Privates Wirtschaftsrecht - IHK Mittleres Ruhrgebiet

DIHK Newsletter
Newsletter InfoRecht 11|2015
Inhalte des Newsletters
Privates Wirtschaftsrecht
Aktuelle EU-Grenzbeschlagnahmestatistik für 2014 über Aufgriffe gefälschter
Waren
Werbung allein kann schon eine Urheberrechtsverletzung begründen
Aktienrechtsreform von Bundestag verabschiedet
Bundestag hat Zweites UWG-Änderungsgesetz verabschiedet
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Konsultation zur Reform der Musterbauordnung
Vorratsdatenspeicherung durch den Bundestag
Datenschutzaufsichten zu Datenübermittlungen in die USA
Bundeskabinett beschließt Strommarktgesetz und Digitalisierungsgesetz
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
EU-Kommission stellt neue EU-Binnenmarktstrategie vor
Zusätzliche Newsletter
Newsletter "Arbeitsrecht"
Aktuelle Steuerinformationen
Newsletter "Auftragswesen aktuell"
Privates Wirtschaftsrecht
Aktuelle EU-Grenzbeschlagnahmestatistik für
2014 über Aufgriffe gefälschter Waren
2014 hielten die Zollbehörden europaweit 35,5 Mio. Stück gefälschter Waren
im Wert von rd. 617 Mio. EUR fest. Den höchsten Anteil haben mit 35 %
Zigaretten, gefolgt von Spielzeug und Arzneimitteln. Wie in den Vorjahren ist
meist China das Ursprungsland nachgeahmter Waren (80 %), gefolgt von
Hongkong und den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Türkei und Indien.
Die Statistiken hat die Europäische Kommission in einem Bericht über die
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in der EU veröffentlicht.
Die hohe Zahl der zurückgehaltenen Waren beruht u. a, darauf, dass wegen
des zunehmenden Verkaufs über das Internet eine große Menge Päckchen
im Express- und Postversand befördert wird.
Trotz aller Bemühungen bleibt China das Problemland für die
Fälschungsproduktion. Zählt man noch die Aufgriffe aus Hongkong dazu,
erhöht sich der Urspungslandanteil für gefälschte Produkte aus diesem
Bereich der Welt auf 89 %!
Werbung allein kann schon eine
Urheberrechtsverletzung begründen
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in drei aktuellen Urteilen (Az.: I ZR
91/11 u. a.), dass allein die Werbung für urheberrechtlich geschützte
Produkte, unabhängig von ihrem tatsächlichen Verkauf, die Rechte der
Urheber verletzen kann. Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht (§ 17
UrhG) umfasse nämlich auch, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines
Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten.
Die Entscheidungen beruhen u. a. auf dem Ergebnis des Vorlageverfahrens
beim EuGH, wonach § 17 UrhG richtlinienkonform zu Art. 4 der RiLi
2001/29/EG auszulegen sei. Der EuGH führte dort bereits aus:
"Der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts (Urheber) an einem
geschützten Werk, könne auch Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung
in Bezug auf das Original unterbinden, wenn erwiesen sei, dass diese
Werbung auch Verbraucher in dem Gebiet, in dem das Original geschützt ist,
zum Erwerb anrege".
Dem Urteil lagen Fälle von Werbung für Designermöbel- und Leuchtenkopien
sowie Angebote von Musik-CDs zugrunde.
Aktienrechtsreform von Bundestag
verabschiedet
Der Bundestag hat die Beschlussempfehlung (BT-Drs. 18/6681) des
Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 12.11.2015
angenommen. Unter dem Namen „Aktienrechtsnovelle 2016“ wurden
Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT.-Drs. 18/4349)
beschlossen. So wurde auf den Nachweistag bei Namensaktien verzichtet.
Der Bundestag will stattdessen die Europäische Kommission auffordern,
einen europaweit einheitlichen Nachweisstichtag für Aktiengesellschaften
festzulegen. Nicht aufgenommen wurde auch die vorgeschlagene Regelung
zur relativen Befristung von Nichtigkeitsklagen. Die Novelle beinhaltet u. a.
