WOHNGELDREFORM 2016 Das Wohngeld a n e t r o w Ant u n e g a r F e f wichtig Vorwort Was hat sich durch die Wohngeldreform 2016 geändert? 2–3 1. 3 2. Wer kann Wohngeld erhalten und wer nicht? 3–5 3. Wie wird das Wohngeld berechnet? 5–6 4. 7 5. 7 – 11 6. Wie wird das Gesamteinkommen berechnet? 11 – 15 7. Welche Einkommensgrenzen gibt es beim Wohngeld? 15 – 17 8. Wie und wo erhalte ich Wohngeld? 18 – 19 9. Was ist Wohngeld? Wer zählt als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied? Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger, die Wohnkosten stellen gerade für einkommensschwache Haushalte einen erheblichen Ausgabeposten dar. Zur Unterstützung zahlt der Staat Wohngeld. Für alle Anspruchsberechtigten gibt es im Jahr 2016 eine gute Nachricht: Das Wohngeld ist erstmals seit sieben Jahren wieder erhöht worden. Damit können mehr Haushalte als bisher die Leistung bekommen und die bisherigen Empfänger erhalten mehr Wohngeld. Diese Broschüre stellt Ihnen die Neuerungen der Wohngeldreform 2016 vor und gibt einen Überblick über die Berechnung des Wohngeldes. Als Service für Sie sind auch die neuen Wohngeldtabellen und die Anschriften der Wohngeldbehörden im Land abgedruckt. Informationen rund um das Wohngeld, die aktuellen Antragsformulare zum Download und ein Wohngeldrechner finden Sie auch auf unserer Internetseite www.wm.regierung-mv.de unter „Bau“ > „Wohngeld“. Welche Miete oder Belastung wird berücksichtigt? Wie lange wird Wohngeld bewilligt? 19 10. Wann und an wen wird das Wohngeld ausgezahlt? 19 11. 20 – 21 12. 22 13. 23 – 28 14. 30 – 119 15. 120 – 128 16. Wann ändert sich das bewilligte Wohngeld? Leistungen für Bildung und Teilhabe Beispiele Wohngeldtabellen Harry Glawe Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern Wohngeldbehörden in Mecklenburg-Vorpommern Das Wohngeld 1 ! 1. Was hat sich durch die Wohngeldreform 2016 geändert? Zum 1. Januar 2016 wurde das Wohngeld erstmals seit dem Jahr 2009 wieder erhöht. Das Wohngeld wurde dadurch an die Entwicklung der Einkommen und der Warmmieten angepasst. Davon profitieren sowohl die aktuellen Wohngeldbezieher als auch zahlreiche Haushalte, die bisher noch keinen Anspruch auf Wohngeld hatten bzw. deren Wohngeldanspruch wegen Einkommenssteigerungen in den letzten Jahren weggefallen ist. Welche Leistungsverbesserungen gibt es? • Die sog. Tabellenwerte, d. h. die Ergebnisse der Wohngeldberechnung nach der gesetzlichen Formel, wurden um durchschnittlich 39 % angehoben. Dadurch steigt der individuelle Wohngeldbetrag für alle anspruchsberechtigten Haushalte. • Die Einkommensgrenzen haben sich verschoben, sodass der Kreis der Wohngeldempfänger/ innen in etwas höhere Einkommensbereiche hinein erweitert wurde. Dadurch erhalten mehr Haushalte als bisher Wohngeld. • Die Miethöchstbeträge wurden anhand der neu festgelegten Mietenstufen – regional gestaffelt – zwischen 7 % und 27 % angehoben. Dadurch erhöht sich die maximal zuschussfähige Bruttokalt-Miete bzw. Belastung. Hiervon profitieren besonders Haushalte mit vergleichsweise höheren Mieten oder Belastungen. • Für die Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung wurde die Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten um 80 % angehoben. Dadurch erhöht sich vor allem bei Haushalten, die keine oder nur (noch) geringe Zinsen und Tilgungen zu zahlen haben, das Wohngeld noch einmal zusätzlich. Gibt es noch weitere Änderungen? Ja. Neben den Leistungsverbesserungen sind einige Neuerungen in Kraft getreten, die ebenfalls Auswirkungen auf die Höhe des Wohngeldes haben. Dies sind z. B.: • Die Freibeträge für schwerbehinderte Menschen, Alleinerziehende und (ältere) Kinder mit eigenen Einkünften wurden neu ausgerichtet. – Schwerbehinderte Menschen mit gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit erhalten nun einen eeinheitlichen inheitlichen Freibetrag unabhängig vom Grad der Behinderung oder der Pflegestufe. Für vviele iele Menschen erhöht sich so der Freibetrag. – Alleinerziehende erhalten den Freibetrag künftig unabhängig von einer Erwerbstätigkeit oder o der Ausbildung und vom Alter der Kinder, sofern mindestens ein Kind im Haushalt minderjährig d erjährig ist. Der Freibetrag wird einmal pro Haushalt gewährt. Die Anzahl der Kinder spielt dabei d abei keine Rolle. Zahlreiche Alleinerziehende werden von dem neuen Freibetrag profitieren. – Kinder im Haushalt unter 25 Jahren erhalten den neuen Taschengeldfreibetrag nur noch dann, d ann, wenn sie eigenes Erwerbseinkommen haben. Dafür wird der maximale Freibetrag verdoppelt. • Haushaltsmitglieder, die von ihren Einkünften keine Steuern, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder zur Rentenversicherung abführen, erhalten jetzt keinen pauschalen Abzug von 6 % mehr. Dies wird aber in der Regel durch die Leistungsverbesserungen kompensiert. 2 Das Wohngeld Profitieren auch die derzeitigen Wohngeldempfänger von der Wohngelderhöhung? Ja. Wenn der aktuelle Bewilligungszeitraum im Jahr 2016 (oder später) endet, wurde das Wohngeld von Amts wegen zum 1. Januar 2016 neu berechnet, beschieden und erhöht. Anfang 2016 wurde das höhere Wohngeld überwiesen. 1. 2. Bis zum Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums werden für bestehende Wohngeldempfänger/innen zunächst (nur) die allgemeinen Leistungsverbesserungen bewilligt. Die neuen Freibeträge und die angehobene Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten für Eigentümer werden erst danach wirksam. Ggf. kann sich deshalb das Wohngeld ab der nächsten Weiterleistung nochmals erhöhen oder verringern. 3. 4. 5. 2. Was ist Wohngeld? 6. Das Wohngeld ist eine staatliche Leistung zur finanziellen Unterstützung von Menschen mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten für den selbst genutzten Wohnraum. Es wird als Zuschuss gezahlt. 7. Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Wohngeld sind das Wohngeldgesetz (WoGG) und die Wohngeldverordnung (WoGV). 8. Wo kann ich den Gesetzestext nachlesen? Auf der Internetseite www.gesetze-im-internet.de ist unter „WoGG“ und „WoGV“ die jeweils aktuelle Fassung des Wohngeldgesetzes und der Wohngeldverordnung eingestellt. Auch auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus www.wm.regierung-mv.de, gibt es einen Link zu den Gesetzen. 9. 10. 11. 3. Wer kann Wohngeld erhalten und wer nicht? Wohngeld gibt es als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss. 12. Mietzuschuss erhalten insbesondere • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, • Untermieter, • Bewohner einer Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus (mit mehr als zwei Wohnungen), • Heimbewohner. 13. Lastenzuschuss erhalten insbesondere • Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung, • Erbbauberechtigte. 15. Es gibt allerdings Personen, denen – bis auf wenige Ausnahmen – laut Gesetz kein Wohngeld zusteht: 16. Das Wohngeld 14. 3 • Empfänger von sog. Transferleistungen, • allein lebende Studenten und Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, • freiwilligen Wehrdienst Leistende und deren nahen Angehörigen. Kein Wohngeld für Empfänger von sog. Transferleistungen Ausgeschlossen vom Wohngeld sind insbesondere Personen, die eine der folgenden Leistungen beziehen: • Arbeitslosengeld II / Sozialgeld („Hartz IV“), • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, • Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt umfassende Hilfen in einer stationären Einrichtung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sowie die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Haushaltsmitglieder. Warum sind Transferleistungsbezieher vom Wohngeld ausgeschlossen? Transferleistungsbezieher erhalten ihre angemessenen Unterkunftskosten bereits mit der Transferleistung. Daher sind sie ohne Wohngeld finanziell nicht schlechter gestellt. Wohngeld erhalten Transferleistungsbezieher jedoch dann, wenn • die Transferleistung vollständig als Darlehen gezahlt wird, • bei der Transferleistung keine Unterkunftskosten berücksichtigt worden sind, • Wohngeld höher ist als die Transferleistung oder • Wohngeld für eine nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Person beantragt wird, die selbst nicht Mieter der Wohnung ist (Mischhaushalt); dann gibt es Wohngeld (nur) für die anteilige Miete. Kein Wohngeld für allein lebende Studenten und Auszubildende mit Anspruch auf Ausbildungsförderung Keinen Anspruch auf Wohngeld haben allein lebende • Empfänger von BAföG, • Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), • Empfänger von Ausbildungsgeld für behinderte Menschen, • Empfänger von Leistungen aus dem EU-Programm „MobiPro-EU“, • Personen, denen BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld bei einer Antragstellung zustünde, • Personen, die nur deshalb kein BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld erhalten, weil das eigene Einkommen oder das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten zu hoch ist. Warum erhalten allein lebende Studenten und Auszubildende mit Anspruch auf Ausbildungsförderung kein Wohngeld? Für Studenten und Auszubildende ist die Ausbildungsförderung durch BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld das speziellere Sozialleistungssystem. In diesen Leistungen ist bereits ein pauschaler Betrag für die Unterkunft enthalten. Eine Doppelleistung zur Finanzierung von Wohnkosten soll somit ausgeschlossen werden. 