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DIHK Newsletter
Newsletter InfoRecht 12|2015
Inhalte des Newsletters
Privates Wirtschaftsrecht
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie und zum Delisting im
Bundesgesetzblatt
Gesetzentwurf zu Zeitarbeit und Missbrauch von Werkverträgen
Access-Provider müssen Netzsperren unter engen Voraussetzungen akzeptieren
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, 940. Sitzung des
Bundesrates
BMFSFJ legt Eckpunkte zum Entgeltgleichheitsgesetz vor
Neuregelungen beim Mutterschutz geplant
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten verabschiedet
Zweites UWG-Änderungsgesetz tritt am 10.12.2015 in Kraft
Bundestag verabschiedet Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz
BaFin: Umsetzung von Vorgaben aus dem Gesetz zur Umsetzung der TransparenzrichtlinieÄnderungsrichtlinie
Öffentliches Wirtschaftsrecht
BVerwG-Urteilsbegründung zur Handelslizenzierung bei Verkaufsverpackungen
Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie – Überlegungen des BMF
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
Internationale Rechnungslegung: Übernahme von Änderungen an IAS 11, 16, 38 und IAS 41
durch EU-Kommission
EU-Kommission legt Vorschlag zur Änderung der (Börsen-) Prospektvorschriften vor
EU-Kommission legt am 02.12.2015 Maßnahmenpaket zur Kreislaufwirtschaft vor
EU-Datenschutz-Grundverordnung im Trilog ausgehandelt
Zusätzliche Newsletter
Newsletter "Arbeitsrecht"
Aktuelle Steuerinformationen
Newsletter "Auftragswesen aktuell"
Zum Schluss
Privates Wirtschaftsrecht
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie und zum
Delisting im Bundesgesetzblatt
Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 46 vom 25.11.2015, Seite 2029 ff., veröffentlicht
und ist im Wesentlichen am 26.11.2015 in Kraft getreten, vgl. Art. 26. Das Artikelgesetz
enthält u. a. Regelungen zur Überarbeitung des Herkunftsstaatsprinzips, Neuregelungen bei
Stimmrechtsmeldungen, Änderungen von Fristen, Entfallen der Zwischenmitteilungen, neue
Zahlungsberichte für bestimmte Rohstoffunternehmen, höhere Buß- und Ordnungsgeldrahmen
für natürliche und juristische Personen, die Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
durch die Bundesanstalt (BaFin) sowie zum Delisting.
Folgende Gesetze werden durch o. g. Gesetz geändert: Wertpapierhandelsgesetz,
Börsengesetz, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Wertpapierprospektgesetz,
Kapitalanlagegesetzbuch, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, Aktiengesetz,
Handelsgesetzbuch, Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch,
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, Wertpapierhandelsanzeige- und
Insiderverzeichnisverordnung, Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und
Organisationsverordnung, WpÜG-Angebotsverordnung, TransparenzrichtlinieDurchführungsverordnung, Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung, Kreditwesengesetz,
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Gesetz zur Modernisierung
der Finanzaufsicht über Versicherungen, Vermögensanlagengesetz, Unterlassungsklagengesetz,
Prüfungsberichtsverordnung, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, ZahlungsinstitutsPrüfungsberichtsverordnung, Versicherungssteuergesetz.
Gesetzentwurf zu Zeitarbeit und Missbrauch von Werkverträgen
Das BMAS hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und
anderer Gesetze vorgelegt, mit dem Zeitarbeit und Werkverträge reguliert werden sollen.
