PowerPoint-Präsentation - Arbeitsrechtsforum | Hannover

Arbeitsunfähigkeit
und ihre Folgen
von
Dr. Ferdinand Brüggehagen
Fachanwalt für Arbeitsrecht
www.dieArbeitsrechtler.de
Hannover
Hannover,
Januar
2016
Hannover,13.
den
07. November
2008
Krankheit im Arbeitsverhältnis
• Arbeitsunfähigkeit und ihre Folgen
• BEM
• Krankheit als Kündigungsgrund
Hannover, den
13. Januar
2016 2008
Hannover,
07. November
Ich habe
Montag…
Hannover,
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Hannover,13.
den
07. November
2008
§ 3 Abs. 1 EFZG
„Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn
ein
Verschulden
trifft,
so
hat
er
Anspruch
auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für
die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.“
§ 3 Abs. 3 EFZG
„Der Anspruch nach Abs. 1 entsteht nach vierwöchiger
ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.“
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den
07. November
2008
Voraussetzung Entgeltfortzahlung
•
•
•
•
4-wöchige Wartezeit erfüllt
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Verhinderung an Arbeitsleistung
kein Verschulden
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Krankheit in der Medizin
„Krankheit
ist jeder regelwidrige Körper- oder
Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf.“
nicht erforderlich
erforderlich
•
•
•
•
• Behandlungsbedürftigkeit
Heilbarkeit
Behandlungsfähigkeit
Verschulden
bestimmte Ursache
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07. November
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Krankheit in der Medizin
keine Erkrankungen
Erkrankungen
(weil nicht regelwidrig)
•
•
•
Abhängigkeit von Alkohol, Drogen
oder Nikotin
Unfruchtbarkeit einer Frau
Zeugungsunfähigkeit eines
Mannes
•
•
•
Schwangerschaft
altersbedingtes Nachlassen der
Arbeitskraft
Schönheitsoperationen (i.d.R.)
Grenzfälle
•
•
•
X-Beine richten
Abstehende Ohren anlegen
Schönheitsoperationen
(wenn medizinisch indiziert)
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07. November
2008
Krankheit im Arbeitsrecht
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Krankheit + Einschränkung der Leistung
= Arbeitsunfähigkeit
Nicht jede Krankheit hat eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge
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Arbeitsverhinderung aus anderen
Gründen
• Entgeltfortzahlung setzt eine Arbeitsunfähigkeit allein und
ausschließlich wegen einer Erkrankung voraus
• Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss alleinige Ursache
für den Ausfall der Arbeitsleistung sein (Monokausalität)
• auch bei Mehrfachkausalität scheidet ein Entgeltfortzahlungsanspruch aus
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Arbeitsverhinderung aus anderen
Gründen
(keine Entgeltfortzahlung)
• Arbeitskampf
 Betriebsstilllegung infolge Streik oder Aussperrung
 Beteiligung am Arbeitskampf vor der Erkrankung oder Erkrankung
während Teilnahme am Streik
•
•
•
•
Beschäftigungsverbote nach § 3 MuSchG
Elternzeit
unwiderrufliche Freistellung
Kurzarbeit bei vollständigem Ruhen der Arbeit
• ambulanter Arztbesuch (grundsätzlich)
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Ambulanter Arztbesuch
§ 616 Satz 1 BGB
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs
auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine
verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner
Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der
Dienstleistung verhindert wird.“
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Ambulanter Arztbesuch
(Auszug aus einem Arbeitsvertrag)
„Eine bezahlte Freistellung erfolgt ausschließlich wegen der folgenden
Anlässe und jeweils folgenden Zeiträume:
• zu zwingend während der Arbeitszeit erforderlichen Arztbesuchen
für max. 8 Stunden pro Monat
•
•
„
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An seiner Arbeitsleistung verhindert
§ 106 S. 1 GewO
„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese
Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag,
Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung,
eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften
festgelegt sind.“
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aus § 106 Satz 1 GewO folgt:
„Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen seines
Direktionsrechts andere Arbeiten zuweisen, die der Arbeitnehmer
trotz Krankheit erbringen kann, liegt keine Arbeitsunfähigkeit
vor.“
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Teilarbeitsunfähigkeit
§ 266 BGB
„Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.“
• Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet Teilleistungen anzunehmen.