4 Das Wohngeld Wohngeld erhalten Studenten und Auszubildende jedoch dann, wenn • das Studium oder die Ausbildung nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe förderfähig ist bzw. die persönlichen Voraussetzungen des Studenten oder Auszubildenden für eine Förderung nicht erfüllt sind (z. B. bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer), • das BAföG ausschließlich als Darlehen gewährt wird (wie z. B. die Studienabschlussförderung) oder • sie mit mindestens einer anderen Person einen Haushalt bilden, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld oder „MobiPro-EU“-Leistungen hat (z. B. das Kind oder der Partner des Studenten bzw. Auszubildenden). 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 4. Wie wird das Wohngeld berechnet? 9. Wohngeld wird immer für den gesamten (wohngeldrechtlichen) Haushalt geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt wird, hängt von drei Faktoren ab: 10. • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (Seite 7), • der Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (Seite 7 bis 11) und • der Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder (Seite 11 bis 15). 11. Das Wohngeld berechnet sich nach einer Formel, die diese drei Faktoren berücksichtigt. 12. Formel: ungerundetes Wohngeld = 1,15 • (zu berücksichtigende Miete – (a + b • zu berücksichtigende Miete + c • monatliches Gesamteinkommen) • monatliches Gesamteinkommen) Euro 13. 14. „a“, „b“ und „c“ sind Werte, die je nach Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedlich ausfallen. 15. Eine grobe Orientierung über den Wohngeldanspruch bieten auch die Wohngeldtabellen. Der genaue Anspruch kann jedoch wegen Änderungen an der gesetzlichen Formel ab 2016 nicht mehr abgelesen werden. Die Wohngeldtabellen für ein bis vier zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind ab Seite 30 dieser Broschüre abgedruckt. Das Wohngeld 16. 5 Wie nutze ich die Wohngeldtabelle? Beispiel: • ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied • zu berücksichtigende Miete: 310,00 Euro • monatliches Gesamteinkommen: 735,00 Euro In diesem Beispiel ist die Wohngeldtabelle für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zu verwenden. Die Tabellenspalten enthalten die zu berücksichtigende Miete, die Tabellenzeilen das monatliche Gesamteinkommen. In diesem Beispiel ist die Spalte „mehr als 300 Euro bis 310 Euro“ und die Zeile „mehr als 730 Euro bis 740 Euro“ maßgeblich. Das monatliche Wohngeld beträgt danach zwischen 63 Euro und 74 Euro. Wie errechnet sich der genaue Wohngeldanspruch? Der genaue Wohngeldanspruch ergibt sich nur aus der gesetzlichen Formel. Er beträgt in diesem Fall 72 Euro. Berechnung: 1,15 • (zu berücksichtigende Miete – (a + b • zu berücksichtigende Miete + c • monatliches Gesamteinkommen) • monatliches Gesamteinkommen) in diesem Fall: 1,15 • (310,00 – (0,04 + 0,00063 • 310,00 + 0,000138 • 735,00) • 735,00) = 71,88 = 72 Euro Wird auch das Vermögen bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt? Nein. Allerdings wird der Wohngeldanspruch regelmäßig als missbräuchlich abgelehnt, wenn das verwertbare Vermögen (z. B. Immobilien nach Abzug der Schuldlast, Bankguthaben) bestimmte Freigrenzen übersteigt: 60.000 Euro für das erste, je 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied. 6 Das Wohngeld 5. Wer zählt als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied? 1. Haushaltsmitglieder sind: • Antragsteller/innen, • Ehegatte, • eingetragene/r Lebenspartner/in (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz), • Partner/in in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft), • Eltern, Kinder (auch Pflegekinder), Großeltern und Enkel, • Geschwister, Onkel, Tante, Schwager, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. 2. 3. 4. Diese Personen werden bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und ihren jeweiligen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in dem Wohnraum haben, für den Wohngeld beantragt wird. Außerdem dürfen sie nicht wegen des Bezugs einer sog. Transferleistung (siehe Seite 4) vom Wohngeld ausgeschlossen sein. 5. 6. 6. Welche Miete oder Belastung wird berücksichtigt? 7. Je nachdem, ob Sie Mietzuschuss oder Lastenzuschuss beantragen, ist die Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung zu ermitteln. 8. Wie bestimmt sich die Miete für den Mietzuschuss? Für die Wohngeldberechnung gehören zur Miete: • die Grundmiete, • die Vorauszahlungen für die umlagefähigen „kalten“ Betriebskosten, z. B. für – Kaltwasser, – Abwasser, – Müllabfuhr, – Hausmeister, – Fahrstuhl, – Gemeinschaftsstrom (insbesondere für Treppenhaus oder Keller), – Gebühren für Kabelfernsehen (Grundversorgung), • Zuschläge für durchgeführte Modernisierungen, • Möblierungszuschläge, • Untermietzuschläge, • Zuschläge für eine gewerbliche Nutzung. 9. 10. 11. 12. 13. Wenn einzelne Positionen der „kalten“ Betriebskosten nicht in der Miete enthalten sind und Sie die Gebühren direkt an den jeweiligen Anbieter zahlen (z. B. Müllgebühren, Kabelgebühren), werden diese ebenfalls als wohngeldrechtliche Miete berücksichtigt. 14. 15. Nicht zur Miete gehören bei der Wohngeldberechnung: • Betriebskosten für Heizung und Warmwasser (unabhängig von der Art der Wärmeversorgung und der Energiequelle), • Kosten für die Haushaltsenergie, d. h. Strom für die Wohnung oder Gas zum Kochen, Das Wohngeld 16. 7 • Entgelt für einen Pkw-Stellplatz oder eine Garage, • die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird, • die anteilige Miete für Wohnraum, der einem anderen zum Gebrauch überlassen wird (z. B. bei Untervermietung), • Leistungen aus öffentlichen Haushalten zur Bezahlung der Miete. Hinweis: Für die Wohngeldberechnung wird ausschließlich die sog. Bruttokalt-Miete zugrunde gelegt. Die Heiz- und Warmwasserkosten bleiben dagegen unberücksichtigt. Besonderheit bei Heimbewohnern: Für Bewohner eines Heimes wird als Miete immer pauschal der Höchstbetrag (siehe Seite 9) angesetzt. Besonderheit bei Bewohnern einer Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus: Für eine selbst genutzte Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus (mit mehr als zwei Wohnungen) wird als Miete der sog. Mietwert des Wohnraums angesetzt. Das ist der Betrag, welcher der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht. Die Belastungen, die für das Haus anfallen (z. B. Schuldzinsen), bleiben außer Betracht. Wie bestimmt sich die Belastung für den Lastenzuschuss? Für die Wohngeldberechnung gehören zur Belastung: • Ausgaben für den Kapitaldienst (insbesondere Zinsen und Tilgung) für solche Fremdmittel (z. B. Darlehen), die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben, • Grundsteuer, • zu entrichtende Verwaltungskosten, • pauschal 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (bzw. Nutzfläche bei Geschäftsräumen) für Instandhaltungs- und Betriebskosten. Bei der Belastung werden nicht berücksichtigt: • mitfinanzierte Garagen oder Carports bzw. Pkw-Stellplätze, • die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird, • die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der einem anderen zum Gebrauch überlassen wird (z. B. bei Untervermietung), • Leistungen aus öffentlichen Haushalten zur Aufbringung der Belastung. Höchstbeträge für Miete oder Belastung Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Bruttokalt-Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge sind abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Stadt oder des Kreises, in der die Wohnung oder das Haus liegt (siehe Seite 10). Die Mietenstufen (1 bis 6) bilden dabei das örtliche Mietniveau ab. Für jede Stadt und Gemeinde gilt eine Mietenstufe. Je höher die Mietenstufe, desto höher ist das Mietniveau und desto höher ist auch die maximal zuschussfähige Miete oder Belastung. 8 Das Wohngeld Mietenstufen werden für die Landkreise und für alle Städte ab 10.000 Einwohner festgelegt. Für die Städte und Gemeinden unter 10.000 Einwohner richtet sich die Mietenstufe nach der Mietenstufe des Landkreises. 1. 