Inhaltlich geht es bei der Zeitarbeit um die Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von 18
Monaten und von Equal Treatment nach neun Monaten. Hinsichtlich der Werkverträge wird ein
neuer § 611a BGB mit Abgrenzungskriterien zur Bestimmung, was ein Arbeitsvertrag ist,
eingeführt. Zudem gibt es eine Vermutungswirkung, wenn die Deutsche Rentenversicherung
Bund im sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren das Vorliegen eines
Beschäftigungsverhältnisses feststellt – nicht allerdings umgekehrt. Die Informationsrechte des
Betriebsrates werden ausgeweitet. Vorrats-AÜG-Erlaubnisse sollen nicht mehr helfen, wenn es
sich tatsächlich um einen Scheinwerkvertrag handelt; dann soll automatisch ein
Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Arbeitnehmer des vermeintlichen
Werkunternehmers entstehen, wenn auch mit einmonatigen Widerspruchsrecht des
Arbeitnehmers.
DIHK-Position:
Der Referentenentwurf geht weit über die im Koalitionsvertrag vereinbarten Regelungen zu
Zeitarbeit und Werkverträgen hinaus und gefährdet den Einsatz dieser flexiblen Instrumente
erheblich. Die Tarifautonomie würde eingeschränkt. Zudem bedeuten diese Regelungen enorme
Bürokratielasten und Rechtsunsicherheit für die Unternehmen. Auch die Zeitarbeiter selbst
würden geschädigt, weil statt einer Festanstellung im Kundenbetrieb vielfach die
Arbeitslosigkeit und die Verlagerung der Tätigkeiten ins Ausland stünden.
Es müsste sachliche Gründe für die Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer geben (z. B.
Projektarbeit, Elternzeit-/Pflege-/Krankheitsvertretung). Die Ermittlung des gleichen Entgelts,
bei dem u. a. auch Sachbezüge wie z. B. Handynutzung und vermögenswirksame Leistungen
eingerechnet werden sollen, dürfte in der Praxis faktisch unmöglich, jedenfalls aber so
risikobehaftet werden, dass künftig Zeitarbeitnehmer häufig sogar nur neun Monate eingesetzt
werden.
Hinsichtlich der Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitsverhältnis und Werkvertrag gibt der
Referentenentwurf vor, er schreibe nur die bisherige Rechtsprechung fest. Allerdings gibt es in
der bisherigen Rechtsprechung ca. 30 Abgrenzungskriterien, die in eine Gesamtbetrachtung
einfließen. Das Herausgreifen von nur acht Kriterien setzt Schwerpunkte, die schon allein zu
Veränderungen der bisherigen Beurteilung führen. Der Gesetzgeber droht das Arbeitsrecht weit
in den Bereich bisheriger Selbständigkeit auszudehnen. Die Kriterien sind gerade für
Soloselbstständige, insbesondere bei wissensbasierten Dienstleistungen, nicht geeignet (z. B.
Interims-Manager, Berater, IT-Spezialisten). Angesichts der Überlegungen zur Digitalisierung
der Wirtschaft und der Arbeitswelt ist dies ein Signal in die falsche Richtung.
Das Bundeskanzleramt hat diesen Entwurf Anfang Dezember zunächst „auf Eis“ gelegt. Das
bedeutet allerdings nicht, dass er vom Tisch ist, sondern dass Nachbesserungsbedarf durch das
BMAS besteht.
Access-Provider müssen Netzsperren unter engen Voraussetzungen akzeptieren
In zwei Verfahren hat der BGH (I ZR 3/14; I ZR 174/14) über die Haftung von Unternehmen,
die den Zugang zum Internet vermitteln, für Urheberrechtsverletzungen Dritter entschieden.
Nur dann, wenn die Rechteinhaber zuvor selbst alles ihnen Mögliche unternommen haben, ist
ein Anspruch auf Netzsperre zulässig.
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, 940.
Sitzung des Bundesrates
Seit dem 8. Oktober 2015 steht fest, dass sich der Bundesrat in seiner 940. Sitzung am
18. Dezember 2015 mit dem Gesetzgebungsvorhaben zur Neuordnung des Rechts der
Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung unter TOP 14 befassen wird.
Damit zeichnet sich ab, dass dieses Gesetz bereits zum 01.01.2016 in Kraft treten wird.
Hinsichtlich der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz wird auf BT-Drs. 18/6915 vom 02.12.2015 verwiesen.