• Daraus folgt: Kann ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nur einen
Teil seiner Arbeitsleitung erbringen, ist er arbeitsunfähig
i. S. v. § 3 EFZG und kann Entgeltfortzahlung verlangen.
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2008
Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien
Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen
zur stufenweise Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB
V
§ 1 Präambel
„Die Feststellung des Arbeitsunfähigkeit und die Bescheinigung
über ihre voraussichtliche Dauer erfordern – ebenso wie die
ärztliche Beurteilung zur stufenweise Wiedereingliederung –
wegen ihrer Tragweite für den Versicherten und ihrer
arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen sowie
wirtschaftlichen Bedeutung besondere
Sorgfalt.
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Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien
§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe
Abs. 1
„Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von
Krankheit seine zuletzt von der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit
nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der
Erkrankung ausführen kann. Bei
der Beurteilung ist darauf
abzustellen, welche Bedingungen die bisherige
Tätigkeit konkret geprägt haben.“
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§ 2 Abs. 5
Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien
„Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die
Befragung des Versicherten durch den Arzt zur
aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit
verbundenen Anforderungen und Belastungen
voraus. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von
Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen.
Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur
Vorsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler
Zusammenhang erkennbar sein.“
§ 4 Abs. 2
„Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für den
Anspruch auf Krankengeld.“
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Arbeitsfähigkeit
der Arbeitnehmer kann seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung
erbringen.
Arbeitsunfähigkeit
der Arbeitnehmer kann seine vertraglich geschuldete Tätigkeit infolge
Krankheit nicht erbringen. Nachweis durch AUB. AG kann AN im Rahmen
seines Direktionsrechtes keine anderen Arbeiten zuweisen.
Teilarbeitsunfähigkeit
gibt es nicht. AU entweder ganz oder gar nicht. Kann AG dem AN
Arbeiten zuweisen, die AN trotz Krankheit erbringen kann, liegt keine
(Teil)AU vor.
Krankheitsbedingte Einschränkung
führt nicht zur AU. Der AG muss Direktionsrecht „ausreizen“, um den AN
Trotz seiner „Einschränkungen“ zu beschäftigen.
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Wiedereingliederungsmaßnahme
• Nach § 74 SGB V kann der krankheitsbedingt arbeitsunfähige
Arbeitnehmer stufenweise wieder in das Erwerbsleben
eingegliedert werden. In diesem Fall ruhen die Hauptpflichten
aus dem Arbeitsverhältnis.
• Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer haben einen Anspruch
auf Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme.
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2008
Fortsetzungserkrankung
§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG
„Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit
erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten
Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen
weiteren Zeitraum von höchstens 6 Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate
nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben
Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.“
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Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen
derselben Krankheit
Eine Krankheit ist dann dieselbe Krankheit,
wenn die „alte“ Krankheit in der
Zwischenzeit bis zur „neuen“
Erkrankung nicht völlig ausgeheilt
war sondern als Grundleiden
weiter fortbesteht.
wenn die Erkrankung auf
Chronischer Veranlagung
zurückzuführen ist.
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Dieselbe Krankheit
Beispiele
Ja
Nein
•Rheumaleiden
•Lungenentzündung mit
Rückfall
•Komplizierter Beinbruch
mit nochmaliger Operation
Monate später
•Arbeitsunfähigkeit + wegen
derselben Erkrankung Reha
• Mehrere aufeinanderfolgende
Krankheiten
• Wiederholungserkrankung
• überschneidende Krankheiten
(grds.)
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den
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Unterbrechung
Fortsetzungszusammenhang
Vom Grundsatz, dass der Arbeitgeber nur einmal
wegen derselben Krankheit zur Entgeltfortzahlung
verpflichtet ist, gibt es zwei Ausnahmen:
1. Erneuter Anspruch nach 6 Monaten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG)
Zwischen Ende der „alten“ Arbeitsunfähigkeit und Beginn der
„neuen“ Arbeitsunfähigkeit liegen mehr als 6 Monate.