2. Seit 2016 gelten folgende Höchstbeträge: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 1 2 3 4 5 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied Mietenstufe Höchstbetrag in Euro 1 2 3 4 5 6 1 2 3 4 5 6 1 2 3 4 5 6 1 2 3 4 5 6 1 2 3 4 5 6 1 2 3 4 5 6 312 351 390 434 482 522 378 425 473 526 584 633 450 506 563 626 695 753 525 591 656 730 811 879 600 675 750 834 927 1.004 71 81 91 101 111 126 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 9 In Mecklenburg-Vorpommern gelten seit 2016 folgende Mietenstufen: Städte ab 10.000 Einwohner: Stadt Anklam Bad Doberan Bergen auf Rügen Boizenburg/Elbe Demmin Greifswald Grevesmühlen Güstrow Hagenow Ludwigslust Neubrandenburg Neustrelitz Parchim Pasewalk Ribnitz-Damgarten Rostock Schwerin Stralsund Waren (Müritz) Wismar Wolgast Mietenstufe 2 4 3 3 2 4 3 2 2 2 3 2 2 1 2 4 3 3 3 3 3 Landkreise (ohne Städte ab 10.000 Einwohner): Landkreise 10 Mietenstufe Landkreis Rostock 2 Ludwigslust-Parchim 2 Mecklenburgische Seenplatte 2 Nordwestmecklenburg 2 Vorpommern-Greifswald 2 Vorpommern-Rügen 3 Das Wohngeld Anteilige Berücksichtigung von Miete und Belastung in Mischhaushalten Leben neben zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern auch vom Wohngeld ausgeschlossene Bezieher von sog. Transferleistungen (siehe Seite 4) in der Wohnung oder dem Haus (sog. Mischhaushalt), wird die Miete oder Belastung nur anteilig berücksichtigt. Die Miete oder Belastung fließt dann nur in dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Haushaltes in die Wohngeldberechnung ein. Der Höchstbetrag wird ebenso anteilig berechnet, wobei der Höchstbetrag der Gesamtzahl der Personen des Haushaltes als Ausgangswert heranzuziehen ist (siehe Beispiel 4 auf Seite 26). 1. 2. 3. 7. Wie wird das Gesamteinkommen berechnet? 4. Das Gesamteinkommen ist die Summe der Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, gemindert um bestimmte Frei- und Abzugsbeträge. 5. Die Berechnung des Gesamteinkommens sieht – vereinfacht dargestellt – wie folgt aus: 6. 1. Ermittlung des Einkommens für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied: steuerpflichtige Einkünfte (brutto) ./. Werbungskosten (ggf. als Pauschbeträge) ./. Kinderbetreuungskosten (soweit als Sonderausgaben absetzbar) + im Wohngeldgesetz festgelegte steuerfreie Einnahmen ./. pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge 7. 8. 9. 2. Ermittlung des Gesamteinkommens: Summe der Einkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (siehe 1.) ./. Freibeträge für Schwerbehinderung, Alleinerziehende oder Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen ./. Abzugsbetrag für geleistete Unterhaltszahlungen 10. 11. Die Wohngeldbehörde hat eine Einkommensprognose zu erstellen. Es wird also das Einkommen berücksichtigt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Soweit möglich, werden dabei die vor der Antragstellung bezogenen Einkünfte herangezogen. Bei unregelmäßigen monatlichen Einkünften wird ein Durchschnittseinkommen gebildet. 12. Was gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften? Es gehören die positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Einkommen. Dies sind Einkünfte aus • nichtselbständiger Arbeit (einschließlich geringfügiger Beschäftigung, sog. Minijobs), • selbständiger Arbeit, • Gewerbebetrieb, • Vermietung und Verpachtung, • Kapitalvermögen, • Land- und Forstwirtschaft sowie sonstige Einkünfte nach § 22 EStG, insbesondere Renten. Verluste, also negative Einkünfte, werden nicht berücksichtigt. Das Wohngeld 13. 14. 15. 16. 11 Ausgewählte steuerpflichtige Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Hierbei handelt es sich insbesondere um den Lohn bzw. das Gehalt von Arbeitnehmern oder die Ausbildungsvergütung einschließlich Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere Sonderzahlungen und Prämien. Bei der Einkommensberechnung werden immer die Bruttoeinkünfte berücksichtigt, also das Entgelt vor dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Von diesen Einkünften werden nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Werbungskosten (z. B. Entfernungspauschale, doppelte Haushaltsführung oder Arbeitsmittel) abgezogen. In jedem Fall wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich (Stand: Januar 2016) abgesetzt. Geringfügige Beschäftigung (sog. Minijobs): Die pauschal besteuerten Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung gehören ebenfalls zum Einkommen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die sog. Minijobs auf 450 Euro-Basis (Stand: Januar 2016). Auch hier können nachgewiesene Werbungskosten abgezogen werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird jedoch nicht abgesetzt. Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb: Bei der Einkommensberechnung wird der Gewinn berücksichtigt. Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen (wie Barentnahmen) und vermindert um den Wert der Einlagen (wie Bareinzahlungen). Abzugsfähige Aufwendungen sind die Betriebsausgaben. Einkünfte aus Kapitalvermögen: Hierbei handelt es sich insbesondere um Zinsen, Dividenden und andere Erträge aus einer Kapitalanlage, wie z. B. Sparbücher, Sparkonten, Bausparverträge, Tagesgeldkonten, Festgeld, Aktien oder Fonds. Sowohl die durch einen Freistellungsauftrag vom Steuerabzug freigestellten, auch die besteuerten Kapitalerträge, werden bei der Einkommensberechnung berücksichtigt, soweit sie 100 Euro im Jahr übersteigen. Renten: Hierunter fallen unter anderem die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente, Witwenrente, Rente wegen Erwerbsminderung, Waisenrente), da diese teilweise steuerpflichtig sind. Ob tatsächlich Steuern gezahlt werden, spielt keine Rolle. Die Renten (steuerpflichtiger und steuerfreier Teil) werden mit ihrem Bruttobetrag, also dem Betrag vor Abzug der Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, bei der Einkommensberechnung berücksichtigt. Es wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro jährlich (Stand: Januar 2016) abgezogen. Warum werden die Bruttoeinkünfte angerechnet, obwohl die ausgezahlten Beträge deutlich niedriger sind? Die zu zahlenden Abgaben wie Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge werden als Pauschalen vom Brutto-Einkommen abgezogen (siehe Seite 14). Dies dient der Vereinfachung der Einkommensberechnung, damit Änderungen der Beitrags- oder Steuerhöhe nicht berücksichtigt werden müssen. 12 Das Wohngeld Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Von den steuerpflichtigen Einkünften können Kinderbetreuungskosten nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 EStG abgezogen werden. Absetzbar sind insbesondere Aufwendungen für die Kindertagesstätte (Krippe, Kindergarten), die Tagesmutter oder den Hort, soweit diese nicht von Dritten wie dem Jugendamt oder dem Arbeitgeber übernommen werden. Insgesamt können 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro jährlich pro Kind geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen auf Rechnung erfolgen und nicht in bar beglichen werden. 1. 2. 3. Welche steuerfreien Einnahmen werden berücksichtigt? Steuerfreie Einnahmen werden berücksichtigt, wenn sie im Katalog des § 14 Absatz 2 WoGG enthalten sind. 4. Ausgewählte steuerfreie Einkünfte Lohn- und Einkommensersatzleistungen: Hierzu gehören z. B. • Arbeitslosengeld, • Elterngeld (davon bleiben mindestens 300 Euro anrechnungsfrei), • Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, • Krankengeld, • Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld. 5. Leistungen der Ausbildungsförderung: Sofern der Student oder Auszubildende wohngeldberechtigt ist, weil er z. B. nicht allein im Haushalt lebt (siehe Seite 5), werden bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt: • BAföG, • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), • Stipendien. 8. 6. 7. 9. 10. Sonstige Einkünfte: Ebenfalls zum Einkommen gehören z. B. • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, • Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, • Meister-BAföG. Das Kindergeld und der Kinderzuschlag bleiben vollständig anrechnungsfrei. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 13 Pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Das aus den steuerpflichtigen und bestimmten steuerfreien Einkünften ermittelte Einkommen wird anschließend um einen pauschalen Abzug gekürzt, wenn Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Jeweils 10 Prozent werden abgezogen für die Entrichtung von • Steuern vom Einkommen, • Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und • Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind laufende Beiträge mit entsprechender Zweckbestimmung gleichgestellt (z. B. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung, Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge für Lebensversicherungen), soweit nicht eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht. Deshalb ist beispielsweise für Arbeitslosengeld- oder Elterngeldbezieher ein pauschaler Abzug für Sozialversicherungsbeiträge nicht möglich. Freibeträge und Abzugsbeträge Von der Summe der Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder werden unter bestimmten Voraussetzungen noch Freibeträge und/oder Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgesetzt. Schwerbehindertenfreibetrag: Schwerbehinderte Haushaltsmitglieder erhalten einen Freibetrag von 125 Euro monatlich • bei einem Grad der Behinderung von 100 oder • bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 bei gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit (jedoch nicht für Heimbewohner). Der Freibetrag wird unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gewährt, wenn ein Haushaltsmitglied pflegebedürftig ist, aber die Feststellung einer Schwerbehinderung nicht beantragt wurde. Alleinerziehendenfreibetrag: Alleinerziehende erhalten einen Freibetrag von 110 Euro monatlich, wenn sie • allein mit einem oder mehreren Kindern im Haushalt leben, • mindestens ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, unter 18 Jahre alt ist, und • sie selbst keine sog. Transferleistung (siehe Seite 4) beziehen. Freibetrag für Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen (Taschengeldfreibetrag): Kinder eines Haushaltmitgliedes erhalten einen Freibetrag von bis zu 100 Euro monatlich, wenn sie • unter 25 Jahre alt sind und • Einnahmen aus Erwerbstätigkeit erzielen (z. B. Ausbildungsvergütung, Lohn/Gehalt, geringfügige Beschäftigung). 14 Das Wohngeld 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Unterhaltszahlungen: Zahlt ein Haushaltsmitglied Unterhalt aufgrund einer bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung, mindert dies ebenfalls das anrechenbare Einkommen. Liegt eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung oder ein Unterhaltstitel oder Bescheid vor, können die Zahlungen in der darin festgesetzten Höhe vom Einkommen abgezogen werden. In allen anderen Fällen gibt es gesetzliche Höchstbeträge für den Abzug. 8. 9. 8. Welche Einkommensgrenzen gibt es beim Wohngeld? 10. Da die Wohngeldhöhe von den drei Faktoren Haushaltsmitglieder, Miete bzw. Belastung und Einkommen gleichermaßen abhängt, gibt es keine starren Einkommensgrenzen für einen Anspruch auf Wohngeld. Bei einer höheren zu berücksichtigenden Miete oder Belastung liegt die Einkommensgrenze höher, ebenso bei einer größeren Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. 11. 12. Die nachfolgenden Übersichten geben einen (groben) Überblick über die Einkommensgrenzen für Wohnungen in Städten und Gemeinden der Mietenstufen 1 bis 4. 13. Hinweise zu den Übersichten: • Die Einkommensgrenzen gelten bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in Höhe des jeweiligen Höchstbetrages. Ist Ihre zuschussfähige Miete oder Belastung geringer, gelten niedrigere Einkommensgrenzen. • Die Übersichten gehen immer nur von einem Einkommensbezieher im Haushalt aus. • Die Einkommensgrenzen erhöhen sich um ggf. absetzbare Werbungskosten oder Werbungskosten-Pauschbeträge (siehe Seite 12). • Wenn die Voraussetzungen für Freibeträge und/oder Abzugsbeträge vorliegen (siehe Seite 14 bis 15), sind die Einkommensgrenzen entsprechend höher. Das Wohngeld 14. 15. 16. 15 Wohnungen in Städten und Gemeinden der Mietenstufe 1 (z. B. Pasewalk) zu Anzahl der zu berück- berücksichtigende Miete oder sichtigenden Belastung Haushalts(in Euro) mitglieder Einkommensgrenze monatliches Bruttoeinkommen (siehe Seite 12 bis 13) bei einem Einkommensbezieher (in Euro) ohne pauschalen Abzug (z. B. bei Arbeitslosengeld) vor einem pauschalen Abzug (siehe Seite14) von… 10 % (z. B. bei Rente) 20 % (bei Arbeitsverdienst mit Sozialabgaben ohne Steuern) 30 % (bei Arbeitsverdienst mit Steuern und Sozialabgaben) 1 312 856 951 1.070 1.223 2 378 1.167 1.297 1.459 1.668 3 450 1.427 1.585 1.784 2.039 4 525 1.909 2.121 2.386 2.727 5 600 2.179 2.421 2.724 3.113 Wohnungen in Städten und Gemeinden der Mietenstufe 2 (z. B. Ludwigslust, Güstrow, Anklam, Neustrelitz) zu Anzahl der zu berück- berücksichtigende Miete oder sichtigenden Belastung Haushalts(in Euro) mitglieder 16 Einkommensgrenze monatliches Bruttoeinkommen (siehe Seite 12 bis 13) bei einem Einkommensbezieher (in Euro) ohne pauschalen Abzug (z. B. bei Arbeitslosengeld) vor einem pauschalen Abzug (siehe Seite 14) von… 10 % (z. B. bei Rente) 20 % (bei Arbeitsverdienst mit Sozialabgaben ohne Steuern) 30 % (bei Arbeitsverdienst mit Steuern und Sozialabgaben) 1 351 892 991 1.115 1.274 2 425 1.217 1.352 1.521 1.738 3 506 1.483 1.648 1.854 2.119 4 591 1.970 2.189 2.463 2.815 5 675 2.246 2.495 2.807 3.208 Das Wohngeld Wohnungen in Städten und Gemeinden der Mietenstufe 3 (z. B. Schwerin, Neubrandenburg, Stralsund, Wismar) zu Anzahl der zu berück- berücksichtigende Miete oder sichtigenden Belastung Haushalts(in Euro) mitglieder 1. 2. Einkommensgrenze monatliches Bruttoeinkommen (siehe Seite 12 bis 13) bei einem Einkommensbezieher (in Euro) ohne pauschalen Abzug (z. B. bei Arbeitslosengeld) 3. vor einem pauschalen Abzug (siehe Seite14) von… 10 % (z. B. bei Rente) 20 % (bei Arbeitsverdienst mit Sozialabgaben ohne Steuern) 30 % (bei Arbeitsverdienst mit Steuern und Sozialabgaben) 1 390 923 1.026 1.154 1.319 2 473 1.262 1.402 1.577 1.803 3 563 1.535 1.705 1.918 2.193 4 656 2.023 2.248 2.529 2.891 5 750 2.304 2.561 2.881 3.292 4. 5. 6. 7. 8. 9. Wohnungen in Städten und Gemeinden der Mietenstufe 4 (z. B. Rostock, Greifswald, Bad Doberan) zu Anzahl der zu berück- berücksichtigende Miete oder sichtigenden Belastung Haushalts(in Euro) mitglieder 10. Einkommensgrenze monatliches Bruttoeinkommen (siehe Seite 12 bis 13) bei einem Einkommensbezieher (in Euro) ohne pauschalen Abzug (z. B. bei Arbeitslosengeld) 11. vor einem pauschalen Abzug (siehe Seite14) von… 10 % (z. B. bei Rente) 20 % (bei Arbeitsverdienst mit Sozialabgaben ohne Steuern) 12. 30 % (bei Arbeitsverdienst mit Steuern und Sozialabgaben) 1 434 955 1.062 1.194 1.365 2 526 1.307 1.452 1.633 1.867 3 626 1.585 1.762 1.982 2.265 4 730 2.076 2.307 2.596 2.967 5 834 2.362 2.625 2.953 3.375 Das Wohngeld 13. 14. 15. 16. 17 9. Wie und wo erhalte ich Wohngeld? Wie die meisten staatlichen Leistungen, wird auch das Wohngeld nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist die Wohngeldbehörde Ihrer Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung. Die Anschriften der Wohngeldbehörden sind ab Seite 120 dieser Broschüre abgedruckt. In Ihrer Wohngeldbehörde liegen die Antragsvordrucke für Sie bereit und Sie erhalten eine persönliche Beratung zu den einzureichenden Nachweisen und Unterlagen. In jedem Fall sind aktuelle Nachweise über Ihre Miete oder Belastung und das Einkommen aller Haushaltsmitglieder beizubringen. Finde ich die Anträge auch im Internet? Natürlich. Unter www.wm.regierung-mv.de/wohngeldformulare stehen die amtlichen Vordrucke zum Download für Sie bereit. Sie können die Formulare gleich am Computer ausfüllen. Wenn Sie einen Wohngeldantrag gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid der Wohngeldbehörde. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung vorliegen. Auch wenn die Bearbeitungszeit in der Wohngeldbehörde etwas länger dauern sollte, gehen Ihnen keine Ansprüche verloren. Das Wohngeld wird dann nachgezahlt. Wie kann ich vorab prüfen, ob sich ein Wohngeldantrag für mich lohnt? Auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus www.wm.regierungmv.de gelangen Sie unter „Bau“ > „Wohngeld“ zu einem Internetrechner, mit dem Sie unverbindlich Ihren Anspruch prüfen können. Wichtig für Sie: Der Rechner ist immer an die jeweils aktuelle Rechtslage angepasst und Ihre eingegebenen Daten werden nicht gespeichert. Sie können auch anhand der Erklärungen in dieser Broschüre und mit Hilfe der beigefügten Wohngeldtabellen Ihren möglichen Wohngeldanspruch überschlägig kalkulieren. Mitwirkung des Antragstellers bei der Antragsbearbeitung Der Antragsteller ist gesetzlich verpflichtet, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung des Wohngeldes wichtig sind. Dazu gehört auch die Einreichung der von der Wohngeldbehörde erbetenen Nachweise. Ansonsten kann über den Wohngeldantrag nicht entschieden und die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt werden. Treten nach der Antragstellung Änderungen ein, die die Wohngeldleistung beeinflussen können (z. B. beim Einkommen), müssen Sie dies der Wohngeldbehörde mitteilen. Plausibilitätsprüfung Die Wohngeldbehörde ist bei besonders geringem Einkommen verpflichtet, die Angaben des Antragstellers auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Diese Plausibilitätsprüfung findet immer dann statt, wenn sich eine Deckungslücke zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Bedarf zum Lebensunterhalt (einschließlich Miete) ergibt. 18 Das Wohngeld Was kann ich tun, wenn ich mit dem Wohngeldbescheid nicht einverstanden bin? Sie können gegen den Wohngeldbescheid Widerspruch einlegen. Dafür haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides Zeit. Wo der Widerspruch einzureichen ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Wohngeldbescheides. 