BMFSFJ legt Eckpunkte zum Entgeltgleichheitsgesetz vor
Das Bundesfamilienministerium hat Eckpunkte für ein Entgeltgleichheitsgesetz vorgelegt. Mit
dem Gesetzentwurf ist in Kürze zu rechnen. Ziel des Gesetzes ist, für mehr Transparenz beim
Thema Entgelt auf der Grundlage des Prinzips „Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige
Arbeit“ zu sorgen. Die Eckpunkte sehen folgende Inhalte vor:
1.
2.
3.
Festlegung eines individuellen Auskunftsanspruchs für Arbeitnehmer.
Verpflichtende Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit für
Unternehmen ab 500 Mitarbeitern.
Einführung einer Berichtspflicht für Unternehmen ab 500 Mitarbeitern über
Frauenförderung und Entgeltgleichheit.
Neuregelungen beim Mutterschutz geplant
Das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) plant eine Novellierung der Mutterschutzregelungen.
Ziel der neuen Arbeitszeitregelungen ist insbesondere, die heute häufigen frühen
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter durch mehr Flexibilität bei den Nacht- und Sonnund Feiertagsarbeitsverboten zu verringern. Das soll letztlich auch die Arbeitsmarktchancen der
Frauen verbessern.
Das BMFSFJ möchte die branchenspezifischen Ausnahmen abschaffen. Im Gegenzug könnten
das Nachtarbeitsverbot auf 22 bis 6 Uhr begrenzt werden, sofern die Beschäftigte zustimmt und
eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Diese Bedingungen (Zustimmung und
ärztliche Bescheinigung) würden für eine Beschäftigung nach 20 Uhr bis maximal 22 Uhr
gelten. In begründeten Einzelfällen wären Ausnahmen durch die Aufsichtsbehörde (§ 8 Abs. 6
MuSchG) weiter möglich.
Zudem sollen die Regelungen nicht – wie bislang – nur für Frauen in den ersten vier Monaten
gelten.
Beim Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen bestehen bislang branchenspezifische Ausnahmen,
allerdings wesentlich umfangreichere als beim Nachtarbeitsverbot. Auch diese könnten
wegfallen. Dafür könnte Sonntagsarbeit im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes generell erlaubt
sein unter der Bedingung, dass die Arbeitnehmerin zustimmt. Für die bisherigen
Ausnahmebranchen wäre das Zustimmungserfordernis eine Verschärfung.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten verabschiedet
Der Deutsche Bundestag hat am 3. Dezember 2015 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der
Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Drs. 18/5089,
18/6904) beschlossen. Das Gesetz tritt nach Verkündung in Kraft.
Das Gesetz entspricht weitgehend der letzten Fassung des Regierungsentwurfs, in den
parlamentarischen Beratungen wurden aber noch einige wichtige Änderungen vorgenommen:
Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Bund im Rahmen einer Projektförderung für fünf
Jahre eine „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ einrichtet. So haben die Länder genug
Vorlauf, um selbst die Übernahme der Universalschlichtung vorzubereiten oder sich auf eine
gemeinsame Stelle zu verständigen. Damit steht u. E. auch die Übertragung der
Universalschlichtungsstelle auf die IHKs vorläufig nicht zur Diskussion.
Geändert wurde u. a. zudem, dass die Träger der Schlichtungsstellen eingetragene Vereine sein
müssen und Streitmittler zusätzlich zu bisherigen Qualifikationsvorgaben die Befähigung zum
Richteramt besitzen oder zertifizierter Mediator sein müssen.
Was die von den Unternehmen zu beachtenden Informationspflichten anbelangt, ist eine
Umsetzungsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen.
Zweites UWG-Änderungsgesetz tritt am 10.12.2015 in Kraft
Das am 05.11.2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde am 09.12.2015 im Bundesgesetzblatt
verkündet (BGBl. 2015 Teil I Nr. 49, Seite 2158). Die neuen Regelungen treten damit am
10.12.2015 in Kraft.
