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WOHNGELDREFORM 2016
Das Wohngeld
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u
n
e
g
a
r
F
e
f wichtig
Vorwort
Was hat sich durch die
Wohngeldreform 2016 geändert?
2–3
1.
3
2.
Wer kann Wohngeld
erhalten und wer nicht?
3–5
3.
Wie wird das
Wohngeld berechnet?
5–6
4.
7
5.
7 – 11
6.
Wie wird das Gesamteinkommen
berechnet?
11 – 15
7.
Welche Einkommensgrenzen
gibt es beim Wohngeld?
15 – 17
8.
Wie und wo
erhalte ich Wohngeld?
18 – 19
9.
Was ist Wohngeld?
Wer zählt als zu berücksichtigendes
Haushaltsmitglied?
Sehr geehrte Mitbürgerinnen
und Mitbürger,
die Wohnkosten stellen gerade für einkommensschwache Haushalte einen erheblichen Ausgabeposten dar. Zur Unterstützung zahlt der Staat
Wohngeld. Für alle Anspruchsberechtigten gibt
es im Jahr 2016 eine gute Nachricht: Das Wohngeld ist erstmals seit sieben Jahren wieder erhöht
worden. Damit können mehr Haushalte als bisher die Leistung bekommen und die bisherigen
Empfänger erhalten mehr Wohngeld.
Diese Broschüre stellt Ihnen die Neuerungen der
Wohngeldreform 2016 vor und gibt einen Überblick über die Berechnung des Wohngeldes. Als
Service für Sie sind auch die neuen Wohngeldtabellen und die Anschriften der Wohngeldbehörden im Land abgedruckt.
Informationen rund um das Wohngeld, die aktuellen Antragsformulare zum Download und ein
Wohngeldrechner finden Sie auch auf unserer
Internetseite www.wm.regierung-mv.de unter
„Bau“ > „Wohngeld“.
Welche Miete oder Belastung
wird berücksichtigt?
Wie lange wird
Wohngeld bewilligt?
19
10.
Wann und an wen
wird das Wohngeld ausgezahlt?
19
11.
20 – 21
12.
22
13.
23 – 28
14.
30 – 119
15.
120 – 128
16.
Wann ändert sich
das bewilligte Wohngeld?
Leistungen für
Bildung und Teilhabe
Beispiele
Wohngeldtabellen
Harry Glawe
Minister für Wirtschaft, Bau und
Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Wohngeldbehörden in
Mecklenburg-Vorpommern
Das Wohngeld
1
!
1. Was hat sich durch die Wohngeldreform 2016 geändert?
Zum 1. Januar 2016 wurde das Wohngeld erstmals seit dem Jahr 2009 wieder erhöht. Das
Wohngeld wurde dadurch an die Entwicklung der Einkommen und der Warmmieten angepasst. Davon profitieren sowohl die aktuellen Wohngeldbezieher als auch zahlreiche Haushalte, die bisher noch keinen Anspruch auf Wohngeld hatten bzw. deren Wohngeldanspruch
wegen Einkommenssteigerungen in den letzten Jahren weggefallen ist.
Welche Leistungsverbesserungen gibt es?
• Die sog. Tabellenwerte, d. h. die Ergebnisse der Wohngeldberechnung nach der gesetzlichen
Formel, wurden um durchschnittlich 39 % angehoben. Dadurch steigt der individuelle Wohngeldbetrag für alle anspruchsberechtigten Haushalte.
• Die Einkommensgrenzen haben sich verschoben, sodass der Kreis der Wohngeldempfänger/
innen in etwas höhere Einkommensbereiche hinein erweitert wurde. Dadurch erhalten mehr
Haushalte als bisher Wohngeld.
• Die Miethöchstbeträge wurden anhand der neu festgelegten Mietenstufen – regional gestaffelt – zwischen 7 % und 27 % angehoben. Dadurch erhöht sich die maximal zuschussfähige
Bruttokalt-Miete bzw. Belastung. Hiervon profitieren besonders Haushalte mit vergleichsweise höheren Mieten oder Belastungen.
• Für die Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung wurde die Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten um 80 % angehoben. Dadurch erhöht sich vor allem bei Haushalten, die keine oder nur (noch) geringe Zinsen und Tilgungen zu zahlen haben, das Wohngeld
noch einmal zusätzlich.
Gibt es noch weitere Änderungen?
Ja. Neben den Leistungsverbesserungen sind einige Neuerungen in Kraft getreten, die ebenfalls Auswirkungen auf die Höhe des Wohngeldes haben. Dies sind z. B.:
• Die Freibeträge für schwerbehinderte Menschen, Alleinerziehende und (ältere) Kinder mit
eigenen Einkünften wurden neu ausgerichtet.
– Schwerbehinderte Menschen mit gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit erhalten nun einen
eeinheitlichen
inheitlichen Freibetrag unabhängig vom Grad der Behinderung oder der Pflegestufe. Für
vviele
iele Menschen erhöht sich so der Freibetrag.
– Alleinerziehende erhalten den Freibetrag künftig unabhängig von einer Erwerbstätigkeit
oder
o
der Ausbildung und vom Alter der Kinder, sofern mindestens ein Kind im Haushalt minderjährig
d
erjährig ist. Der Freibetrag wird einmal pro Haushalt gewährt. Die Anzahl der Kinder spielt
dabei
d
abei keine Rolle. Zahlreiche Alleinerziehende werden von dem neuen Freibetrag profitieren.
– Kinder im Haushalt unter 25 Jahren erhalten den neuen Taschengeldfreibetrag nur noch
dann,
d
ann, wenn sie eigenes Erwerbseinkommen haben. Dafür wird der maximale Freibetrag
verdoppelt.
• Haushaltsmitglieder, die von ihren Einkünften keine Steuern, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder zur Rentenversicherung abführen, erhalten jetzt keinen pauschalen
Abzug von 6 % mehr. Dies wird aber in der Regel durch die Leistungsverbesserungen kompensiert.
2
Das Wohngeld
Profitieren auch die derzeitigen Wohngeldempfänger von der Wohngelderhöhung?
Ja. Wenn der aktuelle Bewilligungszeitraum im Jahr 2016 (oder später) endet, wurde das
Wohngeld von Amts wegen zum 1. Januar 2016 neu berechnet, beschieden und erhöht. Anfang 2016 wurde das höhere Wohngeld überwiesen.
1.
2.
Bis zum Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums werden für bestehende Wohngeldempfänger/innen zunächst (nur) die allgemeinen Leistungsverbesserungen bewilligt. Die neuen
Freibeträge und die angehobene Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten für Eigentümer werden erst danach wirksam. Ggf. kann sich deshalb das Wohngeld ab der nächsten
Weiterleistung nochmals erhöhen oder verringern.
3.
4.
5.
2. Was ist Wohngeld?
6.
Das Wohngeld ist eine staatliche Leistung zur finanziellen Unterstützung von Menschen mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten für den selbst genutzten Wohnraum. Es wird als Zuschuss gezahlt.
7.
Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Wohngeld sind das Wohngeldgesetz (WoGG) und die
Wohngeldverordnung (WoGV).
8.
Wo kann ich den Gesetzestext nachlesen?
Auf der Internetseite www.gesetze-im-internet.de ist unter „WoGG“ und „WoGV“ die
jeweils aktuelle Fassung des Wohngeldgesetzes und der Wohngeldverordnung eingestellt. Auch auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus
www.wm.regierung-mv.de, gibt es einen Link zu den Gesetzen.
9.
10.
11.
3. Wer kann Wohngeld erhalten und wer nicht?
Wohngeld gibt es als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss.
12.
Mietzuschuss erhalten insbesondere
• Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
• Untermieter,
• Bewohner einer Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus (mit mehr als zwei Wohnungen),
• Heimbewohner.
13.
Lastenzuschuss erhalten insbesondere
• Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung,
• Erbbauberechtigte.
15.
Es gibt allerdings Personen, denen – bis auf wenige Ausnahmen – laut Gesetz kein Wohngeld
zusteht:
16.
Das Wohngeld
14.
3
• Empfänger von sog. Transferleistungen,
• allein lebende Studenten und Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
• freiwilligen Wehrdienst Leistende und deren nahen Angehörigen.
Kein Wohngeld für Empfänger von sog. Transferleistungen
Ausgeschlossen vom Wohngeld sind insbesondere Personen, die eine der folgenden Leistungen
beziehen:
• Arbeitslosengeld II / Sozialgeld („Hartz IV“),
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
• Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe),
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
• ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt umfassende Hilfen in einer
stationären Einrichtung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge
sowie die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Haushaltsmitglieder.
Warum sind Transferleistungsbezieher vom Wohngeld ausgeschlossen?
Transferleistungsbezieher erhalten ihre angemessenen Unterkunftskosten bereits mit der
Transferleistung. Daher sind sie ohne Wohngeld finanziell nicht schlechter gestellt.
Wohngeld erhalten Transferleistungsbezieher jedoch dann, wenn
• die Transferleistung vollständig als Darlehen gezahlt wird,
• bei der Transferleistung keine Unterkunftskosten berücksichtigt worden sind,
• Wohngeld höher ist als die Transferleistung oder
• Wohngeld für eine nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Person beantragt wird, die selbst
nicht Mieter der Wohnung ist (Mischhaushalt); dann gibt es Wohngeld (nur) für die anteilige
Miete.
