Herausforderung Mobilität bei Inhabern der gemeinsamen elterlichen Sorge Workshop Fachtagung SVBB 3./4. September 2015, Thun Charlotte Christener-Trechsel, Fürsprecherin Vizepräsidentin KESB Bern Fragen: Wann ist ein Elternteil mit gemeinsamer elterlicher Sorge frei, seinen Aufenthaltsort ins Ausland zu verlegen – und sein Kind mitzunehmen? Wann hat der Umzug eines Elternteils erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil? Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 2 Etwas Theorie zum Einstieg – Überblick • Idee und Grundzüge der Revision zur gemeinsamen elterlichen Sorge (geS) • Inhalt der (gemeinsamen) elterlichen Sorge • Alltägliche Angelegenheiten • «Obhut» nach neuem Recht • Wohnsitz des Kindes unter gemeinsamer elterlicher Sorge • Umzug bei gemeinsamer elterlicher Sorge («Zügelartikel») Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 3 Idee und Grundzüge der Revision • Gemeinsame elterliche Sorge (geS) als Regelfall • Paradigmenwechsel bei geS unverheirateter Eltern (Wegfall Vereinbarung) • Neue Zuständigkeit beim Zivilstandsamt • Mehr Kompetenzen für die KESB • Neue Definition des Obhutsbegriffs • Revision des Unterhaltsrechts abgekoppelt • Streichung von Art. 309 ZGB – Verzicht auf systematische Beistandschaft bei ledigen Müttern Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 4 Gemeinsame Elterliche Sorge Verwaltung Vermögen Art. 318 Schulung Ausbildung Art. 302 Alltägliches Dringliches Art. 301 Abs. 1bis Religion Weltanschauung Art. 303 gesetzliche Vertretung Art. 304 Elterliche Sorge Art. 301 ff. Aufenthaltsbestimmungsrecht Art. 301 Mitbestimmung Art. 301a Vorname Art. 301 Sittlichkeit Moral Art. 302 Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 5 Beispiele für (nicht) alltägliche Angelegenheiten Art. 301 Abs. 1bis ZGB: Alleiniges Entscheidungsrecht für betreuenden Elternteil bei „alltäglichen und dringlichen“ Angelegenheiten Einzelfall, unter Einbezug sämtlicher Umstände nach objektiven Gesichtspunkten Fragen in unmittelbarem Zusammenhang mit faktischer Obhut Gefahr im Verzug Selten: Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen KESB und Beistandspersonen sind keine Vermittlungsstellen! Eingriff nur, wenn Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB! Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 «Obhut» nach neuem Recht = faktische Obhut Aufenthaltsbestimmungsrecht: Art. 301a ZGB Untrennbar mit elterlicher Sorge verbunden Ausnahme: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch KESB (oder Gericht), Art. 310 ZGB (Muss neu gegenüber beiden Elternteilen ausgesprochen werden!) Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 Wohnsitz des Kindes bei gemeinsamer Sorge Art. 25 Abs. 1 ZGB wurde nicht geändert Wohnsitz des Kindes = Wohnsitz der Eltern; wenn diese nicht denselben haben, Inhaber der Obhut Hauptsächlich betreuender Elternteil Bei 50:50 Betreuung muss Wohnsitz definiert werden Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 Umzug bei gemeinsamer elterlicher Sorge Art. 301a Abs. 2 ZGB: „Zügelartikel“ • Umzug mit Kind bedarf bei geS der Zustimmung des anderen Elternteils, sofern o neuer Aufenthaltsort im Ausland o wesentliche Auswirkungen auf Ausübung der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs • Informationspflicht (frühzeitig), auch bei alleiniger eS • Ebenso für Wechsel Wohnsitz ohne Kinder bzw. ohne eS • Anpassung der Kinderbelange (u.U.) nötig, falls Uneinigkeit durch KESB / Gericht • Rasches Verfahren! • Grundsätzlich keine Verhinderung Umzug möglich Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 Verfahren Umzug bei gemeinsamer Sorge Keine Zustimmung KM plant Ausreise Antrag bei KESB • Zustimmung Umzug • Kenntnisnahme Vereinbarung oder • Regelung Kinderbelange • Ev. Genehmigung UB • Verweis an Gericht / SchlB wenn UB strittig nein Umzug OK? GgP erhält Gelegenheit zu Stellungnahme Dringlich? Entscheid KESB nein ja KESB stimmt (i.d.R.) zu Aufforderung zur Regelung der Kinderbelange innert 2 Monaten ja Auftrag an SD Abklärung, ev. Regelung KB, ev. inkl. UB nein Kenntnisnahme durch KESB Regelung? ja • • Ev. Genehmigung UHV Ev. Verweis an RG / SchlB wenn UB strittig 10 Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 Kein Grundsatz ohne Ausnahme In welchen Fällen ist die Zustimmung zum Umzug (nicht) zu erteilen? Fallbeispiele Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 Fallbeispiel Nr. 1 Entscheid OGer Bern vom 26.05.2014, KES 14 55 WIK Mutter: Schweizerisch-argentinische Doppelbürgerin, bis 25 in Argentinien, Akademikerin Vater: Schweizer Kind: X, geb. 2005 – Vereinbarung über die geS von 2005 Obhut bei KM, pV des KV jedes 2. WE / 3 Wo Ferien pro Jahr Trennung 2011 Mutter entscheidet sich 2013, nach Argentinien zurückzukehren Begründung: Ganzes familiäres Umfeld dort, bessere berufliche Entwicklungsmöglichkeiten (in CH Sozialhilfe) Wie würden Sie entscheiden? Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 12 Fallbeispiel Nr. 1 Entscheid OGer Bern vom 26.05.2014, KES 14 55 WIK Zustimmung erteilt Auflagen: Deutsche Privatschule Regelmässige Ferien bei Vater in CH Regelmässiger Kontakt per Skype Jederzeit Besuche durch Vater möglich Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 13 Fallbeispiel Nr. 2 Entscheid KESB Bern vom 10.06.2015, 512389/2014-5679 Mutter: Schweizerin, immer in CH gelebt Vater: Deutscher, seit 10 Jahren in CH Kind: X, geb. 2009 – Vereinbarung über die geS von 2010 Keine Regelung über Kinderbelange für Fall der Trennung Trennung 2010, seither konfliktbehaftet Freiwillige Begleitung / Mediation 2011, erfolgreich abgeschlossen Betreuung: Bis Kiga KV 40%, ab August 2014 beide 50% Mutter entscheidet sich 2015, zu ihrer neuen Partnerin nach Spanien zu ziehen Begründung: Neue Beziehung seit 2 Jahren, gute Arbeitsmöglichkeiten als Pflegende, Chance für Tochter, mehrsprachig aufzuwachsen, problemloser Weg (2 Flugstunden / 15 Autostunden), viele Ferien in Spanien und somit Möglichkeit, Vater oft zu besuchen Wie würden Sie entscheiden? Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 14 Fallbeispiel Nr. 2 Entscheid KESB Bern vom 10.06.2015, 512389/2014-5679 Zustimmung nicht erteilt (Verfahren vor KESGer hängig) Begründung: Beziehung zu Vater und Mutter gleichwertig Rechte des Vaters sind zu schützen Keine zwingenden Gründe, auszuwandern Situation in Spanien risikobehaftet, somit Gefahr erneuten Wechsels Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 15 Fallbeispiel Nr. 3 Artikel in DIE ZEIT N° 52/2014 vom 17.12.2014 Mutter: Deutsche, seit Jahren in Zürich, Arbeitsstelle in Deutschland Vater: Schweizer, in Zürich, Arbeitsstelle in Basel, Eltern in Region Basel Kinder: X und Y, geb. ca. 2006 und 2008 Trennung im Frühling 2013 Obhut bei KM, KV hat Anspruch auf pV in üblichem Rahmen Mutter zieht im Juni 2014 während hängigem Scheidungsverfahren nach Binningen BL, bietet KV an, die Kinder jedes WE von Freitag bis Sonntag zu sich zu nehmen Vater besteht darauf, dass die Kinder weiterhin in Zürich leben Wie würden Sie entscheiden? Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 16 Fallbeispiel Nr. 3 Artikel in DIE ZEIT N° 52/2014 vom 17.12.2014 Zustimmung nicht erteilt Begründung: Scheidungsverfahren noch hängig Vorwirkung von Art. 301a ZGB Verhältnismässigkeit? Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 17 Fallbeispiel Nr. 4 Frei erfunden Mutter: Schweizerin, lebt und arbeitet zu 70% in 3006 Bern Vater: Schweizer, lebt und arbeitet zu 70% in 3006 Bern Kinder: X und Y, geb. 2005 und 2007 (heute 4. und 2. Klasse) Trennung 2010, in gutem Einvernehmen Obhut bei beiden Elternteilen, die je zu 50% betreuen; Rest wird durch Schule und ebenfalls in 3006 Bern lebenden Grosseltern abgedeckt. Mutter hat neuen Partner mit luxuriösem Einfamilienhaus in Münsingen (ca. 15 Km von Bern, 15 Minuten mit S-Bahn). Sie will zum Partner ziehen und die Kinder nach Münsingen mitnehmen, dort anmelden und einschulen lassen. Wie würden Sie entscheiden? Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 Fallbeispiel Nr. 4 Zustimmung würde wohl nicht erteilt Begründung: Bisher gelebtes Betreuungsmodell würde nicht mehr funktionieren Kein zwingender Grund für den Umzug Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 19 Fazit Kindeswohl als oberste Richtschnur Abwägung persönliche Freiheit / Niederlassungsfreiheit vs. Rechte des anderen Elternteils Hohe Anforderungen an Verweigerung Zustimmung Verhältnismässigkeit ist zu beachten Rechtsmissbrauch wird nicht geschützt Betreuungsanteile wesentlich Persönlicher Verkehr ist ggf. neu zu regeln! Telefonisch / per Skype / Mail Ferienrecht Information & Auskunft Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 20 Links und Literaturempfehlungen zur geS • KOKES (Empfehlungen): www.kokes.ch Dokumentation • Bundesamt für Justiz: www.google.ch «BJ elterliche Sorge» • Eidg. Amt für Zivilstandswesen: www.eazw.admin.ch Merkblätter • Patrick Fassbind, «Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts», in: Aktuelle Juristische Praxis AJP 5/2014, S. 692 ff. • Patrick Fassbind, «Belassung, Erhalt und Erteilung der gemeinsamen Sorge als Regelfall», in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz ZKE 2/2014, S. 95 ff. • Urs Gloor / Jonas Schweighauser, «Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge – eine Würdigung aus praktischer Sicht», in: FamPra.ch 01/2014, S. 6 ff. • Andreas Bucher, «Elterliche Sorge im Schweizerischen und Internationalen Kontext», in: Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen, Freiburg 2013, Rz. 18f., 20 ff., 58 • P. Meier / M. Stettler, «Droit de la filiation», 5. Auflage, S. 654 ff. Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Workshop Mobilität und geS SVBB 2015 22
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