Neuregelungen im Aktiengesetz, Handelsgesetzbuch sowie im
Vermögensanlagegesetz. So sind Inhaberaktien künftig nur zulässig, soweit
die Gesellschaft börsennotiert ist oder eine Sammelurkunde hinterlegt wird
und die Einzelverbriefung ausgeschlossen ist. Zudem wurden u. a.
Regelungen zur Flexibilisierung der Vorzugsaktie, zur Gestaltung der
umgekehrten Wandelschuldverschreibung, zur Fälligkeit der
Dividendenzahlungen etc. gefasst.
Bundestag hat Zweites UWG-Änderungsgesetz
verabschiedet
Am 05.11.2015 hat der Bundestag das Zweite UWG-Änderungsgesetz zur
Anpassung an die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
verabschiedet. Hierdurch ändert sich die Struktur und Nummerierung des
UWG. Für die unternehmerische Praxis ändert sich aber wohl nicht viel, da
die Gerichte das UWG schon bisher richtlinienkonform ausgelegt haben.
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Konsultation zur Reform der Musterbauordnung
Die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz hat einen Entwurf
zur Änderung der Musterbauordnung (MBO) vorgelegt. Aufgrund des Urteils
des Europäischen Gerichtshofs vom 16.10.2014, Az.: C-100/13, zur
Anwendung der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EG) werden Änderungen der
Landesbauordnungen erforderlich. Die Bauministerkonferenz wertet die
Ergebnisse der Anhörung bis zum 31.12.2015 aus. Die endgültige
Verabschiedung ist für den 16.10.2016 vorgesehen.
DIHK-Position:
Neben den Anforderungen zur Anwendung der Bauproduktenrichtlinie
(89/106/EG) besteht auch Anpassungsbedarf für den Breitbandausbau, für
die Befristung der Baugenehmigung für Flüchtlingsunterkünfte, elektronische
Bauverfahren.
Vorratsdatenspeicherung durch den Bundestag
Am 16.10.2015 hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung einer
Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
verabschiedet. Es sieht vor, dass Telekommunikationsunternehmen
Verkehrs- sowie Standortdaten zehn bzw. vier Wochen speichern müssen,
um sie Strafverfolgungsbehörden bei Bedarf übermitteln zu können.
Da bereits Klage beim Bundesverfassungsgericht angekündigt ist, besteht für
die Unternehmen eine starke Rechtsunsicherheit bezüglich der Investitionen
auch in die hohen Sicherheitsstandards, die vom Normenkontrollrat auf ca.
600 Mio. € geschätzt wurden.
Das Gesetz muss den Bundesrat noch passieren, aber es besteht kein
Zustimmungserfordernis.
Datenschutzaufsichten zu Datenübermittlungen
in die USA
Das EuGH-Urteil zur Unzulässigkeit des safe harbor-Abkommens führt zu
einer Untersagung des Transfers personenbezogener Daten zwischen
Unternehmen in Deutschland und in den USA auf Basis des Abkommens.
Nach einer Abstimmung der Datenschutzaufsichten wird den Unternehmen
eine Übergangsfrist gewährt, in der sie nach alternativen Übertragungswegen
suchen müssen.
Damit folgen die deutschen Datenschützer der Auffassung der europäischen
Art. 29-Gruppe, die ein Moratorium bis Ende Januar 2016 verabredet hatte,
wohl in der Hoffnung, dass bis dahin die bereits seit 2013 laufenden
Verhandlungen über ein neues safe harbor-Abkommen weitgehend
abgeschlossen sein werden. Die Datenschutzaufsichten haben ihre Position
in einem Papier niedergelegt.
DIHK-Position:
In einer wirtschaftlich global agierenden, wirtschaftlich eng verflochtenen Welt
müssen globale Datenströme legal fließen und Daten verarbeitet werden
können. Das betrifft Zweigniederlassungen amerikanischer Unternehmen in
Europa, europäische Unternehmen, die in den USA geschäftlich tätig sind
oder sich dort niedergelassen haben, und europäische Unternehmen, die z.