Kein Wohngeld für allein lebende Studenten und Auszubildende mit Anspruch auf Ausbildungsförderung
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben allein lebende
• Empfänger von BAföG,
• Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB),
• Empfänger von Ausbildungsgeld für behinderte Menschen,
• Empfänger von Leistungen aus dem EU-Programm „MobiPro-EU“,
• Personen, denen BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld bei einer Antragstellung zustünde,
• Personen, die nur deshalb kein BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld erhalten, weil das eigene Einkommen oder das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten zu hoch ist.
Warum erhalten allein lebende Studenten und Auszubildende mit Anspruch auf Ausbildungsförderung kein Wohngeld?
Für Studenten und Auszubildende ist die Ausbildungsförderung durch BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld das speziellere Sozialleistungssystem. In diesen Leistungen ist bereits ein pauschaler Betrag für die Unterkunft enthalten. Eine Doppelleistung zur
Finanzierung von Wohnkosten soll somit ausgeschlossen werden.
4
Das Wohngeld
Wohngeld erhalten Studenten und Auszubildende jedoch dann, wenn
• das Studium oder die Ausbildung nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe förderfähig
ist bzw. die persönlichen Voraussetzungen des Studenten oder Auszubildenden für eine Förderung nicht erfüllt sind (z. B. bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer),
• das BAföG ausschließlich als Darlehen gewährt wird (wie z. B. die Studienabschlussförderung)
oder
• sie mit mindestens einer anderen Person einen Haushalt bilden, die dem Grunde nach keinen
Anspruch auf BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld oder „MobiPro-EU“-Leistungen
hat (z. B. das Kind oder der Partner des Studenten bzw. Auszubildenden).
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
4. Wie wird das Wohngeld berechnet?
9.
Wohngeld wird immer für den gesamten (wohngeldrechtlichen) Haushalt geleistet. Ob und in
welcher Höhe Wohngeld gewährt wird, hängt von drei Faktoren ab:
10.
• der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (Seite 7),
• der Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (Seite 7 bis 11) und
• der Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder (Seite 11 bis 15).
11.
Das Wohngeld berechnet sich nach einer Formel, die diese drei Faktoren berücksichtigt.
12.
Formel:
ungerundetes Wohngeld =
1,15 • (zu berücksichtigende Miete – (a + b • zu berücksichtigende Miete + c • monatliches
Gesamteinkommen) • monatliches Gesamteinkommen) Euro
13.
14.
„a“, „b“ und „c“ sind Werte, die je nach Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedlich ausfallen.
15.
Eine grobe Orientierung über den Wohngeldanspruch bieten auch die Wohngeldtabellen. Der
genaue Anspruch kann jedoch wegen Änderungen an der gesetzlichen Formel ab 2016 nicht
mehr abgelesen werden. Die Wohngeldtabellen für ein bis vier zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind ab Seite 30 dieser Broschüre abgedruckt.
Das Wohngeld
16.
5
Wie nutze ich die Wohngeldtabelle?
Beispiel:
• ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
• zu berücksichtigende Miete: 310,00 Euro
• monatliches Gesamteinkommen: 735,00 Euro
In diesem Beispiel ist die Wohngeldtabelle für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zu
verwenden.
Die Tabellenspalten enthalten die zu berücksichtigende Miete, die Tabellenzeilen das monatliche Gesamteinkommen. In diesem Beispiel ist die Spalte „mehr als 300 Euro bis 310 Euro“ und
die Zeile „mehr als 730 Euro bis 740 Euro“ maßgeblich.
Das monatliche Wohngeld beträgt danach zwischen 63 Euro und 74 Euro.
Wie errechnet sich der genaue Wohngeldanspruch?
Der genaue Wohngeldanspruch ergibt sich nur aus der gesetzlichen Formel. Er beträgt in diesem Fall 72 Euro.
Berechnung:
1,15 • (zu berücksichtigende Miete – (a + b • zu berücksichtigende Miete + c • monatliches
Gesamteinkommen) • monatliches Gesamteinkommen)
in diesem Fall: 1,15 • (310,00 – (0,04 + 0,00063 • 310,00 + 0,000138 • 735,00) • 735,00)
= 71,88
= 72 Euro
Wird auch das Vermögen bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt?
Nein. Allerdings wird der Wohngeldanspruch regelmäßig als missbräuchlich abgelehnt, wenn
das verwertbare Vermögen (z. B. Immobilien nach Abzug der Schuldlast, Bankguthaben) bestimmte Freigrenzen übersteigt: 60.000 Euro für das erste, je 30.000 Euro für jedes weitere zu
berücksichtigende Haushaltsmitglied.
6
Das Wohngeld
5. Wer zählt als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied?
1.
Haushaltsmitglieder sind:
• Antragsteller/innen,
• Ehegatte,
• eingetragene/r Lebenspartner/in (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz),
• Partner/in in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (eheähnliche
Lebensgemeinschaft),
• Eltern, Kinder (auch Pflegekinder), Großeltern und Enkel,
• Geschwister, Onkel, Tante, Schwager, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
2.
3.
4.
Diese Personen werden bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und ihren jeweiligen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in dem Wohnraum haben, für den Wohngeld beantragt wird. Außerdem dürfen sie nicht wegen des Bezugs
einer sog. Transferleistung (siehe Seite 4) vom Wohngeld ausgeschlossen sein.
5.
6.
6. Welche Miete oder Belastung wird berücksichtigt?
7.
Je nachdem, ob Sie Mietzuschuss oder Lastenzuschuss beantragen, ist die Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung zu ermitteln.
8.
Wie bestimmt sich die Miete für den Mietzuschuss?
Für die Wohngeldberechnung gehören zur Miete:
• die Grundmiete,
• die Vorauszahlungen für die umlagefähigen „kalten“ Betriebskosten, z. B. für
– Kaltwasser,
– Abwasser,
– Müllabfuhr,
– Hausmeister,
– Fahrstuhl,
– Gemeinschaftsstrom (insbesondere für Treppenhaus oder Keller),
– Gebühren für Kabelfernsehen (Grundversorgung),
• Zuschläge für durchgeführte Modernisierungen,
• Möblierungszuschläge,
• Untermietzuschläge,
• Zuschläge für eine gewerbliche Nutzung.
9.
10.
11.
12.
13.
Wenn einzelne Positionen der „kalten“ Betriebskosten nicht in der Miete enthalten sind und Sie die
Gebühren direkt an den jeweiligen Anbieter zahlen (z. B. Müllgebühren, Kabelgebühren), werden
diese ebenfalls als wohngeldrechtliche Miete berücksichtigt.
14.
15.
Nicht zur Miete gehören bei der Wohngeldberechnung:
• Betriebskosten für Heizung und Warmwasser (unabhängig von der Art der Wärmeversorgung
und der Energiequelle),
• Kosten für die Haushaltsenergie, d. h. Strom für die Wohnung oder Gas zum Kochen,
Das Wohngeld
16.
7
• Entgelt für einen Pkw-Stellplatz oder eine Garage,
• die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird,
• die anteilige Miete für Wohnraum, der einem anderen zum Gebrauch überlassen wird (z. B. bei
Untervermietung),
• Leistungen aus öffentlichen Haushalten zur Bezahlung der Miete.
Hinweis:
Für die Wohngeldberechnung wird ausschließlich die sog. Bruttokalt-Miete zugrunde gelegt.
Die Heiz- und Warmwasserkosten bleiben dagegen unberücksichtigt.
Besonderheit bei Heimbewohnern:
Für Bewohner eines Heimes wird als Miete immer pauschal der Höchstbetrag (siehe Seite 9) angesetzt.
Besonderheit bei Bewohnern einer Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus:
Für eine selbst genutzte Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus (mit mehr als zwei Wohnungen)
wird als Miete der sog. Mietwert des Wohnraums angesetzt. Das ist der Betrag, welcher der Miete
für vergleichbaren Wohnraum entspricht. Die Belastungen, die für das Haus anfallen (z. B. Schuldzinsen), bleiben außer Betracht.
Wie bestimmt sich die Belastung für den Lastenzuschuss?
Für die Wohngeldberechnung gehören zur Belastung:
• Ausgaben für den Kapitaldienst (insbesondere Zinsen und Tilgung) für solche Fremdmittel
(z. B. Darlehen), die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben,
• Grundsteuer,
• zu entrichtende Verwaltungskosten,
• pauschal 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (bzw. Nutzfläche bei Geschäftsräumen) für Instandhaltungs- und Betriebskosten.
Bei der Belastung werden nicht berücksichtigt:
• mitfinanzierte Garagen oder Carports bzw. Pkw-Stellplätze,
• die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird,
• die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der einem anderen zum Gebrauch überlassen
wird (z. B. bei Untervermietung),
• Leistungen aus öffentlichen Haushalten zur Aufbringung der Belastung.
Höchstbeträge für Miete oder Belastung
Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Bruttokalt-Miete oder
Belastung ist deshalb nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge
sind abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Stadt oder des Kreises, in der die Wohnung oder das Haus liegt (siehe Seite 10).
Die Mietenstufen (1 bis 6) bilden dabei das örtliche Mietniveau ab. Für jede Stadt und Gemeinde
gilt eine Mietenstufe. Je höher die Mietenstufe, desto höher ist das Mietniveau und desto höher
ist auch die maximal zuschussfähige Miete oder Belastung.
8
Das Wohngeld
Mietenstufen werden für die Landkreise und für alle Städte ab 10.000 Einwohner festgelegt. Für
die Städte und Gemeinden unter 10.000 Einwohner richtet sich die Mietenstufe nach der Mietenstufe des Landkreises.
1.
2.
