Hinweise für die Behandlung von Flüchtlingen

Liebe Zahnärztinnen und Zahnärzte,
der anhaltende Flüchtlingsstrom stellt derzeit die Bevölkerung in ganz Deutschland
vor große Herausforderungen. Allein aus der großen Anzahl der Flüchtlinge ergeben
sich Versorgungsfragen, die auch die zahnmedizinische Versorgung dieser mitunter
stark traumatisierten Menschen betreffen.
Auch in diesem Jahr wird den Patienten von Weihnachten bis Neujahr ein zahnärztlicher Notdienst angeboten.
Sollte Sie ein/e Asylbewerber/in zu einer Schmerzbehandlung aufsuchen
aufsuchen,
en, muss
diese/
diese/r Patient/in
Patient/in auch ohne Vorlage eines gültigen
Behandlungsscheines (sog. grüner Schein) gemäß § 4 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) behandelt werden.
Bitte weisen Sie deswegen keine Patienten ab. Der grüne Originalschein kann auch
nach der KCHKCH-Abrechnung IV/2015 nachgereicht
nachgereicht werden.
Zur Vereinfachung der Behandlung und Datenerfassung in Ihrem Praxisverwaltungssystem haben wir Ihnen einen Leitfaden zur Behandlung von Asylbewerbern erstellt,
welchen Sie in der Anlage finden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen zwischen den Feiertagen unter folgenden
Hotline-Nummern und zu folgenden Zeiten telefonisch zur Verfügung:
Montag, 28.12.2015
Dienstag, 29.12.2015
Mittwoch, 30.12.2015
9:00 - 15:00 Uhr
9:00 - 15:00 Uhr
9:00 - 15:00 Uhr
KCH 89004 - 401
KB
89004 - 402
KFO
89004 - 403
PAR
89004 – 404
ZE
89004 – 405
BKV
89004 – 407
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Stand: 09.12.2015
Was muss bei der Behandlung eines Asylbewerbers beachtet werden:
1. Was ist zu tun, wenn der/die Asylbewerber/Asylbewerberin kein deutsch spricht?
Fremdsprachige Anamnese- und Fragebögen der ZM (Zahnärztliche Mitteilungen)
stehen Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung:
http://www.zm-online.de/home/praxis/Linkliste-Fremdsprachige-Formulare_308772.html
2. Was ist zu tun, wenn der/die
der/die Patient/
Patient/in keinen grünen Behandlungsschein
Behandlungsschein vorlegen
kann?
Sollte der/die Asylbewerber/ Asylbewerberin keinen Behandlungsschein vorlegen
können, kann dieser von ihr/ihm nachgereicht werden. Bis dahin darf nur eine
Schmerzbehandlung durchgeführt werden.
Sollte der Behandlungsschein nicht zeitnah nachgereicht werden, besteht die Möglichkeit sich mit dem Flüchtlingsheim in Verbindung zu setzen, in dem der Patient
untergebracht wurde. Dort kann erfragt werden, ob ein Behandlungsschein für diesen Patienten hinterlegt ist. Ggf. kann auch der Behandlungsschein direkt beim zuständigen Bezirksamt – Abteilung Soziales und Bürgerdienste, Amt für Soziales oder
beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) angefordert werden.
Zum aktuellen Zeitpunkt hat sich die Überlastungssituation dort jedoch noch nicht
deutlich verbessert, sodass diese Möglichkeit eher theoretisch ist.
Sie haben zusätzlich die Möglichkeit einen Schmerzfall während der Feiertage mit
der Quartalsabrechnung IV/2015 online abzurechnen und den notwendigen Behandlungsschein bis spätestens 29.01.2016 an die KZV Berlin nachzureichen.
Als weitere Möglichkeit können Sie den gesamten Fall als Nachtrag mit der nächsten
Quartalsabrechnung I/2016 bei der KZV Berlin einreichen, wenn Ihnen erst zu diesem Zeitpunkt der originale Behandlungsschein vorliegt.
3. Was ist zu tun, wenn der Patient/in einen grünen Schein in Kopie vorlegt?
Bitte akzeptieren Sie keine Kopien eines grünen Behandlungsscheines, wenn es
sich nicht um eine Überweisung handelt.
Nehmen Sie zur Abrechnung nur die Originale oder von Kollegen ausgestellte Überweisungsscheine mit Kopie des Originalscheines an.