B. Cloud-Dienste in den USA nutzen oder anbieten. Die europäische
Wirtschaft benötigt eine sichere Rechtsgrundlage für den Datentransfer in die
USA, also ein neues Safe-Harbor-Abkommen, denn der Vorteil eines solchen
Abkommens ist die Einzelfall unabhängige Zulässigkeit der
Datenübermittlung. Demgegenüber helfen EU-Standardvertragsklauseln oder
binding corporate rules vor allem kleineren und mittleren Unternehmen nicht
weiter, zumal die Datenschutzaufsichten auch deren Zulässigkeit anzweifeln.
Damit hat das Urteil des EuGH Auswirkungen auf die Datenübermittlungen in
andere Drittstaaten wie z. B. China, Indien, Japan oder Russland.
Bundeskabinett beschließt Strommarktgesetz
und Digitalisierungsgesetz
Auf seiner Sitzung am 04.11.2015 hat das Bundeskabinett den Weg für das
Strommarktgesetz und das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende in
das parlamentarische Verfahren freigemacht. Wesentliche Änderungen durch
das Strommarktgesetz sind u. a. die Einrichtung der Kapazitäts- und der
Klimareserve zur Absicherung der Stromversorgung. Das Gesetz zu
Digitalisierung der Energiewende setzt den rechtlichen Rahmen für die
Ausbringung sog. Intelligenter Zähler bei privaten und gewerblichen
Stromverbrauchern.
Europäisches und Internationales
Wirtschaftsrecht
EU-Kommission stellt neue EU-
Binnenmarktstrategie vor
Die EU-Kommission hat am 28.10.2015 ihre neue „Binnenmarktstrategie“
vorgestellt. In Ergänzung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt zeigt
sie bestehende Lücken auf und macht Verbesserungsvorschläge, die 2016
und 2017 in Angriff genommen werden sollen.
Viele der Maßnahmen greifen Vorschläge und Kritik des DIHK auf: Gerade
das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung muss weiter gestärkt werden,
wie jüngste DIHK-Umfragen u. a. zum Dienstleistungsbinnenmarkt zeigen. So
könnte der Services Passport für die Baubranche Erleichterungen bringen,
sofern er möglichst unbürokratisch gestaltet ist. Auch Bürokratie bei der
Entsendung von Mitarbeitern muss dringend im Rahmen der geplanten
Überarbeitung der Entsenderichtlinie beseitigt werden. Ebenso wichtig ist die
Weiterentwicklung der Einheitlichen Ansprechpartner (One-stop-shops): Sie
müssen rechtlich so ausgestattet sein, dass sie alle gründungsrelevanten
Prozesse begleiten können.
Einfachere Verfahren im Gesellschaftsrecht, digitale Lösungen bei der
Unternehmensführung und kostengünstigere Registrierungen entsprechen
ebenfalls den Forderungen des DIHK, soweit sie als Option für die
Unternehmen angeboten werden. Bei der Societas Unius Persone (SUP)
muss allerdings der öffentliche Glaube in das Handelsregister gewahrt
werden. Wichtig sind auch unterstützende Maßnahmen für KMU und StartUps wie der Single Digital Gateway. Sehr zu bedauern ist, dass die
Kommission die Forderung nach einem neuen Small Business Act weiterhin
ablehnt; dies stellt die Wirksamkeit der Binnenmarktstrategie in Bezug auf
KMU grundlegend in Frage.
Wo beim Vorschlag zur Harmonisierung des Insolvenzrechts der – für eine
EU-Kompetenz notwendige – Binnenmarktbezug liegt, ist aus DIHK-Sicht
unklar. Auch bei den geplanten Reformvorschlägen an die Mitgliedstaaten für
ihre reglementierten Berufe muss die Kommission die Grenzen ihrer
Kompetenzen gerade im Bereich der beruflichen Bildung beachten.
Zusätzliche Newsletter
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