Insgesamt ist damit zu rechnen, dass sich durch diese Gesetzesänderung für die
unternehmerische und gerichtliche Praxis nicht viel ändert, da auch bisher die Gerichte bis hin
zum BGH das UWG schon richtlinienkonform ausgelegt und den nun verstärkt in das UWG
eingeflossenen Wortlaut der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auch bisher schon
angewendet haben.
Bundestag verabschiedet Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz
Der Bundestag hat am 3. Dezember 2015 den Entwurf eines
Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG-E, BT-Drs. 18/6282) mit den vom Ausschuss
für Wirtschaft und Energie vorgeschlagenen Änderungen (BT-Drs. 18/6907) angenommen. Die
vom Bundestag angenommenen Änderungen zum Entwurf der Bundesregierung betreffen
neben redaktionellen Änderungen u. a.: Die Annahme eines Prüfauftrages für eine gesetzlich
vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 HGB müssen Berufsangehörige in eigener Praxis
und WP-Gesellschaften innerhalb von zwei Wochen gegenüber der WPK anzeigen, § 57a Abs. 1
WPO-E. Es wird eine Regelung zur Praxisabwicklung eingeführt, wenn der Praxisinhaber
verstorben ist oder seine Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist (§
55c WPO-E). Die Kommission für Qualitätskontrolle hat künftig die Aufsicht über die Prüfer für
Qualitätskontrolle nach § 57e Abs. 1 Nr. 4 WPO-E.
Dem Bundesrat liegt das Gesetz voraussichtlich am 18. Dezember 2015 vor. Danach kann es
voraussichtlich ausgefertigt und veröffentlicht werden. Es wird im Wesentlichen am 17. Juni
2016 in Kraft treten.
BaFin: Umsetzung von Vorgaben aus dem Gesetz zur Umsetzung der
Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
Das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie enthält u. a.
Veröffentlichungs-, Mitteilungs- und Übermittlungspflichten des Emittenten zur Angabe seines
Herkunftsstaates oder die Vorgabe für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) bestimmte Maßnahmen und Sanktionen auf ihrer Internetseite offenzulegen. Nach § 2c
WpHG besteht für Emittenten von Wertpapieren bezüglich des Herkunftsstaats eine
Veröffentlichungs-, Mitteilungs- und Übermittlungspflichten gegenüber Unternehmensregister,
BaFin und ggf. weiteren zuständigen Behörden in EU- bzw. EWR-Staaten. Die BaFin hat ein
Hinweisschreiben sowie Formular zur Herkunftslandangabe nach § 2c WpHG veröffentlicht.
Weitere Informationen auch hier.
Nach § 40c Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind Maßnahmen und Sanktionen, die die BaFin
wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten vorgenommen hat, auf ihrer Internetseite
bekanntzumachen. Zudem hat sie auf ihrer Internetseite über entsprechende Sanktionen des
Bundesamts für Justiz zu informieren (Link).
In diesem Zusammenhang nochmals der Hinweis auf die verschärften Bußgelder bei
kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne von § 264d HGB bei Versäumnissen bei der
Offenlegung der Jahresabschlüsse nach § 335 Abs. 1a ff. HGB durch das oben genannte
Umsetzungsgesetz.
Öffentliches Wirtschaftsrecht
BVerwG-Urteilsbegründung zur Handelslizenzierung bei Verkaufsverpackungen
In dem beigefügten Urteil begründet das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), weshalb sich der
Handel und nicht der Abfüller bei seinen Eigenmarken dafür an einem dualen System beteiligen
und zusätzlich oberhalb von Bagatellgrenzen eine Vollständigkeitserklärung (VE) bei der
zuständigen IHK abzugeben hat.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Das OVG habe den Begriff des erstmaligen Inverkehrbringens in einer mit der
VerpackV nicht vereinbarenden Weise ausgelegt (Ziffer 10).
