Vortrag: Barrierefreies Bad und WC

Altersgerecht Umbauen:
Kredit (159),
Investitionszuschuss (455)
Förderziel
Das Förderprogramm dient der
zinsgünstigen, langfristigen
Finanzierung von Maßnahmen, mit
denen Barrieren im Wohnungsbestand
reduziert sowie der Wohnkomfort und
die Sicherheit erhöht werden.
Förderziel
Davon profitieren alle Altersgruppen:
Es ermöglicht älteren Menschen einen
möglichst langen Verbleib in der
gewohnten Umgebung, kommt
behinderten oder in ihrer Mobilität
eingeschränkten Menschen oder
Familien mit Kindern zugute. Zusätzlich
ermöglicht es den Schutz vor
Wohnungseinbruch.
Wer kann Anträge
stellen?
− Alle Träger von Investitionsmaßnahmen
an selbst genutzten oder vermieteten
Wohngebäuden sowie
Eigentumswohnungen.
− Ersterwerber von neu
barrierereduzierten Wohngebäuden
oder Eigentumswohnungen innerhalb
von 12 Monaten nach Bauabnahme.
Wer kann Anträge
stellen?
Träger von Investitionsmaßnahmen sind
z. B. Privatpersonen (auch Mieter),
Wohnungseigentümergemeinschaften,
Wohnungsunternehmen,
Wohnungsgenossenschaften,
Bauträger, Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
Contracting-Geber (Investor).
Was wird gefördert?
Gefördert werden barrierereduzierende
Maßnahmen in bestehenden
Wohngebäuden,
– die als Maßnahmen in den Förderbereichen
1 bis 7 beschrieben sind oder
– die zur Herstellung von Barrierefreiheit
gemäß DIN 18040-2 erforderlich sind oder
– mit denen der Standard Altersgerechtes
Haus erreicht wird.
Förderfähige
Investitionskosten
sind die durch die fachgerechte
Durchführung der Maßnahmen
unmittelbar bedingten Kosten
einschließlich der Beratungs-,
Planungs- und Baubegleitungsleistungen sowie die Kosten
notwendiger Nebenarbeiten, die zur
ordnungsgemäßen Fertigstellung und
Funktion des Gebäudes erforderlich
sind.
Förderfähige
Investitionskosten
Nicht gefördert werden Maßnahmen an
Ferienhäusern und -wohnungen,
Wochenendhäusern sowie Pflege- und
Altenwohnheime, die unter den
Anwendungsbereich des Heimgesetzes
(§ 1 HeimG) oder unter entsprechende
Vorschriften nach den Heimregelungen
der Länder fallen.
Alle Maßnahmen müssen den
technischen Mindestanforderungen
entsprechen, soweit diese zu den
jeweiligen Maßnahmen Vorgaben
machen. Alle Maßnahmen sind durch
Fachunternehmen des Bauhandwerks
auszuführen.
Bei Herstellung von Barrierefreiheit ist
die DIN 18040-2 (Norm für den Neubau
von Wohngebäuden) einzuhalten. Die
technischen Mindestanforderungen
finden Sie in der Anlage "Technische
Mindestanforderungen" zu diesem
Merkblatt.
Anforderungen an
Maßnahmen zur
Barrierereduzierung
Die Technischen Mindestanforderungen
definieren die technischen
Mindeststandards, die für eine
Förderung einzuhalten sind. Die
nachfolgend in den Förderbereichen 1
bis 7 in Fettdruck dargestellten
Anforderungen an
Maßnahmen zur
Barrierereduzierung
Maßnahmen sind einzeln oder in
Kombination mit anderen
Maßnahmen förderfähig.
Die Bestimmungen der jeweiligen
Maßnahme sind vollständig
umzusetzen.
5. Maßnahmen an
Sanitärräumen
• − Anpassung der Raumgeometrie
• − Schaffung bodengleicher Duschplätze
• − Modernisierung von Sanitärobjekten
(WCs, Waschbecken und Badewannen)
5. Maßnahmen an
Sanitärräumen
Anpassung der Raumgeometrie:
Sanitärräume müssen
− mindestens 1,80 m x 2,20 m groß sein.
Zusätzlich müssen folgende
Bewegungsflächen eingehalten werden:
5. Maßnahmen an
Sanitärräumen
− Vor den einzelnen Sanitärobjekten
muss jeweils bezogen auf das
Sanitärobjekt mittig eine
Bewegungsfläche von mindestens
0,90 m Breite und 1,20 m Tiefe
vorhanden sein, wobei sich die
Bewegungsflächen überlagern dürfen.
5. Maßnahmen an
Sanitärräumen
− Der Abstand zwischen den
Sanitärobjekten oder zur seitlichen
Wand muss mindestens 0,25 m
betragen.
− Vorkehrungen zur späteren
Nachrüstung mit Sicherheitssystemen
vorsehen.
