Arbeitsunfähigkeit und ihre Folgen von Dr. Ferdinand Brüggehagen Fachanwalt für Arbeitsrecht www.dieArbeitsrechtler.de Hannover Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Krankheit im Arbeitsverhältnis • Arbeitsunfähigkeit und ihre Folgen • BEM • Krankheit als Kündigungsgrund Hannover, den 13. Januar 2016 2008 Hannover, 07. November Ich habe Montag… Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 § 3 Abs. 1 EFZG „Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.“ § 3 Abs. 3 EFZG „Der Anspruch nach Abs. 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.“ Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Voraussetzung Entgeltfortzahlung • • • • 4-wöchige Wartezeit erfüllt Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Verhinderung an Arbeitsleistung kein Verschulden Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Krankheit in der Medizin „Krankheit ist jeder regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf.“ nicht erforderlich erforderlich • • • • • Behandlungsbedürftigkeit Heilbarkeit Behandlungsfähigkeit Verschulden bestimmte Ursache Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Krankheit in der Medizin keine Erkrankungen Erkrankungen (weil nicht regelwidrig) • • • Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Nikotin Unfruchtbarkeit einer Frau Zeugungsunfähigkeit eines Mannes • • • Schwangerschaft altersbedingtes Nachlassen der Arbeitskraft Schönheitsoperationen (i.d.R.) Grenzfälle • • • X-Beine richten Abstehende Ohren anlegen Schönheitsoperationen (wenn medizinisch indiziert) Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Krankheit im Arbeitsrecht Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Krankheit + Einschränkung der Leistung = Arbeitsunfähigkeit Nicht jede Krankheit hat eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen • Entgeltfortzahlung setzt eine Arbeitsunfähigkeit allein und ausschließlich wegen einer Erkrankung voraus • Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein (Monokausalität) • auch bei Mehrfachkausalität scheidet ein Entgeltfortzahlungsanspruch aus Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen (keine Entgeltfortzahlung) • Arbeitskampf Betriebsstilllegung infolge Streik oder Aussperrung Beteiligung am Arbeitskampf vor der Erkrankung oder Erkrankung während Teilnahme am Streik • • • • Beschäftigungsverbote nach § 3 MuSchG Elternzeit unwiderrufliche Freistellung Kurzarbeit bei vollständigem Ruhen der Arbeit • ambulanter Arztbesuch (grundsätzlich) Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Ambulanter Arztbesuch § 616 Satz 1 BGB „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Ambulanter Arztbesuch (Auszug aus einem Arbeitsvertrag) „Eine bezahlte Freistellung erfolgt ausschließlich wegen der folgenden Anlässe und jeweils folgenden Zeiträume: • zu zwingend während der Arbeitszeit erforderlichen Arztbesuchen für max. 8 Stunden pro Monat • • „ Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 An seiner Arbeitsleistung verhindert § 106 S. 1 GewO „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“ Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 aus § 106 Satz 1 GewO folgt: „Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts andere Arbeiten zuweisen, die der Arbeitnehmer trotz Krankheit erbringen kann, liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor.“ Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Teilarbeitsunfähigkeit § 266 BGB „Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.“ • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet Teilleistungen anzunehmen. • Daraus folgt: Kann ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nur einen Teil seiner Arbeitsleitung erbringen, ist er arbeitsunfähig i. S. v. § 3 EFZG und kann Entgeltfortzahlung verlangen. Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweise Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V § 1 Präambel „Die Feststellung des Arbeitsunfähigkeit und die Bescheinigung über ihre voraussichtliche Dauer erfordern – ebenso wie die ärztliche Beurteilung zur stufenweise Wiedereingliederung – wegen ihrer Tragweite für den Versicherten und ihrer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen sowie wirtschaftlichen Bedeutung besondere Sorgfalt. Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien § 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe Abs. 1 „Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt von der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben.“ Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 § 2 Abs. 5 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien „Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung des Versicherten durch den Arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Vorsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein.“ § 4 Abs. 2 „Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für den Anspruch auf Krankengeld.“ Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer kann seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen. Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer kann seine vertraglich geschuldete Tätigkeit infolge Krankheit nicht erbringen. Nachweis durch AUB. AG kann AN im Rahmen seines Direktionsrechtes keine anderen Arbeiten zuweisen. Teilarbeitsunfähigkeit gibt es nicht. AU entweder ganz oder gar nicht. Kann AG dem AN Arbeiten zuweisen, die AN trotz Krankheit erbringen kann, liegt keine (Teil)AU vor. Krankheitsbedingte Einschränkung führt nicht zur AU. Der AG muss Direktionsrecht „ausreizen“, um den AN Trotz seiner „Einschränkungen“ zu beschäftigen. Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Wiedereingliederungsmaßnahme • Nach § 74 SGB V kann der krankheitsbedingt arbeitsunfähige Arbeitnehmer stufenweise wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden. In diesem Fall ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. • Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Fortsetzungserkrankung § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG „Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens 6 Wochen nicht, wenn 1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.“ Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Eine Krankheit ist dann dieselbe Krankheit, wenn die „alte“ Krankheit in der Zwischenzeit bis zur „neuen“ Erkrankung nicht völlig ausgeheilt war sondern als Grundleiden weiter fortbesteht. wenn die Erkrankung auf Chronischer Veranlagung zurückzuführen ist. Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Dieselbe Krankheit Beispiele Ja Nein •Rheumaleiden •Lungenentzündung mit Rückfall •Komplizierter Beinbruch mit nochmaliger Operation Monate später •Arbeitsunfähigkeit + wegen derselben Erkrankung Reha • Mehrere aufeinanderfolgende Krankheiten • Wiederholungserkrankung • überschneidende Krankheiten (grds.) Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Unterbrechung Fortsetzungszusammenhang Vom Grundsatz, dass der Arbeitgeber nur einmal wegen derselben Krankheit zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, gibt es zwei Ausnahmen: 1. Erneuter Anspruch nach 6 Monaten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG) Zwischen Ende der „alten“ Arbeitsunfähigkeit und Beginn der „neuen“ Arbeitsunfähigkeit liegen mehr als 6 Monate. 2. Erneuter Anspruch nach 12 Monaten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG) Die „erste alte“ Arbeitsunfähigkeit liegt länger als 12 Monate zurück. Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Verschuldete Arbeitsunfähigkeit • schuldhafte Verursachung der Erkrankung besonders leichtfertig grob fahrlässig vorsätzlich • die zur Arbeitsunfähigkeit führt • Folge: Arbeitsleistung kann nicht erbracht werden. Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Verschuldete Arbeitsunfähigkeit Beispiele • • • • • • • Arbeitsunfälle Sportunfälle Verkehrsunfälle Alkohol- und Drogenabhängigkeit Tätlichkeiten/Schlägereien Organspenden gesundheitsgefährdendes/heilungswidriges Verhalten Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit Während der (nicht verschuldeten) Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer alles zu unterlassen, was den Gesundungserfolg fördert und er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung gefährden oder hinauszögern könnte. Während eines Heilungsprozesses trifft den Arbeitnehmer eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Eine Verletzung der Heilungsförderungspflicht liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitnehmer gegen ärztliche Verordnungen verstößt. Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit häufig gestellte Fragen 1. Muss ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit das Bett hüten? 2. Darf ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit das Haus/die Wohnung verlassen und a. b. c. d. e. Spazierengehen? im Garten arbeiten? Shoppen gehen? in eine Kneipe/Disko gehen? in Urlaub fahren? Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit „Training trotz Krankheit führt zum Rausschmiss Supermarktkassiererin werden ein Besuch im Fitnessstudio und ein Facebook-Eintrag zum Verhängnis“ (HAZ 14.01.2014) Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Anzeigepflichten § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ 1. 2. 3. 4. Inhalt Zeitpunkt und Adressat Folgemitteilung Verletzung Anzeigepflicht Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Nachweispflichten § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Nachweispflichten 1. AUB 2. Inhalt AUB 3. Zeitpunkt a. gesetzlicher Regelfall Dauert die Arbeitsunfähigkeit nur bis zu 3 Kalendertagen, so besteht keine Nachweispflicht. b. vorzeitige Vorlage auf Verlagen des Arbeitgebers § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“ 4. Untersuchung durch Betriebs-/Vertrauensarzt Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Untersuchung durch Betriebs-/Vertrauensarzt § 3 Abs. 3 ASIG (Arbeitssicherheitsgesetz) „Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.