Werden Verkaufsverpackungen für ein Handelsunternehmen unter Verwendung seiner
Eigenmarke und ohne Hinweis auf den Abfüller in den Verkehr gebracht, muss sich das
Handelsunternehmen dies zurechnen lassen; in diesem Falle ist nicht der Abfüller,
sondern das Handelsunternehmen Erstinverkehrbringer und damit verpflichtet, sich für
die Verkaufsverpackungen an einem Rücknahmesystem zu beteiligen und eine VE
abzugeben (Ziffer 12).
Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 und Abs. 4 VerpackV ist offen, einem
Handelsunternehmen sowohl das Befüllen von Verkaufsverpackungen als auch deren
Inverkehrbringen durch ein anderes Unternehmen zuzurechnen (Ziffer 13).
Ein Handelsunternehmen ist im Verhältnis zum Abfüller nur Dritter, wenn ihm das
Befüllen der Verkaufsverpackungen und deren Auslieferung nicht zuzurechnen sind.
Wenn nicht der Hersteller selbst, sondern ein Handelsunternehmen das Befüllen der
Verkaufsverpackungen veranlasst und die befüllten Verkaufsverpackungen unter seiner
Eigenmarke vertreibt, ohne den Abfüller auf der Verpackung zu offenbaren, wäre es
nicht gerechtfertigt, gleichwohl dem Abfüller die abfallrechtliche Produktverantwortung
zuzuweisen. Wie stark die Verhandlungsposition des Handelsunternehmens gegenüber
dem Abfüller bei der Auswahl der Verpackungen ist, ist rechtlich unerheblich.
Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass das Handelsunternehmen den Vertrag
schließt und damit die Verpackung der Ware veranlasst (Ziffer 14).
Wenn die Überwachungsbehörde erst das Handelsunternehmen ersuchen müsste, seine
Abfüller zu offenbaren, würde ein Internet-gestützter Zugriff auf die hinterlegten VEs
nicht genügen. Die Verpackungsverordnung verlangt nicht, den Erstinverkehrbringer
auf der Verpackung anzugeben (Ziffer 15).
Der Handel als Erstinverkehrbringer kann dazu führen, dass bei ihm die VEMengenschwellen nicht überschritten werden, während dies bei dem Abfüller der Fall
sein könnte. Dies gefährdet nicht den Vollzug. Die Kleinmengenregelung knüpft an das
erstmalige Erstinverkehrbringen an; sie nimmt eine solche in Kauf (Ziffer 16).
Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie – Überlegungen des BMF
Insbesondere wird ein optionales Bargeldverbot diskutiert, welches verpflichtete Güterhändler
statt der Erfüllung von Prüf- und Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz wählen können.
Schon im Gesetzgebungsverfahren der Richtlinie war über ein Bargeldverbot diskutiert worden,
aber mangels Einigung wurde es nicht in die Richtlinie aufgenommen. Da aber 12
Mitgliedstaaten inzwischen ein Bargeldverbot haben, droht ein Sog der Geldwäsche nach
Deutschland. Daher befasst sich das BMF nun ebenfalls mit einem Bargeldverbot. Allerdings
tendiert es wohl nicht zu einem starren Bargeldverbot ab einer bestimmten Grenze für alle,
sondern man will den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Güterhändlern ein
Optionsmodell anbieten. Hintergrund ist ein risikobasierter Ansatz, da auch das Ministerium die
zum Teil nur sehr geringe Risikolage bei großen Teilen der Güterhändler sieht. D. h.,
Güterhändler sollen die Möglichkeit erhalten, sich auf Antrag von ihren Pflichten nach dem
Geldwäschegesetz befreien zu lassen, wenn sie sich im Gegenzug verpflichten, ab einer noch
vom Gesetzgeber festzulegenden Summe (z. B. 3.000,- oder 5.000,- EUR) auf die
Entgegennahme von Bargeld zu verzichten; dies müssen sie auch ihren Kunden mitteilen. Bei
positiver Bescheidung des Antrags würden diese Güterhändler aus der Aufsicht der Länder und
nach dem Geldwäschegesetz entlassen. Stattdessen werden sie z. B. vom Zoll nach einem
Kontrollmechanismus, der Parallelitäten zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz aufweist, geprüft.