5. Maßnahmen an
Sanitärräumen
Duschplätze müssen
− bodengleich ausgeführt werden. Ist dies
baustrukturell nicht möglich, darf das
Niveau zum angrenzenden
Bodenbereich um nicht mehr als 20 mm
abgesenkt sein. Übergänge sollten
vorzugsweise als geneigte Fläche
ausgebildet sein.
5. Maßnahmen an
Sanitärräumen
Duschplätze müssen
− mit rutschfesten oder
rutschhemmenden Bodenbelägen
versehen sein.
5. Maßnahmen an
Sanitärräumen
Waschbecken müssen
− mindestens 0,48 m tief und in der Höhe
entsprechend dem Bedarf der Nutzer
montiert sein.
− Kniefreiraum zur Nutzung im Sitzen
freihalten.
5. Maßnahmen an
Sanitärräumen
WCs müssen
− in ihrer Sitzhöhe entsprechend dem
Bedarf der Nutzer angebracht oder in
der Höhe flexibel montierbar sein.
5. Maßnahmen an
Sanitärräumen
Badewannen müssen
− eine Einstiegshöhe von maximal 0,50 m
aufweisen. Alternativ können
Badewannensysteme mit seitlichem
Türeinstieg verwendet werden oder
Badewannen sind so einzubauen, dass
sie mit mobilen Liftsystemen
unterfahrbar sind.
5. Maßnahmen an
Sanitärräumen
Bedienelemente müssen
− großflächig bemessen, tastbar
wahrzunehmen und in ihrer Funktion
erkennbar sein. Daher sind
ausschließlich Kipp- und Tastschalter
zu verwenden. Bewegungsabhängige
Schalter sind zulässig.
5. Maßnahmen an
Sanitärräumen
Bedienelemente müssen
− eine Montagehöhe zwischen 0,80 m 1,10 m aufweisen.
− zu Raumecken einen Mindestabstand
von 0,25 m aufweisen. Dies gilt auch für
Steckdosen, die mindestens 0,40 m
über dem Fußboden liegen müssen.
5. Maßnahmen an
Sanitärräumen
Stütz- und Haltesysteme müssen
− waagerecht und/oder senkrecht
montiert werden.
− bei neuen Vorwandkonstruktionen auch
nachträglich angebracht werden
können.
Kreditbetrag
− Mit dem Förderprogramm können bis zu
100 % der förderfähigen
Investitionskosten einschließlich
Nebenkosten (z. B. Planungs- und
Beratungsleistungen) finanziert werden.
− Der maximale Kreditbetrag beträgt
50.000 EUR pro Wohneinheit.
Kreditbetrag
− Bemessungsgrundlage ist die Anzahl
der Wohneinheiten nach Sanierung.
− Beim Ersterwerb von neu
barrierereduzierten Wohngebäuden/
Wohnungseigentum ist die
Bemessungsgrundlage die Anzahl der
zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß
Kaufvertrag.
Nachweis der
Mittelverwendung
− Die zweckentsprechende
Mittelverwendung weisen Sie gegenüber
Ihrem Finanzierungsinstitut nach.
− Für die Kreditnehmer und das
kreditdurchleitende Institut stehen
wahlweise Checklisten für die
Förderbereiche 1-7 zur Dokumentation der
zweckentsprechenden Mittelverwendung
zur Verfügung.
Wie erfolgt die Einbindung
eines Sachverständigen?
Für die Durchführung der Förderbereiche
1 bis 7 empfehlen wir eine Beratung,
Fachplanung, Baubegleitung und
Dokumentation des Vorhabens durch
einen Sachverständigen. Die
Beauftragung eines Sachverständigen ist
hierfür nicht erforderlich.
Wie erfolgt die Einbindung
eines Sachverständigen?
Für Umbaumaßnahmen zum Standard Altersgerechtes
Haus ist ein Sachverständiger verpflichtend. Der
Sachverständige bestätigt bei Antragstellung die
Planung des Vorhabens nach den Programmbedingungen dieses Merkblatts im Online-Antrag
(Formularnummer 600 000 3280), begleitet die
Baumaßnahmen, dokumentiert das Vorhaben,
bestätigt die Einhaltung der Anforderungen und
erbringt den Nachweis des Standards
Altersgerechtes Haus auf dem Formular
"Verwendungsnachweis Altersgerechtes Haus"
(Formularnummer 600 000 3279).
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Wie erfolgt die Einbindung eines
Sachverständigen?
Der Sachverständige ist für Umbaumaßnahmen zum
Standard Altersgerechtes Haus wirtschaftlich
unabhängig zu beauftragen. Neben einer Beratung,
Planung und Baubegleitung für das Vorhaben darf
der Sachverständige weder in einem Inhaber-,
Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den
bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten
stehen noch Lieferungen oder Leistungen vermitteln.
Nicht unter diese Regelung fallen beim Antragsteller
oder Verkäufer von umgebauten Wohneinheiten
angestellte Sachverständige.
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