Altersgerecht Umbauen: Kredit (159), Investitionszuschuss (455) Förderziel Das Förderprogramm dient der zinsgünstigen, langfristigen Finanzierung von Maßnahmen, mit denen Barrieren im Wohnungsbestand reduziert sowie der Wohnkomfort und die Sicherheit erhöht werden. Förderziel Davon profitieren alle Altersgruppen: Es ermöglicht älteren Menschen einen möglichst langen Verbleib in der gewohnten Umgebung, kommt behinderten oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen oder Familien mit Kindern zugute. Zusätzlich ermöglicht es den Schutz vor Wohnungseinbruch. Wer kann Anträge stellen? − Alle Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden sowie Eigentumswohnungen. − Ersterwerber von neu barrierereduzierten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme. Wer kann Anträge stellen? Träger von Investitionsmaßnahmen sind z. B. Privatpersonen (auch Mieter), Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Bauträger, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Contracting-Geber (Investor). Was wird gefördert? Gefördert werden barrierereduzierende Maßnahmen in bestehenden Wohngebäuden, – die als Maßnahmen in den Förderbereichen 1 bis 7 beschrieben sind oder – die zur Herstellung von Barrierefreiheit gemäß DIN 18040-2 erforderlich sind oder – mit denen der Standard Altersgerechtes Haus erreicht wird. Förderfähige Investitionskosten sind die durch die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind. Förderfähige Investitionskosten Nicht gefördert werden Maßnahmen an Ferienhäusern und -wohnungen, Wochenendhäusern sowie Pflege- und Altenwohnheime, die unter den Anwendungsbereich des Heimgesetzes (§ 1 HeimG) oder unter entsprechende Vorschriften nach den Heimregelungen der Länder fallen. Alle Maßnahmen müssen den technischen Mindestanforderungen entsprechen, soweit diese zu den jeweiligen Maßnahmen Vorgaben machen. Alle Maßnahmen sind durch Fachunternehmen des Bauhandwerks auszuführen. Bei Herstellung von Barrierefreiheit ist die DIN 18040-2 (Norm für den Neubau von Wohngebäuden) einzuhalten. Die technischen Mindestanforderungen finden Sie in der Anlage "Technische Mindestanforderungen" zu diesem Merkblatt. Anforderungen an Maßnahmen zur Barrierereduzierung Die Technischen Mindestanforderungen definieren die technischen Mindeststandards, die für eine Förderung einzuhalten sind. Die nachfolgend in den Förderbereichen 1 bis 7 in Fettdruck dargestellten Anforderungen an Maßnahmen zur Barrierereduzierung Maßnahmen sind einzeln oder in Kombination mit anderen Maßnahmen förderfähig. Die Bestimmungen der jeweiligen Maßnahme sind vollständig umzusetzen. 5. Maßnahmen an Sanitärräumen • − Anpassung der Raumgeometrie • − Schaffung bodengleicher Duschplätze • − Modernisierung von Sanitärobjekten (WCs, Waschbecken und Badewannen) 5. Maßnahmen an Sanitärräumen Anpassung der Raumgeometrie: Sanitärräume müssen − mindestens 1,80 m x 2,20 m groß sein. Zusätzlich müssen folgende Bewegungsflächen eingehalten werden: 5. Maßnahmen an Sanitärräumen − Vor den einzelnen Sanitärobjekten muss jeweils bezogen auf das Sanitärobjekt mittig eine Bewegungsfläche von mindestens 0,90 m Breite und 1,20 m Tiefe vorhanden sein, wobei sich die Bewegungsflächen überlagern dürfen. 5. Maßnahmen an Sanitärräumen − Der Abstand zwischen den Sanitärobjekten oder zur seitlichen Wand muss mindestens 0,25 m betragen. − Vorkehrungen zur späteren Nachrüstung mit Sicherheitssystemen vorsehen. 