Hiervon erhofft sich das Ministerium einen Anreiz zu weniger Bargeld und damit zu einer
Reduzierung des Geldwäscherisikos in Deutschland. Außerdem würden Kapazitäten bei den
Geldwäsche-Aufsichtsbehörden für Bereiche mit höherem Geldwäsche-Risiko frei.
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
Internationale Rechnungslegung: Übernahme von Änderungen an IAS 11, 16, 38 und
IAS 41 durch EU-Kommission
Mit der Verordnung (EU) 2015/2113 v. 23.11.2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 wurden Änderungen an den International Accounting
Standards 16 (Sachanlagen) und 41 (Landwirtschaft) in europäisches Recht aufgenommen. Die
Verordnung wurde im Amtsblatt vom 24. November 2015, L 306, Seite 7 ff. veröffentlicht.
Folgeänderungen finden sich in den IAS 1, 17, 23, 36 und 40. Pflanzen, die über mehrere
Berichtszeiträume ausschließlich zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse genutzt
werden (fruchttragende Pflanzen), sind nach den Standards wie Sachanlagen zu bilanzieren,
weil ihre Bewirtschaftung der des verarbeitenden Gewerbes ähnelt, so die Begründung der
Standardsetzer.
Die Verordnung (EU) 2015/2173 der Kommission ändert die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008
zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den
International Financial Reporting Standard 11 (Gemeinsame Vereinbarungen), vgl. Amtsblatt L
307, Seite 11 ff. v. 25. November 2015. Damit wird die Bilanzierung des Erwerbs von Anteilen
an gemeinschaftlichen Tätigkeiten, die einen Geschäftsbetrieb darstellen, geregelt.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2231, veröffentlicht im Amtsblatt vom 3. Dezember 2015, L
317, Seite 19 ff., werden Änderungen zur Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden an
IAS 16 (Sachanlagen) und IAS 38 (Immaterielle Vermögenswerte) in das Europäische Recht
übernommen.
Die Änderungen der Verordnungen sind spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem
01.01.2016 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
EU-Kommission legt Vorschlag zur Änderung der (Börsen-) Prospektvorschriften vor
Die bestehende Prospektrichtlinie 2003/71/EG soll durch eine Verordnung ersetzt werden. Die
Verordnung würde unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten erlangen, ist Teil des
Aktionsplans Kapitalmarktunion und folgt auf eine Anfang 2015 durchgeführte Konsultation.
Ziel des neuen Vorschlags der EU-Kommission zur Neugestaltung bzw. Änderung der
Prospektvorschriften sind Erleichterungen bei der Kapitalbeschaffung, insbesondere auch für
KMU (weitere Infos vgl. Link). So sollen Unternehmen einen Prospekt erst erstellen müssen,
wenn das zu beschaffende Kapital 500.000 Euro oder mehr beträgt. Die Mitgliedstaaten haben
die Möglichkeit, diesen Schwellenwert für ihren Inlandsmarkt weiter anzuheben, er muss jedoch
unter 10 Mio. EUR liegen. Unternehmen haben jedoch auch die Möglichkeit, einen freiwilligen
Prospekt nach der Verordnung zu erstellen, wenn sie für eine Kapitalbeschaffung von der
Prospektpflicht befreit sind. KMU sollen einen vereinfachten Prospekt nach Art. 15 erstellen
können, solange sie nicht am regulierten Markt notiert sind. So sollen die Kosten für den
Prospekt reduziert werden. Zudem sollen Verbesserungen in der Prospektstruktur und dem umfang, Erleichterung bei Sekundäremissionen und vereinfachte Regelungen für aktive
Emittenten eingeführt werden. Künftig sollen alle Prospekte durch die Europäische Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde ESMA (zusätzlich) online veröffentlicht werden. Die Bußgelder für
natürliche Personen auf bis zu 700.000 EUR und für juristische Personen sollen auf bis zu 5 Mio.
