …..
(2) Ein AIFM richtet eine historische Verlustdatenbank ein, in der sämtliche Fälle von
operationellem Versagen sowie alle erlittenen Verluste und eingetretenen Schäden erfasst
werden. Diese Datenbank erfasst alle in Artikel 12 Abs. 2 genannten, eingetretenen
Berufshaftungsrisiken, ist aber nicht auf diese beschränkt.
(3) Der AIFM macht innerhalb des Risikomanagement-Rahmens von seinen internen
historischen Verlustdaten sowie — wo angemessen — von externen Daten,
Szenarioanalysen und Faktoren, die das Unternehmensumfeld und die internen
Kontrollsysteme widerspiegeln, Gebrauch.
(4) Operationelle Risiken und erlittene Verluste werden laufend überwacht und sind
Gegenstand einer regelmäßigen internen Berichterstattung.
(5) Die Grundsätze und Verfahren des AIFM zur Steuerung des operationellen Risikos
werden genau dokumentiert. Ein AIFM hat Vorkehrungen getroffen, um die Einhaltung
seiner Grundsätze für die Steuerung des operationellen Risikos sowie wirksame
Maßnahmen für den Umgang mit der Nichteinhaltung dieser Grundsätze zu
gewährleisten. Ein AIFM verfügt über Verfahren, die die Einleitung angemessener
Korrektivmaßnahmen ermöglichen.
(6) Die Grundsätze und Verfahren zur Steuerung des operationellen Risikos und die
Messsysteme werden regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, überprüft
(7) Ein AIFM verfügt stets über finanzielle Mittel, die dem für ihn ermittelten Risikoprofil
angemessen sind.
§ 14 KollektivanlagenG (CH) Grundvorschrift Risikomanagement
Die Bewilligung wird erteilt, wenn
(a) Die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen
Personen einen guten Ruf geniessen , Gewähr für eine
einwandfreie Geschäftsführung bieten und die erforderlichen
fachlichen Qualifikationen aufweisen.
(b) …
(c) Durch interne Vorschriften und eine angemssene
Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem
Gesetz sichergestellt ist;
(d) Ausreichend finanzielle Garantien vorliegen;
(e) ….
1bis ….
1ter Der Buundesrat kann, unter Berücksichtigung internationaler
Entwicklungen zusätzliche Bewillingungsvoraussetzungen
festlegen . Er kann zudem die Erteilung der Bewilligung vom
Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder vom
Nachweis finanzieller Garantien abhängig machen.
§ 12 Level 2 Richtlinie - Deckungsumfang
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(1) Bei den ….. abzudeckenden Berufshaftungsrisiken handelt es sich um das Risiko eines Verlusts oder
Schadens, der durch die Fahrlässigkeit einer relevanten Person bei der Ausübung von Tätigkeiten, für die
der AIFM rechtlich verantwortlich ist, verursacht wird.
(2) Die in Absatz 1 definierten Berufshaftungsrisiken umfassen u. a.
a) das Risiko des Verlusts von Dokumentennachweisen für das Eigentumsrecht des AIF an
Vermögenswerten;
b) das Risiko von Fehldarstellungen oder irreführenden Aussagen gegenüber dem AIF oder seinen
Anlegern; (nur gegenüber Anlegern, nicht aber die Infos vor Beitritt = ohne Prospekthaftung)
c) das Risiko von Handlungen, Fehlern oder Auslassungen, aufgrund deren gegen Folgendes verstoßen
wird:
i) gesetzliche Pflichten und Verwaltungsvorgaben;
ii) die Pflicht, dem AIF und seinen Anlegern gegenüber Sachkenntnis und Sorgfalt walten zu lassen;
iii) treuhänderische Pflichten;
iv) Pflicht zur vertraulichen Behandlung;
v) die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;
vi) die Bedingungen, zu denen der AIFM vom AIF bestellt wurde;
d) das Risiko, dass keine angemessenen Verfahren zur Prävention unredlicher, betrügerischer oder
böswilliger Handlungen geschaffen, umgesetzt und beibehalten werden;
e) das Risiko einer nicht vorschriftsmäßigen Bewertung von Vermögenswerten oder Berechnung von
Anteilspreisen;
f) das Risiko von Verlusten, die durch eine Betriebsunterbrechung, durch Systemausfälle oder durch
einen Ausfall der Transaktionsverarbeitung oder des Prozessmanagements verursacht werden.
(3) Berufshaftungsrisiken sind allzeit entweder durch zusätzliche, gemäß Art.14 bestimmte Eigenmittel
in ausreichender Höhe oder durch einen ausreichenden, gemäß Art.15 bestimmten Berufshaftpflichtversicherungsschutz zu decken.