Seit 2016 gelten folgende Höchstbeträge:
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
1
2
3
4
5
Mehrbetrag
für jedes weitere
zu berücksichtigende
Haushaltsmitglied
Mietenstufe
Höchstbetrag
in Euro
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
1
2
3
4
5
6
312
351
390
434
482
522
378
425
473
526
584
633
450
506
563
626
695
753
525
591
656
730
811
879
600
675
750
834
927
1.004
71
81
91
101
111
126
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
9
In Mecklenburg-Vorpommern gelten seit 2016 folgende Mietenstufen:
Städte ab 10.000 Einwohner:
Stadt
Anklam
Bad Doberan
Bergen auf Rügen
Boizenburg/Elbe
Demmin
Greifswald
Grevesmühlen
Güstrow
Hagenow
Ludwigslust
Neubrandenburg
Neustrelitz
Parchim
Pasewalk
Ribnitz-Damgarten
Rostock
Schwerin
Stralsund
Waren (Müritz)
Wismar
Wolgast
Mietenstufe
2
4
3
3
2
4
3
2
2
2
3
2
2
1
2
4
3
3
3
3
3
Landkreise (ohne Städte ab 10.000 Einwohner):
Landkreise
10
Mietenstufe
Landkreis Rostock
2
Ludwigslust-Parchim
2
Mecklenburgische Seenplatte
2
Nordwestmecklenburg
2
Vorpommern-Greifswald
2
Vorpommern-Rügen
3
Das Wohngeld
Anteilige Berücksichtigung von Miete und Belastung in Mischhaushalten
Leben neben zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern auch vom Wohngeld ausgeschlossene Bezieher von sog. Transferleistungen (siehe Seite 4) in der Wohnung oder dem Haus (sog.
Mischhaushalt), wird die Miete oder Belastung nur anteilig berücksichtigt.
Die Miete oder Belastung fließt dann nur in dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Haushaltes in die Wohngeldberechnung ein. Der
Höchstbetrag wird ebenso anteilig berechnet, wobei der Höchstbetrag der Gesamtzahl der Personen des Haushaltes als Ausgangswert heranzuziehen ist (siehe Beispiel 4 auf Seite 26).
1.
2.
3.
7. Wie wird das Gesamteinkommen berechnet?
4.
Das Gesamteinkommen ist die Summe der Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, gemindert um bestimmte Frei- und Abzugsbeträge.
5.
Die Berechnung des Gesamteinkommens sieht – vereinfacht dargestellt – wie folgt aus:
6.
1. Ermittlung des Einkommens für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied:
steuerpflichtige Einkünfte (brutto)
./. Werbungskosten (ggf. als Pauschbeträge)
./. Kinderbetreuungskosten (soweit als Sonderausgaben absetzbar)
+ im Wohngeldgesetz festgelegte steuerfreie Einnahmen
./. pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
7.
8.
9.
2. Ermittlung des Gesamteinkommens:
Summe der Einkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (siehe 1.)
./. Freibeträge für Schwerbehinderung, Alleinerziehende oder Kinder mit
eigenem Erwerbseinkommen
./. Abzugsbetrag für geleistete Unterhaltszahlungen
10.
11.
Die Wohngeldbehörde hat eine Einkommensprognose zu erstellen. Es wird also das Einkommen
berücksichtigt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.
Soweit möglich, werden dabei die vor der Antragstellung bezogenen Einkünfte herangezogen.
Bei unregelmäßigen monatlichen Einkünften wird ein Durchschnittseinkommen gebildet.
12.
Was gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften?
Es gehören die positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
zum Einkommen. Dies sind Einkünfte aus
• nichtselbständiger Arbeit (einschließlich geringfügiger Beschäftigung, sog. Minijobs),
• selbständiger Arbeit,
• Gewerbebetrieb,
• Vermietung und Verpachtung,
• Kapitalvermögen,
• Land- und Forstwirtschaft
sowie sonstige Einkünfte nach § 22 EStG, insbesondere Renten.
Verluste, also negative Einkünfte, werden nicht berücksichtigt.
Das Wohngeld
13.
14.
15.
16.
11
Ausgewählte steuerpflichtige Einkünfte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Hierbei handelt es sich insbesondere um den Lohn bzw. das Gehalt von Arbeitnehmern oder die
Ausbildungsvergütung einschließlich Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere Sonderzahlungen und Prämien. Bei der Einkommensberechnung werden immer die Bruttoeinkünfte berücksichtigt, also das Entgelt vor dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Von diesen Einkünften werden nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Werbungskosten (z. B.
Entfernungspauschale, doppelte Haushaltsführung oder Arbeitsmittel) abgezogen. In jedem Fall
wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich (Stand: Januar 2016) abgesetzt.
Geringfügige Beschäftigung (sog. Minijobs):
Die pauschal besteuerten Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung gehören ebenfalls zum Einkommen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die sog. Minijobs auf 450 Euro-Basis (Stand:
Januar 2016). Auch hier können nachgewiesene Werbungskosten abgezogen werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird jedoch nicht abgesetzt.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb:
Bei der Einkommensberechnung wird der Gewinn berücksichtigt. Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der
Entnahmen (wie Barentnahmen) und vermindert um den Wert der Einlagen (wie Bareinzahlungen). Abzugsfähige Aufwendungen sind die Betriebsausgaben.
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Hierbei handelt es sich insbesondere um Zinsen, Dividenden und andere Erträge aus einer Kapitalanlage, wie z. B. Sparbücher, Sparkonten, Bausparverträge, Tagesgeldkonten, Festgeld, Aktien
oder Fonds. Sowohl die durch einen Freistellungsauftrag vom Steuerabzug freigestellten, auch
die besteuerten Kapitalerträge, werden bei der Einkommensberechnung berücksichtigt, soweit
sie 100 Euro im Jahr übersteigen.
Renten:
Hierunter fallen unter anderem die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente,
Witwenrente, Rente wegen Erwerbsminderung, Waisenrente), da diese teilweise steuerpflichtig
sind. Ob tatsächlich Steuern gezahlt werden, spielt keine Rolle.
Die Renten (steuerpflichtiger und steuerfreier Teil) werden mit ihrem Bruttobetrag, also dem Betrag vor Abzug der Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, bei der Einkommensberechnung berücksichtigt. Es wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro
jährlich (Stand: Januar 2016) abgezogen.
Warum werden die Bruttoeinkünfte angerechnet, obwohl die ausgezahlten Beträge
deutlich niedriger sind?
Die zu zahlenden Abgaben wie Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge werden als Pauschalen vom Brutto-Einkommen abgezogen (siehe Seite 14). Dies dient der Vereinfachung der Einkommensberechnung, damit Änderungen der Beitrags- oder Steuerhöhe nicht berücksichtigt
werden müssen.
12
Das Wohngeld
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Von den steuerpflichtigen Einkünften können Kinderbetreuungskosten nach § 10 Absatz 1 Nr. 5
EStG abgezogen werden. Absetzbar sind insbesondere Aufwendungen für die Kindertagesstätte
(Krippe, Kindergarten), die Tagesmutter oder den Hort, soweit diese nicht von Dritten wie dem
Jugendamt oder dem Arbeitgeber übernommen werden. Insgesamt können 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro jährlich pro Kind geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass
die Zahlungen auf Rechnung erfolgen und nicht in bar beglichen werden.
1.
2.
3.
Welche steuerfreien Einnahmen werden berücksichtigt?
Steuerfreie Einnahmen werden berücksichtigt, wenn sie im Katalog des § 14 Absatz 2 WoGG enthalten sind.
4.
Ausgewählte steuerfreie Einkünfte
Lohn- und Einkommensersatzleistungen:
Hierzu gehören z. B.
• Arbeitslosengeld,
• Elterngeld (davon bleiben mindestens 300 Euro anrechnungsfrei),
• Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld,
• Krankengeld,
• Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld.
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung:
Sofern der Student oder Auszubildende wohngeldberechtigt ist, weil er z. B. nicht allein im Haushalt lebt (siehe Seite 5), werden bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt:
• BAföG,
• Berufsausbildungsbeihilfe (BAB),
• Stipendien.
8.
6.
7.
9.
10.
Sonstige Einkünfte:
Ebenfalls zum Einkommen gehören z. B.
• Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
• Unterhalt, Unterhaltsvorschuss,
• Meister-BAföG.
Das Kindergeld und der Kinderzuschlag bleiben vollständig anrechnungsfrei.
11.
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14.
15.
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Das Wohngeld
13
Pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
Das aus den steuerpflichtigen und bestimmten steuerfreien Einkünften ermittelte Einkommen
wird anschließend um einen pauschalen Abzug gekürzt, wenn Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Jeweils 10 Prozent werden abgezogen für die Entrichtung von
• Steuern vom Einkommen,
• Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und
• Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind laufende
Beiträge mit entsprechender Zweckbestimmung gleichgestellt (z. B. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung, Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge für Lebensversicherungen), soweit nicht eine im Wesentlichen beitragsfreie
Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht. Deshalb ist beispielsweise für Arbeitslosengeld- oder Elterngeldbezieher ein pauschaler Abzug für
Sozialversicherungsbeiträge nicht möglich.
Freibeträge und Abzugsbeträge
Von der Summe der Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder werden unter
bestimmten Voraussetzungen noch Freibeträge und/oder Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgesetzt.
Schwerbehindertenfreibetrag:
Schwerbehinderte Haushaltsmitglieder erhalten einen Freibetrag von 125 Euro monatlich
• bei einem Grad der Behinderung von 100 oder
• bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 bei gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit
(jedoch nicht für Heimbewohner).