EUR bzw. 3 Prozent des Jahres-/Konzernumsatzes festgelegt werden.
Darüber hinaus hat die EU-Kommission eine delegierte Verordnung für technische
Regulierungsstandards zur Billigung eines Prospekts, zur Aufnahme von Angaben in Form eines
Verweises, zur Veröffentlichung eines Prospekts und zur Verbreitung von Werbeanzeigen
vorgelegt. Dieser steht in Einklang mit der geplanten Verordnung und soll die einheitliche
Anwendung der Mitgliedstaaten sicherstellen.
EU-Kommission legt am 02.12.2015 Maßnahmenpaket zur Kreislaufwirtschaft vor
Kernpunkte sind die Mitteilung der EU-Kommission sowie Novellen der Richtlinien über Abfall,
Verpackungen, Deponien und Altfahrzeuge, Batterien und Elektrogeräte.
1.
2.
Mit diesem umfangreichen und ehrgeizigen Maßnahmenpaket will die EU-Kommission
die Wettbewerbsfähigkeit stärken, Arbeitsplätze schaffen und ein nachhaltiges
Wachstum erreichen.
In den Fragen und Antworten zu diesem Kreislaufwirtschaftspaket erläutert bzw.
begründet die EU-Kommission einzelne Aspekte:
a) Durch Abfallvermeidung, Ökodesign, Wiederverwertung und ähnliche Maßnahmen sollen
jährlich netto 600 Mrd. EUR bzw. 8 % des Jahresumsatzes der Unternehmen in der EU
eingespart und gleichzeitig die Treibhausgasemissionen um 2 bis 4 % reduziert werden.
b) Mit einem besseren Produktdesign soll das Recycling und die Reparatur erleichtert und
damit die Lebensdauer verlängert, Ressourcen eingespart und Innovationen gefördert werden.
c) Für einen verbesserten Produktionsprozess beabsichtigt die EU-Kommission u. a.


zur Abfallbewirtschaftung und ressourcensparenden Verfahren Merkblätter zu den
besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) zu erstellen,
Vorschriften für Nebenprodukte zwecks Industriesymbiosen zu präzisieren.
d) Zur Reparatur von Produkten und gegen die geplante Obsoleszenz wird die EUKommission u. a. folgende Initiativen ergreifen:



Berücksichtigung der Reparierbarkeit von Produkten in neuen ÖkodesignDurchführungsbestimmungen;
Normungsauftrag für Materialeffizienz;
unabhängiges Prüfprogramm zur geplanten Obsoleszenz.
e) Für das Ende der Kreislaufwirtschaft werden die Rechtsvorschriften dahingehend geändert,
dass recycelte Materialien immer dann als Nicht-Abfälle eingestuft werden, wenn sie eine Reihe
allgemeiner und EU-weit gültiger Bedingungen erfüllen; die bisherigen Kriterien z. B. für Glas
oder Kupferschrott bleiben in Kraft.
f)
Der Vorschlag zur Novelle der Abfallrahmenrichtlinie betrifft nur Siedlungsabfälle. Bei
Verpackungen werden die Recyclingquoten erhöht. Für Industrieabfälle werden BVT-Merkblätter
über die besten verfügbaren Techniken erstellt.
g) Zur Umwandlung von Abfällen in Sekundärrohstoffe beabsichtigt die EU-Kommission u. a.:



Erstellung von Qualitätsnormen für Sekundärrohstoffe;
erleichterte legale Verbringung von Abfällen in der EU;
Erarbeitung einer Schnittstelle zwischen Chemikalien, Produkten und Abfällen.
h) Bis 2030 müssen die Mitgliedstaaten ihre Abfalldeponierung erheblich reduzieren; die
grenzüberschreitende Abfallverbringung bleibt in Kraft.