§ 14 Level 2 Richtlinie - Eigenmittel
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(1) Dieser Artikel gilt für AIFM, die sich dafür entscheiden,
Berufshaftungsrisiken durch zusätzliche Eigenmittel abzudecken.
(2) Zur Deckung von Berufshaftungsrisiken, die auf berufliche
Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, hält der AIFM zusätzliche Eigenmittel
von mindestens 0,01 % des Werts der Portfolios der von ihm verwalteten
AIF vor. …..
(3) ……
(4) ….
(5) Ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM nicht
davon überzeugt, dass die von diesem vorgehaltenen zusätzlichen
Eigenmittel für eine angemessene Deckung seiner Berufshaftpflichtrisiken
ausreichen, kann sie den AIFM auffordern, seine zusätzlichen Eigenmittel
über den in Absatz 2 vorgeschrieben Betrag hinaus aufzustocken. Die
zuständige Behörde begründet, warum sie die zusätzlichen Eigenmittel
des AIFM für unzureichend hält.
Vergleichend: Art. 32 Kollektivanlagengesetz Schweiz - Eigene Mittel
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Zwischen den eigenen Mitteln der Fondsleitung und dem Gesamtvermögen der von
ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen muss ein angemessenes Verhältnis
bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.
§ 15 Level 2 Richtlinie – Deckungshöhe
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(1) Dieser Artikel gilt für AIFM, die sich dafür entscheiden, Berufshaftungsrisiken durch
eine Berufshaftpflichtversicherung abzudecken.
(2) Der AIFM schließt und verfügt allzeit über eine Berufshaftpflichtversicherung,
a) deren Anfangslaufzeit mindestens ein Jahr beträgt;
b) deren Kündigungsfrist mindestens 90 Tage beträgt;
c) die die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 definierten Berufshaftungsrisiken abdeckt;
d) die bei einem EU- oder Drittlandsunternehmen geschlossen wurde, das nach dem
Unions- oder dem nationalen Recht für die Berufshaftpflichtversicherung zugelassen ist;
e) die von einem Drittunternehmen gestellt wird.
Jede vereinbarte, festgelegte Überschreitung ist in vollem Umfang durch Eigenmittel
gedeckt, die zusätzlich zu den in Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU
vorgeschriebenen Eigenmitteln vorzuhalten sind.
(3) Der Versicherungsschutz für eine Einzelforderung entspricht mindestens 0.7 % des
nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 berechneten Werts der Portfolios der von dem
AIFM verwalteten AIF.
(4) Der Versicherungsschutz für sämtliche Forderungen eines Jahres entspricht
mindestens 0,9 % des nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 berechneten Werts der
Portfolios der von dem AIFM verwalteten AIF.
(5) Der AIFM überprüft die Berufshaftpflichtversicherungspolice und deren
Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen mindestens
einmal jährlich sowie bei jeder Änderung, die sich auf die Übereinstimmung der Police
mit den Anforderungen dieses Artikels auswirkt.
Art 17 + 18 Sorgfaltspflichten
Artikel 17 Pflicht, im besten Interesse des AIF oder der Anleger … und der Integrität des
Marktes zu handeln
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(1) Die AIFM wenden Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken
an, einschließlich solcher, von denen nach billigem Ermessen eine Beeinträchtigung der
Marktstabilität und -integrität zu erwarten wäre.
(2) Die AIFM stellen sicher, dass den von ihnen verwalteten AIF oder den Anlegern dieser
AIF keine überzogenen Kosten in Rechnung gestellt werden.
Artikel 18 Gebotene Sorgfalt
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(1) Die AIFM lassen bei der Auswahl und laufenden Überwachung der Anlagen große
Sorgfalt walten.
(2) Die AIFM gewährleisten, dass sie hinsichtlich der Vermögenswerte, in die der AIF
investiert, über ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis verfügen.
(3) Die AIFM legen in Bezug auf Sorgfaltspflichten schriftliche Grundsätze und Verfahren
fest, setzen diese um und wenden sie an und treffen wirksame Vorkehrungen, um zu
gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für die AIF getroffen werden, mit deren
Zielen, Anlagestrategie und gegebenenfalls Risikolimits übereinstimmen.
(4) Die in Absatz 3 genannten Grundsätze und Verfahren in Bezug auf Sorgfaltspflichten
werden regelmäßig überprüft und aktualisiert.
Manager Assecuranz Compagnie GmbH
Graf - Lehndorff - Straße 3
D - 81829 München
 +49 89 95 444 880
Handelsregister München HRB167745
Deutsches Vermittlerregister Nr. D-HO41-RO42A-08
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Handelsregister Glarus CH 020 3 036 334 1
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Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Spanien, Zypern, Österreich (Vermittlerregister: Deutscher Industrie- und Handelskammer (DIHK) e.V. Breite Straße 29 D-10178 Berlin Telefon: 0180 600 58
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