1. 2. 10. Wie lange wird Wohngeld bewilligt? 3. Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Dieser Bewilligungszeitraum kann im Einzelfall auch verkürzt werden, wenn (erhebliche) Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse absehbar sind. Für welchen Zeitraum Wohngeld bewilligt wird, können Sie dem Bescheid entnehmen. 4. 5. Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats der Antragstellung. Ein rückwirkender Anspruch ist bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen. 6. Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiterhin Wohngeld beziehen möchten, müssen Sie einen Weiterleistungsantrag stellen. Reichen Sie den Weiterleistungsantrag rechtzeitig ein, um eine Unterbrechung der Wohngeldzahlung zu vermeiden. 7. Bekomme ich eine Information von der Wohngeldbehörde, wenn der Bewilligungszeitraum endet? Hierzu ist die Behörde nicht verpflichtet. Achten Sie deshalb immer genau auf den im Wohngeldbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraum und stellen Sie rechtzeitig, am besten zwei Monate vor dessen Ablauf, einen Weiterleistungsantrag, um Zahlungsunterbrechungen zu vermeiden. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 11. Wann und an wen wird das Wohngeld ausgezahlt? 14. Das Wohngeld wird monatlich im Voraus gezahlt. In der Regel wird das Wohngeld an den Antragsteller überwiesen. Wenn der Antragsteller dies wünscht, kann es aber auch an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Vermieter ausgezahlt werden. Bei Heimbewohnern ist auch eine Zahlung an das Sozialamt möglich, wenn dieses Leistungen gewährt. Ist nicht sichergestellt, dass das Wohngeld zur Bezahlung der Miete verwendet wird (z. B weil Mietschulden bestehen), kann es die Wohngeldbehörde auch ohne Einwilligung des Antragstellers an den Vermieter überweisen. Das Wohngeld 15. 16. 19 12. Wann ändert sich das bewilligte Wohngeld? Bestimmte Änderungen in den Einkommens- und Lebensverhältnissen haben Auswirkungen auf das bewilligte Wohngeld. Erhöhung des Wohngeldes Eine Erhöhung des bewilligten Wohngeldes während des laufenden Bewilligungszeitraums ist möglich, wenn sich • das im Bescheid ausgewiesene Gesamteinkommen um mehr als 15 % verringert hat, • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat (z. B. durch Geburt eines Kindes) oder • die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 % erhöht hat und diese Änderungen zu einer (rechnerischen) Erhöhung des Wohngeldes führen. Die Erhöhung des Wohngeldes wird nur auf Antrag gewährt. Warum sind die Grenzen für eine Wohngelderhöhung so hoch gesetzt? Anders als beispielsweise beim Arbeitslosengeld II soll nicht jede kleinere Änderung des Einkommens oder der Miete zu einer Neuberechnung des in der Regel für zwölf Monate bewilligten Wohngeldes führen. Das erspart Ihnen Behördengänge und dient zugleich der Entlastung der Verwaltung. Im Übrigen gelten dieselben Grenzen wie für die Erhöhung des Wohngeldes auch umgekehrt für die Verringerung und den Wegfall des Wohngeldes. Verringerung oder Wegfall des Wohngeldes Das Wohngeld kann sich unter bestimmten Umständen während des laufenden Bewilligungszeitraums verringern oder ganz wegfallen. Dies ist z. B. der Fall bei einer Erhöhung des im Bescheid ausgewiesenen Gesamteinkommens um mehr als 15 % oder dem Auszug von zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern. Die Wohngeldbehörde prüft dies bei Kenntnis der Änderungen von Amts wegen. Der Wohngeldempfänger hat entsprechende Mitteilungspflichten. Kommt es zu Überzahlungen, wird das Wohngeld ab dem Zeitpunkt der Änderung zurückgefordert. Das Wohngeld kann sich im Übrigen auch dann verringern, wenn keine Mitteilungspflicht besteht (wenn z. B. Freibeträge wegfallen). Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides Umzug Bei einem Umzug aller bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder wird der Bewilligungsbescheid unwirksam und der Wohngeldanspruch endet. Deshalb müssen Sie einen bevorstehenden Umzug frühzeitig der Wohngeldbehörde mitteilen. Für die neue Wohnung ist dann ein neuer Wohngeldantrag zu stellen. Dies gilt auch, wenn Sie innerhalb eines Mehrfamilienhauses umziehen. Beantragung bzw. Bezug von sog. Transferleistungen Wenn Sie eine sog. Transferleistung wie Arbeitslosengeld II (siehe Seite 4) beantragen oder Ihnen eine solche Leistung bewilligt wird, endet ebenfalls der Wohngeldanspruch. Daher sind Sie verpflichtet, der Wohngeldbehörde die Beantragung bzw. den Bezug dieser Leistungen schnellstmöglich mitzuteilen. 20 Das Wohngeld 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Mitteilungspflichten Beziehen Sie Wohngeld, müssen Sie der Wohngeldbehörde Änderungen Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen. Welche Änderungen dies im Einzelnen sind, können Sie dem Wohngeldbescheid entnehmen. Kommen Sie den Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. 8. 9. Versterben eines Haushaltsmitgliedes Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied während des laufenden Wohngeldbezugs, wird die Person für zwölf Monate nach dem Sterbemonat weiter bei der Wohngeldberechnung – ohne Einkommen – berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur bis zu einem Wohnungswechsel oder dem Einzug einer neuen Person. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 21 13. Leistungen für Bildung und Teilhabe Wohngeldempfänger erhalten für ihre Kinder, die bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die sie Kindergeld beziehen, Leistungen für Bildung und Teilhabe. Die Leistungen beinhalten: • Mittagessen in Schule, Kita und Hort, • Schulbedarf und Ausflüge, • Lernförderung, • Sport, Kultur, Ferienfreizeiten, • Schülerbeförderung. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können Sie bei Ihrer Kreisverwaltung bzw. in Rostock oder Schwerin bei Ihrer Stadtverwaltung beantragen. Dort erhalten Sie genauere Informationen zu den einzelnen Ansprüchen. 22 Das Wohngeld 14. Beispiele 1. Die nachfolgenden Berechnungsbeispiele zum Wohngeld sollen die bisherigen Erläuterungen verdeutlichen. Das jeweils am Ende der Beispiele angegebene rechnerische Wohngeld in der bis Ende 2015 geltenden Rechtslage soll verdeutlichen, wie sich die Wohngeldreform 2016 bei unveränderten Verhältnissen auswirkt. 2. 3. Beispiel 1 Einpersonenhaushalt: Rentnerin Einkommen: Altersrente: 880,00 € brutto, davon werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen Miete: 429,00 € warm, davon 67,00 € für Heizung und Warmwasser Wohnort: Schwerin (Mietenstufe 3) 4. 5. 6. Die Rentnerin ist schwerbehindert (GdB 70), hat die Pflegestufe 1 und nimmt Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung in Anspruch. monatliche Altersrente (brutto) 7. 880,00 € - ./. Werbungskosten-Pauschbetrag (102 € : 12 Monate) 8. 8,50 € 871,50 € ./. 10 % pauschaler Abzug für die Leistung von Krankenund Pflegeversicherungsbeiträgen - ./. Schwerbehindertenfreibetrag - 125,00 € monatliches Gesamteinkommen monatliche Miete ./. Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser Vergleichswert: Höchstbetrag bei Mietenstufe 3 659,35 € 429,00 € - 67,00 € 362,00 € 390,00 € zu berücksichtigende Miete 362,00 € monatliches Wohngeld (Mietzuschuss) Zum Vergleich: Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen: 9. 87,15 € 784,35 € 10. 11. 12. 13. 144,00 € 14. 15. 67,00 € Die Rentnerin profitiert neben der Anhebung der sog. Tabellenwerte auch von der Anhebung des Miethöchstbetrages und dem erhöhten Schwerbehindertenfreibetrag bei einem Grad der Behinderung von unter 80 und gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit. Das Wohngeld 16. 23 Beispiel 2 Einpersonenhaushalt: Arbeitsuchender Einkommen: Arbeitslosengeld: 766,50 € Miete: 335,00 € warm, davon 58,00 € für Heizung und Warmwasser Wohnort: Pasewalk (Mietenstufe 1; bis 2015 Mietenstufe 2) monatliches Arbeitslosengeld 766,50 € monatliches Gesamteinkommen monatliche Miete ./. Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser 766,50 € 335,00 € - 58,00 € 277,00 € Vergleichswert: Höchstbetrag bei Mietenstufe 1 312,00 € zu berücksichtigende Miete 277,00 € monatliches Wohngeld (Mietzuschuss) 36,00 € Zum Vergleich: Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen: 25,00 € Aufgrund der Anhebung der sog. Tabellenwerte erhöht sich das Wohngeld. 24 Das Wohngeld Beispiel 3 Zweipersonenhaushalt: Alleinerziehende Mutter mit einem Kind (13 Jahre) Einkommen: 1. Mutter Gehalt: 1.250,00 € (brutto), davon werden u. a. Steuern sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen 2. Kind Unterhalt vom Kindesvater: 300,00 € 3. Miete: 522,00 € warm, davon 81,00 € für Heizung und Warmwasser Wohnort: Rostock (Mietenstufe 4; bis 2015 Mietenstufe 5) monatliches Gehalt (brutto) ./. Werbungskosten-Pauschbetrag (1.000 € : 12 Monate) ./. 