“ •Eine individualvertraglich übernommene Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich einer Untersuchung durch einen Betriebsarzt/Vertrauensarzt zu unterziehen, ist damit grundsätzlich unwirksam. •Streitig ist die Wirksamkeit von Vereinbarungen in Einzelarbeitsverträgen, wonach sich Arbeitnehmer verpflichten, unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. langandauernde oder wiederholte Erkrankungen) neben dem „freien Arzt“ einen Betriebsarzt aufzusuchen. Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Untersuchung durch Betriebs-/Vertrauensarzt Auszug aus einem Arbeitsvertrag § 9 Ärztliche Untersuchung 1. Die Arbeitgeberin kann aus konkretem, wichtigem und objektiv nach vollziehbarem Anlass jederzeit durch einen von ihr zu benennenden anerkannten Facharzt für Arbeitsmedizin feststellen lassen, ob der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist beziehungsweise ob und für voraussichtlich wie lange eine attestierte Arbeitsunfähigkeit noch andauern wird. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dazu die Praxis des benannten Arztes aufzusuchen und alle zur ärztlichen Untersuchung erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen und dem untersuchenden Arzt auf Anforderung alle vorhandenen medizinischen Vorbefunde und Unterlagen vorzulegen. 2. Eine Veranlassung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor, wenn das Verhalten, das Erscheinungsbild oder die gezeigte Arbeitsleistung ernstliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit begründen oder bei einer seit mehr als zwölf Monaten ohne oder mit nur geringfügigen Unterbrechungen andauernden Arbeitsunfähigkeit begründete Zweifel bestehen, ob der Arbeitnehmer auf absehbare Zeit wieder arbeitsfähig werden wird. 3. Der untersuchende Arzt darf der Arbeitgeberin lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Ein Anspruch der Arbeitgeberin auf Mitteilung der ärztlichen Diagnose beziehungsweise Entbindung des untersuchenden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht besteht nicht. Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Nachweispflichten Beweiswert AUB • Bei einer AUB ist von einer tatsächlichen Vermutung einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit auszugehen. • Es ist Sache des Arbeitgebers, den Beweiswert der ärztlichen AUB zu erschüttern • Es müssen ernsthafte Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehen. • Kann Arbeitgeber Beweiswert AUB erschüttern, ist es Sache des Arbeitnehmers, für das Vorliegen einer krankheitsbedingten AU Beweis zu erbringen und Auskunft über die Krankheit und dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit geben. Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Ich habe Montag… Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Beweiswert AUB Beispiele für berechtigte Zweifel • Ankündigung Fernbleiben, nachdem Arbeitgeber beantragten Urlaub nicht genehmigt hat • Arbeitnehmer kündigt nach einer Auseinandersetzung mit Arbeitgeber an, er werde nicht zur Arbeit kommen • Arbeitnehmer arbeitet während der „Krankschreibung“ anderweitig • Arbeitsunfähigkeit über 2 Monate lückenlos von 5 unterschiedlichen Ärzten mit jeweils anderen Beschwerden • Häufiger Beginn Arbeitsunfähigkeit an einem Tag am Beginn oder Ende einer Woche • Arbeitsunfähigkeit am Ende eines Urlaubs Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Mitteilungs- und Nachweispflichten im Ausland § 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG „Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.“ Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Mitteilungs- und Nachweispflichten im Ausland 1. Mitteilungspflichten (wie bei AU im Inland) • Arbeitsunfähigkeit • voraussichtliche Dauer und zusätzlich • Adresse am Aufenthaltsort • schnellstmögliche Übermittlung 2. Nachweispfichten (wie bei AU im Inland) Also: AUB bei AU von länger als 3 Tagen Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Erwerbsminderung • Eine Erwerbsminderung führt grundsätzlich nicht zum Wegfall der Entgeltfortzahlungspflicht. • Erwerbsminderung ist ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff. Arbeitsunfähigkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. • Bei der Feststellung einer Erwerbsminderung kommt es auf eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit nicht an. Es kann allerdings auch neben der Erwerbsminderung Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Beides ist voneinander getrennt zu prüfen. Daraus folgt: Auch während einer Erwerbsminderung besteht die Pflicht zur Entgeltfortzahlung. Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Erwerbsminderung 1. teilweise Erwerbsminderung Wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes nur noch weniger als 6 jedoch mehr als 3 Stunden täglich Erwerbstätigkeit zu sein. 2. volle Erwerbsminderung Wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein oder der wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar ist. Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008 Herzlichen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit Hannover, Januar 2016 Hannover,13. den 07. November 2008
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