2. Erneuter Anspruch nach 12 Monaten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG)
Die „erste alte“ Arbeitsunfähigkeit liegt länger als 12 Monate
zurück.
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Verschuldete Arbeitsunfähigkeit
• schuldhafte Verursachung der Erkrankung
 besonders leichtfertig
 grob fahrlässig
 vorsätzlich
•
die zur Arbeitsunfähigkeit führt
•
Folge: Arbeitsleistung kann nicht erbracht werden.
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07. November
2008
Verschuldete Arbeitsunfähigkeit
Beispiele
•
•
•
•
•
•
•
Arbeitsunfälle
Sportunfälle
Verkehrsunfälle
Alkohol- und Drogenabhängigkeit
Tätlichkeiten/Schlägereien
Organspenden
gesundheitsgefährdendes/heilungswidriges Verhalten
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2008
Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit
Während der (nicht verschuldeten) Arbeitsunfähigkeit hat
der Arbeitnehmer alles zu unterlassen, was den
Gesundungserfolg fördert und er hat alles zu unterlassen,
was seine Genesung gefährden oder hinauszögern könnte.
Während eines Heilungsprozesses trifft den Arbeitnehmer
eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
Eine Verletzung der Heilungsförderungspflicht liegt regelmäßig
vor, wenn der Arbeitnehmer gegen ärztliche Verordnungen verstößt.
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2008
Verhalten während der
Arbeitsunfähigkeit
häufig gestellte Fragen
1. Muss ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit
das Bett hüten?
2. Darf ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit
das Haus/die Wohnung verlassen und
a.
b.
c.
d.
e.
Spazierengehen?
im Garten arbeiten?
Shoppen gehen?
in eine Kneipe/Disko gehen?
in Urlaub fahren?
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Verhalten während der
Arbeitsunfähigkeit
„Training trotz Krankheit führt zum Rausschmiss
Supermarktkassiererin werden ein Besuch im Fitnessstudio und ein
Facebook-Eintrag zum Verhängnis“
(HAZ 14.01.2014)
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den
07. November
2008
Anzeigepflichten
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich mitzuteilen.“
1.
2.
3.
4.
Inhalt
Zeitpunkt und Adressat
Folgemitteilung
Verletzung Anzeigepflicht
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Nachweispflichten
§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG
„Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage,
hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über
das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren
voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden
Arbeitstag vorzulegen.“
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2008
Nachweispflichten
1. AUB
2. Inhalt AUB
3. Zeitpunkt
a. gesetzlicher Regelfall
Dauert die Arbeitsunfähigkeit nur bis zu 3 Kalendertagen, so
besteht keine Nachweispflicht.
b. vorzeitige Vorlage auf Verlagen des Arbeitgebers
§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die
Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“
4.
Untersuchung durch Betriebs-/Vertrauensarzt
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Untersuchung durch Betriebs-/Vertrauensarzt
§ 3 Abs. 3 ASIG (Arbeitssicherheitsgesetz)
„Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht,
Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre
Berechtigung zu überprüfen.“
•Eine individualvertraglich übernommene Verpflichtung des
Arbeitnehmers, sich einer Untersuchung durch einen
Betriebsarzt/Vertrauensarzt zu unterziehen, ist damit grundsätzlich
unwirksam.
•Streitig ist die Wirksamkeit von Vereinbarungen in Einzelarbeitsverträgen,
wonach sich Arbeitnehmer verpflichten, unter bestimmten
Voraussetzungen (z. B. langandauernde oder wiederholte Erkrankungen)
neben dem „freien Arzt“ einen Betriebsarzt aufzusuchen.
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2008
Untersuchung durch Betriebs-/Vertrauensarzt
Auszug aus einem Arbeitsvertrag
§ 9 Ärztliche Untersuchung
1. Die Arbeitgeberin kann aus konkretem, wichtigem und objektiv nach vollziehbarem Anlass jederzeit
durch einen von ihr zu benennenden anerkannten Facharzt für Arbeitsmedizin feststellen lassen, ob
der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist beziehungsweise ob und für voraussichtlich wie lange eine
attestierte Arbeitsunfähigkeit noch andauern wird.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dazu die Praxis des benannten Arztes aufzusuchen und alle zur
ärztlichen Untersuchung erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen und dem
untersuchenden Arzt auf Anforderung alle vorhandenen medizinischen Vorbefunde und Unterlagen
vorzulegen.