Der Freibetrag wird unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gewährt, wenn ein Haushaltsmitglied pflegebedürftig ist, aber die Feststellung einer Schwerbehinderung nicht beantragt
wurde.
Alleinerziehendenfreibetrag:
Alleinerziehende erhalten einen Freibetrag von 110 Euro monatlich, wenn sie
• allein mit einem oder mehreren Kindern im Haushalt leben,
• mindestens ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, unter 18 Jahre alt ist, und
• sie selbst keine sog. Transferleistung (siehe Seite 4) beziehen.
Freibetrag für Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen (Taschengeldfreibetrag):
Kinder eines Haushaltmitgliedes erhalten einen Freibetrag von bis zu 100 Euro monatlich,
wenn sie
• unter 25 Jahre alt sind und
• Einnahmen aus Erwerbstätigkeit erzielen (z. B. Ausbildungsvergütung, Lohn/Gehalt,
geringfügige Beschäftigung).
14
Das Wohngeld
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Unterhaltszahlungen:
Zahlt ein Haushaltsmitglied Unterhalt aufgrund einer bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung, mindert dies ebenfalls das anrechenbare Einkommen. Liegt eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung oder ein Unterhaltstitel oder Bescheid vor, können die Zahlungen in
der darin festgesetzten Höhe vom Einkommen abgezogen werden. In allen anderen Fällen gibt es
gesetzliche Höchstbeträge für den Abzug.
8.
9.
8. Welche Einkommensgrenzen gibt es beim Wohngeld?
10.
Da die Wohngeldhöhe von den drei Faktoren Haushaltsmitglieder, Miete bzw. Belastung und Einkommen gleichermaßen abhängt, gibt es keine starren Einkommensgrenzen für einen Anspruch
auf Wohngeld. Bei einer höheren zu berücksichtigenden Miete oder Belastung liegt die Einkommensgrenze höher, ebenso bei einer größeren Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
11.
12.
Die nachfolgenden Übersichten geben einen (groben) Überblick über die Einkommensgrenzen
für Wohnungen in Städten und Gemeinden der Mietenstufen 1 bis 4.
13.
Hinweise zu den Übersichten:
• Die Einkommensgrenzen gelten bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in Höhe
des jeweiligen Höchstbetrages. Ist Ihre zuschussfähige Miete oder Belastung geringer,
gelten niedrigere Einkommensgrenzen.
• Die Übersichten gehen immer nur von einem Einkommensbezieher im Haushalt aus.
• Die Einkommensgrenzen erhöhen sich um ggf. absetzbare Werbungskosten oder Werbungskosten-Pauschbeträge (siehe Seite 12).
• Wenn die Voraussetzungen für Freibeträge und/oder Abzugsbeträge vorliegen (siehe Seite 14
bis 15), sind die Einkommensgrenzen entsprechend höher.
Das Wohngeld
14.
15.
16.
15
Wohnungen in Städten und Gemeinden der Mietenstufe 1
(z. B. Pasewalk)
zu
Anzahl der
zu berück- berücksichtigende
Miete oder
sichtigenden
Belastung
Haushalts(in Euro)
mitglieder
Einkommensgrenze
monatliches Bruttoeinkommen (siehe Seite 12 bis 13)
bei einem Einkommensbezieher (in Euro)
ohne
pauschalen
Abzug
(z. B. bei
Arbeitslosengeld)
vor einem pauschalen Abzug (siehe Seite14) von…
10 %
(z. B. bei
Rente)
20 %
(bei Arbeitsverdienst mit Sozialabgaben ohne
Steuern)
30 %
(bei Arbeitsverdienst
mit Steuern und
Sozialabgaben)
1
312
856
951
1.070
1.223
2
378
1.167
1.297
1.459
1.668
3
450
1.427
1.585
1.784
2.039
4
525
1.909
2.121
2.386
2.727
5
600
2.179
2.421
2.724
3.113
Wohnungen in Städten und Gemeinden der Mietenstufe 2
(z. B. Ludwigslust, Güstrow, Anklam, Neustrelitz)
zu
Anzahl der
zu berück- berücksichtigende
Miete oder
sichtigenden
Belastung
Haushalts(in Euro)
mitglieder
16
Einkommensgrenze
monatliches Bruttoeinkommen (siehe Seite 12 bis 13)
bei einem Einkommensbezieher (in Euro)
ohne
pauschalen
Abzug
(z. B. bei
Arbeitslosengeld)
vor einem pauschalen Abzug (siehe Seite 14) von…
10 %
(z. B. bei
Rente)
20 %
(bei Arbeitsverdienst mit Sozialabgaben ohne
Steuern)
30 %
(bei Arbeitsverdienst
mit Steuern und
Sozialabgaben)
1
351
892
991
1.115
1.274
2
425
1.217
1.352
1.521
1.738
3
506
1.483
1.648
1.854
2.119
4
591
1.970
2.189
2.463
2.815
5
675
2.246
2.495
2.807
3.208
Das Wohngeld
Wohnungen in Städten und Gemeinden der Mietenstufe 3
(z. B. Schwerin, Neubrandenburg, Stralsund, Wismar)
zu
Anzahl der
zu berück- berücksichtigende
Miete oder
sichtigenden
Belastung
Haushalts(in Euro)
mitglieder
1.
2.
Einkommensgrenze
monatliches Bruttoeinkommen (siehe Seite 12 bis 13)
bei einem Einkommensbezieher (in Euro)
ohne
pauschalen
Abzug
(z. B. bei
Arbeitslosengeld)
3.
vor einem pauschalen Abzug (siehe Seite14) von…
10 %
(z. B. bei
Rente)
20 %
(bei Arbeitsverdienst mit Sozialabgaben ohne
Steuern)
30 %
(bei Arbeitsverdienst
mit Steuern und
Sozialabgaben)
1
390
923
1.026
1.154
1.319
2
473
1.262
1.402
1.577
1.803
3
563
1.535
1.705
1.918
2.193
4
656
2.023
2.248
2.529
2.891
5
750
2.304
2.561
2.881
3.292
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Wohnungen in Städten und Gemeinden der Mietenstufe 4
(z. B. Rostock, Greifswald, Bad Doberan)
zu
Anzahl der
zu berück- berücksichtigende
Miete oder
sichtigenden
Belastung
Haushalts(in Euro)
mitglieder
10.
Einkommensgrenze
monatliches Bruttoeinkommen (siehe Seite 12 bis 13)
bei einem Einkommensbezieher (in Euro)
ohne
pauschalen
Abzug
(z. B. bei
Arbeitslosengeld)
11.
vor einem pauschalen Abzug (siehe Seite14) von…
10 %
(z. B. bei
Rente)
20 %
(bei Arbeitsverdienst mit Sozialabgaben ohne
Steuern)
12.
30 %
(bei Arbeitsverdienst
mit Steuern und
Sozialabgaben)
1
434
955
1.062
1.194
1.365
2
526
1.307
1.452
1.633
1.867
3
626
1.585
1.762
1.982
2.265
4
730
2.076
2.307
2.596
2.967
5
834
2.362
2.625
2.953
3.375
Das Wohngeld
13.
14.
15.
16.
17
9. Wie und wo erhalte ich Wohngeld?
Wie die meisten staatlichen Leistungen, wird auch das Wohngeld nur auf Antrag gewährt.
Zuständig ist die Wohngeldbehörde Ihrer Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung. Die Anschriften der Wohngeldbehörden sind ab Seite 120 dieser Broschüre abgedruckt.
In Ihrer Wohngeldbehörde liegen die Antragsvordrucke für Sie bereit und Sie erhalten eine persönliche Beratung zu den einzureichenden Nachweisen und Unterlagen.
In jedem Fall sind aktuelle Nachweise über Ihre Miete oder Belastung und das Einkommen aller
Haushaltsmitglieder beizubringen.
Finde ich die Anträge auch im Internet?
Natürlich. Unter www.wm.regierung-mv.de/wohngeldformulare stehen die amtlichen
Vordrucke zum Download für Sie bereit. Sie können die Formulare gleich am Computer ausfüllen.
Wenn Sie einen Wohngeldantrag gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid der Wohngeldbehörde. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung vorliegen. Auch wenn die Bearbeitungszeit in der Wohngeldbehörde etwas länger dauern
sollte, gehen Ihnen keine Ansprüche verloren. Das Wohngeld wird dann nachgezahlt.
Wie kann ich vorab prüfen, ob sich ein Wohngeldantrag für mich lohnt?
Auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus www.wm.regierungmv.de gelangen Sie unter „Bau“ > „Wohngeld“ zu einem Internetrechner, mit dem Sie
unverbindlich Ihren Anspruch prüfen können.
Wichtig für Sie: Der Rechner ist immer an die jeweils aktuelle Rechtslage angepasst und Ihre
eingegebenen Daten werden nicht gespeichert.
Sie können auch anhand der Erklärungen in dieser Broschüre und mit Hilfe der beigefügten
Wohngeldtabellen Ihren möglichen Wohngeldanspruch überschlägig kalkulieren.
Mitwirkung des Antragstellers bei der Antragsbearbeitung
Der Antragsteller ist gesetzlich verpflichtet, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und alle
Tatsachen anzugeben, die für die Leistung des Wohngeldes wichtig sind. Dazu gehört auch die
Einreichung der von der Wohngeldbehörde erbetenen Nachweise. Ansonsten kann über den
Wohngeldantrag nicht entschieden und die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt werden.