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Stand: 09.12.2015
4. Wie lautet die BKVBKV-Nummer für SOZSOZ- AOK Nordost –A-?
Die BKV-Nr. für SOZ- AOK Nordost -A- (grüner Schein) lautet:
BKVBKV-Nr.: 930001040300, (Kassennummer: 0010403)
Bitte erfassen Sie diesen Fall mit Status. 1 und Statusergänzung: 1.
1.
ACHTUNG!
Nicht zu verwechseln sind die grünen „A“-Asyl-Behandlungsscheine mit den „SVA“Abrechnungsscheinen. Unter „SVA“ sind Nichtdeutsche, aber Bürger der EU über
das europäische Sozialversicherungsabkommen versichert. Demzufolge hat so ein
Fall nichts mit der Abrechnung von Leistungen für Asylbewerber zu tun.
Diese Behandlungsscheine sind auch nicht grün, sondern weiß.
5. Was passiert mit dem grünen Schein?
Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt online über die KZV Berlin und
unter zusätzlicher postalischer Übersendung des Originalbehandlungsscheines.
Der Behandlungsschein bestätigt die grundsätzliche Anspruchsberechtigung eines
Asylbewerbers.
6. Was kann abgerechnet werden?
Wir haben Ihnen von Seiten der KZV Berlin eine Positivliste von Leistungen zusammengestellt, welche Sie im Anhang finden. Im individuellen Behandlungsfall werden
Sie eine weitergehende Therapie dokumentieren und begründen müssen.
Bitte beachten Sie, dass Asylbewerber und Flüchtlinge grundsätzlich von Zuzahlungen bzw. der Übernahme von Eigenanteilen freigestellt sind.
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Stand: 09.12.2015
AOK Asyl Kassen‐Nr.: 0010403 (BKV‐Nr.: 930001040300)
Die KFO‐Praxen, die keine separate KCH‐Abrechnung einreichen, rechnen die notwendingen Leistungen über die Kassen‐Nr. 0010306 (BKV‐Nr.: 930001030600) der KFO‐Abrechnung ab. Eine KFO‐Behandlung ist nicht möglich! Zurzeit wird der Leistungsumfang für die Behandlung von Asylbewerbern mit grünem Krankenschein definiert. Evtl. wird diese Personengruppe auch bald eGK´s mit Statusergänzung 4 erhalten! Sobald wir nähere Informationen erhalten, werden wir diese umgehend in einem Rundschreiben veröffentlichen.
Bis zur endgültigen Klärung stehen folgende Positionen zur Verfügung:
KCH
KCH ‐ Pos. Ausnahme‐
situation
Eine Versorgung mit Zahnersatz
erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
Keine IP ‐ oder FU‐
Behandlung möglich
Ä1 (Ber)
Ä 161 (Inz1)
Ä 925a‐d (Rö)
Ä935d
01 (U)
02 (Ohn)
03 (Zu)
8 (Vipr)
10 (üz)
12 (bMF)
13a‐13d (F1‐F4)
25 (CP)
29 (Dev)
31 (Trep1)
32 (WK)
34 (Med)
35 (WF)
36 (Nbl1)
38 (N)
40 (I)
41a (L1)
43 (X1)
44 (X2)
45 (X3)
46 (XN)
49 (Exz1)
105 (Mu)
106 (sK)
Ä2009 (Fremdkörperentf.) ZE
11 (pV)
16 (St)
23 (Ekr)
26 (P)
27 (Pulp)
28 (VitE)
37 (Nbl2)
47a (Ost1)
48 (Ost2)
51 a‐b (Pla 1/0) 52 (Trep2)
55 (RI)
56a‐56d (Zy1‐Zy4)
107 (Zst)
19 (Provisorium)
21 (Provisorium mit Stift)
24a (Wiedereinsetzen einer Krone)
24c (Abnahme und Wiederbefestigung)
Der HKP muss zur Genehmigung und zur Abrechnung direkt an das zuständige Bezirksamt, Abteilung Soziales und Bürgerdienste, Amt für Soziales, gesendet werden.
KBR
K2 (Aufbissbehelf ohne adjust.)
K4 (Semipermanente Schienung )
PAR und KFO
Keine Behandlung
Stand: 17.09.2015