30 % pauschaler Abzug für Steuern, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge monatlicher Unterhalt Summe der Einkommen ./. Alleinerziehendenfreibetrag monatliches Gesamteinkommen monatliche Miete ./. Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser Vergleichswert: Höchstbetrag bei Mietenstufe 4 zu berücksichtigende Miete monatliches Wohngeld (Mietzuschuss) Zum Vergleich: Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen: Mutter 1.250,00 € - 83,33 € 1.166,67 € 4. 5. Kind 6. 7. - 350,00 € 300,00 € 816,67 € 1.116,67 € - 110,00 € 8. 9. 1.006,67 € 522,00 € - 81,00 € 441,00 € 526,00 € 10. 11. 441,00 € 12. 128,00 € 13. 27,00 € 14. Die Alleinerziehende profitiert neben der Anhebung der sog. Tabellenwerte von dem neuen Alleinerziehendenfreibetrag, der ihr nach früherer Rechtslage nicht zugestanden hat. 15. Darüber hinaus hat das Kind Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. 16. Das Wohngeld 25 Beispiel 4 Mischhaushalt: Alleinerziehende Mutter mit einem Kind (2 Jahre) Einkommen: Mutter Arbeitslosengeld II Kind Unterhalt vom Kindesvater: 280,00 € Miete: 426,00 € warm, davon 75,00 € für Heizung und Warmwasser Wohnort: Güstrow (Mietenstufe 2; bis 2015 Mietenstufe 3) Die Mutter ist als Bezieherin von Arbeitslosengeld II vom Wohngeld ausgeschlossen. Nur das Kind ist zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied. Wohngeld wird für den Mietanteil des Kindes (1/2) gezahlt. monatlicher Unterhalt 280,00 € monatliches Gesamteinkommen monatliche Miete ./. Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser 280,00 € 426,00 € - 75,00 € 351,00 € 175,50 € davon 1/2 Vergleichswert: 1/2 Höchstbetrag für 2 Haushaltsmitglieder bei Mietenstufe 2 (425 €) 212,50 € zu berücksichtigende Miete 175,50 € monatliches Wohngeld (Mietzuschuss) Zum Vergleich: Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen: 141,00 € 124,00 € Aufgrund der Anhebung der sog. Tabellenwerte erhöht sich das Wohngeld. 26 Das Wohngeld Beispiel 5 Dreipersonenhaushalt: Eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem Kind (5 Monate) Einkommen: Mann Lohn: 1.510,00 € (brutto), davon werden u. a. Steuern sowie Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen; nachgewiesene Werbungskosten pro Monat: 120,00 € Frau Elterngeld: 1. 2. 3. 620,00 € Miete: 674,00 € warm, davon 103,00 € für Heizung und Warmwasser 4. Wohnort: Greifswald (Mietenstufe 4; bis 2015 Mietenstufe 3) 5. monatlicher Lohn (brutto) ./. (erhöhte) Werbungskosten ./. 30 % pauschaler Abzug für Steuern, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge Mann 1.510,00 € - 120,00 € 1.390,00 € Frau 6. 7. - 417,00 € 8. 973,00 € monatliches Elterngeld ./. anrechnungsfreier Betrag Summe der Einkommen monatliches Gesamteinkommen monatliche Miete ./. Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser Vergleichswert: Höchstbetrag bei Mietenstufe 4 zu berücksichtigende Miete monatliches Wohngeld (Mietzuschuss) Zum Vergleich: Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen: 620,00 € - 300,00 € 320,00 € 1.293,00 € 1.293,00 € 674,00 € - 103,00 € 571,00 € 626,00 € 9. 10. 11. 12. 571,00 € 145,00 € 13. 14. 42,00 € 15. Die Familie profitiert neben der Anhebung der sog. Tabellenwerte und der Miethöchstbeträge von der Heraufstufung der Mietenstufe für die Hansestadt Greifswald. 16. Das Wohngeld 27 Beispiel 6 Vierpersonenhaushalt: Ehepaar mit zwei Kindern (10 und 15 Jahre) Einkommen: MannGehalt: 1.650,00 € (brutto), davon werden u. a. Steuern sowie Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen Frau Minijob: 450,00 € (brutto = netto) Kind Minijob: 60,00 € (brutto = netto) Belastung für das Eigenheim: Wohnort: Zinsen und Tilgung für die Darlehen: 430,00 € pro Monat Grundsteuer: 240,00 € pro Jahr Wohnfläche: 110 m² Neubrandenburg (Mietenstufe 3) monatliches Gehalt ./. Werbungskosten- Pauschbetrag (1.000 € : 12 Monate) ./. 30 % pauschaler Abzug für Steuern, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge Mann 1.650,00 € Frau Kind - 83,33 € 1.566,67 € - 470,00 € 1.096,67 € monatlicher Lohn aus dem Minijob Summe der Einkommen ./. Taschengeldfreibetrag monatliches Gesamteinkommen monatliche Belastung aus dem Kapitaldienst monatliche Belastung aus der Bewirtschaftung Instandhaltung- und Betriebskosten (pauschal 36 € x 110 m2 Wohnfläche : 12 Monate) Grundsteuer (240 € : 12 Monate) Vergleichswert: Höchstbetrag bei Mietenstufe 3 zu berücksichtigende Belastung monatliches Wohngeld (Mietzuschuss) 450,00 € 1.606,67 € - 60,00 € 1.546,67 € 430,00 € 60,00 € 330,00 € 20,00 € 780,00 € 656,00 € 656,00 € 222,00 € Zum Vergleich: Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen: 85,00 € Die Familie profitiert neben der Anhebung der sog. Tabellenwerte und der Miethöchstbeträge auch von der Erhöhung des Pauschbetrages für Betriebs- und Instandhaltungskosten und dem neuen Taschengeldfreibetrag, der ihr nach früherer Rechtslage nicht zugestanden hat. Darüber hinaus haben die Kinder Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. 28 Das Wohngeld Notizen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 29 15. Wohngeldtabellen 30 Das Wohngeld 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 31 Wohngeldtabelle für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied 32 Das Wohngeld 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 33 Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 34 Das Wohngeld Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. Euro 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 35 Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 36 Das Wohngeld Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. Euro 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 37 Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 38 Das Wohngeld Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. Euro 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 39 Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 40 Das Wohngeld Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. Euro 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 41 Wohngeldtabelle für zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder 42 Das Wohngeld 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 43 Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 44 Das Wohngeld Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. Euro 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 45 Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 46 Das Wohngeld Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. Euro 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 47 Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 48 Das Wohngeld Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. Euro 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 49 Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 50 Das Wohngeld Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. Euro 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 51 Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 52 Das Wohngeld Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. Euro 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 53 Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 54 Das Wohngeld Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. Euro 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 55 Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 56 Das Wohngeld Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. Euro 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 57 Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 58 Das Wohngeld Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. Euro 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 59 Wohngeldtabelle für drei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder 60 Das Wohngeld 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 61 Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 62 Das Wohngeld Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. Euro 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 63 Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 64 Das Wohngeld Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. Euro 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 65 Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 66 Das Wohngeld Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. Euro 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 67 Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 68 Das Wohngeld Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. Euro 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 69 Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 70 Das Wohngeld Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. Euro 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 71 Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 72 Das Wohngeld Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. Euro 