Treten nach der Antragstellung Änderungen ein, die die Wohngeldleistung beeinflussen können
(z. B. beim Einkommen), müssen Sie dies der Wohngeldbehörde mitteilen.
Plausibilitätsprüfung
Die Wohngeldbehörde ist bei besonders geringem Einkommen verpflichtet, die Angaben
des Antragstellers auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
Diese Plausibilitätsprüfung findet immer dann statt, wenn sich eine Deckungslücke zwischen
dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Bedarf zum Lebensunterhalt (einschließlich Miete) ergibt.
18
Das Wohngeld
Was kann ich tun, wenn ich mit dem Wohngeldbescheid nicht einverstanden bin?
Sie können gegen den Wohngeldbescheid Widerspruch einlegen. Dafür haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides Zeit. Wo der Widerspruch einzureichen ist, steht in der
Rechtsbehelfsbelehrung des Wohngeldbescheides.
1.
2.
10. Wie lange wird Wohngeld bewilligt?
3.
Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Dieser Bewilligungszeitraum kann im
Einzelfall auch verkürzt werden, wenn (erhebliche) Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse absehbar sind. Für welchen Zeitraum Wohngeld bewilligt wird, können Sie
dem Bescheid entnehmen.
4.
5.
Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats der Antragstellung. Ein rückwirkender
Anspruch ist bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen.
6.
Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiterhin Wohngeld beziehen möchten, müssen Sie einen Weiterleistungsantrag stellen. Reichen Sie den Weiterleistungsantrag rechtzeitig ein,
um eine Unterbrechung der Wohngeldzahlung zu vermeiden.
7.
Bekomme ich eine Information von der Wohngeldbehörde, wenn der Bewilligungszeitraum endet?
Hierzu ist die Behörde nicht verpflichtet. Achten Sie deshalb immer genau auf den im Wohngeldbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraum und stellen Sie rechtzeitig, am besten zwei
Monate vor dessen Ablauf, einen Weiterleistungsantrag, um Zahlungsunterbrechungen zu
vermeiden.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
11. Wann und an wen wird das Wohngeld ausgezahlt?
14.
Das Wohngeld wird monatlich im Voraus gezahlt. In der Regel wird das Wohngeld an den Antragsteller überwiesen. Wenn der Antragsteller dies wünscht, kann es aber auch an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Vermieter ausgezahlt werden. Bei Heimbewohnern ist auch eine Zahlung
an das Sozialamt möglich, wenn dieses Leistungen gewährt.
Ist nicht sichergestellt, dass das Wohngeld zur Bezahlung der Miete verwendet wird (z. B weil
Mietschulden bestehen), kann es die Wohngeldbehörde auch ohne Einwilligung des Antragstellers an den Vermieter überweisen.
Das Wohngeld
15.
16.
19
12. Wann ändert sich das bewilligte Wohngeld?
Bestimmte Änderungen in den Einkommens- und Lebensverhältnissen haben Auswirkungen auf
das bewilligte Wohngeld.
Erhöhung des Wohngeldes
Eine Erhöhung des bewilligten Wohngeldes während des laufenden Bewilligungszeitraums ist
möglich, wenn sich
• das im Bescheid ausgewiesene Gesamteinkommen um mehr als 15 % verringert hat,
• die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat (z. B. durch Geburt
eines Kindes) oder
• die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 % erhöht hat und
diese Änderungen zu einer (rechnerischen) Erhöhung des Wohngeldes führen.
Die Erhöhung des Wohngeldes wird nur auf Antrag gewährt.
Warum sind die Grenzen für eine Wohngelderhöhung so hoch gesetzt?
Anders als beispielsweise beim Arbeitslosengeld II soll nicht jede kleinere Änderung des Einkommens oder der Miete zu einer Neuberechnung des in der Regel für zwölf Monate bewilligten Wohngeldes führen. Das erspart Ihnen Behördengänge und dient zugleich der Entlastung
der Verwaltung. Im Übrigen gelten dieselben Grenzen wie für die Erhöhung des Wohngeldes
auch umgekehrt für die Verringerung und den Wegfall des Wohngeldes.
Verringerung oder Wegfall des Wohngeldes
Das Wohngeld kann sich unter bestimmten Umständen während des laufenden Bewilligungszeitraums verringern oder ganz wegfallen. Dies ist z. B. der Fall bei einer Erhöhung des im Bescheid
ausgewiesenen Gesamteinkommens um mehr als 15 % oder dem Auszug von zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern. Die Wohngeldbehörde prüft dies bei Kenntnis der Änderungen
von Amts wegen. Der Wohngeldempfänger hat entsprechende Mitteilungspflichten. Kommt es
zu Überzahlungen, wird das Wohngeld ab dem Zeitpunkt der Änderung zurückgefordert. Das
Wohngeld kann sich im Übrigen auch dann verringern, wenn keine Mitteilungspflicht besteht
(wenn z. B. Freibeträge wegfallen).
Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides
Umzug
Bei einem Umzug aller bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder wird
der Bewilligungsbescheid unwirksam und der Wohngeldanspruch endet. Deshalb müssen Sie einen bevorstehenden Umzug frühzeitig der Wohngeldbehörde mitteilen. Für die neue Wohnung
ist dann ein neuer Wohngeldantrag zu stellen. Dies gilt auch, wenn Sie innerhalb eines Mehrfamilienhauses umziehen.
Beantragung bzw. Bezug von sog. Transferleistungen
Wenn Sie eine sog. Transferleistung wie Arbeitslosengeld II (siehe Seite 4) beantragen oder Ihnen
eine solche Leistung bewilligt wird, endet ebenfalls der Wohngeldanspruch. Daher sind Sie verpflichtet, der Wohngeldbehörde die Beantragung bzw. den Bezug dieser Leistungen schnellstmöglich mitzuteilen.
20
Das Wohngeld
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Mitteilungspflichten
Beziehen Sie Wohngeld, müssen Sie der Wohngeldbehörde Änderungen Ihrer persönlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen. Welche Änderungen dies im Einzelnen sind, können Sie
dem Wohngeldbescheid entnehmen. Kommen Sie den Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße
geahndet werden kann.
8.
9.
Versterben eines Haushaltsmitgliedes
Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied während des laufenden Wohngeldbezugs,
wird die Person für zwölf Monate nach dem Sterbemonat weiter bei der Wohngeldberechnung
– ohne Einkommen – berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur bis zu einem Wohnungswechsel oder
dem Einzug einer neuen Person.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
21
13. Leistungen für Bildung und Teilhabe
Wohngeldempfänger erhalten für ihre Kinder, die bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt
worden sind und für die sie Kindergeld beziehen, Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Die Leistungen beinhalten:
• Mittagessen in Schule, Kita und Hort,
• Schulbedarf und Ausflüge,
• Lernförderung,
• Sport, Kultur, Ferienfreizeiten,
• Schülerbeförderung.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können Sie bei Ihrer Kreisverwaltung bzw. in Rostock
oder Schwerin bei Ihrer Stadtverwaltung beantragen. Dort erhalten Sie genauere Informationen
zu den einzelnen Ansprüchen.
22
Das Wohngeld
14. Beispiele
1.
Die nachfolgenden Berechnungsbeispiele zum Wohngeld sollen die bisherigen Erläuterungen
verdeutlichen. Das jeweils am Ende der Beispiele angegebene rechnerische Wohngeld in der bis
Ende 2015 geltenden Rechtslage soll verdeutlichen, wie sich die Wohngeldreform 2016 bei unveränderten Verhältnissen auswirkt.
2.
3.
Beispiel 1
Einpersonenhaushalt: Rentnerin
Einkommen:
Altersrente: 880,00 € brutto,
davon werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen
Miete:
429,00 € warm, davon 67,00 € für Heizung und Warmwasser
Wohnort:
Schwerin (Mietenstufe 3)
4.
5.
6.
Die Rentnerin ist schwerbehindert (GdB 70), hat die Pflegestufe 1 und nimmt Leistungen der
häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung in Anspruch.
monatliche Altersrente (brutto)
7.
880,00 €
-
./. Werbungskosten-Pauschbetrag (102 € : 12 Monate)
8.
8,50 €
871,50 €
./. 10 % pauschaler Abzug für die Leistung von Krankenund Pflegeversicherungsbeiträgen
-
./. Schwerbehindertenfreibetrag
- 125,00 €
monatliches Gesamteinkommen
monatliche Miete
./. Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser
Vergleichswert: Höchstbetrag bei Mietenstufe 3
659,35 €
429,00 €
- 67,00 €
362,00 €
390,00 €
zu berücksichtigende Miete
362,00 €
monatliches Wohngeld (Mietzuschuss)
Zum Vergleich:
Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen:
9.
87,15 €
784,35 €
10.
11.
12.
13.
144,00 €
14.
15.
67,00 €
Die Rentnerin profitiert neben der Anhebung der sog. Tabellenwerte auch von der Anhebung
des Miethöchstbetrages und dem erhöhten Schwerbehindertenfreibetrag bei einem Grad der
Behinderung von unter 80 und gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit.
Das Wohngeld
16.
23
Beispiel 2
Einpersonenhaushalt: Arbeitsuchender
Einkommen:
Arbeitslosengeld: 766,50 €
Miete:
335,00 € warm, davon 58,00 € für Heizung und Warmwasser
Wohnort:
Pasewalk (Mietenstufe 1; bis 2015 Mietenstufe 2)
monatliches Arbeitslosengeld
766,50 €
monatliches Gesamteinkommen
monatliche Miete
./. Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser
766,50 €
335,00 €
- 58,00 €
277,00 €
Vergleichswert: Höchstbetrag bei Mietenstufe 1
312,00 €
zu berücksichtigende Miete
277,00 €
monatliches Wohngeld (Mietzuschuss)
36,00 €
Zum Vergleich:
Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen:
25,00 €
Aufgrund der Anhebung der sog. Tabellenwerte erhöht sich das Wohngeld.