5. Maßnahmen an Sanitärräumen Duschplätze müssen − bodengleich ausgeführt werden. Ist dies baustrukturell nicht möglich, darf das Niveau zum angrenzenden Bodenbereich um nicht mehr als 20 mm abgesenkt sein. Übergänge sollten vorzugsweise als geneigte Fläche ausgebildet sein. 5. Maßnahmen an Sanitärräumen Duschplätze müssen − mit rutschfesten oder rutschhemmenden Bodenbelägen versehen sein. 5. Maßnahmen an Sanitärräumen Waschbecken müssen − mindestens 0,48 m tief und in der Höhe entsprechend dem Bedarf der Nutzer montiert sein. − Kniefreiraum zur Nutzung im Sitzen freihalten. 5. Maßnahmen an Sanitärräumen WCs müssen − in ihrer Sitzhöhe entsprechend dem Bedarf der Nutzer angebracht oder in der Höhe flexibel montierbar sein. 5. Maßnahmen an Sanitärräumen Badewannen müssen − eine Einstiegshöhe von maximal 0,50 m aufweisen. Alternativ können Badewannensysteme mit seitlichem Türeinstieg verwendet werden oder Badewannen sind so einzubauen, dass sie mit mobilen Liftsystemen unterfahrbar sind. 5. Maßnahmen an Sanitärräumen Bedienelemente müssen − großflächig bemessen, tastbar wahrzunehmen und in ihrer Funktion erkennbar sein. Daher sind ausschließlich Kipp- und Tastschalter zu verwenden. Bewegungsabhängige Schalter sind zulässig. 5. Maßnahmen an Sanitärräumen Bedienelemente müssen − eine Montagehöhe zwischen 0,80 m 1,10 m aufweisen. − zu Raumecken einen Mindestabstand von 0,25 m aufweisen. Dies gilt auch für Steckdosen, die mindestens 0,40 m über dem Fußboden liegen müssen. 5. Maßnahmen an Sanitärräumen Stütz- und Haltesysteme müssen − waagerecht und/oder senkrecht montiert werden. − bei neuen Vorwandkonstruktionen auch nachträglich angebracht werden können. Kreditbetrag − Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (z. B. Planungs- und Beratungsleistungen) finanziert werden. − Der maximale Kreditbetrag beträgt 50.000 EUR pro Wohneinheit. Kreditbetrag − Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. − Beim Ersterwerb von neu barrierereduzierten Wohngebäuden/ Wohnungseigentum ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag. Nachweis der Mittelverwendung − Die zweckentsprechende Mittelverwendung weisen Sie gegenüber Ihrem Finanzierungsinstitut nach. − Für die Kreditnehmer und das kreditdurchleitende Institut stehen wahlweise Checklisten für die Förderbereiche 1-7 zur Dokumentation der zweckentsprechenden Mittelverwendung zur Verfügung. Wie erfolgt die Einbindung eines Sachverständigen? Für die Durchführung der Förderbereiche 1 bis 7 empfehlen wir eine Beratung, Fachplanung, Baubegleitung und Dokumentation des Vorhabens durch einen Sachverständigen. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist hierfür nicht erforderlich. Wie erfolgt die Einbindung eines Sachverständigen? Für Umbaumaßnahmen zum Standard Altersgerechtes Haus ist ein Sachverständiger verpflichtend. Der Sachverständige bestätigt bei Antragstellung die Planung des Vorhabens nach den Programmbedingungen dieses Merkblatts im Online-Antrag (Formularnummer 600 000 3280), begleitet die Baumaßnahmen, dokumentiert das Vorhaben, bestätigt die Einhaltung der Anforderungen und erbringt den Nachweis des Standards Altersgerechtes Haus auf dem Formular "Verwendungsnachweis Altersgerechtes Haus" (Formularnummer 600 000 3279). • Wie erfolgt die Einbindung eines Sachverständigen? Der Sachverständige ist für Umbaumaßnahmen zum Standard Altersgerechtes Haus wirtschaftlich unabhängig zu beauftragen. Neben einer Beratung, Planung und Baubegleitung für das Vorhaben darf der Sachverständige weder in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen noch Lieferungen oder Leistungen vermitteln. Nicht unter diese Regelung fallen beim Antragsteller oder Verkäufer von umgebauten Wohneinheiten angestellte Sachverständige. •
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