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 73 Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 74 Das Wohngeld Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. Euro 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 75 Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 76 Das Wohngeld Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. Euro 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 77 Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 78 Das Wohngeld Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. Euro 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 79 Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 80 Das Wohngeld Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. Euro 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 81 Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 82 Das Wohngeld Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. Euro 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 83 Wohngeldtabelle für vier zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder 84 Das Wohngeld 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 85 Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 86 Das Wohngeld Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. Euro 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 87 Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 88 Das Wohngeld Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 1. 2. Euro 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 89 Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 90 Das Wohngeld Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 1. 2. Euro 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 91 Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 92 Das Wohngeld Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 1. 2. Euro 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 93 Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 94 Das Wohngeld Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 1. 2. Euro 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 95 Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 96 Das Wohngeld Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. Euro 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 97 Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 98 Das Wohngeld Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. Euro 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 99 Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 100 Das Wohngeld Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. Euro 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 101 Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 102 Das Wohngeld Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. Euro 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 103 Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 104 Das Wohngeld Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. 4. Euro 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 105 Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 106 Das Wohngeld Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. 4. Euro 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 107 Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 108 Das Wohngeld Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. 4. Euro 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 109 Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 110 Das Wohngeld Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. 4. Euro 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 111 Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 112 Das Wohngeld Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. 4. Euro 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 113 Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 114 Das Wohngeld Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. 4. Euro 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 115 Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 116 Das Wohngeld Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. 4. Euro 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 117 Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro Euro 118 Das Wohngeld Bei vier zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern beträgt das Wohngeld monatlich 1. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§11) von monatlich mehr als … Euro 2. 3. 4. Euro 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 119 16. Wohngeldbehörden in Mecklenburg-Vorpommern 120 Das Wohngeld 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 121 Hansestadt Rostock Regionalbüro Mitte St.-Georg-Straße 109, Haus II 18055 Rostock Regionalbüro Nordwest Hans-Fallada-Straße 1 18069 Rostock Regionalbüro Nord A.-Tischbein-Straße 48 (Klenow Tor) 18109 Rostock Regionalbüro Nordost Jawaharlal-Nehru-Straße 33 18147 Rostock Telefon (Zentrale): 0381 381-0 Landeshauptstadt Schwerin Am Packhof 2-6 19053 Schwerin Telefon (Zentrale): 0385 545-0 122 Das Wohngeld Landkreis Ludwigslust-Parchim 1. Stadt Parchim Blutstraße 5 19370 Parchim Telefon (Zentrale): 03871 71-0 Stadt Ludwigslust (zugleich Wohngeldbehörde für das Amt Ludwigslust-Land) Schlossstraße 38, 19288 Ludwigslust Telefon (Zentrale): 03874 526-0 Stadt Boizenburg/Elbe Kirchplatz 1, 19252 Boizenburg/Elbe Telefon (Zentrale): 038847 626-0 Amt Boizenburg-Land Fritz-Reuter-Straße 3, 19258 Boizenburg/Elbe Telefon (Zentrale): 038847 385-0 Amt Crivitz Amtsstraße 5, 19089 Crivitz Telefon (Zentrale): 03863 5454-0 Amt Dömitz-Malliß Goethestraße 21, 19303 Dömitz Telefon (Zentrale): 038758 316-0 Amt Eldenburg Lübz Am Markt 22, 19386 Lübz Telefon (Zentrale): 038731 507-0 Amt Goldberg-Mildenitz Lange Straße 67, 19399 Goldberg Telefon (Zentrale): 038736 820-0 Amt Grabow Berliner Straße 8a, 19300 Grabow Telefon (Zentrale): 038756 503-0 Stadt Hagenow Lange Straße 28-32, 19230 Hagenow Telefon (Zentrale): 03883 623-0 Amt Hagenow-Land Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow Telefon (Zentrale): 03883 6107-0 Stadt Lübtheen Salzstraße 17, 19249 Lübtheen Telefon (Zentrale): 038855 711-0 Amt Neustadt-Glewe Markt 1, 19306 Neustadt-Glewe Telefon (Zentrale): 038757 500-0 Amt Parchimer Umland Walter-Hase-Straße 42, 19370 Parchim Telefon (Zentrale): 03871 4213-0 10. Amt Plau am See Dammstraße 33, 19395 Plau am See Telefon (Zentrale): 038735 494-0 Amt Sternberger Seenlandschaft Am Markt 1, 19406 Sternberg Telefon (Zentrale): 03847 4445-0 11. Amt Sternberger Seenlandschaft - Bürgerbüro Brüel August-Bebel-Straße 1, 19412 Brüel Telefon: 038483 33317 Amt Wittenburg Molkereistraße 4, 19243 Wittenburg Telefon (Zentrale): 038852 33-0 Amt Stralendorf Dorfstraße 30 19073 Stralendorf Telefon (Zentrale): 03869 7600-0 Amt Zarrentin Kirchplatz 8, 19246 Zarrentin am Schaalsee Telefon (Zentrale): 038851 838-0 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 123 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Stadt Neubrandenburg Friedrich-Engels-Ring 53 17033 Neubrandenburg Telefon (Zentrale): 0395 555-0 Hansestadt Demmin Am Hanseufer 3, 17109 Demmin Telefon (Zentrale): 03998 256-0 Amt Demmin-Land Goethestraße 43, 17109 Demmin Telefon (Zentrale): 03998 2806-0 Stadt Dargun Platz des Friedens 6, 17159 Dargun Telefon (Zentrale): 039959 253-0 Gemeinde Feldberger Seenlandschaft Prenzlauer Straße 2, 17258 Feldberg Telefon (Zentrale): 039831 250-0 Amt Friedland Riemannstraße 42, 17098 Friedland Telefon (Zentrale): 039601 277-0 Amt Malchin am Kummerower See Am Markt 1, 17139 Malchin Telefon (Zentrale): 03994 640-0 Amt Malchow Alter Markt 1, 17213 Malchow Telefon (Zentrale): 039932 88-101 Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte Rudolf-Breitscheid-Straße 24, 17252 Mirow Telefon (Zentrale): 039833 280-35 Stadt Neustrelitz Markt 1, 17235 Neustrelitz Telefon (Zentrale): 03981 253-0 Amt Neustrelitz-Land Marienstraße 5, 17235 Neustrelitz Telefon (Zentrale): 03981 4575-0 Amt Neverin Dorfstraße 36, 17039 Neverin Telefon (Zentrale): 039608 251-0 Amt Penzliner Land Warener Chaussee 55 a, 17217 Penzlin Telefon (Zentrale): 03962 2551-0 Amt Röbel-Müritz Bahnhofstraße 20, 17207 Röbel/Müritz Telefon (Zentrale): 039931 80-0 Amt Seenlandschaft Waren Friedensstraße 11, 17192 Waren (Müritz) Telefon (Zentrale): 03991 628-0 Amt Stargarder Land Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard Telefon (Zentrale): 039603 253-0 Amt Stavenhagen Neue Straße 35, 17153 Stavenhagen Telefon (Zentrale): 039954 283-0 Amt Treptower Tollensewinkel Rathausstraße 1, 17087 Altentreptow Telefon (Zentrale): 03961 2551-0 Stadt Waren (Müritz) Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren (Müritz) Telefon (Zentrale): 03991 177-0 Amt Woldegk Karl-Liebknecht-Platz 1, 17348 Woldegk Telefon (Zentrale): 03963 2565-0 124 Das Wohngeld Landkreis Nordwestmecklenburg 1. Hansestadt Wismar Am Markt 11, 23966 Wismar Telefon (Zentrale): 03841 251-0 2. Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen Am Wehberg 17 23972 Dorf Mecklenburg Telefon (Zentrale): 03841 798-0 Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen - Bürgerbüro Bad Kleinen Steinstraße 29, 23996 Bad Kleinen Telefon: 038423 581113 3. Amt Gadebusch Am Markt 1 19205 Gadebusch Telefon (Zentrale): 03886 2121-0 Stadt Grevesmühlen (zugleich Wohngeldbehörde für das Amt Grevesmühlen-Land) Rathausplatz 1, 23936 Grevesmühlen Telefon (Zentrale): 03881 723-0 5. Amt Klützer Winkel Schloßstraße 1, 23948 Klütz Telefon (Zentrale): 038825 393-0 Amt Lützow-Lübstorf Dorfmitte 24, 19209 Lützow Telefon (Zentrale): 038874 302-0 Amt Neuburg Hauptstraße 10a, 23974 Neuburg Telefon (Zentrale): 038426 410-0 Amt Neukloster-Warin Hauptstraße 27, 23992 Neukloster Telefon (Zentrale): 038422 440-0 Gemeinde Ostseebad Insel Poel Gemeinde-Zentrum 13 23999 Insel Poel, OT Kirchdorf Telefon (Zentrale): 038425 4281-0 Amt Rehna Freiheitsplatz 1 19217 Rehna Telefon (Zentrale): 038872 929-0 4. 6. 7. 8. 9. 10. Amt Schönberger Land Dassower Straße 4, 23932 Schönberg Telefon (Zentrale): 038828 330-0 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 125 Landkreis Rostock Barlachstadt Güstrow Baustraße 33, 18273 Güstrow Telefon (Zentrale): 03843 769-0 126 Amt Bad Doberan-Land (zugleich Wohngeldbehörde für die Stadt Bad Doberan) Kammerhof 3, 18209 Bad Doberan Telefon (Zentrale): 038203 701-0 Amt Carbäk Moorweg 5, 18184 Broderstorf Telefon (Zentrale): 038204 718-0 Amt Bützow-Land Am Markt 1 18246 Bützow Telefon (Zentrale): 038461 50-0 Amt Gnoien Teterower Straße 11a, 17179 Gnoien Telefon (Zentrale): 039971 182-0 Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz Ribnitzer Straße 21, 18181 Graal-Müritz Telefon (Zentrale): 038206 811-0 Amt Güstrow-Land Haselstraße 4, 18237 Güstrow Telefon (Zentrale): 03843 6933-0 Amt Krakow am See Markt 2, 18292 Krakow am See Telefon: 038457 304-34 Stadt Kröpelin Markt 1, 18236 Kröpelin Telefon (Zentrale): 038292 851-0 Stadt Ostseebad Kühlungsborn Ostseeallee 20, 18225 Kühlungsborn Telefon (Zentrale): 038293 823-0 Amt Laage Am Markt 7, 18299 Laage Telefon (Zentrale): 038459 335-0 Amt Mecklenburgische Schweiz von-Pentz-Allee 7, 17166 Teterow Telefon (Zentrale): 03996 1280-0 Amt Mecklenburgische Schweiz - Verwaltungsstelle Jördenstorf Neue Straße 1, 17168 Jördenstorf Telefon (Zentrale): 039977 351-0 Amt Neubukow-Salzhaff Panzower Landweg 1, 18233 Neubukow Telefon (Zentrale): 038294 702-0 Stadt Neubukow Am Markt 1 18233 Neubukow Telefon (Zentrale): 038294 78231 Amt Rostocker Heide Eichenallee 20, 18182 Gelbensande Telefon (Zentrale): 038201 500-0 Gemeinde Sanitz Rostocker Straße 19, 18190 Sanitz Telefon (Zentrale): 038209 480-0 Gemeinde Satow Heller Weg 2a, 18239 Satow Telefon (Zentrale): 038295 734-0 Amt Schwaan Kirchenstraße 5, 18258 Schwaan Telefon (Zentrale): 03844 8411-0 Amt Tessin Alter Markt 1, 18195 Tessin Telefon (Zentrale): 038205 781-0 Stadt Teterow Marktplatz 1-3, 17166 Teterow Telefon (Zentrale): 03996 1278-0 Amt Warnow-West Schulweg 1a, 18198 Kritzmow Telefon (Zentrale): 038207 633-0 Das Wohngeld Gemeinde Dummerstorf Griebnitzer Weg 2, 18196 Dummerstorf Telefon (Zentrale): 038208 628-0 Landkreis Vorpommern-Greifswald 1. Universitäts- und Hansestadt Greifswald Markt 15 17489 Greifswald Telefon (Zentrale): 03834 8536-0 Amt Am Peenestrom Burgstraße 6, 17438 Wolgast Telefon (Zentrale): 03836 251-0 Amt Am Stettiner Haff Stettiner Straße 1, 17367 Eggesin Telefon (Zentrale): 039779 264-0 3. Hansestadt Anklam Burgstraße 15 17389 Anklam Telefon (Zentrale): 03971 835-0 Gemeinde Ostseebad Heringsdorf Kurparkstraße 4, 17419 Heringsdorf, OT Ahlbeck Telefon (Zentrale): 038378 250-0 Amt Landhagen Theodor-Körner-Straße 36, 17498 Neuenkirchen Telefon (Zentrale): 03834 8951-0 Amt Anklam-Land - Außenstelle Ducherow Amtsweg 1, 17398 Ducherow Telefon (Zentrale): 039726 243-0 Amt Jarmen-Tutow Dr.-Georg-Kohnert-Straße 5 17126 Jarmen Telefon (Zentrale): 039997 152-0 Amt Löcknitz-Penkun Chausseestraße 30, 17321 Löcknitz Telefon (Zentrale): 039754 50-0 4. Amt Lubmin Geschwister-Scholl-Weg 15 17509 Lubmin Telefon (Zentrale): 038354 350-0 Stadt Pasewalk (zugleich Wohngeldbehörde für das Amt Uecker-Randow-Tal) Haußmannstraße 85, 17309 Pasewalk Telefon (Zentrale): 03973 251-0 Amt Peenetal/Loitz Lange Straße 83, 17121 Loitz Telefon (Zentrale): 039998 153-0 Stadt Strasburg (Uckermark) Schulstraße 1, 17335 Strasburg (Uckermark) Telefon (Zentrale): 039753 272-0 Amt Torgelow-Ferdinandshof Bahnhofstraße 2, 17358 Torgelow Telefon (Zentrale): 03976 252-0 Stadt Ueckermünde Am Rathaus 3, 17373 Ueckermünde Telefon (Zentrale): 039771 284-0 Amt Usedom-Nord Möwenstraße 1, 17454 Zinnowitz Telefon (Zentrale): 038377 73-0 Amt Usedom-Süd Markt 7, 17406 Usedom Telefon (Zentrale): 038372 750-0 Amt Usedom-Süd - Bürgeramt Koserow Maria-Seidel-Straße 3, 17459 Koserow Telefon (Zentrale): 038375 264-0 Amt Züssow - Bürgerbüro Züssow Dorfstraße 6, 17495 Züssow Telefon (Zentrale): 038355 643-0 Amt Züssow - Bürgerbüro Ziethen Dorfstraße 68a, 17390 Ziethen Telefon (Zentrale): 038355 643-0 Amt Züssow - Bürgerbüro Gützkow Pommersche Straße 27, 17506 Gützkow Telefon (Zentrale): 038355 643-0 2. Das Wohngeld 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 127 Landkreis Vorpommern-Rügen Hansestadt Stralsund Wiesenstraße 9, 18437 Stralsund Telefon (Zentrale): 03831 252-110 128 Amt Altenpleen Parkstraße 2, 18445 Altenpleen Telefon (Zentrale): 038323 459-0 Amt Barth Teergang 2, 18356 Barth Telefon (Zentrale): 038231 37-0 Gemeinde Ostseebad Binz Jasmunder Straße 11, 18609 Binz Telefon (Zentrale): 038393 374-0 Amt Bergen auf Rügen Markt 5-6, 18528 Bergen auf Rügen Telefon (Zentrale): 03838 811-0 Amt Darß/Fischland Chausseestraße 68a, 18375 Born a. Darß Telefon (Zentrale): 038234 503-0 Amt Franzburg-Richtenberg Ernst-Thälmann-Straße 71, 18416 Franzburg Telefon (Zentrale): 038322 54-0 Stadt Grimmen Markt 1, 18507 Grimmen Telefon (Zentrale): 038326 47-0 Stadt Marlow Am Markt 1, 18337 Marlow Telefon (Zentrale): 038221 410-0 Amt Miltzow Bahnhofsallee 8a, 18519 Sundhagen, OT Miltzow Telefon (Zentrale): 038328 603-0 Amt Mönchgut-Granitz Göhrener Weg 1 18586 Ostseebad Baabe Telefon: 038303 16413 Amt Niepars Gartenstraße 69b, 18442 Niepars Telefon (Zentrale): 038321 661-0 Amt Nord-Rügen Ernst-Thälmann-Straße 37, 18551 Sagard Telefon (Zentrale): 038302 800-0 Stadt Putbus Markt 8, 18581 Putbus Telefon (Zentrale): 038301 643-0 Amt Recknitz-Trebeltal Karl-Marx-Straße 18, 18465 Tribsees Telefon (Zentrale): 038320 617-0 Amt Recknitz-Trebeltal - Verwaltungssitz Bad Sülze Am Markt 1, 18334 Bad Sülze Telefon (Zentrale): 038229 71-0 Stadt Sassnitz Hauptstraße 33 18546 Sassnitz Telefon (Zentrale): 038392 68-0 Amt Ribnitz-Damgarten Am Markt 1 18311 Ribnitz-Damgarten Telefon (Zentrale): 03821 8934-0 Gemeinde Süderholz Rakower Straße 1 18516 Süderholz, OT Poggendorf Telefon (Zentrale): 038331 61-0 Amt West-Rügen Dorfplatz 2 18573 Samtens Telefon (Zentrale): 038306 159-0 Gemeinde Ostseeheilbad Zingst Hanshäger Straße 1 18374 Zingst Telefon (Zentrale): 038232 810-0 Das Wohngeld Notizen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Das Wohngeld 129 Impressum Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin Telefon: 0385 588-5065, Telefax: 0385 588-5067 E-Mail: [email protected] Web: www.wm.regierung-mv.de Redaktion: Referat Wohnungswesen und Bauwirtschaft Layout: PS. Werbung mit Charme Sibylle Plust, Inh. Solveig Hamann Web: www.werbeagentur-plust.de Druck: Druckhaus Panzig Greifswald Web: www.druckhaus-panzig.de Titelfotos: Angelika Lindenbeck, Fotolia, Pixabay Bildquellen: Seite 1: Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern; Seite 5: Pixabay; Seite 6: Pixabay; Seite13: PS. Werbung; Seite 15: Pixabay; Seite 19: PS. Werbung; Seite 21: Cornelia Menichelli/PIXELIO.de; Seite 22: Thommy Weiss/PIXELIO.de; Seite 30: Pixabay, Seite 120: Angelika Lindenbeck Auflage: 15.000 Exemplare Redaktionsschluss: Januar 2016 Weitere Exemplare sind zu beziehen unter: [email protected] Wegen der besseren Lesbarkeit wurde im Text auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Personenbegriffe verzichtet. Gemeint und angesprochen sind natürlich immer beide Geschlechter. Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus des Landes Mecklenburg-Vorpommern herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidaten oder Helfern während des Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist besonders die Verteilung auf Wahlkampfveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder -kleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als eine Parteinahme des Herausgebers zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. 130 Das Wohngeld
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