24
Das Wohngeld
Beispiel 3
Zweipersonenhaushalt: Alleinerziehende Mutter mit einem Kind (13 Jahre)
Einkommen:
1.
Mutter
Gehalt: 1.250,00 € (brutto),
davon werden u. a. Steuern sowie Beiträge zur
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen
2.
Kind
Unterhalt vom Kindesvater: 300,00 €
3.
Miete:
522,00 € warm, davon 81,00 € für Heizung und Warmwasser
Wohnort:
Rostock (Mietenstufe 4; bis 2015 Mietenstufe 5)
monatliches Gehalt (brutto)
./. Werbungskosten-Pauschbetrag (1.000 € : 12 Monate)
./. 30 % pauschaler Abzug für Steuern, Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge
monatlicher Unterhalt
Summe der Einkommen
./. Alleinerziehendenfreibetrag
monatliches Gesamteinkommen
monatliche Miete
./. Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser
Vergleichswert: Höchstbetrag bei Mietenstufe 4
zu berücksichtigende Miete
monatliches Wohngeld (Mietzuschuss)
Zum Vergleich:
Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen:
Mutter
1.250,00 €
- 83,33 €
1.166,67 €
4.
5.
Kind
6.
7.
- 350,00 €
300,00 €
816,67 €
1.116,67 €
- 110,00 €
8.
9.
1.006,67 €
522,00 €
- 81,00 €
441,00 €
526,00 €
10.
11.
441,00 €
12.
128,00 €
13.
27,00 €
14.
Die Alleinerziehende profitiert neben der Anhebung der sog. Tabellenwerte von dem neuen
Alleinerziehendenfreibetrag, der ihr nach früherer Rechtslage nicht zugestanden hat.
15.
Darüber hinaus hat das Kind Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
16.
Das Wohngeld
25
Beispiel 4
Mischhaushalt: Alleinerziehende Mutter mit einem Kind (2 Jahre)
Einkommen:
Mutter
Arbeitslosengeld II
Kind
Unterhalt vom Kindesvater: 280,00 €
Miete:
426,00 € warm, davon 75,00 € für Heizung und Warmwasser
Wohnort:
Güstrow (Mietenstufe 2; bis 2015 Mietenstufe 3)
Die Mutter ist als Bezieherin von Arbeitslosengeld II vom Wohngeld ausgeschlossen. Nur das Kind
ist zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied. Wohngeld wird für den Mietanteil des Kindes (1/2)
gezahlt.
monatlicher Unterhalt
280,00 €
monatliches Gesamteinkommen
monatliche Miete
./. Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser
280,00 €
426,00 €
- 75,00 €
351,00 €
175,50 €
davon 1/2
Vergleichswert: 1/2 Höchstbetrag für 2 Haushaltsmitglieder bei
Mietenstufe 2 (425 €)
212,50 €
zu berücksichtigende Miete
175,50 €
monatliches Wohngeld (Mietzuschuss)
Zum Vergleich:
Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen:
141,00 €
124,00 €
Aufgrund der Anhebung der sog. Tabellenwerte erhöht sich das Wohngeld.
26
Das Wohngeld
Beispiel 5
Dreipersonenhaushalt: Eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem Kind (5 Monate)
Einkommen:
Mann
Lohn: 1.510,00 € (brutto),
davon werden u. a. Steuern sowie Beiträge für Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung abgezogen;
nachgewiesene Werbungskosten pro Monat: 120,00 €
Frau
Elterngeld:
1.
2.
3.
620,00 €
Miete:
674,00 € warm, davon 103,00 € für Heizung und Warmwasser
4.
Wohnort:
Greifswald (Mietenstufe 4; bis 2015 Mietenstufe 3)
5.
monatlicher Lohn (brutto)
./. (erhöhte) Werbungskosten
./. 30 % pauschaler Abzug für Steuern, Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge
Mann
1.510,00 €
- 120,00 €
1.390,00 €
Frau
6.
7.
- 417,00 €
8.
973,00 €
monatliches Elterngeld
./. anrechnungsfreier Betrag
Summe der Einkommen
monatliches Gesamteinkommen
monatliche Miete
./. Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser
Vergleichswert: Höchstbetrag bei Mietenstufe 4
zu berücksichtigende Miete
monatliches Wohngeld (Mietzuschuss)
Zum Vergleich:
Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen:
620,00 €
- 300,00 €
320,00 €
1.293,00 €
1.293,00 €
674,00 €
- 103,00 €
571,00 €
626,00 €
9.
10.
11.
12.
571,00 €
145,00 €
13.
14.
42,00 €
15.
Die Familie profitiert neben der Anhebung der sog. Tabellenwerte und der Miethöchstbeträge
von der Heraufstufung der Mietenstufe für die Hansestadt Greifswald.
16.
Das Wohngeld
27
Beispiel 6
Vierpersonenhaushalt: Ehepaar mit zwei Kindern (10 und 15 Jahre)
Einkommen:
MannGehalt: 1.650,00 € (brutto),
davon werden u. a. Steuern sowie Beiträge für
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen
Frau
Minijob: 450,00 € (brutto = netto)
Kind
Minijob: 60,00 € (brutto = netto)
Belastung für das Eigenheim:
Wohnort:
Zinsen und Tilgung für die Darlehen: 430,00 € pro Monat
Grundsteuer: 240,00 € pro Jahr
Wohnfläche: 110 m²
Neubrandenburg (Mietenstufe 3)
monatliches Gehalt
./. Werbungskosten- Pauschbetrag
(1.000 € : 12 Monate)
./. 30 % pauschaler Abzug für Steuern,
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge
Mann
1.650,00 €
Frau
Kind
- 83,33 €
1.566,67 €
- 470,00 €
1.096,67 €
monatlicher Lohn aus dem Minijob
Summe der Einkommen
./. Taschengeldfreibetrag
monatliches Gesamteinkommen
monatliche Belastung aus dem Kapitaldienst
monatliche Belastung aus der Bewirtschaftung
Instandhaltung- und Betriebskosten
(pauschal 36 € x 110 m2 Wohnfläche : 12 Monate)
Grundsteuer (240 € : 12 Monate)
Vergleichswert: Höchstbetrag bei Mietenstufe 3
zu berücksichtigende Belastung
monatliches Wohngeld (Mietzuschuss)
450,00 €
1.606,67 €
- 60,00 €
1.546,67 €
430,00 €
60,00 €
330,00 €
20,00 €
780,00 €
656,00 €
656,00 €
222,00 €
Zum Vergleich:
Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen:
85,00 €
Die Familie profitiert neben der Anhebung der sog. Tabellenwerte und der Miethöchstbeträge
auch von der Erhöhung des Pauschbetrages für Betriebs- und Instandhaltungskosten und dem
neuen Taschengeldfreibetrag, der ihr nach früherer Rechtslage nicht zugestanden hat.
Darüber hinaus haben die Kinder Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
28
Das Wohngeld
Notizen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
29
15. Wohngeldtabellen
30
Das Wohngeld
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
31
Wohngeldtabelle für
ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
32
Das Wohngeld
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
33
Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
34
Das Wohngeld
Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
Euro
3.
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14.
15.
16.
Das Wohngeld
35
Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
36
Das Wohngeld
Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
Euro
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13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
37
Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
38
Das Wohngeld
Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
Euro
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
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11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
39
Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
40
Das Wohngeld
Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
Euro
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
41
Wohngeldtabelle für
zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
42
Das Wohngeld
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
43
Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
44
Das Wohngeld
Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
Euro
3.
4.
5.
6.
7.
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9.
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11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
45
Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
46
Das Wohngeld
Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
Euro
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
47
Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
48
Das Wohngeld
Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
Euro
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
49
Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
50
Das Wohngeld
Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
Euro
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
51
Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
52
Das Wohngeld
Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
Euro
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
53
Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
54
Das Wohngeld
Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
Euro
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
55
Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
56
Das Wohngeld
Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
Euro
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
57
Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
58
Das Wohngeld
Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
Euro
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
59
Wohngeldtabelle für
drei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
60
Das Wohngeld
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
61
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
62
Das Wohngeld
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
Euro
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
63
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
64
Das Wohngeld
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
Euro
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
65
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
66
Das Wohngeld
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
Euro
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
67
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
68
Das Wohngeld
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
Euro
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
69
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
70
Das Wohngeld
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
Euro
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
71
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
72
Das Wohngeld
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
Euro
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
73
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
74
Das Wohngeld
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
Euro
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
75
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
76
Das Wohngeld
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
Euro
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
77
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
78
Das Wohngeld
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
Euro
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
79
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
80
Das Wohngeld
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
Euro
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
81
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
82
Das Wohngeld
Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
Euro
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
83
Wohngeldtabelle für
vier zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
84
Das Wohngeld
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
85
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
86
Das Wohngeld
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
Euro
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
87
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
88
Das Wohngeld
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
1.
2.
Euro
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
89
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
90
Das Wohngeld
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
1.
2.
Euro
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
91
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
92
Das Wohngeld
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
1.
2.
Euro
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
93
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
94
Das Wohngeld
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
1.
2.