2. Eine Veranlassung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor, wenn das Verhalten, das
Erscheinungsbild oder die gezeigte Arbeitsleistung ernstliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit
begründen oder bei einer seit mehr als zwölf Monaten ohne oder mit nur geringfügigen
Unterbrechungen andauernden Arbeitsunfähigkeit begründete Zweifel bestehen, ob der Arbeitnehmer
auf absehbare Zeit wieder arbeitsfähig werden wird.
3. Der untersuchende Arzt darf der Arbeitgeberin lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen einer
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Ein Anspruch der Arbeitgeberin auf
Mitteilung der ärztlichen Diagnose beziehungsweise Entbindung des untersuchenden Arztes von der
ärztlichen Schweigepflicht besteht nicht.
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Nachweispflichten
Beweiswert AUB
•
Bei einer AUB ist von einer tatsächlichen Vermutung einer
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit auszugehen.
•
Es ist Sache des Arbeitgebers, den Beweiswert der ärztlichen
AUB zu erschüttern
•
Es müssen ernsthafte Zweifel an der sachlichen Richtigkeit
der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehen.
•
Kann Arbeitgeber Beweiswert AUB erschüttern, ist es Sache
des Arbeitnehmers, für das Vorliegen einer krankheitsbedingten
AU Beweis zu erbringen und Auskunft über die Krankheit
und dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit geben.
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Beweiswert AUB
Beispiele für berechtigte Zweifel
• Ankündigung Fernbleiben, nachdem Arbeitgeber beantragten
Urlaub nicht genehmigt hat
• Arbeitnehmer kündigt nach einer Auseinandersetzung mit Arbeitgeber
an, er werde nicht zur Arbeit kommen
• Arbeitnehmer arbeitet während der „Krankschreibung“ anderweitig
• Arbeitsunfähigkeit über 2 Monate lückenlos von 5 unterschiedlichen Ärzten
mit jeweils anderen Beschwerden
• Häufiger Beginn Arbeitsunfähigkeit an einem Tag am Beginn oder Ende
einer Woche
• Arbeitsunfähigkeit am Ende eines Urlaubs
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Mitteilungs- und Nachweispflichten im Ausland
§ 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG
„Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der
Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet,
dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren
voraussichtliche in der schnellstmöglichen Art der
Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung
entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.“
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Januar
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2008
Mitteilungs- und Nachweispflichten im
Ausland
1.
Mitteilungspflichten
(wie bei AU im Inland)
• Arbeitsunfähigkeit
• voraussichtliche Dauer
und zusätzlich
• Adresse am Aufenthaltsort
• schnellstmögliche Übermittlung
2.
Nachweispfichten
(wie bei AU im Inland)
Also: AUB bei AU von länger als 3 Tagen
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Erwerbsminderung
• Eine Erwerbsminderung führt grundsätzlich nicht zum Wegfall der
Entgeltfortzahlungspflicht.
• Erwerbsminderung ist ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff.
Arbeitsunfähigkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff.
• Bei der Feststellung einer Erwerbsminderung kommt es auf eine eventuelle
Arbeitsunfähigkeit nicht an. Es kann allerdings auch neben der
Erwerbsminderung Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Beides ist voneinander
getrennt zu prüfen. Daraus folgt: Auch während einer Erwerbsminderung
besteht die Pflicht zur Entgeltfortzahlung.
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Erwerbsminderung
1.
teilweise Erwerbsminderung
Wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außer Stande ist, unter den normalen Bedingungen des
Arbeitsmarktes nur noch weniger als 6 jedoch mehr als 3 Stunden täglich
Erwerbstätigkeit zu sein.
2.
volle Erwerbsminderung
Wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außer Stande ist, unter den normalen Bedingungen des
Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein oder
der wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar ist.
Hannover,
Januar
2016
Hannover,13.
den
07. November
2008
Herzlichen Dank
für Ihr Interesse und Ihre
Aufmerksamkeit
Hannover,
Januar
2016
Hannover,13.
den
07. November
2008