i)
Die Abfallverbrennung ist weiterhin zulässig und in der Regel der Deponierung
vorzuziehen; die EU-Kommission wird dazu eine Initiative „Energieerzeugung aus Abfällen“
starten.
j)
Innovationen und Investitionen werden gefördert, u. a.:


Schaffung eines neuen Exzellenzzentrums für Ressourceneffizienz für KMUs;
die Initiative „Industrie 2020 in der Kreislaufwirtschaft“ soll über 650 Mio. EUR
erhalten.
k) Im Kunststoffsektor soll eine Strategie zu Kunststoffen in der Kreislaufwirtschaft
angenommen und ehrgeizige Recyclingziele beschlossen werden.
l)
Die Lebensmittelverschwendung soll u. a. durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf jeder
Stufe der Produktions- und Lieferkette reduziert werden.
m) Im Bereich der kritischen Rohstoffe soll eine höhere Rückgewinnung erreicht werden durch
u. a.:

Erarbeitung eines Berichts über nachahmenswerte Verfahren und möglicher weiterer

EU-Aktionen;
Prüfung der Produktanforderungen im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie zur
Verbesserung des Recyclings bei elektrischen Geräten.
n) Die Umsetzung des Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft soll durch Indikatoren, u. a. zur
Versorgungssicherheit, Reparatur, Wiederverwendung, Abfallerzeugung und dem Handel mit
Sekundärrohstoffen, überwacht werden.
EU-Datenschutz-Grundverordnung im Trilog ausgehandelt
EP, Rat und Kommission haben ihre Verhandlungen erfolgreich beendet. Die Verordnung muss
nun vom EP und vom Rat Anfang 2016 noch beschlossen werden. Danach erfolgt die
Veröffentlichung im EU-Amtsblatt. Nach Inkrafttreten beginnt eine Übergangszeit von zwei
Jahren. In dieser Zeit muss das nationale Datenschutzrecht daraufhin überprüft werden, ob es
mit der direkt geltenden VO kompatibel ist. Die wesentlichen Aspekte sind:
1.
2.
3.
4.
5.
Einheitliches Datenschutzniveau in der EU auch für die Unternehmen, die ihren Sitz
außerhalb haben, aber Daten von EU-Bürgern für Dienstleistungen in der EU
verarbeiten (Marktortprinzip)
One-stop-shop bei der grenzüberschreitenden Abstimmung der Zulässigkeit von
Datenverarbeitung
Stärkung der Informationsrechte der Betroffenen z. B. beim Abhandenkommen bzw.
Hacking von Daten
Recht auf Datenportabilität, also die Möglichkeit, personenbezogenen Daten von einem
Verarbeiter zu einem anderen zu übertragen
Recht auf Vergessenwerden – Löschungsanspruch insbesondere bei negativen
Informationen z. B. bei Suchmaschinen
Für KMU werden bestimmte Erleichterungen eingeführt. So müssen sie keine betrieblichen
Datenschutzbeauftragten bestellen. (Hier wird aber der nationale Gesetzgeber wohl von seiner
Möglichkeit Gebrauch machen und die Bestellungspflicht regeln.)
Zudem sind sie davon befreit, Folgenabschätzungen durchzuführen.
Insgesamt bleibt aber festzuhalten, dass die VO das Datenschutzniveau anhebt und für die
Unternehmen mehr Aufwand entstehen wird.
Zusätzliche Newsletter
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Zum Schluss
Verehrte Leserinnen und Leser unseres Newsletters,
sowohl in Brüssel als auch in Berlin waren die Gesetzgeber auch in diesem Jahr fleißig, ob
immer mit dem rechten Augenmaß für die Belange der Unternehmen mag dahinstehen. Wir
haben jedenfalls versucht, Sie über das zu informieren, was Sie betrifft und worauf Sie sich
einstellen müssen. Anregungen zur Verbesserung unseres Angebots nehmen wir gern
entgegen.
Wir wünschen Ihnen gesegnete Weihnachten und ein gutes und erfolgreiches neues Jahr.
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