Euro
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
95
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
96
Das Wohngeld
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
Euro
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
97
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
98
Das Wohngeld
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
Euro
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
99
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
100
Das Wohngeld
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
Euro
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
101
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
102
Das Wohngeld
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
Euro
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
103
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
104
Das Wohngeld
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
4.
Euro
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
105
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
106
Das Wohngeld
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
4.
Euro
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
107
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
108
Das Wohngeld
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
4.
Euro
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
109
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
110
Das Wohngeld
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
4.
Euro
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
111
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
112
Das Wohngeld
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
4.
Euro
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
113
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
114
Das Wohngeld
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
4.
Euro
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
115
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
116
Das Wohngeld
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
4.
Euro
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
117
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
Euro
118
Das Wohngeld
Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich
1.
bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro
2.
3.
4.
Euro
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
119
16. Wohngeldbehörden in Mecklenburg-Vorpommern
120
Das Wohngeld
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
121
Hansestadt Rostock
Regionalbüro Mitte
St.-Georg-Straße 109, Haus II
18055 Rostock
Regionalbüro Nordwest
Hans-Fallada-Straße 1
18069 Rostock
Regionalbüro Nord
A.-Tischbein-Straße 48 (Klenow Tor)
18109 Rostock
Regionalbüro Nordost
Jawaharlal-Nehru-Straße 33
18147 Rostock
Telefon (Zentrale): 0381 381-0
Landeshauptstadt Schwerin
Am Packhof 2-6
19053 Schwerin
Telefon (Zentrale): 0385 545-0
122
Das Wohngeld
Landkreis Ludwigslust-Parchim
1.
Stadt Parchim
Blutstraße 5
19370 Parchim
Telefon (Zentrale): 03871 71-0
Stadt Ludwigslust
(zugleich Wohngeldbehörde für das
Amt Ludwigslust-Land)
Schlossstraße 38, 19288 Ludwigslust
Telefon (Zentrale): 03874 526-0
Stadt Boizenburg/Elbe
Kirchplatz 1, 19252 Boizenburg/Elbe
Telefon (Zentrale): 038847 626-0
Amt Boizenburg-Land
Fritz-Reuter-Straße 3, 19258 Boizenburg/Elbe
Telefon (Zentrale): 038847 385-0
Amt Crivitz
Amtsstraße 5, 19089 Crivitz
Telefon (Zentrale): 03863 5454-0
Amt Dömitz-Malliß
Goethestraße 21, 19303 Dömitz
Telefon (Zentrale): 038758 316-0
Amt Eldenburg Lübz
Am Markt 22, 19386 Lübz
Telefon (Zentrale): 038731 507-0
Amt Goldberg-Mildenitz
Lange Straße 67, 19399 Goldberg
Telefon (Zentrale): 038736 820-0
Amt Grabow
Berliner Straße 8a, 19300 Grabow
Telefon (Zentrale): 038756 503-0
Stadt Hagenow
Lange Straße 28-32, 19230 Hagenow
Telefon (Zentrale): 03883 623-0
Amt Hagenow-Land
Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow
Telefon (Zentrale): 03883 6107-0
Stadt Lübtheen
Salzstraße 17, 19249 Lübtheen
Telefon (Zentrale): 038855 711-0
Amt Neustadt-Glewe
Markt 1, 19306 Neustadt-Glewe
Telefon (Zentrale): 038757 500-0
Amt Parchimer Umland
Walter-Hase-Straße 42, 19370 Parchim
Telefon (Zentrale): 03871 4213-0
10.
Amt Plau am See
Dammstraße 33, 19395 Plau am See
Telefon (Zentrale): 038735 494-0
Amt Sternberger Seenlandschaft
Am Markt 1, 19406 Sternberg
Telefon (Zentrale): 03847 4445-0
11.
Amt Sternberger Seenlandschaft
- Bürgerbüro Brüel August-Bebel-Straße 1, 19412 Brüel
Telefon: 038483 33317
Amt Wittenburg
Molkereistraße 4, 19243 Wittenburg
Telefon (Zentrale): 038852 33-0
Amt Stralendorf
Dorfstraße 30
19073 Stralendorf
Telefon (Zentrale): 03869 7600-0
Amt Zarrentin
Kirchplatz 8, 19246 Zarrentin am Schaalsee
Telefon (Zentrale): 038851 838-0
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
123
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Stadt Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 53
17033 Neubrandenburg
Telefon (Zentrale): 0395 555-0
Hansestadt Demmin
Am Hanseufer 3, 17109 Demmin
Telefon (Zentrale): 03998 256-0
Amt Demmin-Land
Goethestraße 43, 17109 Demmin
Telefon (Zentrale): 03998 2806-0
Stadt Dargun
Platz des Friedens 6, 17159 Dargun
Telefon (Zentrale): 039959 253-0
Gemeinde Feldberger Seenlandschaft
Prenzlauer Straße 2, 17258 Feldberg
Telefon (Zentrale): 039831 250-0
Amt Friedland
Riemannstraße 42, 17098 Friedland
Telefon (Zentrale): 039601 277-0
Amt Malchin am Kummerower See
Am Markt 1, 17139 Malchin
Telefon (Zentrale): 03994 640-0
Amt Malchow
Alter Markt 1, 17213 Malchow
Telefon (Zentrale): 039932 88-101
Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte
Rudolf-Breitscheid-Straße 24, 17252 Mirow
Telefon (Zentrale): 039833 280-35
Stadt Neustrelitz
Markt 1, 17235 Neustrelitz
Telefon (Zentrale): 03981 253-0
Amt Neustrelitz-Land
Marienstraße 5, 17235 Neustrelitz
Telefon (Zentrale): 03981 4575-0
Amt Neverin
Dorfstraße 36, 17039 Neverin
Telefon (Zentrale): 039608 251-0
Amt Penzliner Land
Warener Chaussee 55 a, 17217 Penzlin
Telefon (Zentrale): 03962 2551-0
Amt Röbel-Müritz
Bahnhofstraße 20, 17207 Röbel/Müritz
Telefon (Zentrale): 039931 80-0
Amt Seenlandschaft Waren
Friedensstraße 11, 17192 Waren (Müritz)
Telefon (Zentrale): 03991 628-0
Amt Stargarder Land
Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard
Telefon (Zentrale): 039603 253-0
Amt Stavenhagen
Neue Straße 35, 17153 Stavenhagen
Telefon (Zentrale): 039954 283-0
Amt Treptower Tollensewinkel
Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow
Telefon (Zentrale): 03961 2551-0
Stadt Waren (Müritz)
Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren (Müritz)
Telefon (Zentrale): 03991 177-0
Amt Woldegk
Karl-Liebknecht-Platz 1, 17348 Woldegk
Telefon (Zentrale): 03963 2565-0
124
Das Wohngeld
Landkreis Nordwestmecklenburg
1.
Hansestadt Wismar
Am Markt 11, 23966 Wismar
Telefon (Zentrale): 03841 251-0
2.
Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
Am Wehberg 17
23972 Dorf Mecklenburg
Telefon (Zentrale): 03841 798-0
Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
- Bürgerbüro Bad Kleinen Steinstraße 29, 23996 Bad Kleinen
Telefon: 038423 581113
3.
Amt Gadebusch
Am Markt 1
19205 Gadebusch
Telefon (Zentrale): 03886 2121-0
Stadt Grevesmühlen
(zugleich Wohngeldbehörde für das
Amt Grevesmühlen-Land)
Rathausplatz 1, 23936 Grevesmühlen
Telefon (Zentrale): 03881 723-0
5.
Amt Klützer Winkel
Schloßstraße 1, 23948 Klütz
Telefon (Zentrale): 038825 393-0
Amt Lützow-Lübstorf
Dorfmitte 24, 19209 Lützow
Telefon (Zentrale): 038874 302-0
Amt Neuburg
Hauptstraße 10a, 23974 Neuburg
Telefon (Zentrale): 038426 410-0
Amt Neukloster-Warin
Hauptstraße 27, 23992 Neukloster
Telefon (Zentrale): 038422 440-0
Gemeinde Ostseebad Insel Poel
Gemeinde-Zentrum 13
23999 Insel Poel, OT Kirchdorf
Telefon (Zentrale): 038425 4281-0
Amt Rehna
Freiheitsplatz 1
19217 Rehna
Telefon (Zentrale): 038872 929-0
4.
6.
7.
8.
9.
10.
Amt Schönberger Land
Dassower Straße 4, 23932 Schönberg
Telefon (Zentrale): 038828 330-0
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
125
Landkreis Rostock
Barlachstadt Güstrow
Baustraße 33, 18273 Güstrow
Telefon (Zentrale): 03843 769-0
126
Amt Bad Doberan-Land
(zugleich Wohngeldbehörde für die
Stadt Bad Doberan)
Kammerhof 3, 18209 Bad Doberan
Telefon (Zentrale): 038203 701-0
Amt Carbäk
Moorweg 5, 18184 Broderstorf
Telefon (Zentrale): 038204 718-0
Amt Bützow-Land
Am Markt 1
18246 Bützow
Telefon (Zentrale): 038461 50-0
Amt Gnoien
Teterower Straße 11a, 17179 Gnoien
Telefon (Zentrale): 039971 182-0
Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz
Ribnitzer Straße 21, 18181 Graal-Müritz
Telefon (Zentrale): 038206 811-0
Amt Güstrow-Land
Haselstraße 4, 18237 Güstrow
Telefon (Zentrale): 03843 6933-0
Amt Krakow am See
Markt 2, 18292 Krakow am See
Telefon: 038457 304-34
Stadt Kröpelin
Markt 1, 18236 Kröpelin
Telefon (Zentrale): 038292 851-0
Stadt Ostseebad Kühlungsborn
Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn
Telefon (Zentrale): 038293 823-0
Amt Laage
Am Markt 7, 18299 Laage
Telefon (Zentrale): 038459 335-0
Amt Mecklenburgische Schweiz
von-Pentz-Allee 7, 17166 Teterow
Telefon (Zentrale): 03996 1280-0
Amt Mecklenburgische Schweiz
- Verwaltungsstelle Jördenstorf Neue Straße 1, 17168 Jördenstorf
Telefon (Zentrale): 039977 351-0
Amt Neubukow-Salzhaff
Panzower Landweg 1, 18233 Neubukow
Telefon (Zentrale): 038294 702-0
Stadt Neubukow
Am Markt 1
18233 Neubukow
Telefon (Zentrale): 038294 78231
Amt Rostocker Heide
Eichenallee 20, 18182 Gelbensande
Telefon (Zentrale): 038201 500-0
Gemeinde Sanitz
Rostocker Straße 19, 18190 Sanitz
Telefon (Zentrale): 038209 480-0
Gemeinde Satow
Heller Weg 2a, 18239 Satow
Telefon (Zentrale): 038295 734-0
Amt Schwaan
Kirchenstraße 5, 18258 Schwaan
Telefon (Zentrale): 03844 8411-0
Amt Tessin
Alter Markt 1, 18195 Tessin
Telefon (Zentrale): 038205 781-0
Stadt Teterow
Marktplatz 1-3, 17166 Teterow
Telefon (Zentrale): 03996 1278-0
Amt Warnow-West
Schulweg 1a, 18198 Kritzmow
Telefon (Zentrale): 038207 633-0
Das Wohngeld
Gemeinde Dummerstorf
Griebnitzer Weg 2, 18196 Dummerstorf
Telefon (Zentrale): 038208 628-0
Landkreis Vorpommern-Greifswald
1.
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
Markt 15
17489 Greifswald
Telefon (Zentrale): 03834 8536-0
Amt Am Peenestrom
Burgstraße 6, 17438 Wolgast
Telefon (Zentrale): 03836 251-0
Amt Am Stettiner Haff
Stettiner Straße 1, 17367 Eggesin
Telefon (Zentrale): 039779 264-0
3.
Hansestadt Anklam
Burgstraße 15
17389 Anklam
Telefon (Zentrale): 03971 835-0
Gemeinde Ostseebad Heringsdorf
Kurparkstraße 4, 17419 Heringsdorf,
OT Ahlbeck
Telefon (Zentrale): 038378 250-0
Amt Landhagen
Theodor-Körner-Straße 36, 17498 Neuenkirchen
Telefon (Zentrale): 03834 8951-0
Amt Anklam-Land
- Außenstelle Ducherow Amtsweg 1, 17398 Ducherow
Telefon (Zentrale): 039726 243-0
Amt Jarmen-Tutow
Dr.-Georg-Kohnert-Straße 5
17126 Jarmen
Telefon (Zentrale): 039997 152-0
Amt Löcknitz-Penkun
Chausseestraße 30, 17321 Löcknitz
Telefon (Zentrale): 039754 50-0
4.
Amt Lubmin
Geschwister-Scholl-Weg 15
17509 Lubmin
Telefon (Zentrale): 038354 350-0
Stadt Pasewalk
(zugleich Wohngeldbehörde für das
Amt Uecker-Randow-Tal)
Haußmannstraße 85, 17309 Pasewalk
Telefon (Zentrale): 03973 251-0
Amt Peenetal/Loitz
Lange Straße 83, 17121 Loitz
Telefon (Zentrale): 039998 153-0
Stadt Strasburg (Uckermark)
Schulstraße 1, 17335 Strasburg (Uckermark)
Telefon (Zentrale): 039753 272-0
Amt Torgelow-Ferdinandshof
Bahnhofstraße 2, 17358 Torgelow
Telefon (Zentrale): 03976 252-0
Stadt Ueckermünde
Am Rathaus 3, 17373 Ueckermünde
Telefon (Zentrale): 039771 284-0
Amt Usedom-Nord
Möwenstraße 1, 17454 Zinnowitz
Telefon (Zentrale): 038377 73-0
Amt Usedom-Süd
Markt 7, 17406 Usedom
Telefon (Zentrale): 038372 750-0
Amt Usedom-Süd
- Bürgeramt Koserow Maria-Seidel-Straße 3, 17459 Koserow
Telefon (Zentrale): 038375 264-0
Amt Züssow
- Bürgerbüro Züssow Dorfstraße 6, 17495 Züssow
Telefon (Zentrale): 038355 643-0
Amt Züssow
- Bürgerbüro Ziethen Dorfstraße 68a, 17390 Ziethen
Telefon (Zentrale): 038355 643-0
Amt Züssow
- Bürgerbüro Gützkow Pommersche Straße 27, 17506 Gützkow
Telefon (Zentrale): 038355 643-0
2.
Das Wohngeld
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
127
Landkreis Vorpommern-Rügen
Hansestadt Stralsund
Wiesenstraße 9, 18437 Stralsund
Telefon (Zentrale): 03831 252-110
128
Amt Altenpleen
Parkstraße 2, 18445 Altenpleen
Telefon (Zentrale): 038323 459-0
Amt Barth
Teergang 2, 18356 Barth
Telefon (Zentrale): 038231 37-0
Gemeinde Ostseebad Binz
Jasmunder Straße 11, 18609 Binz
Telefon (Zentrale): 038393 374-0
Amt Bergen auf Rügen
Markt 5-6, 18528 Bergen auf Rügen
Telefon (Zentrale): 03838 811-0
Amt Darß/Fischland
Chausseestraße 68a, 18375 Born a. Darß
Telefon (Zentrale): 038234 503-0
Amt Franzburg-Richtenberg
Ernst-Thälmann-Straße 71, 18416 Franzburg
Telefon (Zentrale): 038322 54-0
Stadt Grimmen
Markt 1, 18507 Grimmen
Telefon (Zentrale): 038326 47-0
Stadt Marlow
Am Markt 1, 18337 Marlow
Telefon (Zentrale): 038221 410-0
Amt Miltzow
Bahnhofsallee 8a,
18519 Sundhagen, OT Miltzow
Telefon (Zentrale): 038328 603-0
Amt Mönchgut-Granitz
Göhrener Weg 1
18586 Ostseebad Baabe
Telefon: 038303 16413
Amt Niepars
Gartenstraße 69b, 18442 Niepars
Telefon (Zentrale): 038321 661-0
Amt Nord-Rügen
Ernst-Thälmann-Straße 37, 18551 Sagard
Telefon (Zentrale): 038302 800-0
Stadt Putbus
Markt 8, 18581 Putbus
Telefon (Zentrale): 038301 643-0
Amt Recknitz-Trebeltal
Karl-Marx-Straße 18, 18465 Tribsees
Telefon (Zentrale): 038320 617-0
Amt Recknitz-Trebeltal
- Verwaltungssitz Bad Sülze Am Markt 1, 18334 Bad Sülze
Telefon (Zentrale): 038229 71-0
Stadt Sassnitz
Hauptstraße 33
18546 Sassnitz
Telefon (Zentrale): 038392 68-0
Amt Ribnitz-Damgarten
Am Markt 1
18311 Ribnitz-Damgarten
Telefon (Zentrale): 03821 8934-0
Gemeinde Süderholz
Rakower Straße 1
18516 Süderholz, OT Poggendorf
Telefon (Zentrale): 038331 61-0
Amt West-Rügen
Dorfplatz 2
18573 Samtens
Telefon (Zentrale): 038306 159-0
Gemeinde Ostseeheilbad Zingst
Hanshäger Straße 1
18374 Zingst
Telefon (Zentrale): 038232 810-0
Das Wohngeld
Notizen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
Das Wohngeld
129
Impressum
Herausgeber:
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus
Mecklenburg-Vorpommern
Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin
Telefon: 0385 588-5065, Telefax: 0385 588-5067
E-Mail: [email protected]
Web: www.wm.regierung-mv.de
Redaktion:
Referat Wohnungswesen und Bauwirtschaft
Layout:
PS. Werbung mit Charme Sibylle Plust, Inh. Solveig Hamann
Web: www.werbeagentur-plust.de
Druck: Druckhaus Panzig Greifswald
Web: www.druckhaus-panzig.de
Titelfotos: Angelika Lindenbeck, Fotolia, Pixabay
Bildquellen:
Seite 1: Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern; Seite 5: Pixabay; Seite 6: Pixabay; Seite13: PS.
Werbung; Seite 15: Pixabay; Seite 19: PS. Werbung; Seite 21: Cornelia Menichelli/PIXELIO.de; Seite 22: Thommy Weiss/PIXELIO.de;
Seite 30: Pixabay, Seite 120: Angelika Lindenbeck
Auflage:
15.000 Exemplare
Redaktionsschluss:
Januar 2016
Weitere Exemplare
sind zu beziehen unter:
[email protected]
Wegen der besseren Lesbarkeit wurde im Text auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher
Personenbegriffe verzichtet. Gemeint und angesprochen sind natürlich immer beide Geschlechter.
Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus
des Landes Mecklenburg-Vorpommern herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern während des Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt
für alle Wahlen. Missbräuchlich ist besonders die Verteilung auf Wahlkampfveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder -kleben parteipolitischer Informationen oder
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Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als eine Parteinahme des Herausgebers zugunsten einzelner politischer Gruppen
verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig
davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist.
130
Das Wohngeld